W159 1426975-2•BVwG W159 1426975-2
W159 1426975-2Tribunale amministrativo federale23 dic 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung),<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Zurückziehung
W159 1426975-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes, für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 11.05.2015, Zahl: 589439500-1486190, zu Recht erkannt:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Absatz 1, 31 Absatz 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.II.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des YAQUBI Omid, geboren 01.01.1986, StA. Afghanistan, gegen die Spruchteile II. und III. des Bescheides des Bundesamtes, für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 11.05.2015, Zahl:
589439500-1486190, zu Recht erkannt:
A)
1. Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF wird YAQUBI Omid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt
2. Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird YAQUBI Omid eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.12.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4-B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang (zu I. und II.):
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, gelangte am 07.05.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde auch gleich erstmals durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Afghanistan aus Angst vor seinem Cousin väterlicherseits namens XXXX verlassen habe, mit dem sie einen Streit wegen eines Grundstückes gehabt hätten und der bereits vor ca. acht Jahren seinen Vater getötet habe. Sie hätten einander in einem handgreiflichen Streit geschlagen und XXXX habe ihn mit dem Tod bedroht.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller durch das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 16.05.2012 ausgiebig einvernommen. Er gab an seit vier Jahren traditionell verheiratet zu sein, jedoch keine Kinder zu haben, er sei durch einen Splitter einer Handgranate am Auge verletzt worden. Er habe keine Dokumente mit, in Afghanistan habe er eine Tazkira und einen Führerschein, welche sich bei seiner Mutter befinden würden. Er sei in seinem Heimatland niemals Mitglied einer politischen Organisation gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem und sei auch niemals Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Er sei drei Jahre lang im Iran aufhältig gewesen, wann könne er nicht sagen. Als Kind habe er auch in Pakistan gelebt. In Afghanistan habe er immer in XXXX gelebt, durch andere Provinzen sei er nur durchgefahren. Er habe im Dorf XXXXgemeinsam mit seiner Mutter, seiner Frau und seiner Schwester gelebt. Diese seien noch immer im Heimatort, die meisten Verwandten würden auch nach wie vor in diesem Dorf leben, lediglich ein Onkel mütterlicherseits lebe in Pakistan, sowie ein Enkel seines Onkels väterlicherseits in Kabul. Sie hätten Grundstücke gehabt und er habe Landarbeit betrieben. Nach dem Tod seines Vaters habe er drei Jahre lang in einem Steinwerk im Iran gearbeitet. In Afghanistan habe er beispielsweise Weizen angebaut, zu seinen Verwandten im Heimatland habe er keinen Kontakt mehr. Vor etwa acht Jahren sei sein Vater getötet worden, es sei um einen Grundstücksstreit mit seinem Onkel väterlicherseits gegangen, wobei das Grundstück seinem Vater gehört habe. Diesen Grundstücksstreit habe es schon länger gegeben, sein Onkel väterlicherseits sei zwischenzeitig verstorben. Dieser habe aber vier bis fünf Söhne, die bei der Hezb-e-Islami gewesen seien, welche mit den Taliban zusammenarbeiten würde. Sein Vater habe die Grundstücksrolle gehabt, aber sein Onkel hätte das Grundstück trotzdem haben wollen. Das Gericht habe für seinen Vater entschieden, nachher hätten sie das Grundstück mit Gewalt wegnehmen wollen, Cousins seien in der Nacht gekommen und hätten seinen Vater ermordet, indem sie eine Handgranate in ihr Haus geworfen hätten. Bei dem Angriff sei sein Vater ums Leben gekommen und er sei von einem Splitter am Auge getroffen worden, denn sein Vater und er hätten in einem Zimmer geschlafen. Auch nach dem Tod seines Vaters hätten seine Cousins die Familie nicht in Ruhe gelassen, er sei zuletzt das einzige männliche Mitglied seiner Familie gewesen und habe es allein mit seinen Cousins aufnehmen müssen, welche vorgehabt hätten ihn zu töten. Es sei einige Male zu Handgreiflichkeiten gekommen, sie hätten auf ihn gewartet und hätten ihn auch mit einem Holzstück geschlagen, das sei einem Tag vor seiner Flucht gewesen. Die Cousins hätten ihm auch gedroht, dass sie in der Nacht kommen würden und ihn töten würden. Seine Mutter habe ihm dann geraten zu flüchten, er könne weder sagen wann sein Großvater väterlicherseits, noch wann sein Onkel verstorben sei. Jedenfalls sei sein Onkel vor seinem Vater verstorben. Er habe mit allen fünf Söhnen seines Onkels seines Cousins einen Streit gehabt. Die erste Auseinandersetzung mit seinen Cousins habe es etwa vor sechs Jahren gegeben, sie hätten Weizen angebaut und hätten die Ernte einsammeln wollen und seine Cousins hätten ihn daran hindern wollen. Nach seiner Rückkehr aus dem Iran hätten sie ihn weiterhin nicht in Ruhe gelassen, sie hätten sich in Afghanistan nicht an die Behörden gewandt, da dort keine Gesetze gelten würden und nur der Stärkere das Sagen habe. Sein Vater habe ja vom Gericht Recht bekommen, aber seine Cousins hätten trotzdem nicht aufgegeben. Er habe keine andere Wahl gehabt als seine Frau und seine Mutter zurückzulassen, obwohl diese gefährdet seien. Bei einer Rückkehr ins Heimatland habe er Angst um sein Leben. Wenn er das Grundstück seinen Cousins überlassen würde, würde es noch immer um die Ehre gehen. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen gab er keine Stellungnahme ab. Er sei in Österreich niemals wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden, habe aber auch keine Bindungen an Österreich und lebe von der Grundversorgung. Er verbringe seine Zeit mit anderen Asylwerbern.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2012, XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien als unwahr qualifiziert worden, da dieser nicht in der Lage gewesen sei, eine Situation, die ihn schließlich gezwungen haben soll auszureisen, chronologisch und stimmig zu schildern und diesbezüglich konkrete Angaben zu machen. Mangels glaubhafter Angaben wurde auch die Asylgewährung abgelehnt und gleichzeitig ausgeführt, dass selbst für den Fall, dass dem Vorbringen Glauben geschenkt worden wäre, eine Gewährung internationalen Schutzes wegen mangelndem Zusammenhang zu den in der GFK aufgezählten Verfolgungsgründen nicht in Frage komme. Zu Spruchteil II. wurde festgehalten, dass dem Vorbringen keine aktuelle Gefährdung der Person des Antragstellers habe entnommen werde können. Aus der allgemeinen Lage im Heimatland alleine habe sich keine Gefährdung und kein Abschiebungshindernis ergeben, ebenso wenig würden in der Person des Antragstellers liegende Gründe wie z. B. eine lebensbedrohende Krankheit dafür sprechen. Bei dem Antragsteller handle es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, sodass es keine Anhaltspunkte gebe, dass er nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse allenfalls unter Anspruchnahme humanitärer Hilfe oder Unterstützung von Verwandten zu decken, wobei der Antragsteller über ein familiäres Netz in Afghanistan verfügen würde. Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass kein Familienleben in Österreich bestehe und dass der Antragsteller in Österreich in keiner Weise integriert sei und seine Bindungen zum Heimatland wesentlich größer als jene zu Österreich wären. Es hätten sich auch keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht. Insgesamt betrachtet würden daher keine Gründe einer Ausweisung entgegenstehen.
Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.06.2014, Zahl XXXX den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es wurde bemängelt, dass die Verwaltungsbehörde nicht hinsichtlich allfälliger Erinnerungslücken näher nachgefragt habe, außerdem seien keine Feststellungen über die Herkunftsprovinz getroffen worden und auch die Situation in dieser nicht näher untersucht wurden. Auch Erhebungen hinsichtlich einer allfälligen Relokation innerhalb Afghanistan sei nicht gepflogen worden.
Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht des XXXX sowie Integrationsbestätigungen über Deutschkurse und eine Freiwilligenarbeit bei der Gemeinde Zwischenwasser vor. Am 22.01.2015 wurde eine ergänzende Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vorgenommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er psychische Probleme habe und legte diesbezügliche ärztliche Berichte, auch solche hinsichtlich einer Nierensteinoperation vor. Er nehme auch Tabletten gegen Schlafstörungen, die Behandlung gegen Nierensteine sei jedoch abgeschlossen.
Bei einem Attentat mit einer Handgranate sei sein Vater getötet worden, er selbst am linken Auge so verletzt, dass er auf diesem nichts mehr sehe. Er habe nur mehr eine künstliche Linse im Auge. Der Beschwerdeführer legte bereits übermittelte Integrationsdokumente vor und betonte nochmals, dass sich all seine Dokumente in seinem Heimatland befinden würden. Er wiederholte seine persönlichen Verhältnisse und gab an, nach dem Tod seines Vaters vor acht Jahren sofort in den Iran gereist zu sein, wo er am Auge behandelt worden sei. Da seine Mutter und seine Schwester in Afghanistan ganz allein geblieben wären, wäre er wieder zurückgekehrt, er habe dann geheiratet. In seinem Heimatdorf seien lauter Hazare gewesen, aber wenn man in Afghanistan ein Hazare und Schiit ist, ist man gleich ein "Verbrecher". Als er aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei er in einen Kontrollposten der Taliban geraten und hätten diese alle Hazare aus dem Fahrzeug genommen und geschlagen. Er sei zwei Tage lang festgehalten worden und dann freigelassen worden.
In Österreich lebe er in einem Caritasheim und erhalte Grundversorgung, er sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er wiederholte in der Folge die Darstellung seiner Fluchtgründe. Er möchte unbedingt in Österreich arbeiten, egal was.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 11.05.2015, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.05.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Vorbringen, von unbekannten Personen verfolgt zu werden, keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen zu entnehmen gewesen sei. Außerdem sei das Vorbringen unglaubhaft gewesen, da die Fluchtgeschichte zu blass, wenig detailreicht und zu oberflächlich geschildert worden sei. Außerdem sei es nicht logisch nachvollziehbar und letztlich auch widersprüchlich gewesen. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Vorbringen mangels Glaubhaftigkeit nicht der rechtlichen Beurteilung habe zugrunde gelegt werden können, selbst für den Fall der Glaubwürdigkeit des Vorbringens fehle es an der entsprechenden Intensität, dem zeitlichen Zusammenhang und dem Zusammenhang zu den in der GFK genannten Verfolgungsgründen.
Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur auf die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative hingewiesen und ausgeführt, dass keine individuellen Umstände dafür sprächen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in das Heimatland in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde und sich auch sonst keine Hinweise auf eine Bedrohung oder Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass sich keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben hätten und eine relevante Integration in Österreich bisher nicht erfolgt sei. Einem weiteren Verbleib in Österreich stehe das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich und einem geordneter Vollzug des Fremdenwesens im Allgemeinen entgegen. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Unter Spruchteil II. sei bereits ausführlich geprüft, schließlich festgestellt worden, dass eine Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG nicht drohe, sodass die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig zu befinden gewesen sei. Besondere Gründe, die für eine Verlängerung der 14 Tage Frist für die freiwillige Aussage sprechen würden, hätten nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seine ausgewiesene Vertretung gegen alle drei Spruchteile fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Die Beweiswürdigung sei kaum nachvollziehbar und bestehe fast ausschließlich aus Zitaten und Textbausteinen und habe keinen erkennbaren Begründungswert. Nach der Denklogik des zuständigen Organwalters sei offenbar ein Asylwerber nur dann glaubwürdig, wenn seine Leiche vor dem Bundesamt liege. In Wahrheit könne das Überleben des Beschwerdeführers wohl kaum in Bezug auf die Glaubwürdigkeit nachteilig wirken, weil allenfalls sonst überhaupt niemand glaubwürdige Fluchtgründe vortragen könnte. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe geradezu ausführlich geschildert, was auch durch die Länge der Einvernahme-Protokolle ersichtlich sei. Wenn das Bundesamt feststelle, dass die Hezb-e-Islami nicht mit den Taliban zusammenarbeiten würde, so sei das in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend, denn es habe durchaus zeitweilig eine Kooperation zwischen diesen beiden Gruppen gegeben. Gegen die Bedrohungen seiner Cousins habe dem Beschwerdeführer weder ein Ältestenrat, noch die kaum funktionstüchtigen Sicherheitsorgane und Gerichte in Afghanistan helfen können. Zusammengefasst sei sowohl die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe ebenso falsch wie die Bewertung der Gefährdung des Beschwerdeführers, der er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Schließlich wurde auch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Mit Schreiben vom 13.11.2015 wurde ersucht die Beschwerde vordringlich zu behandeln, es wurde daraufhin für den 15.12.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und gleichzeitig mit der Beschwerdeverhandlung das Parteiengehör hinsichtlich aktueller Länderfeststellungen eingeräumt. Während sich die belangte Behörde für die Nicht-Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung entschuldigte, erschien der Beschwerdeführer mit einem Mitarbeiter seiner ausgewiesenen Vertretung und legte Empfehlungsschreiben der XXXX, der Firma XXXX, weitere Empfehlungsschreiben österreichischer Staatsbürger, eine Kursbestätigung der XXXX, eine Bestätigung der Gemeinde XXXX, sowie eine psychologische Bestätigung der XXXX vor.
Der Beschwerdeführer hielt seine bisherigen Angaben aufrecht und gab an, bei der letzten Einvernahme einen Farsi-sprechenden Dolmetscher gehabt zu haben, bei dem es zu einigen Missverständnissen gekommen sei, er sich jedoch nicht mehr genau erinnern könne, was das gewesen sei. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei am XXXX in Ghazni, XXXX geboren. Er sei im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen und habe auch dort die meiste Zeit gelebt. Ungefähr drei Jahre habe er im Iran verbracht, dann sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und habe dort geheiratet. Er könne nicht sagen, wie lange er in Afghanistan geblieben sei, wahrscheinlich sei es weniger als ein Jahr gewesen. Er habe lediglich fünf Jahre die Grundschule besucht und habe sich in Afghanistan weder politisch betätigt, noch sei er Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Im Heimatland habe er von der Landwirtschaft gelebt, sein Vater habe einen großen Grundbesitz gehabt und sei dort Weizen, Bohnen und Mais angebaut worden. Etwa acht Jahre vor seiner Ankunft in Österreich sei ein kleiner Sprengkörper in das Haus geworfen worden, wobei sein Vater getötet und er verletzt worden sei. Sein Vater habe schon Grundstückstreitigkeiten mit seinem Bruder gehabt, wie diese entstanden seien, wisse er nicht. Sein Vater und er hätten im gleichen Zimmer geschlafen und sei er am linken Auge verletzt worden, wodurch er dort das Augenlicht verloren habe. Gleich nach diesem Attentat sei er in den Iran ausgereist. Einer der Söhne seines Onkels hätte die Bombe geworfen, er wisse nicht welcher. Sie hätten auch keine Anzeige erstattet, weil sie keine Beweise gehabt hätten, außerdem habe die Familie des Onkels mehr Einfluss besessen. Er wisse nicht genau, wann er zurückgekehrt sei, jedenfalls sei er deswegen nach Afghanistan zurückgekehrt, weil seine Mutter und seine Schwester dort alleine gewesen wären. Er habe dort geheiratet, aber seine Cousins hätten ihn nicht in Ruhe gelassen, bis er "keine Luft mehr bekommen habe". Gefragt, wie sich das "nicht in Ruhe lassen" im täglichen Leben abgespielt habe, gab er an, dass er keinen Spaß mehr am Leben gehabt habe. Sie hätten ihn 24 Stunden am Tag mit dem Tode bedroht und auch mehrmals geschlagen. Näher gefragt, wie oft er geschlagen worden sei, gab er an, dass er drei Mal zusammengeschlagen worden sei und einmal mit einem Messer attackiert, das sei beim letzten Mal gewesen. Er selbst habe keine persönlichen Probleme mit den Taliban gehabt, er sei einmal von den Taliban verschleppt und zusammengeschlagen worden, dies aber nur, weil er Hazara gewesen sei und zwar im Zuge seiner Rückkehr mit dem Bus vom Iran nach Afghanistan. Auch mit anderen bewaffneten Gruppierungen habe er keine Probleme gehabt. Seine Cousins hätten von ihm 100% des Grundbesitzes seines Großvaters wollen. Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise gab er an, dass er sich in Afghanistan sehr unwohl gefühlt habe, er sei zuletzt mit dem Messer angegriffen und mit dem Tode bedroht worden und habe er dann das Land schlepperunterstützt verlassen. Seine Mutter, seine Schwester und seine Frau würden noch im Herkunftsstaat leben, er habe seit seiner Ankunft in Österreich mit diesen keinen Kontakt mehr. Der Heimatort sei telefonisch nicht erreichbar. Um dorthin zu geraten müsse man durch paschtunisches Gebiet, dort seien die Taliban sehr aktiv, er habe keine andere Wahl gehabt, als seine weiblichen Familienangehörigen alleine zu lassen.
Er habe psychische Probleme und sei derzeit bei einer Psychologin (Psychotherapeutin) in Behandlung und nehme regelmäßig Medikamente, weil er in der Nacht nicht einschlafen könne. Er habe eine österreichische Freundin gehabt, aber als diese seine Wohnverhältnisse gesehen habe, habe sie sich getrennt. Er besuche in Österreich Deutschkurse der XXXX und helfe in einem Altersheim namens "XXXX" und sei überdies in der Nachbarschaftshilfe tätig, weiters sei er Hausmeister in ihrem Wohnheim und gehe auch regelmäßig in ein Fitnessstudio. Er würde gerne arbeiten, dürfe aber leider nicht. Er bereite sich derzeit auf die A1 Prüfung vor. Einmal in der Woche würden sich die Nachbarn im Dorf in ihrem Flüchtlingsheim treffen. Er möchte hier in Österreich arbeiten. Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, verwies er auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und auf die persönlichen Probleme mit der Familie seines Onkels.
Der Beschwerdeführervertreter nahm zu den übermittelten Länderdokumenten wie folgt Stellung:
"Die Länderberichte zeigen gravierende Verschlechterungen der Sicherheitslage in Afghanistan, auch im Vergleich zur Entscheidung des BFA. Diese Verschlechterungen sind sowohl im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan zu erkennen, wie auch in der Provinz Ghazni, wo Taliban-Aktivitäten häufig sind. Der BF besitzt kein familiäres Auffangnetz, das ihm eine Reintegration ermöglichen würde. Er hätte keine Lebensgrundlage und wäre in Gefahr in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Ich ersuche daher um die Gewährung subsidiären Schutzes."
Anschließend zog er die Beschwerde zu Spruchpunkt I (Asyl) zurück.
Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, indem keine Verurteilung aufscheint Beilage.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Er ist Staatsbürger von Afghanistan und wurde am XXXX geboren, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitische Moslem. Er wurde im Dorf XXXX, in der Region XXXX. der Provinz Ghazni geboren und ist dort aufgewachsen. Mit Ausnahme eines etwa dreijährigen Aufenthaltes im Iran hat er sich auch dort fast immer aufgehalten. Es ist nicht erforderlich zu den Fluchtgründen detaillierte Feststellungen zu treffen, zumal die Beschwerde hinsichtlich Asyl zurückgezogen wurde. Der Beschwerdeführer hat sich jedenfalls weder politisch betätigt noch war er Mitglied einer bewaffneten Gruppierung, noch hat er selbst persönliche Probleme mit den Taliban oder anderen bewaffneten Gruppierungen vorgebracht.
Der Beschwerdeführer gelangte am 07.05.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat die Sehkraft am linken Auge verloren und leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, sowie unter Einschlafstörungen und erhält deswegen Psychotherapie und medikamentöse Behandlungen. Er hat in Österreich schon mehrere Deutschkurse besucht, hilft in einem Altersheim und leistet überdies Nachbarschaftshilfe, weiters ist er Hausmeister in seinem Asylwerber-Wohnheim. Er besucht regelmäßig ein Fitnessstudio und hat Kontakt zur ortsansässigen Bevölkerung. Kontakte zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat hat er keine mehr.
Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensrelevant festgestellt:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 29.9.2015: Kundus von Taliban erobert (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Die Taliban haben am Montag, 28. September 2015, die meisten Teile der nordafghanischen Provinzhauptstadt Kundus erobert (FAZ 28.9.2015). Dies bestätigte ein Sprecher des afghanischen Innenministeriums (ZO 28.9.2015). Hunderte von Aufständischen stürmten die Stadt vor Sonnenaufgang. Dabei eroberten sie wichtige Gebäude und näherten sich dem Flughafen (BBC 28.9.2015). Die afghanischen Truppen und Beamte zogen sich zum Flughafen zurück (BBC 29.9.2015). Damit ist es der radikalislamischen Miliz zum ersten Mal im Laufe ihres seit 14 Jahren andauernden Aufstandes gelungen, eine größere Stadt einzunehmen (FAZ 28.9.2015).
Laut der afghanischen Regierung wurden Truppen zur Verstärkung nach Kundus entsandt (BBC 28.9.2015), und eine Gegenoffensive zur Vertreibung der Taliban soll einen Tag nach dem Fall von Kundus gestartet werden (BBC 29.9.2015; vgl. FAZ 29.9.2015). Das Hauptquartier der Polizei sowie das Gefängnis der Stadt seien bereits zurückerobert worden (FAZ 29.9.2015). Augenzeugenberichten zufolge konzentrierte sich der Talibanangriff zunächst nicht auf die Zivilbevölkerung (FAZ 28.9.2015).
Kundus ist ein strategisch bedeutsamer Verkehrsknotenpunkt für den ganzen Nordosten des Landes (BBC 28.9.2015). Über Kundus verläuft der einzige größere Verkehrsweg in Richtung der Provinzen Takhar und Badakshan. Zudem verläuft über Kundus auch der Grenzverkehr nach Tadschikistan (FAZ 28.9.2015).
Quellen:
KI vom 24.02.2015 - Angriffsstatistiken auf Distriktebene (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3)
Anlässlich des EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan - Security Situation" vom Jänner 2015 werden sicherheitsrelevante Informationen zu jeder der 34(+1) Provinzen (+1 meint die Provinz Kabul, die aufgrund ihrer wichtigen Stellung sowohl als Provinz, als auch als Stadt beschrieben wird) diesem Bericht entnommen und zusammengefasst.
Kabul Stadt
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden im Distrikt Kabul Stadt, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 246 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Kabul
Distrikt
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Konfrontation Dispute
Kriminalität
Demonstration
Sprengstoffanschlag
Verhinderter Sprengstoffanschlag
Bedrohung/Einschüchte
orfall Zusammenhang mit
Andere
Schießerei
Selbstmordanschlag
Total
Kabul
3
1
7
38
9
6
11
3
22
1
57
21
11
2
8
24
22
246
Surobi
2
1
42
4
1
2
5
2
1
9
3
72
Musayi
4
4
2
10
3
1
24
Paghman
2
5
2
1
5
3
2
20
Dih Sabz
2
4
5
2
1
14
Qarabagh
2
1
2
1
1
3
2
1
13
Chahar Asyab
1
2
2
3
2
10
Khaki Jabbar
1
1
1
1
2
1
1
1
9
Shakardara
2
1
1
1
1
6
Istalif
1
1
Guldara
1
1
Mir Bacha Kot
1
1
Kalakan
1
1
Farza
0
Im Zeitraum Jänner -
31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015).
Zentralraum
Panjshir
Panjshir wird als die sicherste Provinz in der Zentralregion angesehen. Laut der New York Times, fühlen sich AusländerInnen sicher genug um Tagesausflüge aus Kabul, zum Picknicken und Wandern, dorthin zu machen. Panjshir hat seit 2009 fünf bewaffnete Konflikte verzeichnet. Laut UN OCHA ist das konfliktbedingte Risiko in der Provinz sechs Mal niedriger als irgendwo anders in Afghanistan und ist die Möglichkeit einer Eskalation dort fast drei Mal so niedrig. Die Provinz wird von UNHCR als relativ sicher angesehen (EASO 1.2015).
Kapisa
Distrikt
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Konfrontation Dispute
Sprengstoffanschlag
Verhinderter Sprengstoffanschlag
Bedrohung/Einschücht erung
Schießerei
Total
Tagab
3
48
2
6
1
2
8
70
Nejrab
1
23
2
5
2
1
1
4
39
Alasay
1
1
14
1
2
1
20
Mahmud-e-Raqi
2
1
2
1
1
2
9
Hisa-e-Awal-e-Kohestan
1
1
1
1
4
Hisa-e-Duwum-e-Kohestan
1
2
3
KohBand
1
1
1
3
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kapisa, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 148 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. In den meisten Vorfällen waren Rebellen und Sicherheitskräfte involviert, oftmals im Rahmen von, von Sicherheitskräften geführten Operationen. Der Distrikt Tagab, südlich der Provinz, scheint die größte Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen. Mehrere Zusammenstöße fanden in diesem Distrikt statt, die zu Opfern unter den Kämpfern und der lokalen Bevölkerung führten (EASO 1.2015).
Parwan
Distrikt
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Konfrontation Dispute
Kriminalität
Sprengstoffanschlag
Verhinderter Sprengstoffanschlag
Bedrohung/Einschüch terung
Vorfall in Zusammenhang mit Drogen
Andere
Schießerei
Selbstmordanschlag
Total
Ghorband
1
4
20
4
1
8
38
Bagram
3
2
1
3
7
2
1
11
1
31
Chaharikar
1
5
1
1
6
1
4
19
Shinwari
5
1
1
2
2
1
2
14
Kohi Safi
1
2
1
1
1
4
10
Jabalus Saraj
1
1
1
2
1
1
2
9
Sayd Khel
1
3
1
5
Shekh Ali
1
4
5
Surkhi Parsa
1
1
2
Salang
1
1
Im Zeitraum Jänner -
31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Parwan, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 134 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte waren Ghorband und Bagram (EASO 1.2015).
Wardak
Distrikt1
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen- )Lagers
Sprengstoffanschlag
Verhinderter Sprengstoffanschlag
Bedrohung/Einschüchteru ng
Andere
Schießerei
Selbstmordanschlag
Total
Seyedabad
6
13
115
18
4
2
20
11
1
2
6
1
199
Chaki Wardak
10
34
5
3
4
2
11
69
Nirkh
1
10
29
4
5
3
7
2
2
63
Maydan Shahr
1
4
19
11
1
6
10
4
6
62
1 Es wurden keine Vorfälle im Distrikt Markazi Bihsud registriert
Jalrez
2
22
5
2
3
7
2
1
1
3
48
Jaghatu
3
15
1
1
1
11
32
Daymirdad
1
19
2
4
26
Hisa-i Awali Bihsud
1
1
2
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Wardak, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 501 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Seyedabad mit 199 Vorfällen (EASO 1.2015).
Zentrales Hochland
Bamyan
Distrikt2
Entführung
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Konfrontation Dispute
Kriminalität
Sprengstoffanschl ag
Verhinderter Sprengstoffanschl ag
Bedrohung/Einsch üchterung
Andere
Total
Bamyan
2
1
1
1
3
1
5
1
15
Kahmard
1
5
1
1
3
1
2
14
Shaibar
2
1
1
1
1
6
Yakawlang
1
2
3
Waras
1
1
Panjab
1
1
Im Zeitraum
Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Bamyan, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 40 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Bamyan (EASO 1.2015).
Daikundi (Dai Kundi)
Distrikt3
Entführung
Bewaffneter Zusammenstoß
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Konfrontation Dispute
Kriminalität
Sprengstoffanschl ag
Verhinderter Sprengstoffanschl ag
Bedrohung/Einsch üchterung
Mine/Blindgänger Vorfall
Andere
Schießerei
Total
Khijran
6
17
1
4
5
1
3
1
1
39
Khedir
2
1
1
1
5
Ashtarly
2
1
1
4
Shahristan
2
1
1
4
Nieli
1
1
1
3
Kitti
2
2
Miramor
1
1
Sang Takh
1
1
Im Zeitraum Jänner -
31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Daikundi, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 59 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Khijran (EASO 1.2015).
Süden und Südosten
Distrikt
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Kriminalität
Sprengstoffanschla g Verhi erter
nd Sprengstoffanschla g
Bedrohung/Einschü
Vorfall in Zusammenhang mit Drogen
Andere
Schießerei
Selbstmordanschla g
Total
Sangin
1
2
234
2
6
1
1
74
35
2
9
367
Greshk (Nahr-i Saraj)
6
159
8
5
2
5
66
72
3
2
1
5
335
Marja
1
94
9
3
2
2
30
27
2
3
1
174
Musa Qala
1
2
73
2
1
27
44
1
1
152
Lashkar Gah
2
25
5
15
2
7
28
51
2
1
6
144
Nad Ali
3
51
6
2
1
1
16
41
1
1
3
126
Nawzad
1
2
47
4
3
33
20
1
1
112
Kajaki
2
32
1
1
13
21
1
71
Nava Barikzai
1
24
2
6
1
1
6
21
1
63
Garamsir
6
12
9
1
5
11
17
1
1
63
Disho
34
3
1
3
6
14
2
63
3 Es wurden keine Vorfälle im Distrikt Gizab registriert
Washir
3
2
6
1
12
Baghran
1
1
2
Im Zeitraum Jänner -
31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Helmand, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 1.684 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Sangin (EASO 1.2015).
Ghazni
Distrikt4
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Kriminalität
Demonstration
Sprengstoffansch lag
Verhinderter Sprengstoffansch lag
Bedrohung/Einsc hüchterung
Mine/Blindgänger Vorfall
Vorfall in Zusammenhang mit Drogen
Schießerei
Selbstmordanschl ag
Total
Ghazni
6
10 0
10
23
7
4
63
49
2
13
1
278
Andar
2
9
181
5
1
15
23
13
1
250
Qarabag h
2
3
130
1
8
1
9
20
1
10
1
186
Giro
7
68
1
4
3
1
84
Waghiz
1
70
1
1
5
3
81
Ajrestan
2
2
71
1
2
1
79
Deh Yak
1
38
1
7
15
8
4
74
Gelan
3
48
2
1
2
5
4
2
2
69
Khwaja Omari
1
27
4
3
3
2
40
Jaghatu
3
15
1
1
1
11
32
Muqur
13
1
2
1
1
4
4
1
1
28
Zankhan
26
1
27
Ab Band
13
2
2
1
4
22
Rashidan
1
1
3
Nawur
2
2
Jaghori
1
1
Nawa
1
1
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Ghazni, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 1.257 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Ghazni (EASO 1.2015).
4 Es wurden keine Vorfälle im Distrikt Malestan registriert.
Kandahar
Distrikt5
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-) Lagers
Kriminalität
Demonstration
Sprengstoffansc hlag
Verhinderter Sprengstoffansc hlag
Bedrohung/Eins chüchterung
Mine/Blindgänge r Vorfall
Vorfall in Zusammenhang mit Drogen
Andere
Schießerei
Selbstmordansc hlag
Total
Maiwand
12
194
34
2
27
50
92
2
2
2
1
5
423
Kandahar
1
16
65
34
14
15
4
1
45
114
1
1
4
1
2
8
326
Shawalikot
3
5
92
3
1
1
13
23
43
3
187
Panjwai
16
9
2
1
70
17
67
1
183
Arghestan
2
103
1
2
1
11
31
4
1
156
Zherai
1
52
10
1
11
17
41
1
3
1
6
144
Khakriz
3
61
2
1
1
22
39
129
Mianshin
1
3
82
13
18
117
Arghandab
26
2
6
8
1
17
38
98
Maroof
48
3
14
12
1
9
87
Ghorak
2
49
1
1
16
17
1
87
Spin Boldak
1
11
1
5
3
21
19
1
1
2
4
69
Dand
2
1
8
4
2
11
14
1
1
1
45
Daman
1
2
2
6
2
6
16
1
2
1
2
1
42
Shorabak
24
7
2
5
38
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kandahar, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 2.131 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Maiwand (EASO 1.2015).
Khost
Distrikt
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen- )Lagers
Konfrontation Dispute
Kriminalität
Sprengstoffansc hlag
Verhinderter Sprengstoffansc hlag
Bedrohung/Einsc hüchterung
Andere
Schießerei
Selbstmordansch lag
Total
Khost(Matun)
1
7
8
6
8
2
58
81
1
5
1
178
Tere Zayi
4
76
2
6
2
13
27
1
1
18
150
Sabari
26
6
8
6
21
53
19
139
Baak
1
9
1
2
20
42
2
77
Nader Shah Kot
1
15
1
1
14
27
1
3
63
Mandozai
3
2
3
1
4
1
1
6
28
1
1
51
5 Es wurden keine Vorfälle im Distrikt Nesh registriert.
Garbaz
3
1
2
3
33
1
2
45
Musa Khail
24
2
1
1
4
3
7
1
43
Tani
1
1
1
1
8
16
28
Jaji Maydan
7
2
2
7
18
Shamal
11
1
3
3
18
Spera
2
2
2
1
3
3
13
Qalandar
4
1
6
1
12
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Khost, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 835 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Khost (Matun) (EASO 1.2015).
Nimroz
Distrikt
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Konfrontation Dispute
Kriminalität
Demonstration
Sprengstoffanschla g
Verhinderter Sprengstoffanschla g
Bedrohung/Einsch üchterung
Vorfall in Zusammenhang mit Drogen
Andere
Schießerei
Selbstmordanschla g
Total
Khashrod
24
8
1
1
2
13
10
1
2
1
3
1
67
Zaranj
1
2
2
8
3
4
2
8
1
31
Chaharburjak
6
1
1
1
1
5
8
1
8
Kang
1
1
1
4
7
Chakhansor
1
1
1
1
2
6
Im Zeitraum
Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Nimroz, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 119 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Khashrod (EASO 1.2015).
Paktika
Distrikte
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Konfrontation Dispute
Sprengstoffanschl ag
Verhinderter Sprengstoffanschl ag
Bedrohung/Einsch
Schießerei
Selbstmordanschla g
Total
Barmal
2
63
1
2
16
6
15
105
Sar Rawza
1
30
1
2
23
8
1
66
Dila
1
35
1
3
9
1
50
Urgon
1
11
1
1
6
1
8
10
4
43
Gayan
1
39
2
1
43
Yousufkhel
14
1
1
1
4
15
1
37
Sharana
5
7
18
2
2
1
35
Ziruk
1
26
3
2
2
34
Mata Khan
16
1
2
1
8
4
1
33
Janikhel
20
2
1
3
5
31
Zarghun Shahr
1
2
16
1
1
6
4
31
Waza Khwa
2
13
2
1
5
4
1
28
Omna
1
17
3
1
22
Gomal Shkin
13
1
1
4
3
22
Yahyakhel
6
2
7
4
19
Surobi
7
2
1
2
14
Worr Mamay
3
1
1
1
1
7
Turwo
1
1
2
4
Nika
1
1
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Paktika, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 625 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Barmal (EASO 1.2015).
Paktia
Distrikt
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Aufdeckung eines (Waffen- )Lagers
Kriminalität
Sprengstoffansch lag
Verhinderter Sprengstoffansch lag
Bedrohung/Einsc hüchterung
Vorfall in Zusammenhang mit Drogen
Andere
Schießerei
Selbstmordansch lag
Total
Gardez
3
28
9
9
59
69
4
1
2
11
1
196
Zurmat
19
37
2
2
2
3
4
1
4
1
75
Ahmadabad
1
3
4
1
4
12
16
1
42
Sayed Karam
2
5
4
2
8
1
7
4
1
34
Janikhel
20
2
1
3
5
31
Dand Aw Patan
14
1
1
4
1
3
24
Alikhel (Jaji)
1
10
9
1
2
23
Ahmadkhel
2
9
2
1
1
1
16
Tsamkani
3
1
1
1
2
5
13
Shawak
4
2
2
8
Wuza Zadran
1
1
1
1
4
Im Zeitraum
Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Paktia, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 466 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Gardez (EASO 1.2015).
Uruzgan
Distrikt
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Konfrontation Dispute
Sprengstoffanschlag
Verhinderter Sprengstoffanschlag
Bedrohung/Einschü chterung
Andere
Schießerei
Total
Tarinkot
11
1
5
3
6
1
42
21
2
92
Dihrawood/Dihrawud
1
16
8
2
16
10
53
Khas Uruzgan
1
29
7
1
8
3
1
50
Charchino/Char Chino
1
19
4
15
5
44
Chora
12
1
2
5
3
1
1
25
Im Zeitraum Jänner
Zabul
Distrikt6
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Sprengstoffanschlag
Verhinderter Sprengstoffanschlag
Mine/Blindgänger Vorfall
Vorfall in Zusammenhang mit Drogen
Andere
Schießerei
Selbstmordanschlag
Total
Qalat
1
1
27
2
1
4
22
7
14
1
1
3
84
Shah Joi/Shahjoy
2
3
34
5
1
3
12
1
3
64
Tarnak Wa Jald
1
11
4
2
2
8
3
1
1
1
34
Shamalzi/Shamulzayi
11
4
6
3
1
25
Arghandab
10
1
6
17
Shinkai/Shinkay
10
1
1
4
1
17
Naw Bahar
1
1
9
1
1
2
15
Mizan
1
8
1
1
11
Atghar
7
1
2
10
6 Es wurden keine Vorfälle im Distrikt Kakar registriert.
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Zabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 282 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Arghandab (EASO 1.2015).
Osten
Kunar
Distrikt
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Kriminalität
Sprengstoffanschlag
Verhinderter Sprengstoffanschlag
Bedrohung/Einschüch terung
Mine/Blindgänger
Andere
Schießerei
Selbstmordanschlag
Total
Dangam
4
5
50
1
2
2
1
146
211
Sarkani
3
9
101
6
5
1
10
15
2
21
173
Marawara
2
10
88
1
7
10
1
33
152
Nari
13
8
75
1
9
1
4
1
3
1
2
118
Ghaziabad
1
10
71
2
4
9
4
3
104
Shigal wa Sheltan
2
3
31
3
6
2
2
53
102
Chapadara
70
2
14
4
2
92
Nurgal
51
1
1
7
7
1
68
Chawkay
3
1
57
2
2
1
66
Asadabad
1
1
35
1
3
3
2
1
13
1
61
Watapur
3
4
37
3
8
2
57
Dara-e Pech
1
39
1
1
10
2
1
1
56
Narang
29
3
4
36
Bar Kunar
2
3
18
1
1
4
4
33
Khaskunar
1
1
8
2
1
5
7
4
29
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kunar, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 1.358 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte, mit mehr als 100 Vorfällen, waren Dangam, Sarkani, Marawara, Nari und Shigal wa Sheltang (EASO 1.2015).
Laghman
Distrikt
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen- )Lagers
Konfrontation Dispute
Kriminalität
Sprengstoffanschlag
Verhinderter Sprengstoffanschlag
Bedrohung/Einschüchterung
Vorfall in Zusammenhang mit Drogen
Andere
Schießerei
Total
Mehtarlam
5
82
3
5
1
2
2
38
26
6
9
179
Alingar
2
8
80
2
10
1
15
7
4
6
135
Alishang
2
1
61
4
15
7
6
4
100
Qarghayi
1
21
1
1
3
1
20
9
2
1
1
9
70
Dawlatshah
1
25
1
1
7
1
1
3
40
Im Zeitraum Jänner -
31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Laghman, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 524 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte waren Mehtarlam, Alingar und Alishang (EASO 1.2015).
Nangarhar
Distrikt
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Konfrontation Dispute
Kriminalität
Demonstration
Sprengstoffanschlag
Verhinderter Sprengstoffanschlag
Bedrohung/Einschüchte rung
Vorfall in Zusammenhang mit Drogen
Andere
Schießerei
Selbstmordanschlag
Total
Khogyani
7
14
141
17
21
1
2
17
35
1
4
1
9
1
271
Bati Kot
7
6
155
10
7
1
5
1
28
34
2
1
2
1
260
Chaparhar
3
3
127
24
13
1
1
32
27
4
3
5
243
Hesarak
1
5
215
2
2
5
12
1
243
Shinwar
2
118
11
10
2
1
38
33
2
2
3
3
4
229
Pachiera- gam
10
2
122
12
6
1
1
22
9
2
1
1
189
Jalalabad
3
37
3
1
5
1
4
40
57
10
3
2
4
3
173
Behsud
3
2
18
1
6
9
1
2
46
42
3
4
3
17
4
161
Dehbala
8
1
122
4
4
8
7
1
1
156
Achin
1
3
89
4
6
1
2
17
9
4
6
142
Surkhrod
4
32
6
7
3
8
20
30
1
2
2
1
116
Muhmand Dara
1
83
6
3
1
9
5
1
2
2
113
Sherzad
3
4
70
4
3
4
1
1
1
3
94
Rodat
3
1
25
7
3
1
2
20
9
5
1
1
78
Goshta
1
1
49
1
2
3
2
4
63
Kot
1
2
18
2
1
1
1
11
10
3
50
Lalpur
1
21
6
1
6
2
1
5
43
Nazyan
5
17
2
6
8
1
39
Kuzkunar
1
6
4
1
2
5
10
1
1
31
Kama
3
1
1
1
5
14
1
26
Durbaba
2
1
12
2
1
2
20
Dara-e Nur
2
1
1
2
4
10
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Nangarhar, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 2.750 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte waren, mit mehr als 200 Vorfällen Khogyani, Bati Kot, Charparhar, Hesarak und Shinwar (EASO 1.2015).
Nuristan
Distrikt7
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Sprengstoffanschlag
Bedrohung/Einschüc hterung
Schießerei
Total
Kamdesh
1
12
45
2
2
2
64
Duab
1
1
6
1
3
1
13
Waygal
1
1
6
1
9
Barg-e-Matal
7
1
8
Nurgeram
3
1
1
2
7
Poruns
1
1
Mandol
1
1
Im Zeitraum Jänner -
31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Nuristan, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 103 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 1.2015).
7 Es wurden keine Vorfälle im Distrikt Wama registriert
Norden
Badakhshan
Distrikt8
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Konfrontation Dispute
Kriminalität
Demonstration
Sprengstoffanschla g
Verhinderter Sprengstoffanschla g
Bedrohung/Einschü chterung
Vorfall in Zusammenhang mit Drogen
Schießerei
Total
Jorm
2
27
2
1
1
1
4
1
2
2
43
Warduj
11
2
3
2
1
2
21
Fayzabad
4
2
1
6
2
15
Baharak
1
2
1
1
3
3
1
1
13
Yamgan (Girwan)
10
1
1
12
Argo
1
5
1
1
2
10
Tagab
48
2
2
6
Koran Wa Monjan
4
4
Yaftal-e-Sufla
2
1
1
4
Arghanjkhwa
3
3
Kohestan B
2
1
3
Raghestan
1
2
3
Darwaz-e-Balla
2
2
Darayem
1
1
Khash
1
1
Khwahan
1
1
Kofab
1
1
Shuhada
1
1
Teshkan
1
1
Yawan
1
1
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Badakhshan, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 156 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 1.2015).
Baghlan
8 Es wurden keine Vorfälle in den Distrikten Darwat, Eshkmesh, Keshem, Shahr- Buzorh, Shaki, Shighnan, Wakhan und Zebak registriert.
Distrikt9
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Kriminalität
Sprengstoffanschlag
Verhinderter Sprengstoffanschlag
Bedrohung/Einschü chterung
Mine/Blindgänger Vorfall
Vorfall in Zusammenhang mit Drogen
Schießerei
Selbstmordanschlag
Total
Baghlan-e-Jadid
1
36
8
6
1
5
6
34
33
2
132
Pul-e-Khumri
22
12
1
1
4
4
28
17
2
2
3
96
Doshi
1
16
3
4
4
5
2
1
4
1
41
Dahana-e- Ghori
1
5
1
2
1
5
1
16
Nahrin
5
2
1
5
1
1
1
16
Burka
1
7
1
1
1
2
1
14
Baharak
1
2
1
1
3
3
1
1
13
Khenjan
5
1
1
1
1
1
1
11
Dehsalah
4
2
6
Andarab
2
2
4
Khost Wa Fereng
2
2
Pul-e-Hesar
1
1
2
Guzargah-e-Nur
2
2
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Baghlan, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 355 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 1.2015).
Balkh
Distrikt
Entführung
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Konfrontation Dispute
Kriminalität
Sprengstoffanschla g
Verhinderter Sprengstoffanschla g
Bedrohung/Einschü chterung
Vorfall in Zusammenhang mit Drogen
Andere
Schießerei
Selbstmordanschla g
Total
Chimtal
1
19
4
2
2
6
16
4
54
Mazari Sharif
1
2
1
3
6
10
8
3
2
1
37
Chahar Bolak
6
1
1
1
1
5
8
1
24
Sholgara
9
1
5
1
4
1
21
Balkh
1
1
1
5
10
1
1
20
Zari
4
1
1
1
4
5
16
9 Es wurden keine
Vorfälle in den Distrikten Fereng Wa Gharu und Khwajahejran registriert
Nahri Shahi
1
1
2
1
2
2
1
2
12
Dawlatabad
1
4
2
7
Kishindih
1
2
1
1
1
6
Shortepa
1
1
1
2
5
Dihdadi
1
1
1
3
Kaldar
1
1
1
3
Khulm
1
1
2
Chahar Kint
1
1
2
Marmul
0
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Balkh, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 212 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte waren Chimtal, Mazar-e Sharif, und Chahar Bolak (EASO 1.2015).
Faryab
Distrikt
Entführung
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Konfrontation Dispute
Kriminalität
Demonstration
Sprengstoffanschla g
Verhinderter Sprengstoffanschla g
Bedrohung/Einschü chterung
Vorfall in Zusammenhang mit Drogen
Andere
Schießerei
Selbstmordanschlag
Total
Qaysar
7
195
8
1
2
16
12
3
3
247
Pashtun Kot
2
94
5
1
1
2
5
7
1
118
Dawlatabad
3
54
3
1
12
8
6
1
88
Shirin Tagab
52
1
4
1
1
12
13
3
1
88
Almar
4
54
1
6
1
11
1
1
1
80
Khwaja Sabz Posh
2
39
7
1
5
8
2
1
3
68
Maymana
1
6
1
1
1
1
8
13
8
3
3
1
55
Gurziwan
32
1
4
2
5
4
48
Kohistan
21
3
1
3
1
29
Bilchiragh
17
1
3
1
2
1
25
Qaramqol
9
1
3
1
14
Khani Chahar Bagh
2
6
3
2
13
Andkhoy
6
1
1
1
9
Qurghan
1
1
2
4
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Faryab, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 882 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte waren Qaysar und Pashtun Kot (EASO 1.2015).
Jawzjan
Distrikt
Entführung
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Kriminalität
Sprengstoffanschla g
Verhinderter Sprengstoffanschla g
Bedrohung/Einschü
Schießerei
Total
Qush Tepa
2
25
1
1
1
5
4
2
1
42
Shibirghan
4
22
2
1
3
2
2
2
38
Aqcha
5
1
3
4
4
2
19
Darzab
9
1
2
4
1
17
Fayzabad
2
1
2
2
7
Mardyan
2
2
2
1
7
Mingajik
1
4
1
1
7
Qarqin
1
4
2
7
Kham Ab
1
1
3
1
6
Khaniqa
3
1
1
5
Khwaja Du Koh
2
1
3
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Jawzjan, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 158 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte waren Qush Tepa und der große Distrikt Shiberghan, der um die Hauptstadt liegt (EASO 1.2015).
Kunduz
Distrikt
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Kriminalität
Sprengstoffanschla g
Verhinderter Sprengstoffanschla g
Bedrohung/Einschü chterung
Mine/Blindgänger Vorfall
Vorfall in Zusammenhang mit Drogen
Schießerei
Selbstmordanschla g
Total
Kunduz
4
3
71
14
13
3
3
2
48
30
4
1
6
3
205
Chardarah
8
91
2
5
2
2
11
7
1
6
135
Khanabad
3
2
41
1
2
3
1
12
3
3
1
72
Dasht-e-Archi
4
49
3
2
1
5
4
1
2
71
Emamsaheb
1
41
4
10
4
2
1
2
65
Aliabad
9
2
1
3
15
Qala-e-Zal
4
2
6
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kunduz, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 569 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 1.2015).
Samangan
Distrikt
Entführung
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Konfrontation Dispute
Kriminalität
Sprengstoffanschl ag
Verhinderter ag
Andere
Total
Aybak
3
1
1
1
3
1
1
11
Hazrati Sultan
3
2
3
8
Dara-I-Sufi Payin
1
1
3
2
7
Feroz Nakhchir
1
1
2
Ruyi Du Ab
1
1
2
Khuram Wa Sarbagh
1
1
Dara-I-Sufi Balla
0
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Samangan, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 31 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Gewalttätige Vorfälle fanden provinzweit nur sporadisch statt. Der Großteil dieser seltenen Vorfälle fand in der Provinzhauptstadt Aybak statt (EASO 1.2015).
Sar-i Pul/ Sar-e-Pol
Distrikt
Entführung
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Sprengstoffanschl ag
Verhinderter Sprengstoffanschl ag
Bedrohung/Einsch üchterung
Total
Sar-i Pul
7
44
1
4
2
1
15
5
1
80
Kohistanat
3
19
2
2
5
1
1
33
Sozma Qala
13
1
1
3
3
21
Sangcharak
2
5
1
2
1
11
Sayyad
3
2
2
1
8
Balkhab
2
2
Gosfandi
1
1
2
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Sar- i Pul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 157 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der gewalttätigste Distrikt war Sar-i Pul (EASO 1.2015).
Takhar
Distrikt10
Entführung
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Kriminalität
Sprengstoffanschlag
Verhinderter Sprengstoffanschlag
Bedrohung/Einschüchter ung
Vorfall in Zusammenhang mit Drogen
Andere
Schießerei
Total
Taloqan
5
1
1
1
1
6
2
1
1
19
Khwajaghar
8
1
1
2
2
1
15
Bangi
3
1
2
5
1
12
Darqad
6
1
1
1
9
Khwajabahawuddin
2
2
1
1
1
7
Rostaq
2
1
1
2
6
Dasht-e Qala
1
3
4
Eshkashem
1
1
2
4
Farkhar
2
1
3
Baharak
1
2
1
1
3
3
1
1
2
Kalafgan
2
2
Chahab
1
1
2
Yangi Qala
1
1
Im Zeitraum
Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Takhar, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 86 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Taloqan (EASO 1.2015).
10 Es wurden keine Vorfälle in den Distrikten Hazarsumuch, Chal, Namakab und Warsaj registriert.
Westen
Badghis
Distrikt
Entführung
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Konfrontation Dispute
Sprengstoffanschlag
Verhinderter Sprengstoffanschlag
Bedrohung/Einschüch terung
Vorfall in Zusammenhang mit
Andere
Schießerei
Total
Ghormach
59
1
2
4
7
3
2
79
Bala Murghab
1
48
2
1
3
55
Qadis
2
33
1
1
1
1
9
3
1
1
53
Muqur
3
25
1
4
3
2
2
5
45
Ab Kamari
1
6
3
1
1
12
Jawand
2
4
1
1
1
9
Qala-i Naw
1
1
1
1
3
1
8
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Badghis, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 261 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte waren Bala Murghab, Qadis und Muqur (EASO 1.2015).
Farah
Distrikt
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Kriminalität
Sprengstoffanschlag
Verhinderter Sprengstoffanschlag
Bedrohung/Einschüch terung
Vorfall in Zusammenhang mit
Andere
Schießerei
Selbstmordanschlag
Total
Bala Buluk
5
1
63
4
3
2
2
1
17
19
1
3
5
126
Pusht Rod
5
39
4
5
1
19
27
3
1
8
1
113
Farah
3
16
7
7
3
19
17
3
2
1
78
Khaki Safed
2
3
12
3
1
1
7
3
1
1
2
36
Qala-i Kah
2
5
8
1
6
1
1
1
1
26
Gulistan
13
1
2
16
Bakwa
1
6
1
1
3
2
14
Anar Dara
3
5
1
1
2
12
Pur Chaman
1
5
3
3
12
Lash Wa Juwayn
2
2
3
1
8
Shib Koh
1
1
1
3
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Farah, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 444 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte waren Bala Buluk, Pusht Rod und Farah (EASO 1.2015).
Ghor
Distrikt
Entführung
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Konfrontation Dispute
Kriminalität
Sprengstoffanschlag
Verhinderter Sprengstoffanschlag
Bedrohung/Einschüch terung
Mine/Blindgänger Vorfall
Zusammenhang mit Drogen
Andere
Schießerei
Total
Chaghcharan
4
13
3
2
1
1
2
2
7
5
3
1
1
1
46
Du Layna
1
11
1
1
2
3
18
4
1
1
43
Taywara
1
10
2
6
1
1
1
22
Pasaband
13
4
2
19
Charsada
2
10
3
1
1
1
18
Shahrak
5
4
1
1
1
3
1
16
Tulak
5
1
1
1
8
Dawlat Yar
3
1
4
Saghar
3
1
4
Lal wa Sarjangal
0
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Ghor, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 180 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 1.2015).
Herat
Distrikt
Entführung
Luftangriff
Bewaffneter Zusammenstoß
Verhaftung
Attentat
Versuchtes Attentat
Aufdeckung eines (Waffen-)Lagers
Konfrontation Dispute
Kriminalität
Sprengstoffanschlag
Verhinderter Sprengstoffanschlag
Bedrohung/Einschüc hterung
Vorfall in Zusammenhang mit
Andere
Schießerei
Selbstmordanschlag
Total
Shindand
2
3
71
7
8
6
31
38
7
2
6
181
Herat
10
20
12
12
6
8
4
9
12
4
3
2
2
104
Kushk
4
29
1
1
1
2
13
9
4
64
Obe
1
3
35
4
5
10
1
59
Adraskan
5
7
2
2
2
1
13
17
1
1
51
Enjil
1
3
4
6
4
5
2
5
8
3
2
1
44
Guzara
6
1
8
2
4
1
2
2
3
7
3
3
42
Gulran
1
17
1
2
4
3
9
37
Pashtun Zarghon
3
7
2
2
1
6
6
2
29
Ghoryan
2
12
4
2
1
2
1
1
1
2
28
Kahsan/ Kohsan
7
2
1
1
1
1
5
2
4
3
27
Chasht-e Sharif
2
8
1
2
8
3
1
25
Keshki Kuhna
13
6
5
1
25
Karukh
11
3
1
1
1
17
Zinda Jan
1
2
2
3
3
2
13
Farsi
1
4
2
1
1
1
10
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Herat, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 756 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Shindand.
Quelle:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Präsidentschaftswahlen
Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).
Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).
Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von
13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b).
Zur Person Ashraf Ghani
Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität Kabul. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitetete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität Kabul. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).
Parteien
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).
Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).
Quellen:
(IMMap 12.10.2014)
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al- Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und
3. 289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte
In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).
Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US- Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US- Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund
12. 000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Wahlen 2014
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).
Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte
"harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Drogenanbau
In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf
209. 000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).
Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).
Quellen:
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul
(iMMap 16.4.2014b)
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Quellen:
Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar,
Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a).
Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und - mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).
Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz Ghazni die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.000. Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 6.4.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden
1. 701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch- religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Afghan National Security Forces (ANSF)
Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:
afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).
Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.
Ortsverteidigungseinheiten ("villagedefense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).
Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA
187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).
Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).
Quellen:
http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2014_09/20140901_140901- Backgrounder-Afghanistan_en.pdf, Zugriff 25.9.2014
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 31.3.2014; vgl. OHCHR 10.1.2014). Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 27.2.2014). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 10.1.2014). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 31.3.2014).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institute 27.1.2004). Ursächlich für weitverbreitete Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten sind Berichten zufolge unterschiedliche Faktoren: Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 31.3.2014).
Die Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) behauptet aufgrund von Interviews mit Inhaftierten und Verteidigern, dass afghanische RichterInnen Geständnisse von Inhaftierten oft selbst dann akzeptieren, wenn jene dem Gericht erklärten, das Geständnis sei durch Folter erzwungen worden (AIHRC 17.3.2012). Diese Vorfälle betreffen angeblich auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) Festgenommene und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).
Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht (USDOS 27.2.2014). Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 27.2.2014). Im September 2013 befahl Präsident Karzai, die Errichtung eines neuen Regierungskomitees um die Haftbedingungen zu untersuchen (HRW 21.1.2014). Im Februar 2013 wurde durch Regierungsuntersuchungen, die Anschuldigungen von Misshandlungund Folter bestätigt. Daraufhin erließ Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches folternde Beamte zur Rechenschaft zieht (HRW 21.1.2014).
Quellen:
%20Final%2017-3-2012.pdf, Zugriff 8.10.2014
(10.1.2014): Report of the United Nations High Commissioner for
Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on
the achievements of technical assistance in the field of human
rights in 2013,
http://www.google.com/url?sa=trct=jq=esrc=sfrm=1source=webcd=1cad=rjau
act=8ved=0CB0QFjAAurl=http%3A%2F%2Fwww.ohchr.org%2FEN%2FHRBodies%2
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013). Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012).
In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen, zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013).
Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischenverwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgetzt (FH 19.5.2014).
Quellen:
flag corruption as the country's 'biggest' problem,
http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid=15756ItemID
=37190, Zugriff 6.12.2013
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 31.3.2014).
Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 27.2.2014).
Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).
Quellen:
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).
Quellen:
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 31.3.2014). Ethnische Identität war auch weiterhin ein sensibles Thema in Afghanistan (MRG 3.7.2014). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 27.2.2014).
In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 28.7.2014). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 27.2.2014). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Paschtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Quellen:
Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Quellen:
Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der BürgerInnen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 27.2.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 27.2.2014).
Bewegungsfreiheit in Bezug auf Frauen siehe Kapitel 18. Quellen:
Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen Naturkatastrophen und irregulärer Arbeitsbedingungen (USDOS 27.7.2014).
Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014) Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014).
In Afghanistan haben IDPs aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).
Im November 2013 hat das afghanische Kabinett eine nationale Grundsatzspolitik bezüglich Binnenvertreibung (National Policy on Internal Displacement - IDP Policy) angenommen, die den Begriff IDP definiert und dessen Recht auf eine dauerhafte Lösung des Problems anerkennt (IDMC 5.2014; vgl. IDMC 2.2014). Dies beinhaltet: das Recht der IDPs und rückkehrender Flüchtlinge auf adequate Unterbringung in städtischen Gegenden (darunter Maßnahmen bezüglich Zwangsräumung und Kündigungsschutz); das Problem informeller Siedlungen wird ebenso benannt, wie das Recht der IDPs gemäß afghanischer Verfassung, sich in jedem Teil des Landes niederzulassen und die Verantwortung der nationalen, Provinz-, Bezirks- und Kommunalenbehörden (IDMC 2.2014).
Quellen:
12. Grundversorgung/Wirtschaft
Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).
Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).
Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf- Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51%
zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).
Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).
Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und
300. 000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).
Quellen:
http://www.af.undp.org/content/dam/afghanistan/docs/MDGs/NRVA%20REPORT-rev- 5%202013.pdf, Zugriff 23.9.2014
_20140423092911/Rendered/PDF/875740WP0Afgha00Box382171B00PUBLIC0.pdf,
Zugriff 23.9.2014
13 Medizinische Versorgung
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 31.3.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 31.3.2014).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014).
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014).
Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.6.2014)
Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata
Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Folgende nationale und internationale Organisationen sind im afghanischen Gesundheitsbereich tätig:
United States Agency for International Development (USAID)
Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
Afghan Red Cross Society
Afghan Health and Development Services
Aga Khan Health Services
Medical Emergency Relief International
Care of Afghan Families
Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)
United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. In den südlichen Provinzen haben aufgrund des andauernden Konfliktes, 50-60% der Bevölkerung Schwierigkeiten beim bzw. haben gar keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85% der Bevölkerung leben in Bezirken in denen grundlegende Gesundheitsleistungen angeboten werden (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).
Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und dort verkauft werden können. Die Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).
Quellen:
14 Behandlung nach Rückkehr
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).
Quellen:
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes am 07.05.2012, durch das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 16.05.2012, durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg am 22.01.2015 und durch Befragung im Rahmen der öffentliche mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2015, durch Vorlage medizinischer Unterlagen, Empfehlungsschreiben, Bestätigungen der XXXX des Vorderlandhus, der Firma XXXX und der Gemeinde XXXX, Deutschkursbestätigungen, sowie eine psychologische Bestätigung durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung und schließlich durch Vorhalt eines aktuellen Länderinformationblattes zu Afghanistan durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellungen der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden, wobei diese Zusammenstellung erst jüngst aktualisiert wurde.
Während von Seiten der belangten Behörde dazu keine Stellungnahme eingelangt ist, hat der Beschwerdeführervertreter zu den Länderberichten Stellung genommen und daraus den Schluss gezogen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan auch seit der Entscheidung des BFA verschlechtert habe, aber diesen Länderberichten nicht widersprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von diesen unbestrittenen Länderinformationen aus.
Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, lassen sich allein auf Grund der Hazara-Volksgruppenzugehörigkeit weder Asyl, noch subsidiärer Schutz begründen und hat auch der Beschwerdeführer nicht Derartiges behauptet.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Wie schon vor der belangten Behörde sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ziemlich vage und oberflächlich und war er nicht in der Lage konkret und detailliert seine Fluchtgründe nachvollziehbar darzustellen, dies ist jedoch im Hinblick auf die Zurückziehung der Beschwerde zu dem Spruchpunkt I. (Asyl) nicht verfahrensrelevant.
Der Beschwerdeführer hat jedenfalls klar dargelegt, dass er afghanischer Staatsbürger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und Schiit ist und dass er sich weder politisch betätigt hat, noch Mitglied irgendeiner bewaffneten Gruppierung gewesen ist und weiters vorgebracht, dass er auch keine konkreten Probleme mit den Taliban oder anderen bewaffneten Gruppierungen gehabt hat. Diese Umstände sind auch in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen und daher Grundlage der Entscheidung. Weiters hat er angegeben, dass er keinerlei Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Afghanistan hat und sein Heimatort nur durch paschtunisches Gebiet erreicht werden kann. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch durch entsprechende Unterlagen seine psychischen Probleme und seine derzeitige psychotherapeutische medikamentöse Behandlung nachgewiesen.
Ebenfalls gut dokumentiert wurde vom Beschwerdeführer seine Integration in Österreich, nämlich dass er Deutschkurse in Österreich besucht hat und dass er mehrfach Freiwilligenarbeit leistet, einerseits in einem Altersheim, andererseits im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und schließlich als Hausmeister im Asylwerberwohnheim. Auch sein regelmäßiger Besuch eines Fitnessstudios, wodurch er auch regelmäßige Kontakte mit Österreichern hat und weitere Kontakte zu Österreichern im Rahmen eines wöchentlichen "Jour-Fix"Flüchtlingsquartier konnte er glaubhaft machen.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu I.:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Auf Grund der Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde zu Spruchpunkt I. (Asyl) ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe jüngst VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).
Zu II.:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über einen Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Gemäß Art. 2 EMRK ist das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Asylgerichtshof vom 30.10.2008, D5 307.621-1/2008).
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Darüber hinaus sind für die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise nach der allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch die mittlerweile gewonnenen persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten (siehe Judikatur des VwGH zum seinerzeitigen § 15 Abs. 3 AsylG 1997, VwGH v. 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, VwGH v. 14.01.2003, Zl. 2001/01/0017, siehe auch AsylGH v. 16.07.2013, Zl. D3 411055-1/2010/13E u.a.).
Einleitend sei nochmals erwähnt, dass aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Hazara ist, sich im Lichte der Länderinformationen kein Hinweis auf eine Gefährdung auf Grund dessen ergeben hat. Auch sonstige Gründe, die sich auf einen in der GFK verankerten Verfolgungstatbestand zurückführen lassen, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass der Beschwerdeführervertreter auch folgerichtig die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles I. (Asyl) zurückgezogen hat.
Wie aus den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, kommt der Beschwerdeführer, bei dem es sich um den Angehörigen einer religiösen und ethnischen Minderheit handelt, aus einer äußerst volatilen Provinz im Südosten Afghanistans, mit zahlreichen Anschlägen, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Gewaltaktionen durchführen, wobei es sich hauptsächlich um die Taliban handelt, die schon traditionell in einer Gegnerschaft zur Volksgruppe des Beschwerdeführers stehen.
Außerdem hat der Beschwerdeführer konkret behauptet auf dem Weg seiner Rückkehr vom Iran in seinen Heimatort, wo er durch paschtunisches Gebiet musste, von Taliban angehalten und misshandelt worden zu sein, was dagegen spricht, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers für diesen bei einer Rückkehr gefahrlos erreichbar wäre. Weiters hat der Beschwerdeführer angegeben über keinerlei Kontakt mehr zu seinen Verwandten zu verfügen und ist schließlich auch noch darauf zu verweisen, dass es bei dem Beschwerdeführer sich um eine in gesundheitlicher Hinsicht vulnerable Person handelt, die bereits die Sehkraft auf einem Auge verloren hat und unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Schlafstörungen leidet und deswegen in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung ist. Der Beschwerdeführer würde daher bei einer Rückkehr in eine sowohl, was seine Sicherheit, als auch was seine Existenz betrifft, äußerst problematische Situation geraten. Dem gegenüber lebt er in Österreich in einem gesicherten sozialen Umfeld und hat sich bereits sehr bemüht in vielfältiger Weise Freiwilligenarbeit zu leisten und damit seine Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Einer Annahme einer unselbstständigen Erberbstätigkeit, die zur Selbsterhaltungsfähigkeit geführt hätte, standen somit lediglich ausländerbeschäftigungsrechtliche Regelungen entgegen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch vielfältige Kontakte zu Österreichern geknüpft, bemüht sich auch nachhaltig die deutsche Sprache zu erlernen und ist in absehbarer Zeit zu erwarten, dass er auch in der Lage ist, sich selbst zu erhalten. Im Falle einer Rückkehr bestünde hingegen eine reale Verletzung des Art. 3 EMRK .
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision (zu I. und II.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisherige Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes. Die Entscheidung zu Spruchteil I. ist unmittelbar aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047 abzuleiten. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im den vorliegenden Fall zu lösenden. Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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