W176 2118743-1•BVwG W176 2118743-1
W176 2118743-1Tribunale amministrativo federale29 dic 2015
Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Geldstrafe, Gerichtsbarkeit,<br/>Gewaltentrennung
W176 2118743-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 30.10.2015, Zl. 100 Jv 249/15x-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm § 6b Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit (auf Antrag der Admiral Casinos Entertainment AG ergangenem) Beschluss vom 26.03.2015, Zl. 7 E 988/15m-5, verhängte das Bezirksgericht XXXX gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe idHv EUR 2.200,--.
2. Nachdem dagegen kein Rechtsmittel erhoben worden war, wurde am 27.04.2015 auf der Urschrift des Beschlusses ein Rechtskraftvermerk angebracht.
3. Am 05.05.2015 verfügte der zuständige Richter des Bezirksgerichtes XXXX , die mit dem unter Punkt 1. dargestellten Beschluss verhängte Geldstrafe einzuheben.
4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) ebenfalls vom 05.05.2015, Zl. 7 E 988/15m, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidenten der Beschwerdeführerin die genannte Geldstrafe idHv EUR 2.200,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 2.208,--, zur Zahlung vor.
5. Mit einem am 21.05.2015 eingebrachten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag das Rechtmittel der Vorstellung. Darin führte sie zunächst aus, dass das erkennende Gericht bei der Bemessung der Strafe verkenne, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und in Hinblick auf den geringen Jahresumsatz der Beschwerdeführerin mit einer Geldstrafe von maximal EUR 1.000,-- das Auslangen zu finden gewesen wäre. Weiters könne die verhängte Strafe nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines in Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei.
6. Mit Schreiben vom 22.05.2015 legte die Kostenbeamtin die Vorstellung dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zur Entscheidung vor. Auf diesem Schreiben findet sich ein Aktenvermerk vom 14.09.2015 mit folgendem Inhalt: "Heute erst in meinem Fach vorgefunden".
7. Mit Schreiben vom 01.10.2015 teilte der Präsident des Landesgerichtes Salzburg der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungswege gemäß § 6b Abs. 4 GEG weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne und verwies überdies auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. W183 2010980-1 (betreffend das Außerkrafttreten eines in Form eines Mandatsbescheides ergangenen Zahlungsbefehles gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 [AVG]). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.
7. Mit Schriftsatz vom 15.10.2015 nahm die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass - unter Bedachtnahme auf die zuvor genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes - der Antrag aufrecht erhalten werde, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2015 schrieb der Präsident des Landesgerichtes Salzburg der Beschwerdeführerin die mit dem unter Punkt 1. dargestellten Beschluss verhängte Geldstrafe von EUR 2.200,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 2.208,--, zur Zahlung vor.
In der Bescheidbegründung wurde zunächst festgehalten, dass gegen die Beschwerdeführerin mit dem unter Punkt 1. dargestellten Beschluss die im Spruch des Bescheides genannte Geldstrafe verhängt worden sei und dieser Beschluss mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden.
Abschließend wurde ausgeführt, dass der Mandatsbescheid mangels Setzung von Ermittlungsschritten gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei. Dies hindere die Behörde aber nicht daran, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und neuerlich in der Sache zu entscheiden.
9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben.
Des Weiteren weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf; der maßgebliche Sachverhalt sei dessen Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten.
Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geändert habe, wobei die Entwicklung von dessen Judikatur zum Glückspielrecht in ausführlicher Weise dargestellt wird.
10. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Salzburg die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.
1.2. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag (Bescheid) vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist.
2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Das - zu Punkt 1.2. festgestellte - Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 26.03.2015, Zl. 7 E 988/15m-5, mit dem gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe idHv EUR 2.200,-- verhängt wurde) steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der Beschwerdeführerin (auch in deren Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der gerichtliche Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Unterlagen aus dem gerichtlichen Grundverfahren, die die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ergibt, dass auf der Urschrift des Beschlusses am ein Rechtskraftvermerk angebracht wurde.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die gemäß Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:
3.2.2.1. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspreche, wurden allerdings weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- vorzuschreiben.
Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, der Mandatsbescheid sei ersatzlos zu beheben, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies nicht in Betracht kommt, da er - wie sie selbst in der Beschwerde ausführt - bereits ex lege außer Kraft getreten ist. Auch lässt sich entgegen ihrer Ansicht aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, Zl. W183 2010980-1/2E, für diese Rechtsauffassung nichts gewinnen, da damit ein Bescheid des Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz aufgehoben wurde, mit dem ungeachtet des Außerkrafttretens des bekämpften Mandatsbescheides über die Vorstellung abgesprochen wurde. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde hingegen - zulässigerweise - ihrerseits die Beschwerdeführerin zur Zahlung der verhängten Geldstrafe (sowie der Einhebungsgebühr) verpflichtet (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergibt.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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