W177 1438535-1•BVwG W177 1438535-1
W177 1438535-1Tribunale amministrativo federale28 dic 2015
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sachwalter
W177 1438535-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde vom 29.10.2013 vonXXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:
I. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der geistig behinderte, damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanische Staats-angehöriger, reiste mit seiner Mutter, nach Auslandsantrag gemäß § 35 AsylG, legal in das Bundesgebiet ein und seine Mutter stellte für sich und ihn am 03.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Folge wurde die Mutter des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheits-dienstes der PI St. Georgen i.A. am 03.09.2013 einer Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG unterzogen, eine Befragung, die insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Als ergänzende Angaben scheint auf, "Da die Asylwerberin [...] weder lesen noch schreiben kann, wurden durch den Dolmetscher Koorbekian die INFO Blätter auf eine ihr verständliche Sprache übersetzt. Weiters kann der Sohn [...], AIS 13
12. 712 einer Einvernahme nicht nachkommen, da dieser geistig behindert ist. Deshalb gelten die Angaben der Mutter auch für den Sohn [...]."
2. Danach erfolgte seitens der Erstbehörde bis zur Bescheiderlassung keine Einvernahme mehr.
3. Mit in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, dem Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes stellt sich wie folgt dar:
"[...] A) Verfahrensgang
B) Beweismittel * Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage:
Nationaler Reisepass Nr. OA1414403, ausgestellt am 30.01.2013 von der Paßbehörde Herat;
Niederschrift Ihrer Erstbefragung vom 03.09.2013;
Sonstiger Inhalt des Administrativaktes Zl. 13 12.712-BAS, betreffend den von Ihnen gestellten Asylantrag.
landeskundliche Feststellungen zur Republik Afghanistan;
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
-zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Nicht festgestellt werden kann, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in der Republik Afghanistan zu gewärtigen haben.
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Sie leben gemeinsam mit Ihrer Mutter im österreichischen Bundesgebiet. Ihr Lebensmittelpunkt liegt in Österreich.
Festgestellt wird, dass die gegenwärtige allgemein politisch unsichere Lage in manchen Regionen der Republik Afghanistan keine Auswirkungen auf Ihre Person hat.
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ihre Identität steht aufgrund des von Ihnen vorgelegten und als unbedenklich zu klassifizierenden nationalen Ausweisdokumentes fest. Nachdem Sie vom Bestehen irgendwelcher Krankheiten nichts berichtet haben erübrigen sich diesbezüglich weitere beweiswürdigende Überlegungen.
Nachdem Sie dargetan haben, dass dieser Asylantrag ausschließlich der Aufrechterhaltung des Familienverbandes zu Ihrem mit subsidiärem Schutz ausgestattetem mj. Sohn dient erübrigen sich diesbezüglich weitere beweiswürdigende Überlegungen.
Nachdem Ihr mj. Bruder über eine jeweils verlängerbare befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt und der Lebensmittelpunkt der gesamten Familie in Österreich liegt erübrigen sich diesbezüglich weiterführende Überlegungen.
E) Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Letztmalig novelliert wurde das AsylG durch das FrÄG 2011, BGBl I Nr. 38/2011. In dieser Fassung kommt es hier zur Anwendung. Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 34 EGVG hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei den Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.
In Ihrem Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn unter anderem die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen und unter einem zu führen, wobei alle Familienangehörigen den gleichen Schutz erhalten.
Da in Ihrem Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kommt auch für Sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt II
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Jedoch liegt in Ihrem Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrags eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat nicht möglich ist, gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, oder dem Asylwerber selbst der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Sie sind nicht straffällig iS des § 2 Abs. 3 AsylG, gegen Ihre Bezugsperson ist kein Aberkennungsverfahren eingeleitet. In Ihrem Fall ergab sich auch nicht, dass das Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könne, noch lagen - wie unter I. erläutert - Gründe für die Zuerkennung der Asylberechtigung vor.
Ihrem mj. Bruder wurde mit Bescheid vom 25.01.2012, Zl. 11 06.849-BAS, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass auch Sie den gleichen Schutz erhalten.
Zu Spruchpunkt III
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Da es sich hier um die erstmalige Erteilung handelt, ergab sich die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung aus obiger Gesetzesbestimmung. [...]"
4. Gegen diesen Bescheid liegt eine kurze handschriftliche, fristgerechte Beschwerde vor.
5. Am 14.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht (in Folge auch BVwG) eine münd-liche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Mutter als Parteien teilnahmen. In dieser Verhandlung kam hervor, dass die handschriftliche Beschwerde von einem Freund der Beschwerdeführerin verfasst wurde. Es wurde vorgehalten, dass sich aus dem Akt kein Vorbringen ergebe, aus dem sich das Gericht einen Sachverhalt als Grundlage der rechtlichen Beurteilung ziehen könne. Es folgte die - im Verfahren erstmalige - Befragung zu den Fluchtgründen. Letztlich musste ersehen werden, dass die Parteien eher desorientiert wirkten und offenbar nicht über die Erkenntnis der Wichtigkeit der Angelegenheit verfügen. Der Sohn lässt in seinem Gehabe schwere rationale Defizite erkennen. Da diesfalls eine Rechtskonformität im Verfahren in Zweifel stand, eine Geschäftsfähigkeit des Sohnes nicht vorlag, die seiner Mutter fraglich erschien, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzu-wenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I.:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Ent-scheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungs-gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachver-haltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Er-mittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinander-gesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehörd-lichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die Mutter des Beschwerdeführers (als damalige Vertretung des Sohnes) wurde - entgegen dem gesetzlichen Auftrag zur Prüfungs- und Ermittlungspflicht nach §§ 34 und 35 AsylG - keiner Befragung und somit keiner gesonderten Prüfung des Asylantrages des Sohnes seitens der Erstbehörde unterzogen.
Dennoch kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - ohne Feststellungs-grundlagen -zu dem Ergebnis, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerde-führer begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention in der Republik Afghanistan zu gewärtigen habe. Dies zusätzlich zu hervorgekommenen Informationen, dass der Beschwerdeführer offenbar von den Taliban derart brutal misshandelt worden sei, dass daraus seine heutige geistige Behinderung resultiere.
Ebenso bezieht sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf eine Beweis-würdigung, welcher in Folge der diesbezüglichen nicht durchgeführten erforderlichen Ermittlungen der Befragung im Verfahren die Grundlage fehlt.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid - abgesehen von Anzeichen gravierender Oberflächlichkeit - unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die erstinstanzliche Verfahrensführung, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur inhaltlichen rechtlichen Gesamtbeurteilung als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Ebenso musste vom Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in Folge fehlender Geschäftsfähigkeit eines Sachwalters bedarf, und in diesem Status die Weiterführung eines rechtsfähigen Beschwerdeverfahrens obsolet ist.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungs-gericht vorgenommen werden müssten, ebenso ein erforderliches Sachwalterbestellungsverfahren.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter obigen Aspekten und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorge-nommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der gesonderten Prüfung des Antrages und der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes als Grundlage für eine Beweiswürdigung und ihren Feststellungen auseinander zu setzen haben (unter Mitwirkung eines zu bestellenden Sachwalters), und eine verfahrens- und rechtskonforme Entscheidung zu erlassen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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