BVwG W162 1438453-1

W162 1438453-1Tribunale amministrativo federale29 dic 2015

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W162 1438453-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.1438453.1.00

Spruch

W162 1309061-2/18E

W162 1434550-1/12E

W162 1434551-1/11E

W162 1438453-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des (1.) XXXX alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 08.04.2013, (1.) Zl. 12 18.580-BAL,

(2.) Zl. 12 18.581-BAL, und vom (3.) Zl. 12 18.582-BAL und vom 21.10.2013 (4.) Zl. 13 13.403-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 werden die Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer (Beschwerdeführer zu W162 309061-2) namens XXXX stellte am 19.10.2005 in Österreich einen Asylantrag. Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens behauptete der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst, dass er im Oktober 2004 deshalb ausgereist wäre, da er im Juni 2004 von drei Personen - zwei davon in Tarnuniform, eine in Zivil - für einen Monat festgehalten worden wäre, und im August 2004 vor Gericht hätte stehen sollen, da ihm unterstellt worden wäre, Widerstandskämpfer unterstützt zu haben.

Das Bundesasylamt erließ in der Folge am 29.12.2006 einen Bescheid, wonach die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich Asylberechtigung und auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden, sowie eine Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers vor den österreichischen Behörden im diametralen Widerspruch zu seinen Angaben vor den deutschen Behörden stehe. Auf Vorhalt der anderslautenden Angaben des Erstbeschwerdeführers vor den deutschen Behörden gab der Erstbeschwerdeführerführer an, er habe vor den deutschen Behörden die Wahrheit gesagt. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers wurde als vage, unglaubwürdig und unplausibel bewertet.

Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen die Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren zwar rechtzeitig Berufung, mit Aktenvermerk das Asylgerichtshofs vom 15.04.2008 wurde dessen Verfahren jedoch als gegenstandslos abgelegt, weil der Erstbeschwerdeführer unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in sein Heimatland ausreiste.

2. Der Erstbeschwerdeführer gelangte am 22.12.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin und Beschwerdeführerin zu W162 1434550-1 namens XXXX) und dem gemeinsamen Sohn und Beschwerdeführer zu W162 1434551-1 namens XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet. Sie stellten am selben Tag gemeinsam einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2.1. Bei der Erstbefragung am 22.12.2012 im gegenständlichen zweiten Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers gab dieser im Wesentlichen als Fluchtgrund an, dass er am XXXX.2012 von XXXX in XXXX mitgenommen worden wäre. Am XXXX.2012 wäre er entlassen worden, weil dessen Verwandte Lösegeld gezahlt hätten. Später wäre der Erstbeschwerdeführer von der dagestanischen Polizei vorgeladen worden. Diese hätte wissen wollen, warum er am XXXX.2012 mitgenommen worden wäre. Da er Angst gehabt hätte, sei er nicht hingegangen. Nach dessen Entlassung wäre der Erstbeschwerdeführer sofort ins Krankenhaus gekommen. Während seines Aufenthalts wären am XXXX.2012 Polizisten zum Erstbeschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten den Erstbeschwerdeführer gesucht. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers hätte im Krankenhaus angerufen und ihm davon erzählt. Nach dem Krankenhaus wäre der Erstbeschwerdeführer nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern hätte sich bis zur Ausreise am 17.12.2012 bei verschiedenen Verwandten versteckt.

2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen im Rahmen ihrer Erstbefragung am 22.12.2012 an, dass ihr Ehemann am XXXX.2012 von maskierten Männern der Behörde mitgenommen worden wäre. Nach zirka ein bis zwei Wochen wäre die Zweitbeschwerdeführerin von diesen Maskierten aufgesucht worden. Diese hätten ihr gedroht, dass sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nennen sollte. Die nächsten sechs Monate wären sie ein bis zwei Mal im Monat gekommen und hätten ihren Mann gesucht. Als ihr Sohn auf die Welt gekommen wäre, hätten sie der Zweitbeschwerdeführerin gedroht, dass sie ihr das Kind wegnehmen würden, wenn die Zweitbeschwerdeführerin nicht sagen würde, wo ihr Mann sich befinde. Daraufhin hätte die Zweitbeschwerdeführerin die Entscheidung getroffen, ihr Land zu verlassen. Ihr Mann wäre während dieser Zeit auf der Flucht gewesen, Kontakt hätten sie keinen gehabt. Der Erstbeschwerdeführer wäre nur einmal im Monat kurz nach Hause gekommen, um sich Sachen zu holen; er wäre danach sofort wieder verschwunden.

3.1. Bei einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 20.03.2013, gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt an:

"Frage: Sind Sie durch einen Rechtsanwalt vertreten?

Antwort: Nein

Vorhalt: Ich verweise auf die Belehrungen die im bisherigen Asylverfahren bereits gemacht wurden.

Vorhalt: Auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Rechtsberater, dessen Räumlichkeit sich gegenüber dem Warteraum der Außenstelle befindet, wurde ich hingewiesen. Die Parteienverkehrszeiten der Rechtsberatung sind an der Tür des Rechtsberatungszimmers ersichtlich.

Vorhalt: Sollten Sie ein gültiges Reisedokument besitzen, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein entsprechender Gebrauch des Dokumentes, welcher ein Unterschutzstellen unter den Herkunftsstaat indiziert, einen Asyl-Aberkennungsgrund darstellen kann.

Vorhalt: Die anwesenden Personen werden dem Antragsteller vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt.

Frage: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen irgendwelche Einwände?

Antwort: Nein.

Frage: Können Sie mittlerweile Deutsch.

Antwort: Ein wenig

Frage in Deutsch: Können Sie mir sagen, wie Sie heute zum Bundesasylamt kamen?

Antwort: Ast. sieht auf den Dolmetsch und fragt auf Russisch ob gemeint war, warum ich hergekommen bin.

Vorhalt: Der Dolmetsch wird durch mündlich verkündeten Bescheid gem. § 52 Abs 4 AVG bestellt und beeidet und gibt einen Rechtsmittelverzicht ab.

Frage: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

Antwort: Ja.

Frage: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.

Antwort: Ja.

(...)

Frage: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie sonst gesundheitliche Probleme?

Antwort: Ich habe Probleme mit dem Kopf und dem Rücken. Zu Hause war ich wegen dem Rücken in Behandlung. Ich bekam Tabletten, Spritzen und Massagen. Wegen dem Kopf war ich daheim nicht in Behandlung, weil ich keine Zeit hatte. In Österreich bin ich in XXXX in Behandlung ich war nur im Lager beim Arzt, ich bekam Tabletten wegen Kopfschmerzen, habe aber noch keinen Termin bei einem anderen Arzt. Jetzt wohne ich seit zwei Monaten in XXXX im XXXX der Arzt dort ist derzeit in Urlaub.

Frage: Müssen Sie regelmäßig Medikamente einnehmen oder besuchen Sie eine Therapie?

Antwort: Ich nehme Schmerztabletten wenn ich Kopfschmerzen habe, ich habe jeden Tag Kopfschmerzen.

Frage: Dürfen wir in Ihre Krankenakte Einsicht nehmen?

Antwort: Ja

Frage: Können Sie Beweismittel irgendwelche vorlegen?

Antwort: Nein

Frage: Haben Sie im laufenden Verfahren immer die Wahrheit gesagt?

Antwort: Ja

Vorhalt: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass es im Asylverfahren wesentlich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist, dass sie immer die Wahrheit sagen. Sie werden daher nochmals ausdrücklich aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Frage: Haben Sie im laufenden Verfahren schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?

Antwort: Ja

Frage: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren oder ergänzen?

Antwort: Nein

Frage: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat?

Antwort: Meine Mutter in XXXX und lebt von ihrer Pension. Es gibt einen Bruder der wohnt in Belgien. Es gibt zwei Schwestern, sie leben beide in XXXX, eine ist verheiratet und lebt beim Mann und arbeitet als Verkäuferin am Markt, die zweite studiert und lebt von der Mutter. Die andere Schwester unterstützt sie auch. Es gibt drei Onkel väterlicherseits sie leben alle in XXXX, einer fährt Taxi, einer hat einen Bauernhof, der andere verkauft am Markt, Es gibt drei Onkel mütterlicherseits sie wohnen alle in XXXX, einer zog vor einem Jahr in XXXX und hat einen Bauernhof, einer arbeitete auf Baustellen und der andere verkauft am Markt.

Frage: Haben Sie Kontakt mit Verwandten oder Bekannten im Heimatland?

Antwort: Nur mit meiner Mutter telefonisch.

Frage: Wann haben Sie sich entschlossen, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?

Antwort: Im Oktober oder November 2012.

Frage: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen?

Antwort: Im Dezember 2012

Frage: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?

Antwort: Ja

Frage: Was hat der Schlepper verlangt?

Antwort: $ 6800.-

Frage: Woher hatten Sie das Geld?

Antwort: Von unserer Arbeit, erspart

Frage: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?

Antwort: In XXXX bei Verwandten beim Onkel, der weggezogen ist in seinem leerstehenden Haus.

Frage: Wo ist Ihr Reisepass?

Antwort: Mein Inlandspass wurde mir von der Polizei abgenommen, bei mir zu Hause, Anfang August. Einen Auslandspass hatte ich nie.

Frage: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat?

Antwort: Keine, auf Nachfrage gebe ich an meine Geburtsurkunde ist in Deutschland, Schulzeugnisse sind zu Hause, Hausbuch ist zu Hause

Frage: Wo und wann haben Sie mit den Schleppern Kontakt aufgenommen?

Antwort: Im Dezember 2012 an der Grenze zur Ukraine. Der Freund meines Onkels brachte uns zur Grenze. Ich ging zu Fuß zur zweiten Straße, ich weiß nicht wie die Straße heißt, dort traf ich einen Freund mit dem Auto und stieg ein, wir fuhren zur XXXX Kreuzung dort traf ich meine Frau, sie fuhr dort hin mit einem Taxi, sie stieg zu mir ins Auto und wir fuhren Richtung Siedlung XXXX in XXXX, dort stiegen wir ins Auto des Freundes meines Onkels und fuhren zur Grenze.

(Es wird das Haus des Ast in google earth eingezeichnet, das Haus der Schwiegermutter wurde nicht gefunden es liegt auf jeden Fall nach der Brücke wenn man von XXXX kommt.)

Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie den von Ihnen angegebenen Familiennamen in Ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?

Antwort: Ja.

Frage: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?

Antwort: Nein.

Frage: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:

Frage: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

Antwort: Nein, Ja, Nein

Frage: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc?

Antwort: Nein.

Frage: Sind oder waren Sie politisch tätig?

Antwort: Nein.

Frage: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

Antwort: Nein.

Frage: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.

Antwort: Nein.

Frage: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

Sie haben jetzt auch Gelegenheit sich zu den Fragen, die von Ihnen mit "ja" oder "nein" beantwortet wurden, zu äußern.

Antwort: Am XXXX.2012 fuhr ich am Abend mit zwei Freunden fort. Wir fuhren im Ort spazieren. Wir fuhren auf der Hauptstraße nicht die Hauptstraße sondern auf der Straße im Ort zum Ortszentrum, ein Auto hat uns angehalten es fuhr uns entgegen, wir blieben stehen, das andere Auto blieb neben uns stehen wir kurbelten die Scheiben runter und mir er sagte mich ob wir uns unterhalten können, als ich ausstieg kamen viele Leute auf mich zu, auf Nachfrage von wo die Leute kommen sollten, gebe ich an die Leute sind mit Autos gekommen und haben mich eingekeilt. Auf Vorhalt das dies nicht so schnell gehen kann, gebe ich an, es war dunkel, auf Vorhalt, dass gerade da man die Lichter der Autos sehen muss und man nicht stehen bleiben würde wenn andere Autos vorbeiwollen, dazu gebe ich an, es herrscht dort Krieg und es ist anders als in Europa. Die Autos versperrten mir den Weg und es kamen maskierte Männer, man hat mir Handschellen angelegt und musste in ein Auto einsteigen, ich glaube ins Auto hinter meinem. Mein Auto blieb dort stehen und ich weiß nicht was damit geschah. Sie drückten mein Gesicht nach unten, so dass ich nicht sehen konnten wo wir hinfuhren. Die anderen wurden auch festgenommen gefangen wurden wir in verschiedenen Autos. Die anderen Freunde sah ich nicht mehr. Es waren Kadyrowzy von Tschetschenien. Sie wollten wissen ob ich die Rebellen unterstütze. Danach wie ich sie unterstütze. Sie haben ein Telefon angezapft und ich wurde angerufen. Ich sollte auch mit ihnen zusammen arbeiten. Ich wurde auch geschlagen. Ich wurde zehn Tage festgehalten, genau weiß ich es nicht. Ich hörte ich wurde freigekauft. Meine Verwandten, mein Onkel kam, ich war in einem Art Gefängnis, ich weiß nicht wo ich war, Ich wurde rausgezogen aus einem Kellerraum und wurde zu meinem Onkel geführt, es waren von mir keine anderen Verwandten dabei sondern es waren Verwandte von meinen Freunden dort und ein Freund des Onkels, meine Freunde wurden auch rausgeführt, ich fuhr mit meinem Onkel und seinem Freund von dort weg. Um meine Freunde kümmerte ich mich nicht. Wir fuhren nach Hause, ich war einen Tag zu Hause und nächsten Tag fuhr ich ins Krankenhaus nach XXXX. Ich war zirka eine Woche im Krankenhaus. Ich flüchtete vom Krankenhaus als ich von meiner Frau erfuhr dass ich zur Polizei von Dagestan gehen sollte. Meine Frau rief mich am Tag an, es war zu Mittag. 10 Minuten nach dem Anruf bin ich weggegangen. Ich war zuerst bei einem Bekannten und dann bei Verwandten. Ich war zwei oder drei Mal zu Hause bis zur Ausreise. Es waren bei mir bis zur Ausreise keine Vorkommnisse mehr.

Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie geboren? Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten sie? Wie lernten Sie Ihre Frau kennen?

Antwort: Ich bin in XXXX geboren und im Elternhaus in XXXX aufgewachsen. Ich begann mit sieben die Schule. Ich ging elf Jahre in XXXX in die Schule. Nach der Schule arbeitet ich am Markt zirka fünf Jahre. Nachher arbeite ich als Schweißer in XXXX bei einer Privatfirma zirka ein Jahr. Als ich noch am Markt arbeitete, arbeitete ich auch schon gelegentlich als Schweißer. Ich arbeitete bis 2010 als Schweißer. Danach verkaufte ich am Markt. Ich verkaufte Schuhe und Strümpfe, ich hatte dort drei Container. Es arbeiten dort meine ältere Schwester, ich und die Verkäufer meiner Schwester. Meine Schwester hat die Container noch. Meine Frau lernte ich am Markt kennen sie arbeitete in einem Salon. Wir heirateten traditionell im September 2010 und sie zog bei mir ein. Ich heiratete standesamtlich im Jahr 2011 oder 2012, das war in XXXX, ich war nicht beim Standesbeamten, meine Frau brachte es mir zur Unterschrift und ich unterschrieb. Weil in XXXX jeder, jeden kennt kann man auch so heiraten.

Frage: Wegen was und wann waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?

Antwort: Ich war im Jahr 2004 für ein Jahr inhaftiert es war im Sommer, weil ich in meine Wohnung Leute rein ließ die von der Polizei gesucht wurde und ich das nicht wusste. Ich wurde nicht verurteilt, ich war in Untersuchungshaft. Es gab kein Verfahren.

Frage: Warum können Sie nicht zur Polizei von Dagestan gehen?

Antwort: Sie haben mich gesucht da kann man nicht hingehen. Man kann dort geschlagen werden.

Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?

Antwort: Ja

Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis hierher gut verstanden?

Antwort: Ja

Frage: Sollen wir das bisher aufgenommene, jetzt rückübersetzen oder wollen Sie eine kurze Pause oder sollen wir weitermachen?

Antwort: Wir sollen weitermachen.

Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?

Antwort: Nein

Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?

Antwort: Nein

Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

Antwort: In XXXX

Frage: Wie war Ihre Wohnsituation?

Antwort: Ausgezeichnet.

Frage: Wie haben Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten?

Antwort: Durch meine Arbeit.

Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?

Antwort: Zirka 20 Personen

Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft oder Garten?

Antwort: Nein, wir haben einen Garten mit Bäumen

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

Antwort: Ich würde von der Polizei mitgenommen.

Frage: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?

Antwort: Nein

Frage: Haben sie familiäre Interessen in Österreich?

Antwort: Meine Frau und mein Kind

Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

Antwort: Mit meiner Frau und meinem Kind.

Frage: Haben sie weitere Verwandte in Österreich?

Antwort: Nein

Frage: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

Antwort: Ich fühle mich in Österreich sicher.

Frage: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

Antwort: Nein

Frage: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?

Antwort: Ich besuche einen Deutschkurs einmal die Woche die Lehrerein kann nur Deutsch.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

Antwort: Von der Grundversorgung.

Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?

Antwort: Nein

(Ländervorhalt)

Vorhalt: Es werden Ihnen nunmehr die wesentlichen Feststellungen (siehe Beilage) zu Ihrem Herkunftsstaat einschließlich der Quellen vorgehalten bzw. durch den Dolmetscher übersetzt. Sie haben im Anschluss daran die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen und Ihre Sicht der Lage darzustellen.

Antwort: Ich will keine Stellungnahme abgeben.

Vorhalt: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

(Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.)

Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung keine Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

Antwort: Es ist so in Ordnung

Frage: Hatten sie heute ausreichend Zeit Ihre Probleme zu schildern?

Antwort: Ja

Frage: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

Antwort: Nein

Frage: Haben Sie an der Einvernahme irgendetwas zu beanstanden? Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen etwaige Beanstandungen im Verfahren nicht zum Nachteil geraten.

Antwort: Nein."

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurden der Nationale Führerschein, ausgestellt 2004 in XXXX, die Heiratsurkunde, ausgestellt im November 2012 in XXXX sowie der russische Vaterschaftsnachweis, ausgestellt im Oktober 2012, in Vorlage gebracht.

3.2. Bei einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 20.03.2013, gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt an:

"Frage: Sind Sie durch einen Rechtsanwalt vertreten?

Antwort: Nein

Vorhalt: Ich verweise auf die Belehrungen die im bisherigen Asylverfahren bereits gemacht wurden.

Vorhalt: Auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Rechtsberater, dessen Räumlichkeit sich gegenüber dem Warteraum der Außenstelle befindet, wurde ich hingewiesen. Die Parteienverkehrszeiten der Rechtsberatung sind an der Tür des Rechtsberatungszimmers ersichtlich.

Vorhalt: Sollten Sie ein gültiges Reisedokument besitzen, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein entsprechender Gebrauch des Dokumentes, welcher ein Unterschutzstellen unter den Herkunftsstaat indiziert, einen Asyl-Aberkennungsgrund darstellen kann.

Vorhalt: Die anwesenden Personen werden dem Antragsteller vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt.

Frage: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen irgendwelche Einwände?

Antwort: Nein.

Frage: Können Sie mittlerweile Deutsch.

Antwort: Ein wenig

Frage in Deutsch: Können Sie mir sagen, wie Sie heute zum Bundesasylamt kamen?

Antwort: Ast. sieht auf den Dolmetsch.

Vorhalt: Der Dolmetsch wird durch mündlich verkündeten Bescheid gem. § 52 Abs 4 AVG bestellt und beeidet und gibt einen Rechtsmittelverzicht ab.

Frage: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

Antwort: Ja.

Frage: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.

Antwort: Ja.

(...)

Frage: Sollten sich Ihre Fluchtgründe auf Eingriffe in Ihre sexuelle Selbstbestimmung beziehen, dann haben Sie das Recht von einem Referenten des gleichen Geschlechtes einvernommen zu werden, es sei denn, dass Sie anderes verlangen. Liegen solche Gründe vor?

Antwort: Es liegen keine solchen Gründe vor.

Frage: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie sonst gesundheitliche Probleme?

Antwort: Ich bin gesund.

Frage: Müssen Sie regelmäßig Medikamente einnehmen oder besuchen Sie eine Therapie?

Antwort: Nein

Frage: Haben ihre Kinder gesundheitliche Probleme?

Antwort: Nein

Frage: Können Sie Beweismittel irgendwelche vorlegen?

Antwort: Nein

Frage: Haben Sie im laufenden Verfahren immer die Wahrheit gesagt?

Antwort: Ja

Vorhalt: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass es im Asylverfahren wesentlich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist, dass sie immer die Wahrheit sagen. Sie werden daher nochmals ausdrücklich aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Frage: Haben Sie im laufenden Verfahren schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?

Antwort: Ja

Frage: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren oder ergänzen?

Antwort: Nein

Frage: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat?

Antwort: Meine Eltern in XXXX, mein Vater ist Schlosser er beschäftigt sich mit Autos er ist Mechaniker, meine Mutter ist Hausfrau. Ich habe einen Bruder er geht in die Schule und wohnt bei den Eltern, meine beiden Schwestern wohnen bei den Eltern eine Studiert und arbeitet als Lehrerin die andere ist Anwältin. Es gibt zwei Onkel väterlicherseits, beide wohnen in XXXX einer ist Fernfahrer der andere ist ohne Beschäftigung und repariert gelegentlich Fernseher.

Frage: Haben Sie Kontakt mit Verwandten oder Bekannten im Heimatland?

Antwort: Eigentlich nein, wenn ich mir eine Telefonkarte kaufe könnte ich meine Mutter anrufen. Als wir ankamen habe ich meiner Mutter ein SMS geschickt.

Frage: Wann haben Sie sich entschlossen, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?

Antwort: 2012 im November.

Frage: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen?

Antwort: Am 17.12.2012.

Frage: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?

Antwort: Ja

Frage: Was hat der Schlepper verlangt?

Antwort: $ 6800.-

Frage: Woher hatten Sie das Geld?

Antwort: Wir hatten das Geld erspart.

Frage: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?

Antwort: Ich war bei meiner Mutter.

Frage: Wo ist Ihr Reisepass?

Antwort: Ich hatte keinen. Meinen Inlandspass warf ich in Russland weg, weil ich ihn nicht mehr brauchte. Ich habe ihn vor der Ausreise verbrannt. Ich habe ihn im Auto angezündet und als er brannte aus dem Autofenster geworfen. Ast. wird aufgefordert genau zu erzählen. Wir warteten an einer Kreuzung auf meinen Mann. (Ast. beginnt zu stottern) Der Mann im Auto zündete sich eine Zigarette an ich fragte ihn nach dem Feuerzeug, bin ausgestiegen zu einem Mülleimer gegangen, ich habe das Feuerzeig angezündet die Seiten begannen zu brennen und der Umschlag begann zu schmelzen, als der Pass brannte hielt ich ihn fest danach legte ich auf den Boden als der Deckel schon geschmolzen war trat ich mit den Füßen auf den Pass um die Flammen zu ersticken und schmiss den Rest in eine Mülltonne. Einen Auslandspass hatte ich nie.

Frage: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat?

Antwort: Keine, auf Nachfrage gebe ich an, das Hausbuch vom Haus befindet sich bei der Schwiegermutter, meine Geburtsurkunde habe ich verloren, das Schulzeugnis habe ich auch verloren.

Frage: Wo und wann haben Sie mit den Schleppern Kontakt aufgenommen?

Antwort: Der Freund des Onkels meines Mannes holte mich zu Hause ab, meinen Mann holten wir bei einer Kreuzung in XXXX ab bei der Kreuzung XXXX ab. (Es werden die Häuser eingezeichnet in google earth wo Ast lebte.) Von unserem Haus sind wir 400 Meter gefahren wir sind nicht über den Fluss gefahren und dort warteten wir auf den Mann. Wir fuhren dann gemeinsam in die Ukraine gefahren.

Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie den von Ihnen angegebenen Familiennamen in Ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?

Antwort: Den Familiennamen habe ich zu Hause nicht verwendet. Ich hieß zu Hause XXXX

Frage: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?

Antwort: Nein.

Frage: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:

Frage: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

Antwort: Nein, nein , ja

Frage: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc?

Antwort: Nein.

Frage: Sind oder waren Sie politisch tätig?

Antwort: Nein.

Frage: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

Antwort: Nein

Frage: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

Antwort: Nein.

Frage: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.

Antwort: Nein.

Frage: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

Sie haben jetzt auch Gelegenheit sich zu den Fragen, die von Ihnen mit "ja" oder "nein" beantwortet wurden, zu äußern.

Antwort: Am XXXX.2012 wurde mein Mann mitgenommen. Mein Mann wurde nicht zu Hause mitgenommen er war mit seinen Freunden unterwegs. Ich fuhr wegen meinem Mann und meinem Kind weg. Ich wurde auch bedroht. Ast. wird aufgefordert zu erzählen was sie genau erlebt hat. Im August und September kamen die Omon Mitarbeiter. Sie umstellten unser Haus. Sie fragten wo mein Mann ist unser Haus wurde durchsucht. Sie verlangten von uns, dass wir sagen, wo mein Mann ist. Die Schwiegermutter und eine Schwägerin wohnten in unserem Hof. Man sprach mit mir weil meine Schwiegermutter krank ist. Das erste Mal, als sie kamen, es war im August, ich schlief, ich hörte Lärm, dass die Tür aufgemacht wurde. Ich stand auf, ich hörte schon das die Tür beim Hoftor aufgemacht wurde, ich stand auf und wollte rausgehen, es sprang ein Mann in mein Zimmer, man sagte mir ich soll mich nicht bewegen und zielte auf mich, ich wurde gefragt wo mein Mann ist, die Männer waren maskiert und bewaffnet, es kamen mehrere Männer ins Zimmer, es kamen vier oder fünf Männer ins Zimmer, sie haben das Haus durchsucht, es waren keine Zeugen dabei, sie wollten wissen wo mein Mann ist. Ich sagte ich weiß es nicht und dann gingen sie weg. Wir waren schockiert weil wir nicht wussten, was sie wollen. Eine Woche später kamen sie wieder und durchsuchten das Haus, sie haben das Haus nicht mehr durchsucht sondern nur den Hof angesehen, sie sagten wenn wir nicht sagen, wo mein Mann ist, werden sie mich mitnehmen. Ich wusste aber nicht, wo mein Mann ist. Mir wurde schlecht und wurde ohnmächtig und als ich aufwachte waren die Leute weg, ich wurde ins Krankenhaus gebracht, nach XXXX, dort war ich 15 Tage. Ich war wegen der Geburt dort. Ich ging nach Hause, mein Kind war ein zwei Wochen alt, da sind die Männer wieder gekommen, es muss Oktober gewesen sein, mein Kind war noch nicht einen Monat alt, ich und mein Kind hatte Grippe, ich hörte sie nicht reinkommen, es kam wer durch meine Tür, ein Bewaffneter, sie sagten, ich soll sagen, wo mein Mann ist sonst werden wir das Kind mitnehmen, er sagte auch er wird uns beide mitnehmen, ich wurde wieder ohnmächtig und die Leute waren weg und ein Arzt war da, ich bekam Medikamente gegen mein Fieber. Ich fuhr zu meiner Mutter nächsten Tag und wurde dort behandelt. Ich war eine Woche bei meiner Mutter. Zu meiner Mutter kam keine Polizei. Danach fuhr ich zur Schwiegermutter. Es kam mein Mann nach Hause am 15. oder 16. Oktober 2012, ich erzählte ihm was vorgefallen war, er war nur eine halbe Stunde da, ich sagte ihm, dass ich zu meiner Mutter gehen will, er sagte, wir fahren bald weg, einen Monat oder eineinhalb Monate kam mein Mann und sagte wir gehen am 17.12.2012 weg. Es waren keine Vorkommnisse mehr.

Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie geboren? Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten sie? Wie lernten Sie Ihren Mann kennen?

Antwort: Ich bin in XXXX geboren und im Elternhaus in XXXX aufgewachsen. Ich begann mit sieben die Schule. Ich ging 11 Jahre in XXXX in die Schule. Nach der Schule machte ich einen Kurs für Gesichtspflege und Kosmetik, zwei Monate und arbeitet in einem XXXX zwei Jahre, während der Arbeit lernte ich meinen Mann kennen, er arbeitete in der Nähe am Markt. Wir heirateten am XXXX traditionell und am XXXX standesamtlich. Ich heiratete am Standesamt alleine. Auf Vorhalt dass der Mann dort dabei sein musste, gebe ich an, mein Mann war nicht dabei, es geht bei uns auch ohne und bezahlte dafür. Auf die Frage warum sie das Geld investiert hat ohne einen Vorteil davon zu haben, gebe ich an, ich wollte, dass mein Kind den Namen des Vaters hat. Es kann sein, dass die Geburtsurkunde vom Kind zu Hause ist. Es steht auf der Geburtsurkund XXXX, ich bekam die Geburtsurkunde nachdem ich heiratete. Die Dame am Amt machte mir die Vaterschaftsanerkennung und die Geburtsurkunde. Als ich die Geburtsurkunde abholte, fragte mich die Dame ob ich auch eine Heiratsurkunde wolle. Mit der traditionellen Hochzeit zog ich beim Mann ein und danach arbeitete ich beim Mann wir machten zwei Geschäfte auf und verkauften XXXX, in einem Geschäft war ich und das andere hatte mein Mann. Ich verkaufte ein Geschäft nach der Geburt meines Kindes, das andere später. Ich führte vorher beide Geschäfte und meine Schwägerin half mir. Das andere Geschäft verkaufte ich, ich inserierte es, es gab einen Interessenten und verkaufte es Ende November.

Frage: Welche Probleme mit den Behörden hatten Sie zu Hause?

Antwort: Die Probleme, die ich schon schilderte, dass wir aufgesucht wurden, andere Probleme hatten wir nicht.

Frage: Unternahmen sie nichts, als Ihr Mann nicht nach Hause kamen?

Antwort: Ich wusste, warum er nicht nach Hause kam. Als er verschwand, haben wir schon etwas gemacht, die Schwiegermutter rief die Verwandten an und alle kamen, ein Onkel hatte Beziehungen und konnte helfen. Am 21.07 erfuhren wir, dass mein Mann verschwunden ist und zu Mittag kamen sie schon zu uns. Der Onkel fragte, wo er verschwunden ist und wir sagten es ihm, er kam und fragte auch andere Leute vom Dorf und stellte fest. dass auch andere gefasst wurden und verschwunden sind und so wusste er, was passiert ist. Der Zwei Tage nachdem unser Onkel recherchierte, erfuhren wir, dass mein Mann in Tschetschenien in XXXX gefangen halten wurde. Auf Vorhalt das Sie vorher angab, nicht gewusst zu haben, wo der Mann ist, gebe ich an ich wusste, das er mitgenommen wurde.

Frage: Warum konnten Sie der Polizei von Dagestan nicht sagen, wo Ihr Mann ist?

Antwort: Ich wusste es nicht. Am XXXXJuli 2012 wurde mein Mann entlassen und kam mein Mann nach Hause, wir gingen ins Krankenhaus nach XXXX, er wurde am XXXX.08.2012 stationär aufgenommen und war ein oder zwei Tage dort, er flüchtete aus dem Krankenhaus aber ich wusste das nicht, ich bekam am XXXX 2012 eine Ladung und rief ihn an und sagte es ihm, als ich ihn am Abend anrief, sagte man mir, er war nicht mehr da. Nein ich rief ihn an und das Telefon war abgeschalten, ich fuhr ins Krankenhaus und der Arzt sagte mir, mein Mann ist nicht mehr da. Ich habe bei der Polizei in XXXX gemeldet, dass mein Mann nicht mehr im Krankenhaus ist und er abgängig ist. Als mein Mann damals verschwand, waren wir auch bei der Polizei und die Polizei sagte damals, dass sie erst drei Tage nach dem Verschwinden eine Abgängigkeitsanzeige machen können.

Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?

Antwort: Ja

Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis hierher gut verstanden?

Antwort: Ja

Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?

Antwort: Nein

Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?

Antwort: Nein

Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

Antwort: In XXXX.

Frage: Wie war Ihre Wohnsituation?

Antwort: Gut

Frage: Wie haben Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten?

Antwort: Durch unsere Arbeit.

Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?

Antwort: Zirka 100 Personen

Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft oder Garten?

Antwort: Wir haben einen Garten

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

Antwort: Ich habe Angst.

Frage: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?

Antwort: Nein

Frage: Haben sie familiäre Interessen in Österreich?

Antwort: Meinen Mann und mein Kind

Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

Antwort: Mit meinem Mann und meinem Kind

Frage: Haben sie weitere Verwandte in Österreich?

Antwort: Nein

Frage: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

Antwort: Nein

Frage: Ist wer von Ihrer Familie in irgendwelchen Vereinen tätig?

Antwort: Nein

Frage: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?

Antwort: Ich besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs die Lehrerin kann nur Deutsch.

Frage: Besuchen Ihre Kinder eine Schule oder Betreuungseinrichtung?

Antwort: Nein

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

Antwort: Von der Grundversorgung

Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?

Antwort: Nein

(Ländervorhalt)

Vorhalt: Es werden Ihnen nunmehr die wesentlichen Feststellungen (siehe Beilage) zu Ihrem Herkunftsstaat einschließlich der Quellen vorgehalten bzw. durch den Dolmetscher übersetzt. Sie haben im Anschluss daran die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen und Ihre Sicht der Lage darzustellen.

Antwort: Es ist alles richtig aber die Wirklichkeit ist anders. In unserer Stadt ist alles anders. Das Gericht ist bestechlich. Die Polizei ist bestechlich. Die Polizei macht nichts oder sie macht es spät.

Vorhalt: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

(Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.)

Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung keine Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

Antwort: Es ist so in Ordnung.

Frage: Hatten sie heute ausreichend Zeit Ihre Probleme zu schildern?

Antwort: Ja

Frage: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

Antwort: Nein, ich möchte nur sagen, wenn ich nach Hause geschickt werde, werde ich dort keine Familie haben.

Frage: Haben Sie an der Einvernahme irgendetwas zu beanstanden? Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen etwaige Beanstandungen im Verfahren nicht zum Nachteil geraten.

Antwort: Nein"

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde als Beweismittel die Heiratsurkunde, ausgestellt im November 2012 in XXXX in Vorlage gebracht.

4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.04.2013 zu den Zahlen 12 18.580-BAL, 12 18.581-BAL und 12 18.582-BAL wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst festgehalten, dass die Identität, die Volksgruppe und die Staatsbürgerschaft feststehen würden. Der Erstbeschwerdeführer habe Rücken- und Kopfschmerzen und wegen Rückenschmerzen sei er bereits im Heimatland in Behandlung gestanden. Der Erstbeschwerdeführer leide jedoch an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit.

Die Entführung durch tschetschenische Sicherheitskräfte wurde von der belangten Behörde als erfundene Fluchtgeschichte eingestuft. Ob der Erstbeschwerdeführer von der dagestanischen Polizei eine Ladung erhalten hätte, wäre ungewiss, würde jedoch kein Problem laut Einschätzung der belangten Behörde darstellen. Die Ausreise wäre nicht in der vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Weise erfolgt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Die in der Russischen Föderation tätigen nationalen Behörden seien willens und fähig, die Bevölkerung zu schützen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Zudem konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde im ebenfalls angefochtenen Bescheid vom selben Tag im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität, die Volksgruppe und die Staatsbürgerschaft feststehen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Die Entführung ihres Mannes durch tschetschenische Sicherheitskräfte sei erfunden. Ob ihr Mann von der dagestanischen Polizei eine Ladung erhalten habe, sei ungewiss, würde jedoch kein Problem darstellen. Ihre Ausreise sei nicht in der von der Zweitbeschwerdeführerin geschilderten Weise erfolgt. Ihre dargebrachten oftmaligen Besuche der Behörde bei der Zweitbeschwerdeführerin würden laut Einschätzung der belangten Behörde nicht der Wahrheit entsprechen.

Es konnte von der belangten Behörde nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Zudem konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

5. In der gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wären. Die Verfahren seien bereits durch die Art und Weise, wie die Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 20.03.2013 durchgeführt worden wären, mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der Organwalter habe die Familie immer wieder angeschrien, ausgelacht und verhindert, dass sie ihr Vorbringen detailliert darlegen hätten können. Er habe deutlich gemacht, dass er an der Darstellung nicht wirklich interessiert sei.

Zusammengefasst hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer von den XXXX gefangen gehalten, misshandelt und betreffend einer allfälligen Zusammenarbeit mit den Rebellen verhört worden sei. Nach einer Lösegeldzahlung wäre der Erstbeschwerdeführer freigelassen und in weiterer Folge von der dagestanischen Polizei vorgeladen worden, da er gewusst hätte, dass "sie" ihn ebenfalls verdächtigen würden, mit Rebellen in Kontakt zu stehen, und der Erstbeschwerdeführer bereits einmal vor seiner Flucht im Jahr 2004 in deren Gewahrsam gewesen wäre. Der Erstbeschwerdeführer hätte daher gewusst, welche Misshandlungen ihm drohen würden, würde er der Ladung nachkommen, daher wäre er in Dagestan untergetaucht. In weiterer Folge wäre deshalb auch die Zweitbeschwerdeführerin von maskierten Männern aufgesucht und bedrängt worden, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes bekannt zu geben und ihr wäre gedroht worden, ihr das gemeinsame Kind wegzunehmen. Dieses Vorbringen sei von der Behörde als unglaubhaft erachtet worden und daher keiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden. Die Feststellung der Unglaubwürdigkeit durch die belangte Behörde sei nicht nachvollziehbar.

Die niederschriftlichen Ausführungen würden keine wörtliche Wiedergabe des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers darstellen. Hinsichtlich der Feststellung im Bescheid, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben hätte, dass er seine Freunde nach der Festnahme nicht mehr gesehen hätte, würde sich dies nur auf den Zeitraum während der Inhaftierung beziehen. Als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin seien zeitliche Ungereimtheiten und eine differierende Anzahl von Besuchen durch maskierte Männer, welche den Ehemann gesucht hätten, angeführt worden. Hier wären jedoch durchgehend drei Vorfälle behauptete worden, die Angabe von ein bis zwei Besuchen pro Monat wäre niemals getätigt worden. Es wäre niederschriftlich festgehalten worden, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach ein bis zwei Wochen von den Männern aufgesucht worden wäre, dies beziehe sich nicht auf den Zeitpunkt der Festnahme, sondern auf den Zeitpunkt der Freilassung. Hätte sich die Behörde mit dem Vorbringen in gebotener Weise auseinandergesetzt und wäre sie der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nachgekommen, hätte sie bei der richtigen Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung zu einem anderslautenden Ergebnis gelangen können. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Die Zweitbeschwerdeführerin beschrieb die Einvernahme vor dem Bundesasylamt niederschriftlich als Beilage zur Beschwerde dergestalt, dass der Organwalter gegrinst hätte und immer lauter geworden wäre, als die Beschwerdeführer von ihren Problem im Rahmen der Einvernahme berichtet hätten. Der Organwalter hätte behauptet, dass die Beschwerdeführer Lügen erzählen würden und habe auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, dass die Beschwerdeführer ihre Antworten erläutern hätten können. Am Ende der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hätten die Beschwerdeführer keine Kopie des Einvernahmeprotokolls erhalten. Der Erstbeschwerdeführer beschrieb die Einvernahme vor dem Bundesasylamt niederschriftlich als Beilage zur Beschwerde dergestalt, dass der Organwalter, nachdem er die Fragen gestellt hätte, keine Möglichkeit eingeräumt hätte, diese zu beantworten bzw. zu erklären. Als der Erstbeschwerdeführer Einwände gegen die Kommentare des Organwalters erhoben habe, wonach er nicht richtig verstehe, sei dieser laut geworden und habe erklärt, dass er Märchen erzähle.

6. Am XXXX wurde die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin namens XXXX(Viertbeschwerdeführerin und Beschwerdeführerin zu W162 1438453-1) in Österreich geboren.

Die Viertbeschwerdeführerin brachte am 17.09.2013 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG unter Vorlage ihrer Geburtsurkunde ein. Die gesetzliche Vertretung gab für sie an, dass sie keine eigenen Asylgründe habe und die Gründe für die Asylantragstellung in dem Umstand liege, dass sie denselben Schutz wie die Familienangehörigen beantrage.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2013 zur Zahl 13 13.403-BAL wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Viertbeschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation sei, der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre und moslemischen Glaubens sei. Ihre Identität stehe fest. Sie leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit und sei in Österreich geboren. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Viertbeschwerdeführerin einer Bedrohung ausgesetzt sei. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die Viertbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in der Russischen Föderation dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

In der gegen den Bescheid hinsichtlich der nachgeborenen Viertbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass das Asylverfahren ihrer Eltern bereits anhängig sei. Als minderjährige Tochter sei sie Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 AsylG und daher berechtigt, einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu stellen. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wurde auf die Ausführungen ihrer Eltern in deren Beschwerdeverfahren verwiesen und beantragt, ihr Verfahren im Rahmen des Familienverfahrens weiterzuführen.

7. Der Erstbeschwerdeführer (= BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin

(= BF2) wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 12.05.2015 vor

dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= R) einvernommen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen (auszugsweise) wie folgt:

"R: Sie wurden im Rahmen dieses Asylantrags bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?

BF1: Bei der ersten Einvernahme habe ich das nicht richtig verstanden. Die einvernehmende Person, das war ein Mann. Die D war eine Frau.

R: Sprechen Sie von der Ersteinvernahme am 24.12.2012 oder beziehen Sie sich auf die zweite Einvernahme am 20.03.2013? Beziehen Sie sich diesbezüglich auf Ihr vorgelegtes Schreiben bezüglich der Art der Einvernahme am 20.03.2013?

BF1: Ja. Es wurde ständig etwas über Banditen oder Terroristen geschrieben. Ich bin am Verlauf meines Lebens aber nicht schuld.

R: Haben Sie bisher im Verfahren immer die Wahrheit gesagt, oder wollen Sie etwas richtigstellen oder ergänzen?

BF1: Ja. Ich habe bisher immer die Wahrheit gesagt.

R: Wurde alles korrekt rückübersetzt und protokolliert?

BF1: Als man mir das vorgelesen hat, ja. Allerdings habe ich nicht richtig zugehört, weil der Mann ständig geschrien hat.

R: Ich ersuche Sie, dass Sie heute bei der Rückübersetzung besonders gut aufpassen um sicher zu sein, dass es richtig wiedergegeben und rückübersetzt wurde.

R: Aus welchem Grund haben Sie die Russische Föderation verlassen? Bitte geben Sie diese Gründe vollständig und wahrheitsgemäß in chronologischer Reihenfolge und ausführlich. Dies bezieht sich auf das nun anhängige Verfahren, nicht aber auf die vorherigen Asylanträge.

BF1: Am XXXX.2012 war ich am Abend zusammen mit meinen beiden Freunden. Wir waren unterwegs im Dorf mit meinem Auto. Zuvor war ich zu Hause. Meistens sind wir von der Arbeit nach Hause gekommen und abends haben wir uns versammelt und gemeinsam die Freizeit verbracht. Wir hatten am Abend nichts zu tun und wollten eine bisschen mit dem Auto herumfahren. Es kam uns ein Auto entgegen. Ich habe versucht dem Auto auszuweichen. Aber ich konnte dem Auto nicht ausweichen. Ich dachte, vielleicht wäre der Fahrer betrunken. Ich bin langsamer geworden und anschließend stehengeblieben. Das Auto war sehr schnell unterwegs und hat vor meinem Auto gehalten. Der Fahre hat durchs Fenster gesagt, dass er mit mir sprechen will. Ich war ungehalten und habe ihn gefragt, was er da tut. Nach einigen Minuten haben sich mehrere Autos gesammelt. Es sind aus den Autos mehrere maskierte Personen herausgesprochen. Sie haben nicht gefragt, was passiert war, sondern haben meinen Freunden und mir gleich Handschellen angelegt. Man hat mir einen Sack über den Kopf gestülpt. Ich wurde mitgenommen. Wir waren ca 1 1/2 Stunden unterwegs. Später habe ich erfahren, dass wir in Tschetschenien waren. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wo das war.

RV weist darauf hin, dass die Angaben aktenkundig sind und dass es sich um XXXX handelt.

R: Erzählen Sie weiter.

BF: Man hat uns einzeln in Kellerräumlichkeiten untergebracht. Nach einer Stunde kamen die Leute und haben uns aufgefordert, Papiere zu unterschreiben. Ich habe gesagt, dass ich keine Ahnung habe, warum man mich dorthin gebracht hat und welche Papiere ich unterschreiben soll. Die Leute meinten, ich brauche dies nicht zu wissen sondern soll lediglich unterschreiben. Ich habe geantwortet, ich werde dies nicht unterschreiben. Mir wurde gesagt, wenn ich nicht unterschreibe, werde ich große Probleme bekommen. Ich habe aber nicht unterschrieben. Daraufhin wurde ich zusammengeschlagen. Ich wurde auch mit Strom gefoltert. Man hat mich ca 10 Tage lang so gequält. Ich habe kein "normales" Essen und keine "normalen " Getränke bekommen. Ich war schwindlig. Danach habe ich erfahren, dass ein Freund von mir, telefonischen Kontakt zu einem Kämpfer hatte. Davon wusste ich nichts. Ich habe dies erst später erfahren. Ich glaube, dass ich deshalb so große Probleme hatte.

R: Ihre Angaben, dass die Männer maskiert und bewaffnete waren, sind neu. Sie haben bisher nur angegeben, dass die Männer maskiert waren. Was sagen Sie dazu?

BF1: Ich habe ständig gesagt, dass sie auch bewaffnet waren. Die Leute arbeiten offiziell für Kadirov.

R: Wie erklären Sie sich, dass ich diese Aussagen in den Akten bisher nicht finde?

BF1: Ich habe das gesagt. Ich habe aber schon erwähnt, dass er einvernehmende Beamte geschrien hat. Er hat mir Fragen gestellt, ich habe geantwortet. Der Beamte hat geschrien.

R: Sie haben in Ihrer Einvernahme am 20.03.2013 angegeben, dass das entgegenkommende Auto neben Ihrem Auto stehen geblieben ist. Jetzt haben Sie angegeben, dass das Auto vor Ihrem Auto stehen geblieben ist. Was ist richtig?

BF1: Ich habe nicht gesagt, dass das Auto vorne war. Die Autoscheibe meines Wagens befand sich neben der Scheibe des anderen Wagens. Ich konnte nicht sagen, dass das vorne war, weil der Fahrer im Auto gesessen ist, als er mit mir sprach.

R: Ich verweise auf die vorherige Aussage und ersuche Sie dringend die Wahrheitspflicht sich in Erinnerung zu rufen.

R: Sie haben meines Wissens nach bisher angegeben, dass Sie Papiere hätten unterschreiben sollen.

BF1: Das habe ich gesagt.

R: Um welche Papiere hat es sich gehandelt?

BF1: Man hat sie mir nicht gezeigt. Mir wurde nur gezeigt, wo ich unterschreiben soll. Ich habe gesagt, ich würde nicht unterschreiben. Danach wurde ich zusammengeschlagen.

R: Was glauben Sie, hätten Sie unterschreiben sollen?

BF1: Gewöhnlich wird das so gemacht, dass das ein Geständnis betreffend eines Mordes oder eines Terroraktes ist.

R: Wieso haben Sie das zuvor nicht angegeben, dass Sie ein Geständnis oder Papiere unterschreiben hätten sollen?

BF1: Ich habe das gesagt, ich habe das immer gesagt.

RV verweist auf die Stresssituation in der sich der BF1 während der Einvernahme vermutlich befunden hat, sowie auf vorliegende Gedächtnislücken, die der BF1 aufweist.

R: Sie haben jetzt für mich neu angegeben, dass Sie auch mit Strom gefoltert worden wären. Bisher sehe ich in Ihren Einvernahmen, dass Sie zusammengeschlagen worden. Können Sie das näher ausführen.

BF1: Ich habe immer gesagt, dass ich mit Strom gefoltert wurde. Ich wurde auch zusammengeschlagen. Der einvernehmende Beamte sagte zu mir, ich wäre in einem sehr guten Zustand, wenn ich so gequält wurde. Ich entgegnete, es ist sehr viel Zeit vergangen. Ich habe immer wieder Gedächtnislücken. Es ist nach den Schlägen so gekommen.

R: Wie viele Männer haben Sie geschlagen und gefoltert?

BF1: Es waren 4 Männer.

R: Wie haben diese ausgesehen?

BF1: Es waren zwei maskiert. Manchmal kamen alle vier auf einmal. Manchmal nur zu zweit. Es war hin und wieder noch eine Person dabei, die nicht maskiert war. Er fragte mich, ob ich unterschreiben würde. Ich sagte nein und dieser Mann ging wieder. Er hat mich nicht geschlagen.

R: In welcher Sprache haben diese Männer mit Ihnen gesprochen?

BF1: Die waren aus Tschetschenien.

R: Haben die Männer mit Ihnen tschetschenisch oder russisch gesprochen?

BF1: Sie haben mit mir tschetschenisch gesprochen. Der Mann, welcher mich zur Unterschrift aufforderte, hat russisch gesprochen.

R: Nach Ihren Angaben, waren Sie eine Woche dort. Was ist Ihnen passiert? Wie hat es dort ausgesehen? Beschreiben Sie die Situation etwas.

BF1: Ich war dort ca 10 Tage lang. Für mich wäre es besser gleich zu sterben, als nochmals solche Folter erleiden zu müssen.

D übersetzt ein vom BF1 vorgelegtes Schreiben, teilweise, da nicht deutlich lesbar. Demnach sei der BF1 vom 02.08.2012 bis XXXX.2012 stationärer Behandlung gewesen und zwar im zentralen städtischen Krankenhaus XXXX. Als Diagnose wurde Gehirnerschütterung angeführt.

D übersetzt ein zweites Dokument und zwar die Geburtsurkunde des Sohnes XXXX, wonach er im Dorf XXXX im Rayon XXXX in der Republik Dagestan am 04.09.2012 geboren wurde.

R: Wieso haben Sie dieses Dokument (Krankenhausbestätigung) erst jetzt vorgelegt?

BF1: Ich habe meine Verwandten gebeten, dass sie mir das schicken. Die Verwandten haben mir gesagt, ich solle sie nicht mehr anrufen. Sie meinten, sie hätten sich von mir losgesagt, und wollten keinen Kontakt mit mir mehr haben. Sie wollten wegen mir keine Schwierigkeiten.

R: Wie sind Sie zu diesem Schreiben gekommen?

BF1: Ich habe es von meiner Mutter per E-Mail bekommen.

R: Was hat man im Spital gesundheitlich mit Ihnen gemacht?

BF1: Ich hatte viele Schläge auf den Kopf bekommen. Ich hatte eine Gehirnerschütterung und auch meine Schulter hat stark geschmerzt. Ebenso wie mein Rücken.

R: Wie wurden Sie konkret behandelt?

BF1: Die Diagnose, die gestellt wurde, war Gehirnerschütterung.

R wiederholt die Frage und ergänzt: Was haben die Ärzte mit Ihnen gemacht?

BF1: Ich war nur zwei Tage dort. Ich bin aus dem Krankenhaus geflüchtet.

R wiederholt nochmals die Frage und ergänzt: Haben Sie Infusionen oder Tabletten bekommen?

BF1: Ich habe Tabletten und Infusionen bekommen.

R: Welche Infusion haben Sie bekommen?

BF1: Das weiß ich nicht. Ich nehme hier seit zwei Jahren Tabletten gegen Kopfschmerzen. Ich kenne die Bezeichnung aber auch nicht.

R: Waren Sie in Ihrer Heimat in psychiatrischer oder psychotherapeutische Behandlung?

BF1: Nein.

R: Sind Sie das hier?

BF1: Ich nehme die Tabletten für die Kopfschmerzen, bin aber nicht in Behandlung bei einem Psychologen.

R: Sie machen keine Gesprächstherapie?

BF1: Ich wollte so etwas haben. Ich überlege, ob ich so etwas machen soll.

R: Sind Sie heute noch in Behandlung bei einem Psychiater bezüglich der Folgen der Gehirnerschütterung?

BF1: Nein.

R: Bezüglich Ihrer Erinnerungslücken sind Sie in Behandlung?

BF1: Nein.

R räumt nach Rücksprache mit RV eine Frist von zwei Wochen ein, zur Beschaffung des Originals der Krankenhausbestätigung (siehe oben). Weiters räumt die R die Frist von zwei Wochen ein, um zu den Länden Informationen Stellung zu nehmen und übergibt dem RV

  1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Dagestan vom 03.07.2014

  2. Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation

  3. Feststellungen zur Lage in Tschetschenien Juni 2014

  4. EASO Country Report, Tschetschenien

R: Wurden Sie jemals wegen Ihrer Erinnerungslücken und der Gehirnerschütterung in Ö behandelt?

BF1: In Ö und auch in meiner Heimat nicht.

R: Wieso haben Sie diesbezüglich keine Hilfe gesucht? In Ö brauchen Sie ja keine Angst zu haben.

BF1: Ich habe das dem Arzt gesagt und meinte dieser, ich solle die Tabletten nehmen. Wenn sie nicht helfen, soll ich wieder kommen und er sieht es sich an. Es ist ein Allgemein-Mediziner und kein Psychologe.

R: Welche Tabletten nehmen Sie ein?

BF1 legt die Medikamente wie folgt vor: Novalgin.

R: Es handelt sich dabei um Schmerztabletten.

R: Wieso haben Sie ernsthaft niemals Hilfe bei einem Psychiater betreffend Ihrer Erinnerungslücken, gesucht?

BF1: Ich lerne jetzt die deutsche Sprache und dann möchte ich die Behandlung beginnen. Man gibt mir keinen Dolmetscher für einen Psychologen. Da ich jetzt schon etwas Deutsch spreche, möchte ich die Behandlung machen. Meine Frau ist schwanger und hat oft Arzttermine. In welchem Monat meine Frau schwanger ist, weiß ich nicht. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Am XXXX.2012: Wie viele Autos waren auf dieser Straße, die Sie gezwungen haben zum Stehenbleiben? Bitte erinnern Sie sich an die Situation.

BF1: Es waren ca. 5 Autos. Genau weiß ich es nicht.

R: Können Sie mir eine Skizze erstellen, wo Sie gefahren sind, wo die Autos kamen. Ich möchte die Situation verstehen.

Der BF1 fertigt eine Skizze an und legt diese der R vor. BF1 erklärt die Skizze in deutscher Sprache. BF1 deutet auf die Position, wo das entgegenkommende Auto stehen geblieben ist. Dies wird mit einem Kreuz markiert und ist neben dem Auto des BF1 gestanden. Zusätzlich zeichnet der BF1 zwei Autos ein, die dazugekommen wären. Eines kam entgegen, das andere war dahinter.

R: Wer hat Sie gezwungen mit dem Auto zu halten?

BF1: Es war ein Tschetschene und hat er auch mit mir tschetschenisch gesprochen.

R: Wurden Sie von den anderen Autos eingezwängt, oder hat Sie nur das erste entgegenkommende Auto, gezwungen stehen zu bleiben?

BF1: Es kam ein Auto auf mich zu. Der Mann fragte, ob er mit mir sprechen könnte. Ich konnte nicht einmal aussteigen, denn die anderen folgten sofort.

R: Wie viele Männer waren das insgesamt?

BF1: Ich konnte sie nicht zählen. Es waren ca 6 Personen. Genau weiß ich es aber nicht. Ich konnte zuerst gar nicht begreifen, was eigentlich passiert ist.

R: Wie viele Freunde waren mit Ihnen unterwegs und wer ist gefahren?

BF1: Es waren zwei Freunde mit mir unterwegs und ich bin gefahren. Es handelte sich um mein Auto.

R: Beschreiben Sie die Situation, als Sie gezwungen wurden, aus dem Auto auszusteigen.

BF1. Ich habe nicht verstanden, was vor sich geht. Wir sind ja nur herumgefahren.

R: Hat Sie der Mann angeschrien, Sie sollen aussteigen oder wurden Sie mit einer Waffe bedroht?

BF1: Er hat mich ganz normal gefragt, ob er mit mir ein paar Worte wechseln kann.

R: Was ist dann weiter passiert?

BF1: Er hielt sehr knapp neben meinem Wagen. Er hat mich gefragt, ob er ein paar Worte mit mir sprechen kann. Ich wollte aussteigen und ihn fragen, ob er nicht betrunken ist. Mir ist es aber nicht gelungen. Mir wurden sofort Handschellen angelegt. Es war offensichtlich eine Aktion der XXXX-Leute, um Leute zu ergreifen. Es war, als wollte man einen Terroristen festnehmen. Ich selbst habe nie eine Waffe in der Hand gehalten.

R: In welches dieser Autos wurden Sie gezwungen einzusteigen?

BF1: Meinen Sie, das Auto, dessen Fahrer mich aufforderte, mit ihm zu reden.

R: Nein, ich meine, das Auto, in welchem Sie weggebracht wurden. Welches Auto auf der Skizze war das?

Bf1: Das erste-

R: In welches dieser Autos wurden Ihre Freunde gebracht? Oder wurden Ihre Freunde überhaupt weggebracht?

BF1: Das weiß ich nicht. Es war auch ein Auto der Marke "siebener". Es waren verschiedene Autos.

R: Wohin konkret wurden Sie gebracht?

BF1: Nach XXXX. Ich weiß nicht, welche Abteilung das war.

R: Wie kann es sein, dass Sie nicht wissen, wo Sie genau festgehalten worden sind, in welcher Abteilung. Sie wurden von Ihrem Onkel abgeholt.

BF1: Ich habe das nicht gewusst. Ich habe erst später erfahren, dass das im Dorf XXXX war. Ich habe auch erst später erfahren, dass das XXXX-Leute waren.

R: Als Sie abgeholt wurden, von Ihrem Onkel, gingen Sie aus dem Gebäude. Sie hätten doch sehen müssen, welches Gebäude Sie verlassen.

BF1: Ich war halb tot. Ich habe mich nicht getraut zu schauen, auch nicht zurückzuschauen.

R: Welche Verletzungen hatten Sie beim Verlassen des Gebäudes, wenn Sie sagen Sie waren "halb tot"?

BF1: Meine Schulter, meine Nieren und mein Rücken haben geschmerzt. Ich konnte nicht aufrecht gehen. Nach den ersten Schlägen auf den Kopf habe ich auch viel Blut verloren. Ich habe manchmal Schmerzen (BF zeigt auf den Kopf)

R: Ihre Beschreibung klingt danach, dass Sie schwer verletzt waren. Wie kann es sein, dass Sie im Krankenhaus nur mit Tabletten und Infusionen behandelt wurden, da Sie doch offensichtlich schwer verletzt waren?

BF1: Das weiß ich nicht. Ich musste dreimal täglich Tabletten einnehmen. Am ersten Tag wurden mir auch Infusionen verabreicht. Dies war auch am zweiten Tag so. Ich bin aber dann aus dem Krankenhaus geflüchtet.

R: Wohin wurden Sie von den Männern geschlagen?

BF1: Ich wurde zuerst auf den Kopf, dann auf den Rücken und auf die Nieren geschlagen. Man hat mich überall geschlagen, vorwiegend auf die von mir beschriebenen Stellen.

R: Hatten Sie keine Prellungen oder Brüche?

BF1: Nein, ich hatte keine Brüche sondern nur blaue Flecken.

R: Gibt es genauere Beweismittel betreffend Ihrer Verletzungen, wenn Sie sich im Krankenhaus aufgehalten haben?

BF1: Es gibt keine weiteren schriftlichen Aufzeichnungen.

R: Wieso wurden Sie am XXXX.2012 aus der Gefangenschaft/Festnahme entlassen?

BF1: Mein Onkel hat in Erfahrung gebracht, wo ich mich befinde. Er hatte einen Bekannten. Er traf eine Vereinbarung und hat mich freigekauft.

R: Woher hat Ihr Onkel erfahren, wo Sie sich befinden?

BF1: Mein Freund hat angerufen, jener Freund, der mit mir mitgenommen wurde. Ich habe davon aber erst später erfahren. Er hat seine Mutter angerufen und so ging es weiter.

R: Welcher Freund hat angerufen? Handelt es sich um einen der beiden Freunde, die mit Ihnen im Auto saßen?

BF1: Ja.

Vorhalt AS 203: Sie haben angegeben, dass gemeinsam mit Ihnen am XXXX.2012 auch Ihre Freunde rausgeführt bzw. entlassen wurden. Wie kann es sein, dass Ihr Freund, der ja zu diesem Zeitpunkt offensichtlich auch inhaftiert war, Ihren Onkel angerufen hat?

BF1: Er hat von dort angerufen. Er hat gesagt, dass seine Mutter krank ist. Er hat den Polizisten gebeten, ob er nicht seine Mutter anrufen kann. Mein Freund hat mir das erklärt, nachdem wir freigelassen wurden. Er sagte, er bat den Polizisten einen Anruf tätigen zu dürfen. Daher hat man in Erfahrung gebracht, wo wir uns befinden.

R: Der Anruf Ihres Freundes, war das der einzige Anruf, oder konnte er mit dem Handy telefonieren?

BF1: Ich glaube, es war der einzige Anruf. Er hat mir gesagt, er hätte darum gebeten, telefonieren zu dürfen. Ich habe Ihnen gesagt, was mir mein Freund gesagt hat.

R: Wie erklären Sie sich, dass Ihr Freund ausgerechnet Ihren Onkel anruft, wenn er die Chance hat einen Anruf zu machen? Hat Ihr Freund seine Mutter angerufen oder Ihren Onkel?

BF1: Die Mutter. Die Mutter meines Freundes hat das meiner Mutter gesagt. Dann hat meine Mutter den Onkel um Hilfe gebeten.

R: Durften Sie in diesem Zeitraum Telefonate führen?

BF1: Ich habe nicht gefragt. Es kam ständig der Mann mit den Papieren.

R: Was ist am XXXX.2012 weiter passiert, als Ihr Onkel Sie abgeholt hat?

BF1: Wir fuhren nach Hause. Nach zwei Tagen bin ich ins Krankenhaus gebracht worden.

R: Wieso sind Sie nicht direkt ins Krankenhaus gegangen, wenn Sie so schwer verletzt und nach Ihren Angaben "halb tot" waren?

BF1: Man hat mich gleich nach Hause gebracht. Dann kamen die Nachbarn und fragten, was passiert war. Ich wollte nicht ins Krankenhaus. Ich habe geglaubt es würde alles vergehen. Nach zwei Tagen Wartezeit waren die Schmerzen noch immer da. Daraufhin gingen wir ins Krankenhaus.

R: Wer ist "wir"?

BF1: Meine Mutter, mein Onkel und ich.

R: Wo war Ihre Frau?

BF1: Sie natürlich auch.

R: Ihre Frau war dabei, als Sie ins Spital gebracht wurden?

BF1: Das erste Mal schon.

R: Was meinen Sie mit das erste Mal schon?

BF1: Sie ist nur einmal hingegangen. Ich bin im Krankenhaus geblieben und sie ist nicht mehr gekommen. Sie war damals schwanger.

R: Wie erklären Sie den Wiederspruch zur Aussage Ihrer Frau, wonach Sie direkt im Spital gewesen wären?

BF1: Das konnte sie nicht gesagt haben. Ich war zwei Tage lang zu Hause. Sie saß neben mir, sie konnte das nicht gesagt haben.

R: Von wann bis wann konkret waren Sie im Spital?

BF1: Das war vom 02.08. bis XXXX.2012.

R: Wieso glauben Sie, dass Sie von der Festnahme/Gefangenschaft freigelassen wurden?

BF1: Ich wurde freigekauft. Mein Onkel hat für meine Entlassung bezahlt.

R: Wieviel hat Ihr Onkel bezahlt?

BF1: Das waren 5.000 Dollar.

R: Wieso sind Sie aus dem Spital geflohen?

BF1: Weil die Polizei aus XXXX eine Ladung übermittelt hat, dass man mit mir sprechen will. Es ging um die Frage, warum ich nach Tschetschenien gebracht wurde. Meine Frau hat mich angerufen und mir von der Ladung berichtet. Sie hat gesagt, dass ein BezirksInsp. gekommen ist. Ich bin daraufhin geflüchtet, weil ich Angst hatte.

R: Wurde diese Ladung an Ihre Frau ausgefolgt?

BF1: Ich weiß nicht, wem diese Ladung ausgefolgt wurde. Meine Frau hat mich angerufen.

R: Haben Sie diese Ladung?

BF1: Ich weiß es nicht, das hat mich nicht interessiert.

R: Was hat der Mann genau zu Ihrer Frau gesagt?

BF1: Das weiß ich nicht. Ich war im Krankenhaus. Meine Frau hat mich angerufen. Sie hat mir gesagt, dass der Bez.Insp. gekommen ist und die Ladung da gelassen hat.

R: Was hätte die dagestanische Polizei von Ihnen wissen wollen, Ihrer Meinung nach?

BF1: Genau weiß ich das nicht. Man wusste, dass ich 5.000,-- Dollar bezahlt habe. Die Leute arbeiten miteinander. Vorher hatte ich schon einmal so ein Problem. Das war 2004. Dieses Problem hat sich aber gelegt. Es verlief dann alles wieder in normalen Bahnen. Jetzt glaube ich aber nicht, dass sich alles beruhigt hat. Die Leute sind mehrmals gekommen und haben meine Frau und Mutter bedroht.

R: Wieso hatten Sie vor der dagestanischen Polizei Angst und wieso sind Sie aus dem Krankenhaus geflohen?

BF1: Weil die Leute ebenfalls Schläge austeilen. Wenn man einmal Geld bezahlt hat, muss man ständig für die Leute arbeiten.

R: Hat Sie nach Ihrer Freilassung am XXXX.2012 jemand von der dagestanischen Polizei bedroht oder gezwungen für ihn zu arbeiten?

BF1: Nein, mich nicht. Aber die Leute sind nach Hause gekommen und haben nach mir gesucht.

R: In der Niederschrift am 20.03.2013 haben Sie angegeben, dass Sie ca. eine Woche im Krankenhaus gewesen wären. Jetzt haben Sie gesagt, dass es sich nur um zwei Tage gehandelt habe. Was ist richtig?

BF1: Es waren nur zwei Tage.

R: Wieso haben Sie zuerst angegeben, dass es sich um eine Woche gehandelt habe?

BF1: Das habe ich nicht gesagt. Wenn ich 4,5 oder 8 Tage im Krankenhaus gewesen wäre, hätte ich eine Woche gesagt. Ich habe mich aber nur 2 Tage dort aufgehalten. Deshalb konnte ich das nicht gesagt haben.

R: Haben Sie mit den Ärzten Rücksprache gehalten und gesagt, Sie gingen jetzt?

BF1: Ich habe im Krankenhaus zu niemandem gesagt, dass ich gehe. Ich bin einfach gegangen.

R: Wurden Sie vom Krankenhauspersonal nicht gesucht?

BF1: Ich weiß es nicht, ich bin nicht zurückgekommen. Ich habe mich bei Verwandten versteckt. Auch zu Hause habe ich mich nicht aufgehalten.

R: Wohin sind Sie geflohen?

BF1: Zuerst war ich bei Bekannten, 2 bis 3 Tage. Dann war ich auch einmal bei meinem Onkel, dort wo es gerade möglich war, habe ich mich versteckt gehalten.

R: Waren Sie zwischen Flucht aus dem Krankenhaus und Flucht aus der Heimat jemals zu Hause?

BF1: Ich war in der Nacht vielleicht eine halbe Stunde zu Hause. Ich wollte meine Frau sehen und habe die Sachen, die ich benötigte, holen. Dann bin ich weggegangen.

R: Ist etwas zwischen Flucht aus dem Krankenhaus und Ihrer Flucht aus der Heimat etwas vorgefallen?

BF1: Nein, aber man hat mich ständig gesucht. Die Leute sind nach Hause gekommen und haben meine Frau bedroht. Es wurde ihr gesagt, dass sie ebenfalls Probleme bekäme, wenn sie nicht sagen würde, wo sich ihr Mann befindet. Es wurde auf den Umstand, dass meine Frau schwanger war, keine Rücksicht genommen.

R: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Ihre Heimat zu verlassen?

BF1: Das war ca. im September.

R: In Ihrer Einvernahme im März 2013 haben Sie angegeben, dass es im Oktober/November 2012 war.

BF1: Ich dachte darüber schon im September nach. Im November habe ich meiner Frau gesagt, dass wir wegfahren sollen.

R: Wieso ist Ihr Entschluss die Heimat zu verlassen, nicht gleichzeitig mit der Flucht aus dem Krankenhaus gefallen. Es haben sich ja keine Vorfälle in der Zwischenzeit ereignet und außerdem wäre es ja logischer.

BF1: Ich wollte abwarten. Ich dachte, vielleicht lässt man mich in Ruhe. Aber die Leute sind 2 oder 3mal in unser Haus gekommen. Ich meine die Polizei. Ich habe dann gewusst, dass man mich nicht mehr in Ruhe lassen wird.

R: Was wollte die Polizei, als sie in Ihr Haus kamen?

BF1: Das weiß ich nicht, sie wollten, dass ich zu ihnen komme.

R: Wieso hatten Sie derartige Angst vor der Polizei?

BF1: Da ich halb tot zusammengeschlagen wurde und Angst vor dem nächsten Mal hatte.

R: Haben Sie jemals schlechte Erfahrungen gemacht, oder wurden Sie schlecht von der dagestanischen Polizei behandelt?

BF1: Ja.

R: Wann war das?

BF1: Im Jahr 2004.

R: Haben Sie jemals nach Ihrer Rückkehr von Polen, von Ihrem letzten Asylantrag bis zu Ihrem jetzigen, Probleme mit der dagestanischen Polizei gehabt?

BF1: Bevor ich das erste Mal weggefahren bin.

R wiederholt die Frage, ob seit der freiwilligen Rückkehr nach Hause, aus Polen im Jahr 2006, irgendetwas mit der dagestanischen Polizei passiert war.

BF1: Nein.

R: Gab es seit Ihrer Rückkehr aus Polen bis zur Ihrer neuerlichen Ausreise aus der Heimat, abgesehen von dem Vorfall am XXXX.2012 irgendwelche Bedrohungen von staatlicher Seite gegen Sie?

BF1:Nein, nur das.

R: Um welche Organisationseinheit bei der Polizei hat es sich gehandelt, die zu Ihnen nach Hause gekommen sind?

BF1: Man hat mir gesagt, dass das OMON war.

R: Wer hat Ihnen das erzählt?

BF1: Immer wenn ich für eine halbe Stunde am Abend nach Hause kam, hat sie mir das erzählt. Sie hat mir gesagt, wann die Leute gekommen sind.

R: Waren Sie je ein Kämpfer in den Tschetschenien-Kriegen?

BF1: Nein.

R: Sie haben angegeben, dass Sie und Ihre Freunde aus dem Auto aussteigen und mitfahren mussten. Was ist mit dem leeren Auto passiert?

BF1: Das Auto ist dort geblieben. Daneben sind Häuser, das Auto wurde dort gelassen. Ich habe nicht gefragt, das Auto war zu Hause, als ich zu Hause ankam.

R: Das Auto war zu Hause? Wie ging das? Wer fuhr das Auto zu Ihnen nach Hause?

BF1: Das Auto war zu Hause, als ich freigelassen wurde. Wie es zuging, weiß ich nicht. Das hätte jeder machen können. Die Leute haben ja gesehen, wie wir mitgenommen wurden.

R: Als Sie aus dem Auto ausgestiegen sind, blieb das Auto mitten in der Kreuzung stehen?

BF1: Ja. Ich wurde sofort mitgenommen und weggebracht. Wahrscheinlich blieb das Auto dort.

R: Waren die maskierten so entgegenkommend und haben Ihnen das Auto nach Hause gebracht?

BF1: Nein.

R: Wer glauben Sie, hat das Auto zu Ihnen nach Hause gebracht?

BF1: Ich glaube, es war der Nachbar.

R: Hat der Nachbar Ihren Autoschlüssel?

BF1: Nein, die Autoschlüssel blieben im Wagen stecken.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? Möchten Sie Ihr Begehren abändern?

BF1: Nein, ich bestätige meine Angaben.

R: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF1: Es gibt für mich keinen Weg zurück. Wenn ich nach Hause komme, wird man erfahren dass ich da bin. Dort gibt es oft Sprengungen und Schießereien. Man wird einen Grund finden. Man wird mich und meine Frau umbringen. Ich halte auch so eine Folter nicht mehr aus.

R: Wo wurden Sie konkret am Körper gefoltert?

BF1: Die meisten Schläge habe ich in die Nieren erhalten, auch auf den Kopf wurde ich geschlagen. Einen starken Schlag habe ich auch gegen die Schulter erhalten.

R: Womit hat man Sie geschlagen?

BF1: Zuerst wurde ich mit Gummiknüppeln geschlagen, und mich getreten. Ich wurde vorwiegend auf meinen Rück geschlagen.

R: Waren Sie die ganze Zeit gefesselt?

BF1: Nein.

R: Wann wurden Ihnen die Handschellen abgenommen?

BF1: Als man wusste, dass ich freigelassen werde. Es war gegen Mittag. Da wurden mir die Handschellen abgenommen. Am Abend wurde ich geholt.

R: Verstehe ich das richtig: Sie waren die ganzen 10 Tage "fixiert"?

BF1: Nein, nicht immer. Wenn ich zur Toilette musste, etc. Ich wurde entweder am Rücken oder auch vorne gefesselt. Meine Hände waren nie frei.

R: Gibt es noch das Haus, in dem Sie in ihrer Heimat gelebt haben?

BF1: Ja.

R: Wird das Haus bewohnt?

BF1: Ja, meine Mutter lebt dort.

R: Welche Verwandte leben noch in Ihrem Heimatstaat?

BF1: Ich habe dort Verwandte. Sie haben sich von mir losgesagt. Deshalb gibt es für mich keine Verwandten dort. Ich hatte Onkel und Cousins dort. Sie haben sich alle von mir losgesagt, weil sie keine Probleme haben wollten.

R: Sie haben Kontakt mit Ihrer Mutter?

BF1: Ja, ich rufe sie gelegentlich an. Sie ist schwer krank.

R: Wurde seit Ihrer Ausreise nach Ihnen gesucht?

BF1: Meine Mutter hat gesagt, dass die Leute noch gekommen sind.

R: Bei wem wurde nach Ihnen gesucht? Bei Ihrer Mutter, Onkel?

BF1: Es wurde bei meiner Mutter nach mir gesucht.

R: Wie erklären Sie sich, dass nicht Ihre männlichen Verwandten aufgesucht wurden?

BF1: Ich lebte ja mit meiner Mutter. Das war ein großes Haus.

R: Ist es nicht Tradition und üblich in Ihrem Land, dass nach den männlichen Verwandten und bei diesen gesucht wird. Wie erklären Sie das?

BF1: Ja, ich und meine Mutter haben in einem großen Haus gelebt. Sie haben nicht bei den Verwandten meiner Frau gesucht.

R: Haben Sie sich in Ihrem Land je politisch betätigt oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

BF1: Nein.

R. Wurden Sie jemals aus religiösen Gründen verfolgt?

BF1: Nein.

R: Welche Verwandte haben Sie innerhalb von Österreich? Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in Österreich?

BF1: In Österreich habe ich niemanden.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF1: Ich habe die Grundschule abgeschlossen. Ich bin von Beruf Schweißer, ich habe auch Häuser gebaut.

R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation vor Ihrer Ausreise bestritten?

BF1: Ich hatte zwei Geschäfte. Davon haben wir gelebt. Ich habe auch als Schweißer gearbeitet.

R: Was könnten Sie jetzt in der Russische Föderation arbeiten, wenn Sie jetzt zurückkehren würden?

BF1: Ich glaube nicht, dass man mich dort arbeiten lässt.

R: Wieso nicht?

BF1: Weil man mich nicht in Ruhe lassen wird. Entweder muss ich das ganze Leben für die Leute arbeiten. Oder ich werde wieder gefoltert, sollte ich ablehnen. Ich möchte mit meiner Familie, Frau und Kindern ein normales Leben führen. Ich möchte wie ein normaler Mensch arbeiten.

R: Wie sieht Ihr Tagesablauf aus?

BF1: Ich helfe den Nachbarn, wenn jemand etwas braucht, gehe ich hin und helfe. Ich lerne die deutsche Sprache, beschäftige mich mit Sport. Wenn ich eine Bewilligung bekomme, werde ich gleich zu arbeiten beginnen. Ich möchte gerne als Schweißer, in meinem Beruf, arbeiten. Es wäre aber auch möglich für mich auf Baustellen zu arbeiten.

R: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie? Gibt es weitere Beweismittel zu Ihrem Gesundheitszustand, die Sie vorlegen möchten?

BF1: Was den Rücken betrifft, nehme ich Tabletten ein. Meine Frau weiß, wie die Tabletten heißen. Ich vergesse die Bezeichnungen. Ich will keine weiteren Beweismittel betreffend meinen Gesundheitszustand vorlegen. Ich habe keine konkretn Bestätigung, dass eine Behandlung zu Ende ist.

R: Sind Ihre Kinder gesund?

BF1: Ja.

Kurze Befragung auf Deutsch ohne Übersetzung durch Dolmetscherin.

R: Sprechen Sie schon ein bisschen Deutsch?

BF1: Ja.

R: Besuchen Sie einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs besucht?

BF1: Ja, pro Woche einmal in XXXX, wo ich wohne. Es kommt eine Frau und hilft mir. Ich gehe nicht zur Schule.

R: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF1: Ja.

R: Arbeiten Sie oder sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

BF1: Am Tag gehe ich manchmal mit meiner Familie spazieren oder laufen. Ich trainiere immer laufen, manchmal spiele ich Fußball. Ich helfe meiner Nachbarin, wenn sie etwas braucht.

R: Spielen Sie mit Ihren Kindern?

BF1: Ja.

R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

BF1: Ich lebe von der Grundversorgung.

R stellt fest, dass der BF1 schon über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt.

Fortsetzung der Befragung mit der Dolmetscherin.

R: Machen Sie Ausbildungen oder machen Sie Kurse?

BF1: Nein.

R: Sind Sie in Ihrem Heimatland strafgerichtlich unbescholten?

BF1: Ich bin nicht vorbestraft, aber es gibt die heute geschilderten Probleme.

R: Sind Sie in Österreich strafgerichtlich unbescholten?

BF1: Ja.

R verweist auf Strafregisterauszug, wonach keine Verurteilung aufscheint.

R: Haben Sie das österreichische Bundesgebiet seit Ihrer Einreise verlassen?

BF1: Nein.

R: Sie haben mit der Ladung auch Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation zugestellt bekommen, diese stammen aus ausgewogenen unterschiedlichen nationalen und internationalen Quellen. Diese Länderberichte und Anfragebeantwortungen werden eine Grundlage für die ergehende Entscheidung bilden. Darüber hinaus lege ich Ihnen heute Länderberichte zu Dagestan und der Situation in Ihrer Heimat, in der Russischen Föderation und in Tschetschenien vor, die ich Ihnen hiermit ausfolge. Sie können binnen 14 Tagen zu diesen Länderberichten Stellung nehmen.

R: Hatten Sie die Möglichkeit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF1: Ja.

R: Gibt es irgendetwas, was Sie noch sagen möchten?

BF1: Nein. Mir uns ist wichtig, dass man uns nicht zurückschickt. Ich habe die Dolmetscherin gut verstanden.

R: Ich beende die Befragung.

Beginn der Befragung mit BF2, BF1 verlässt den VH-Saal.

R: Sie wurden im Rahmen dieses Asylantrags bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?

BF2: Ja, den Dolmetscher habe ich gut verstanden. Als wir in Linz einvernommen wurden, war der einvernehmende Magister sehr aufgebracht. Er hat uns nicht alles erklären lassen.

R: Haben Sie bisher im Verfahren immer die Wahrheit gesagt, oder wollen Sie etwas richtigstellen oder ergänzen? Wurde alles korrekt rückübersetzt und protokolliert?

BF2: Ich habe alles geschildert wie es war. Manche Worte hat man nicht verstanden. Bei einigen Aussagen hat man nicht richtig zugehört. Man hat mir Fragen gestellt und manche Worte, die protokolliert wurden, habe ich nicht gesagt.

R ersucht die BF2 besonders aufzupassen und falls etwas nicht richtig protokolliert wurde, besteht die Möglichkeit dies gleich heute zu verbessern.

R: Ich hörte Sie sind schwanger? Wenn ja, in welchem Monat?

BF2. Ich bin im 6.Monat schwanger. Es geht mir gut.

R: Haben Sie gesundheitliche Probleme?

BF2: Nein, derzeit nicht. Die Ärzte haben gesagt, es ist alles in Ordnung.

R: Aus welchem Grund haben Sie die Russische Föderation verlassen? Bitte geben Sie diese Gründe vollständig und wahrheitsgemäß in chronologischer Reihenfolge und ausführlich. Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF2: Ich halte meine Angaben aufrecht. Ich war damals schwanger. Es gab einen Vorfall betreffend meinen Mann. Er wurde an einem Abend mitgenommen. Wir haben ihn dann aber wieder freibekommen. Dann begannen die Probleme. Man wollte wissen, wo er sich befindet. Ich weiß nicht genau, wie es war. Aber die Freunde meines Mannes und er wurden aufgrund eines Fehlers mitgenommen. Man hat geglaubt, dass er irgendwo involviert war. Ich weiß keine Details, ich weiß nur, was nachher zu Hause passiert ist.

Nach dem Vorfall ist mein Mann geflüchtet. Er musste die Flucht ergreifen, um nicht neuerlich mitgenommen zu werden. Zu mir kamen maskierte Leute, das war in der Nacht oder zeitig in der Früh.

R: Wie oft kamen diese maskierten Leute zu Ihnen?

BF2: Es war unterschiedlich. Zu Beginn kamen sie zweimal pro Woche. Im ersten Monat häuften sich diese "Besuche". Im zweiten Monat ließen sie nach. Dann hat man uns beobachtet. Die Leute kamen, wenn etwas in der Stadt vorgefallen ist.

R: Wann kamen die maskierten Leute das erste Mal zu Ihnen?

BF2: Soweit ich mich erinnern kann, war das Mitte August 2012. Das genaue Datum weiß ich nicht. Es war nicht zu Beginn des Monats.

R: Was ist passiert?

BF2: Als die Leute das erste Mal kamen, hatten wir große Angst. Zu Hause waren meine Schwiegermutter, meine Schwägerin und ich.

R: Wie spät war es da ungefähr?

BF2: Es war zwischen 3 und 4 Uhr morgens. Es war noch nicht hell. Die Leute sind gewaltsam eingedrungen. Sie haben die Türe eingetreten. Ich schlief zu diesem Zeitpunkt. Ein maskierter Mann, der bewaffnet war, drang in mein Schlafzimmer ein. Hinter ihm sind auch andere Männer gekommen.

R: Wie viele Männer sind gekommen?

BF2: Es waren ca 4 Leute, die in mein Haus kamen. Es standen noch Leute im Hof und im Garten. Es kamen auch Leute in das Zimmer meiner Schweigermutter. Sie haben alles durchsucht. Sie haben die Sachen durcheinander gebracht. Sie haben auch Fragen gestellt.

R: Welche Fragen haben diese Männer gestellt und was wollten Sie?

BF2: Sie haben nach dem Aufenthalt meines Mannes gefragt, nach seinen Kontakten und warum er sich um diese Uhrzeit nicht zu Hause befindet. Uns wurde gesagt, dass er weiß, dass man nach ihm sucht und warum er nicht kommt.

R: Handelte es sich bei diesen Männern um die dagestanische Polizei?

BF2: Es handelte sich um die Leute von OMON. Man hat keine Dokumente betreffend Durchsuchung und Befragung vorgelegt. Sie haben alles kaputt gemacht.

R: Was haben Sie alles kaputt gemacht?

BF2: Sie haben die Türe eingetreten. Wir haben einen großen Hof mit einem Eisentor. Die Leute sind offensichtlich über den Zaun gesprungen. Die Haustüre war mit einem Schlüssel versperrt.

R: Haben Sie vorher geklopft?

BF2: Nein, wir haben nur gehört, wie die Türe eingetreten wurde. Dadurch wurde ich wach. Zu diesem Zeitpunkt stand aber schon ein Mann in meinem Schlafzimmer. Die Türe zum Schlafzimmer wird nicht versperrt. Nur die Eingangstüre.

R: Haben die Männer russisch oder tschetschenisch gesprochen?

BF2: Die Leute haben mit mir russisch gesprochen. Sie hatten aber einen Akzent.

R: Wie sahen diese Männer aus?

BF2: Das weiß ich nicht. Sie waren maskiert. Ich habe auch die Augen nicht wahrgenommen.

R: Woher wissen Sie, dass es sich um OMON-Mitarbeiter gehandelt hat?

BF2: Es stand hinten auf der Kleidung.

R: Können Sie mir die Kleidung beschreiben?

BF2: Sie hatten überall Waffen bzw. Messer. Sie trugen Stiefel. Das Gewand war schwarz mit dunkelgrünen Flecken. Die Masken waren ganz schwarz. Man hat nicht einmal die Lippen gesehen. Die anderen habe ich nicht gesehen. Meine Beschreibung bezieht sich auf den Mann, der mit mir gesprochen hat.

R: Laut Ihren Angaben, kamen diese OMON Männer öfter zu Ihnen?

BF2: Die Kleidung, die Waffen, die Gespräche waren immer gleich. Mit mir haben verschiedene Leute gesprochen.

R: Erzählen Sie bitte, was am XXXX.2012 passiert ist?

BF2: Am XXXX.2012 hat sich mein Mann wie immer mit seinen Freunden getroffen. Deshalb verließ er das Haus. Sie waren mit dem Auto unterwegs. Nach der Arbeit kam er nach Hause, aß zu Abend und verließ dann das Haus. Im Regelfall kam er um Mitternacht nach Hause. Manchmal war er aber auch schon um 23.00 Uhr zu Hause. An diesem Tag kam er aber nicht nach Hause. Ich habe ihn angerufen, sein Telefon war ausgeschaltet. Ich hielt das allerdings nicht für sehr beunruhigend. Ich dachte zuerst, vielleicht feiert er mit seinen Freunden, es könnte ja jemand Geburtstag haben. Ich bin eingeschlafen. Ich bin bei Tagesanbruch aufgewacht und stellte fest, dass mein Mann noch nicht da ist. Ich habe bis in der Früh gewartet. Ich wollte nicht gleich mit meiner Schweigermutter sprechen. In der Früh ist die Mutter des Freundes meines Mannes gekommen. Sie hat nach meinem Mann gefragt, ob er am Vortag zurückgekommen ist. Sie hat uns gesagt, dass ihr Sohn nicht zurückgekommen ist. Sie wollte wissen, ob sie zusammen waren. Ich ging hinaus und sagte, dass mein Mann nicht zurückgekommen ist. Ab diesem Zeitpunkt waren wir in großer Sorge. Meine Schwiegermutter hat bei den Nachbarn nachgefragt, ob sie etwas gesehen, gehört haben oder ob sie meinen Mann gesehen haben. Die Nachbarn, welche in unmittelbarer Nähe wohnten, haben gesagt, sie hätten ihn nicht gesehen. Daraufhin rief sie die Verwandten an, und sagte zu diesen, dass mein Mann in der Nacht nicht nach Hause gekommen ist. Die Verwandten meines Mannes kamen und erkundigten sich in der Umgebung des Dorfes. Es stellte sich heraus, dass ein Auto auf das Auto meines Mannes zugefahren ist. Es stellte sich heraus, dass dort einige Autos waren. Es stiegen Leute aus dem Auto. Sie waren bei einem Geschäft im Auto und wurden eingekreist.

R: War es ungewöhnlich, dass Ihr Mann nicht nach Hause gekommen ist?

BF2: Manchmal hat es nur dann länger gedauert, wenn es feierliche Anlässe gab. Dann dauerte es bis ein Uhr Früh. Sonst kam er immer um Mitternacht nach Hause. Es ist niemals vorgekommen, dass er nicht nach Hause gekommen ist.

R: Wie haben Sie herausgefunden, wo sich Ihr Mann befindet?

BF2: Sein Onkel hat es aufgrund von Beziehungen in Erfahrung gebracht. Er meinte, er werde sich bemühen, meinen Mann freizubekommen. Er sagte, es wäre eine große Summe nötig, um meinen Mann freizubekommen.

R: Wissen Sie, wieviel bezahlt werden musste?

BF2: 5.000,-- Dollar. Der Betrag wurde von uns und der Schwiegermutter aufgebracht. Wir haben damals gut verdient. Wir hatten ein eignes Geschäft. Wir hatten aber auch Ware eingekauft.

R: Wenn Sie von Beziehungen des Onkels Ihres Mannes sprechen, wissen Sie welche Beziehungen das waren?

BF1: Ich weiß es nicht. Ich habe den Onkel meines Mannes nicht kontaktiert. Meine Schwiegermutter hat den Kontakt hergestellt. Ich war diejenige, die neu in die Familie gekommen ist. Ich sah ihn, wenn er gekommen ist.

R: Wann wurde der Onkel kontaktiert und wie hat er vom Verschwinden Ihres Mannes erfahren?

BF2: Meine Schwiegermutter hat angerufen. Sie ist ja seine Verwandte. Sie hat gesagt, was vorgefallen ist und bat um die Hilfe des Onkels. Er hat uns damals geholfen. Welche Beziehungen er hatte, weiß ich nicht. Er hatte offensichtlich gute Freunde.

R: Wieso wussten Sie, dass Ihr Mann mitgenommen wurde? Ab wann wussten Sie davon?

BF2: In der Früh haben wir begonnen nachzufragen. Man hat uns gesagt, dass er von bewaffneten Leuten umkreist und mitgenommen wurde. Nach drei Tagen haben wir erfahren, wo er sich befindet.

R: Wer hat Ihnen gesagt, dass Ihr Mann umkreist und von Leuten mitgenommen wurde?

BF2: Die Leute aus dem Dorf. Ich habe niemanden danach gefragt. Der Onkel hat es in Erfahrung gebracht. ER hat der Schwiegermutter von seinen Nachforschungen berichtet.

R: Wissen Sie, wo sich Ihr Mann befunden hat?

BF2: Am dritten Tag haben wir erfahren, dass er sich im Dorf XXXX befindet. In Tschetschenien.

R: Wissen Sie bei welcher Organisation sich Ihr Mann im Dorf XXXX befunden hat?

BF2: Ich weiß nicht wo und bei welcher Organisation er festgehalten wurde. Es wurde uns gesagt, dass er bei den XXXX-Leuten ist. Sie sind wie die OMON Leute, sie dringen in Häuser ein und können alles machen. Ich war damals schwanger und es hat mich alles gestresst.

R: Wie schätzen Sie das Verhältnis des Onkels Ihres Mannes zu den OMON Leuten bzw. zu den XXXX-Leuten ein?

BF2: Neutral, er hatte weder mit den einen noch mit den anderen etwas zu tun. Es wurde alles durch Geld gelöst. Ich wollte sagen, dass der Onkel weder zur einen noch zur anderen Seite hatte.

R: Wissen Sie, wie der Onkel Ihres Mannes in Erfahrung brachte, wo sich Ihr Mann befindet?

BF2: Das weiß ich nicht, das hat man mir nicht erklärt. Ich weiß nur, dass der Onkel gesagt hat, dass eine große Geldsumme notwendig ist. Ich sage das, was ich gehört habe.

R: Was macht der Onkel Ihres Mannes beruflich?

BF2: Ich weiß nicht, welcher Beschäftigung er nachgeht. Ich wusste nicht, dass es nötig wäre, ihn danach zu fragen. Ich weiß nicht, wo er arbeitet.

R: Sie haben eine Vermisstenanzeige aufgegeben? Wann und wo haben Sie das getan?

BF2: Ich ging am zweiten Tag zur Polizei, nachdem wir die Nachricht erhielten. Mir wurde gesagt, dass wir 3 Tage warten sollen. Eine Vermisstenanzeige wird erst nach drei Tagen entgegengenommen. Am dritten Tag haben wir ja alles erfahren.

R: Hatten Sie keine Bedenken zur Polizei zu gehen, da Ihr Mann ja mitgenommen wurde und gleichzeitig sind Sie geflohen, weil die dagestanische Polizei etwas von Ihrem Mann wollte. Bitte erklären Sie dies.

BF2: Zu diesem Zeitpunkt wusste ich noch nicht über die ganze Situation und die Umstände Bescheid. Wir waren eingeschüchtert. Wir wussten nicht, was wir tun sollten. Es gab damals noch keine Probleme mit der Polizei.

R: Hatten Sie keine Angst zur Polizei zu gehen und eine Vermisstenanzeige aufzugeben?

BF2. Ich war eingeschüchtert. Ich wusste nicht, wohin ich mich wenden sollte. Meine Schwiegermutter hat sich zwar an den Onkel gewandt, aber ich dachte die Sicherheitsbehörden müssten dazu etwas in Erfahrung bringen können.

R: Ist Ihnen bekannt, dass Ihr Mann behaupte, bereits in der Vergangenheit Probleme mit den Behörden gehabt zu haben?

BF2. Nein, mir hat er das nicht gesagt.

R: Ist Ihnen bekannt, dass Ihr Mann schon einmal einen Asylantrag gestellt hat?

BF2: Ja, das weiß ich. Den Grund dafür hat er mir nicht genannt.

R: Wenn Sie so neutral gegenüber den Behörden waren, wieso wussten Sie dann gleich am 21.07.2012, dass Ihr Mann mitgenommen wurde?

BF2: Ich habe gesagt, dass das die anderen Leute gesagt haben. Sie wurden mitgenommen, von bewaffneten Personen. So etwas passiert bei uns. Es gab solche Vorfälle. Es war meine Angst, dass ich zu spät reagieren könnte. Ich dachte, wenn ich gleich hingehe, gibt es weniger Fragen und es wird sofort mit der Sache begonnen. Ich wusste nicht, dass die einen und die anderen die gleichen Leute sind. Ich habe das aus eigenem Antrieb gemacht. Ich ging einfach hin.

R: Haben Ihnen die OMON Männer etwas angetan?

BF2: Sie haben die Hand gegen mich erhoben bzw. sie haben mich geschlagen.

R: Wieso haben Sie bisher noch nicht angegeben, dass Sie geschlagen bzw. dass die Hand gegen Sie erhoben wurde?

BF2: Bei meiner ersten Einvernahme habe ich gesagt, dass ich gestoßen, angeschrien und geschlagen wurde.

Verweis AS 21, Einvernahme am 24.12.2012. Darin findet sich keinerlei Hinweis auf einen Stoß oder ein schlagen. Gleiches gilt für AS 84ff, der zweiten Einvernahme vom 20.03.2013. Was sagen Sie dazu?

BF2: Am 24.12.2012 habe ich das nicht gesagt. Ich wurde nicht danach gefragt. Bei der Einvernahme am 20.03.2013 hat man mich gefragt, ob mir gegenüber Gewalt angewandt wurde. Ich habe dies bejaht. Der Mann hat gelacht und fragte genau was passiert ist. Er hat mich gefragt, was genau mir angetan wurde. Ich habe gesagt, dass man mich gestoßen hat und ich fiel aufs Bett. Zu dieser Zeit befand ich mich beim Bett. Er hat gelacht und meinte, dass dies keine Gewalt war, sondern dass man mich nur gestoßen hat.

R: Wieso finden sich diese Angaben nicht im Protokoll?

BF2: Ich weiß es nicht. Ich konnte das Protokoll nicht lesen. Ich kann nur meine Aussagen bestätigen, weil ich sie so angegeben habe.

R: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?

BF2: Ja, ich bin nur aufgeregt.

R weist die BF2 nochmals auf die Mitwirkungspflicht hin und macht nochmals aufmerksam, alle Angaben genau und gründlich zu machen.

R: Wie oft wurden Sie von den OMON-Männern geschuppst, geschlagen, bedroht?

BF2: Bedroht wurde ich jedes Mal, gestoßen wurde ich einmal. Sie wollten mich mit meinem Kind mitnehmen. Ich wurde bewusstlos, mein Kind und ich waren krank. Wir hatten Fieber. Da ich bewusstlos wurde und umgefallen bin und weil mein Kind kranken war, haben uns die Leute verlassen. Als ich zu mir kam, hat man mir gesagt, dass alles in Ordnung ist. Man hat mir gesagt, dass ich nicht mitgenommen wurde, weil ich ohnmächtig und mein Kind krank war. Ich ging daraufhin zu meinen Eltern und wurde dort behandelt.

R: Als Sie ohnmächtig waren, war das das letzte Mal, dass diese Männer gekommen sind?

BF2: Das war das vorletzte Mal. Später kamen noch 2 oder 3 Leute. Sie haben gesagt, sie würden uns das letzte Mal warnen. Es würde uns jedenfalls etwas zustoßen.

R: Wie erklären Sie sich, dass Sie beim letzten Mal nicht nochmals versuchsweise mitgenommen worden sind? Diese Männer haben Macht. Wollen Sie jemanden mitnehmen, schaffen sie das?

BF2: Die Leute wollten zeigen, dass sie es machen können. Es war jedoch nur eine Warnung. Warum sie es gemacht haben, weiß ich nicht. Ob sie dann nochmals da waren, weiß ich nicht, wir sind ja dann weggefahren.

R: Wann haben Sie das Auto wieder vor Ihrem Haus gesehen?

BF2: Das Auto meines Mannes wurde gleich nach Hause gebracht. Das Auto wurde im Dorfzentrum gefunden. Mein Mann wurde nicht mit diesem Auto weggebracht. Am nächsten Tag haben wir das Auto nach Hause gebracht.

R: Wer ist wir, in Ihren Erzählungen?

BF2: Der Onkel ging mit der Schwiegermutter in der Früh weg. Sie wollten in Erfahrung bringen, was mit meinem Mann passiert ist. Sie haben das leere Auto gesehen. Sie haben gefragt, was passiert sei, warum das Auto dort steht und der Besitzer nicht dort ist. Man hat ihnen daraufhin gesagt, dass es einen Vorfall gegeben hat. Das Auto wurde dann nach Hause gebracht. Ich kann mich nicht an alles erinnern.

R: Sind Sie sicher, dass der Onkel das Auto Ihres Mannes zu Ihnen nach Hause gebracht hat?

BF2: Ich kann mich erinnern, dass das Auto nach Hause gebracht wurde. Ich weiß, dass die hingegangen sind, um etwas in Erfahrung zu bringen. Ich glaube, dass sie das Auto nach Hause gebracht haben. Das Auto wurde nicht gestartet bzw. gefahren sondern wurde abgeschleppt.

R: Wie erklären Sie sich in diesem Zusammenhang der Aussage Ihres Mannes, dass sich der Schlüssel im Auto befunden hat. Wieso muss man das Auto abschleppen?

BF2: Die Schlüssel waren im Auto. Vielleicht konnte man das Auto nicht starten. Ich weiß, dass das Auto gebracht wurde und wir das Auto in den Hof geschoben haben.

R: Erzählen Sie bitte den Vorgang, der Ladung der dagestanischen Polizei?

BF2: Es ist ein uniformierter Mann in den Hof gekommen und hat nach meinem Mann gefragt. ER hat gefragt, wo er ist und sagte, er wolle mit ihm sprechen. Ich sagte, er ist derzeit nicht zu Hause. Er fragte, wo mein Mann sei. Darauf gab ich zur Antwort, er befinde sich im Krankenhaus. ER fragte noch, wann er zurückkäme. Er meinte, dass wenn er zurückkommt, er zur Polizeistelle kommen soll. Dann ist er gegangen. Er hat nichts dagelassen, sondern ging einfach. Er meinte, das wäre sozusagen die Ladung. Er hat mir keine Ladung übergeben.

R: Wann ist Ihr Mann von der Mitnahme nach Hause zurückgekommen?

BF2: Nach 10 Tagen. Am 10. Tag ist er nach Hause zurückgekommen.

R: Wann ist er dann ins Spital gegangen?

BF2: Es war am 02.08.2012. Wir fuhren mit ihm in Krankenhaus.

R: Welche Verletzungen hatte Ihr Mann?

BF2: Was die äußeren Verletzungen betrifft, hatte er blaue Flecken. Er hatte starke Kopfschmerzen.

R: Wieso haben Sie Ihren Mann nicht gleich in Krankenhaus geschickt?

BF2: Bei uns ist das so üblich, dass die Leute zu Besuch kommen. Wir haben gedacht, dass wir zuwarten werden. Am nächsten Tag hatte er noch stärkere Schmerzen.

R: Ich verweise auf die Aussage Ihres Mannes, er wäre halbtot geschlagen worden. Warum schicken Sie einen "halb toten" Mann nicht gleich ins Spital?

BF2: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Ich war in einem schlechten Zustand. Ich weiß nicht, ob es einen Feiertag gegeben hat. Jedenfalls sind wir am 02.08.2012 ins Krankenhaus gefahren.

R: Wohin ist Ihr Mann aus dem Spital geflohen?

BF2: Das hat er mir nicht gesagt, Er hat nicht gesagt, wo er sich befindet. Er hat gesagt, dass es ein guter Platz ist und ich es nicht wissen muss.

R: Haben Sie nicht versucht, Ihn zu finden?

BF2: Er hat angerufen und gemeint wir sollen uns keine Sorgen machen. Er ist nicht in Gefahr.

R: Wie oft ist Ihr Mann nach der Flucht aus dem Krankenhaus, bis zur gemeinsamen Ausreise, nach Hause?

BF2: Es war zwei oder dreimal. Das erste Mal kam er nach der Geburt unseres Kindes. Mein Kind war mehr als ein Monat alt.

R: Wonach wurde in Ihrem Haus gesucht?

BF2: Sie haben nach Waffen gesucht, ebenfalls nach Gegenständen, die im Kampf eingesetzt werden können. Ich weiß es nicht. Aber vielleicht Sprengmittel und Munition.

R: Ihr Mann gibt an, nie eine Waffe benutzt zu haben. Wieso hätten die Männer dann bei Ihnen zu Hause Waffen suchen sollen?

BF2: Ich weiß es nicht. Ich habe mich auch gewundert. Ich habe gesagt, dass bei uns nie Waffen zu Hause waren. Man hat angenommen, dass er irgendwo involviert war.

R: Worin glauben Sie dachten diese Männer, sei Ihr Mann involviert gewesen?

BF2: Die Männer haben mir gesagt, dass er in einer Banditengruppe Mitglied war. Er hat sich an einem Vorfall beteiligt. Dies war ein Terrorakt in Dagestan.

R: Entspricht das der Wahrheit. Hat Ihr Mann das getan?

BF2: Nein, wir haben zusammengearbeitet.

R: Wieso dachten diese Männer dann in diese Richtung?

BF2: Ich weiß es nicht. Als er freigekauft wurde, hat mein Mann erzählt, dass man ihn zwingen wollte, Papiere zu unterschreiben. Er war damit nicht einverstanden und wollte nicht unterschreiben, was man von ihm gefordert hat.

R: Wissen Sie, was Ihr Mann unterschreiben hätte sollen?

BF2: Er hat es mir nicht genau gesagt. Er sagte, dass es sich um Banditengruppierungen gehandelt hat. Er hat es mir nicht genau erklärt und auch nicht unterschrieben.

R: Wieso sind Sie nicht gleich nach der Flucht Ihres Mannes aus dem Krankenhaus ausgereist?

BF2: Weil wir damals keine Möglichkeiten dazu hatten. Wir wussten nicht, wie wir das machen sollten. Ich habe mir keine Gedanken darüber gemacht. Ich habe nicht gedacht, dass es einen Vorfall geben würde, wegen dem ich meine Heimat verlassen sollte.

R: Wieso haben Sie Ihre Heimat verlassen?

BF2: Weil wir keine andere Chance gehabt haben. Wir konnten mit keiner Hilfe rechnen. Wir bekamen auch keine Möglichkeit mehr, ein normales Leben zu führen.

R: Wovor haben Sie tatsächlich Angst oder Furcht?

BF2: Ich habe Angst um meine Familie.

R wiederholt die Frage und ergänzt, wer der BF2 Angst macht.

BF2: Mein Mann kann verhaftet werden, obwohl er sich nichts zu Schulden kommen ließ. Man kann auch meine Kinder mitnehmen. Man hat gesagt, dass er Mitglied einer Banditenformation ist.

R: Es verwundert mich, dass Sie bei der heutigen Einvernahme mit keinem einzigen Wort erwähnt haben, dass die Männer Ihnen gedroht hätten, das Kind mitzunehmen? War das nicht eine sehr schlimme Aussage für Sie?

BF2: Ich weiß ja nicht, was die Leute vorhatten zu tun. Ich bin jetzt davon überzeugt, dass sie meinen Mann mitnehmen werden und ich Komplizin bin. Man wird uns alles wegnehmen, was wir haben. Auch die Kinder.

R: Wieso sind Sie davon überzeugt?

BF2: Wenn wir nicht davon überzeugt wären, hätten wir das Land nicht verlassen.

R: Haben Sie Angst, aufgrund der Handlungen gegen Ihren Mann oder haben Sie auch Angst, weil die Männer zu Ihnen kamen und Ihnen persönlich etwas antun könnten?

BF2: Das steht alles im Zusammenhang. Alles was mit meinem Mann passiert ist, hatte auch Einfluss darauf, was mit mir passiert ist. Mein Mann, die Kinder und ich sind eine Einheit.

R: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF2: Ich werde meiner Familie beraubt. Ich habe alles verloren, alle haben sich von uns losgesagt. Mein Mann wird verschwinden. Ich weiß nicht, was mit ihm passieren wird.

R: Wieso glauben Sie, dass Sie Ihrer Familie beraubt werden?

BF2: Man wird meinen Mann aufgrund von unwahren Beschuldigungen festnehmen. Oder man wird mir meine Kinder wegnehmen.

R: Gibt es noch das Haus, in dem Sie in ihrer Heimat gelebt haben?

BF2: Ja, aber das ist ja nicht unser Haus.

R: Wem gehört das Haus?

BF2: Es hat meiner Schweigermutter gehört, als wir dort waren. ES war nicht unser Haus.

R: Welche Verwandte leben noch in Ihrem Heimatstaat?

BF2: Meine Mutter, meine Schwestern, mein Bruder, meine Schweigermutter und weitschichtige Verwandte. Wir haben keinen Kontakt zu diesen. Wir haben nur mit den Eltern Kontakt.

R: Haben Sie sich in Ihrem Land je politisch betätigt oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

BF2: Nein.

R: Wurden Sie jemals aus religiösen Gründen verfolgt?

BF2: Nein.

R: Wurden Sie von Privatpersonen verfolgt oder war Blutrache ein Thema?

BF2: Nein.

R: Welche Verwandte haben Sie innerhalb von Österreich? Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in Österreich?

BF2: Mein Mann und ich haben hier niemanden. Ein Bruder meines Mannes ist in Belgien. Sie haben keinen Kontakt miteinander.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF2: Ich habe die Grundschule, 11 Klasse, abgeschlossen. Bei uns im Dorf war die Schule

R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation vor Ihrer Ausreise bestritten?

BF2: In Russland haben wir alles In Rubel bezahlt. Als wir die Leute bezahlt haben, die uns zur Flucht verhalfen, haben wir in Dollar bezahlt.

R wiederholt die Frage.

BF2: Mein Mann und ich haben gearbeitet. Wir hatten kleine Geschäfte.

R: Was könnten Sie jetzt in der Russische Föderation arbeiten, wenn Sie jetzt zurückkehren würden?

BF2: Derzeit könnte ich keine Arbeit aufnehmen. Ich habe ja keine Ausbildung. Ich habe in einem Schönheitssalon gearbeitet. Dort könnte ich wieder arbeiten oder als Verkäuferin.

R: Wie sieht Ihr Tagesablauf aus?

BF2: Ich kümmere mich um die Kinder. Nach Möglichkeit lerne ich Deutsch.

R: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie? Wenn ja, wie oft? Nehmen Sie zurzeit Medikamente ein? Welche konkreten Behandlungen bekommen Sie in Ö? Gibt es weitere Beweismittel zu Ihrem Gesundheitszustand, die Sie vorlegen möchten?

BF2: Derzeit habe ich keine Probleme. Es verläuft alles gut. Mein Gesundheitszustand ist wieder hergestellt. Früher habe ich Medikamente betreffend der Kopfschmerzen und zur Beruhigung genommen.

R: Waren Sie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung in Ö?

BF2: Ich wollte das, aber wir müssten die Sprache können bzw. hatten keinen Dolmetsch bekommen. Ich bin von selbst wieder auf die "Beine" gekommen. Ich wollte nichts mehr aufrollen.

R: Sind Ihre Kinder gesund?

BF2: Ja.

Kurze Befragung auf Deutsch ohne Übersetzung durch Dolmetscherin.

R: Sprechen Sie schon ein bisschen Deutsch?

BF2: Ein bisschen.

R: Besuchen Sie einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs besucht?

BF2: Ja, in meiner Pension einmal pro Woche.

R: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF2: Ja, ich habe Freunde.

R: Was machen Sie in der Freizeit? Haben Sie Hobbys?

BF2 auf Russisch: Ich spreche nicht gut Deutsch. Ich verstehe Sie zwar, kann aber nicht antworten. Mein Mann spricht viel besser Deutsch.

R stellt fest, dass der BF2 über sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt.

Fortsetzung der Befragung mit der Dolmetscherin.

R: Machen Sie Ausbildungen oder machen Sie Kurse?

BF2: Ja, bei uns in der Pension gibt es Kurse, einmal pro Woche. Es gibt die erste und die zweite Klasse. Wenn es mir möglich ist, besuche ich die Deutschkurse. Wenn es möglich ist, lerne ich auch mit Hilfe des Internet Deutsch.

R: Sind Sie in Ihrem Heimatland strafgerichtlich unbescholten?

BF2: Ja.

R: Sind Sie in Österreich strafgerichtlich unbescholten?

BF2: Ja.

R verweist auf Strafregisterauszug, wonach keine Verurteilung aufscheint.

R: Haben Sie das österreichische Bundesgebiet seit Ihrer Einreise verlassen?

BF2: Nein.

R: Sie haben mit der Ladung auch Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation zugestellt bekommen, diese stammen aus ausgewogenen unterschiedlichen nationalen und internationalen Quellen. Diese Länderberichte und Anfragebeantwortungen werden eine Grundlage für die ergehende Entscheidung bilden. Darüber hinaus lege ich Ihnen heute Länderberichte zu Dagestan und der Situation in Ihrer Heimat, in der Russischen Föderation und in Tschetschenien vor, die ich Ihnen hiermit ausfolge. Sie können binnen 14 Tagen zu diesen Länderberichten Stellung nehmen.

R: Hatten Sie die Möglichkeit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF2: Ja. Ich habe versucht, das zu schildern, woran ich mich erinnert habe. Ich habe versucht, vieles zu vergessen. Es war schwer für mich. Ich habe es gut wie möglich geschildert. Das was ich gesehen und erlebt habe, habe ich auch versucht zu schildern.

R: Gibt es irgendetwas, was Sie noch sagen möchten?

BF2: Ich bitte Sie um eine Chance. Ich wusste nicht, dass ich mich an alles erinnern muss. Ich habe große Angst um meine Familie.

R: Ich beende die Befragung mit BF2.

R an BF1: Was macht Ihr Onkel beruflich?

BF1: Er war Bauarbeiter. Früher hat er noch für die Polizei gearbeitet.

R: Hat er Beziehungen zu XXXX-Leuten oder zu OMON?

BF1: Nein.

R: Wissen Sie, wie Ihr Onkel herausgefunden hat, wo Sie sich befinden und dass Sie mitgenommen wurden?

BF1: Mein Freund hat seine Mutter angerufen, dies habe ich bereits erwähnt. Seine Mutter hat es meiner Mutter gesagt und meine Mutter hat es dem Onkel gesagt.

R: Ist Ihr Onkel in einer Position, mit besonderer Wichtigkeit. Ist er besonders vernetzt?

BF1: Sein guter Bekannter hat dort gearbeitet und zwar bei der Polizei.

R: Hat Ihr Onkel selbst bei der Polizei gearbeitet?

BF1: Ja, das war früher, jetzt nicht.

R: Wurde Ihr Onkel nach Ihrer Ausreise wegen Ihnen aufgesucht?

BF1: Ich weiß es nicht.

R: Sind Sie mit Ihrem Onkel noch in Kontakt?

BF1: Derzeit nicht, früher schon. Man hat sich von uns losgesagt.

R: Hat sich auch Ihr Onkel von Ihnen losgesagt?

BF1: Ja, niemand will mit uns Kontakt haben.

R: In welcher Eigenschaft hat Ihr Onkel bei der Polizei gearbeitet und wieso hat er die Arbeit beendet?

BF1: Ich weiß es nicht, ich war ja noch klein. Ich weiß nur, dass er dort gearbeitet hat.

R: Wie sehen Sie das Verhältnis zwischen XXXX-Leuten und den Leuten der dagestanischen Polizei?

BF1: Sie arbeiten zusammen. Als ich mitgenommen wurde..... Ich weiß es nicht genau, die Leute werden wahrscheinlich übergeben.

R: Was sagen Sie dazu, dass Ihre Frau in Ihre konkrete Situation, eine Vermisstenanzeige aufgegeben hat?

BF1: Ich weiß es nicht. Ich weiß nicht was gemacht wurde. Ich war ja nicht da.

R: Wissen Sie, dass Ihre Frau eine Vermisstenanzeige gemacht hat?

BF1: Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht erinnern.

R: Finden Sie es klug, eine Vermisstenanzeige aufzugeben, wenn Sie offensichtlich Probleme haben mit der Polizei?

BF1: Ich weiß es nicht. Ich kann nicht sagen, ob es klug war oder nicht.

R: Können Sie nochmals ausführen, welche Dokumente Sie blanko unterschreiben hätten sollen?

BF1: Ich weiß es nicht 100prozentig. Ich wurde zusammengeschlagen, weil ich nicht unterschrieben habe. Ich habe nur verstanden, dass es keine guten Dokumente waren. Es gab auch Fälle, dass Leute unterschrieben haben, um nicht weiter geschlagen werden. Es wurden ihnen zahlreichen Straftaten zugeschrieben.

R: Waren Sie Mitglied einer Banditengruppe?

BF1: Nein.

R: Wurde Ihnen das jemals unterstellt?

BF1:Ja.

R: Wann, wie und von wem?

BF1: Das war 2004. Der Bez.Insp. hat mich damals beschuldigt. Ich hatte früher eine Wohnung. Ich habe dort drei Personen wohnen lassen, ich habe an diese Personen die Wohnung vermietet.

R: Wurde Ihnen jemals der Kontakt oder die Mitgliedschaft einer Banditengruppe zwischen der Rückkehr in Ihre Heimat und der jetzigen Ausreise?

BF1: Nein.

R: Wieso sind Sie nicht früher ausgereist. Sie sind Anfang 2012 aus dem Spital geflohen und erst am 17.12.2012 geflohen bzw. ausgereist?

BF1: Ich habe gedacht, man würde mich in Ruhe lassen und einige Monate zuwarten, um zu schauen was passiert. Die Leute kamen immer wieder. Ich habe dann gewusst, dass man mich nicht in Ruhe lassen würde.

R: Wieso sind Sie aus dem Spital geflohen?

BF1: Meine Frau hat mich angerufen, und gesagt, dass der Bez.Insp. gekommen ist.

R: Wieso sind Sie geflohen?

BF1: Ich weiß, dass die Leute schlagen. Ich bin noch nicht zu mir gekommen, ich weiß, dass man mich wieder schlagen wird.

R: Sie waren dann bei Verwandten. Glauben Sie nicht, dass die Leute, hätten sie gewollt, Sie bei Ihren Verwandten hätten finden können?

BF1: Das hätten sie können. Sie wussten aber nicht, bei wem ich mich befinde. Ich habe mich jeden Tag wo anders aufgehalten. Ich war auch auf der Straße aufhältig.

RV merkt an, dass die Begehrlichkeit der dagestanischen Polizei geweckt wurde, da die XXXX-Leute Geld bekommen haben.

(...)"

Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurden folgende Dokumente vorgelegt:

8. Am 26.05.2015 langte hinsichtlich der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Gerichts die Notwendigkeit einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung vom Erstbeschwerdeführer thematisiert worden sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei kein Dolmetscher für einen Psychologen "gegeben" worden. Die Hausärztin habe dem Erstbeschwerdeführer an das Therapiezentrum überwiesen.

Hinsichtlich der Länderfeststellungen zur Russischen Föderation bzw. zu Dagestan ergebe sich, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschlechtert habe und es wurde darauf verwiesen, dass Dagestan das gewalttätigste Gebiet im Nordkaukasus sei. Es ergebe sich weiters aus den Länderfeststellungen, dass Personen, welche - wie der Erstbeschwerdeführer - als potentieller Rebell verdächtigt werden bzw. in einem Zusammenhang mit Rebellen gesehen werde, einer maßgeblichen Gefährdungs- und Verfolgungswahrscheinlichkeit ausgesetzt seien. Es könne auch nicht von einer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ausgegangen werden. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer aus der Haft freigekauft worden sei, stärkte die Begehrlichkeit der dagestanischen Sicherheitskräfte nach Geldern zu einem weiteren Freikauf, was aufgrund deren oben aufgezeigter Korruption und Willkürbereitschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Es könne ein Zusammenhang von tschetschenischen und dagestanischen Sicherheitskräften angenommen werden, welche die Gefährdungs- und Verfolgungswahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer drastisch erhöhe, da sie ins Blickfeld sowohl der Kadyrowski als auch der OMON geraten seien. Präsident Kadyrow betreibe eine aktive und intensive, in weiten Teilen gesetzlose Widerstandsbekämpfung. Dabei agiere er auch über die Landesgrenzen Tschetscheniens hinaus.

Zusammen mit der Stellungnahme wurden folgende Dokumente übermittelt:

9. Am 25.08.2015 wurde der Sohn der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin namens AZIEV Adam geboren.

Am 01.09.2015 stellte die Mutter des nachgeborenen Sohnes als dessen gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie machte keine eigenen Asylgründe für ihr Kind geltend, der Grund des Ansuchens liege in der Familienzusammengehörigkeit.

Am 28.12.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht der entsprechende Asylakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 22.12.2012 (bzw. hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin am 17.09.2013), der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Integrierte Zentrale Register, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und diese der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Dagestan.

Der Erstbeschwerdeführer und Beschwerdeführer zu W162 309061-2 namens XXXX gelangte am 22.12.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin und Beschwerdeführerin zu W162 1434550-1 namens XXXX) und dem gemeinsamen Sohn und Beschwerdeführer zu W162 1434551-1 namens XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 25.08.2015 wurde der Sohn der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin namens XXXX geboren und stellte am 01.09.2015 dessen Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie machte keine eigenen Asylgründe für ihr Kind geltend, der Grund des Ansuchens liege in der Familienzusammengehörigkeit.

Der Erstbeschwerdeführer hatte zuvor bereits am 19.10.2005 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Der Erstbeschwerdeführer hatte gegen die negative Entscheidung des Bundesasylamtes in seinem ersten Asylverfahren rechtzeitig Berufung erhoben, mit Aktenvermerk das Asylgerichtshofs vom 15.04.2008 wurde dessen Verfahren jedoch als gegenstandslos abgelegt, weil der Erstbeschwerdeführer unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe ins Heimatland ausgereist war.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer leben nach wie vor im Herkunftsstaat. In Dagestan leben insbesondere der Vater und zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers sowie ein Onkel sowie Cousins. Zudem lebt die Mutter, die Schwestern, ein Bruder und weitschichtige Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat.

Die Beschwerdeführer beherrschen sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache.

Der Erstbeschwerdeführer hat im Herkunftsstaat zwei Geschäfte besessen und durch seine Tätigkeit im Geschäft gemeinsam mit seiner Ehefrau den Lebensunterhalt vor der Ausreise bestritten. Überdies hat der Beschwerdeführer als Schweißer seinen Lebensunterhalt bestritten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat überdies in einem Schönheitssalon gearbeitet. Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsland somit über eine Unterkunftsmöglichkeit im Haus, in dem die Mutter des Erstbeschwerdeführers derzeit lebt, und stehen ihnen zweifellos überdies auch weitere Unterkünfte im Rahmen des Familienverbandes zur Verfügung.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer steht ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge ihrer Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass vor allem der Erstbeschwerdeführer um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht ist. Der Erstbeschwerdeführer ist - ebenso wie die Zweitbeschwerdeführerin - in Österreich strafrechtlich unbescholten, weitere Verwandte der Beschwerdeführer halten sich nicht in Österreich auf. Auch in übermittelten Unterstützungsschreiben wird dargelegt, dass sich die Beschwerdeführer bemühen, in der Gemeinde zu integrieren und, dass sie hilfsbereit seien. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmert sich in Österreich um die Kinder und besucht laut eigenen Angaben, wenn es ihr möglich ist, Deutschkurse in ihrer Unterkunft und lernt mit Hilfe des Internets die deutsche Sprache. Der Erstbeschwerdeführer besucht einmal pro Woche einen Deutschkurs, ist einer Nachbarin behilflich, wenn diese etwas benötigt. Vorgelegt wurde eine Arbeitsbestätigung, wonach der Erstbeschwerdeführer von März bis August 2013 insgesamt 120 Stunden für eine Gemeinde in Österreich tätig war. Weiters wurde eine an den Erstbeschwerdeführer gerichtete Einladung des AMS zu einer Jobbörse im März 2015 und ein im Februar 2015 vom Erstbeschwerdeführer ausgefüllter "Bewerbungsbogen für Arbeit in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Grünflächenpflege oder Tierzucht in XXXX 2015" des AMS vorgelegt, um dessen Arbeitswilligkeit darzulegen.

Die erkennende Richterin konnte in der Beschwerdeverhandlung feststellen, dass der Erstbeschwerdeführer die deutsche Sprache bereits recht gut beherrscht, während die Zweitbeschwerdeführerin über äußerst geringe Deutschkenntnisse verfügt.

Die Familie lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine sonstigen besonders intensiven sozialen Bindungen. Die Beschwerdeführer verbrachten ihr gesamtes bisheriges Leben - mit Ausnahme des etwa drei Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich - im Herkunftsstaat und es ist daher anzunehmen, dass sie sich auch im Falle der Rückkehr wieder problemlos integrieren können.

Der Erstbeschwerdeführer führte im Rahmen der Verhandlung aus, dass seine Verwandten, darunter sein Onkel und seine Cousins, im Heimatstaat leben und seine Mutter im Haus im Herkunftsstaat lebt.

Der Erstbeschwerdeführer hat im Herkunftsstaat zwei Geschäfte besessen und hat durch seine Tätigkeit im Geschäft gemeinsam mit seiner Ehefrau den Lebensunterhalt vor der Ausreise bestritten. Überdies hat der Beschwerdeführer als Schweißer seinen Lebensunterhalt bestritten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat überdies in einem Schönheitssalon gearbeitet.

Auch ist die Dauer des Asylverfahrens in den Beschwerdefällen im Ausmaß von insgesamt etwa drei Jahren nicht als übermäßig lang zu beurteilen. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführer ist nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Es halten sich weiters, wie oben bereits ausgeführt wurde, auch zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführer noch im Herkunftsstaat auf. Trotz der im vorliegenden Fall unbestritten beginnenden guten Integrationsschritte - insbesondere des Erstbeschwerdeführers - überwiegen daher in Gesamtbetrachtung, insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer, die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in Österreich.

1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Dagestan wird festgestellt:

Russische Föderation

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

2. Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014).

Sie ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der 83 Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 6.2014).

Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).

Unter dem Eindruck der Ukrainekrise haben in Russland die meisten Regionen am 14.9.2014 neue Gouverneure und Kommunalparlamente gewählt. Auch die Halbinsel Krim war zum ersten Mal nach ihrer Annexion im März dabei. Die Ukraine sieht die Krim weiter als ihr Territorium an und verurteilt die Abstimmung deshalb als illegal. Auf der Krim gingen 70,47 Prozent der Stimmen an die Regierungspartei "Einiges Russland" (Standard 15.9.2014).

Die liberale russische Opposition beklagte am Sonntag Fälle von Wahlfälschung etwa in St. Petersburg, der Heimatstadt von Präsident Wladimir Putin. Die unabhängige Wahlbeobachterorganisation Golos listete Dutzende Verstöße auf. Die zentrale Wahlleitung in Moskau sprach dagegen von "unbedeutenden Vorfällen".

Insgesamt waren nach jüngsten Angaben rund 75 Millionen Menschen in weiten Teilen Russlands zur Abstimmung aufgerufen. Dabei wurden unter anderem 30 Gouverneure gewählt - allerdings gab es keinen einzigen Machtwechsel, wie Medien berichteten. Auf ganz Russland gesehen habe die Wahlbeteiligung bei durchschnittlich 46,25 Prozent gelegen (Zeit Online 15.9.2014, Kleine Zeitung 14.9.2014).

Nach einigen politischen Reformen in Reaktion auf die Proteste wird seit Mai 2012 eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte verschlechtern (AA 6.2014).

Quellen:

2.1. Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Die Kennzahlen betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen.

Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (ÖIF/Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).

Quellen:

2.2. Dagestan

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).

Oberhaupt der Republik Dagestan ist seit Anfang 2013 Ramasan Abdulatipow (Russland aktuell 28.1.2013).

Quellen:

(...)

2.4. Krimkrise und Angliederung der Krim an Russland

Die Ankündigung der ukrainischen Regierung, das Assozierungsabkommen mit der EU nicht unterzeichnen zu wollen, führte zu den sogenannten Euromaidan-Protesten in der Ukraine. Die Protestierenden forderten vor allem die Amtsenthebung von Präsident Wiktor Janukowitsch, vorzeitige Präsidentschaftswahlen sowie die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU. Ab dem 18. Februar 2014 eskalierten die Proteste in Kiew zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Nachdem das ukrainische Parlament den Präsidenten Janukowitsch für abgesetzt erklärt hatte, lehnten sich Teile der mehrheitlich russischstämmigen Bevölkerung der Halbinsel Krim gegen die auch aus Mitgliedern nationalistischer Parteien bestehende Übergangsregierung der Ukraine auf. Komplizierter wurde die Lage durch eine gesteigerte Militärpräsenz Russlands auf der Krim. Das Parlament der Autonomen Republik Krim in der Hauptstadt Simferopol stimmte am 6. März für eine "Wiedervereinigung" mit Russland. Präsident Putin erklärte zuvor, dass Russland zwar keinen Anschluss der Krim plane, aber das Volk der Halbinsel darüber frei entscheiden könne. In dem am 16. März 2014 durchgeführten Referendum über den Status der Krim sprachen sich angeblich 96,77% der Abstimmenden für einen Anschluss an Russland aus; die Wahlbeteiligung soll bei 83,1% gelegen haben. Völkerrechtlich sind Abspaltung und Referendum umstritten. Am 18. März 2014 unterschrieben die Russische Föderation und die Republik Krim einen Vertrag über die Eingliederung der Republik Krim in die Russische Föderation. Nach Ratifizierung des Vertrages durch die russische Duma und des russischen Föderationsrats unterschrieb Wladimir Putin das verfassungsändernde Gesetz zur Aufnahme der Republik in die Russische Föderation. Ministerpräsident Medwedew kündigte am 31. März 2014 an, auf der Krim eine Sonderwirtschaftszone zu errichten. Gehälter und Renten sollen angehoben, das Bildungs- und Gesundheitswesen sowie die örtliche Infrastruktur verbessert werden; der Krim-Tourismus wird hoch subventioniert. Am 1. Juni 2014 wurde der russische Rubel Einzelwährung auf der Krim, die ukrainische Hrywnja erhielt den Status einer ausländischen Währung. Die Zugehörigkeit der Krim zur Russischen Föderation wurde bislang international nicht anerkannt. Es wurden Sanktionen gegen Russland beschlossen (GIZ 8.2014).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).

Quellen:

3.1. Nordkaukasus

In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 8.9.2014).

Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB 9.2013).

Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 9.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.5.2014).

Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:

  • die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme

  • die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte

  • die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2014)

Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 9.2013).

Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a,b,c,d,e,f).

Russlands Staatsfeind Nummer Eins, Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte "Emir" des "Kaukasus Emirats", ist tot. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch sind Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wird meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wird. Der Ombudsmann für Menschenrechte gibt an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 67% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Für einige Verbrechen sind an höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vorgesehen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Bestimmte Verbrechen (u.a. Terrorismus, Spionage und Geiselnahme) müssen von drei Richtern verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter weniger als 1% der Angeklagten freisprechen, ist der Prozentsatz bei Verhandlungen mit einer Jury 20%. Das Gesetz erlaubt Staatsanwälten Freisprüche zu beeinspruchen, was sie meistens auch machen. Berufungsgerichte heben etwa 30% der Freisprüche auf und ordnen ein neues Verfahren an. Viele dieser Fälle enden in erneuten Freisprüchen (USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014, ÖB Moskau 9.2013). Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 23.1.2014).

Beobachter beklagen, dass immer wieder Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind (ÖB Moskau 9.2013).

Häufig wird der Vorwurf erhoben, Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten, Ermittlungsbeamten und anderen Vertretern der Ordnungskräfte würden zu unfairen Strafurteilen bzw. zu unangemessenen Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten führen. Im ganzen Land klagen Rechtsanwälte über Verfahrensmängel, die das Recht ihrer Mandanten auf ein faires Verfahren beeinträchtigen. Die Anwälte beschweren sich u.a. darüber, dass ihnen der Zugang zu ihren Mandanten verweigert wird, dass mutmaßliche Straftäter in Gewahrsam genommen werden, ohne umgehend ihre Rechtsbeistände und Angehörigen zu informieren, und dass staatlich besoldete Pflichtverteidiger benannt werden, die dafür bekannt sind, Verfahrensfehler und Misshandlungen nicht zu beanstanden (AI 23.5.2013).

Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 6.2014).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die neue Gesetzgebung ist bereits in Kraft getreten, in der Praxis allerdings noch nicht angewendet worden. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus jedoch bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

4.1. Tschetschenien

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 21.1.2014).

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

5. Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz

Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12. November 2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).

Konkret sind Personen, die am 5. September 1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1. November 2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).

Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte.

Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1. Jänner 2017 angewendet werden (Konsularabteilung ÖB Moskau 29.5.2013).

Quellen:

6. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.

Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

6.1. Nordkaukasus

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet.

Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

7. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 10.6.2013).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).

Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgehen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählen der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigert man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernennt stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie Spuren von Folter ignorieren. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wird jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet sind (AI 23.5.2013).

Quellen:

8. Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im April 2013 unterschrieb Putin ein Dekret, das Staatsbeamte dazu zwingt, Vermögenswerte im Ausland aufzugeben. Somit sind sie noch mehr von der Gnade des Kremls abhängig, aber auch weniger von internationalen menschenrechtlichen Sanktionen bedroht. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Abteilung Resultate produzieren wird. Laut Transparency International glauben nur 5% der Bevölkerung, dass die Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung effektiv sind (FH 23.1.2014).

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).

Quellen:

9. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Seit Sommer 2012 gilt in Russland ein Gesetz, das Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die mit ausländischen Geldern finanziert werden und denen eine politische Tätigkeit unterstellt wird, zu einer Registrierung als "ausländische Agenten" beim Justizministerium verpflichtet. Im Februar 2013 begann die russische Generalstaatsanwaltschaft mit einer ersten umfassenden Überprüfung dieser NGOs (RBTH 15.5.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013, HRW 21.1.2014). Nun startete die zweite Phase der Überprüfung. Die Kontrollen betrafen bisher sechs Menschenrechtsorganisationen in Tatarstan, Sankt Petersburg und Nischni Nowgorod, denen eine politische Tätigkeit vorgeworfen wird. In Sankt Petersburg durchsuchten die Staatsanwälte die Büros der Organisation "Soldatenmütter Sankt Petersburg", des "Instituts Razvitija Pressy" (Institut für Presseförderung) und des Vereins "Deutsch-Russischer Austausch". Letzterer befasst sich mit dem Austausch innovativer Ideen zwischen sozialverantwortlichen Unternehmen und dem staatlichen Sektor in Russland und Europa. Vertreter der drei Organisationen berichteten, dass die Staatsanwälte unangemeldet erschienen seien. Sie händigten einen Bescheid über den Beginn einer umfassenden Kontrolle der Rechtskonformität der NGO-Tätigkeiten aus. Darin fordert die Aufsichtsbehörde die Organisationen auf, ihre letzten Satzungsänderungen, ihre Finanzierungsquellen sowie die von ihren Mitarbeitern zwischen 2012 und 2014 durchgeführten Aktionen offenzulegen. Nach der Einführung des NGO-Gesetzes im Sommer 2012 stellten die meisten NGOs den Behörden bereits freiwillig genaue Informationen zu ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Daraufhin veranlasste das Justizministerium die Auflösung von "Golos" ("Stimme"), einer Vereinigung, die sich mit der Aufdeckung von Wahlmanipulationen beschäftigte. Unklar ist noch die exakte Definition des Begriffs "politische Betätigung". Das Verfassungsgericht, bei dem die NGOs Beschwerde eingelegt hatten, erklärte das NGO-Gesetz im April diese Jahres als verfassungskonform, machte aber deutlich, dass Kritik an den Staatsorganen nicht generell als Grundlage für die Aufnahme von NGOs in das "Register für ausländische Agenten" angesehen werden darf. Einige Staatsanwälte hatten gefordert, dass grundsätzlich all diejenigen NGOs als "ausländische Agenten" anzusehen sind, die sich mit den Rechten von Armeeangehörigen sowie ökologischen Themen beschäftigen. Nach Angaben der Aufsichtsbehörde wurden in Russland bis heute mehr als 200 NGOs ermittelt, die unter die Kategorie "ausländischer Agent" fallen könnten. Gegen mehr als 20 davon sind aktuell Klagen bei russischen Gerichten anhängig. Im "Register ausländischer Agenten" ist bisher lediglich eine Organisation mit dem Namen "Förderung der Konkurrenzfähigkeit in den Ländern der GUS" verzeichnet (RBTH 15.5.2014, vgl. FH 23.1.2014, FH 12.6.2014, US DOS 27.2.2014).

Quellen:

9.1. Tschetschenien

NGO-Aktivitäten und internationale humanitäre Hilfe bleiben im Nordkaukasus stark beschränkt (US DOS 27.2.2014). Öffentliche Wohltätigkeitsorganisationen betreiben humanitäre Tätigkeiten, die verschiedene Formen von Hilfsleistung umfassen können: so z.B. juristische, soziale, psychologische und medizinische Hilfe oder Hilfe für junge Fachleute bei der Arbeitssuche. Hauptsächlich jedoch sind die Hilfsleistungen für Menschen gedacht, die einer benachteiligten und besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugerechnet werden können (Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Jugendliche, Kampfgeschädigte, usw.) (IOM 6.2014).

Die Nichtregierungsorganisation Vesta bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:

Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen (BAMF/IOM 16.5.2012). Laut Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene bei Memorial, ist Vesta eine Organisation, die von UNHCR gegründet wurde, sich aber völlig in das Kadyrowsche System eingefügt hat (ACCORD 4.7.2012).

Die Menschenrechtsorganisation Memorial bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrern und Zwangsumgesiedelten in Grosny (BAMF/IOM 16.5.2012).

Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny. Der Verein AMICA befähigt Frauenorganisationen in Nachkriegs- und Krisenregionen dazu, nachhaltige Strukturen zur Unterstützung von Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, aufzubauen. Dazu gehört:

  • psychosoziale Arbeit mit Traumatisierten

  • medizinische Versorgung

  • Rechtsberatung

  • Begegnungen zwischen ethnischen Gruppen

  • berufliche Qualifizierung

  • Maßnahmen zur Existenzsicherung

  • Aufklärungsprogramme für Mädchen

  • Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying zu Frauenrechten und der Situation von Frauen in Kriegs- und Krisenregionen

  • Stärkung der Rolle von Frauen in Nachkriegsregionen

  • Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen (AMICA o.D.a,b)

Quellen:

10. Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen beim Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

(...)

12. Allgemeine Menschenrechtslage

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.

Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 6.2014).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt (ÖB Moskau 9.2013).

Es gibt Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertreten, müssen mit tätlichen Angriffen u. a. durch Polizeibeamte rechnen. Staatliche Funktionäre versuchen immer wieder, einzelne Menschenrechtsverteidiger, bestimmte NGOs und generell die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen in Misskredit zu bringen (AI 23.5.2013).

Quellen:

12.1. Nordkaukasus

Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstoßen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen werden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Vor allem im besonders unruhigen Dagestan kommt es seit einiger Zeit immer wieder zur gezielten Ermordung moderater muslimischer Geistlicher. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. (ÖB Moskau 9.2013).

Im Nordkaukasus verüben bewaffneten Gruppen Anschläge auf Sicherheitsbeamte, Regierungsmitglieder, prominente Personen oder beliebige Menschen aus der Bevölkerung. Anwälte im Nordkaukasus, die Opfer von Folter und unfairen Gerichtsverfahren verteidigen, geraten oft selbst in die Schusslinie. Die Behörden haben die Verpflichtung für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen. Bei ihren Untersuchungen schrecken sie vor Folter und Misshandlungen nicht zurück und verstoßen so gegen die Menschenrechte und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Auch gibt es Hinweise auf Verschleppungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Offizielle Untersuchungen bleiben aus, dies schürt die Spirale der Gewalt (AI 20.3.2013).

Das am weitesten verbreitete Verbrechen in Tschetschenien ist die Entführung oder Verschleppung: Unbekannte, meist maskierte und bewaffnete Männer dringen in die Wohnung des Opfers ein und zerren den Betroffenen mit sich. In den ersten Tagen nach der Tat verweigern die Behörden die Auskunft über diese Fälle. Menschen werden aber auch auf offener Straße verschleppt. Sie werden in illegale Gefängnisse gebracht und systematisch gefoltert. Einige werden ermordet. In manchen Fällen wird dann ein Verfahren eingeleitet. Die Ermittlungen, so ist die Menschenrechtsorganisation Memorial überzeugt, sind aber nur "Scheinermittlungen", da es keinen politischen Willen gibt, die Hintermänner der Taten - in den allermeisten Fällen Angehörige der Sicherheitsstrukturen - zu verhaften. Das Schicksal von Tausenden Menschen ist ungeklärt (GfbV o. D.).

Quellen:

12.2. Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Beobachter bezeichnen die Situation in Dagestan als besonders volatil. Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert. Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29. März 2010 (40 Todesopfer) sowie der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24. Jänner 2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt (ÖB Moskau 9.2013).

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien [bzw. im Nordkaukasus] aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).

Der bewaffnete Untergrund verübt weiter Terrorakte besonders gegen Kadyrow-treue Polizisten und Sicherheitsbeamte, aber auch gegen Zivilisten. Die Kämpfer setzen die Bevölkerung unter Druck, sich ihren Reihen anzuschließen oder sie durch Nahrungsmittel und ähnliches zu unterstützen (GfbV o.D.).

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

13. Meinungs- und Pressefreiheit

Die nationalen Fernsehkanäle, die für den Großteil der Bevölkerung die Hauptinformationsquelle darstellen, werden vom Staat kontrolliert. Persönliche Kritik am Präsidenten, einschließlich Berichterstattung über den privaten Bereich, sind nicht erwünscht. Als heikel gelten Berichte, die als Herabsetzung der nationalen oder religiösen Würde interpretiert werden könnten. Unabhängig-kritisch berichtet der Internet-Sender Doschd, der allerdings unter starkem Druck steht.

Die Printmedien bieten den Lesern nach wie vor ein breites Meinungsspektrum, bleiben jedoch politischer Einflussnahme ausgesetzt. Zudem ist die Finanzlage z.T. schwierig. Die Verbreitung größerer und auch kritischer Tageszeitungen, wie z.B. Wedomosti, Nezawissimaja Gazeta, Nowaja Gazeta ist auf die urbanen Zentren begrenzt.

Es besteht weiterhin Publikationsfreiheit für die Internetmedien, die beträchtliche Wachstumsraten aufweisen. Der Einfluss der sozialen Netzwerke und der Blogger-Szene als Ventil für unabhängige und kritische Meinungsäußerungen wächst. Es gibt jedoch zunehmende Tendenzen zu einer stärkeren staatlichen Kontrolle des Internets (AA 6.2014, vgl. FH 23.1.2014, BBC 20.12.2013).

Während es unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund derer die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren.

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen (ÖB Moskau 9.2013).

In der Rangliste der Pressefreiheit 2014 durch "Reporter ohne Grenzen" befand sich Russland auf Rang 148 (von 180) (ROG 12.2.2014). Nach allgemeiner Einschätzung bleibt Russland ein gefährliches Pflaster für Journalisten. Es gab Fälle, in denen Journalisten bedroht bzw. tätlich angegriffen wurden. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt.

Während das Internet weitgehend frei ist und auch eine Anzahl unabhängiger Radiosender und Printmedien existiert, kontrolliert die Regierung doch einen großen Teil der Medien und v.a. das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen fast völlig (ÖB Moskau 9.2013, vgl. BBC 20.12.2013).

Quellen:

14. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts angenommen (ÖB Moskau 9.2013, vgl. FH 23.1.2014, AA 10.6.2013). Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russischen Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt.

Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren.

Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russ. Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen.

Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismus-Gesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen) (ÖB Moskau 9.2013, vgl. AA 10.6.2013).

In ganz Russland löst die Polizei friedliche Proteste immer wieder auf, häufig unter Anwendung exzessiver Gewalt. Dies gilt selbst für Kundgebungen, an denen nur wenige Personen beteiligt waren und bei denen von einer Störung der öffentlichen Ordnung oder Bedrohung der öffentlichen Sicherheit keine Rede sein konnte. Die Behörden tendieren dazu, jede Art von Kundgebung, wie friedlich und unbedeutend sie auch sein mag, als rechtswidrig zu betrachten, wenn sie nicht ausdrücklich genehmigt ist. Versammlungen von Anhängern der Regierung oder der orthodoxen Kirche können hingegen häufig auch ohne Genehmigung stattfinden. Zahlreiche Berichte schildern ein brutales Vorgehen der Polizei gegen friedliche Protestierende und Journalisten, doch werden keine wirksamen Ermittlungen durchgeführt (AI 24.5.2013).

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird und sich durchaus kritisch äußert, hat die Behörden in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht für 2011 aufgefordert, Missstände bei der Gewährung von Versammlungsfreiheit zu beheben und entsprechende Bürgerrechte zu garantieren (AA 10.6.2013).

Quellen:

15. Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2012 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 731.000 Personen in Haft). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russ. Gefängnissen insgesamt 4121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (so im November 2012 in einer Haftanstalt in der Nähe von Tscheljabinsk; im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk) (ÖB Moskau 9.2013).

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Die Ernährung ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Untersuchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig (AA 10.6.2013).

Russland muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wegen unwürdiger Haftbedingungen zwei Russen insgesamt 6000 Euro Entschädigung zahlen. Die beiden Männer wurden 2004 verurteilt. Die 44 Jahre alten Männer gaben an, dass sie wegen Überfüllung ihrer Zellen nur abwechselnd am Boden schlafen konnten. Es habe kaum Waschgelegenheit gegeben, als Toilette habe ein Eimer gedient, und es habe auch nicht genug zu essen gegeben. Beide Männer waren 2004 wegen Raubes zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand, dass derartige Haftbedingungen gegen das Verbot menschenunwürdiger und erniedrigender Behandlung der Europäischen Menschenrechtskonvention verstießen. Gegen das Urteil kann Berufung beantragt werden. Russland steht immer wieder im Visier der Grundrechts-Richter. 2013 stand Russland mit 129 Urteilen an der Spitze der EGMR-Statistik für die 47 Europaratsländer (Focus 20.2.2014).

Quellen:

16. Todesstrafe

Am 18. Februar 2010 hat Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert - dieses trat am 1. Juni 2010 in Kraft. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19. November 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland noch nicht ratifiziert (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

17. Religionsfreiheit

Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Andere Religionsgemeinschaften können in Russland auch legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 8.2014, vgl. SWP 4.2013; BAA 19.5.2011).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

17.1. Tschetschenien

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (Glaubensrichtungen 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2014).

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in Grosny, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte "Anti-Wahabismus Razzien" und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.1.2014, vgl. ACCORD 1.7.2014).

Als Salafiten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Koran und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Der stellvertretende Innenminister von Tschetschenien Apti Alaudinow drohte im Dezember 2013, illegale Methoden anzuwenden, darunter summarische Tötungen und das Unterschieben falscher Beweise, um islamische Fundamentalisten aus einer ehemaligen Rebellenhochburg zu entfernen. Er, Alaudinow, habe von Ramsan Kadyrow unbegrenzte Befugnisse übertragen bekommen und könne Personen verhaften und sogar töten, wenn diese nur wie islamistische Fundamentalisten aussehen würden (RFE/RL 12.12.2013).

Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).

Quellen:

17.2. Dagestan

In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten. Einige religiöse Führer, die sich gegen den radikalen Islam aussprachen, wurden getötet (USDOS 28.7.2014).

Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu (AI 10.2013).

Die Aktivitäten von Salafisten in Dagestan wurden Ende 2013 in den Untergrund gedrängt. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren (ICG 30.1.2014).

Quellen:

18. Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 8.2014).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 27.2.2014).

Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Als Zeichen, dass der föderalen Regierung der unkontrollierte Nationalismus Sorgen bereitet, unterschrieb Putin im Oktober 2013 ein Gesetz, dass den lokalen Behörden mehr Verantwortung im Bereich der Migration und interethnischen Beziehungen gibt. Stadtoberhäupter, die es nicht schaffen ethnische Spannungen aufzulösen können gekündigt werden (FH 23.1.2014).

Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

19. Frauen/Kinder

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt (AA 10.6.2013).

Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate.

Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 8.2014).

Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 9.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse (AA 10.6.2013). Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland nur wenige. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013, vgl. FH 23.1.2014).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

19.1. Nordkaukasus/Tschetschenien

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer, die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser (ÖB Moskau 9.2013).

Der tschetschenische Staat in Person von Ramzan Kadyrow bestimmt auch über die Kleidung der Frauen, über ihre Rolle in Familie und Gesellschaft und bricht so klar die russische Verfassung, nach der Männer und Frauen gleichgestellt sind (GfbV o.D, vgl. AA 10.6.2013). Kadyrow verlangt von den Frauen, sich zu verschleiern, d.h. Kopf und Haare, Arme und Beine zu bedecken, obwohl das in Tschetschenien nicht Tradition ist (GfbV o.D. vgl. HRW 21.1.2014). Hier wurde früher lediglich ein Dreieckstuch getragen oder ein Haarband. Frauen müssen sich an ihrem Arbeitsplatz verschleiern, aber auch auf öffentlichen Plätzen. Frauen, die sich nicht daran halten, laufen Gefahr auf offener Straße angesprochen oder angepöbelt zu werden. Während des Ramadan 2009 gab es Berichte darüber, dass Frauen, die sich nicht nach dem vorgegebenen Kleidungskodex anzogen, mit Farbpistolen beschossen und auf der Straße gedemütigt wurden. Kadyrow hatte diese Paintball-Attacken damals gerechtfertigt und gut geheißen. Frauen berichten darüber, dass unbekannte Männer sie an ihrem Arbeitsplatz aufsuchen, um zu überprüfen, ob sie "anständig" gekleidet sind.

Frauen sind vor Entführungen nicht sicher, wenn ein Mann, besonders aus der Umgebung Kadyrows, ein Auge auf sie geworfen hat. Es gibt Berichte darüber, dass Familien es ihren Töchtern aus Angst vor Verschleppungen verbieten, aus dem Haus zu gehen (GfbV o.D.).

Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert. In einigen Teilen des Nordkaukasus gab es Fälle, in denen Männer vorgaben in alter Tradition Bräute zu entführen, junge Frauen aber entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In anderen Fällen waren Frauen für immer "befleckt", da sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (US DOS 27.2.2014).

Laut lokalen NGOs sind Ehrenmorde in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus am Steigen (HRW 21.1.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

19.2. Mutterschaftskapital und Kindergeld

Laut einem am 1. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (in 2014 liegt diese bei RUB 429,408.50 (USD 12.520)), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016.

Seit dem 1. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 6.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.8.2013).

Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2576 RUB (ca. USD 75) und 5153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum.

Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3500 RUB und 9000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).

Quellen:

(...)

21. Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 23.1.2014).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).

Quellen:

21.1. Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch: ???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten.

2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt.

Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012).

Quellen:

21.2. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher) (ÖB Moskau 9.2013).

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Assosiation gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien:

Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).

Die Arbeitslosigkeit blieb im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres gleich und lag bei 5,5% (berechnet nach der ILO-Methodik). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede. Der Durchschnittslohn im III. Quartal 2013 betrug rund

29. 100 Rubel (ca. 696 €). Die Durchschnittsrente betrug 2013 9.794 Rubel (ca. 241 €). Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren (AA 6.2014).

Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 auf Platz 92. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsen das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 8.2014).

Quellen:

22.1. Nordkaukasus

Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 8.2014).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland und betrug 2013 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 43,7%, Tschetschenien - 26,9% und Dagestan - 11,6% (IOM 6.2014).

Quellen:

22.2. Tschetschenien

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.6.2013).

Die Gesamtbevölkerung der Republik beträgt 1,3 Millionen Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosnij (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner). Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind: Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (IOM 6.2014).

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel. Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).

Quellen:

22.3. Dagestan

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Die Republik verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36 000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner (IOM 6.2014).

Quellen:

(...)

23. Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 8.2014).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

Renten

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).

Quellen:

23.1. Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

24. Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 8.2014, vgl. AA 6.2014a).

Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 6.2014a). Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 2.9.2014b).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 8.2014).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

24.1. Tschetschenien

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosnij Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht

behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 23.1.2014, DIS 11.10.2011)

Quellen:

24.2. Dagestan

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung.

Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen.

Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind (IOM 6.2014).

Quellen:

  • IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

24.3. Behandlungsmöglichkeiten PTBS/Drogenmissbrauch

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation mittels unterschiedlicher Therapien eines Psychiaters/Psychologen und diversen Medikamenten behandelbar (SOS International 20.2.2013, 27.5.2014).

Die Behandlung von gewöhnlichen psychiatrischen Krankheiten und Drogenmissbrauch sind in der Russischen Föderation möglich. Die Behandlung nehmen Spitäler in den Distrikten vor. Nach den akuten Symptomen der Krankheiten wird der Patient ambulant in einer psychoneurologischen Abteilung oder einer Abteilung für Drogenmissbrauch weiterbehandelt. Für russische Staatsbürger mit einer Krankenversicherung ist die Behandlung kostenlos, für alle anderen können die Kosten je nach Kosten der Medikamente, der Region etc. variieren (IOM 5.6.2012).

Quellen:

24.4. Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014).

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).

Quellen:

25. Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 9.2013).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

(...)

Dagestan

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2. Politische Lage

Dagestan ist die größte Republik im Nordkaukasus mit einer Bevölkerung von ca. 3 Millionen Menschen. (Jamestown Foundation 31.10.2012)

Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Machatschkala.

Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos. (BAMF-IOM 6.2014 und ICG, 19.10.2012)

Quellen:

3. Sicherheitslage

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. (AA 3.2013)

Laut "Caucasian Knot" wurden im Nord Kaukasus im Jahr 2013, 986 Personen Opfer von bewaffneten Konflikten. Davon in Dagestan 641. 300 Personen wurden verwundet, davon 124 Zivilisten (Caucasian Knot, 27.1.2014 und FH 23.1.2014)

Die Lage im Nordkaukasus war 2012 weiterhin äußerst instabil. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen.

In einigen Republiken bemühte man sich, der Bedrohung durch bewaffnete Gruppen mit deeskalierenden Strategien zu begegnen. In Dagestan und in Inguschetien wurden Kommissionen zur Wiedereingliederung ins Leben gerufen. Sie sollen dazu beitragen, dass bewaffnete Kämpfer aufgeben und sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Die dagestanischen Behörden nahmen eine tolerantere Haltung gegenüber salafistischen Muslimen ein. (AI 23.5.2013)

Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. Fast täglich kommt es zu Gewalttaten und Anschlägen, die auch Todesopfer fordern. [...]Im besonders unruhigen Dagestan häufen sich seit einiger Zeit Morde an moderaten muslimischen Geistlichen. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. [...]

Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert.

Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. (ÖB Moskau 9.2013)

Dagestan bleibt weiterhin das gewalttätigste Gebiet im Nordkaukasus mit mehr als 60 % aller Vorfälle in dieser Region. [...]

Gewalt besteht weiterhin in den Nordkaukasus-Republiken, hervorgerufen durch Separatismus, interethnische Konflikte, Dschihadisten, Blutrache, Kriminalität, Exzesse von Sicherheitskräften und terroristischen Aktivitäten. [...] Es wurde weiterhin berichtet, dass Sicherheitskräfte wahllos Gewalt ausübten, die zu zahlreichen Todesfällen führte und die Täter nicht verfolgt wurden. (USDOS 27.2.2014)

Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Oberhaupt Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.

Jeden Monat veröffentlicht das Internet-Portal "Caucasian Knot" der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial" Statistiken über Tote und Verletzte im Nordkaukasus. Die monatlichen Zahlen variieren etwas, doch immer ergeben sie das gleiche Bild: Gewalt prägt den Alltag im Nordkaukasus.

Epizentrum der Auseinandersetzungen ist die knapp drei Millionen Einwohner zählende Teilrepublik Dagestan. In keiner Region Russlands wohnen so viele ethnische Gruppen auf so engem Raum zusammen wie in Dagestan. 14 Staatssprachen zählt die Republik.

Bernhard Clasen führt weiter im Amnesty Journal vom Oktober 2013 aus, dass laut MenschenrechtsaktivistInnen die Kommission zur Wiedereingliederung von Aufständischen in Dagestan praktisch nicht mehr existiert. (AI 10.2013)

Im Jänner 2014 erläutert ICG in einem Bericht, dass die Aktivitäten von SalafistInnen in Dagestan in den Monaten zuvor in den Untergrund gedrängt wurden. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind nach Angaben von ICG inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren.

ICG gibt im Jänner 2014 an, dass Dagestan 2013 nach wie vor das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus war. Es gab im Laufe des Jahres viele bewaffnete Auseinandersetzungen, Vorfälle mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Tötungen von Amtsträgern und Angriffe auf Geschäfte, in denen Alkohol verkauft wurde. Zudem wurde mutmaßlich eine beträchtliche Anzahl an Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitskräfte verübt, darunter illegale Inhaftierungen, Fälle von gewaltsam herbeigeführtem Verschwinden, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (ICG 30.1.2014)

Aufständische sind im gesamten Gebiet Dagestans aktiv. Es wird geschätzt, dass es zwischen 20 und 30 unterschiedliche Gruppen gibt, denen mehrere Hundert Personen angehören. (Jamestown Foundation, 8.11.2013)

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde im Berichtszeitraum aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt. (AI 23.5.2013)

Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit war besonders im Nordkaukasus besonders mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führte, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Streitkräfte und Polizeieinheiten folterten Rebellen und Zivilisten in Einrichtungen. Menschenrechtsgruppen wiesen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region zunahm. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wurde Berichten zufolge fortgesetzt. [...] Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. (USDOS 27.2.2014)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen[...].

Im gesamten Nordkaukasus gab es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. [...]

Wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden. (AI 23.5.2013)

Quellen:

6. Korruption

Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich. [...] Zahlreiche Provinzgrößen und Bürokraten, sogar die Regierung wurden von Abdulatipow entlassen. Anfang Juni wurde Said Amirow, langjähriger Bürgermeister von Dagestans Hauptstadt Machatschkala, verhaftet und in ein Gefängnis nach Moskau transportiert. Mit dieser Verhaftung machte Abdulatipow deutlich, dass es ihm ernst ist mit seinem Kampf gegen die Korruption (AI, Oktober 2013).

Amnesty International berichtet von Morddrohungen gegen zwei Strafverteidiger/Innen aus Dagestan, welche bekannt dafür sind, dass sie regelmäßig Fälle übernehmen in denen es um Korruption und mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Ordnungskräfte geht. (AI, 7.5.2014)

Quellen:

7. Ombudsmann

"Memorial" berichtet, dass der Ombudsmann für Menschenrechte in Dagestan Opfer von Folter erfolgreich anwaltlich vertrat. (USDOS 19.4.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013)

Quellen:

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan schlecht. (AA 3.2013)

Zwischen Jänner und Juni 2013 wurden laut Memorial Human Rights Center, acht Personen durch Regierungsbehörden in Dagestan im Entführungsstil verhaftet. Fünf wurden zum Zeitpunkt der Berichtsverfassung noch vermisst. (HRW 21.1.2014)

In Dagestan kommt es zu illegalen Verhaftungen und Misshandlungen von Personen, die des religiösen Extremismus verdächtigt werden, zum Inbrandsetzen von Häusern von Angehörigen der Aufständischen und zu Einschüchterungen von BewohnerInnen durch staatlich geduldete Bürgerwehren. (AI, 10.2013)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war weiterhin instabil, und die Operationen der Sicherheitskräfte waren durch systematische Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet. Doch wurden die Täter fast nie zur Rechenschaft gezogen. (AI 23.5.2013)

Es gibt viele Berichte von willkürlichen Verhaftungen. Die Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

9. Haftbedingungen

Es gibt keinen Ombudsmann für Gefangene. Im Nordkaukasus gibt es weiterhin "inoffizielle" Gefängnisse. (USDOS, 27.2.2014)

Quellen:

10. Religionsfreiheit

Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu. (AI Oktober 2013)

Am 24. Juli [2013] wurde ein Chabad-Rabbiner angeschossen und ernsthaft verwundet. Behörden vermuten "religiöse Motive" hinter dem Attentat. (USDOS 27.2.2014)

Im Juni 2013 unterzeichnete Präsident Putin ein Gesetz zur Einführung einer Haftstrafe von maximal 3 Jahren für öffentliche "Beleidigung der Gefühle von Gläubigen". Die "Beleidigung" ist jedoch nicht klar definiert. (HRW 21.1.2014)

In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten. (USDOS 20.5.2013)

Quellen:

11. Ethnische Minderheiten

Laut der International Crisis Group (ICG) ist Dagestan die diverseste Republik im Nordkaukasus mit mehr als 30 verschiedenen ethnischen Gruppen. (ICG, 19. Oktober 2012)

Gemäß der russischen Volkszählung 2010 waren rund 30% der Bevölkerung Dagestans Awaren, 17% Darginer, 15% Kumyken, 13% Lesgier, 5,6% Laken, 3,6% Russen, 4,5% Aserbaidschaner, 4,1% Tabasaren, 3,1% Tschetschenen und 1,4% Nogaier. Rutulen und Agulen machten jeweils 1%, und aller weiteren Volksgruppen weniger als 1% der Bevölkerung aus. (Russian Federation, Federal State Statistics Service, ohne Datum)

Quellen:

12. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Der UNHCR-Bericht 2011 beziffert die Anzahl der Binnenflüchtlinge auf 28.500. Obwohl der UNHCR die Lage der Binnenvertriebenen nicht mehr verfolgt, berichtet das Internal Displacement Monitoring Center von mindestens 29.000 Binnenflüchtlinge aufgrund bewaffneter Konflikte und Gewalt im Nordkaukasus sowie einer unbekannten Anzahl von Vertriebenen in Russland. (USDOS, 27.2.2014)

Quellen:

13. Medizinische Versorgung

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen.

Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (BAMF-IOM 6.2014)

Quellen:

Es wird darauf verwiesen, dass den Beschwerdeführern gleichfalls Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und der COI Report on Chechnya zugestellt wurden (siehe VH-Protokoll).

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde der Beschwerdeführer die folgenden Erwägungen getroffen.

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Beschwerdeführern gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Dagestan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Dagestan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

Weder in der Beschwerdeverhandlung noch mittels Stellungnahme wurde den in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderinformationen in substantiierter Weise entgegengetreten.

2.2. Zum Verfahrensverlauf:

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer werden aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben festgestellt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie zur Integration in Österreich ergeben sich aus deren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Integrierte Zentrale Register, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem).

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen und die Ausführungen in den weiteren Eingaben - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann - wie bereits oben ausgeführt - nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären, welche die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund der im Verfahren aufgetretenen zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:

Vorweg ist darauf zu verweisen, dass der Erstbeschwerdeführer bereits am 19.10.2005 einen Asylantrag in Österreich gestellt hatte. Der Erstbeschwerdeführer hatte gegen die negative Entscheidung des Bundesasylamtes in seinem ersten Asylverfahren zwar rechtzeitig Berufung erhoben, mit Aktenvermerk das Asylgerichtshofs vom 15.04.2008 wurde dessen Verfahren jedoch als gegenstandslos abgelegt, weil der Erstbeschwerdeführer unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe ins Heimatland wieder zurückgereist war. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer trotz behaupteter Furcht vor einer Verfolgung im ersten Asylverfahren, weil er angeblich im Juni 2004 von drei Personen für einen Monat festgehalten worden wäre und im August 2004 vor Gericht hätte stehen sollen, da ihm unterstellt worden wäre, Widerstandskämpfer unterstützt zu haben, freiwillig wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, lässt bereits erhöhte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und insbesondere an dessen Fluchtbehauptungen auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren aufkommen.

Mit den von den Beschwerdeführern behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise vermochten die Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Zusammengefasst behaupteten die Beschwerdeführer Probleme im Herkunftsstaat, weil der Erstbeschwerdeführer am XXXX.2012 von Kadyrowsky mitgenommen und erst einige Tage später entlassen worden wäre, danach wäre er im Krankenhaus aufhältig gewesen - nachdem seine Verwandte Lösegeld für dessen Ausreise gezahlt hätten. Später wäre der Erstbeschwerdeführer von der dagestanischen Polizei vorgeladen worden, da diese hätten wissen wollen, warum er von Kadyrowsky mitgenommen worden wäre. Da er Angst gehabt hätte, habe er der Vorladung keine Folge geleistet und wäre, nachdem am XXXX.2012 Polizisten zum Erstbeschwerdeführer nach Hause gekommen und nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht hätten, nie mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern hätte sich versteckt gehalten, bis er mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind am 17.12.2012 die Ausreise angetreten wäre.

Zusammengefasst wurden hinsichtlich des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe und keine Erkrankungen behauptet, und stützte sich die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Angaben zu ihrem Ausreisegrund im Wesentlichen auf die Behauptungen ihres Ehemannes, des Erstbeschwerdeführers. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat kann im gegenständlichen Fall nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie aufgrund der Widersprüche, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.

Bereits das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Gründe für die Ausreise des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Kinder widersprüchlich dargestellt wurden und aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen das Vorbringen als unglaubwürdig einzustufen war.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung in den nunmehr angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgeführt, wirken die Darstellungen konstruiert und sind nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung erklärbar. Im Zuge der Mitnahme wäre der Erstbeschwerdeführer angeblich ohne zu sehen, wo sie hinfuhren, nach XXXX gebracht worden und dort zehn Tage festgehalten worden. Sein Onkel wäre gekommen und der Erstbeschwerdeführer soll aus einem Kellerraum rausgezogen worden und zu dessen Onkel gebracht worden sein. Da sie mit ihrem Onkel und dessen Freund nach der Anhaltung heimgefahren wären, erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer keine Kenntnis davon hat, wo er genau hingebracht worden wäre, da er den Ort zumindest bei der Rückfahrt einordnen hätte können. Der Erstbeschwerdeführer hat auch angegeben, dass er den Freund nach der angeblichen Verhaftung nicht mehr gesehen hätte, an anderer Stelle behauptete er jedoch im Widerspruch dazu, dass er seinen Freund bei der Enthaftung gesehen hätte.

Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers (die Zweitbeschwerdeführerin) hatte angegeben, dass ihr Mann nicht nach Hause gekommen sei und die Mutter des Erstbeschwerdeführers die Familie zusammengerufen habe. Dem hat bereits die belangte Behörde entgegengehalten, dass davon auszugehen sei, dass es vielen Ortsbewohnern auffallen hätte müssen, dass das leere Auto des Erstbeschwerdeführers verlassen in einer Straße gestanden sei, wo es nicht hingehöre. Nicht im Einklang stehen auch die Aussagen, wonach der Onkel angeblich nach zwei Tagen gewusst hätte, wo sich der Erstbeschwerdeführer aufhalte, die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers soll jedoch laute ihren eigenen Angaben dennoch eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet haben. Der Umstand, dass die Frau des Erstbeschwerdeführers bei der Polizei die Abgängigkeit des Erstbeschwerdeführers angezeigt hat, spricht zudem klar gegen die Behauptung des Erstbeschwerdeführers, wonach man nicht zur Polizei im Heimatland gehen könne, "weil man da nicht hingehen könne". Konfrontiert mit dieser Ungereimtheit gab der Erstbeschwerdeführer lediglich völlig ausweichende Antworten. Gegen die behauptete Fluchtgeschichte spricht auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer die Vaterschaft vor der staatlichen Behörde am XXXX.2012 - also nach dem behaupteten Vorfall, weshalb er schließlich geflüchtet sei, - schriftlich angenommen hatte. Daraus ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer freiwillig zu staatlichen Behörden gegangen ist, was bei tatsächlicher Furcht vor Behörden des Herkunftsstaates nicht glaubhaft nachvollziehbar erscheint.

Der Erstbeschwerdeführer führte aus, er sei nach der Entlassung einen Tag zu Hause gewesen und habe sich am nächsten Tag ins Krankenhaus begeben. Seine Ehefrau gab im Widerspruch dazu an, der Erstbeschwerdeführer sei am XXXX. heimgekommen und sei am XXXX. stationär im Krankenhaus aufgenommen worden, wobei er ein oder zwei Tage dort gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer gab im Widerspruch dazu an, er sei rund eine Woche im Krankenhaus gewesen. Nach Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Erstbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 20.03.2013 angegeben hatte, dass er rund eine Woche im Krankenhaus gewesen sei, änderte er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung jedoch seine Angaben dahingehend, es seien nur zwei Tage gewesen, und bestritt völlig unglaubwürdig, eine andere Angabe über seine Zeit im Krankenhaus getätigt zu haben. Dem entspricht auch die danach vorgelegte Bestätigung eines Spitals des Herkunftsstaates über den Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers vom XXXX. Diese divergierenden und sich ändernden Angaben hinsichtlich der Länge des Spitalsaufenthalts werden von der erkennenden Richterin nicht als glaubwürdig befunden.

Auch die Fluchtgeschichte passt zeitlich nicht zusammen und wird nicht als glaubwürdig erachtet. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde angeblich das erste Mal im August "besucht" und eine Woche später noch einmal, wo die Zweitbeschwerdeführerin ins Krankenhaus gebracht worden wäre und sie ihren Sohn auf die Welt gebracht habe. Ihr Sohn sei am XXXX2012 auf die Welt gekommen. Wenn die Männer nun eine Woche vorher bei der Zweitbeschwerdeführerin das erste Mal gewesen sein sollen, so könne das jedoch nicht vor Mitte August gewesen sein. Dies passt nicht mit der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin zusammen, wonach ein bis zwei Wochen nachdem ihr Mann entführt worden wäre, die "Männer" bei ihr gewesen wären und es passt auch zeitlich mit der Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin über den Krankenhausaufenthalt nicht zusammen, wonach ihr Mann am XXXX.2012 eine Ladung bekommen habe.

Auch die Häufigkeit der angeblichen Besuche der Männer differiert von Einvernahme zu Einvernahme. Auch die erkennende Richterin teilt die Einschätzung, wonach die Geschichte, dass sie angeblich von Maskierten besucht wurde, eine reine Erfindung ist. Weitere Indizien, dass diese Fluchtbehauptung erfunden ist, ergibt die Erzählung vom Ehemann, wonach dieser, erst nachdem er einen Tag zu Hause gewesen sei, im Krankenhaus aufhältig gewesen sei.

Auch der Umstand der Ausreise wurde von den Beschwerdeführern nicht gleichlautend geschildert. Beide schildern zwar, dass sie sich bei der Kreuzung XXXX getroffen hätten, jedoch gab der Erstbeschwerdeführer an, seine Ehefrau sei mit dem Taxi dorthin gekommen, wohingegen dessen Frau behauptet hatte, der Freund des Onkels hätte sie zur Kreuzung gebracht und habe auch den Erstbeschwerdeführer von zu Hause abgeholt und zur Kreuzung gebracht.

Im gegenständlichen Fall ist besonders darauf hinzuweisen, dass es sich bei Wahrheitsunterstellung um derartige Umstände handelt, die ein durchschnittlicher Mensch nicht vergisst bzw. nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Angaben von Details bzw. Angaben von damit verbundenen Gefühlen schildern würde.

Auch die erkennende Richterin geht davon aus, dass Personen, welche derartige Ereignisse tatsächlich erlebt hätten, diese nicht derart widersprüchlich schildern würden und überdies mehr Details im Zuge der Behauptung der Fluchtgründe angeben hätten können.

Schließlich waren die Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage die entstandenen Widersprüche und Ungereimtheiten in deren Angaben aufzuklären, sondern haben sich nur noch weitere Widersprüche ergeben, welche als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte zu werten sind.

Auf Nachfrage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, weshalb der Erstbeschwerdeführer behaupteter Maßen am XXXX.2012 aus dem Gefängnis entlassen worden wäre, gab dieser zunächst ganz allgemein an, sein Onkel hätte in Erfahrung gebracht, wo er sich befinde und hätte den Erstbeschwerdeführer freigekauft. Der Freund des Erstbeschwerdeführers hätte den Onkel angerufen und darüber informiert.

Auf Vorhalt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, gemeinsam mit ihm sei am XXXX.2012 auch ein Freund rausgeführt bzw. entlassen worden aus dem Gefängnis, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, wie dieser Freund den Onkel des Erstbeschwerdeführers über diesen hätte informieren können, schilderte der Erstbeschwerdeführer unnachvollziehbar, dass dessen Freund seinen einzigen Anruf aus dem Gefängnis angeblich dafür "geopfert" hätte, um den Onkel des Erstbeschwerdeführers zu informieren. Befragt, ob dieser Freund somit seine eigenen Verwandten nicht kontaktiert hätte und diesen einzigen Anruf nur für den Erstbeschwerdeführer verwendet hätte, änderte der Erstbeschwerdeführer seine Aussage plötzlich dahingehend, dass er erstmals eine lange Informationskette schilderte, wonach dieser Freund dessen Mutter angerufen hätte und diese hätte die Mutter des Erstbeschwerdeführers informiert, welche wiederum den Onkel um Hilfe gebeten hätte.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Erstbeschwerdeführer befragt, wie es sein könne, dass er im Krankenhaus nur mit Tabletten und Infusionen behandelt worden sei, obwohl er laut eigenen Angaben offensichtlich schwer verletzt gewesen sei. Diesen Widerspruch vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht aufzuklären und führte dieser ganz lapidar an, es nicht zu wissen.

Hinsichtlich der Behauptung, wonach die Polizei eine Vorladung betreffend den Erstbeschwerdeführer übermittelt hätte, von welcher er von dessen Frau erfahren hätte, konnte der Erstbeschwerdeführer keine Details nennen, obwohl behaupteter Maßen der Erstbeschwerdeführer, nachdem er von der Ladung erfahren hätte, geflüchtet wäre. Befragt, ob die Ehefrau besagte Ladung erhalten hätte und ob die Beschwerdeführer im Besitz der Ladung seien, konnte der Erstbeschwerdeführer nicht beantworten, was als klares Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben zu werten ist: "R: Wurde diese Ladung an Ihre Frau ausgefolgt? BF1: Ich weiß nicht, wem diese Ladung ausgefolgt wurde. Meine Frau hat mich angerufen. R: Haben Sie diese Ladung? BF1: Ich weiß es nicht, das hat mich nicht interessiert. R: Was hat der Mann genau zu Ihrer Frau gesagt? BF1:

Das weiß ich nicht. Ich war im Krankenhaus. Meine Frau hat mich angerufen. Sie hat mir gesagt, dass der Bez.Insp. gekommen ist und die Ladung da gelassen hat."

Schließlich erscheint nicht glaubhaft nachvollziehbar, weshalb der Erstbeschwerdeführer auch auf Nachfrage lediglich vage Angaben über die Tätigkeit des Onkels anführen konnte, obwohl dieser angeblich aufgrund seines Einflusses die Freilassung des Erstbeschwerdeführers bewirkt hätte. Unplausibel erscheint weiters, dass der Onkel sich angeblich für den Erstbeschwerdeführer eingesetzt hätte, danach hätte er sich aber angeblich ebenso wie dessen Familie vom Erstbeschwerdeführer losgesagt. Überaus zweifelhaft erscheint die Behauptung des Erstbeschwerdeführers, dass dieses Lossagen gereicht hätte, dass sein Onkel keinerlei Probleme trotz Verwandtschaft zum Erstbeschwerdeführer gehabt hätte, obwohl der Onkel behaupteter Maßen für die Freilassung des Erstbeschwerdeführers verantwortlich gewesen wäre.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Behauptung des Erstbeschwerdeführers, wonach der einvernehmende Organwalter der belangten Behörde sehr aufgebracht gewesen sei und die Beschwerdeführer nicht hätten alles erklären können, entgegenzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer durch ihre Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit der Einvernahmeprotokolle des Bundesasylamtes ausdrücklich bestätigt hatten.

Unglaubwürdig ist vor allem, dass die Zweitbeschwerdeführerin angeblich eine Vermisstenanzeige hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers erstattet habe und der Erstbeschwerdeführer bis dato keine Kenntnis davon erlangt haben will. Auf Vorhalt, dass seine Ehefrau behauptet hatte, sie hätte eine Vermisstenanzeige erstattet, äußerte sich der Erstbeschwerdeführer überaus ausweichend, was als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte zu werten ist: "R: Was sagen Sie dazu, dass Ihre Frau in Ihre konkrete Situation, eine Vermisstenanzeige aufgegeben hat? BF1: Ich weiß es nicht. Ich weiß nicht, was gemacht wurde. Ich war ja nicht da. R: Wissen Sie, dass Ihre Frau eine Vermisstenanzeige gemacht hat? BF1: Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht erinnern. R: Finden Sie es klug, eine Vermisstenanzeige aufzugeben, wenn Sie offensichtlich Probleme haben mit der Polizei?

BF1: Ich weiß es nicht. Ich kann nicht sagen, ob es klug war oder nicht."

Widersprüchlich erscheint weiters, dass der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich der Dokumente, welche er angeblich hätte unterzeichnen sollen, auf Nachfrage lediglich aussagt, es seien "keine guten Dokumente" gewesen.

Schließlich erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Erstbeschwerdeführer wegen der behaupteten Probleme bereits im August 2012 nicht schon früher geflohen ist, sondern die Ausreise erst am 17.12.2012 erfolgt ist. Auch die Angaben hinsichtlich seines Entschlusses zur Ausreise sind nicht im Einklang miteinander zu bringen. Während der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeführer behauptete, er hätte ungefähr im September den Entschluss gefasst, hat er in der Einvernahme im März 2013 geschildert, dass er den Ausreiseentschluss im Oktober bzw. im November gefasst hätte.

Auch im Rahmen der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin konnte die erkennende Richterin weitere Ungereimtheiten und Widersprüche feststellen, diese bestärkten den Eindruck, den bereits die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden feststellte, wonach dem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt wird.

Hinsichtlich der Personen, welche die Zweitbeschwerdeführerin zu Hause aufgesucht hätten, um nach ihrem Ehemann zu suchen, war diese nicht in der Lage, gleichbleibende Angaben zu tätigen, überdies war ihre Schilderung völlig vage. Weder konnte sie angeben, wie oft die Personen gekommen wären, noch konnte sie mit Sicherheit die Anzahl der Personen angeben.

Es erscheint überaus unglaubwürdig, dass die Zweitbeschwerdeführerin über die behaupteten Probleme des Ehemannes mit den Behörden nichts gewusst hätte und dass diese auch nicht den Grund für dessen erste Asylantragstellung nennen konnte: "R: Ist Ihnen bekannt, dass Ihr Mann behaupte, bereits in der Vergangenheit Probleme mit den Behörden gehabt zu haben? BF2. Nein, mir hat er das nicht gesagt. R:

Ist Ihnen bekannt, dass Ihr Mann schon einmal einen Asylantrag gestellt hat? BF2: Ja, das weiß ich. Den Grund dafür hat er mir nicht genannt."

Schließlich kann nicht nachvollzogen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete hatte, dass sie von den Männern der OMON (Einheit der russischen Polizei), welche sie zu Hause aufgesucht hätten, auch geschlagen worden sei. Auf Vorhalt, dass die Zweitbeschwerdeführerin vor der Einvernahme im Rahmen der Beschwerdeverhandlung niemals Misshandlungen durch die OMON bzw. die Polizei behauptet hatte, gab die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr plötzlich und im Widerspruch zu den von ihr unterzeichneten Niederschriften an, derartige Angaben bereits vor der belangten Behörde bei ihrer "ersten Einvernahme" behauptet zu haben. Daraufhin wurde der Zweitbeschwerdeführerin vorgehalten, dass sich im Protokoll über die Erstbefragung keinerlei Hinweis auf Misshandlungen ihrer Person findet. Sogleich änderte die Zweitbeschwerdeführerin ihre Angaben dahingehend, dass sie Angaben über Misshandlungen durch die OMON bei der Einvernahme am 20.03.2013 vor der belangten Behörde getätigt habe, jedoch der Organwalter dies nicht niedergeschrieben hätte. Dieser Behauptung ist klar entgegen zu halten, dass die Zweitbeschwerdeführerin ebenso wie ihr Ehemann die niederschriftlichen Einvernahmeprotokolle der belangten Behörde unterzeichnet und damit deren Vollständigkeit und Korrektheit bestätigt haben.

Auch wurden im Verfahren keine brauchbaren Beweismittel vorgelegt, die das Vorbringen untermauern hätten können bzw. eine drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen hätten können.

Es ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer keine Vorladung zur Polizei in Vorlage gebracht haben. Überdies ist darauf zu verweisen, dass es einer bloßen Ladung durch eine Behörde jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität mangeln würde (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153).

Zusammengefasst hält die erkennende Einzelrichterin hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel im Einklang mit dem Bundesasylamt fest, dass diese das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht beweisen können.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass auch der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer, insbesondere auch des Erstbeschwerdeführers, unbehelligt in Dagestan leben, klar gegen eine Verfolgung der Familie der Beschwerdeführer spricht. Der Rechtfertigungsversuch des Erstbeschwerdeführers, wonach dessen Verwandten im Herkunftsstaat behaupteter Maßen deshalb unbehelligt leben könnten, weil sich diese vom Erstbeschwerdeführer losgesagt hätten, kann deshalb keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden, weil sich der Onkel behaupteter Maßen derart für den Erstbeschwerdeführer eingesetzt hätte, um dessen Freilassung zu bewirken. Dass sich dieser ebenso wie die restliche Verwandtschaft im Anschluss daran vom Erstbeschwerdeführer einfach losgesagt hätten und dass diese Lossagung gereicht haben soll, diesen Onkel nicht (mehr) für die Freilassung bzw. Flucht des Erstbeschwerdeführers verantwortlich zu machen, erscheint im höchsten Maße zweifelhaft.

Zusammenfassend ist daher zu bemerken, dass diese divergierenden Angaben der Beschwerdeführer nur den Schluss zulassen, dass die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Vorfälle bzw. Geschehnisse nicht in der von ihnen geschilderten Art und Weise stattgefunden haben können. Sie waren beide offensichtlich nicht in der Lage, ein konstruiertes Geschehen gleichermaßen wiederzugeben.

In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangt die erkennende Einzelrichterin zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer ihren Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert haben, die von ihnen geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität jedoch nicht tatsächlich erlebt haben dürften, weshalb ihnen Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.

Insgesamt betrachtet war das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, auf das auch die Zweitbeschwerdeführerin verwiesen hatte und welches auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin gelten soll, mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Weder im Rahmen der Beschwerden noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder durch die Stellungnahme wurden die aufgetretenen und dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt.

In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände der Beschwerdefälle konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführer letztlich auch durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Am 25.08.2015 wurde der Sohn der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin namens XXXX geboren. Am 01.09.2015 stellte die Mutter des nachgeborenen Sohnes als dessen gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie machte keine eigenen Asylgründe für ihr Kind geltend, der Grund des Ansuchens liege in der Familienzusammengehörigkeit.

2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten medizinischen Befunden betreffend die Beschwerdeführer, aus dem während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen Eindruck bezüglich des psychischen und physischen Zustandes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, sowie aufgrund der hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Verhältnisse im Herkunftsstaat glaubwürdigen Angaben.

Zu ihrem Gesundheitszustand legten die Beschwerdeführer im Verlauf des Asyl- und des Beschwerdeverfahrens medizinische Befunde vor.

Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin keinerlei gesundheitliche Beschwerden behauptet wurden und beide Elternteile deren Gesundheit behaupteten.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 12.05.2015, dass sie keine gesundheitlichen Probleme habe, sie habe lediglich früher Medikamente aufgrund ihrer Kopfschmerzen und zur Beruhigung laut eigenen Angaben eingenommen. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung verwies sie lediglich darauf, im sechsten Monat schwanger zu sein, sie führte jedoch weiters an, dass es ihr gut gehe. Befragt, ob sie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung in Österreich gestanden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei von selbst wieder auf die "Beine" gekommen.

Der Erstbeschwerdeführer führte anlässlich der Beschwerdeverhandlung zu seinem Gesundheitszustand an, dass er hinsichtlich seiner Rückenbeschwerden Tabletten einnehme, deren Name kenne jedoch laut seinen Ausführungen nur seine Ehefrau. Der Beschwerdeführer gab an, über keine ärztlichen Bestätigungen zu verfügen und keine weiteren Beweismittel betreffend seines Gesundheitszustandes vorlegen zu wollen. In der Folge wurde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers dennoch ein ärztliches Attest vom Mai 2015 vorgelegt, wonach der Erstbeschwerdeführer bei einem österreichischen Arzt für Allgemeinmedizin aufgrund der Diagnosen "Lumbalgie, Gastritis und Lumbalgie" in ärztlicher Behandlung gestanden sei. Weiters wurde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ein Bericht über das Abklärungsgespräch am 22.05.2015 in einem Therapiezentrum, wonach diagnostisch das dargestellte Zustandsbild nicht eindeutig einordenbar sei, vorgelegt. Laut diesem Bericht könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die gedankliche Einengung auf Vermeidungsverhalten von traumatischem Stress zurückzuführen sei. Der Erstbeschwerdeführer zeige sich an einer längerfristigen psychologischen Behandlung interessiert, in deren Rahmen ein konkreter therapeutischer Auftrag erarbeitet werden könne. Aus organisatorischen Gründen sei letzteres in rund zwei Monaten möglich. Empfohlen wurde zudem eine psychiatrische Untersuchung.

Der physische und psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführer - insbesondere auch jener des Erstbeschwerdeführers - gestaltet sich demnach derart, dass keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung vorliegen, welche nur in Österreich behandelbar ist.

Weder in der Beschwerdeverhandlung noch in besagter abschließender Stellungnahme wurde den in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat entgegengetreten.

Aus den im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen vom Bundesverwaltungsgericht vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat geht zweifelsfrei hervor, dass eine ausreichende und umfassende medizinische Versorgung psychischer Erkrankungen - insbesondere auch einer posttraumatischen Belastungsstörung - im Herkunftsstaat gewährleistet ist, was im Übrigen dem hg. Amtswissen entspricht. Auch physische Erkrankungen können im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden.

Aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeiten psychischer und physischer Erkrankungen im Herkunftsstaat ist nicht davon auszugehen, dass es für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer kommen würde.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer davon aus, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ein soziales und familiäres Netzwerk vorfinden und sie im Bedarfsfall unterstützen wird.

Aufgrund der Angaben sowie der vorgelegten medizinischen Unterlagen war der maßgebliche Sachverhalt auch hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer als ausreichend geklärt einzustufen.

Ein weiteres Gutachten zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin oder des Zweitbeschwerdeführers war nicht einzuholen, da der Akteninhalt und die darin enthaltenen medizinischen Unterlagen sowie Ausführungen und Stellungnahmen ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation respektive Dagestan konnte nicht festgestellt werden.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 22.12.2012 (bzw. hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin am 17.09.2013) gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits oben unter Punkt 2.1.a. dargelegt wurde, kommt dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan, und den Ausführungen unter Punkt 2.1.a. kann daher nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten 1.2., insbesondere 2.1.b. und 2.2. nicht angenommen werden, zumal die Beschwerdeführer selbst geschildert hatten, dass ihrer Familie das wirtschaftliche Auskommen in Dagestan möglich gewesen sei und sie nach wie vor über Verwandte und ein Haus im Herkunftsstaat verfügen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt II.2. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit ihren Kindern in ihrer Existenz bedroht wären. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Hinblick auf die zahlreichen familiären Anknüpfungspunkte nicht völlig auf sich alleine gestellt wären. Der Erstbeschwerdeführer führte im Rahmen der Verhandlung aus, dass seine Verwandten, darunter sein Onkel und seine Cousins, im Heimatstaat leben und seine Mutter im Haus im Herkunftsstaat lebt. Der Erstbeschwerdeführer hat im Herkunftsstaat zwei Geschäfte besessen und hat durch seine Tätigkeit im Geschäft gemeinsam mit seiner Ehefrau den Lebensunterhalt vor der Ausreise bestritten. Überdies hat der Erstbeschwerdeführer als Schweißer seinen Lebensunterhalt bestritten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat überdies in einem Schönheitssalon gearbeitet. Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsland somit über eine Unterkunftsmöglichkeit im Haus, in dem die Mutter des Erstbeschwerdeführers derzeit lebt, und stehen ihnen zweifellos überdies auch Unterkünfte im Rahmen des Familienverbandes zur Verfügung. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer, die nach wie vor über ein Haus im Herkunftsstaat verfügen, im Falle einer Rückkehr nach Dagestan als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Die Beschwerdeführer waren jedenfalls vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und es ist nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den vorgehaltenen Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation, respektive in Dagestan, sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu zB VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).

Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass dieser einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht, zumal die Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und sich im Fall der Beschwerdeführer auch kein lebensnotwendiger bzw. exklusiv im österreichischen Bundesgebiet verfügbarer Behandlungsbedarf ergeben hat. Dahingehend wird auf die umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen hinsichtlich der durch medizinische Unterlagen dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Erstbeschwerdeführers verwiesen. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht vor.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den Länderberichten und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Russischen Föderation respektive Dagestan eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und im Übrigen alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - behandelt werden können.

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das russische bzw. dagestanische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung ergibt sich aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht. Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Dagestan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Dagestan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Zu Spruchpunkt III. (Zurückverweisung hinsichtlich der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt):

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Mit der vorliegenden Entscheidung werden die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.04.2013 bzw. hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin vom 21.10.2013 bestätigt.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits eine Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung bzw. nunmehr Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Die Anträge der Beschwerdeführer vom 22.12.2012 (bzw. hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin vom 17.09.2013) haben sich nunmehr als unbegründet erwiesen.

Zu verweisen ist darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin zuvor bereits am 19.10.2005 einen Asylantrag gestellt hatte in Österreich. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens hatte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst behauptet, im Oktober 2004 deshalb ausgereist zu sein, da er im Juni 2004 von drei Personen, zwei davon in Tarnuniform, einer in Zivil, für einen Monat festgehalten worden zu sein und im August 2004 vor Gericht hätte stehen sollen, da ihm unterstellt worden wäre, Widerstandskämpfer unterstützt zu haben.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, ergibt, haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - abgesehen von ihren gemeinsam minderjährigen Kindern, dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin und dem am 25.08.2015 geborenen Sohn XXXX, für den ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt wurde, - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Gleiches gilt auch für deren Kinder.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung) nicht geboten oder zulässig wäre. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich seit Dezember 2012 (bzw. die Viertbeschwerdeführerin seit bzw. September 2013) nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass vor allem der Erstbeschwerdeführer um eine rasche Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht ist. Der Erstbeschwerdeführer ist ebenso wie die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich strafrechtlich unbescholten, weitere Verwandte der Beschwerdeführer sind nicht in Österreich aufhältig. Auch in Unterstützungsschreiben wird dargelegt, dass sich die Beschwerdeführer bemühen in der Gemeinde zu integrieren und dass sie hilfsbereit sind. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmert sich in Österreich um die Kinder und besucht laut eigenen Angaben, wenn es ihr möglich ist, Deutschkurse in ihrer Unterkunft und lernt mit Hilfe des Internets die deutsche Sprache. Der Erstbeschwerdeführer besucht einmal pro Woche einen Deutschkurs, ist einer Nachbarin behilflich, wenn diese etwas benötigt. Vorgelegt wurde eine Arbeitsbestätigung, wonach der Erstbeschwerdeführer von März bis August 2013 insgesamt 120 Stunden für eine Gemeinde in Österreich tätig war. Weiters wurde eine an den Erstbeschwerdeführer gerichtete Einladung des AMS zu einer Jobbörse im März 2015 und ein im Februar 2015 vom Erstbeschwerdeführer ausgefüllter "Bewerbungsbogen für Arbeit in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Grünflächenpflege oder Tierzucht in XXXX 2015"des AMS vorgelegt, um dessen Arbeitswilligkeit darzulegen.

Die erkennende Richterin konnte in der Beschwerdeverhandlung feststellen, dass der Erstbeschwerdeführer die deutsche Sprache sehr gut beherrscht und die Zweitbeschwerdeführerin über sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt. Die Familie lebte bislang jedoch überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine sonstigen besonders intensiven sozialen Bindungen. Die Beschwerdeführer verbrachten ihr gesamtes bisheriges Leben - mit Ausnahme des etwa drei Jahre dauernden Aufenthaltes (bzw. beinahe zweijährigen Aufenthaltes der in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführerin) in Österreich - im Herkunftsstaat und es ist daher anzunehmen, dass sie sich auch im Falle der Rückkehr wieder problemlos integrieren können. Der Erstbeschwerdeführer führte im Rahmen der Verhandlung aus, dass seine Verwandten, darunter sein Onkel und Cousins, im Heimatstaat leben und seine Mutter im Haus im Herkunftsstaat lebt. Der Erstbeschwerdeführer hat im Herkunftsstaat zwei Geschäfte besessen und hat durch seine Tätigkeit im Geschäft gemeinsam mit seiner Ehefrau den Lebensunterhalt vor der Ausreise bestritten. Überdies hat der Beschwerdeführer als Schweißer seinen Lebensunterhalt bestritten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat überdies in einem Schönheitssalon gearbeitet.

Auch ist die Dauer des Asylverfahrens in den Beschwerdefällen im Ausmaß von insgesamt etwa drei Jahren nicht als übermäßig lang zu beurteilen. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Es halten sich weiters, wie oben bereits ausgeführt wurde, auch zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführer noch im Herkunftsstaat auf. Trotz der im vorliegenden Fall unbestritten beginnenden guten Integrationsschritte - insbesondere des Erstbeschwerdeführers - überwiegen daher in Gesamtbetrachtung, insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer, die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in Österreich.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführer in Bezug auf die Russische Föderation nicht dauerhaft unzulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Das Bundesamt wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben. Der Umstand, dass am 25.08.2015 der Sohn der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin namens XXXX in Österreich geboren wurde, für den ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt wurde, sowie die Tatsache, dass für diesen keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, ist im Rahmen der Rückkehrentscheidung vom BFA zu berücksichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht vorgebracht.

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