BVwG W211 2014499-1

W211 2014499-1Tribunale amministrativo federale30 dic 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten,<br/>Religion

Testo completo

BVwG W211 2014499-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.2014499.1.00

Spruch

W211 2014499-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Wesentlicher Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die 07.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, am XXXX1997 in Kismayo geboren zu sein, der Volksgruppe der Tumal anzugehören und gesund zu sein. Sie habe in Bosaso von 2007 bis 2011 die Grundschule besucht. Sie habe ihre Heimat im Jahr 2011 mit dem Flugzeug von Bosaso aus legal verlassen. Die Tante ihrer Mutter und ihr Bruder würden in Dänemark leben. Somalia habe sie verlassen, weil ihr Vater von den Rebellen getötet und ihre Familie verfolgt worden sei. Ihre Freunde seien durch die Rebellen getötet oder zwangsrekrutiert worden.

3. Ein Handwurzelröntgen vom 18.12.2013 führte aus, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe. Das Ergebnis sei GP 31, Schmeling vier. Ein gerichtsmedizinisches Gutachten vom 27.01.2013 gab unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse an, dass sich aus den vorgenommenen Untersuchungen ein Mindestalter der beschwerdeführenden Partei von 17 Jahren ergebe.

4. Am 23.04.2014 fand eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei diesmal vor der belangten Behörde statt, in deren Rahmen sie ergänzend anführte, dass ihre Familie, damit meine sie ihre Mutter und ihre Geschwister, in Kismayo leben würden. In Bosaso sei sie kurz vor ihrer Ausreise gewesen und habe sich dort vier Monate aufgehalten. Sie habe dort bei einer Tante ihrer Mutter gewohnt. Sie habe eine Geburtsurkunde von einem Krankenhaus in Kismayo, nach welcher sie am XXXX1997 geboren sei. Ihren Reisepass habe sie in der Türkei, in Ankara, verloren. Auf Nachfrage, warum sie bei der Erstbefragung gesagt habe, dass sie den Reisepass in Istanbul verloren habe, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie bei der Erstbefragung Istanbul nicht erwähnt habe. Die Kopie ihrer Geburtsurkunde sei keine Fälschung. Sie sei extra besorgt worden, damit sie diese auf die Flucht mitnehmen könne. Es stimme, dass sie in Griechenland ihr Geburtsdatum mit 10.10.1995 angegeben habe. Wenn sie dort gesagt hätte, dass sie unter 18 Jahre alt sei, wäre sie in ein Heim gesteckt worden. Das Geburtsdatum XXXX1997 sei richtig. Sie sei völlig gesund.

Ihr Vater sei im Jahr 2009 gestorben. Ihre Schwestern, ihr Bruder und ihre Mutter leben in Kismayo. Sie gehöre den Tumal an. Die Tumal seien der Hauptclan. Auf die Frage was die Eigenart dieser Volksgruppe sei, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie meist Handwerker seien. Die Tumal seien eine Minderheit und würden verfolgt werden. Sie können sich nicht verteidigen; andere Stämme würden sie angreifen, und sie als Soldaten ‚verwenden'. Dies würde überall in Somalia passieren. Die beschwerdeführende Partei wisse nicht, was der Ausdruck ‚Tumal' bedeuten würde. Ihre Mutter arbeite als Bedienerin bei einem Nachbarn, wovon die ganze Familie leben könne. Die beschwerdeführende Partei habe seit einem Monat keinen Kontakt mehr zur Familie, da die Nummer, die sie früher angerufen habe, nicht mehr existiere. Beim letzten Kontakt sei es allen gut gegangen; das würde man in Somalia sagen, wenn man noch leben würde und gesund sei. Die beschwerdeführende Partei und ihre Familie haben ein Haus gehabt, das zur Finanzierung ihrer Flucht verkauft worden sei. Ihre Familie lebe nun in einer Hütte am Stadtrand. Jene Tante lebe nicht mehr in Bosaso, sondern in Ankara. Die beschwerdeführende Partei habe dort gemeinsam mit der Tante in einer Mietwohnung gewohnt. Sie habe sich ein Jahr und zehn Monate in der Türkei aufgehalten. Sie habe aus finanziellen Gründen länger in der Türkei bleiben müssen. Sie habe gelegentlich als Aushilfe gearbeitet. Das Geld, das sie dort verdient habe, habe nicht ausgereicht. Ihre Mutter habe ihr aus Somalia Geld in die Türkei überweisen müssen. In der Türkei habe es keine Möglichkeit gegeben, zu studieren. Die beschwerdeführende Partei habe auch nicht gewusst, ob man dort einen Asylantrag stellen könne. Sie habe nicht nachgefragt. Sie habe schon im Jahr 2009 den Entschluss gefasst, ihre Heimat zu verlassen. Als ihr Vater getötet worden sei, habe sie ihr Land verlassen wollen, aber ihre Mutter sei dagegen gewesen, weil sie damals noch zu klein gewesen sei. Sie habe kein Zielland gehabt, aber nach Europa wollen. Darauf angesprochen, dass die beschwerdeführende Partei bei der Erstbefragung angegeben habe, in Bosaso in die Schule gegangen zu sein, meinte diese, dass dies nicht stimme. Sie sei in Kismayo in die Schule gegangen. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, von Al Shabaab getötet zu werden.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, an einem Tag im Mai 2011 auf dem Weg von der Schule nach Hause gewesen zu sein. Auf der Straße habe sie X getroffen. X sei der Anführer der Al Shabaab in ihrem Bezirk gewesen. Er sei mit ca. sechs bewaffneten Personen unterwegs gewesen und habe die beschwerdeführende Partei gefragt, was diese tue und woher sie komme. Die beschwerdeführende Partei habe ihm erzählt, dass sie von der Schule nachhause ginge. Er habe gefragt, was die beschwerdeführende Partei dazu sagen würde, mit ihm zu kämpfen. Er habe gesagt, dass Kismayo von einem Ungläubigen erobert worden sei und gegen diesen gekämpft werden müsse. Die beschwerdeführende Partei habe abgelehnt. X habe daraufhin gesagt, dass die beschwerdeführende Partei getötet werde, wenn sie sich ihm nicht anschließen würde. Sie sei mitgenommen und in ein altes Holzhaus im gleichen Bezirk gebracht worden, wo schon drei andere Jugendliche gewesen seien. In diesem Haus habe sie drei Nächte ohne Essen und ohne Einvernahme verbracht. In der Nacht auf den vierten Tag habe es sehr stark geregnet. Da es sich um ein Holzhaus gehandelt habe, sei es gelungen, eine Wand einzubrechen und zu entkommen. Die beschwerdeführende Partei sei direkt zu ihrer Mutter gegangen und habe ihr erzählt, was passiert sei. Ihre Mutter habe sie daraufhin zu einem Nachbarn geschickt, wo die beschwerdeführende Partei übernachtet habe. Am nächsten Tag habe ihre Mutter sie zu ihrer Tante nach Bosaso geschickt. Sie habe dann vier Monate bei jener Tante in Bosaso gelebt, bevor sie nach Syrien geflüchtet sei.

Befragt, wer die drei Personen gewesen seien, die sich bereits im Haus befunden haben, meinte die beschwerdeführende Partei, dass es drei junge Männer gewesen seien, mit denen sie in die Schule gegangen sei. Sie sei auf einem Grundstück, das mit einem Holzzaun umschlossen gewesen sei, eingesperrt gewesen. Es habe sich um ein Holzhaus gehandelt, das aus einem Raum bestanden habe. Es habe ein Loch, aber kein Fenster gehabt. Das Loch sei zu klein gewesen, um durch zu schlüpfen. Es habe draußen Wachen gegeben, wobei sie nicht gewusst haben, wie viele Wachen es gewesen seien. Manchmal haben sie verschiedene Stimmen gehört. Niemand habe sich während dieser drei Tage um sie gekümmert. Sie haben nichts zu essen bekommen und haben ihre Notdurft sogar in diesem Raum verrichten müssen. Der Teil der Wand habe in der vierten Nacht wegen des Winds gewackelt. Das haben die vier Gefangenen gesehen und beschlossen, dagegen zu drücken und die gesamte Wand zum Einsturz zu bringen. Es seien keine Wachen da gewesen, als sie hinaus gekommen seien. Am gleichen Abend seien die Leute zu ihrer Mutter gekommen und haben nach der beschwerdeführenden Partei gefragt. Sie selbst sei bei ihren Nachbarn gewesen. Sie haben gesagt, dass ihre Mutter sie zu ihnen bringen solle, sonst würden sie und die beschwerdeführende Partei getötet werden. Die Islamisten seien auch später noch öfter gekommen. Ihre Mutter habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo die beschwerdeführende Partei sei. Ihrer Mutter sei nichts passiert; die Geschwister haben sich X nicht anschließen müssen. Die Bedrohung habe nur die beschwerdeführende Partei betroffen. Das sei der einzige Grund, warum sie Somalia verlassen habe. Wäre die beschwerdeführende Partei weiter in Kismayo geblieben, wäre sie auf der Stelle von den Leuten von X getötet worden. Sie wisse nicht, ob es in Bosaso gefährlich gewesen sei. In der Nähe von Bosaso habe es ein Dorf gegeben, das von Al Shabaab kontrolliert worden sei. In Bosaso habe die beschwerdeführende Partei nicht bleiben können. In der Türkei habe sie einige Freunde kennen gelernt, die nach Österreich gegangen seien, um dort um Asyl anzusuchen. Daraufhin habe sich die beschwerdeführende Partei dazu entschlossen, auch nach Österreich zu gehen. Aus der Türkei sei die beschwerdeführende Partei nicht geflohen, weil sie verfolgt worden sei. Daraufhin stellte die Rechtsvertretung die Frage, ob der Bruder der beschwerdeführenden Partei damals noch zu klein gewesen sei, um für X interessant zu sein, was von der beschwerdeführenden Partei bejaht wurde. Die Rechtsvertretung gab weiter an, dass der Dolmetscher bei der Übersetzung mehrfach deutsche Begriffe verwendet habe, und sie daher glaube, dass die beschwerdeführende Partei nicht alles verstanden habe.

5. Zu in der Einvernahme ausgehändigten landeskundlichen Feststellungen wurde am 06.05.2014 eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, nach welcher - zusammengefasst - die Sicherheitslage in Kismayo als besonders prekär zu bezeichnen sei. Es gebe in Somalia keine effektive Staatsgewalt mehr. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass ihr Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab drohe, würde Deckung in den Feststellungen finden. Mit Verweis auf Bemerkung Nr. 6 des Ausschusses für die Rechte des Kindes wurde ausgeführt, dass die Rückkehr eines Minderjährigen in das Herkunftsland keine Option sei, wenn ein vernünftigerweise absehbares Risiko bestehe, dass diese Rückkehr zu Verstößen gegen die Grundrechte des Kindes führen würde.

6. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.07.2014 betreffend die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Geburtsurkunde führte zusammengefasst aus, dass eine Verifizierung somalischer Dokumente, deren inhaltliche Richtigkeit bzw. deren Wahrheitsgehalt nicht möglich sei. Geburtsurkunden und andere Dokumente können auf dem Markt z.B. in Nairobi oder Mogadischu gekauft werden. Auch somalische Botschaften würden Dokumente ohne Identitätsprüfung ausstellen. Damit haben somalische Dokumente keinen Beweiswert, wiewohl darin enthaltene Angaben nicht falsch sein müssen. Somalier und Somalierinnen seien aus Mangel an Alternativen zumeist auf den Kauf derartiger Dokumente angewiesen.

Zur Frage, ob Veränderungen an der Geburtsurkunde vorgenommen worden seien, führt die Anfragebeantwortungen aus, dass das darin angeführten Datum dann inkorrekt sei, wenn angegeben würde, dass die Beglaubigung in Kismayo erstellt worden sei. Die Stadt habe zum angegebenen Zeitpunkt unter Kontrolle der Al Shabaab gestanden, folglich habe es in Kismayo keine Behörden der somalischen Übergangsregierung gegeben. Die Stadt sei erst Ende September 2012 durch AMISOM befreit worden.

Auf die Frage, ob das Krankenhaus Kismayo derartige Schriftstücke ausgestellt habe, wurde geantwortet, dass es das betreffende Krankenhaus "Kismayo General Hospital" gebe. Es sei im Jahr 1997 in Betrieb gewesen; die NGO "Ärzte ohne Grenzen" sei damals dort aktiv gewesen. Vor 1991 seien Geburtsurkunden von Krankenhäusern ausgestellt worden. Mehrere Quellen würden angeben, dass es in Somalia Krankenhäuser gebe, die zumindest manchmal Geburtsurkunden ausstellen würden.

7. In einer Stellungnahme zu dieser Anfragebeantwortung vom 29.08.2014 wurde ausgeführt, dass es keine Indizien gebe, dass der Inhalt der Geburtsurkunde falsch sei.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde soweit wesentlich fest, dass die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht feststehe. Nicht festgestellt werde, dass die beschwerdeführende Partei begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen habe. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde an, dass unter anderem die Recherche ergeben habe, dass bis Ende 2011 Kismayo unter der Kontrolle von Al Shabaab gestanden habe. Die Angabe, dass Kismayo von einem Ungläubigen erobert worden sei, somit der Grund für die angebliche Rekrutierung, sei nicht nachvollziehbar. Im Jahr 2011 habe eine extrem große Dürre und Hungersnot geherrscht. Die Angaben betreffend starke Regenfälle seien unter dieser Information mehr als fraglich. Im Ergebnis erschienen die Schilderungen ihres Aufenthalts, ihres Fluchtgrundes und der anschließenden Flucht wegen der vielen Widersprüche, die die beschwerdeführende Partei auch bei der Befragung vor der belangten Behörde nicht habe ausräumen können, als unglaubwürdig und würden keinen Asylanspruch begründen.

9. In der gegen Spruchpunkt I. rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Befragung die angeblichen Widersprüche ausreichend aufgeklärt habe. Gerade wegen der Machtübernahme der Al Shabaab in Kismayo sei die Lage instabil gewesen und haben militärische Konflikte mit gegnerischen Truppen stattgefunden. Ende Oktober 2011 seien schließlich kenianische Truppen in Kismayo einmarschiert. Es gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass Al Shabaab massiv Zwangsrekrutierungen durchführen würde. Die Dürre habe in Somalia Mitte 2011 eingesetzt. Im Mai 2011 habe es in Kismayo und Umgebung noch Niederschläge gegeben.

10. Mit Schreiben vom 21.10.2015 wurden die beschwerdeführende Partei, ihre Vertreterin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.

12. Eine schriftliche Stellungnahme der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei vom 09.12.2015 führte aus, dass aus den Berichten hervorgehe, dass die Sicherheitslage in Kismayo besonders prekär sei. Dass Al Shabaab Zwangsrekrutierungen vornehme, fände in den Berichten Deckung. Es sei weiter glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei den Tumal angehöre und es im Mai 2011 geregnet habe.

13. Am 15.12.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweile, um eventuelle Tippfehler korrigiert, an, wie folgt:

" [...] R: Wo haben Sie in Somalia gelebt?

P: In Kismayo.

R: Leben jetzt noch Familienangehörige von Ihnen in Somalia? Wenn ja, wer?

P: Meine Mutter und meine Geschwister. Ich habe 2 Schwestern und 1 Bruder und die Mutter.

R: Wo ist der Vater?

P: Er ist im Jahr 2009 gestorben.

R: Haben Sie jetzt regelmäßig Kontakt mit Ihrer Familie in Somalia, in Kismayo?

P: Ja, ca. einmal pro Woche telefonieren wir.

R: Wie geht es Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern in Kismayo?

P: Gesundheitlich geht es ihnen gut. Meine jüngere Schwester hat einen gebrochenen Fuß. Ein Auto hat sie vor ca. 2 Monaten überfahren.

R: Wie verdienen sich Ihre Mutter und Ihre Geschwister nunmehr ihren Lebensunterhalt in Kismayo?

P: Meine Mutter arbeitet. Sie versorgt die Familie. Früher hat meine jüngere Schwester auch gearbeitet. Aber jetzt hat sie das gebrochene Bein.

R: Die Geschwister sind alle jünger als Sie?

P: Ja.

R: Was haben Sie in Somalia gemacht, bevor Sie weggegangen sind? Waren Sie in der Schule, haben Sie gearbeitet?

P: Ich habe die Schule besucht bis kurz vor meiner Ausreise. Ich habe nie gearbeitet.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Tumal.

R: Was zeichnet die Tumal aus? Gibt es ein besonderes Charakteristikum der Tumal?

P: Sie üben Berufe aus, die andere Somalier nicht machen. Zum Beispiel nähen sie Schuhe und sind auch Schmiede.

R: Ihre Mutter und Ihr Vater sind auch Tumal?

P: Ja.

R: Hatten Sie jetzt wegen Ihrer Clanzugehörigkeit, wegen Ihrer Zugehörigkeit zu den Tumal, Probleme in Somalia?

P: Die Tumal werden in Somalia ungerecht behandelt. Wir werden diskriminiert.

R: Für Sie persönlich oder für Ihre Mutter - gab es da Probleme?

P: Man bekommt keine andere Arbeit. Man wird diskriminiert. Psychisch geht es schlecht. Man ist nicht gleich wert wie die anderen. Man kann nichts für sich selbst machen.

R: Was arbeitet Ihre Mutter?

P: Meine Mutter hat ein Geschäft, damit verdient sie, was die Familie an dem Tag braucht.

R: Bitte erzählen Sie mir so ausführlich wie möglich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie sich entschieden haben, Somalia oder

Kismayo zu verlassen:

P: Ich habe in Kismayo gelebt. Ich war ein Schüler. Ich habe die 5. Klasse besucht. Damals hat die Al Shabaab die Kontrolle über Kismayo gehabt. Eines Tages, als ich von der Schule nach Hause zurück wollte, sind mir Al Shabaab Männer auf der Straße begegnet. Einer von denen hat mit mir gesprochen. Sie sagten, dass ich ein Al Shabaab Mitglied werden und für mein Land kämpfen soll. Die Al Shabaab wollen, dass ihre Mitglieder die Leute töten oder sich selbst ermorden, indem sie einen Selbstmordanschlag verüben. Das wollte ich gar nicht. Ich wollte eine Zukunft für mich aufbauen. Ich habe mich geweigert. Dann haben sie mich gewaltsam mitgenommen. Dann haben sie mich in ein Haus aus Lehm gebracht. Das Hausdach ist aus Bäumen und Ästen. In diesem Haus habe ich 3 Mitschüler gesehen. Sie wurden auch so wie ich von den Al Shabaab Leuten gefangen genommen. Dorthin haben sie mich gebracht und eingesperrt. 3 Tage lang waren wir eingesperrt in diesem Haus. 3 Tage lang haben sie uns nichts zum Essen gebracht und auch kein Wasser gegeben. So wollten sie uns zwingen, ihrer Gruppe beizutreten. Jeden Tag war das so. Es gab mehrere Wachen, es ist eine Wache zu uns gekommen und hat uns mit einem Stock geschlagen. Am vierten Tag abends gab es einen starken Sturm und Regen. Dieser Sturm war stark, es hat wenig geregnet. Deshalb sind die Wachen gegangen. Beim 1. Interview steht ‚stark geregnet', das war aber nicht so. Auf Grund des starken Sturmes ist das Haus weniger stabil geworden, die Bäume sind lockerer geworden und auseinander gegangen. Dann haben wir es geschafft zu flüchten. Dann bin ich geflüchtet. Ich bin solange gegangen, bis ich zu meinem Bezirk, zu meiner Mutter und zu meinen Geschwistern zurückgekommen bin. Sie hatten sich große Sorgen um mich gemacht. 4 Tage lang wussten sie nichts von mir. Sie dachten, dass ich bereits tot bin. Ich erzählte meiner Familie, was mir passiert ist, dass mich die Männer gefangen haben. Meine Mutter hat mich zu einer Nachbarfamilie gebracht. Sie hatte Angst, dass die Männer mich erwischen, wenn ich weiter zu Hause bleibe. Dann am gleichen Abend sind Al Shabaab Männer zu uns gekommen, nachdem das Wetter besser geworden ist, haben die Al- Shabaab Männer gemerkt, dass niemand mehr im Haus ist, und sie haben meine Mutter nach mir gefragt. Meine Mutter sagte, dass sie seit 4 Tagen nichts mehr von mir weiß. Dann gleich am nächsten Tag wurde ich mit einem LKW nach Mogadischu geschickt. Von Mogadischu hat der Fahrer mich mit einem anderen Auto nach Bosaso geschickt. Es war ein anderer Fahrer. Dort lebte eine Tante meiner Mutter. Ich war 4 Monate bei ihr. Nach 4 Monaten wollte jene Tante in die Türkei. Ich bin mit ihr bis in die Türkei gezogen. Es wurde ein Dokument für mich besorgt. Von Bosaso sind wir nach Syrien und von dort in die Türkei gekommen.

R: Können Sie mir ein bisschen genauer erzählen, wie Sie aus dem Haus herausgekommen sind?

P: Diese Häuser heißen auf Somalisch ‚Carish'. Diese sind aus Bäumen und Ästen und Lehm zusammen gebaut. 3 Tage lang haben sie uns in diesem Haus eingesperrt. Jeden Tag ist jemand zu uns hereingekommen und hat uns geschlagen, er wollte, dass wir ihrer Gruppe beitreten. Wir bekamen nichts zum Essen und zum Trinken.

R wiederholt die Frage.

P: 3 Tage lang waren wir eingesperrt. Am 4. Abend hat es geregnet. Es gab starken Wind. Dieses Haus, ein Carish-Haus, ist kein normales Haus. Es war ein altes Haus. Der Sturm und der Wind hat das Haus zerstört.

R: Wie genau sind Sie aus dem Haus herausgekommen?

P: Der Regen hat einen Teil des Hauses zerstört. Der Lehm ist heruntergegangen durch den Regen. Danach haben wir die Äste gesehen. Wir waren zu viert. Wir haben versucht, die Stelle, die locker geworden ist, aufzubrechen. Nachdem die Wache nicht mehr da war, waren wir 4 Männer. Es gab eine Stelle, die locker und nass durch den Regen wurde.

R: Was ist passiert, nachdem Sie die Stelle locker gemacht haben?

P: Es gab niemanden mehr. Die Wache ist weggegangen wegen des Sturms. Die lockeren Stellen, da sieht man die Bäume.

R: Was ist dann passiert?

P: Wir haben dieses Holz aufgebrochen. Einer nach dem anderen sind wir durchgegangen.

R: Das heißt, wie groß war das Loch in der Wand?

P: Es war nicht groß. Man konnte durchgehen. Es gab Lehm, der die Äste zusammenhielt. Wir haben es geschafft, das herunterzuholen, nachdem es nass geworden war.

R: Gab es ein Fenster in diesem Raum?

P: Nein.

R: Kein Licht?

P: Kein Licht. Es gab nur eine Laterne.

R: Wenn Sie früher gesagt haben, ‚es gab ein Loch und kein Fenster, das Loch war zu klein, um durchzuschlüpfen', dann ist das nicht wahr?

P: Am Anfang, bevor der Sturm anfing, gab es kein Loch. Ich habe es auch dem Dolmetscher erzählt. Später haben wir es geschafft. Wenn es ein Loch gäbe, hätte uns die Al-Shabaab nicht dort eingesperrt.

R: Woher wussten Sie, dass die Wachen nicht mehr da waren?

P: Sie waren mehrere. Wir haben gehört, wenn sie sich miteinander unterhalten haben. Nach dem Sturm haben wir nichts mehr gehört. Wir haben gehört, wie sie gerannt sind. Sie haben gesagt, dass es stürmt, und dass sie weggehen sollen. Als wir erkannt haben, dass sie weg sind, versuchten wir zu flüchten.

R: Wie hieß der Mann, der Sie auf dem Nachhauseweg angesprochen hat?

P: Das war der Bezirksvorsteher der Al Shabaab, X.

R: Wie viele Männer hatte er bei sich, als er Sie angesprochen hat?

P: Er und sechs weitere Personen.

R: Wie sind Sie von dort zu dieser Hütte gekommen?

P: Sie haben ein Auto gehabt. Sie haben die Kontrolle über die Stadt gehabt. Sie hatten keine Angst vor der Regierung. Mit dem Auto haben sie mich bis dorthin gebracht.

R: Wo sind Sie im Auto gesessen?

P: Sie waren mit einem Kleintransporter unterwegs. Hinten ist dieser offen. Vorne sitzen der Fahrer und der Beifahrer.

R wiederholt die Frage.

P: Hinten auf der Ladefläche.

R: Sind Sie mit den anderen drei nach Kismayo gegangen?

P: Wir waren bereits in einem Bezirk in Kismayo eingesperrt. Wir haben Kismayo nicht verlassen.

R: In welchem Bezirk war das?

P: XXXX.

R: Das heißt, sind Sie dann gemeinsam weggegangen, haben Sie sich beim Haus getrennt und jeder ist in eine andere Richtung gegangen?

P: Ja, gleich nach der Flucht sind wir getrennt weggegangen, jeder ist in seinen Bezirk gegangen.

R: Diese Geburtsurkunde, wann haben Sie diese bekommen?

P: Ich bin mit ihr nach Österreich gekommen.

R: Wann haben Sie sie bekommen und von wem?

P: Zuerst habe ich einen Reisepass und einige Papiere mitgehabt. Diese sind in der Türkei verloren gegangen. Dann habe ich mit meiner Mutter telefoniert und sagte, dass mein Reisepass und meine Geburtsurkunde verloren gegangen sind. Dann hatte meine Mutter für mich die Geburtsurkunde besorgt. Sie ging dorthin, wo ich geboren wurde. Im Hospital Kismayo wurde diese Geburtsurkunde ausgestellt. Ich bekam sie per Internet zugeschickt.

R: Wie wurde Ihre Reise von Bosaso in die Türkei und dann weiter bezahlt?

P: Bis in die Türkei war ich unterwegs mit der Tante meiner Mutter. Ich weiß nicht, wie viel das gekostet hat. Sie hat für mich alles erledigt. Später hat meine Mutter ein Haus von uns in Kismayo verkauft. Sie hat mir 5.000 US-Dollar geschickt. In der Türkei habe ich gearbeitet.

R: Wo ist die Tante jetzt?

P: In Ankara.

R: Aus welchem Grund sind Sie nicht in Bosaso geblieben?

P: Ich bin dort nicht geboren und aufgewachsen. Ich kenne mich nicht aus. Diese 4 Monate war ich bei ihr. Ich hatte keine anderen Verwandten in Bosaso. Die Tante wollte gehen und ich bin mitgegangen.

R: Wenn Sie heute an Kismayo und an eine Rückkehr denken, was ist dann Ihre größte Sorge?

P: Ich wäre von Anfang an in Kismayo geblieben, wenn ich keine Ängste hätte. Die Al Shabaab ist noch immer in Kismayo und in der Umgebung, in den umliegenden Dörfern auch. In der Stadt ist jetzt die Regierung. Trotzdem macht die Al Shabaab, was sie wollen. Sie entführen, wen sie wollen, sie töten, wen sie wollen.

R: Versuchen wir ganz konkret an sich und an Ihr persönliches Schicksal zu denken.

P: Ich habe große Angst, wenn ich an Somalia denke. Ich habe Angst, dass ich nicht überlebe. Wenn ich keine Ängste hätte, wäre ich geblieben. Ich bin wegen dieser Ängste weggegangen.

R: Welche Ängste sind das?

P: Die Ängste vor der Al Shabaab.

R: Die Situation der Al Shabaab hat sich in Kismayo seit 2012 geändert. Das kann man nicht außer Acht lassen.

P: Es hat sich nichts geändert. Die Al Shabaab hat nicht die Kontrolle über Kismayo, aber die somalischen Soldaten und die Soldaten von Kenia sind dort. Alle Jugendlichen sind dort Al Shabaab geworden. Sie machen, was sie wollen.

R: Wie hießen die anderen 3 jungen Männer, die mit Ihnen gefangen waren?

P: M., A. und S..

R: Welchem Clan haben sie angehört?

P: Hawiye, Sheikal und ein Darod-Ogaden.

R: Mit denen waren Sie in der Schule?

P: Ja.

R: Sie haben 1 Bruder?

P: Ja.

R: Geht es Ihrem Bruder gut zur Zeit?

P: Ja. Er geht in die Schule."

14. Am 23.12.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den in der Verhandlung ausgegebenen Auszügen des Berichts des Danish Immigration Service über seine Fact Finding Mission im Mai 2015 ein, nach der Al Shabaab nach dem UNHCR im Großteil des Landes präsent sei, auch in von AMISOM besetzten Gebieten. Bei einer Durchreise durch Al Shabaab Gebiete seien junge Männer besonders gefährdet, zwangsrekrutiert zu werden. Weiter wurde auf einen nicht näher bezeichneten Bericht von Amnesty International verwiesen, nach dem Al Shabaab brutal gegen die Zivilbevölkerung in ganz Somalia vorgehe. Es gebe keinen effektiven Schutz dagegen.

Zwangsrekrutierung stelle nach wie vor ein großes Problem für männliche Jugendliche dar. Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei seien vor diesem Hintergrund glaubhaft und asylrelevant.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 07.12.2013, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 11.11.2014 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2014, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 15.12.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 07.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Die Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder der beschwerdeführenden Partei leben nach wie vor in Somalia. Die Mutter der beschwerdeführenden Partei arbeitet und versorgt die Familie; ihr Bruder geht in die Schule.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei besuchte die Schule in Somalia, bevor sie ausreiste.

1.1.4. Ein Clanzugehörigkeit zu den Tumal wird nicht festgestellt.

1.1.5. Eine Herkunft aus Kismayo wird nicht festgestellt, aber der rechtlichen Beurteilung als wahr unterstellt (siehe dazu VwGH, 14.07.2014, Ra 2014/20/0069).

1.1.6. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Nicht festgestellt wird eine drohende Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab in Kismayo im Mai 2011 und eine Mitnahme und Inhaftnahme für drei Tage in einer Hütte in Kismayo. Nicht festgestellt wird weiter, dass Al Shabaab bei der Mutter der beschwerdeführenden Partei nach dieser gefragt hat.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Ethnie, ihre politische Gesinnung, ihre Religion und/oder an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt:

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Kismayo

2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014/06.07.2015)

KI vom 6.7.2015: AMISOM in der Defensive (betrifft: Abschnitte 3.1 / Sicherheitslage Süd-/Zentralsomalia)

Bis dato war es die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), welche der al Shabaab - militärisch - einen Schlag nach dem anderen versetzt hatte. Am 26.6.2015 gelang al Shabaab ein Gegenschlag. Bei einem Angriff auf den mit 120 burundischen Soldaten besetzten Posten der AMISOM in der Kleinstadt Leego setzte al Shabaab 500-1.500 Mann ein. Fazit: Mindestens 50 AMISOM-Soldaten wurden getötet (VOA 1.7.2015), möglicherweise auch mehr als 60 (Dalsan 2.7.2015) oder sogar 70 (Xinhua 4.7.2015). Erst nach zwei Tagen trafen ugandische Einheiten der AMISOM im Ort ein, al Shabaab hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezogen (VOA 1.7.2015).

Gerüchten zufolge habe sich AMISOM nicht nur aus kleineren, vorgeschobenen Stützpunkten wie Aw Dheegle, Tortoorow, Mubarak und Bariire (alle: Lower Shabelle) zurückgezogen (Xinhua 4.7.2015), sondern sogar aus der strategisch wichtigen Stadt Qoryooley (Dalsan 2.7.2015; vgl. Xinhua 4.7.2015). Allerdings stimmt letzteres nur insofern, als AMISOM die zwei in Qoryooley vorhandenen Stützpunkte zu einem zusammengelegt hat (SAO 2.7.2015; vgl. Mareeg 2.7.2015). Auch der Außenposten in Buufow Garow wurde geräumt und mit dem Stützpunkt in Shalambood vereint (SAO 2.7.2015).

Tatsächlich versucht die AMISOM mit einer Reorganisation auf die eigene Verwundbarkeit zu reagieren (Xinhua 4.7.2015). Wichtige Garnisonen sollen durch zurückbeorderte Kräfte verstärkt werden (SAO 2.7.2014).

Aw Dheegle und andere Orte waren nach Rückzug der AMISOM durch al Shabaab besetzt worden (Xinhua 4.7.2015). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyne befand sich am 4.7.2015 vorübergehend in der Hand der al Shabaab, nachdem sich somalische Truppen von dort zurückgezogen hatten (offenbar gab es dort keine Garnison der AMISOM). Al Shabaab verließ den Ort nach einigen Stunden wieder (SAO 2.7.2015).

Die Ereignisse markieren die Schwächen von AMISOM und somalischer Armee, dass nämlich einerseits die Mannzahl von 22.000 bei AMISOM für eine Kontrolle von Süd-/Zentralsomalia nicht adäquat ist; und dass Kapazitäten zur schnellen Reaktion (gemeinsame Führung, Luftlandekapazitäten u.Ä.) fehlen. Es ist sehr schwierig für AMISOM, Kampfeinheiten der al Shabaab zu zerstören. Vielmehr kommt es eher zu einer Vertreibung. Eigentlich sollten somalische Kräfte die AMISOM an vielen Orten ablösen. Da der Aufbau der somalischen Armee aber nur schleppend vorankommt, ist dies an vielen Orten nicht geschehen. Auch daher rührt die Überdehnung des AMISOM-Kontingentes (VOA 1.7.2015).

Quellen:

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

Quellen:

"Süd-/Zentralsomalia

Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).

Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).

Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).

Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:

Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).

Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).

In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).

Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).

In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014)." (Seite 9ff)

Quellen:

"Jubbaland (Gedo, Lower und Middle Jubba)

Die Interim Jubba Administration (IJA) wurde nach einem Abkommen mit der somalischen Regierung im August 2013 gebildet. Sheikh Ahmed Mohamed Islam ‚Madobe' wurde als Präsident der IJA eingesetzt. Die Machtbasis bilden Darod-Milizen der vormaligen Raskamboni-Bewegung und der Isiolo-Milizen. Die Größe der Sicherheitskräfte in Jubbaland wird mit 3.000-5.000 Mann angegeben, die Truppe ist strukturiert und funktioniert einigermaßen. Aktiv ist die IJA derzeit im Raum Lower Jubba und im südwestlichen Gedo (EASO 8.2014).

Die AMISOM-Garnisonsstädte Kismayo, Afmadow und Dhobley (Lower Jubba) sind frei von Kampfeinheiten der al Shabaab. Einige tausend AMISOM-Truppen aus Kenia, Burundi und Sierra Leone sichern diese Städte. Die Polizeiaufgaben werden von der IJA wahrgenommen. In den ländlichen Gebieten betätigt sich al Shabaab weiterhin im Guerillakampf, dies betrifft insbesondere auch die großen Verbindungsstraßen. In Kismayo gibt es anhaltende Spannungen zwischen den Clans der Marehan und Ogadeni (EASO 8.2014)." (Seite 12)

Quellen:

2.1.2. Danish Immigration Service: South Central Somalia; Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, FFM Report, September 2015; online abrufbar

Die verfügbare Information lässt mit Stand Mai 2015 den Schluss zu, dass AMISOM/SNAF unter anderen in Kismayo über eine Präsenz verfügen (Seite 7). Zwei Quellen hätten angegeben, dass eine Machtübernahme durch Al Shabaab von Städten mit AMISOM Präsenz unwahrscheinlich sei. Zwei Quellen würden diese Einschätzung als sehr unwahrscheinlich für Mogadischu ansehen, während eine Quelle es auch als sehr unwahrscheinlich für Kismayo einschätzen würde (Seite 8).

2.1.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf

Die Kräfte der IJA (Interim Jubba Administration) seien die einzigen wesentlichen Sicherheitskräfte, die in Lower Jubba verblieben seien. AMISOM habe Stützpunkte in ua Kismayo. Kismayo, Afmadow und Dhobley seien frei von Al Shabaab Kampfeinheiten. Al Shabaab sei nach wie vor präsent an der südlichen Küste von Kismayo und im Gebiet zwischen der Küste und der Straße von Kismayo nach Kenia. Die ländlichen Gebiete würden unter der Kontrolle mobiler Einheiten der Al Shabaab verbleiben; Al Shabaab setze den Guerillakampf in der Region fort.

Zwischen 1200 und 1500 Soldaten der IJA seien im Umfeld von Kismayo im Einsatz. Für die Sicherheit in Kismayo ist die Polizei der IJA verantwortlich, ca. 400 Personen. Eine Polizeieinheit der AMISOM soll bald nach Kismayo entsendet werden. Eine weitere starke Kraft in Kismayo sei AMISOM. Spannungen in der Stadt würden vor allem zwischen Marehan und Ogaden bestehen. (Seite 70).

2.2. Al Shabaab

2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).

Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."

(Seite 16f)

Quellen:

"Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab

Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).

Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).

Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).

Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 26)

Quellen:

"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)

Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder um sie zur Ehe zu zwingen. Manche Verschleppungen dauern nur kurze Zeit (zwei Tage bis zwei Wochen), andere - etwa im Fall der Zwangsehe - sind permanent (EASO 8.2014). (Seite 42)

Quellen:

2.2.2. Danish Immigration Service: South Central Somalia; Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, FFM Report, September 2015; online abrufbar

Zwangsrekrutierung passiere durch die bereits etablierten Netzwerke, auch in Gebieten mit AMISOM/SNAF Präsenz. Betreffend Zwangsrekrutierung in Städten und Gebieten mit AMISOM/SNAF Präsenz gebe es keine Informationen über das Ausmaß. Eine Quelle gebe an, dass eine Zwangsrekrutierung in solchen Städten weniger wahrscheinlich sei, aber von Zeit zu Zeit vorkomme (Seite 13).

Al Shabaab könne überall Anschläge durchführen. Wenn es einen ausreichend wichtigen operationellen Grund gibt, könnte Al Shabaab jedes Ziel überall treffen.

Hauptangriffsziele seien Personen und Institutionen, die die internationale Gemeinschaft vertreten, die Regierung Somalias und ihre Unterstützer oder solche Personen, die als ihre Unterstützer angesehen werden, also ua AMISOM, die UN und Vertreter_innen der Regierung und von NGOs.

Manche Quellen führten aus, dass Al Shabaab zur Zeit spektakuläre Angriffe auf hochkarätige Ziele ausführen würde. Zusätzlich führte eine Quelle aus, dass Vertreter_innen von Bildungseinrichtungen, Personen, von denen angenommen wird, dass sie mit der Regierung kollaborieren oder für diese spionieren würden, Personen, die die Al Shabaab - Steuer nicht bezahlen würden oder Geschäftsleute, die Geld, das Al Shabaab von ihnen verlange, nicht bezahlen würden.

Eine Quelle gab an, dass Al Shabaab vorsichtig bei lokalen Zielen wäre, die wenig oder nichts mit AMISOM oder der Regierung zu tun hätten, so zB betreffend Schneider oder Teeverkäufer. Systematische Tötung von solchen Personen würde Al Shabaab in den Augen der Bevölkerung sehr unpopulär werden lassen. Eine Quelle führte aus, dass Al Shabaab hochkarätige Ziele bei NGOs, der UN oder AMISOM vorziehen würde und einfache Mitarbeiter nur dann gezielt angreifen würde, wenn keine hochkarätigen Ziele greifbar wären. Mehrere Quellen gaben an, dass Zivilisten von Al Shabaab nicht direkt angegriffen würden; sie bekämen Opfer von Angriffen auf andere Ziele, zB durch Autobomben, Angriffe durch Handgranaten oder Suizidbomber. Al Shabaab würde aber zB die Nahrungsmittelzufuhr in Gebiete, die eine AMISOM/SNAF Präsenz haben würden, stören und damit das Leben der lokalen Bevölkerung erschweren (Seiten 11,12).

Al Shabaab könne Deserteure auch in Gebieten mit AMISOM/SNAF Präsenz ausfindig machen und töten. Eine Quelle gab an, dass Al Shabaab in solchen Gebieten keine systematischen Tötungen durchführe. Eine andere Quelle meinte, dass Al Shabaab nicht viele Deserteure getötet habe. Bei ausreichendem strategischem Grund könne Al Shabaab immer und überall töten. Ob Al Shabaab einzelne Deserteure suchen und bestrafen würde, hinge vom Einzelfall ab. Ein Grund könne die strategische Wichtigkeit der Tötung eines hochrangigen Deserteurs sein. Die Wichtigkeit eines Deserteurs könne an seinem Wissen über Al Shabaab und ihre Operationen gemessen werden. Es könne aber auch vorkommen, dass Al Shabaab bei der Tötung eines Deserteurs, auch eines Fußsoldaten, ein Exempel statuieren wollen würden. Eine Quelle führte aus, dass Racheaktionen auch Repressalien gegen Familienangehörige beinhalten könnten; das wäre aber nicht die Norm und hinge stark davon ab, welche Vorteile sich Al Shabaab von einem solchen Vorgehen erhoffen würden. Die gleiche Quelle meinte, dass Al Shabaab jedenfalls nicht viele Deserteure hätte töten können oder Verwandte angegriffen habe.

Minderjährige würden desertieren und in Gebiete mit AMISOM/SNAF Präsenz umziehen. Diese Minderjährigen seine keine hochrangigen Mitglieder der Al Shabaab und hätten keine Kenntnis über Al Shabaab Operationen. Al Shabaab sei daher im Allgemeinen nicht an einer Verfolgung interessiert. In 2013 und 2014 habe es jedoch auch Minderjährige gegeben, die in Baidoa desertiert und von Al Shabaab getötet worden seien. Dies müsse als Beispiel dafür gelten, wie Al Shabaab ein Exempel statuieren könne (Seiten 14,15).

2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.

Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)

Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.

Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).

Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).

2.3. Clans

2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

Quellen:

"Minderheiten und kleine Clan-Gruppen

Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).

Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014)." (Seiten 38f)

Quellen:

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

Quellen:

2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

2.3.3. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015

Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:

Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen.

Außerhalb von Mogadischu können Minderheitenangehörige Opfer von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen werden, die unter manchen Umständen das Ausmaß von Verfolgung erreichen. Dieses Risiko hängt davon ab, welcher Minderheit die Person angehört, wo sie hin zurückkehren würde und ob die Person den Schutz eines Mehrheitsclans erlangen könnte.

Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.

Innerstaatliche Neuansiedlung in Mogadischu oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in Mogadischu, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.

Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

In diesem Zusammenhang wird auf die Anfragebeantwortung zur Geburtsurkunde verwiesen (siehe oben unter I. 6.), die es nicht erlaubt, die Inhalte der Geburtsurkunde im eigentlichen Sinn festzustellen.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellungen zur Familie der beschwerdeführenden Partei beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit fußt auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 20.10.2015.

3.3. Das angeblich fluchtauslösende Geschehen wie auch die Zugehörigkeit zu den Tumal sind jedoch für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft.

Bereits die belangte Behörde hegte Zweifel an einer Zugehörigkeit zu den Tumal. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in der mündlichen Verhandlung mit eigenen Fragen feststellen, dass die beschwerdeführende Partei zu Angaben über ihren angeblichen Clan vage und unbestimmt geblieben ist. Ihr Wissen über die Charakteristika der Tumal geht über leicht Erlernbares nicht hinaus, und bleiben auch ihre Angaben über eine Diskriminierung jener Minderheit allgemein. Es fehlt dabei der Bezug zu einem angeblich persönlichen Erlebnis. Auch die Antwort auf die Frage, ob die beschwerdeführende Partei oder ihre Familie konkret wegen ihrer Clanzugehörigkeit schlecht behandelt und diskriminiert wurde, bleibt oberflächlich und allgemein.

In Zusammenhang mit den Zweifeln, die das Bundesverwaltungsgericht betreffend das allgemeine Fluchtvorbringen hegt, kann es eine Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tumal aufgrund der vagen Faktenlage nicht feststellen.

3.4. Zum angeblich fluchtauslösenden Geschehen einer versuchten Zwangsrekrutierung und dreitägige Anhaltung durch Al Shabaab fiel der erkennenden Richterin insbesondere auf, dass die beschwerdeführende Partei Schwierigkeiten hatte, zu konkreten Fragen zu diesem Geschehen, wie zum Beispiel zur Flucht aus der Anhaltung, konkret zu antworten. Sie suchte wiederholt Rückhalt in der Chronologie der bereits wiedergegebenen Geschichte und vermochte nicht, spontan auf konkrete, teilweise nicht chronologisch angelegte, Fragen zu antworten. Als Beispiel soll zur Veranschaulichung dienen: "R: Können Sie mir ein bisschen genauer erzählen, wie Sie aus dem Haus [der Anhaltung] herausgekommen sind?

P: Diese Häuser heißen auf Somalisch ‚Carish'. Diese sind aus Bäumen und Ästen und Lehm zusammen gebaut. 3 Tage haben sie uns in diesem Haus eingesperrt. Jeden Tag ist jemand zu uns hereingekommen und hat uns geschlagen, er wollte, dass wir ihrer Gruppe beitreten. Wir bekamen nichts zum Essen und zum Trinken. R wiederholt die Frage. P:

3 Tage waren wir eingesperrt. Am 4. Abend hat es geregnet. Es gab starken Wind [...] Der Sturm und der Wind haben das Haus zerstört."

Darüber hinaus muss unklar bleiben, ob es in jenem Haus oder in jener Hütte, in der die Anhaltung stattgefunden haben soll, nun eine Art Loch gegeben hat, oder nicht. In der Einvernahme vom 23.04.2014 gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass "es ein Grundstück [war], welches mit einem Holzzaun umschlossen war. Es handelte sich um ein Holzhaus, welches aus einem Raum bestand. Der Raum hatte ein Loch, aber kein Fenster. Dieses war zu klein, um durchzuschlüpfen.". In der mündlichen Verhandlung meinte die beschwerdeführende Partei auf die Frage, ob es ein Fenster gegeben habe: "Nein. [...] Kein Licht, es gab nur eine Laterne." Nach Vorhalt der Angabe eines Loches meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie gesagt habe, dass es kein Loch gegeben habe.

Auch wurde die eigentliche Flucht etwas unterschiedlich beschrieben:

am 23.04.2014 beschrieb die beschwerdeführende Partei, dass "ein Teil der Wand im Wind gewackelt [hat]. Das haben wir gesehen und beschlossen, dass wir dagegen drücken und die gesamte Wand zum Einsturz bringen (die Holzstücke waren zusammen gebunden)". In der mündlichen Verhandlung wurde die eigentliche Flucht so beschrieben:

"Der Regen hat einen Teil des Hauses zerstört. Der Lehm ist herunter gegangen durch den Regen. Danach haben wir die Äste gesehen. [...] Wir haben versucht, die Stelle, die locker geworden ist, aufzubrechen. [...] Es gab eine Stelle, die locker und nass durch den Regen wurde. [...] Wir haben dieses Holz aufgebrochen. Einer nach dem anderen sind wir durchgegangen. [...] Es [das Loch] war nicht groß. Man konnte durchgehen."

Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund dieser Unstimmigkeiten und der teilweise ausweichenden Antworten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass die beschwerdeführende Partei von Selbsterlebtem spricht, wenn sie von der versuchten Zwangsrekrutierung und der Anhaltung erzählt.

Das Protokoll zur Einvernahme vom 23.04.2014 wurde außerdem rückübersetzt und von der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertreterin unterschrieben. Schlüsse zu damaligen angeblichen Übersetzungsfehlern lassen sich daher nicht ziehen.

3.5. Schließlich muss noch auf die Herkunft in Kismayo eingegangen werden, da eine solche betreffend das angebliche Fluchtgeschehen natürlich entscheidend ist. Wie oben ausgeführt ist das Bundesverwaltungsgericht von der angeblichen Fluchtgeschichte und der Zugehörigkeit zu den Tumal nicht ausreichend überzeugt, um dazu Feststellungen zu treffen. Diese Unsicherheit wirkt sich auch auf die Herkunft aus Kismayo aus, die außerdem noch davon unterstrichen wird, dass die beschwerdeführende Partei bei ihrer Erstbefragung angegeben hat, von 2007 bis 2011 in Bosaso in XXXX die Grundschule besucht zu haben. In der Einvernahme am 23.04.2014 meinte die beschwerdeführende Partei, dies nie so gesagt zu haben und in Kismayo in die Schule gegangen zu sein. Natürlich ist es möglich, dass ein Datumsfehler in Protokollen auch bei einer Rückübersetzung unbemerkt bleibt und daher ein Missverständnis, wie dieses, nur ein vermeintliches ist. Dennoch ist die Angabe in der Erstbefragung relativ detailliert, betrifft sie nicht nur den Zeitraum eines angeblichen Schulbesuchs (2007 - 2011), sondern auch den Ort, nämlich den Bezirk XXXX in Bosaso, wo die beschwerdeführende Partei auch nach ihren Angaben vom 23.04.2014 bei ihrer Tante gewohnt haben will (AS 149). Ein Irrtum Zeit und Ort betreffend scheint ungewöhnlich.

Gegenständlich fehlen jedoch auch Indizien für die Annahme einer Herkunft aus dem Norden Somalias, weshalb das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung eine Herkunft aus - und auch einen Wohnsitz in - Kismayo im relevanten Jahr 2011 als wahr unterstellt.

3.6. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

Die Stellungnahmen vom 09.12.2015 und vom 23.12.2015 stellen sich im Ergebnis nicht gegen diese Berichte.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen, Zuständigkeit

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.2. Zu A)

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht also gegenständlich davon aus, dass die beschwerdeführende Partei aus Kismayo stammt.

Nicht festgestellt wurde jedoch, dass sie im Mai 2011 von Al Shabaab hätte zwangsrekrutiert werden sollen und wegen ihrer Weigerung drei Tage festgehalten wurde. Entsprechend wurde auch nicht festgestellt, dass die Mutter der beschwerdeführenden Partei von Al Shabaab nach deren Flucht aus der Anhaltung aufgesucht und bedroht wurde.

4.3.2. Daher konnte die beschwerdeführende Partei kein Szenario glaubhaft machen, nach dem sie derart ins Visier der Al Shabaab geraten wäre, als dass diese sie vier Jahre später noch konkret verfolgen würde.

Die Länderberichte gehen davon aus, dass Al Shabaab Kismayo nicht mehr kontrolliert, dort aber, wie auch anderswo, im Untergrund aktiv sein kann. Al Shabaab kann zweifellos überall gezielte Anschläge ausüben und gezielt Personen verfolgen. Allerdings tut Al Shabaab dies auch nach einem konkreten Muster und verfolgt grundsätzlich - vereinfacht gesagt - der Regierung nahe stehende Personen oder solche, die als regierungsnahe wahrgenommen werden, sowie Mitarbeiter_innen internationaler Organisationen und ähnliche.

Der relativ aktuelle Bericht des Danish Immigration Service stellt außerdem klar, dass Deserteure - wenn überhaupt - dann ein mögliches Ziel der Al Shabaab sein können, wenn dies für die Gruppierung von strategischem Vorteil ist. Die beschwerdeführende Partei kann selbst bei einer Annahme ihrer Geschichte als wahr nicht behaupten, dass eine Verfolgung ihrer Person - die auch nicht einmal als tatsächlich rekrutiert angesehen werden könnte - von strategischem Vorteil für Al Shabaab sein könnte.

Somit ist das Vorbringen eines Kontakts mit Al Shabaab schon nicht glaubhaft und eine drohende gezielte und konkrete aktuelle Verfolgung der beschwerdeführenden Partei durch die Gruppierung nicht wahrscheinlich. Doch selbst wenn ein Kontakt der beschwerdeführenden Partei, wie von ihr vorgebracht, geprüft werden soll, lassen die aktuellen Berichte nicht erkennen, dass Al Shabaab selbst dann ein Interesse an einer gezielten Verfolgung in einer Stadt mit AMISOM/SNAF Präsenz zeigen würde.

Aus diesem Grund kann daher eine aktuelle und maßgebliche asylrelevante Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Paertei im Falle einer Rückkehr nicht erkannt werden.

4.3.3. Konkrete Probleme aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit brachte die beschwerdeführende Partei nicht vor. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu den Tumal überzeugt ist, ergeben sich auch weder aus den Länderberichten noch aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei Anhaltspunkte darauf, dass sie jedenfalls eine Verfolgung von entsprechender asylrelevanter Intensität aufgrund ihrer Ethnie fürchten müsste.

4.3.4. Zur allgemeinen in den Stellungnahmen geäußerten Befürchtung von Zwangsrekrutierungen junger Männer durch Al Shabaab ist schließlich zu sagen, dass die Berichte für Gebiete, die eine AMISOM/SNAF Präsenz haben, diesbezüglich vage bleiben. Im kürzlich erschienenen Bericht des Danish Immigration Service wird ausgeführt, dass solche Rekrutierungen auch in solchen Städten vorkommen können, das Ausmaß aber unklar bleibe (siehe oben unter 2.2.2.). Aus diesen Berichten geht also eine konkrete, individuelle und aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab in Kismayo zu werden, nicht ausreichend hervor.

4.3.5. Den allgemeinen Verweisen auf eine prekäre Sicherheitslage in Somalia und Kismayo wurde bereits mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz begegnet.

4.3.6. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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