W177 1421332-1•BVwG W177 1421332-1
W177 1421332-1Tribunale amministrativo federale30 dic 2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W177 1421332-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde vom 10.12.2012 von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2015 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, gem. § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte, nach legaler Einreise per Flug, am 17.02.2011 - nach Auslandsantrag gemäß § 35 AsylG bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad, in Bezug auf ihren Mann, der sich seit Mai 2009 in Österreich befindet und subsidiär schutzberechtigt ist - für sich und ihren minderjährigen Sohn den Antrag, ihnen internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet).
Begründend gab sie anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung für den Asylantrag im Wesentlichen an, über keine eigenen Fluchtgründe zu verfügen, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihren Sohn deswegen zu stellen, weil ihr Mann in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann beantragen wolle. Sie würde wollen, dass ihr Sohn hier in Sicherheit leben könne. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Er befinde sich seit seiner Geburt durchgehend in ihrer Obhut.".
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiärer Schutz-berechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II), und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 12.09.2011, in welcher Kritik an der Beweiswürdigung der Erstbehörde geübt, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel behauptet werden.
4. Am 09.10.2013 führte der damals zuständige Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher auch der Gatte der Beschwerdeführerin teilnahm.
5. Am 30.09.2015 führte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die gesamte Familie teilnahm.
6. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - als vorläufige Beurteilung der politischen und menschrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bilden-de Anlage A), nämlich den der "Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungs-gerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan" der Beschwerdeführerin bekannt gab und deren Inhalt erörterte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist an dem im Spruch genannten Datum geboren, sowie staatsangehörig in Afghanistan.
Die Beschwerdeführerin ist bisher im Bundesgebiet unbescholten, die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Ehemann, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist für die Beschwerdeführerin in einem anderen Staat nicht möglich und gegen den Ehemann ist kein Verfahren zur Aberkennung seines Status gem. § 7 AsylG 2005 anhängig.
Entscheidungsgrundlagen:
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin und die Angaben zu den familiären Verhältnissen sowie die Angaben zur Einreise in Österreich stoßen letztlich auf keine Bedenken, da als Identitätszeuge der Ehemann der Beschwerdeführerin im Familienverfahren auftrat, der selbst seine Identität ausreichend bescheinigt hat. Es liegt sohin Widerspruchsfreiheit vor.
Somit ist ide Beschwerdeführerin Familienangehörige iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten. Mit Erlassung des Fremdenrechtsänderungs-gesetz 2015 (FrÄG 2015) vom 18.06.2015 wurden entsprechende Anpassungen vorgenommen. Das Asylgesetz, Fremdenpolizeigesetz und das BFA-Verfahrensgesetz sind in der Fassung dieser Adaptierungen vom 18.06.2015 anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzel-richter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG ist dieses in seiner geltenden Fassung auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 34 (2) leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familien-angehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl: XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, und keine Hinderungsgründe gemäß § 34 Abs 2 leg.cit. vorliegen, war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.