BVwG W213 2116321-1

W213 2116321-1Tribunale amministrativo federale23 dic 2015

Regest

Einbringungsstelle, Postlauf, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Testo completo

BVwG W213 2116321-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2116321.1.00

Spruch

W213 2116321-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Sachwalter RA Dr. Thomas HOFER-ZENI, Landstraßer Hauptstraße 82/11, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.09.2015, GZ. Jv 7195/15v-39, betreffend Erteilung eines Hausverbotes, beschlossen:

A)

Die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Sachwalter RA Dr. Thomas HOFER-ZENI, Landstraßer Hauptstraße 82/11, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.09.2015, GZ. Jv 7195/15v-39, betreffend Erteilung eines Hausverbotes, wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 23.09.2015, GZ. Jv 7195/15v-39, gemäß § 16 GOG über die Beschwerdeführerin ein Hausverbot verhängt.

Der angefochtene Bescheid wurde am 28.09.2015 durch Hinterlegung zugestellt und laut Rückschein an diesem Tag beim Postamt 1010 Wien zur Abholung hinterlegt. Mit Schreiben vom 23.10.2015 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde, die sie am 24.10.2015 zur Post gab. Die Beschwerdeführerin brachte die Beschwerde unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo sie am 28.10.2015 einlangte. Gemäß § 6 AVG wurde die Beschwerde am 29.10.2015 an die belangte Behörde weitergeleitet, die in weitere Folge die Beschwerde samt den bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 06.11.2015) vorlegte. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen ist am 27.10.2015 abgelaufen.

Der Beschwerdeführerin wurde mit hg. Schreiben vom 09.11.2015 vorgehalten, dass ihre Berufung als offenkundig verspätet anzusehen sei und ihr freigestellt binnen zwei Wochen hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Diese Frist ist ergebnislos verstrichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 7 VwGVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. .....

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

..."

Der im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 28.09.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde entgegen der Bestimmung des § 12 VwGVG direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und ist hier am 28.10.2015 eingelangt. Mit Schreiben vom 29.10.2015 GZ W 195 2116321-1/2Z, wurde die Beschwerde gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde übermittelt und diese aufgefordert unter Berücksichtigung einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung die Akten des Verfahrens vorzulegen. Dieses Schreiben und damit die gegenständliche Beschwerde sind bei der belangten Behörde am 04.11.2015 eingelangt. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen ist am 27.10.2015 abgelaufen. Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde unzulässigerweise direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat, gilt sie erst mit Einlangen bei der belangten Behörde am 04.11.2015 als eingebracht. Da zu diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist bereits verstreichen war, ist die gegenständliche Beschwerde offenkundig verspätet. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Verspätung ihrer Beschwerde vorgehalten und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme geboten. Sie ließ die ihr eingeräumte Frist aber ergebnislos verstreichen. Die Beschwerde war daher gemäß §§ 7 Abs. 4 i. V.m. 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen.

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