W131 2004753-1•BVwG W131 2004753-1
W131 2004753-1Tribunale amministrativo federale23 dic 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W131 2004753-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den als Beschwerde zu behandelnden und daher folgend auch derart bezeichneten Einspruch des durch einen Rechtsanwalt vertretenen XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (= NOEGKK) vom 28.08.2013, XXXX nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für 29.12.2015 und einer danach erfolgten Beschwerdezurückziehung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein als Bescheidbeschwerde zu behandelnder Einspruch des XXXX aus dem Kalenderjahr 2013 iZm einem Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG vorgelegt
Diese Bescheidbeschwerde wurde nunmehr zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat die Bescheidbeschwerde rechtswirksam zurückgezogen.
Der Verfahrensgang bzw der sonstige Sachverhalt ergibt sich jeweils aus dem Akteninhalt. Die Zurückziehung ist durch die OZ 3 des Gerichtsakts dokumentiert.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich bereits mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags (§ 414 Abs 2 ASVG) über die vorliegende Verfahrenseinstellung durch den Einzelrichter.
Zu A)
Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss gemäß § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Zur Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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