BVwG G313 2104956-1

G313 2104956-1Tribunale amministrativo federale30 dic 2015

Regest

Beschwerdeverzicht, Rechtskraft, Zurückweisung

Testo completo

BVwG G313 2104956-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G313.2104956.1.00

Spruch

G313 2104956-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Polen, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als

unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 06.09.2014 wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen.

2. Am 21.11.2014 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 127, 129 Z. 1, 125, 126 Abs. 1 Z. 7, 229 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 3 Monaten unbedingt, 12 Monate bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

3. Mit dem im Betreff genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.03.2015 wurde gegen den BF gem. § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gem. § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

4. Der bekämpfte Bescheid wurde am 10.03.2015 dem BF persönlich ausgehändigt, wobei dieser unter einem mittels eines vorgefertigten Formularvordrucks auf das Rechtsmittel der Beschwerde verzichtete.

5. Am 25.03.2015 brachte der BF durch seine bevollmächtigte Vertreterin die gegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde ein. In der Begründung wurde ausgeführt, dass ihm während seiner Anhaltung am 10.03.2015 ein "Beschwerdeverzicht" (gemeint: Vordruck) zu einem Zeitpunkt vorgelegt worden sei, zu welchem ein Dolmetscher nicht mehr verfügbar gewesen sei. Ihm sei nicht klar gewesen, wozu dieses Dokument erforderlich wäre. Überdies sei die Abgabe eines Beschwerdeverzichts in Zeiten der Anhaltung unwirksam. Er habe einzig beabsichtigt, so schnell als möglich aus der Haft entlassen zu werden. Die polnische Übersetzung auf dem Dokument umfasse nur die "Angabe der Partei" hinsichtlich der Rechtskraft sowie langatmige Ausführungen über die Rückkehrberatung und die freiwillige Rückkehr. Es sei offenkundig, dass jemand, der angehalten und dem die freiwillige Rückkehr als dringend notwendig dargelegt werde, die Frage, ob er ausreisen möchte, bejahen werde. Der Rechtsmittelverzicht sei daher unerheblich.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 01.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.

6. Mit Schreiben vom 16.11.2015, Zl. G313 2104956-1/4Z, ersuchte das BVwG das BFA um eine Stellungnahme, in welcher folgende Fragen beantwortet werden sollten:

  • Unter welchen Umständen kam der Rechtsmittelverzicht vom 10.03.2015 zustande?

  • Wenn der BF rechtlich vertreten war, wie erfolgte die Übersetzung?

7. Das BFA übermittelte mit Schreiben vom 19.11.2015 (OZ 7) sodann folgende Stellungnahme:

"[...] Die Einvernahme zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wurde jedenfalls am 05.12.2015 (gemeint offensichtlich: 05.12.2014, Anm.) mittels Dolmetscher von 09:00 bis 10:00 Uhr durchgeführt. In der Einvernahme wurde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 10 Jahren mündlich verkündet. Über den weiteren Ablauf wurde der Genannte genau aufgeklärt. Scheinbar wurde der Genannte am 10.03.2015 zur Aushändigung seines Bescheides durch das BFA RD N geladen. Da der Akt wie erwähnt derzeit beim BVwG liegt, kann zum Erscheinen des Genannten keine Auskunft erteilt werden. Fest steht, dass dem Genannten am 10.03.2015 der Bescheid wie auch der Beschwerdeverzicht ausgehändigt wurde. Den Beschwerdeverzicht unterfertigte der Genannte um 12:00 Uhr jedenfalls ungezwungen und freiwillig ohne Kenntnis der bevorstehenden Festnahme. Weiters wird auf den Bericht der PI Traiskirchen im Anhang verwiesen. Der Genannte wurde erst um 12:15 Uhr durch die Beamten festgenommen. Aufgrund der im Bescheid aberkannten aufschiebenden Wirkung wäre der Genannte auch ohne Beschwerdeverzicht festgenommen und in sein Herkunftsland abgeschoben worden. Der Beschwerdeverzicht wurde routingemäßig beigelegt und steht es den Parteien frei, diesen zu unterfertigen! Der Genannte befand sich in dieser Zeit weder in Anhaltung, Festnahme oder Schubhaft. Er war ein freier Mann. Der Beschwerdeverzicht ist eine im IFA vorhandene Datei, die in sämtlichen Sprachen aufliegt und die von den Referenten als Textbaustein eingefügt werden kann. Ein Dolmetscher war am 10.03.2015 nicht anwesend. Die Partei die der deutschen Sprache mächtig. Weiters konnte der Genannte klar seine Wünsche äußern und ist die eingeteilte Streife auf Wunsch des Genannten noch seine persönlichen Gegenstände mit ihm abholen gefahren.

Der Bescheid wurde mit 10.03.2015 nachweislich ausgehändigt. Mit 24.03.2015 erwuchs der Bescheid auch ohne Beschwerdeverzicht in Rechtskraft. Die Beschwerde langte erst mit 25.03.2015 bei der Behörde ein. Erst mit 30.03.2015 langte bei der Behörde die Vollmacht der Vertretung der Partei ein. Angemerkt wird, dass Frau XXXX einerseits die Lebensgefährtin und andererseits die Stiefmutter des äußerst labilen oben Genannten ist. Eine Suizidankündigung langte bei der Behörde nach der Abschiebung ein."

8. Mit E-Mail vom 10.12.2015, Zl. G313 2104956-1/8Z, ersuchte das BVwG um eine deutsche Übersetzung des genauen Wortlautes der polnischen Übersetzung des vom BF unterzeichneten Beschwerdeverzichtes vom 10.03.2015 (vgl. Aktenseite 171 f.).

9. Mit Schreiben vom 11.12.2015 (OZ 9) wurde dem BVwG die deutsche Übersetzung übermittelt, die wie folgt lautet:

"Ich habe die Belehrung verstanden und erkläre, dass ich trotzdem auf die Einbringung einer Beschwerde in dieser Sache verzichte. Es ist mir bekannt, dass durch meinen Verzicht die Entscheidung der ersten Instanz in Kraft tritt. Das Bundesamt hat mich informiert, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr (Ausreise) besteht und ich entsprechend darüber beraten werden kann. Sollte ich an dieser Beratung kein Interesse haben wurde mir mitgeteilt, dass ich (falls ich keinen Aufenthaltstitel habe) zur Ausreise verpflichtet bin, und wenn ich über ein Reisedokument verfüge, ich entsprechend daran mitzuarbeiten habe, um einen Identitätsnachweis oder ein Reisedokument, welches mir einen Rückreise ermöglicht, zu erhalten (Bestätigung über die Rückreise in die Heimat)."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit ein Erkenntnis nicht zu fällen ist.

2.2. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

2.3. Im vorliegenden Fall war von einem rechtswirksam abgegebenen Beschwerdeverzicht auszugehen, dies aus folgenden Gründen:

Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht, dessen gültiges Vorliegen besonders streng zu prüfen ist, ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 7 VwGVG Anm. 8). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde steht zweifelsfrei fest, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Abgabe seines Beschwerdeverzichts nicht in Anhaltung befunden hat, da dieser um 12:00 Uhr unterzeichnet wurde, der BF aber erst um 12:15 Uhr festgenommen wurde (vgl. Aktenseite 173 u. 221). Soweit weiters moniert wird, dass die polnische Übersetzung des Beschwerdeverzichts lediglich die "Angabe der Partei" sowie "langatmige Ausführungen über die Rückkehrberatung und die freiwillige Rückkehr" umfassen würde, ist einzuwenden, dass sich aus der von Amts wegen eingeholten Übersetzung aus dem Polnischen klar ergibt, dass die polnische Übersetzung des Beschwerdeverzichts entgegen der Behauptung in der Beschwerde über dessen wesentlichen Rechtsfolgen umfassend informiert. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen des BF, wonach ihm nicht klar gewesen wäre, wozu dieses Dokument (dh. der Beschwerdeverzicht) erforderlich wäre, als haltlos. Sohin ist zu unterstellen, dass der Beschwerdeverzicht frei von Willensmängeln erfolgte und ist daher auch nicht hervorgekommen, dass der BF nicht in Kenntnis der Rechtsfolgen eines abgegebenen Beschwerdeverzichts bei dessen Unterzeichnung war. Insofern ist davon auszugehen, dass ein wirksamer Beschwerdeverzicht vorliegt und der bekämpfte Bescheid bereits am 10.03.2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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