BVwG W122 2017582-1

W122 2017582-1Tribunale amministrativo federale30 dic 2015

Regest

Arbeitsplatz, Dauerverwendung, ersatzlose Behebung, Funktionsgruppe,<br/>Funktionszulage, Organisationsänderung, Verwendungsgruppe

Testo completo

BVwG W122 2017582-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2017582.1.00

Spruch

W122 2017582-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 03.03.2011, Zl. P417709/13-KdoEU/G1/2011 betreffend Funktionszulage, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 91 Gehaltsgesetz 1956 ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der belangten Behörde

Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die Zuerkennung und Anweisung der Funktionszulage für den Arbeitsplatz "S3Bearb, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 4," für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2009. Begründend führte er dazu aus, mit Durchführungsbefehl für die Überleitung der Sanitätsorganisation des Kommandos Einsatzunterstützung (KdoEU) vom 11. Dezember 2008 sei befohlen worden, dass unabhängig von der tatsächlichen Verfügung des E-PEP (Anm.: elektronischen Personaleinsatzplanes) durch das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Verwaltungsstruktur der Sanitätsorganisation jedenfalls mit dem Zeitpunkt 1. Februar 2009 einzunehmen sei. Es sei angeordnet worden, dass ab 1. Februar 2009 das gesamte Personal entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt in der jeweiligen Fassung bestehenden E-PEP zu den jeweils vorgesehenen Dienststellen gemäß E-PEP dienstzugeteilt werde. Der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2009 auf dem Arbeitsplatz "S3Bearb" mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 4, in der Dienststelle Sanitätszentrum West eingeteilt worden. Diese Aufgaben habe er gemäß dem angeführten Befehl bereits seit 1. Februar 2009 wahrgenommen.

Das Kommando Einsatzunterstützung sprach mit Bescheid vom 3. März 2011 gestützt u.a. auf § 91 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2009 Anspruch auf eine ruhegenussfähige Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 in der Verwendungsgruppe M BUO 1 in der Funktionsstufe 3 in der Höhe von EUR 50,2 gehabt habe.

In der Begründung stellte die Dienstbehörde fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 1995 bis 31. Mai 2009 auf dem Arbeitsplatz "PosNr. 084 als MobUO StdFü Wertigkeit M BUO 1 Funktionsgruppe 1" beim Militärspital 2 verwendet worden und seine besoldungsrechtliche Stellung M BUO 1, Funktionsgruppe 1 gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Durchführungsbefehl habe ausschließlich die Ablauforganisation der Personalverwaltung betroffen und es ginge aus diesem selbst hervor, dass dadurch keine vorgezogenen Einteilungen erfolgen sollten. Weiters sei dieser Befehl an die jeweiligen Kommandanten der betroffenen Dienststellen ergangen und nicht an den Beschwerdeführer direkt gerichtet gewesen; dadurch sei auch keine Neuzuweisung eines Arbeitsplatzes an ihn verfügt worden. Im gegenständlichen Zeitraum sei keine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz einer anderen Funktionsgruppe seitens der Dienstbehörde erfolgt. Es sei vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht worden, dass durch die Dienstbehörde eine Versetzung oder eine Verwendungsänderung verfügt worden wäre. Ein Befehl an ein Kommando könne niemals eine dienstrechtlich wirksame Verwendungsänderung und damit dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz zur Folge haben. Die Abberufung und Einteilung und damit dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz "S3Bearb" mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 4, in der Dienststelle Sanitätszentrum West sei "mit KdoEU vom 27.05.2009" mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2009 erfolgt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass er vom 1. Februar bis 31. Mai 2009 tatsächlich die gesamten Aufgaben des "S3Bearb" gemäß dem Durchführungsbefehl des Sanitätszentrums West vom 5. Februar 2009 wahrgenommen habe. Gleichzeitig sei er auch mit 1. Februar 2009 zur Dienststelle "Kdo SanZ W" auf einen Zielarbeitsplatz der PosNr. 977 (Tätigkeit "S3Bearb") "gesetzt" worden. Der Organisationsplan des Sanitätszentrums West "SA4" sei mit 1. Februar 2009 in Kraft getreten und somit auch die Wertigkeit des Arbeitsplatzes "S3Bearb" entsprechend M BUO 1, Funktionsgruppe 4. Er beantrage daher neuerlich "die Zuerkennung der Funktionsabgeltung gem. § 95 GehG 1956" für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 2009.

Mit Bescheid vom 3. August 2011 wies der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Diesen Bescheid behob der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß § 68 Abs. 2 AVG mit ihrem Bescheid vom 11. August 2011. Begründend führte sie dazu aus, dass dem Beschwerdeführer die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 7. Juli 2011 nicht rechtswirksam zugestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 23. August 2011 teilte der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport dem Beschwerdeführer u.a. mit, dass er im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2009 faktisch mit der Arbeit des S3 Bearbeiters beschäftigt gewesen sei. Bis 31. Jänner 2009 sei er "MobUO StdFü" im Militärspital 2 und vom 1. Februar bis 31. Mai 2009 "S3 Bearb" im Sanitätszentrum West gewesen. Die tatsächliche Einnahme der neuen Organisation sei erst mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2009 erfolgt. Der Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2009 habe zur Vorbereitung und Umsetzung von personaltechnischen Maßnahmen gedient. Die Aufgaben der neu geschaffenen Arbeitsplätze seien durch die Bediensteten erst seit 1. Juni 2009 ausgeübt worden.

Hierzu führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 1. September 2011 aus, dass er im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2009 die Aufgaben des neuen Arbeitsplatzes tatsächlich durchgeführt habe und auch den schriftlichen Auftrag dazu gehabt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

In der Begründung führte der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften zunächst aus, der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Zeitraum dauernd mit einem Arbeitsplatz, welcher der Funktionsgruppe 1 zugeordnet gewesen sei, betraut gewesen. Eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz einer Funktionsgruppe 4 sei seitens der Dienstbehörde im maßgeblichen Zeitraum nicht erfolgt. Vom Beschwerdeführer sei auch nicht vorgebracht worden, dass seitens der Dienstbehörde eine Versetzung nach § 38 BDG 1979 oder eine Verwendungsänderung gemäß § 40 leg. cit. erfolgt sei.

Anschließend hielt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport fest, dass der Beschwerdeführer unstrittig vom 1. Februar bis 31. Mai 2009 faktisch die Aufgaben "des S3 Bearbeiters" wahrgenommen habe. Für die Beurteilung der Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" oder "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden könne, sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden habe oder nicht. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof zur Abgrenzung der Verwendungszulage nach § 34 GehG von der Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG ausgesprochen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung übergehe, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate ausübe, weil in einem derartigen Fall die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr als gering anzusetzen seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch nur vom 1. Februar bis 31. Mai 2009, also weniger als sechs Monate, faktisch die Arbeit des "S3 Bearbeiters" ausgeführt, weshalb ein Anspruch auf eine solche Funktionszulage nicht bestehe. Daran vermöge der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BUO 1, Funktionsgruppe 4, eingeteilt sei, nichts zu ändern, weil sich das gegenständliche Verfahren nur auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 2009 beziehe.

Weiters enthielt der angefochtene Bescheid die Mitteilung, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Funktionsabgeltung gemäß § 95 GehG an das Kommando Einsatzunterstützung als zuständige Dienstbehörde erster Instanz abgetreten werde.

Mit Erkenntnis vom 18.12.2014, Zl 2011/12/0159-6 ob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 05.09.2011 auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen an, dass bereits die seinerzeitige Einteilung ab 01.02.2009 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BUO 1, Funktionsgruppe 4 eingeteilt war. Die Dauerhaftigkeit dieser Einteilung wäre bereits diesem Zeitpunkt sichtbar gewesen. Das von der Behörde ins Treffen geführte Unterschreiten der Sechsmonatsfrist beziehe sich lediglich auf Verwendungen, die bereits zu Beginn als vorübergehend zu werten sind.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem nach wie vor im Rechtsbestand befindlichen Bescheid vom 03.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer die Funktionszulage der Funktionsgruppe 4 versagt.

Begründend angeführt wurde Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer erst mit 01.06.2009 auf dem betreffenden Arbeitsplatz eingeteilt worden wäre. Die faktische Überleitung würde erst mit dem elektronischen Personaleinsatzplan erfolgen. Der Durchführungsbefehl wäre lediglich für die Personalverwaltung gedacht gewesen.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen mit der Begründung anficht, der Organisationsplan wäre bereits mit 01.02.2009 in Kraft getreten und somit wäre auch die Wertigkeit des Arbeitsplatzes S3 Bearbeiter in der Funktionsgruppe vier.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Der Verwaltungsgerichtshof legte dem Bundesverwaltungsgericht (am 23.01.2015 eingelangt) das Erkenntnis vom 18.12.2014 vor.

Die Behörde teilte am 29.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Überweisung des zugesprochenen Betrages an den Beschwerdeführer bereits veranlasst worden wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier (Vizeleutnant) in der Verwendungsgruppe M BUO 1, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Sanitätszentrum West.

Der Beschwerdeführer seit 01.02.2009 auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit M BUO 1/4 verwendet. Diese Verwendung war bereits mit dem selben Datum eine dauernde Verwendung.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 91 Abs. 1 und 2 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 (Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 147/2008 und Abs. 2 idF BGBl. 550/1994) lautet:

"§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

(...)

(2) Es gebühren:

1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,

2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,

3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),

4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).

(...)."

wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt hat, war der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum ab 01.02.2009 bis 31.05.2009 bereits auf einem Arbeitsplatz der Aktionsgruppe vier, Verwendungsgruppe M BUO1 eingeteilt. Es war bereits vom Beginn an erkennbar, dass diese Verwendung nicht lediglich eine vorübergehende Verwendung ist. Der Durchführungsbefehl für die Überleitung der Sanitätsorganisation konnte zu Recht als Basis für die dauernde Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz der höheren Wertigkeit herangezogen werden und es musste nicht erst auf die Verfügung im elektronischen Personaleinsatzplan gewartet werden. Das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2014 bestätigt diese Annahme. Dem ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers wurde mittlerweile faktisch entsprochen, ein Ersatzbescheid ist nicht erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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