BVwG L503 2005886-1

L503 2005886-1Tribunale amministrativo federale28 dic 2015

Regest

Beschwerdevorentscheidung, betriebliche Tätigkeit, ersatzlose<br/>Behebung, Fristversäumung, Pflichtversicherung

Testo completo

BVwG L503 2005886-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2005886.1.00

Spruch

L503 2005886-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über den Vorlageantrag und die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Heinrich Gadner, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 11.02.2014 bzw. gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 14.08.2013 zur Sozialversicherungsnummer XXXX (betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Jahr 2011) zu Recht erkannt:

A.)

I. In Erledigung des Vorlageantrags wird die Beschwerdevorentscheidung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 11.02.2014 gem. § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 14.08.2013 wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 14.8.2013 sprach die SVA aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") im Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sei.

Begründend führte die SVA aus, die steuerliche Vertretung der BF habe für den Fall, dass für das Jahr 2011 eine Pflichtversicherung festgestellt werde, die bescheidmäßige Absprache darüber beantragt. Der SVA sei vom zuständigen Finanzamt am 2.1.2013 der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24.10.2012 übermittelt worden. Dieser weise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von €

5. 635,76, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 29.823,64 sowie einen Hinzurechnungsbetrag in Höhe von € 2.115,00 auf.

Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit würden somit die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 lit a GSVG im Kalenderjahr 2011 geltende Versicherungsgrenze in Höhe von € 4.488,24 überschreiten; im Übrigen sei im Kalenderjahr 2011 keine Gewerbeberechtigung aufrecht gewesen, weshalb die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 rückwirkend festzustellen gewesen sei.

Auf ein Schreiben der SVA vom 15.1.2013 über die rückwirkende Einbeziehung der BF in die Pflichtversicherung nach dem GSVG habe der steuerliche Vertreter der BF mitgeteilt, dass der Betrieb zu Gänze verpachtet sei und daher keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestehe. Es sei daraufhin seitens der SVA ein Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter der BF geführt worden, in welchem seitens der SVA dargelegt worden sei, dass die Pflichtversicherung aufgrund der betrieblichen Tätigkeit der BF festgestellt worden sei. Die selbstständige betriebliche Tätigkeit sei festgestellt worden, da im Einkommensteuerbescheid unselbstständige Einkünfte sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen seien und in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2011 Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt € 48.811,74 geltend gemacht worden seien, die durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst worden seien. Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters der BF würden jedoch keine tätigkeitsbezogenen Betriebsausgaben vorliegen; konkret handle es sich um einen Leasingaufwand zur Leasingsfinanzierung für vermietete Bürocontainer, Versicherungsprämien für zwei Anhänger sowie um Aufwendungen für Reparaturmaterial, Kleinwerkzeug und die Heulieferung aus Vorjahren.

In rechtlicher Hinsicht verwies die SVA zunächst eingehend auf die Regelung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Sodann wurde weiters ausgeführt, dass der Begriff "betriebliche Tätigkeit" an den Betriebsbegriff im Sinne einkommensteuerrechtlicher Regelungen anknüpfe. Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis Z 3 und 5 EStG seien Einkünfte aus selbstständiger Arbeit; dazu würden Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, aus sonstiger selbständiger Arbeit, aus Gewinnanteilen der Gesellschafter und der Veräußerungsgewinn zählen.

Konkret zum Fall der BF führte die SVA sodann aus, die BF habe in ihrer Versicherungserklärung vom 3.2.2012 angegeben, dass sie ihren Betrieb "Pensionstierhaltung" ab dem 1.4.2009 verpachtet habe. Laut Auszug aus dem zentralen Gewerberegister habe sie ihre Gewerbeberechtigung lautend auf "Betrieb eines Reitstalls" mit 26.6.2009 ruhend gemeldet. Die Reitanlage, die sich auf dem Grundstück der BF befinde, habe die BF der L. Vermietungs GmbH zum Gebrauch überlassen. Laut Firmenbuchauszug sei die BF alleinige Gesellschafterin der L. Vermietungs GmbH. Der handelsrechtliche Geschäftsführer sei ihr Ehegatte. Hinsichtlich der in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 geltend gemachten Betriebsausgaben sei festzustellen, dass insbesondere Reise- und Fahrtspesen, Post- und Telefongebühren, Leasingaufwendungen, Kfz-Kosten und Verbrauchsmaterial solche Ausgaben darstellen würden, die durch den Betrieb veranlasst seien (§ 4 Abs. 4 EStG) und daher im vorliegenden Fall von einer betrieblichen Tätigkeit ausgegangen werden müsse. Die Betriebsstrukturen der BF seien zu keinem Zeitpunkt zerschlagen oder übergeben gewesen; vielmehr sei davon auszugehen, dass die BF selbst weiterhin betrieblich tätig gewesen sei.

Darüber hinaus sei die BF laut Auszug aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger seit 22.11.2010 Angestellte der H. GmbH. Laut Firmenbuchauszug sei die BF mit einem Kapital in Höhe von € 325.000 und eine weitere Gesellschaft mit einem Kapital in Höhe von ebenso € 325.000 an dieser Gesellschaft beteiligt; es liege demnach eine Beteiligung der BF am Stammkapital der H. GmbH im Ausmaß von 50 % vor. Handelsrechtlicher Geschäftsführer sei wiederum ihr Ehegatte.

Was das weitere konstitutive Merkmal des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG - nämlich die Erzielung von Einkünften im Sinne der § 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG - anbelange, so sei die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG für die SVA bindend. Der Einkommensteuerbescheid 2011 weise sowohl Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als auch aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt € 35.459,40 aus und sei in Rechtskraft erwachsen.

Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lasse der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richte sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gehe - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung bestehe, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei.

Die Tätigkeit der BF als Angestellte bei der H. GmbH im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 unterliege der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Für ihre selbstständige betriebliche Tätigkeit im Rahmen des Betriebs des Reitstalls liege jedoch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG, einem anderen Bundesgesetz oder einer anderen Bestimmungen des GSVG vor.

2. Im Akt befinden sich unter anderem folgende Dokumente:

2.1. Im Akt befindet sich ein Ausdruck der Daten des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 24.10.2012 die BF betreffend.

2.2. Im Akt befindet sich ein Schreiben der SVA an die BF vom 15.1.2013, in dem die BF darüber informiert wird, dass der SVA die Daten des Einkommensteuerbescheids 2012 übermittelt worden seien, welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit enthalten würden. Unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden Unterlagen sei die BF vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert; für den gleichen Zeitraum bestehe auch eine Unfallversicherung nach dem ASVG.

2.3. Im Akt befindet sich ein Schreiben des steuerlichen Vertreters der BF vom 12.2.2013, mit welchem er im Auftrag der BF den Jahresabschluss 2011 als Nachweis dafür, dass der Betrieb zur Gänze verpachtet sei und daher für das Kalenderjahr 2011 und folgende keine Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung bestehe, in Vorlage brachte. Beigelegt ist diesem Schreiben eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenrechnung die BF betreffend für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011.

2.4. Im Akt befindet sich ein Schreiben des steuerlichen Vertreters der BF vom 19.3.2013 an die SVA, in welchem dieser darauf hinweist, dass der Leasingaufwand ausschließlich aus einer Leasingfinanzierung für vermietete Bürocontainer resultiere; die Kfz-Kosten Lkw würden Versicherungsprämien für zwei Anhänger betreffen; der als Verbrauchsmaterial ausgewiesene Aufwand setzte sich aus Reparaturmaterial und Kleinwerkzeug sowie einer Heulieferung aus Vorjahren zusammen. Da nach Ansicht des steuerlichen Vertreters keine tätigkeitsbezogenen Ausgaben vorliegen würden, bestehe keine Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung; sollte die SVA zu einem anderen Ergebnis kommen, so werde um bescheidmäßige Feststellung ersucht.

2.5. Im Akt befindet sich ein Schreiben der SVA vom 18.6.2013 an die BF, in welchem die BF ersucht wird, einen Firmenbuchauszug und Gesellschaftsvertrag die L. Vermietungs GmbH und die H. GmbH betreffend vorzulegen.

2.6. Im Akt befinden sich schließlich Firmenbuchauszüge die H. GmbH und L. Vermietungs GmbH betreffend; weiters befindet sich im Akt ein Notariatsakt über die Errichtung der L. Vermietungs GmbH und der Gesellschaftsvertrag betreffend die Errichtung der H. GmbH. Im Akt befinden sich zudem ein Auszug aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung für das Jahr 2013 die BF betreffend sowie ein Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der BF als Vermieterin und der L. Vermietungs GmbH als Mieterin.

3. Mit Schriftsatz vom 2.9.2013 erhob die BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SVA vom 14.8.2013. Eingangs wurde darauf hingewiesen, dass die SVA den Sachverhalt richtig festgestellt habe und seitens der BF diesbezüglich keine Einwendungen vorliegen würden; hinzuweisen sei lediglich darauf, dass in dem am 1.4.2009 auf zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrag ein für beide Seiten gültiges Kündigungsrecht vereinbart worden sei.

In rechtlicher Hinsicht verwies die BF darauf, dass § 2 Abs 1 Z 4 GSVG hinsichtlich einer Pflichtversicherung voraussetze, dass die Einkünfte aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit erzielt würden. Eine betriebliche Tätigkeit liege ihres Erachtens bei Vermietung und Verpachtung nicht vor; vielmehr sei bei Vermietung und Verpachtung von Vermögensverwaltung auszugehen. Eine durch jede Form von Vermietung bedingte laufende Verwaltungsarbeit und die durch sie gleichfalls oft erforderliche Werbetätigkeit allein mache die Betätigung nicht zu einer gewerblichen, es sei denn, die laufende Verwaltungsarbeit erreiche ein solches Ausmaß, dass sie nach außen als gewerbliche Tätigkeit erscheine (VwGH 30.9.1999, Zl. 97/15/0027).

Sämtliche Aufwendungen der BF würden aus laufender, bei Vermietung notwendiger Verwaltungsarbeit beziehungsweise aus einer auch bei Vermietung üblichen Fremdfinanzierung (Leasinggebühren) herrühren. Es bestehe somit keine betriebliche Tätigkeit.

Auch die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgezählten Einkunftsarten könne allein für die Entscheidung nicht bindend sein, weil die betriebliche Tätigkeit fehle. Die Subsumierung der Verpachtung unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seitens ihres Steuerberaters und der Finanzbehörde sei erfolgt, da die BF beabsichtige, den Betrieb beziehungsweise die betriebliche Tätigkeit wieder aufzunehmen; die Gewerbeberechtigung lautend auf "Betrieb eines Reitstalls" sei aus diesem Grunde nicht zurückgelegt, sondern ruhend gemeldet worden.

Abschließend beantragte die BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

4. Am 11.2.2014 erging seitens der SVA eine Beschwerdevorentscheidung. Darin wird zunächst der bisherige Sachverhalt kurz wiederholt beziehungsweise auf die Sachverhaltsfeststellungen im bekämpften Bescheid verwiesen.

Sodann wird ausgesprochen, dass die Beschwerde, die auf Aufhebung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Kalenderjahr 2011 gerichtet ist, "abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt" wird.

In weiterer Folge wird nochmals auf die Daten des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2011 vom 24.10.2012 und die Überschreitung der entsprechenden Versicherungsgrenze nach dem GSVG hingewiesen.

Weiters wird ausgeführt, der steuerliche Vertreter der BF habe mit Mail vom 19.3.2013 mitgeteilt, dass der in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2011 ausgewiesene Leasingaufwand (€ 8.851,48) ausschließlich aus einer Leasingfinanzierung für die vermieteten Bürocontainer resultiere; die Kfz-Kosten betreffend Lkw in Höhe von € 39,85 würden die Versicherungsprämien für zwei Anhänger betreffen. Der als Verbrauchsmaterial ausgewiesene Aufwand setzte sich aus der Reparaturmaterial und Kleinwerkzeug (€ 95,85) sowie Heulieferung aus Vorjahren (€ 4.000) zusammen. Dabei würden tätigkeitsbezogene Betriebsausgaben nach Ansicht des steuerlichen Vertreters nicht vorliegen. Als weitere (tätigkeitsbezogene) Betriebsausgaben seien in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2011 etwa Reise- und Fahrtspesen sowie Diäten in Höhe von € 1.667,40 ausgewiesen.

Dem Einwand des steuerlichen Vertreters, es liege bloß eine Vermögensverwaltung vor, aufgrund der die erwähnten Betriebsausgaben, die aus laufender Verwaltungsarbeit resultieren würden, geltend gemacht worden seien, können nicht gefolgt werden.

Die SVA habe nämlich eine gesamthafte Betrachtung vorgenommen, die zu dem klaren Ergebnis führe, dass nicht nur eine Vermögensverwaltung vorliegen könne. So seien tätigkeitsbezogene Betriebsausgaben geltend gemacht worden und seien die angefallenen Reise- und Fahrtspesen für eine angeblich reine Vermögensverwaltung einer Liegenschaft beziehungsweise eines Reitstalls zu hoch angesetzt.

Richtig sei zwar, dass dann, wenn die ursprünglich sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgegeben oder unterbrochen und der Betrieb verpachtet werde, auch trotz Entgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung keine eigenbetriebliche Tätigkeit mehr vorliege. Treten allerdings Umstände hinzu, die auch bei einem Kommanditisten zu einer Pflichtversicherung führen würden - die diesbezüglich zu Kommanditisten ergangene Rechtsprechung können hier nämlich analog herangezogen werden -, so sei von einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Die Sozialversicherungspflicht von Erwerbseinkünften, die aus Vermietung und Verpachtung resultieren, aber unter Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Einkünften aus Gewerbebetrieb veranlagt würden, sei nämlich dann anzunehmen, wenn sich ergebe, dass der Verpächter über unternehmerische Mitwirkungsbefugnisse im Pachtbetrieb im Sinne einer rechtlichen Einflussnahmemöglichkeit auf zur laufenden Geschäftsführung zählende Maßnahmen des Pächters verfüge.

Konkret sei diese rechtliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftsführung aufgrund der Gesellschaftsverhältnisse der L.

Vermietungs GmbH gegeben: Die BF sei nämlich Alleingesellschafterin der Pächterin, der L. Vermietungs GmbH. Zum Geschäftsführer sei der Ehegatte der BF bestellt worden. Der BF als Alleingesellschafterin würden schon nach dem GmbH-Recht Weisungsrechte gegenüber dem Geschäftsführer zustehen; so könnten diesem etwa Beschränkungen durch Gesellschafterbeschluss auferlegt werden, woraus sich bereits aus diesem Umstand eine weitreichende Mitwirkungsbefugnis der BF im Sinne einer Einflussnahmemöglichkeit auf den Geschäftsführer der GmbH ergebe. Nach Ansicht der SVA gehe die "Vermietung" des Reitstalls aufgrund der unternehmerischen Mitwirkungsbefugnisse hier über eine bloße Nutzungsüberlassung hinaus und sei daher (in Zusammenschau mit den geltend gemachten Betriebsausgaben) das Vorliegen einer der Pflichtversicherung unterliegenden, betrieblichen selbstständigen Erwerbstätigkeit festgestellt worden.

Darüber hinaus halte die BF laut Firmenbuchauszug Gesellschaftsanteile in Höhe von 50 % an der H. GmbH, die den identischen Firmensitz wie die L. Vermietungs GmbH habe und sie sei zudem laut Auszug aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung bei der H. GmbH als Angestellte beschäftigt. Auch hier sei aufgrund der Höhe der Beteiligung eine Mitwirkungsbefugnis der BF im Sinne einer Einflussnahmemöglichkeit auf den Geschäftsführer gegeben.

6. Noch am 11.2.2014 legte die SVA den Akt dem BVwG (ohne einen allfälligen Vorlageantrag seitens der BF abzuwarten) vor.

7. Am 15.5.2014 nahm die SVA eine Beschwerdevorlage an das BVwG vor und wies anlässlich der Vorlage darauf hin, dass die Beschwerdevorentscheidung seinerzeit rechtsirrig mit anderen Akten bereits dem BVwG vorgelegt worden sei; als der Irrtum bemerkt worden sei, habe die SVA die Beschwerdevorentscheidung direkt an die BF zugestellt; der entsprechende Rückschein mit Übernahmedatum 21.3.2014 liege bei. Im Zuge der Kontrolle der Verfahrensfristen sei ein weiterer Irrtum bemerkt worden, nämlich dass die Beschwerdevorentscheidung keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Dies sei mit einem ebenfalls beigelegten Schreiben vom 25.4.2014 an die BF als Ergänzung zur Beschwerdevorentscheidung saniert worden; die gesondert übermittelte Rechtsmittelbelehrung zur Beschwerdevorentscheidung sei am 2.5.2014 hinterlegt worden. Ausgehend von diesem Datum sei der bei der SVA am 8.5.2014 eingelangte Vorlageantrag somit als rechtzeitig zu werten.

Im Übrigen erhebe die SVA den Inhalt der Beschwerdevorentscheidung zu ihrem Vorbringen.

Beigelegt wurde ein Schreiben der SVA vom 25.4.2014, in welchem der BF die entsprechende Rechtsmittelbelehrung übermittelt wurde. Gleichzeitig wurde darin ausgesprochen, dass dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag der BF aufschiebende Wirkung zukomme.

Beigelegt wurde weiters der (nicht näher begründete) Vorlageantrag der BF vom 8.5.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Eigentümerin eines Grundstücks in L., auf dem sich insbesondere ein Stallgebäude, diverse Reithallen, Reitplätze, eine Pferde-Führmaschine und Pferdesolarien bzw. Waschplätze befinden.

Mit auf 10 Jahre abgeschlossenem Mietvertrag vom 1.4.2009 vermietete die BF diese Liegenschaft an die L. Vermietungs GmbH, deren Alleingesellschafterin die BF ist. Die BF ist weiters in Höhe von 50 % an der H. GmbH beteiligt, deren Unternehmensgegenstand insbesondere die Veranstaltung von Reitturnieren und der Handel mit Pferden ist.

Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24.10.2012 die BF betreffend weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 5.635,76, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 29.823,64 sowie einen Hinzurechnungsbetrag in Höhe von € 2.115,00 auf.

1.2. Der Bescheid der SVA, mit dem die Pflichtversicherung der BF in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 ausgesprochen wurde, datiert mit 14.8.2013. Die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung der SVA datiert mit 11.2.2014, wobei eine Zustellung an die BF erst am 21.3.2014 veranlasst wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die BF trat diesen Feststellungen in keiner Weise entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung der SVA vom 11.2.2014 gem. § 28 Abs 5 VwGVG (Spruchpunkt I.)

§ 14 Abs 1 VwGVG lautet: "Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden."

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde somit frei, binnen zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wobei die Frist mit Einbringung der Beschwerde zu laufen beginnt (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, K1 zu § 14 VwGVG).

Gegen den Bescheid der SVA vom 14.8.2013 hat die BF mit Schriftsatz vom 2.9.2013 Beschwerde erhoben. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung datiert mit 11.02.2014 und wurde am 21.03.2014 zugestellt.

Insofern wurde die zweimonatige Frist des § 14 Abs 1 VwGVG unzweifelhaft überschritten. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (§ 27 VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben ist (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, K7 zu § 14 VwGVG).

Somit war die Beschwerdevorentscheidung der SVA vom 11.02.2014 mangels Zuständigkeit der SVA zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß ersatzlos gem. § 28 Abs 5 VwGVG zu beheben.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerdevorentscheidung der SVA eingangs keinen Spruch enthält. Da jedoch in weiterer Folge in der Beschwerdevorentscheidung (Seite 2 unten) explizit ausgesprochen wird, dass "die Beschwerde, die auf Aufhebung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Kalenderjahr 2011 gerichtet ist, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt" wird, ist somit klar ein normativer Abspruch über die Beschwerde der BF erkennbar, sodass hier eine (aufgrund der Fristüberschreitung) rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung vorliegt, die zu beheben ist, und nicht ein absolut nichtiger Akt, der zur Zurückweisung des Vorlageantrags hätte führen müssen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 14.08.2013 gemäß § 28 Abs 1 VwGVG (Spruchpunkt II.)

1. Einschlägige Bestimmungen des GSVG:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

2. Im konkreten Fall bedeutet dies:

2.1. Vorweg ist zu betonen, dass im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage strittig ist, ob die SVA an die im Einkommensteuerbescheid vorgenommene Einkünftequalifikation bei Beurteilung einer selbstständig-betrieblichen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG gebunden ist oder ob im Fall der Vermietung oder Verpachtung des Betriebs noch darüber hinausgehende Kriterien zur Feststellung der Versicherungspflicht herangezogen werden müssen. Der Sachverhalt als solcher ist hingegen völlig unstrittig.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung zufolge nach der Einkommensteuerpflicht richtet, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, eine Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH Zl. 2004/08/0257, 2005/08/0139). "Durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen" (so wörtlich Sonntag, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, 4. Auflage 2015, Rz 72 zu § 2 GSVG unter Hinweis auf VwGH Zl. 2003/08/0231 und 2005/08/0006).

Siehe in diesem Zusammenhang beispielsweise auch das folgende, erst jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 22.7.2014, Zl. 2012/08/0243: "Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2005). Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt (vgl. die Rechtsprechung zur Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 3 Strukturverbesserungsgesetz, und zwar das Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296 und jenes vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146 sowie zum Veräußerungsgewinn die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296, vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0284, vom 21. März 1995, Zl. 93/08/0277, vom 8. April 1997, Zl. 96/08/0318, und vom 23. Februar 2000, Zl. 97/08/0046). Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2011/08/0108). Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2011/08/0108, und das Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0202)."

Vor dem Hintergrund dieser klaren Rechtsprechung geht die Argumentation der BF, aufgrund der Vermietung des Betriebs bestehe ungeachtet des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids keine Pflichtversicherung nach dem GSVG, ins Leere.

2.2. Selbst wenn man jedoch - wie von Teilen der Lehre gefordert (siehe etwa Sonntag, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, 4. Auflage 2015, Rz 73 und 75 zu § 2 GSVG) - in den Fällen einer (ohne gleichzeitige steuerliche Betriebsaufgabe) erfolgenden Betriebsverpachtung/Überlassung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens an Dritte anlässlich der sozialversicherungsrechtlich relevanten Beendigung/Unterbrechung der ursprünglichen Betriebstätigkeit zwischen dem Vorliegen einer bloßen Nutzungsüberlassung und einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG zu unterscheiden hätte, so würde dies im konkreten Fall der BF nicht zum Erfolg verhelfen:

In diesem Fall wäre nämlich von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn der Verpächter/Überlasser ein fortlaufendes und über die Wertminderung des überlassenen Bestandsobjektes hinausreichendes Unternehmerrisiko trägt, er nach dem Vertrag oder Gesetz über unternehmerische Mitwirkungsbefugnisse im Pächter/Übernehmerbetrieb im Sinne einer rechtlichen Einflussnahme bei zur laufendem Geschäftsführung zählenden Maßnahmen des Pächters/Übernehmers verfügt oder er vertraglich zur Erbringung nicht mit der ordnungsgemäßen Erhaltung des Bestandsobjektes verbundenen Nebenleistungen beziehungsweise zur Mitwirkung im Sinne einer Dienstleistungserbringung an den Pächter/Übernehmer verpflichtet ist beziehungsweise er tatsächlich laufend auf solche Weise in Pachtbetrieb mitwirkt (Sonntag, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, 4. Auflage 2015, Rz 75 zu § 2 GSVG).

Konkret hat die BF ihren Betrieb an die L. Vermietungs GmbH vermietet, deren Alleingesellschafterin wiederum die BF selbst ist. Insofern ist eine entsprechende Einflussnahmemöglichkeit der BF auf den Betrieb geradezu evident. Zutreffend hat die SVA im bekämpften Bescheid etwa auch auf die von der BF vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2011 hingewiesen, auf der beispielsweise Reise- und Fahrtspesen sowie Diäten in Höhe von € 1.667,40 ausgewiesen sind, was offensichtlich über eine reine Vermögensverwaltung hinausgeht.

2.3. Zusammengefasst kam die SVA jedenfalls in nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis, dass die BF im Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag, wobei die im Jahr 2011 geltende Versicherungsgrenze gem. § 4 Abs 1 Z 6 lit a GSVG überschritten wurde. Folglich war die Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 14.08.2013 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage, ob die SVA bei Beurteilung einer selbstständig-betrieblichen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG an die im Einkommensteuerbescheid vorgenommene Einkünftequalifikation gebunden ist, besteht - wie dargestellt - eine klare und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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