BVwG W196 1436150-2

W196 1436150-2Tribunale amministrativo federale28 dic 2015

Regest

Familienangehöriger, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG W196 1436150-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W196.1436150.2.00

Spruch

W196 1436146-2/4E

W196 1436147-2/2E

W196 1436148-2/2E

W196 1436150-2/2E

W196 1436149-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, Zl 830765703 - 1665663, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 75 Abs 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, Zl 830765801 - 1665655, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 75 Abs 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, Zl 830765910 - 1665647, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 75 Abs 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, Zl 830766101 - 1665625, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 75 Abs 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, Zl 830766003 - 1665639, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 75 Abs 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, Staatangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten am 09.06.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 20.06.2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2014 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Am 25.03.2014 brachten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof ein.

Am 17.04.2014 und am 02.06.2014 wurden jeweils ärztliche Befunde betreffend den Drittbeschwerdeführer übermittelt.

Am 08.07.2014 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer führte auf die Frage, ob er gesund sei, aus, wegen Hepatitis C in Behandlung zu stehen und Medikamente und Spritzen zu bekommen. Die diesbezüglichen Unterlagen habe er vergessen, mitzunehmen. Er fühle sich sowohl psychisch als auch physisch dazu in der Lage, die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Betreffend seine Schulbildung gab er an, elf Klassen Schule besucht und die allgemeinbildende Schule abgeschlossen zu haben. Er könne lesen und schreiben. Nachgefragt, ob er identitätsbezeugende Dokumente seines Heimatlandes vorlegen könne, gab er an, in der Pension die Inlandspässe von sich und seiner Gattin und außerdem eine Heiratsurkunde, einen Führerschein und Geburtsurkunden der Kinder zu haben. Aus ihrem Heimatland seien sie am 04.06.2013 ausgereist und anschließend illegal nach Österreich eingereist. Zum Gesundheitszustand seiner Gattin befragt, brachte er vor, dass man sagen könne, dass sie gesund sei. Sie habe beispielsweise Schmerzen im Bauchbereich, jedoch würden die Ärzte sagen, dass dies nichts sei. Wenn sie einen Anfall habe, verliere sie sogar für kurze Zeit die Sehkraft, jedoch würden die Ärzte sagen, dass sie nichts habe. Auf Krankheiten seiner Kinder angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass der Drittbeschwerdeführer krank sei und sie diesbezüglich auch ärztliche Befunde vorzulegen hätten. Die anderen beiden Kinder seien gesund. Der Drittbeschwerdeführer habe seit seiner Geburt gesundheitliche Probleme; anfangs habe er seinen Unterkörper nicht bewegen können. Er habe bereits im Heimatland verschiedene Behandlungen wie etwa Massagen, chinesische Medizin und Strombehandlungen erhalten und sei auch operiert worden, wobei sein Fußgelenk etwas verlängert worden sei. Die Ärzte hier hätten gesagt, dass die oberen beiden Gelenke, das Kniegelenk und das Hüftgelenk, erneut operiert werden müssten. Auf die Frage, was die Behandlungen des Sohnes im Heimatland gekostet hätten und wo die Behandlungen durchgeführt worden seien, gab er an, dass sie für die Behandlungen gearbeitet hätten. Für die Operation in Kurgan hätten sie etwa 200.000 Rubel ausgegeben. Sie hätten zwar staatliche Unterstützung erhalten, hätten aber dennoch 200.000 Rubel bezahlen müssen. An Invaliditätspension hätten sie fast 5.000 Rubel pro Monat erhalten. Die Frage, ob sie wegen der Erkrankung des Drittbeschwerdeführers ausgereist seien, verneinte der Erstbeschwerdeführer; er sei behandelt worden und sei es ihm im Heimatland schon viel besser als am Anfang gegangen. Auf die Frage, ob die ärztlichen Behandlungen im Heimatland für seinen Sohn in Ordnung gewesen seien, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass es gute, aber auch schlechte Behandlungen gegeben habe. Ehrlich gesagt habe sein Sohn für eine lange Zeit Therapien erhalten, jedoch seien die Erfolge nicht so gut gewesen. Damit konfrontiert, dass der Drittbeschwerdeführer nie wieder ganz gesund werde und dies nicht unbedingt mit den Behandlungen im Heimatland oder hier in Österreich im Zusammenhang stehe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, zu wissen, dass die Krankheit für seinen Sohn ein Leben lang bestehen werde, jedoch bessere Erfolge erreicht werden könnten. Er habe hier in Österreich Kinder mit ähnlichen Erkrankungen gesehen, denen es nach den Behandlungen oder Operationen besser gegangen sei. Dies sei nach der Operation seines Sohnes im Heimatland nicht so gewesen. Er habe hier in den Krankenhäusern von anderen Eltern gehört, dass die Behandlungen in Österreich gut seien, was in seinem Heimatland nicht der Fall sei. Auf die Frage, welche Integrationstatbestände der Erstbeschwerdeführer verwirklicht habe, gab er an, pro Monat etwa 40 Euro Taschengeld vom Staat Österreich zu bekommen, jedoch kein eigenes Geld zu verdienen und daher nicht selbsterhaltungsfähig zu sein. Er dürfe nicht arbeiten. Einmal in der Woche besuche er einen Deutschkurs; einen Abschluss habe er bislang noch keinen. Sie würden in einem Dorf wohnen und würde es viel Geld kosten, in die Stadt zu fahren. Weil die 40 Euro dazu nicht reichen würden, könne er keinen Kurs außerhalb besuchen. Er würde gerne mit Österreichern Kontakt haben, jedoch sei dies unmöglich, zumal er kein Deutsch könne. Er habe Kontakt zu drei tschetschenischen Familien, die seit ungefähr zehn Jahren in Österreich leben würden. Der Erstbeschwerdeführer sei in keinen Vereinen tätig und sei in Österreich bislang nicht straffällig geworden. Wenn er hier aufgenommen werden würde, habe er vor, hier zu arbeiten und seine Familie zu ernähren bis die Sache zu Hause geklärt werde. Er würde seinen jüngeren Sohn in einen Sportclub geben; aufgrund seines Alters habe man ihn im Heimatland nicht aufgenommen; nunmehr sei er jedoch deutlich größer und frage immer wieder, wann er dürfe. Auf die Frage, was er über die Kultur, Gesellschaft und Geschichte Österreichs wisse, gab der Erstbeschwerdeführer an, nicht viel dazu sagen zu können. Ihm gefalle es jedoch, wie die Österreicher auf einander Rücksicht nehmen würden, wie sie Autofahren und wie sie sich in der Schlange anstellen würden. Auch die Sauberkeit gefalle ihm. Als erstes würde er Deutsch lernen. Nachgefragt, welche Integrationstatbestände seine Kinder verwirklicht hätten, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass der Drittbeschwerdeführer eine Sonderschule besuche und von zu Hause abgeholt und auch zurückgebracht würde, weil er alleine gar nichts machen könne. Auch würden von der Caritas Betreuer kommen, die mit seinem Sohn etwas unternehmen und ihn psychologisch betreuen würden. In Tschetschenien sei dies nicht möglich gewesen. Der Viertbeschwerdeführer habe die Volksschule in Altenmarkt besucht und sei nun mit der Caritas eine Woche irgendwo hingefahren. Er spiele zweimal pro Woche Fußball. Die Fünftbeschwerdeführerin besuche den Kindergarten. Die Caritas mache sehr viel mit den Kindern. Der Erstbeschwerdeführer wurde aufgefordert, Zeugnisse der Kinder vorzulegen. Auf seine familiären Anknüpfungspunkte im Heimatland angesprochen brachte er vor, zu Hause alle seine Verwandten zu haben. Seine Schwester sei momentan in Moskau und seine Mutter lebe in Tschetschenien. Seine Schwester wolle die Situation in Moskau abwarten. Nach Besitztümern im Heimatland befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, das Elternhaus, in dem er gewohnt habe, zu haben. Sie hätten zusammen unter einem Dach gewohnt; das Haus sei in zwei Teile geteilt gewesen. Vor der Ausreise habe er sein Auto verkauft. Nachgefragt, wie er seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise habe bestreiten können, gab der Erstbeschwerdeführer an, Malarbeiten oder Tapezierarbeiten verrichtet zu haben oder im Innenausbau tätig gewesen zu sein. Man könne damit sehr gut verdienen; die letzten zehn Monate vor der Ausreise hätten sie sogar in zwei Schichten gearbeitet. Auf die Frage, ob er zu den ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 27.02.2014 zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen eine Stellungnahme abgeben wolle, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass die Situation in Tschetschenien nicht gut sei. Hier dürfe man Demonstrationen machen und Streitereien haben, jedoch gehe dies in Tschetschenien überhaupt nicht, weil die Situation nicht gut sei. Nachgefragt, was gegen eine Rückkehr des Drittbeschwerdeführers in Bezug auf die ärztliche Behandlung sprechen würde, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass die ärztliche Behandlung in Österreich natürlich viel, viel besser sei. In Tschetschenien sei der Drittbeschwerdeführer nicht einmal in den Kindergarten aufgenommen worden, obwohl er immer unter Menschen habe sein wollen. In Österreich gehe es ihm psychisch viel besser. Auf Vorhalt der Länderinformationen, wonach eine Behandlung der Erkrankung des Drittbeschwerdeführers im Heimatland gewährleistet sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese Einrichtungen schon bestehen würden, die Behandlung jedoch nicht gut sei. Es gebe viele falsche Behandlungen und würden Eltern weinen, weil ihre Kinder falsch behandelt würden. Der Erstbeschwerdeführer sei selbst Zeuge einer solchen Situation geworden. Nach Rückübersetzung der Niederschrift ergänzte der Erstbeschwerdeführer, dass nicht eine Behandlung 200.000 Rubel gekostete habe, sein Sohn, jedoch über mehrere Jahre verschiedene Behandlungen erhalten habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin bejahte zunächst die Frage, ob sie gesund sei, jedoch habe sie Unterleibsschmerzen und habe diesbezüglich bereits Tabletten bekommen, die ihr nicht geholfen hätten. Auch habe sie Magenschmerzen, die schon untersucht worden seien. Man habe ihr gesagt, dass dies mit dem Stress zu tun habe. Sie fühle sich sowohl psychisch als auch physisch dazu in der Lage, die an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Nachgefragt, wie es dem Drittbeschwerdeführer gesundheitlich gehe, gab sie an, dass dieser nach der Operation natürlich noch schwach sei. Seine Beine seien noch vergipst. Am 13.08. habe er wieder eine Kontrolle, bei der auch der Gips abgenommen werden solle, um zu sehen, ob die Operation erfolgreich gewesen sei. Ein Bein tue ihm noch weh und nehme er nach wie vor Medikamente ein. Die Frage, ob ihre anderen Kinder gesund seien, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin. Nachgefragt, welche Integrationstatbestände sie verwirklicht habe, bracht sie vor, einmal in der Woche einen Deutschkurs besucht zu haben. Weil der Kurs immer zu jener Zeit stattgefunden habe, zu der sie ihre Kinder in den Kindergarten gebracht oder abgeholt habe, habe sie nicht mehr hingehen können. Sie arbeite nicht, bemühe sich jedoch darum, selbstständig Deutsch zu lernen. Sofern sie eine bessere Anbindung an die Stadt hätte, würde sie sehr gerne einen Kurs besuchen. Sie würden derzeit 40 Euro Taschengeld pro Monat erhalten. Ihr Mann sei in Mödling gewesen und habe sich erkundigt, ob er einen Deutschkurs besuchen könne. Dort habe man ihm jedoch mitgeteilt, dass dies nur bis zum Alter von 30 Jahren möglich sei. Wenn sie mit ihrem Sohn im Krankenhaus sei, verstehe sie die Ärzte schon ganz gut. Ihre Schwester lebe in Wien und sei bereits österreichische Staatsbürgerin; sie sei bereits elf Jahre in Österreich. Darüber hinaus habe sie Kontakt zu zwei Nichten, die in Österreich leben würden und auch zu Bewohnern der Pension. Mit der österreichischen Bevölkerung bestehe noch kein Kontakt. Dazu befragt, ob zu der in Österreich lebenden Schwester und den Nichten eine besondere Beziehungsintensität vorliege, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sich gut verstehen würden, aber keine besondere Beziehungsintensität vorliege. Sie würden sich gegenseitig besuchen; ein Abhängigkeitsverhältnis sei nicht gegeben. Nachgefragt, ob sie etwas über die Kultur, die Gesellschaft, die Gesetze und die Geschichte von Österreich wisse, gab sie an, zu wissen, dass hier alles sehr gut funktioniere und es ihr gut gefalle, dass sich alle an die Regeln halten würden. Ihre Kinder würden hier die Schule und den Kindergarten besuchen und sich in Österreich sehr wohl fühlen. Besonders ihrem kranken Sohn gehe es hier viel besser als im Heimatland und sei dieser hier viel entspannter. Besonders freue er sich über die Besuche der Caritas. Im Heimatland habe die Lehrerin nichts mit ihm zu tun haben wollen und gesagt, dass er nicht mitkommen würde. Auch hätten sie damals keinen Kindergartenplatz für den Drittbeschwerdeführer bekommen. Er habe dann im Heimatland die erste Klasse Schule mit zwei Jahren Verspätung besucht. Weil er große Schwierigkeiten gehabt habe, Schreiben zu lernen, hätten sie auch eine Privatlehrerin organisieren müssen. Der Viertbeschwerdeführer spiele in einem Fußballverein. Ihre Tochter gehe in den Kindergarten und spreche schon ganz gut Deutsch. Im Heimatland habe die Zweitbeschwerdeführerin ihre Eltern und vier ihrer Schwestern. Mit den Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 27.02.2014 konfrontiert, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass es für ihren Mann dort sehr gefährlich sei und sie wegen seiner Probleme nach Österreich gekommen seien. Auch die Schwester ihres Mannes habe aus Sicherheitsgründen das Land verlassen. Aufgrund der Behandlung ihres Sohnes seien sie nicht nach Österreich gekommen; wenn sie deswegen ausgereist wären, wären sie schon zehn Jahre zuvor gekommen. Sie wolle festhalten, dass sie in ihrem Heimatland mit ihrem Sohn ständig im Krankenhaus gewesen sei und der Unterschied zu Österreich enorm sei. Auf Vorhalt, dass außergewöhnliche Integrationstatbestände nicht feststellbar gewesen seien, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, das anders zu sehen. Ihre Kinder seien in der Schule und im Kindergarten sehr gut integriert. Der Viertbeschwerdeführer sei überhaupt ein guter Schüler und habe sich auch der Drittbeschwerdeführer, der früher sehr belastet gewesen sei, schon sehr beruhigt. Ihre Kinder würden sowohl von den Mitschülern als auch von den Lehrern sehr gut behandelt werden und würden selbst sagen, dass sie hier bleiben wollen. Auch aufgrund der Tatsache, dass ihrem Sohn nach einem Jahr das Metall, das bei der Operation eingesetzt worden sei, entfernt werden solle, wäre es für die Beschwerdeführer wichtig, hier bleiben zu können. Eine Stellungnahme zu den Länderinformationen wolle sie nicht abgeben, weil ihr alles bekannt sei. Auf die Frage, ob sie noch etwas ergänzen wolle, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Drittbeschwerdeführer Angst davor habe, nach Hause zurückfahren zu müssen. Er verstehe das schon alles gut und habe Angst, dass er dort nicht so gut behandelt werde. Es gehe ihm hier sehr viel besser als zu Hause, zumal er von allen freundlicher und besser behandelt werde und sich dies auf seine Gesundheit auswirke. Bei der zweimal pro Woche stattfindenden Physiotherapie könne sich die Zweitbeschwerdeführerin jedes Mal aufs Neue davon überzeugen, dass er hier eine viel bessere Behandlung erhalte. Die Frage, ob er eine Physiotherapie auch im Heimatland bekommen habe, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin; auch Massagen. Die Übungen seien jedoch viel schlechter als in Österreich gewesen.

Am 22.07.2014 übermittelten die Beschwerdeführer per E-Mail eine Stellungnahme sowie mehrere Arztbefunde und Integrationsnachweise. In der Stellungnahme wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer nach Kräften bemühen würden, sich anzupassen, der minderjährige Drittbeschwerdeführer vor einer Woche im Orthopädischen Spital Speising operiert worden sei und ein Erfolg dieser schwierigen Operation nur durch eine entsprechende Nachbehandlung, die mehrere Jahre in Anspruch nehmen könne, gewährleistet sei. Gerade für den Drittbeschwerdeführer würden humanitäre Gründe für einen Verbleib in Österreich sprechen und würden diese daher auch für seine Eltern und Geschwister gelten.

Am 26.03.2015 langten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2014 ein, mit welchen die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurden.

Am 01.04.2015 erfolgte eine Vorlage von medizinischen Befunden, unter anderem eines Geburtshilflichen internen Berichtes des AKH Wien vom 20.03.2015, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in der 12. Woche mit Zwillingen schwanger sei und der Geburtstermin für den 04.10.2015 berechnet worden sei.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen diese gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung einmalig bis zum 04.12.2015 erstreckt. Begründend wurde hinsichtlich der Fristerstreckung für die freiwillige Ausreise festgehalten, dass der voraussichtliche Geburtstermin für den 04.10.2015 festgelegt worden sei und die Durchführung der Ausweisung unter Berücksichtigung des zweimonatigen Mutterschutzes daher bis zum 04.12.2015 aufzuschieben gewesen sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 11.05.2015, eingelangt am 13.05.2015, wurde der Bescheid zur Gänze angefochten und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass das Bundesamt Feststellungen angeblich auf Basis der Aktenlage, jedoch ohne erkennbare Beweiswürdigung und ohne adäquate Recherchen bezüglich des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen habe. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung werde den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration der Beschwerdeführer widersprochen, zumal die Beschwerdeführer sehr bemüht seien, sich in Österreich zu integrieren, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung, unterzogen worden und stelle daher einen Widerspruch zu Art 8 EMRK dar. Es sei nicht ausreichend, wenn das Bundesamt allgemeine Bemerkungen im Bescheid abdrucke, sondern sei es vielmehr verpflichtet, zum persönlichen Vorbringen des Asylwerbers konkrete Feststellungen zu treffen. Auch die extrem kurze Einvernahme des Beschwerdeführers erwecke nicht den Eindruck, das Bundesamt habe irgendein Interesse gehabt, den Sachverhalt bezüglich der Situation des Beschwerdeführers adäquat aufzuklären. Insbesondere hätten auch bezüglich der von den Beschwerdeführern geäußerten Befürchtungen bei einer Rückkehr Recherchen angestellt werden müssen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei durchaus eine Verletzung seiner Rechte abzuleiten und hätten dies überprüft werden müssen, anstatt bloß lapidar darauf zu verweisen, dass der Fall ohnehin geklärt sei. Gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers gebe es keine relevanten sozialen Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation mehr. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die Beweiswürdigung des Bundeamtes die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise erfülle und insbesondere nicht in sich konsistent sei. Die Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht der Integration der Beschwerdeführer für unzulässig erklärt werden müssen. Gleichzeitig legten die Beschwerdeführer einen Ambulanzbrief des Orthopädischen Spital Speising vom 11.03.2015 sowie einen geburtshilflich internen Bericht des AKH der Stadt Wien vom 20.03.3015 vor.

Am 23.09.2015 wurden das vierte und fünfte Kind des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX und XXXX, geboren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und führen die im Spruch genannten Namen.

Sie stellten am 09.06.2013 Anträge auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Antragstellung am 09.06.2013 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig im Bundesgebiet.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet; die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind ihre Kinder. Am 23.09.2015 wurden das vierte und fünfte Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX und XXXX, geboren. Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2015 wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen (Zl W196 2118643-1 und Zl W196 2118645-1).

Der Erstbeschwerdeführer leidet an Hepatitis C und steht diesbezüglich in Behandlung. Beim minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden ICP (Störung des Nerven- und Muskelsystems), eine Gangstörung sowie eine Entwicklungsverzögerung diagnostiziert. Er steht in ärztlicher Behandlung, wurde bereits mehrfach operiert und nimmt Physiotherapie in Anspruch. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leiden, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Die Beschwerdeführer verbrachten den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat und befand sich ihr privater, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt bis Juni 2013 in der Russischen Föderation. Der überwiegende Teil der Familienangehörigen der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor im Herkunftsstaat. So lebt die Schwester des Erstbeschwerdeführers derzeit in Moskau; seine Mutter in Tschetschenien. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in der Russischen Föderation ihre Eltern und vier Schwestern.

Eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und lebt in Wien. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer Kontakt zu zwei Nichten der Zweitbeschwerdeführerin, die ebenfalls in Österreich leben. Festgestellt wird, dass zu keiner dieser Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Der Erstbeschwerdeführer besucht derzeit einen Deutschkurs für Asylwerber; einen Abschluss konnte er bislang nicht vorweisen. Die Zweitbeschwerdeführerin absolviert keinen Deutschkurs mehr, sondern bemüht sich darum, selbstständig Deutsch zu lernen.

Die Beschwerdeführer konnten bislang keine Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen schließen. Die Beschwerdeführer haben Kontakt zu Bewohnern aus der Pension sowie zu anderen tschetschenischen Staatsangehörigen.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sind, sondern Leistungen aus der Grundversorgung beziehen.

Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht die Allgemeine Sonderschule in Berndorf; der minderjährige Viertbeschwerdeführer die Volksschule in Altenmarkt an der Triesting. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin geht in den NÖ Landeskindergarten in Altenmarkt. Der Viertbeschwerdeführer absolviert zweimal pro Woche ein Fußballtraining.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

Abgesehen davon konnten keine weiteren Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Identitätsdokumenten, den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in ihren Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich sowie aus dem Umstand, dass sie über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügen.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der Einvernahme vom 08.07.2014, aus den zahlreichen vorgelegten Bestätigungen und Empfehlungsschreiben sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).

Die Feststellungen zu den im September 2015 geborenen Kindern der Beschwerdeführer, XXXX und XXXX, ergeben sich aus Einsichtnahme in deren Gerichtsakten (Zl W196 2118643-1 und Zl W196 2118645-1).

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK, dessen Garantien nach Art 47 Abs 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Diese Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, und führte aus, dass dies auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu beachten ist und der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben.

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen und ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 05.11.2014, Rs C 166/13, festgehalten, dass das Recht auf Anhörung in jedem Verfahren, wie es im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - insbesondere deren Art 6 - Anwendung findet, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Behörde nicht untersagt ist, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem sein Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen.

Zu A)

Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 27.02.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2013, die Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs 20 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG iSd Art 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und sind diese Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Demnach liegt ein Familienleben vor. Da die Beschwerdeführer alle gleichermaßen von Rückkehrentscheidungen betroffen sind, liegt insofern kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vor. Was die im September 2015 geborenen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX und XXXX, betrifft, so ist festzuhalten, dass deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2015, wie festgestellt, mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen wurden. Damit sind auch diese von Rückkehrentscheidungen betroffen und liegt insofern kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der Beschwerdeführer vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass ihre Schwester, welche bereits österreichische Staatsbürgerin sei, in Wien lebe und sie darüber hinaus zwei Nichten im Bundesgebiet habe. Die Zweitbeschwerdeführerin verneinte die Frage, ob eine besondere Beziehungsintensität vorliege; sie würden sich gegenseitig besuchen, ein Abhängigkeitsverhältnis sei jedoch nicht gegeben. Ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu den in Österreich aufhältigen Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin, welches eine im Lichte der Rechtsprechung des EGMR ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen, ist also im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Es bleibt also zu prüfen, ob mit der Abschiebung der Beschwerdeführer ein unzulässiger Eingriff in ihr Privatleben erfolgt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Falle der Beschwerdeführer, die sich erst seit Juni 2013 - sohin seit noch nicht einmal ganz zweieinhalb Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer seit Juni 2013 im Bundesgebiet aufhalten und nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb ihres Asylverfahrens verfügt haben. Die Beschwerdeführer sind illegal nach Österreich eingereist (vgl dazu VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit nicht einmal zweieinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Der Erstbeschwerdeführer, der im Alter von 38 Jahren und die Zweitbeschwerdeführerin, die im Alter von 36 Jahren nach Österreich eingereist sind, haben ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Sie beherrschen russisch und tschetschenisch in Wort und Schrift und ist somit davon auszugehen, dass sie sich nach einer nur zweieinhalbjährigen Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern werden können. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der überwiegende Teil der Familienangehörigen der Beschwerdeführer, so insbesondere die Mutter und Schwester des Erstbeschwerdeführers und die Eltern und vier der Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin, nach wie vor im Heimatland lebt und somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer, wie vor ihrer Ausreise, auch nach einer Rückkehr (die Beschwerdeführer gaben an, bereits vor der Ausreise, im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers gelebt zu haben) auf das soziale Netz der Familie zurückgreifen können werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann somit schon unter diesem Gesichtspunkt keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer in Österreich mit jenen in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat, in welchem der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch den prägenden und weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz und über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügen, als dies in Österreich der Fall ist.

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt (welcher im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt;

selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit;

keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit;

Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied).

Der Erstbeschwerdeführer besucht, wie festgestellt, derzeit einen Deutschkurs, die Zweitbeschwerdeführerin bemüht sich darum, die deutsche Sprache im Selbststudium zu erlernen. Umfassende Deutschkenntnisse haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bislang nicht selbsterhaltungsfähig sind, sondern von der Grundversorgung leben.

Was die Bindung der Beschwerdeführer zu anderen Bewohnern der Pension sowie zu tschetschenischen Staatsangehörigen betrifft, so ist dazu auszuführen, dass diese zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich die Beschwerdeführer bewusst sein mussten, dass ihr Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Privatlebens von vornherein unsicher war. Die Beschwerdeführer durften sich bislang nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtig waren (vgl zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Was die minderjährigen, sich im Alter zwischen elf und knapp sechs Jahren befindenden Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer betrifft, so ist festzuhalten, dass sich diese in einem sehr lern- und anpassungsfähigen Alter befinden und in Begleitung ihrer Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in die Russische Föderation erleichtert wird (vgl dazu auch VwGH vom 17.12.2007, Zl 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr 43.279/98, Sarumi, wo der EGMR Kindern im Alter von sieben und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria keine unbillige Härte erscheinen ließ, attestierte). Auch ist dazu auszuführen, dass der Kindergartenbesuch bzw. Schulbesuch kein besonderes Zeichen von Integration ist; er fällt zwar bei der Abwägung ins Gewicht, kann aber einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil ebenso zu berücksichtigen ist, dass sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl VwGH vom 17.12.2007, Zl 2006/01/0216 bis 0219).

Hinzu kommt, dass diesen privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber stehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ausreichend mit dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe, ist entgegenzuhalten, dass im Ermittlungsverfahren der Erstbehörde keine Mängel festzustellen sind, zumal die Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vom 08.07.2014 ausreichend Gelegenheit hatten, ihr Vorbringen umfassend darzulegen sowie Beweismittel vorzulegen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des § 8 Abs 3a noch des § 9 Abs 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Was das Vorbringen, wonach der minderjährige Drittbeschwerdeführer an einer Entwicklungsverzögerung sowie an einer Störung des Nerven- und Muskelsystems leide betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2014 ausgeführt wurde, dass sich der Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers als nicht lebensbedrohlich darstellt und einer Abschiebung nach der dargestellten Judikatur daher nicht entgegensteht und ist somit auf die dortigen Ausführungen zu verweisen. Auch ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch in ihren Einvernahmen vom 08.07.2014 einräumten, dass eine Behandlung des Drittbeschwerdeführers auch im Heimatland möglich sei, derartige Einrichtungen dort ebenfalls bestehen würden und er auch bereits in der Russischen Föderation Physiotherapie in Anspruch genommen habe. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2014 wurde umfassend ausgeführt, dass es nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.

Auch im Hinblick auf die Hepatitis C Erkrankung des Erstbeschwerdeführers ist auf die Darlegung im Erkenntnis vom 27.02.2014 zu verweisen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg cit in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2014 verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2014 aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer aufgrund des voraussichtlichen Geburtstermins am 04.10.2015 einmalig bis zum 04.12.2015 erstreckt. Dem war seitens der erkennenden Richterin nicht entgegenzutreten (siehe dazu auch die Entscheidungen des AsylGH S1 404.540-1/2009 vom 27.02.2009, B9 430226-1/2012 vom 22.11.2012 und B2 423957-1/2012 vom 27.04.2012).

Die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 75 Abs 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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