BVwG W122 2118266-1

W122 2118266-1Tribunale amministrativo federale30 dic 2015

Regest

ärztliche Bestätigung, Erkrankung, ordentlicher Zivildienst,<br/>Vorlagefrist, Vorlagepflicht, Zivildienst - Gesamtdauer

Testo completo

BVwG W122 2118266-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2118266.1.00

Spruch

W122 2118266-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.11.2015, Zl. 409678/19/ZD/1115 betreffend Feststellung nichteinrechenbarer Zeiten zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF abgewiesen

und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.10.2014 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Diese Einrichtung teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.10.2015 mit, dass der Beschwerdeführer vom 14.09.2015 bis 16.09.2015 und vom 04.10.2015 bis 05.10.2015 ohne Übermittlung einer Krankenstandsbestätigung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn der Erkrankung krank gewesen wäre.

Mit Schreiben vom 16.10.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, hiezu Stellung zu nehmen. Es wurde ihm eine Frist von einer Woche eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, schriftlich an die Adresse der Zivildienstserviceagentur in 1040 Wien oder per Fax Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 21.10.2015 zugestellt.

Mit E-Mail vom 27.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er für den 04. und 05.10.2015 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung hätte, die er nach telefonischer Absprache mit der Personalvertretung verspätet einschicken hätte können. Es würde sich um ein Duplikat der schon zuvor ausgestellten Meldung handeln. Seines Erachtens hätte der Beschwerdeführer diese per betriebsinterner Post aufgegeben. Für die Tage vom 14. bis 18.09., wobei der Beschwerdeführer nur an zwei Tagen Dienst gehabt hätte, hätte ihm kein Duplikat ausgestellt werden können.

Mit E-Mail vom 29.10.2015 reichte der Beschwerdeführer eine am 28.10.2015 ausgestellte Bestätigung für den Zeitraum 14.-16.09.2015 die der Beschwerdeführer mit Hilfe der Gebietskrankenkasse "organisieren" hätte können.

Auf Vorhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers gab die Personalreferentin der näher bezeichneten Einrichtung bekannt, dass der Beschwerdeführer das Informationsblatt über die Rechte und Pflichten bzw. Meldepflichten für Zivildienstleistende bei Krankheit und Dienstverhinderung nachweislich zur Kenntnis genommen hätte.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem oben angeführten bekämpften Bescheid vom 09.11.2015 wurden dem Beschwerdeführer vier Tage nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet.

Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 14.09.2015 bis 16.09.2015 die Bestätigung erst am 29.10.2015 und für den Zeitraum vom 04.10.2015 bis 05.10.2015 erst am 27.10.2015 übermittelt hätte.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Tatsachenwidrigkeit anficht.

Der Beschwerdeführer hätte alle Bestätigungen zeitgerecht eingereicht. Wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte er telefonisch eine andere Vereinbarung treffen können. Der Beschwerdeführer gab entgegen seiner Stellungnahme vom 27.10.2015 an, nicht die Bestätigung für den 04.10.2015 und 05.10.2015 sondern die Bestätigung für den 14. bis 16.09.2015 fristgerecht dem Stationsführer abgegeben zu haben. Einen Beweis dafür hätte er nicht.

Während des Krankenstandes von 04. bis 12.10.2015 hätte der Beschwerdeführer mit der Personalstelle telefoniert um sich über die Möglichkeiten zu informieren, wie er noch Bestätigungen "einschicken" könne. Der Beschwerdeführer hätte die Bestätigung für den 04. und 05.10.2015 nicht mehr gefunden. Deshalb hätte er die Personalstelle angerufen. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer vorerst die Bestätigung für den 08. bis 12.10.2015 schicken solle und sobald er wieder gesund wäre sich um die für den Zeitraum vom 04. und 05. Oktober 2015 kümmern solle. Der Beschwerdeführer hätte sich am 13. Oktober das Duplikat ausstellen lassen können.

Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer, das Verfahren gegen ihn unbürokratisch einzustellen, die eingereichten Krankmeldungen entsprechend zu werten, sowie eine Bestätigung zur vollständigen Leistung des ordentlichen Zivildienstes auszustellen.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 07.12.2015 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde einer näher bezeichneten Einrichtung im Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.10.2015 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Beschwerdeführer erbrachte die Bestätigungen über den nicht eingerechneten Zeitraum um jeweils mehr als eine Woche nach Beginn des Krankenstandes.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde hinsichtlich des Zeitpunktes der Übermittlung der Krankenstandsbestätigung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen den Umstand, dass er eine Bestätigung im Dienstweg eingebracht und eine Bestätigung entschuldigter Weise nicht eingebracht hätte. Zu jener Bestätigung, die er im Dienstweg eingebracht hätte machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Einmal hätte es sich hierbei um die Bestätigung für den Zeitraum im September gehandelt und einmal hätte sich die Bestätigung, die er im Dienstweg eingebracht hätte auf den Zeitraum im Oktober bezogen. Dieses Vorbringen ist als in sich widersprüchliche Schutzbehauptung zu werten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 3 Zivildienstgesetz 1986 BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013 wird in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nicht eingerechnet:

die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre.

Gemäß § 23c Abs. 2 Z. 2 Zivildienstgesetz 1986 BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013 ist der Zivildienstleistende im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit verpflichtet, sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln.

Der Beschwerdeführer konnte durch die widersprüchliche Schutzbehauptung hinsichtlich der Erbringung einer Krankenstandsbestätigung und der behaupteten geduldeten Unterlassung der Erbringung einer weiteren Krankenstandsbestätigung den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegen treten, wonach er die Bestätigungen nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sieben Kalendertagen erbracht hat. Ob die Behauptung der Duldung der Nichterbringung einer Bestätigung den Tatsachen entspricht oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da diese nicht geeignet ist, die gesetzlichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers, über die er nachweislich in Kenntnis gesetzt wurde, aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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