W158 2116329-1•BVwG W158 2116329-1
W158 2116329-1Tribunale amministrativo federale29 dic 2015
Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>prämienfähige Mutterkuh, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie
W158 2116329-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124615757, betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze für die Gewährung einer Mutterkuhprämie ab 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-KQ/13-121199003, wurde für die beschwerdeführende Partei die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2013 mit 14 Stück festgesetzt.
2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124640208, wurden der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 4.775,31 gewährt. Insbesondere gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei dabei eine Mutterkuhprämie, wobei der Prämienberechnung 19 an den Antragsstichtagen gemeldete Fleischrassekühe, für die 2014 die erforderlichen Haltefristen eingehalten worden sind und die im Zeitpunkt der Beantragung laut Rinderdatenbank bereits einmal abgekalbt hatten, zu Grunde gelegt wurden.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124615757, wurde die Mutterkuhquote der beschwerdeführenden Partei ab dem Jahr 2014 mit 19 Stück festgesetzt. Die Stückzahl errechnete sich dabei aus der von der AMA mit Bescheid vom 26.03.2014, AZ II/7-KQ/13-121199003, festgelegten Mutterkuhquote (14 Stück) und - auf Grundlage der Angaben aus der Rinderdatenbank über die Haltung von Mutterkühen - einer Zuteilung aus der nationalen Reserve (5 Stück).
4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde, mit der moniert wird, dass mit Stichtag 10.04.2014 20 Mutterkühe vorhanden gewesen seien und die individuelle Höchstgrenze entsprechen zu korrigieren sei. Konkret sei das Tier mit der Ohrmarkenummer XXXX zu Unrecht nicht für die Prämienberechnung herangezogen worden.
Mit demselben Schriftsatz wurde auch Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124640208, betreffend Rinderprämien 2014, erhoben, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2015, Zl. W158 2116334-1/2E, abgewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei verfügte ab dem Jahr 2013 über eine Mutterkuhquote von 14 Stück.
Zu den drei Antragsstichtagen 2014 hielt die beschwerdeführende Partei 19 Fleischrassekühe, die nach ihrer Beantragung im Antragsjahr 2014 mehr als sechs Monate am Betrieb der beschwerdeführenden Partei verweilten und hinsichtlich derer im Zeitpunkt ihrer Beantragung eine Meldung einer bereits erfolgten (Erst)Abkalbung in der Rinderdatenbank vorgelegen ist.
Das Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX ist am 13.01.2014 dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei zugegangen und kalbte am 08.02.2014 (Kalb: XXXX) das erste Mal ab. Die Geburtsmeldung an die Rinderdatenbank erfolgte erst am 24.06.2014.
Die Feststellung hinsichtlich der ab dem Jahr 2013 zur Verfügung gestandenen Mutterkuhquote im Ausmaß von 14 Stück beruht auf einem dem Akt beiliegenden rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2014, AZ II/7-KQ/13-121199003.
Die Feststellung hinsichtlich der zu den Antragsstichtagen 2014 gehaltenen Fleischrassekühe, die nach ihrer Beantragung im Antragsjahr 2014 mehr als sechs Monate am Betrieb der beschwerdeführenden Partei verweilten und hinsichtlich derer im Zeitpunkt ihrer Beantragung eine Meldung einer bereits erfolgten (Erst)Abkalbung vorgelegen ist, beruhen auf einer Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht zugängliche Rinderdatenbank. Ebenso geht dies aus dem Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124642661 ("Rinderprämien 2014") hervor, mit dem der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 für 19 Fleischrassekühe eine Mutterkuhprämie gewährt wurde.
Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2015, W158 2116334-1/2E, abgewiesen wurde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß Art. 114 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.
Gemäß Art. 114 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationale Reserve, um innerhalb der Grenzen dieser Reserven insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten und anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern Prämienansprüche zuzuteilen.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. g MOG 2007 können für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn deren Betriebe zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen verfügen und die Anzahl der in den Referenzbetrag für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes einbezogenen Sonderprämien für männliche Rinder 50 Stück nicht überschreitet. Wurden in den Referenzbetrag mehr als 50 Stück einbezogen, können Prämienansprüche im Ausmaß von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden. Prämienansprüche sind nur dann einzuräumen, wenn sich anhand der Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben. Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Gemäß Art. 63 VO (EG) 1121/2009 wird die durchschnittliche Milchleistung anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benützen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestandes des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist.
Für Österreich wurde in Anhang V der VO (EG) 1121/2009 eine durchschnittliche Milchleistung von 4.650,00 kg festgesetzt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. (...)
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 Abs. 1 und 2 der Direktzahlungs-Verordnung lauten:
Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Vorweg gilt es festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2014 unstrittig die Voraussetzungen erfüllte, um Prämienansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt zu bekommen.
Dem Vorbringen, dass im Antragsjahr 2014 am Stichtag 10.04.2014 20 Mutterkühe als beantragt gegolten hätten, insbesondere das Tier XXXX als Mutterkuh gewertet werden hätte müssen, und die individuelle Höchstgrenze ebenfalls somit mit 20 Stück festzusetzen gewesen wäre (womit die beschwerdeführende Partei offensichtlich eine Erhöhung der Zuteilung aus der nationalen Reserve von fünf auf sechs Stück begehrt), gilt es Folgendes entgegenzuhalten:
Der beschwerdeführenden Partei wurden mit Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124640208, für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 4.775,31 zugesprochen, wobei der Berechnung der Mutterkuhprämie 19 - als beantragt gewertete - Mutterkühe zu Grunde gelegt wurden.
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 28.12.2015, Zl. W158 2116334-1/2E, abgewiesen.
Insbesondere wurde im Rahmen der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des in Rede stehenden Tieres XXXX, dessen Anerkennung als Mutterkuh die beschwerdeführende Partei begehrt, um eine Erhöhung der individuellen Höchstgrenze zu erreichen, ausgeführt, dass das Tier zu den Antragsstichtagen 2014 nicht allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügte, da eine Meldung einer erfolgten Erstabkalbung zu den Stichtagen laut Rinderdatenbank nicht vorgelegen ist, obwohl eine derartige Meldung gemäß den im Erkenntnis zitierten Bestimmungen verpflichtend innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen gehabt hätte.
Gemäß Art. 16 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 12 und § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung hat die belangte Behörde die im Zeitpunkt der Antragsstichtage 2014 in der Rinderdatenbank zur Verfügung gestandenen Angaben zu Recht als Grundlage für die Prämienberechnung 2014 herangezogen, war das in Rede stehende Tier im Zusammenhang mit der Gewährung der Mutterkuhprämie im Antragsjahr 2014 somit nicht als prämienfähige Mutterkuh zu berücksichtigen und lediglich 19 Mutterkühe als beantragt zu werten.
Der beschwerdeführenden Partei wurden mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund 19 - im Antragsjahr 2014 - ermittelter Mutterkühe die individuelle Höchstgrenze (Quote) ab 2014 von 14 Stück auf 19 Stück erhöht. In diesem Zusammenhang erfolgte eine Zuteilung von 5 Stück aus der nationalen Reserve. Aufgrund der lediglich 19 im Antragsjahr 2014 gewerteten Mutterkühe war die Frage einer zusätzlich zu erfolgenden Zuteilung an Stückzahlen aus der nationalen Reserve seitens der belangten Behörde nicht zu behandeln.
Die angefochtene Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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