W215 1300356-4•BVwG W215 1300356-4
W215 1300356-4Tribunale amministrativo federale30 dic 2015
Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Intensität, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache, Rechtsanschauung des VwGH
W215 1300356-4/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2015, Zahl 1001343506-14071875, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet, stellte am 08.10.2005 seinen ersten Asylantrag und gab in diesem Verfahren zusammengefasst an, dass er wegen seiner Kinder nach Tschetschenien geflüchtet sei, am 01.03.2004 russische Soldaten jedoch seinen Hund erschossen hätten und man ihm gedroht hätte, dass er bald neben dem Hund liegen werde, wobei sie ihm mit einem Pistolenkolben einen Zahn ausgeschlagen und zwei Rippen gebrochen hätten. Weiters gab der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren an, dass es eigentlich keinen bestimmten Grund für eine Verfolgung durch die russischen Soldaten gegeben hätte, weil er weder am ersten noch am zweiten Krieg teilgenommen habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2006, Zahl 05 16.635-BAT, wurde der erste Asylantrag vom 08.10.2005 in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, in Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ausgesprochen und der Antragsteller in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Nach Wiedergabe der niederschriftlichen Befragungen und aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat bzw. Tschetschenien wurde zusammengefasst beweiswürdigend ausgeführt, dass aus dem Vorbringen keine persönliche Verfolgung des Antragstellers, sondern vielmehr willkürlich gesetzte Schikanen russischer Soldaten gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung, abgeleitet werden könnten. Außerdem liege der Vorfall vom 01.03.2004, in Anbetracht der Ausreise im September 2005, zu weit zurück und habe der Antragsteller überdies sein Vorbringen gegenüber der ersten niederschriftlichen Befragung gesteigert, zumal er bei der Ersteinvernahme das Ausschlagen des Zahnes nicht erwähnt habe. Rechtlich begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller mit seinem gesamten Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft darlegen habe können und dass der vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 7 AsylG 1997 biete. Zu Spruchpunkt II. wurde unter anderem dargelegt, dass der Antragsteller während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien und Anhaltspunkte habe aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr in seine Heimat einer unmenschlichen Behandlung, oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Außerdem vertrete das Bundesasylamt die Ansicht, dass es für den Antragsteller in der Russischen Föderation kein Abschiebungshindernis gäbe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vorliege und die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle, zumal auch keine sonstigen sozialen Bindungen (zu Österreich) ersichtlich wären.
I.2. In einer firstgerecht gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2006, Zahl
05 16.635-BAT, beim Unabhängigen Bundesasylsenat erhobenen Berufung brachte der Antragsteller (erstmals) vor, dass er die Kämpfer doch mit Nahrungsmitteln sowie durch den Kauf und die Weitergabe von Medikamenten unterstützt habe.
Mit Schreiben vom 02.12.2008 erklärte der Berufungswerber freiwillig (in den Herkunftsstaat) zurückzukehren und reiste laut Bestätigung von IOM am 10.02.2009 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus, weswegen mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 26.02.2009 sein erster Asylantrag gemäß § 31 AsylG 1997 als gegenstandslos abgelegt wurde.
I.3. Der Beschwerdeführer gelangte neuerlich, diesmal mit seine Ehegattin und seiner volljährige Tochter, illegal nach Österreich und stellte am 01.08.2011 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte eine niederschriftliche Erstbefragung, in welcher der Beschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen gefragt angab, dass er während des ersten Tschetschenienkrieges Widerstandskämpfern mit Proviant geholfen habe und während des Krieges auch zweimal festgenommen worden sei. Nach seiner Rückkehr aus Österreich in seinen Herkunftsstaat, die wegen seiner kranken Mutter erfolgt sei, habe sich der Beschwerdeführer an verschiedenen Wohnorten versteckt gehalten, es sei nach ihm gesucht und das Haus ständig kontrolliert worden. Vor ca. einem Monat seien maskierte Leute in das Haus eingedrungen, der Beschwerdeführer sei jedoch nicht zu Hause gewesen; diese hätten 50.000 US-Dollar verlangt, ansonsten werde das Haus in die Luft gesprengt. Da sie die Summe nicht aufbringen hätten können und auch nie in Ruhe gelassen worden wären, seien der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine volljährige Tochter (Beschwerdeführer zu D18 427749-2/2013 und D18 427750-2/2013) ins Ausland geflüchtet.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 10.01.2012 im Bundesasylamt ausgiebig niederschriftlich befragt. Er gab in Gegenwarte eines Dolmetschers zusammengefasst an, dass außer seiner mitgereisten Gattin und Tochter auch zwei seiner Söhne in Österreich leben würden und anerkannte Flüchtlinge seien. Seinen Inlandspass habe der Beschwerdeführer bei einem Schlepper zurückgelassen, seinen Führerschein in der Pension. Er stelle den zweiten Antrag auf internationalen Schutz aus den gleichen Gründen wie seinen Ersten. Leute, die im ersten Tschetschenienkrieg die Rebellen unterstützt hätten, würden nach wie vor verfolgt. Auf die Frage, warum der Antragsteller im Februar 2009 freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, gab er an, dass im Jahre 2007 sein Vater in Tschetschenien gestorben sei und er nicht zu dessen Begräbnis habe fahren können. Auch seine Mutter sei schwer krank gewesen und schließlich am 08.09.2010 gestorben; ihretwegen sei der Beschwerdeführer zurückgefahren. In der Zeit von Februar 2009 bis Ende Juli 2011 habe es mehrfach Säuberungsaktionen von Russen gegeben, der Beschwerdeführer sei aber immer gewarnt worden und sei nicht zu Hause gewesen. Zu Hause habe er absolut nichts gemacht. Sie hätten eine Landwirtschaft gehabt, seine Frau habe hingegen in der Schule gearbeitet, die Tochter habe sich um den Haushalt gekümmert. Unbekannte Männer hätten gesagt, dass sie 50.000 US-Dollar bezahlen sollten, sonst werde das Haus in die Luft gesprengt. Sie hätten aber nicht so viel Geld gehabt. Maskierte Männer seien zweimal im Monat gekommen, der Antragsteller sei aber nie zu Hause gewesen, sondern habe sich immer wieder versteckt. Sie hätten mit seiner Frau gesprochen und ihn beleidigt. Seine Tochter wisse allerdings von den nächtlichen Besuchen der maskierten Männer überhaupt nichts. Sie habe sich in ihrem Zimmer aufgehalten, solche Dinge würden unverheirateten Frauen nicht erzählt. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer seine Landwirtschaft habe bewirtschaften können, obwohl nach ihm gesucht worden sei und er sich versteckt habe, gab der Antragsteller an, dass er das gespürt habe oder gewarnt worden sei, wenn diese Männer gekommen seien. Auf die Frage, wann nach dem Ausschlagen der Zähne im Jahre 2004 diese wiederhergestellt worden seien, gab der Antragsteller an, er glaube im Jahre 1998 und außerdem habe er sich seine Zähne, als er wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, nochmals richten lassen. In der Folge erzählte er den Vorfall aus dem Jahre 2004, bei dem sein Hund getötet und er selbst geschlagen worden sei. Der Antragsteller wolle nicht in die Heimat zurückkehren, er habe wohl keine Angst vor dem Tod, aber er könne es nicht aushalten, wenn er gefoltert würde.
Am 16.02.2012 erfolgte eine ergänzende niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers im Bundesasylamt, wobei dieser seinen russischen Führerschein vorlegte. Er habe keine Kontakte in Tschetschenien, glaube aber, dass niemand in seinem Haus wohne, sondern dass dieses leer stehe. Wann von den unbekannten maskierten Männern 50.000 US-Dollar gefordert worden seien, könne er nicht sagen. Über Vorhalt der Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Tschetschenien gab der Antragsteller an, dass er nicht grundlos in seinem Alter ausgereist sei und auf eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme verzichte. In Russland könne er sich nirgends niederlassen. Er habe keinen Grund zu lügen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zahl 11 08.216-BAG, wurde im Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 01.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (AsylG) abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen niederschriftlichen Befragungen angeführt und anschließend Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde zu den Fluchtgründen ausgeführt, dass der Antragsteller den Sachverhalt vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt habe und er nicht in der Lage gewesen sei, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit sei auch der Umstand, dass der Antragsteller in seinem zweiten Asylverfahren angegeben habe, es würden noch immer die gleichen Probleme in seiner Heimat vorherrschen wie nach seiner Flucht im Jahre 2005, obwohl dieses Vorbringen bereits in dem zugrundeliegenden Verfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Außerdem hätte es Widersprüche zu den Angaben seiner Ehefrau und seiner Tochter gegeben. Auch aus der Tatsache der freiwilligen Rückkehr im Jahre 2009 sei erkennbar, dass keine Verfolgungsabsicht bestanden habe.
In den Verfahren der Ehegattin und der volljährigen Tochter wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes zeit- und inhaltsgleich entschieden, wobei im Verfahren der Ehegattin ausführlich auf deren Erkrankung eingegangen wurde.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zahl 11 08.216-BAG, erhoben der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof; ebenso die Ehegattin und Tochter in deren Verfahren. In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass, allein schon aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien die Behörde subsidiären Schutz hätte gewähren müssen sowie, dass mit der Ausweisung in das gemäß
Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben unzulässig eingegriffen werde. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.
Am 09.07.2012 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, in der nochmals darauf hingewiesen wurde, dass der Antragsteller seine Fluchtgeschichte im zweiten Asylverfahren äußerst umfassend und detailliert vorgebracht und die Behörde, ohne die vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen, den Antrag abgewiesen habe. Es erscheine dem Beschwerdeführer sehr willkürlich, seinem Vorbringen einfach die Glaubwürdigkeit abzusprechen und dies mit vermeintlichen Widersprüchen zu begründen, die einer schlüssigen Beweiswürdigung jedoch nicht standhalten könnten. Teile des bisherigen Vorbringens wurden wiederholt. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem Vorbringen kurz gehalten und so ergebe sich eine weitere Problematik in der bloß mittelbaren Erzählung seiner Fluchtgeschichte durch einen Dolmetscher; außerdem sei das glaubwürdige Vorbringen rechtlich falsch gewürdigt worden und sei der Flüchtlingsbegriff der GFK sehr weit auszulegen. Weiters habe der Antragsteller erst in Österreich erfahren, dass seine Frau an Brustkrebs leide und sich einer Chemotherapie unterziehen müsse; schließlich wurde nochmals ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, unter Anführung von Bestimmungen der Grundrechtscharta der Europäischen Union, gestellt.
Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.10.2012 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zu länderspezifischen Feststellungen zu Tschetschenien, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der mündlichen Verhandlung, ein. Das Bundesasylamt ließ sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigen und erstattete zu den Länderfeststellungen keine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines bevollmächtigten Vertreters und brachte ein Unterstützungsschreiben des Quartiergebers, sowie einen medizinischen Befund seiner Ehegattin in Vorlage.
Mit Schreiben vom 04.12.2012 erstattete der Beschwerdeführervertreter eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend des Vorbringens des Beschwerdeführers und führte abschließend aus, dass auf Grund der in Tschetschenien üblichen Sippenhaft auch der Ehegattin und volljährigen Tochter des Beschwerdeführers als Angehörige die gleiche Gefahr drohe und verwies auf ein Erkenntnis ein Asylgerichtshofes vom 19.11.2012, D13 428746-1/2012/5E.
I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl D3 300356-2/2012/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zahl
11 08.216-BAG, im zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1,
8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG, als unbegründet abgewiesen. Zur Nachvollziehbarkeit der Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung des Erkenntnisses vom 14.02.2013 vollinhaltlich wiedergegeben:
"...Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist stellenweise sehr vage:
Beispielsweise konnte der Beschwerdeführer weder genauer angeben, wann er (im Zuge des ersten Tschetschenienkrieges) die Kämpfer unterstützt hat und auch nicht wie lange und wie oft. Auch jenen - von ihm für die erste Ausreise als fluchtrelevant angegebenen - Vorfall konnte er nicht einmal mehr dem Jahr nach zeitlich einordnen und sind auch die diesbezüglichen Schilderungen sehr dürftig. Nicht einmal den Zeitraum vor seiner neuerlichen Ausreise im Jahre 2011 und dem hiefür als fluchtrelevant angegebenen Vorfall konnte er näher bestimmen, obwohl dieser Vorgang nicht allzu lange zurückliegt.
Das relativ dünne Vorbringen und die nur recht kursorisch vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers sind wohl nicht in sich selbst widersprüchlich, aber es erscheint schon widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits (sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof) angibt, vor seiner ersten Ausreise nie Probleme mit Russen gehabt zu haben, andererseits jedoch (zumindest über Nachfrage) einen Vorfall angibt, wo ihm sogar mit einer Waffe die Zähne ausgeschlagen wurden und er somit doch nicht unerheblich und zumindest von der Intensität her in asylrelevantem Ausmaß misshandelt wurde. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass bereits im Verfahren zum ersten Asylantrag rechtskräftig das diesbezügliche Fluchtvorbringen als unglaubwürdig festgestellt wurde und auch die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung selbst dazu vage und widersprüchlich sind.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in wesentlichen Teilen unplausibel und nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen in seinem Heimatland bzw. den obigen unwidersprochen gebliebenen Länderberichten zu vereinbaren: Es ist zunächst einmal unplausibel, dass die Russen angeblich gerade von dem Beschwerdeführer, der eine Kleinstlandwirtschaft betrieb und keineswegs den Eindruck besonderen Wohlstandes vermittelt haben kann, die für tschetschenische Verhältnisse exorbitant hohe Summe von 50.000 US-Dollar verlangt haben. Auch widerspricht es allen Länderberichten der letzten Zeit und insbesondere den obigen Länderfeststellungen, dass nichtmilitärische Unterstützer aus dem ersten Tschetschenienkrieg aktuell nach wie vor verfolgt werden (was im Prinzip auch der Beschwerdeführervertreter zubilligte).
Schließlich erscheint es auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer, wenn wirklich dauernd nach ihm gesucht wurde bzw. dauernd Säuberungsaktionen stattgefunden haben, jedes Mal erfolgreich gewarnt werden konnte und sich erfolgreich verstecken konnte, und dies über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Wenn der Beschwerdeführer weiters angibt, dass vor allem die Bewohner von Gebirgsregionen nach wie vor Probleme hätten, so ist festzuhalten, dass der Heimatort des Beschwerdeführers [...] keineswegs im Gebirge, sondern zwischen den Städten [...] und [...] liegt (Quelle: http://www.lib.utexas.edu/maps/commonwealth/chechnya rel01.jpg) und auch in der eigens eingeholten ACCORD-Auskunft keine Hinweise darauf enthalten sind, dass gerade in diesem Ort in letzter Zeit besondere Kampfhandlungen oder antiterroristische Operationen russischer oder mit diesen verbündeter tschetschenischer Kräfte stattgefunden hätten.
Der Beschwerdeführer hat auf die Frage nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise im Jahre 2011 lediglich (allgemein) angegeben, dass er es in seinem Alter nicht mehr aushalten könne, festgehalten und gefoltert zu werden und dass es keine Sicherheitsgarantie für ihn gebe. Erst über nochmalige Nachfrage nach einem bestimmten Vorfall gab er letztlich doch (recht vage) jenen als unplausibel bezeichneten Vorfall, bei dem angeblich russische Kräfte 50.000 US-Dollar von dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie verlangt hätten, an, wobei noch hinzukommt, dass ein Sprengen bzw. Anzünden von Häusern nach den obigen Länderfeststellungen bei Familien von aktuellen Kämpfern immer wieder vorkommt und der Beschwerdeführer im Gegenteil dazu angegeben hat, dass keineswegs nahe Verwandte von ihm aktive Kämpfer gewesen wären und noch weniger nach wie vor seien. Der behauptete ausreiserelevante Vorfall im Jahre 2011 erscheint daher doppelt unplausibel.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich einer aktuellen Bedrohung wird auch durch den Umstand beeinträchtigt, dass der Beschwerdeführer freiwillig (wegen eingeschätzter Aussichtslosigkeit des Asylverfahrens und dem Bitten seiner Mutter) nach Stellung seines ersten Asylantrages in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist. Er hat wohl keine gefälschten oder verfälschten Beweismittel vorgelegt, aber lediglich als Identitätsdokument einen russischen Führerschein präsentiert, während er angegeben hat, dass er seinen Inlandsreisepass in der Ukraine belassen hat und damit ein Beweismittel zu seiner Identität unterdrückt hat. Über das unbegründet einsilbige Darstellen der Ausreisegründe wurden bereits Ausführungen erstattet. Der Beschwerdeführer hat überdies keinerlei Befunde oder Ähnliches über die behaupteten Gedächtnisprobleme und Probleme mit der Wirbelsäule vorgelegt und auch (außer einem Empfehlungsschreiben seines Quartiergebers) keinerlei Dokumente zu seiner Integration in Österreich, insbesondere keine Bestätigungen über Deutschkurse präsentiert und insoferne mangelndes Interesse am Verfahrensablauf an den Tag gelegt.
Schließlich ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich (sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof) angegeben hat, dass er weder vor seiner ersten Ausreise noch bei seinem Aufenthalt nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien persönlich Probleme mit russischen oder mit diesen verbündeten tschetschenischen Kräften gehabt hat. Es erscheint daher auch dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes als keineswegs glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien asylrelevant verfolgt würde.
[...]
Zu Tschetschenien und einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in die Russische Föderation wird Folgendes festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.
(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.
Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.
Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung
Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."
(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen 17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
4. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
5. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)"
Zusammenfassend hielt der Asylgerichtshof fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung als unglaubwürdig erachtet worden wäre, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten schon deswegen nicht gegeben seien. Unabhängig vom Nichtvorliegen eines glaubwürdigen Fluchtvorbringens bestehe für den Beschwerdeführer, selbst wenn er im ersten Tschetschenienkrieg die Rebellen unterstützt habe, im gegenwärtigen Zeitpunkt keineswegs mehr eine aktuelle Verfolgungsgefahr. Der Beschwerdeführer habe auch nicht behauptet, dass er wegen seiner asylberechtigten Söhne verfolgt würde. Auch aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer aus [...] stamme und in diesem Ort vor seiner Ausreise gelebt habe, könne keine asylrelevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der Rückkehr, nämlich eine ca. dreistündige Anhaltung am Flughafen und Befragung über den Grenzübertritt, wobei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sei, dass er die Grenze ohne den Auslandsreisepass überquert habe (was nach seinem eigenen Vorbringen zutreffend sei), könne schon von der Intensität her keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden und handle es sich dabei um eine Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit einer Übertretung von Ausreisevorschriften. Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe hätten sich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Hinweise darauf verdichtet, dass die behauptete Verfolgung lediglich der Gelderpressung ("sie verdienen sich so das Geld") gedient habe, was auch im Zusammenhang mit der vorgebrachten Forderung von 50.000 US-Dollar stehe und weshalb rein kriminelle Motive und kein in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählter Verfolgungsgrund vorliege. Da für den Asylgerichtshof bereits die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht gegeben gewesen seien, sei auf die Frage einer möglichen inländischen Fluchtalternative nicht weiter eingegangen worden. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Weder drohe dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung sei der Asylgerichtshof zum Ergebnis gekommen, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege und kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben erfolge. Im Übrigen wurde die Ausweisungsentscheidung mit der kurzen Aufenthaltsdauer, der Rückkehr in den Herkunftsstaat, der offensichtlich unbegründeten Antragstellung und dem Nichtvorliegen von integrativen Aspekten begründet.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl D3 300356-2/2012/10E, erwuchs am 19.02.2013 in Rechtskraft.
In den Beschwerdeverfahren der volljährigen Tochter und der Ehegattin wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden, wobei im Erkenntnis der Ehegattin 14.02.2013, Zahl
D3 427749-1/2012/10E, zusätzlich auf deren Gesundheitszustand eingegangen und zusammengefasst ausgeführt wurde, dass zur Brustkrebserkrankung der Ehegattin des Beschwerdeführers auszuführen sei, dass es im Hinblick auf die Judikatur zu Artikel 3 EMRK ausreichend sei, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland vorhanden seien, auch wenn diese nicht kostenlos oder in derselben Qualität wie im Aufenthaltsstaat sein mögen. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008,
B 2400/07-9, ausgeführt: "...Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3., Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. The United Kingdom)..." (Verfassungsgerichtshof vom 06.03.2008, B 2400/07-9).
Wie aus dem Verfahrensgang bzw. den Feststellungen ersichtlich sei, habe sich die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich einer präoperativen Chemotherapie, einer Brustkrebsoperation und einer postoperativen Strahlentherapie unterzogen und sei diese zwischenzeitig abgeschlossen und sei aktuell kein Karzinom feststellbar. Es sei daher auch keine neuerliche Operation, Strahlen- oder Chemotherapie erforderlich, sondern lediglich Kontrolluntersuchungen in den nächsten fünf Jahren, die aber "grundsätzlich überall" durchgeführt werden könnten (vgl. auch AsylGH v. 10.01.2013, Zahl D3 422578-1/2011/11E). Nach Ansicht des Asylgerichtshofes würde bei der Ehegattin des Beschwerdeführers daher im Fall einer Rückführung in die Russische Föderation kein reales Risiko bestehen, dass sie dort unter qualvollen Umständen zu sterben hätte und dass (besonders) außergewöhnliche Umstände im Sinne der oben zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorlägen.
I.5. Nur etwas mehr als drei Monate nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens stellt der Beschwerdeführer am 31.05.2013 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Auch die Ehegattin und die volljährige Tochter des Beschwerdeführers stellten weiter Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 31.05.2013 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er seit der letzten Entscheidung in seinem zweiten Asylverfahren Österreich nicht verlassen habe. Entsprechend befragt schilderte er, dass er deshalb einen neuen Asylantrag stelle, weil er völlig neue Fluchtgründe habe, welche noch nicht bekannt wären. Wegen eines Mordes, mit dem er gar nichts zu tun habe und der sich bereits 1996 ereignet habe, wolle man den Beschwerdeführer wegen Blutrache in Tschetschenien töten. Auf Vorhalt, dass für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend seien, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides und dem heutigen Tag entstanden seien, gab der Beschwerdeführer an, er habe Gründe, die er im vorigen Asylverfahren nicht erzählt habe. Während des Tschetschenienkrieges sei ein Mann getötet worden und der Beschwerdeführer, sowie andere in seiner Gruppe, wären des Mordes an diesem verdächtigt worden. Da man den tatsächlichen Mörder nicht ausfindig gemacht hätte, würde man am Beschwerdeführer und anderen Personen Blutrache verüben wollen. Es handle sich dabei um eine Gruppe von rund 20 Personen, die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer "am Krieg beteiligt" gewesen wären. Der Beschwerdeführer sowie die restlichen acht Personen, welche noch am Leben wären, würden von den Verwandten des Getöteten verfolgt werden bzw. würden die Verwandten "russische Militärs" bezahlen, welche den Beschwerdeführer töten sollten. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst getötet zu werden. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, verneinte dies der Beschwerdeführer. Von den nunmehr geschilderten Fluchtgründen habe der Beschwerdeführer bereits seit Ende des Tschetschenienkrieges Kenntnis. Im Jahr 2011 sei ihm und seiner Familie gedroht worden, dass sie, wenn sie nicht 50.000,-
Dollar bezahlen, ihr Haus verlieren würden bzw. dass das Haus vernichtet werde. Es sei ihnen eine Frist von einem Monat gewährt worden und weil sie das Geld nicht hätten aufbringen können, wären sie nach Österreich geflüchtet. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage: Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Erwachsene mit nichtdeutscher Muttersprache vom 01.02.2012 bis zum 22.03.2012; Empfehlungsschreiben vom 25.06.2012 hinsichtlich der Familie des Beschwerdeführers, ausgestellt von den Inhabern bzw. Angestellten der Unterkunft; Empfehlungsschreiben vom 08.03.2013, erstellt von einer Privatperson aus der Gemeinde, in welcher die Familie des Beschwerdeführers lebte.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer am 13.06.2013 zusammengefasst an, er lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in Österreich in einer Unterkunft der Caritas. Seit er 2009 in seine Heimat zurückgekehrt sei, würde er mit seinen in Österreich als Flüchtlinge lebenden Söhnen nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben. Finanziell seien sie von ihren Söhnen nicht abhängig, sie würden sich jedoch gegenseitig besuchen. Der Beschwerdeführer lebe nur mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er stelle nunmehr neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, weil er in seiner Heimat verfolgt werde, es würde ihm Blutrache in Tschetschenien drohen. In seiner Heimat würden keine Verwandten mehr leben, da diese aufgrund der Blutrache hätten ausreisen müssen. Der Beschwerdeführer habe diesen Mann nicht getötet, seine Situation in der Heimat sei jedoch sehr schwierig und der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein neues Vorbringen, wonach ihm seit 1996 Blutrache drohe. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2009 sei es ihm auch nicht möglich gewesen, in der Heimat zu leben. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer neuerlich die Heimat verlassen. Von der Blutrache habe er in seinem vorigen Asylverfahren nicht erzählt, weil er Angst gehabt hätte. 1998 sei ihm die Blutrache erklärt worden. Befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen des Ermordeten nicht zu kennen, es sei ein Tschetschene gewesen. Er wisse auch nicht, wie dessen Verwandte heißen würden. 1998 seien von den Verwandten des Ermordeten drei unbekannte Männer, es seien Mullahs gewesen, zu ihm geschickt worden. Auf die Frage, wie er trotz dieser Blutrache vom 09.02.2009 bis zu seiner nochmaligen Ausreise am 01.08.2011 in Tschetschenien leben hätte können, erwiderte der Beschwerdeführer, damals habe er immer wieder bei verschiedenen Bekannten genächtigt und im Sommer im Freien, auf einem Feld oder in der Nähe eines Flusses. Maskierte Männer wären des Öfteren, ein oder zwei Mal pro Monat, zu ihm nach Hause ins Dorf gekommen, in diesem Zeitraum von 2009 bis 2011. Seine Frau sei zu Hause gewesen, der Beschwerdeführer jedoch nicht. Manchmal habe er schon zu Hause genächtigt. Er sei von Freunden manchmal vorgewarnt worden, dass diese Leute kommen würden. Entsprechend befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Frau und seine Tochter hätten "ein wenig", jedoch nicht alles über die Blutrache gewusst. Auf Vorhalt, dass seine Frau und seine Tochter zweifellos über den Ausreisegrund informiert worden hätten werden sollen, erwiderte der Beschwerdeführer, sie hätten Einiges mitbekommen. Die Russen hätten von ihnen 50.000 USD im Laufe des Monats verlangt. Dem Beschwerdeführer wurden schriftliche Feststellungen zum Herkunftsstaat ausgefolgt. Der Beschwerdeführer gab an, dass es in Österreich nicht erlaubt sei, einer Arbeit nachzugehen, der Lebensunterhalt der Familie werde von der Caritas bestritten. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er in Österreich weder in einem Verein sei, noch in einer Organisation. Er beherrsche nur wenige Worte Deutsch, spreche jedoch mit seinem Nachbarn Deutsch. In Tschetschenien wären noch seine drei verheirateten Schwestern aufhältig, zu diesen habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt.
Am 11.07.2013 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst niederschriftliche im Bundesasylamt an, dass er sich vor einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zahl 13 07.156-EAST Ost, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 31.05.2013 gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im dritten Asylverfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens entstanden sei. Das Vorbringen im dritten Verfahren, wonach der Antragsteller wegen Blutrache verfolgt werde, weise keinen glaubhaften Kern auf. Insbesondere habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Blutrache schon seit dem Jahr 1998 bestehe. Seinen Angaben, dass er hinsichtlich der Blutrache in seinen Vorverfahren keine Angaben getätigt habe, weil er Angst gehabt hätte, über derartige Sachen zu spreche, werde kein Glauben geschenkt. Da über die Angaben des Beschwerdeführers bereits im zweiten Asylverfahren rechtskräftig entschieden worden sei, unterliege der Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung. Somit sei für das Bundesasylamt kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar und das Bundesasylamt daher zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache verpflichtet. Die vom Antragsteller im dritten Asylverfahren neu vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht nur unglaubwürdig, sondern - bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit der Angaben - wären die Gründe dem Beschwerdeführer bereits vor Rechtskraft des bereits vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bekannt gewesen und habe er diese aus eigenem Verschulden nicht vorgebracht. Die Feststellung, wonach das Vorbringen des Antragstellers im dritten Asylverfahren keinen glaubhaften Kern aufweise, ergebe sich daraus, dass der Antragsteller im Vorverfahren mit keinem Wort die ihm drohende Blutrache erwähnt habe. Überdies handle es sich um ein gesteigertes Vorbringen und habe der Antragsteller keine genauen Details über die Blutrache erzählen können. Er habe weder angeben können, wen der Antragsteller getötet habe, noch von wem dem Antragsteller die Blutrache erklärt worden sei. Vor dem Hintergrund der Angabe des Antragsteller in seiner Einvernahme vom 13.06.2013, wonach er Angst habe, dass die Personen zu ihm nach Hause kommen und ihn töten würden, sei nicht nachvollziehbar, dass er trotz dieser angeblichen Gefahr, am 09.02.2009 freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Daher habe das Bundesasylamt auch die Glaubwürdigkeit bezüglich der seit dem Jahr 1998 angeblich bestehenden Blutrache absprechen müssen. Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei anzumerken, dass sich im dritten Asylverfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, weder im Hinblick auf die persönliche Situation des Antragstellers, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland. Es hätten sich somit unverändert keine Hindernisse für eine Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK ergeben. Seine gesundheitliche Verfassung stehe seiner Überstellung in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher festzustellen, dass seinem im Sinne des
Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher sei die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation zulässig.
In den zweiten Asylverfahren der Ehegattin und der volljährigen Tochter wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes zeit- und inhaltsgleich entschieden.
I.6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zahl 13 07.156-EAST Ost, sowie die Bescheide in den Verfahren der Ehegattin und der volljähriger Tochter, welche am 29.07.2013 den Beschwerdeführern persönlich, sowie dem ausgewiesenen Vertreter am 01.08.2013, zugestellt wurden, brachten der Beschwerdeführer, seien Ehegattin und seine Tochter am 31.07.2013 fristgerecht Beschwerden wegen Mangelhaftigkeit der Verfahren und inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein. In den (gleichlautenden) Beschwerden wurde insbesondere der gesundheitliche Zustand der Ehegattin thematisiert
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2013, Zahl D18 300356-3/2013/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Rechtlich begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 68 AVG Anbringen von Beteiligten, welche außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 finde, ferner dass die Rechtskraft des ergangen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegenstehe, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliege und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten sei (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen sei im Rahmen der ersten beiden Verfahren auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich jeweils rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt worden. Seit dem zweiten Asylverfahren sei der Beschwerdeführer auch nicht aus Österreich ausgereist, sodass hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Unterstützung der Rebellen im ersten Tschetschenienkrieg, sowie der Behauptung, dass russische Kräfte 50.000 US-Dollar von ihm bzw. seiner Familie verlangt hätten, entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe. Zum erstmaligen Vorbringen im dritten Asylverfahren, wonach dem Beschwerdeführer 1998 Blutrache erklärt worden sei, wurde im Rahmen der Prüfung zum glaubhaften Kern dieses Vorbringens ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2005 ins Bundesgebiet eingereist sei und von den Asylbehörden befragt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach negativer erstinstanzlicher Entscheidung am 10.02.2009 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und erneut am 01.08.2011 illegal ins Bundesgebiet gelangt, wo er zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz abermals - sogar in einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof - ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei und angegeben habe, alle Fluchtgründe genannt zu haben. Das nunmehrige Vorbringen, welches sich auf 1996 bzw. 1998 beziehe, habe jedoch keine Erwähnung in den zahlreichen Ausführungen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Tochter in deren rechtskräftig beendeten Vorverfahren gefunden. Dieses Vorbringen stelle eine massive Steigerung dar, die im völligen Widerspruch zu den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers stehe, weswegen diesem erstmals nahezu acht Jahre nach seiner ersten Asylantragstellung sowie erst im Rahmen des dritten Asylantrages in Österreich erstatteten Vorbringen auch deshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei, weil er zwischen seiner ersten und zweiten Antragstellung freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei und sich dort längere Zeit aufgehalten habe. Das Vorbringen weise daher keinen glaubhaften Kern auf. Abgesehen von der verspäteten Erstattung des Vorbringens, sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen, genauere Details darüber zu erzählen, so habe er weder angeben können, welche Person er getötet haben solle, noch von wem ihm die Blutrache konkret erklärt worden sei. Die erst auf Nachfrage getätigten weiteren Angaben seien zudem völlig vage gewesen und sei nicht plausibel erklärbar, warum der Beschwerdeführer trotz dieser angeblichen Gefahr am 09.02.2009 freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt und dort längere Zeit aufhältig gewesen sei. Auch dass er diese behauptete Gefahr erst im dritten Verfahren vorgebracht habe, widerspreche jeglicher Logik und Erfahrung und mache dieses Vorbringen zugleich vollkommen unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe zudem keinen vernünftigen Grund nennen können, weshalb er dieses Vorbringen über Jahre hindurch unerwähnt gelassen habe, obwohl er in den Asylverfahren wiederholt darauf hingewiesen worden sei, alle Gründe vollständig und wahrheitsgemäß anzuführen. Auch hätten zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem nunmehr erstmals erstatteten Vorbringen festgestellt werden können, weshalb schon deshalb nicht von deren Glaubwürdigkeit bzw. einem glaubhaften Kern auszugehen gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer im Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau angegeben, nach seiner freiwilligen Rückkehr zumeist außerhalb seines Hauses bzw. bei Bekannten genächtigt zu haben. Nach den Angaben seiner Ehefrau hätten sich beide in ihrem Haus aufgehalten, nur zeitweise habe sich der Beschwerdeführer bei Bekannten versteckt. Auch habe die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben, dass er ihr nichts erzählt habe, der Beschwerdeführer jedoch, seine Ehefrau und die Tochter hätten zumindest dem Grunde nach davon gewusst. Besonders widersprüchlich sei, dass die Tochter des Beschwerdeführers angegeben habe, erst zwei bis drei Monate vor der neuerlichen Asylantragstellung von der Blutrache erfahren zu haben. Auch würden die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau darüber divergieren, von wem, bei wem und wie oft nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Ausdrücklich sei darauf zu verweisen, dass der Beweiswürdigung in der Beschwerde mit keinem Wort widersprochen worden sei, sondern primär Ausführungen zum Gesundheitszustand der Ehefrau erfolgt seien und das Fluchtvorbringen dahingehend abgeändert bzw. gesteigert worden sei, das der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Angehörige der sozialen Gruppe, deren Söhne asylrelevant verfolgt würden, ebenfalls im Blickpunkt der Sicherheitsbehörden im Heimatland stehen würden. Hiezu sei festzuhalten, dass bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zum zweiten Antrag des Beschwerdeführers keine von den Söhnen ableitbare Gefährdung für den Beschwerdeführer habe festgestellt werden können. Ferner könnten in der Beschwerde gegen eine Zurückweisungsentscheidung derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden. Auch die erstmals im Rahmen der Beschwerde - entgegen den bisherigen Angaben - behauptete Abhängigkeit von den in Österreich lebenden volljährigen Söhnen wegen der Erkrankung der Ehefrau sei als unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens zu werten gewesen. Bei Folgeanträgen nach dem AsylG seien die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 AsylG habe der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen können. Er habe keine Erkrankungen oder Beschwerden geltend gemacht, sondern vielmehr vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben, dass er gesund sei. Hiezu werde auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9, verwiesen, wonach kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK; solche würde etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Der Beschwerdeführer habe auch sonst in keiner Weise darlegen können, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgeblich geändert habe, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Aus der Länderdokumentation zur Russischen Föderation ergebe sich und werde als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund für die Annahme bestehe, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Zurückweisung des Antrages auf interanationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt sei zu Recht erfolgt, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen gewesen sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sacherhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführer gelegen, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei, noch in den anzuwendenden Rechtnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liege entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden könne. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) wurde ausgeführt, dass diese im konkreten Fall keinen unzulässigen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären Beziehungen iSd Art. 8 EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Zwar befänden sich seine Ehefrau und seine volljährige Tochter als Asylwerber im Bundesgebiet, jedoch seien deren Asylverfahren ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden. Da diese Personen im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, liege kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor. Mit seinen beiden volljährigen, als anerkannte Flüchtlinge im Bundesgebiet aufhältigen, Söhnen bestehe unverändert kein gemeinsamer Haushalt und zu diesen auch keine finanzielle Abhängigkeit, zumal der Beschwerdeführer und seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen (Ehegattin und volljährige Tochter) im Rahmen der Grundversorgung betreut würden. Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde sei nicht nachvollziehbar und als Versuch zu werten, doch noch den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Eine Ausweisung greife sohin unverändert nicht auf unzulässige Weise in das Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein. Auch seien keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuteten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Der Beschwerdeführer müsse gegen sich gelten lassen, dass sein erster Asylantrag vom 08.10.2005 im Stadium der Berufung infolge seiner freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 10.02.2009 als gegenstandslos abgelegt worden sei. Ausdrücklich sei darauf zu verweisen, dass es zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 01.08.2011 eine seit 19.02.2013 rechtskräftige, vom Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 14.02.2013 verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gebe. Weiters müsse er gegen sich gelten lassen, dass der dritte Asylantrag nur der Verhinderung einer drohenden Abschiebung gedient habe und der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Ferner sei sein Aufenthalt in Österreich durch eine erneute illegale Einreise begründet und ergebe sich die Dauer seines Aufenthaltes aus dem Ergreifen von Rechtmitteln bzw. durch neuerliche Antragstellungen, insbesondere habe er den Folgeantrag trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung gestellt. Das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration sei nämlich dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei (VwGH vom 20.03.2001, 98/21/0448, ua.). Zudem liege ein langjähriger Aufenthalt des Beschwerdeführers gar nicht vor. Es sei hiezu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2007, 2007/01/0479, zu verweisen, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Nach dem Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi v. Teh Unided Kingdom, Appl. 21878/06, müsse grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch trage die dritte Antragstellung trotz eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht dazu bei, die Integration des Beschwerdeführers als gelungen erscheinen zu lassen; insbesondere liege auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines zwei Jahre und einen Monat dauernden Aufenthalts in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte. Den Ausführungen im dritten Verfahren lasse sich auch nicht entnehmen, das sich bezogen auf seine persönliche Situation in Österreich irgendeine entscheidende Änderung zu seinen Gunsten verglichen mit der am 19.02.2013 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung in seinem zweiten Asylverfahren ergeben hätte. Der Beschwerdeführer beziehe Grundversorgung, habe zwar ein Unterstützungsschreiben vorgelegt, sei jedoch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und habe im dritten Verfahren lediglich den Besuch eines Deutschkurses dargelegt, woraus allein nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden könne und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst habe sein müssen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Der Beschwerdeführer sei bislang keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen, habe sich auch nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig betätigt, eine Ausbildung habe er ebenfalls nicht absolviert. Aus dem Bezug der Grundversorgung sei ersichtlich, dass er und seine Familie nicht selbsterhaltungsfähig seien. Eine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei daher zu verneinen. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers allein vermöge nicht, die persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich entscheidend zu verstärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Der Beschwerdeführer habe den größten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo er auch seine Schulbildung erhalten habe und aufgewachsen sei, beherrsche nach wie vor die Sprache seines Herkunftsstaates, weshalb auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich erschienen. Durch sein Verhalten trete die beabsichtigte Umgehung der österreichischen Einwanderungsbestimmungen klar zu Tage. Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung habe demgegenüber nicht festgestellt werden können. In einer Gesamtbetrachtung würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, eindeutig die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Die getroffene Ausweisungsentscheidung sei daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, welche zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, seien nicht hervorgekommen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweise sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMKR als gerechtfertigt und zulässig.
In den Verfahren der volljährigen Tochter und der Ehegattin wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden, wobei im Erkenntnis der Ehegattin vom 19.08.2013, Zahl
D3 427749-2/2013/2E, zusätzlich auf deren Gesundheitszustand eingegangen wurde und zusammengefasst ausgeführt wurde, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund von zahlreichen medizinischen Unterlagen sowie aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren, datiert mit 25.06.2013, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, insbesondere festgestellt werde, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich im April 2012 aufgrund eines Karzinoms operiert worden sei (also noch vor Entscheidung ihres ersten Asylverfahrens), aus diesem Grunde alle drei Monate bis zum Mai 2015 Kontrollen stattzufinden hätten und für mindestens fünf Jahre die Einnahme eines Aromatasehemmers (Anastrozo) zu erfolgen habe. Des Weiteren leide die Ehegattin des Beschwerdeführers insbesondere unter Bluthochdruck, weshalb sie ein Blutdruckmittel einnehme, sowie an einer Anpassungsstörung (F 43.21). Die Ehegattin des Beschwerdeführers konsultiere einmal pro Monat einen Psychiater und stehe auf einer Warteliste eines Psychotherapeuten. Sämtliche hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers festgestellten Krankheitsbilder würden keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen darstellen. Insbesondere seien wegen ihrer bereits im April 2012 stattgefundenen Operation und den begleitend erfolgten weiteren Behandlungen aufgrund ihrer Krebserkrankung derzeit lediglich Kontrollen sowie die Einnahme eines Aromatasehemmers erforderlich. Auch die diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen würden insbesondere keinen exklusiv nur im Bundesgebiet verfügbaren Behandlungsbedarf nach sich ziehen. Zu den vorgelegten medizinischen Unterlagen werde festgehalten, dass in keinem der vorgelegten medizinische Befunde dargelegt worden sei, dass eine Überstellung der Ehegattin des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nicht möglich sei bzw. mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einhergehe. Es werde in den vorgelegten medizinischen Befunden auch insbesondere nicht dargelegt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers eine exklusiv nur im Bundesgebiet erhältliche Behandlung benötige. Vielmehr würden auch im Heimatland verfügbare Kontrolluntersuchungen, psychotherapeutische Therapie sowie die Behandlung mit handelsüblichen Psychopharmaka sowie Medikamenten aufgrund von Bluthochdruck bestehen. Bereits im gerade erst vor einem halben Jahr rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren sei der Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers, sowie die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat ausführlich dargelegt worden und auch zahlreiche ärztliche Unterlagen über den Zustand der Ehegattin des Beschwerdeführers, welche aufgrund ihrer Krebserkrankung derzeit lediglich Kontrollen sowie die Einnahme eines Aromatasehemmers benötige vorgelegt worden. Bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 14.02.2013 seien Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt worden, aus denen sich für die Russische Föderation und insbesondere auch für Tschetschenien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten aller physischen und psychischen Erkrankungen ergeben würden. Bereits in den damals vorgehaltenen Länderinformationen seien konkrete Behandlungsmöglichkeiten und medizinische Einrichtungen in Tschetschenien angeführt worden, in welchen die Behandlung physischer und psychischer Erkrankungen durchgeführt würden und solche auch rechtskräftig festgestellt worden. Auch aus den vom Bundesasylamt nunmehr vorgehaltenen Länderinformationen ergebe sich für die Russische Föderation eine ausreichende medizinische Versorgung aller Erkrankungen. Laut Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im angefochtenen Bescheid der Ehegattin und im rechtskräftigen Erkenntnis vom 14.02.2013 ergebe sich demnach sachverhaltsbezogen, dass eine entsprechende Behandlung im Herkunftsstaat jedenfalls gewährleistet sei. Da die Krebserkrankung und die Operationen und Behandlungen bereits vor der Entscheidung des Asylgerichtshofes über das erste Asylverfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers stattgefunden hätten, sei dadurch dem Grunde nach bereits rechtskräftig entschieden worden. Diesbezüglich sei keine Verschlechterung eingetreten. Auch die hinzugekommenen psychischen Erkrankungen und der Bluthochdruck könnten aufgrund deren Behandelbarkeit im Heimatland keine andere Entscheidung herbeiführen. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Ehegattin des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung
Art. 3 EMRK folglich nicht entgegen.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2013, Zahl D18 300356-3/2013/2E wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 26.08.2013, sowie seinem Vertreter am 21.08.2013, zugestellt.
I.7. Der Beschwerdeführer blieb trotz rechtskräftiger Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation illegal in Österreich und stellte am 03.02.2014 gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Auch seine Ehegattin und die volljährige Tochter stellten neuerliche Anträge auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer, in Gegenwart eines Dolmetschers, zusammengefasst an, Tschetschenisch als Muttersprache sowie gut Russisch, aber nur schlecht Deutsch zu sprechen. Außer seiner Ehegattin und seiner volljährigen Tochter, welche ebenso neue Asylanträge gestellt hätten, würden noch zwei volljährige Söhne als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2005 das erste Mal mit seinen beiden Söhnen nach Österreich gekommen und im Jahr 2009 zu seiner Ehefrau nach Tschetschenien zurückgekehrt. Im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und ihrer Tochter zum zweiten Mal nach Österreich gekommen und sei seither hier aufhältig. Er stelle einen neuerlichen Antrag, weil sein Asylantrag trotz Berufung Ende Juli 2013 negativ abgeschlossen worden sei und er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Tochter dazu entschlossen habe, neuerlich Anträge zu stellen und ihre Gründe nochmals prüfen zu lassen. Der Hauptgrund ihrer Flucht liege eigentlich beim Beschwerdeführer. Seine beiden Söhne, die bereits seit 2005 in Österreich leben würden, seien asylberechtigt. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Tochter würden denselben Status erlangen wollen, wie die beiden Söhne. Ein dritter Sohn befinde sich seit Jahren in Belgien. Gefragt, ob der Beschwerdeführer neue Gründe habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten Gründe nach wie vor aufrecht seien. Hinzu komme, dass seine Frau an Brustkrebs erkrankt sei und hier ärztliche Hilfe benötige, die sie zu Hause vermutlich nicht erhalten würde. Seine Fluchtgründe seien dem Beschwerdeführer von Anfang an bekannt gewesen, von der Erkrankung seiner Ehefrau habe er im Jahr 2012 erfahren.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.06.2015 gab der Beschwerdeführer, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt. Der Dolmetscher wird durch mündlich verkündeten Bescheid bestellt und beeidet.
F: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
A: Ja. Die deutsche Sprache fällt mir sehr schwer. Ich habe ein schlechtes Gedächtnis.
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
Anmerkung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.
F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja. Mir geht es so mittelprächtig.
F: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten?
A: Ja, durch [...] (niemand anwesend).
Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsberaters und auf dessen Sprechstunden wurde ich hingewiesen, weiters wurde ich über die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson informiert
Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass meine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden meines Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass ich die Wahrheit sage, nichts verschweige und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlege. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für mich nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurde ich bereits und werde ich auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurde ich bereits und werde heute erneut auf meine Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben meine Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass meinem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurde ich bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werde ich hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters werde ich aufmerksam gemacht.
Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde, auch nachdem ich Österreich verlassen habe, meinen Aufenthaltsort und meine Anschrift bekanntzugeben habe. Wenn ich mich in Österreich aufhalte, genügt es, wenn ich meiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkomme. Bei einer Übersiedelung habe ich mich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollte ich über keinen Wohnsitz verfügen, so werde ich auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.
Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden, wobei Ihre Anonymität gewahrt bleibt?
A: Ja.
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja.
F: Wurden diese so wie Sie es gesagt haben korrekt protokolliert und rückübersetzt?
A: Ja.
F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?
A: Ich habe Empfehlungsschreiben und eine Deutschkursbesuchsbestätigung bei mir.
F: Gibt es noch irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie noch vorlegen können?
A: Nein.
Anmerkung: Kopien der Unterlagen werden zum Akt gelegt.
F: Warum haben Sie einen vierten Antrag auf internationalen Schutz gestellt?
A: Ich kann auf keinen Fall nach Hause zurückkehren. Meine ganze Familie ist hier. Meine Fluchtgründe sind dieselben geblieben. Zuhause hat sich nichts geändert. Ich habe schon alles erzählt. Es ist alles beim Alten. Ich will nicht lügen, es ist so. Wenn ich hier nicht aufgenommen werde, muss ich irgendwo anders hingehen. Ich kann auf keinen Fall nach Hause zurück. Meine Familie, meine Kinder, meine Enkel sind hier. Mein jüngerer Sohn studiert hier. Zuhause habe ich überhaupt niemanden mehr. Wo soll ich hingehen. Ich bin schon über 60 Jahre alt, wo soll ich hingehen. Zwei Söhne haben positive Bescheide bekommen. Meine Kinder sind gut erzogen. Es gibt keine Übertretungen von den Gesetzen. Alle haben das Problem wegen mir.
F: Haben Sie zur Zeit Kontakt mit irgendjemandem zu Hause?
A: Ja, mit Freunden. Ich telefoniere mit ihnen.
Mit dem AW werden die Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sein Heimatland betreffend erörtert.
F: Möchten Sie etwas dazu anmerken?
A: Es hat für mich keinen Sinn mich dafür zu interessieren. Ich bin ja die ganze Zeit auf der Flucht. Ich möchte nur normal leben, ich interessiere mich auch nicht dafür.
F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
A: Ich habe es schon gesagt, es geht um die Blutrache. Es war im Jahr 1996 als noch Krieg war. Die Söhne müssen sich rächen. Ich werde von ihnen verfolgt.
F: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich?
A: Meine Frau und meine Tochter haben ein laufendes Asylverfahren. Meine drei Söhne leben legal in Österreich. Die beiden jüngeren Söhne leben in [...], die einen positiven Bescheid haben. Mein älterer Sohn [...], geb. [...], glaube ich, lebt in unserem Quartier. Er hat einen negativen Bescheid erhalten und ist sein Verfahren derzeit in Beschwerde. Er ist mit seiner Familie, Ehefrau, ein Sohn und eine Tochter, hier in Österreich.
F: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?
A: Ich bin in Grundversorgung.
F: Besteht zu einer der genannten Personen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?
A: Meine Söhne helfen mir bei kleinen Dingen.
F: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?
A: Ich habe einen Deutschkurs besucht. Seit ich in [...] bin nicht.
F: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?
A: In keinen.
F: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
A: Ich kann schwer gehen, ich habe Rückenprobleme. Manchmal lese ich etwas oder sehe fern.
F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?
A: Ich bin seit vier Jahren in Österreich und meine Familie lebt hier. Ich gehe nirgends hin. Es geht mir gut hier.
F: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei in Österreich?
A: Nein. Die ganze Familie nicht.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Ja, danke.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
Die Niederschrift wird Ihnen nun vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden."
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der niederschriftlichen Befragung einige Unterstützungsschreiben zu seiner Integration, sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für Erwachsene mit nichtdeutscher Muttersprache in der Zeit vom 01.02.2013 bis 22.03.2013 in Vorlage.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2015, Zahl 1001343506-14071875, wurde der vierte Antrag auf internationalen Schutz vom 03.02.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In den dritten Asylverfahren der Ehegattin und der volljährigen Tochter wurde jeweils zeit- und inhaltsgleich entschieden.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2015, Zahl 1001343506-14071875, zugestellt am 01.07.2015, brachte der Beschwerdeführer, gemeinsam mit seiner Ehefrau und der volljährigen Tochter, fristgerecht am 14.07.2015 gegenständliche Beschwerde ein.
In der Beschwerde vom 14.07.2015, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag, wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Bescheide zur Gänze angefochten, sowie unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht würden. Die Beschwerdeführer seien Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie hätten geltend gemacht, dass die allgemeine Situation in ihrer Heimat weiterhin eine Rückkehr nicht zulasse, dass sie immer noch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien, zumal die heimatlichen Sicherheitsbehörden in solchen Fällen schutzunwillig bzw. schutzunfähig seien und überdies ihr Privat-und Familienleben schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK sei. Daher könnten die Beschwerdeführer nicht in ihre Heimat zurück und hätten neuerlich Anträge auf internationalen Schutz stellen müssen. Das "Bundesasylamt" (Anmerkung: wörtliches Zitat) behaupte, es liege eine entschiedene Sache vor und dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können, versäume dabei aber in seiner Beweiswürdigung tatsächlich die Prüfung, ob ein solcher Sachverhalt vorliege, ob im konkreten Fall eine Ausweisung gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoße und ebenso eine ordnungsgemäße Beurteilung der Situation der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 EMRK. Hinsichtlich der Länderberichte sei festzustellen, dass eine aktuelle Beurteilung durch das Bundesamt nicht stattgefunden habe, sondern nur darauf verwiesen worden sei, dass sich nichts geändert habe, obwohl die eigenen Berichte deutlich zeigen würden, dass die Lage von Personen, welche nach Europa geflüchtet seien, keine Zukunftsperspektive in der Russischen Föderation hätten und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe. Das Bundesamt irre, wenn es meine, die Beurteilung der neuen Fluchtgründe würde sich erübrigen. Das Bundesamt habe keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu
§ 66 Abs. 2 AVG erfülle der Bescheid des Bundesamtes mangels aktueller Recherche im Heimatstaat des Beschwerdeführers die angeführten Anforderungen nicht und stelle eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 7 B-VG bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gemäß Art. I des BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung dar. Unrichtig sei die Abwägung des Bundesamtes zwischen den öffentlichen Interessen Österreichs und dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer. Diese seien bereits seit mehreren Jahren hier aufhältig, integrations- und arbeitswillig. Es habe keine diesbezügliche Beurteilung seitens des Bundesamtes stattgefunden, obwohl sich zweifellos Änderungen im Gesundheitszustand "der Beschwerdeführerin" (wörtliches Zitat) als auch im umfangreichen Familienleben und hinsichtlich der Integrationsanstrengungen der Beschwerdeführer zweifellos Änderungen ergeben hätten, welche eine Neubeurteilung erforderlich gemacht hätten. Zusammengefasst sei es dem "Bundesasylamt" (Anmerkung: wörtliches Zitat) aus genannten Gründen nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu widerlegen und seien die vorgebrachten Sachverhaltsänderungen, sowie Veränderungen in der Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Rechtskraft der Vorverfahren nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen. Das Bundesamt beschränke sich in seiner Beweiswürdigung auf formelhafte Textbausteine, ohne den Fall konkret zu beurteilen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert, es drohe ihnen in ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und wäre ihnen daher Asyl zu gewähren gewesen. Allenfalls wäre ihnen auf Grund der katastrophalen Sicherheitslage in Tschetschenien und der Unmöglichkeit für Tschetschenen in anderen Landesteilen der Russischen Föderation auszuweichen, subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Allenfalls wäre auf Grund der "tiefen Integration" (Anmerkung: wörtliches Zitat) der Beschwerdeführer in Österreich einen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären gewesen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer und der aktuellen Situation in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation auseinander zu setzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren zu führen, bedeute, dass die konkrete, aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem Bundesamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsse, aus dem die Verfolgungssituation erkenn bar sei. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen sei daher nicht möglich gewesen. Außerdem sei die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid verfassungswidrig, weil das VwGVG in
§ 7 Abs. 4 die Beschwerdefrist mit 4 Wochen festlege, § 16 Abs. 1 BFA-VG diese gegen Bescheide des Bundesamtes auf zwei Wochen verkürze und der VfGH der Ansicht sei, dass abweichende Regelungen nur dann getroffen werden dürften, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" seien. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren liege aber ein besonderes Rechtsschutzinteresse an einer ausreichenden Zeitspanne für die Einbringung einer Beschwerde vor. Dazu komme, dass die Bedeutung des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten angesichts des neu eingeführten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des damit verbundenen beschränkten Zugangs zum Verwaltungsgerichtshof gestiegen sein dürfte. Beantragt werde daher eine inhaltliche Behandlung des Asylantrages, die Gewährung von Asyl, allenfalls von subsidiärem Schutz, die allfällige Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz zur Ergänzung des Verfahrens, die Gewährung von aufschiebender Wirkung, die Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen zur Befassung mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation, sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
I.8. Die Beschwerdevorlage vom 15.07.2015 langte am 20.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein; darin wurde auf das Vorliegen eines Familienverfahrens, sowie auf das Verfahren der volljährigen Tochter hingewiesen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag einlangt war.
Mit Schreiben vom 11.08.2015 legten die Beschwerdeführer die Kopie einer angeblichen Ladung des Beschwerdeführer vor, worin dieser aufgefordert werde, als Verdächtiger bei der Polizei in [...] zu erscheinen. Einer Übersetzung der in Kopie vorgelegten Ladung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2015 um 10.00 Uhr bei der Ermittlungsabteilung der OWD (Abteilung für innere Angelegenheiten) für die Stadt [...] in [...] bei einem namentlich genannten Ermittlungsbeamten zwecks Vernehmung als Verdächtigter zu erscheinen habe. Mitzubringen sei ein Pass oder anders Identitätsdokument. Im Falle des Nichterscheinens ohne zwingende Gründe könne er gemäß Art. 54 und Art. 113 StPO der Russischen Föderation vorgeführt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Herr XXXX ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer hat nach wiederholter illegaler Einreise bis dato insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.
II.1.2.Bereits am 08.10.2005 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, anlässlich dessen er vorbrachte, am 01.03.2004 hätten russische Soldaten seinen Hund erschossen und ihm gedroht, dass er bald neben dem Hund liegen werde. Ihm sei ein Zahn ausgeschlagen und zwei Rippen gebrochen worden. Es würde keinen bestimmten Grund für die Verfolgung geben, weil der Beschwerdeführer weder am ersten noch am zweiten Krieg teilgenommen habe. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2006, Zahl 05 16.635-BAT, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, in Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ausgesprochen und der Antragsteller in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Nach dagegen erhobener Berufung wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach seiner freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat am 10.02.2009 unter Gewährung von Rückkehrhilfe als gegenstandslos abgelegt.
II.1.3. Der Beschwerdeführer gelangte neuerlich illegal nach Österreich und stellte am 01.08.2011 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen angab, dass er während des ersten Tschetschenienkrieges Widerstandskämpfern mit Proviant geholfen habe. Während des Krieges sei der Beschwerdeführer auch zwei Mal festgenommen worden. Nach seiner Rückkehr aus Österreich habe er sich an verschiedenen Wohnorten versteckt gehalten, es sei jedoch nach ihm gesucht und das Haus ständig kontrolliert worden. Vor ca. einem Monat seien maskierte Leute in das Haus eingedrungen, wobei der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei, und hätten 50.000.- US-Dollar verlangt, da ansonsten das Haus in die Luft gesprengt werde. Da sie das Geld nicht hätten aufbringen können, seien der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine volljährige Tochter ins Ausland geflüchtet. Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.01.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass zwei seiner Söhne als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben würden. Er stelle den zweiten Antrag auf internationalen Schutz aus den gleichen Gründen, wie seinen Ersten. Leute, die im ersten Tschetschenienkrieg die Rebellen unterstützt hätten, würden nach wie vor verfolgt werden. Der Beschwerdeführer sei im Februar 2009 wegen seiner kranken Mutter zurückgekehrt, welche schließlich am 08.09.2010 gestorben sei. Während seines Aufenthaltes habe es immer Säuberungsaktionen von Russen gegeben, der Beschwerdeführer sei aber immer gewarnt worden und nicht zu Hause gewesen. Unbekannte Männer hätten
50.000. - US Dollar verlangt, sonst werde das Haus in die Luft gesprengt. Maskierte seien zwei Mal im Monat gekommen, der Beschwerdeführer sei aber nie zu Hause gewesen, sondern habe sich immer wieder versteckt. Sie hätten mit seiner Frau gesprochen, seine Tochter wisse allerdings von den nächtlichen Besuchen überhaupt nichts. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zahl
11 08.216-BAG, bezüglich des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß
§ 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.10.2012 wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl D3 300356-2/2012/10E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und nicht plausibel, sowie auch der Beschwerdeführer als Person als unglaubwürdig erachtet wurde. Ferner wurden Feststellungen zur aktuellen Lage in Tschetschenien getroffen. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl
D3 300356-2/2012/10E, erwuchs am 19.02.2013 in Rechtskraft (siehe dazu auch oben I. Verfahrensgang 2. Asylverfahren I.4.).
II.1.4. Der Beschwerdeführer blieb trotz rechtskräftiger Ausweisung illegal im Bundesgebiet und brachte am 31.05.2013 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, wobei er angab, Österreich seit seinem zweiten Antrag nicht verlassen zu haben und den Antrag zu stellen, weil er neue Fluchtgründe habe. Man wolle ihn aus Blutrache in Tschetschenien wegen eines Mordes 1996, mit dem er nichts zu tun habe, töten. Während des Tschetschenienkrieges sei ein Mann getötet worden und er, sowie andere seiner Gruppe, wären verdächtigt worden; der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit rund 20 Personen am Krieg beteiligt gewesen. Die Verwandten des Getöteten würden russische Militärs bezahlen, welche den Beschwerdeführer töten sollten. Beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer am 13.06.2013 unter anderem an, seit seiner Rückkehr in seine Heimat im Jahr 2009 mit seinen in Österreich als Flüchtlinge lebenden Söhnen nicht mehr im gemeinsamen Haushalt zu leben und auch finanziell nicht von ihnen abhängig zu sein; er lebe nur mit seiner Ehefrau und seiner volljährigen Tochter in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In seiner Heimat würden wegen der Blutrache keine Verwandten mehr leben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zahl 13 07.156-EAST Ost, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 31.05.2013 in Spruchpunkt I. gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zahl 13 07.156-EAST Ost, wurde mit Schriftsatz vom 31.07.2013 fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2013, Zahl D18 300356-3/2013/2E, wurde die Beschwerde gemäß 68 Abs. 1 AVG und 10 Abs. 1 und 2 AsylG als unbegründet abgewiesen und dies zusammengefasst damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Fluchtgründen im Rahmen der ersten beiden Verfahren auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und zuletzt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt worden sei. Zum erstmaligen Vorbringen im dritten Asylverfahren, wonach dem Beschwerdeführer 1998 Blutrache erklärt worden sei, werde im Rahmen der Prüfung zum glaubhaften Kern dieses Vorbringens zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen in den ersten beiden Verfahren keine Erwähnung gefunden habe, im völligen Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers stehe und daher nicht als glaubwürdig erachtet werde. Der Beschwerdeführer sei zwischen der ersten und zweiten Asylantragstellung auch nach Hause zurückgekehrt, habe sich längere Zeit dort aufgehalten; das Vorbringen weise keinen glaubhaften Kern auf. Ausdrücklich sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung in der Beschwerde mit keinem Wort widerspreche sondern primär zum Gesundheitszustand seiner Ehefrau ausführe und das Fluchtvorbringen dahin gesteigert worden sei, dass er und seine Ehefrau als Angehörige der sozialen Gruppe, deren Söhne asylrelevant verfolgt würden, ebenfalls in den Blickpunkt der Sicherheitsbehörden im Heimatland stehen würden, wozu festgehalten werde, dass im rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahren, in welchem eine Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof anberaumt worden war, keine von den Söhnen ableitbare Gefährdung für den Beschwerdeführer habe festgestellt werden können und derartiges in der Beschwerde gegen eine Zurückweisungsentscheidung nicht geltend gemacht werden könne. Auch im Hinblick auf § 8 AsylG habe der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen können. Er habe ausdrücklich angegeben gesund zu sein. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Nach den sodann folgenden umfangreichen Ausführungen zur Ausweisungsentscheidung stelle diese keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des
Art. 8 EMRK dar (siehe dazu auch oben I. Verfahrensgang 3. Asylverfahren I.6.).
II.1.5. Am 03.02.2014 stellte der Beschwerdeführer (zugleich mit seiner Ehefrau und seiner volljährigen Tochter) gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz und begründete dies damit, nach der negativen Entscheidung im Juli 2013 seine Gründe neuerlich prüfen lassen zu wollen; seine Ehefrau, seine Tochter und er wollten denselben Status erlangen, wie seine beiden volljährigen in Österreich asylberechtigten Söhne. Seine alten Gründe seien nach wie vor aufrecht. Zudem sei seine Frau an Brustkrebs erkrankt und würde hier ärztliche Hilfe benötigen, welche sie zu Hause vermutlich nicht erhalten würde. Seine Fluchtgründe seien von Anfang an bekannt gewesen, von der Erkrankung seiner Frau habe der Beschwerdeführer 2012 erfahren. Am 01.06.2015 gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich in Gegenwart eines Dolmetschers an, auf keinen Fall nach Hause zurückkehren zu können, seine ganze Familie sei hier. Seine Fluchtgründe seien dieselben geblieben, zu Hause habe sich nichts geändert, es sei alles beim Alten. Zu Hause habe der Beschwerdeführer niemanden mehr. Er habe telefonischen Kontakt mit Freunden. Der Beschwerdeführer habe es schon gesagt, es gehe um Blutrache, es sei 1996 im Krieg gewesen. Er werde von de(sse)n Söhnen verfolgt. Einer seiner eigenen Söhne befinde sich als Asylwerber mit seiner Ehefrau und seinen Kindern ebenfalls im selben Quartier; sie befänden sich alle in der Grundversorgung.
Im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2015, Zahl 1001343506-14071875, wurde der vierte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.02.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In den Verfahren der Ehegattin und der volljährigen Tochter wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.
Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen vierten Antrages auf internationalen Schutz ist festzustellen, dass die geltend gemachten angeblichen Fluchtgründe bereits im zweiten Asylverfahren im seit 19.02.2013 rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl
D3 300356-2/2012/10E, als unglaubwürdig erachtet wurden und das Vorbringen betreffend das Bestehen einer angeblichen Blutrache seit 1998 - wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2013, Zahl D18 300356-3/2013/2E, zum dritten Antrag ausführlich dargelegt - keinen glaubhaften asylrelevanten Kern aufweist bzw. schon dem Vorbringen nach ebenfalls von der Rechtskraft des seit 19.02.2013 rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl D3 300356-2/2012/10E, mitumfasst ist, sodass diese Rechtskraft einer neuerlichen Beurteilung dieses Vorbringens entgegen steht; dasselbe gilt für das Vorbringen zu den angeblichen Fluchtgründen anlässlich des ersten Antrages auf internationalen Schutz.
Die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der lediglich in Kopie vorgelegten angeblichen Ladung des Beschwerdeführers für 25.06.2015 als Verdächtiger zum OWD in Tschetschenien konnte nicht festgestellt werden. Zudem ist die Kopie nicht dazu geeignet, eine andere Beurteilung der schon von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl D3 300356-2/2012/10E, mitumfassten Fluchtgründe herbeizuführen. Der Beschwerdeführer hat seither keine neu entstandenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer leidet außer an Rückenproblemen an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann in Bezug auf die individuelle Lage im Fall seiner Rückkehr seit der rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz keine maßgebliche andere Situation festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat eine Landwirtschaft betrieben. Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau und seiner volljährigen Tochter, welche ebenfalls Asylwerber sind, im gemeinsamen Haushalt; sie befinden sich im Bundesgebiet in einer Unterkunft der Grundversorgung. Im selben Quartier lebt einer seiner Söhne mit seiner Ehefrau und deren Kindern. Weiters leben zwei volljährige Söhne des Beschwerdeführers als Asylberechtigte in einem anderen Bundesland in Österreich. Im Herkunftsstaat leben keine weiteren Verwandten. Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt mit Freunden.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte seitens der Betroffenen nicht glaubhaft gemacht werden.
II.1.6. Der dritte Sohn des Beschwerdeführers reiste mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern illegal nach Österreich und die Familie stellte am 09.12.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Davon betrieben dieser Sohn des Beschwerdeführers und dessen Familie seit dem Jahr 2009 in Polen, später in der Bundesrepublik Deutschland und zuletzt wiederholt in Belgien Asylverfahren in Europa. Insgesamt stellte dieser Sohn des Beschwerdeführers bis dato 13 Asylanträge in Europa. Am 24.01.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) basierende Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Sohn des Beschwerdeführers und dessen Familie an Belgien, was von Belgien per Telefax am 29.01.2015 zustimmend beantwortet wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 17.02.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Belgien gemäß
18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Sohnes und dessen Familie gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Belgien zulässig sei. Zuletzt wurden die Beschwerden der Familie im zweiten Rechtsgang mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2015, Zahlen
W144 2102097-2/3E, W144 2102092-2/3E, W144 2102086-2/3E und W144 2102099-2/3E, jeweils gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und eine Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
II.I.7. In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt:
Sicherheitslage
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan. (BAMF 10.2013).
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180 (Tagesspiegel 26.04.2013).
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken (Jamestown 10/217 4.12.2013).
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (Asylländerbericht 09.2013).
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Föderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der seinerzeitige russische Menschen-rechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Auf-ständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden bei den anhalten-den Konflikten im Nordkaukasus 2013 mindestens 529 Menschen getötet. Unter den Opfern sollen mindestens 298 Aufständische, 127 Sicherheitskräfte und 104 Zivilisten gewesen sein. Damit ging die Zahl im Vergleich zu 2012 (700 Tote) merklich zurück, wenngleich die Zahl der getöteten Zivilisten angestiegen ist. (AA Bericht 15.10.2014).
Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.01.2015).
Bis jetzt hat die Abreise von Kämpfern aus dem Nordkaukasus nach Syrien dazu geführt, dass die Terroraktivitäten in Russland im vergangenen Jahr nachgelassen haben. Nur wenige kehrten bis jetzt zurück - in ganz Russland wurden weniger als 100 Strafverfahren gegen die Rückkehrer eingeleitet. Doch jetzt scheint sich die Lage zu verändern. Die Folgen für Russland könnten sehr ernst sein. Die Kampfmethoden könnten sich verändern (öffentliche Hinrichtungen, auch der Zivilbevölkerung). Der ehemalige Anführer der Islamisten im Kaukasus, Kebekow, sprach sich gegen brutale Aktionen gegen die Zivilbevölkerung aus und wollte sich auf die Anschläge auf russische Sicherheitskräfte konzentrieren. In den nordkaukasischen Republiken waren die Terroristen auch auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung angewiesen. Doch im April 2015 wurde Kebekow getötet. Sein Nachfolger war offenbar nicht stark genug, um die Verbreitung des IS-Einflusses zu stoppen (Welt.de 25.06.2015).
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
Jamestown Foundation (04.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes
ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.04.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013
U.S. Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
HRW - Human Rights Watch (29.01.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html
Welt.de (25.06.2015): Der Islamische Staat bedroht Putins Reich, http://www.welt.de/politik/ausland/article143097410/Der-Islamische-Staat-bedroht-Putins-Reich.html)
Allgemeine Menschenrechtslage
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt (Asylländerbericht 09.2013).
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte (US DOS 19.04.2013, vgl. auch FCO 04.2013, CoE 05.03.2012).
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern (US DOS 19.04.2013, vgl. auch FCO 04.2013).
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen (FH 01.2013, vgl. auch AI 23.05.2013).
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen (AI 23.05.2013).
Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend (AA Bericht 06.07.2012).
Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 03.2015a).
(AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013
Auswärtiges Amt (06.07.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
CoE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 24.10.2013
FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (4.2013): Human Rights and
Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report - Section
IX: Human Rights in Countries of Concern - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/244445/367865_de.html; Zugriff 24.10.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900)
Dokumente
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasus-republiken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Immer wieder werden auch bei der Botschaft Moskau gefälschte oder unrichtige Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heirats-urkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile.
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinanderset-zungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind
(Auswärtiges Amt (06.07.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Grundversorgung/Wirtschaft
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.06.2013).
Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2012 etwa 10 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 9.093 Rubel (227Euro) pro Monat (1. Halbjahr 2012) [AA Bericht 15.10.2014].
Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (IOM 06.2013).
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).
Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben (CACI 30.10.2013).
Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme (IOM 06.2013).
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 15.10.2014).
(Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013):
Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,
Zugriff 11.12.2013
IOM - International Organisation of Migration (06.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Medizinische Versorgung
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.
Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.
Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure (FoA 12.2011).
Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA Bericht 10.06.2013).
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 06.2013).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel Bewegungsfreiheit/Registrierung und folgende Quellen: AA Bericht 10.06.2013, US DOS 19.04.2013, FH 1.2013, DIS 11.10.2011).
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung in Tschetschenien inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA Bericht 15.10.2014).
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 06.2014).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
(Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013
FoA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):
Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien
IOM - International Organisation of Migration (06.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
U.S. Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
IOM - International Organisation of Migration (06.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Behandlungsmöglichkeiten
PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samaschki in Atschoj-Martan (MedCOI 31.10.2012).
In Tschetschenien betreibt Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. Das Programm konzentriert sich auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.
MSF hat gemeinsam mit dem tschetschenischen Gesundheitsministerium ein umfassendes Tuberkulose-Programm implementiert, einschließlich rascher Diagnosen und Behandlung für Patienten mit multiresistenter TB. MSF richtet einen speziellen Fokus auf Kinder und Ko-Infektionen mit HIV.
In Grosny arbeitet MSF an der Verbesserung der Kardiologischen Abteilung im Republikanischen Notfallkrankenhaus, indem das Personal geschult wird, medizinische Ausrüstung und lebenswichtige Medikamente für spezielle Behandlungen gekauft werden (MSF 2012).
(MSF - Ärzte ohne Grenzen (2012): International Activity Report 2012,
http://www.aerzte-ohne-grenzen.at/fileadmin/data/pdf/activity_report/MSF_Activity_Report_2012_interactive_100.pdf, Zugriff 12.12.2013
SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
Behandlung nach Rückkehr
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (Asylländerbericht 09.2013).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA Bericht 10.06.2013).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden
Maßnahmen genutzt werden:
Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung.
Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen (IOM o.D.).
(Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Da die Identität des Beschwerdeführers bereits in den vorangegangenen Asylverfahren (aufgrund seines vorgelegten russischen Führerscheins im zweiten Verfahren) in Österreich festgestellt werden konnte, war eine Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) auch im gegenständlichen vierten Asylverfahren bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möglich.
Die Feststellungen zu den bisherigen und zum aktuellen Asylverfahren (siehe oben II.1.2. bis II.1.5.) ergeben sich aus den Inhalten der vorliegenden Asylverfahrensakte Zahlen
D3 300356-2 und D18 300356-3 und gegenständlichem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Zahl 1001343506-14071875 (siehe dazu auch oben I. Verfahrensgang).
II.2.2. Die Feststellungen zu den angeblichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.2 bis II.1.5.) beruhen auf den insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während der vorangegangenen Asylverfahren und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der nunmehrigen Vorlage einer angeblichen Kopie einer Ladung in nicht plausibler Weise versuchte auf einem unglaubwürdigen Vorbringen "aufzubauen":
So behauptete der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung im verfahrensgegenständlichen vierten Verfahren, dass seine alten Gründe nach wie vor aufrecht seien und brachte am 01.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, seine Fluchtgründe seien dieselben geblieben, zu Hause habe sich nichts geändert, er habe schon alles erzählt, es sei alles beim Alten [...] es gehe um Blutrache, es sei 1996 im Krieg gewesen, Söhne müssten sich rächen, der Beschwerdeführer werde von diesen verfolgt. Abgesehen davon, dass das diesbezügliche Vorbringen bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2013, Zahl D18 300356-3/2013/2E, als unglaubwürdig festgestellt wurde, ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht plausibel, wie eine Ladung aus dem Jahr 2015 zur Behörde (der Beschwerdeführer hält sich bereits seit 2011 in Österreich auf) mit einem Vorbringen über eine Verfolgung wegen Blutrache vereinbar sein soll und hat der Beschwerdeführer dies auch in keiner Weise dargelegt. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem dritten Verfahren am 31.05.2013 vorbrachte, die Verwandten des Getöteten würden "russische Militärs" bezahlen, welche den Beschwerdeführer töten sollten, steht dies im Widerspruch zu seinen Angaben im vierten Verfahren, wonach die Söhne des Getöteten sich rächen wollten, er werde von diesen verfolgt. Neue Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht vorgebracht. Auch ist nicht nachvollziehbar und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, wie er unter diesen Umständen in den Besitz der Kopie einer Ladung gelangt ist. Dazu kommt, dass (nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 06.07.2012, Bericht über die asyl - und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation) die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt sind. Zudem ist es in Russland darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Dieser Bericht ist auch aktuell zutreffend (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom vom 15.10.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation), weshalb im Zusammenhalt mit den vorstehenden Ausführungen die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der lediglich in Kopie übermittelten Ladung jedenfalls zu bezweifeln ist.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand (siehe oben II.1.4.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.06.2015, wobei der Beschwerdeführer angab, es gehe ihm "so mittelprächtig". Er gab weiters an, Rückenprobleme zu haben und schwer gehen zu können, konkrete Leiden machte er jedoch nicht geltend und es wurden auch keine medizinischen Befunde den Beschwerdeführer betreffend vorgelegt, weshalb seine Angaben der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht angegeben, deswegen in Behandlung zu sein, jedoch ist eine allenfalls erforderliche Behandlung nach den getroffenen Feststellungen zur Medizinische Versorgung in Tschetschenien (siehe oben II.1.7) flächendeckend und grundsätzlich kostenlos möglich, wobei spezialisierte Kliniken in Grosny verfügbar sind. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol, Moskau oder anderer Städte zu reisen.
Die Feststellungen betreffend das Familienleben mit seiner Ehegattin und seiner volljährigen Tochter, sowie jene über den Aufenthaltsort seiner Söhne (samt deren Familien), basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.06.2015, wobei der Beschwerdeführer eine Abhängigkeit ausdrücklich vereinte. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine Landwirtschaft betrieben hat, ergibt sich aus seinen Angaben vom 01.08.2011 zum dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Insgesamt ist es daher dem Beschwerdeführer angesichts der - bereits in den Vorverfahren festgestellten - Unglaubwürdigkeit seiner Vorbringen zu seinen angeblichen Fluchtgründen, sowie seiner Person und angesichts der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation nicht gelungen, eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention glaubhaft zu machen.
Die Feststellungen zu den Freunden in der Russischen Föderation beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
II.2.3. Die Feststellungen zu den Asylverfahren des nachträgliche illegal eingereisten Sohnes und dessen Familie (siehe oben II.1.6.) ergeben sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2015, Zahlen W144 2102097-2/3E, W144 2102092-2/3E, W144 2102086-2/3E und W144 2102099-2/3E.
II.2.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.7.) beruhen auf dem im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zitierten Dokumentationsmaterial bzw. aktuelleren Berichten derselben Quellen, die keine entscheidungsrelevanten Änderungen im Herkunftsstaat zeigen. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Es konnte seit dem letzten rechtskräftigen Erkenntnis keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt werden.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Da § 68 Abs. 1 AVG Bestandteil des IV. Teil des AVG ist, ist er gemäß
§ 17 VwGVG nicht anzuwenden; zugleich lässt der Verweis in § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, keine Zweifel daran, dass für das Bundesverwaltungsgericht Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu überprüfen sind und daher die höchstgerichtliche Judikatur zum Thema der "entschiedenen Sache" bzw. "res iudicata" anzuwenden ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist somit Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0075).
Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, aus:
"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten".
Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus: "Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."
Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.
Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.
Mit dem durch das Asylgesetz 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).
Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.
Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des Asylgesetz 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem Asylgesetz 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.
Aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angewendeten § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu kontrollieren hat.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass mit dem vorliegenden vierten Antrag auf internationalen Schutz in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und auf Grund der unveränderten Rechtslage eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Bereits anlässlich der Erstbefragung zum vierten Antrag auf internationalen Schutz am 03.02.2014 gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass ihm seine Fluchtgründe von Anfang an bekannt gewesen seien. Daraus folgt unter Bedachtnahme auf die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass alle seine Fluchtgründe bereits von der Rechtskraft der - seit 19.02.2013 rechtskräftigen - Entscheidung über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 01.08.2011 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl D3 300356-2/2012/10E, mitumfasst sind und diesbezüglich entschiedene Sache vorliegt. Außerdem wurden bereits in diesem Erkenntnis des Asylgerichtshofes die geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubwürdig erachtet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über das Bestehen von Blutrache seit 1998 enthält zudem bereits nach den Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2013, Zahl D18 300356-3/2013/2E, auf welches diesbezüglich verwiesen wird (siehe oben Verfahrensgang I.1.6.), keinen glaubhaften Kern. Neue Gründe hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen vierten Verfahren ausdrücklich nicht geltend gemacht und er hat das österreichische Bundesgebiet nach seinen Angaben auch seither nicht mehr verlassen.
Zu der in Kopie vorgelegten angeblichen Ladung des Beschwerdeführers als Verdächtiger ist unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zunächst zu bemerken, dass deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit zu bezweifeln ist und daher nicht festgestellt werden konnte. Ferner sei dazu auf die weiter oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach in einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden dürfen. Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu kontrollieren hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß der weiter oben dargestellten Judikatur ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Sachverhaltsänderungen auch in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 AsylG konnte der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.
Der Beschwerdeführer hat in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.06.2015, in Gegenwart einer Dolmetscherin, auf die Frage, ob er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zum Asylverfahren zu machen, angegeben, es gehe ihm "so mittelprächtig". Im weiteren Verlauf der Befragung brachte er vor, er könne schwer gehen, er habe Rückenprobleme, wobei er diese nicht näher bezeichnete und auch nicht angab, deswegen in Behandlung zu sein, sowie auch keine ärztlichen Befunde dafür vorlegte.
Auf Grund der Länderfeststellungen (siehe dazu II.3.1.) ist davon auszugehen, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation behandelt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer an keiner Art. 3 EMRK-relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in
Art. 3 EMRK.
Der Beschwerdeführer hat mehr als 50 JAHRE im Herkunftsstaat gelebt, spricht Russisch und Tschetschenisch und nur gebrochen Deutsch. Der Beschwerdeführer, welcher in Österreich nicht arbeitet und nicht selbsterhaltungsfähig ist, hat bis zu seiner neuerlichen Ausreise im Herkunftsstaat eine Landwirtschaft betrieben, mit seiner Ehefrau und seiner volljährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt im eigenen Haus gelebt und wird bei einer Rückkehr daher auch wieder einer Arbeit nachgehen und Kraft eigener Arbeit für den Lebensunterhalt sorgen können. Außerdem wird der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr von Freunden im Herkunftsstaat unterstützt werden können. Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erkannt werden.
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amt wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht wesentlich geändert hat.
Das Beschwerdevorbringen, dass Personen, welche nach Europa geflüchtet seien, keine Zukunftsperspektive in der Russischen Föderation hätten und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe, findet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Deckung in den oben getroffenen Länderfeststellungen, wonach freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert sind. Zwar stellen danach Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, jedoch lässt sich eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nicht treffen, weil dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr allein deswegen staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Herkunftsstaat verfolgt wurde bzw. seine diesbezüglichen Behauptungen wie mehrfach ausgeführt unglaubwürdig waren, ist nicht davon auszugehen, dass er eine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen hat und war daher auch nicht weiter auf diese nicht substantiierte Behauptung einzugehen.
Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage wesentlich geändert. Das Begehren des Beschwerdeführers, er wolle denselben Status wie seine bereits vor zehn Jahren aus dem Herkunftsstaat ausgereisten in Österreich asylberechtigten Söhne erhalten, zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren ab. Auch die maßgebliche Rechtslage und die Lage im Herkunftsstaat haben sich nicht geändert.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird (§ 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Zum Beschwerdevorbringen wonach die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid verfassungswidrig sei, weil das VwGVG in § 7 Abs. 4 die Beschwerdefrist mit vier Wochen festlege, § 16 Abs. 1 BFA-VG diese gegen Bescheide des Bundesamtes auf zwei Wochen verkürze und der VfGH der Ansicht sei, dass abweichende Regelungen nur dann getroffen werden dürften, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sei, wird vorab darauf verwiesen, dass der damals geltende § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, gegenüber § 7 Abs. 4 VwGVG eine lex specialis darstellte und daher vom Bundesamt für Fremdenwesen zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides anzuwenden war. Weiters wird auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, G171/2015 u.a. verwiesen in welchem diese gesetzliche Regelung als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Auch gemäß dem nunmehr geltenden und als lex specialis anzuwendenden § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen. Aus der Begründung des parlamentarischen Abänderungsantrages geht hervor, dass diese verkürzte Frist zur Regelung des Gegenstandes in den genannten Fällen erforderlich und damit "unerlässlich" ist.
Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen (§ 16 Abs. 4 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß
§ 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden (§ 17 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß
§ 17 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, im konkreten Fall nicht vorlagen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu W215 1427749-3, sodass diesbezüglich ein Familienverfahren im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, vorliegt.
Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, im konkreten Fall ist von einer entschiedenen Sache auszugehen und bezüglich des Vorbringens zu den Verhältnissen in Österreich liegen keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen vor, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätten können. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich, nachdem der Sachverhalt feststeht, mit der Beurteilung von Rechtsfragen, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, die in der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Erkenntnis wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt wurde und sich dieses Erkenntnis ausschließlich mit der Beurteilung von Rechtsfragen beschäftigt, zu welchen es bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt (siehe dazu oben zu A). Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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