BVwG W188 2117110-1

W188 2117110-1Tribunale amministrativo federale23 dic 2015

Regest

Außerkrafttreten, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,<br/>Mandatsbescheid, Unzuständigkeit

Testo completo

BVwG W188 2117110-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.2117110.1.00

Spruch

W188 2117110-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 05.10.2015, Zahl: XXXX , betreffend Einbringung von Geldstrafen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 idgF (VwGVG), iVm § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) vom 11.08.2014, Zahl: XXXX , wurde über den Verpflichteten (den nunmehrigen Beschwerdeführer, folgend: BF) aufgrund der näher bezeichneten Strafanträge eine (weitere) Geldstrafe iHv €

100. 000,00) verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes XXXX (folgend: LG) vom 30.08.2013, Zahl: XXXX , wonach der BF es zu unterlassen habe, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte vor allem in einem näher genannten Lokal in Wiener Neustadt, solange er nicht über die dafür erforderliche behördliche Bewilligung verfüge, mit rechtskräftigem Beschluss vom 06.12.2013 die Exekution gemäß § 355 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 idgF (EO), bewilligt und eine Geldstrafe iHv € 10.000,00 verhängt worden seien. Mit weiteren, näher angeführten Strafanträgen sei wegen jeweiliger Titelverstöße die Verhängung weiterer Geldstrafen im Gesamtausmaß von €

1,100.000,00 beantragt worden. Der BF habe sich trotz gebotener Möglichkeit zu den Strafzumessungsgründen in keiner Weise geäußert, sondern unter Vorlage einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes XXXX ein Zuwarten mit der Verhängung von Beugestrafen angeregt bzw. die Abweisung der Strafanträge beantragt, weil das österreichische Glücksspielgesetz als unionsrechtswidrig anzusehen sei.

2. Mit Beschluss vom 15.01.2015, Zahlen: XXXX , gab das LG dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

3. Mit (am 04.05.2015 zugestelltem) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.04.2015, Zahl: XXXX , forderte die Kostenbeamtin des LG den BF namens der Präsidentin des LG auf, die mit Beschluss des BG vom 11.08.2015 zu Zahl: XXXX verhängte Geldstrafe iHv € 100.000,00 sowie die Einhebungsgebühr iHv € 8,00 - mithin zusammen € 100.008,00 - binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.

4. Mit dem am 18.05.2015 beim BG eingelangten Schriftsatz vom 12.05.2015 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Zahlungsauftrag fristgerecht Vorstellung und führte begründend im Wesentlichen aus, das Gericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Insbesondere sei dies der Fall, wenn es sich um einen wirtschaftlich besonders schwachen Verpflichteten handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,00 werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können, weshalb mit einer Geldstrafe von maximal € 1.000,00 das Auslangen zu finden gewesen wäre. Im Weiteren sei der angefochtene Bescheid nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden, dies sei rechtlich nicht möglich. Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe nicht eingehoben werden, da diese aufgrund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Die Sanktionslosigkeit aufgrund vorliegender Unionsrechtswidrigkeit müsse sich naturgemäß auch auf Inländer (ohne Vorliegen eines Auslandssachverhaltes) beziehen. Art. 7 B-VG normiere den Gleichheitsgrundsatz (Inländerdiskriminierung), welcher nur bei einer sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Inländern gegenüber EU-Bürgern ignoriert werden könne. Worin im gegenständlichen Fall eine derartige Rechtfertigung liegen könne, habe in keinem Fall erblickt werden können. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008 zu Zahl G 85/08-08, in welcher festgehalten worden sei, dass das Höchstgericht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Regelung habe, die für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beim Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes eine weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung voraussetze, um das Ziel der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes zu erreichen. Der VfGH habe die Grundbestimmung betreffend die grundverkehrsbehördlich Genehmigung für "bedenkenlos" gehalten, sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen könne und diese folglich zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Inländern führen dürfte. Nach ständiger Judikatur des VfGH sei eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedürfe daher einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Dieser Grundgedanke sei vom VfGH in Anbetracht der doppelten Bindung des Gesetzgebers in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch auf die sog. "Inländerdiskriminierung" zu übertragen. Nach Zitierung weiterer höchstgerichtlicher Entscheidungen monierte der BF im Wesentlichen ferner, aus der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008, Zahl G 85/08-08, ergebe sich die differenzierte Behandlung von Inländern im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne gemeinschaftsrechtlichen Bezug nicht unmittelbar aus der nationalen Norm, sondern diese werde erst durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sichtbar. Damals sei die Regelung im "VGVG" vom EuGH als unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs beurteilt worden (EUGH, Ospelt, Rz 51, 53). Dies habe dazu geführt, dass sich z.B. ein deutscher Staatsbürger aufgrund der Entscheidung in der "RS Ospelt" auf die Unionsrechtswidrigkeit berufen habe können, ein österreichischer Staatsbürger jedoch nicht. Der VfGH habe insbesondere Folgendes festgehalten: "Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen. Dabei hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verfassungswidrigkeit einer Norm im Übrigen nicht davon ab, ob die Umstände, die sie verfassungswidrig machen, bei der Anwendung der Norm im Anlassfall eine Rolle gespielt haben (vgl. VfSlg. 8806/1980, 14.779/1997, 15.391/1998)." Der EuGH sei in der Rechtssache Pfleger C-390/12 zu dem Schluss gekommen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten "GspG idgF" vorliegen könnte. Dies sei auch vom "LVwG in mehrfachen" Entscheidungen bestätigt worden (vgl. ua. LVwG-410286/4/Gf/Rt vom 09.05.2014). Bei vorliegender Unionsrechtswidrigkeit seien daher in Bezug auf den in Frage stehenden Sachverhalt bei Auslandsbezug die nationalen Normen so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es sei also der gemeinschaftsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. Im gegenständlichen Fall führe das zu einer Unanwendbarkeit des gesamten Gesetzes und somit zu einem Ausschluss des Rechtsbruches, welcher für ein Obsiegen der hier Beklagten in gegenständlichen Verfahren unabdinglich sei. Diese Unabwendbarkeit müsse sich zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken. Vergleiche man nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entstandenen) nationalen Regelungstorso, so sei zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert werden würden (VfSlg. 17.150/2004). Genau dies sei hier der Fall. Würde man eine Inländerdiskriminierung in diesem Verfahren verneinen, würde dies dazu führen, dass sich die hier Beklagte nur aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen könnte. Eine sachliche Rechtfertigung könne und dürfe hier niemals gegeben sein. Aus den angeführten Gründen ergehe der Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.

5. Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben der Kostenbeamtin des BG vom 11.06.2015 wurde der Akt, Zahl: XXXX , zwecks Entscheidung über die Vorstellung vorgelegt.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2015 (dem Rechtsvertreter des BF am 06.10.2015 zugestellt) wurde die Vorstellung zurückgewiesen, der Zahlungsauftrag bestätigt und der BF aufgefordert, die mit dem oben erwähnten Beschluss des BG verhängte Geldstrafe iHv € 100.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr iHv €

8,00, mithin insgesamt € 100.008,00, binnen 14 Tagen zugunsten des BG auf das näher bezeichnete Konto bei sonstiger zwangsweiser Einbringung einzuzahlen. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrens, des zugrunde gelegten Sachverhaltes und der zur Anwendung zu gelangten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass die Vorstellung unzulässig sei, die Kostenbeamtin sowie die Präsidentin des LG als Verwaltungsorgane an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes gebunden seien und schließlich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden könne.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter des BF mit Schriftsatz vom 02.11.2015 (beim LG am 03.11.2015 eingelangt) fristgerecht Beschwerde, focht diesen seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Der BF habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, sein Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Da sich das Bundesverwaltungsgericht nach analog anzuwendender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen habe, würden das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben werden. Soweit in Stattgebung der bisher gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen würden, werde beantragt, diese Ermittlungsergebnisse der BF vorzuhalten. Weiters sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Die Begründung des Bescheides stelle sich als mangelhaft dar, zumal die Behörde in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen habe, wobei auch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ebenso darzulegen seien wie Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch seien. Die Behörde habe den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen und insbesondere aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie dafür maßgebend gewesen seien, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten habe. Im Übrigen sei auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach den §§ 46 und 48 VwGVG zu verweisen. Auch habe das über die Vorstellung zu erkennende Gericht innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Das sei in vorliegendem Verfahren nicht geschehen, weshalb der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei. Es werde hierzu auf die Entscheidung des BVwG vom 28.08.2014 zu W 183 2010980 verwiesen. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheides aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH und Literaturhinweise wurden letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glückspiel iSd § 1 Abs. 2 des Glückspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch den BF nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliege aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit sowohl hinsichtlich der Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch bezüglich des Verhaltens der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden strengen Voraussetzungen. Würden diese Vorgaben nicht eingehalten werden, sei das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und die Monopolvorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts ("effet utile") müsse sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des Glückspielgesetzes beziehen, die das Monopol normierten und seine Umsetzung regelten. Auch die Strafbestimmung des § 168 StGB sei in diesem Licht zu sehen. Da das ABGB selbst nicht Glücksspiele verbiete, sondern diesbezüglich auf die "politischen Gesetze" verweise und dieses konkrete Verbot sich aus dem Glückspielgesetz und seiner Monopolregelung ergebe, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in "politischen Gesetzen" mehr. Aus der zitierten Entscheidung "Ladbrokes" sei zu entnehmen, dass Art 49 EG dem Einzelnen Rechte, die er gerichtlich geltend machen könne, verleihe. Nun mögen zwar das Vorliegen einer Bewilligung der Klägerin und die angeführte Rechtsprechung des VfGH zu Zahl B 1337/11, Punkt 1.1.5., als Indizien für die Unionsrechtskonformität des Glückspielgesetzes herangezogen werden, es fehlten aber nähere und präzisere Feststellungen zu den Vorgaben des EuGH. Solche Feststellungen seien aber notwendig, um die allfällige Unvereinbarkeit des österreichischen Glücksspielmonopols mit den vom EuGH entwickelten Kriterien zur erlaubten Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit in diesem Sektor verlässlich beurteilen zu können. Im Weiteren verkenne die belangte Behörde bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es sich um wirtschaftlich besonders schwache Verpflichtete handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,00 werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können. Es wäre daher mit einer Geldstrafe von maximal € 100,00 das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

8. Mit Schreiben vom 09.11.2015 legte die Präsidentin des LG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

9. Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben vom 09.12.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Mitteilung, ob bzw. inwieweit nach Einlangen der oa. Vorstellung gegen den in Rede stehenden Zahlungsauftrag Ermittlungsschritte gesetzt wurden und - zutreffendenfalls - um Übermittlung jener Aktenteile, aus denen sich diese nachweislich ergeben würden. Mit Schreiben vom 18.12.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass nach Einlagen der Vorstellung keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt worden seien und der Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) somit gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Der Beschluss des BG vom 11.08.2014, Zahl: XXXX , mit welchem eine Geldstrafe iHv € 100.000,00 verhängt wurde, erwuchs in Rechtskraft und wurde vollstreckbar.

Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.04.2015, Zahl: XXXX , wurde dem BF am 04.05.2015 zugestellt. Mit dem am 18.05.2015 beim BG eingelangten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter dagegen fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung.

Mit Schreiben der Kostenbeamtin des BG vom 11.06.2015 wurde die Vorstellung der Präsidentin des LG zur Entscheidung vorgelegt.

Die belangte Behörde leitete innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren ein, sondern wies mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung zurück, bestätigte den Zahlungsauftrag und forderte den BF auf, die mit dem oben erwähnten Beschluss des BG verhängte Geldstrafe iHv € 100.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr iHv € 8,00, mithin insgesamt € 100.008,00, binnen 14 Tagen zugunsten des BG auf das näher bezeichnete Konto bei sonstiger zwangsweiser Einbringung einzuzahlen.

Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits außer Kraft getreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des BG vom 11.08.2014, Zahl: XXXX (das LG gab dem dagegen erhobenen Rekurs keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei), dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.04.2015, Zahl: XXXX , welcher eindeutig als solcher bezeichnet und von der Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des LG erlassen wurde, sowie aus der erhobenen Vorstellung, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

Nachdem der angefochtene Bescheid am 06.10.2015 dem Rechtsvertreter des BF zugestellt und die Beschwerde am 02.11.2015 (Datum laut Poststempel) eingebracht wurde, gilt diese jedenfalls als rechtzeitig eingebracht. Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde traten nicht zu Tage.

Die Feststellung, dass die belangte Behörde innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren einleitete, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 18.12.2015. Davon abgesehen sind auch in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Aktenvermerke oder sonstige Schriftstücke vorzufinden, aus denen die Vornahme von Ermittlungsschritten innerhalb dieser Frist zu entnehmen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt § 28 Abs. 5 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handelt. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 1 Z 2 GEG sind von Amts wegen Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) einzubringen. Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (zB als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GEG Anm. 3).

Gemäß § 355 Abs. 1 EO (Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen) geschieht die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die nach Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg. cit.) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 [GGG] idgF) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Erlassung eines Zahlungsauftrags abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt.

Soweit gemäß § 6b Abs. 1 GEG (Verfahren) in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen. Nach § 6b Abs. 3 GEG sind auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt. Abs. 4 leg. cit. bestimmt schließlich, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.

Wer sich gemäß § 7 Abs. 1 GEG durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg.cit.) zulässig.

Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (2357 der Beilagen XXIV.GP, S 7) halten fest, dass "Mandatsbescheid" hier iSd § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zu verstehen sei. [...] Mit der Bestimmung des § 6 GEG solle die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren festgelegt werden. Die "Vorschreibung" der Beträge erfasse den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge, also sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG) als auch die Erlassung des Zahlungsauftrags (siehe § 6a). Die Behörde entscheide auch über sonstige im Zusammenhang mit der Einbringung stehende Anträge, etwa Anträge auf Wiederaufnahme, auf Wiedereinsetzung oder Oppositionsanträge. Da der Bescheid - anders als nach dem AVG - bereits mit der Abgabe zur Ausfertigung erlassen werde (siehe den vorgeschlagenen § 6b Abs. 2), sei dies der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen der Zuständigkeitsgrundlagen zu beachten seien [...]. Bescheide sollten nur schriftlich erlassen werden können, und - wie im gerichtlichen Verfahren allgemein (vgl. § 416 Abs. 2 ZPO) - bereits dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie zur Ausfertigung abgegeben worden seien. Die Behörde sei also an einen Zahlungsauftrag auch dann gebunden, wenn dieser aufgrund eines Zustellmangels nicht zugestellt werden könne.

Aus § 6b GEG ergibt sich nunmehr eindeutig, dass für das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 idgF (GOG), mit Ausnahme des § 91 leg. cit. und subsidiär jene des AVG anzuwenden sind.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

Aus der Judikatur und Literatur zu § 57 Abs. 3 AVG ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, Zahl: 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058; 23.01.2007, Zahl: 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, Zahl: 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, Zahl: 94/11/0202).

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, Zahl: 83/02/0139).

Daraus ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gleichfalls, dass auch bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung die Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, welche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom BF nicht geltend gemacht worden wäre, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt (VwGH 25.04.1991, Zahl: 91/06/0010).

Im vorliegenden Fall langte die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) am 18.05.2015 beim BG ein, der angefochtene Bescheid, mit dem über die Vorstellung entschieden wurde, wurde am 05.10.2015 zur Abfertigung gegeben.

Nur dann, wenn die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid erlassen hätte, wäre ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 3 AVG nicht in Betracht gekommen (siehe VwGH 21.01.1997, Zahl: 95/11/0396) und der angefochtene Bescheid (Vorstellungsbescheid) an die Stelle des Mandatsbescheides getreten (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 37 mit weiteren Nachweisen).

Abgesehen davon, dass - wie die belangte Behörde selbst einräumte - in casu nach Einlagen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten zweiwöchigen Frist gesetzt wurden, kann auch die mit Schreiben des BG erfolgte Aktenvorlage an die Präsidentin des LG nicht als für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichend angesehen werden, weil diese Vorgangsweise weder der Ermittlung eines maßgeblichen Sachverhaltes diente noch der Partei Gelegenheit gab, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 21.10.1994, Zahl: 94/11/0202). Sohin erfolgten innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, Zahl: Ro 2014/16/0075.

Dies hat zur Folge, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) mit Ablauf des 01.07.2015 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft trat. Die Präsidentin des LG hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals über die Einbringung der Geldstrafe mittels Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens entscheiden können. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Präsidentin des LG am 05.10.2015 für die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war.

Der angefochtene Bescheid war daher mit Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG belastet und folglich gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben.

Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, Zahl: 92/11/0071; 10.08.2000, Zahl: 2000/07/0038; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Insbesondere sei erwähnt, dass die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung finde, vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.12.2014, Zahl: Ro 2014/16/0075, geklärt wurde, und ansonsten der vorliegenden Entscheidung zur Frage, wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen sei bzw. welche Tätigkeit der Behörde als tauglicher Ermittlungsschritt dieser Bestimmung anzusehen sei, die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 26.02.2015, Zahl: Ro 2015/16/0002) zugrunde gelegt wurde.

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