L506 2118656-1•BVwG L506 2118656-1
L506 2118656-1Tribunale amministrativo federale23 dic 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Einreiseverbot, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör,<br/>Rückkehrentscheidung, Zukunftsprognose
L506 2118656-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Israel, vertreten durch die RAe Dr. Ofner, Dr. Wagner, Mag. Ofner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Regionaldirektion Niederösterreich) vom 20.11.2015, Zl: IFA 1045475310; VZ 151055973 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein israelischer Staatsangehöriger, reiste am 14.11.2014 aufgrund einer Auslieferung als Justizhäftling wegen §§ 127, 128, 129 und 130 StGB am Flughafen
XXXX aus XXXX in Österreich ein und wurde in die JA XXXX überstellt.
2. Der Beschwerdeführer wurde durch das LG für Strafsachen XXXX mit Urteil vom 26.02.2015, XXXX (rk seit 19.05.2015) gem. §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB wegen teils vollendetem, teils versuchtem gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahles zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; der dagegen eingebrachten Berufung wurde durch das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 19.05.2015, XXXX nicht Folge gegeben und befindet sich der BF aufgrund dieser Verurteilung zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft in der JA XXXX .
3. Am 10.11.2015 wurde der BF durch einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz BFA) in der JA XXXX einvernommen und erklärte der BF, er habe in XXXX eine Anfrage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und sei im Besitz einer Arbeitsgenehmigung für XXXX , wo er von 2012-2014 und von 2000-2006 aufhältig gewesen sei; von 2007-2012 sei er in Israel gewesen und habe er sich Ende 2006 wegen gefälschter Dokumente für neun Monate in XXXX in Haft befunden.
Seit 21.07.2014 befinde er sich nach seiner Rücküberstellung aus XXXX , wo er mit seiner Familie als Tourist gewesen sei, in Österreich. Er sei schon viermal in Österreich gewesen und sei aufgrund eines Haftbefehls von XXXX nach Österreich überstellt worden. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz angemeldet und sei in Österreich weder legal noch illegal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Israel habe er einmal wöchentlich gearbeitet.
In Österreich habe er weitschichtige Verwandte und keine sonstigen sozialen Kontakte. Im Heimatland würden sich seine Eltern, seine zwei Brüder und eine Schwester, seine Ex-Frau und seine zwei Kinder befinden und habe sich seine Frau vor einem Monat von ihm scheiden lassen.
Gegen eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum spreche sein Wunsch, in XXXX zu arbeiten.
In Österreich warte er auf eine Operation im Februar, da er Probleme mit dem Rachen habe. Er verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung als Frisör und sei in XXXX als Fischer tätig gewesen. Die Aufnahme einer Beschäftigung in Israel sei schwierig, da er schon länger nicht mehr dort gewesen sei; von 2007-2012 sei er in Israel in Haft bzw. im Spital gewesen.
Mit einem Aufenthaltsverbot für Österreich sei er einverstanden, jedoch nicht für den gesamten Schengen-Raum. Er habe die strafbaren Handlungen begangen, da er das Geld benötigt habe und habe er auch viel Geld verspielt.
4. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.11.2015 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005 idgF nicht erteilt und gegen diesen gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. In einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 52 Abs. 9 FPG nach Israel zulässig ist (Spruchpunkt I.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.).
Gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, dass der BF strafbare Handlungen im Bundesgebiet begangen habe und am 14.11.2014 festgenommen worden sei; der BF sei im Bundesgebiet abgesehen von seinen Inhaftierungen in Österreich nicht aufrecht gemeldet gewesen und verfüge über keinen Unterstand.
In Österreich leben keine Angehörigen seiner Kernfamilie, sondern lebe diese in Israel. Der BF pflege keine sozialen Kontakte in Österreich.
Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurde seitens des BFA darauf verwiesen, dass die Staatendokumentation des BFA hinreichend im Hinblick auf die Rückkehr geprüft und als Beweismittel herangezogen worden sei und könne bei Bedarf jederzeit beim Bundesamt Einsicht genommen werden.
Es stehe ferner fest, dass der BF in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei, da er in XXXX und XXXX gewerbsmäßig mehreren Personen durch Einbruchsdiebstahl in Schließfächer von verschiedenen Bankinstituten Schaden zugefügt habe. Der BF habe dadurch das Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch begangen.
Nach § 130 StGB sei das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Österreich verboten und stelle einen klaren Bruch der österreichischen Rechtsordnung dar und sei festzustellen, dass diese Verbrechen in Österreich als verwerflich und als niederträchtige Tat zu werten seien, welche innerhalb er österreichischen Bevölkerung und der Europäischen Union für Unruhe und Unzufriedenheit sorgen, und bewirken diese auch eine Diskreditierung der rechtschaffenen in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen.
Es würden die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 und 57 AsylG nicht vorliegen, da der BF über keine privaten und familiären Bindungen in Österreich verfüge.
Auch seien keine Gründe hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen, da kein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF in Österreich existent sei und stelle der BF aufgrund der Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar und entspreche sein Verhalten in keiner Weise dem Grundinteresse der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
Der BF sei in keiner Weise im Bundesgebiet integriert, sei illegal eingereist und verfüge über kein Einkommen und keine Unterkunft und seien die Bindungen zu seinem Heimatstaat, in dem er über seine Kernfamilie verfüge, ungleich höher.
Da insgesamt die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung vorliegen, sei eine solche zu erlassen.
Da sich weder aus der Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des BF eine Rückkehrgefährdung ergebe, sei die Abschiebung des BF nach Israel zulässig.
Ferner sei ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren im Falle des BF gerechtfertigt, da sich der BF durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch sowie an Sachen, deren Wert € 3.000,- übersteige, über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen ein fortlaufendes beträchtliches Einkommen verschafft habe.
Der BF habe sich im Jahr 2005 und im Jahr 2013 in vier Banken unter Angabe einer falschen Identität Schließfächer angemietet und im Tresorraum fremde Schließfächer aufgebrochen und deren Inhalt entwendet und so Bargeld und Wertsachen in einem € 50.000,- weit übersteigenden Betrag weggenommen.
Der BF sei auch in Israel wegen Raubes im Jahr 1996 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden, sei anlässlich eines Ausganges aus der Haft geflüchtet und habe in XXXX im Jahr 2006 festgenommen werden und nach Israel ausgeliefert werden können, wo er bis zum Jahr 2011 die Reststrafe verbüßt habe und stelle aufgrund dieses Verhaltens der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und gehe die Behörde davon aus, dass diese Gefahr noch immer vorliege und wurde in einem auf die mangelnden familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich verwiesen.
Da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen sei, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG abzuerkennen.
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.11.2015 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 14.12.2015 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.
Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Der BF erklärte in der Beschwerde, der Grund für die von ihm begangenen Eigentumsdelikte sei auf ausgeprägte finanzielle Interessen seiner Ehefrau und seine Casinobesuche zurückzuführen und sei seine Ehe geschieden worden. Der BF beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme des Oberrabbiners, der die Scheidung durchgeführt habe, zum Beweis dafür, dass der Anwalt seiner Frau gegen ihn agieren werde. Die Rückkehr sei im Hinblick auf weitere Konflikte mit der Familie und den Freunden seiner Exfrau gefährlich.
Auch verfüge er in Österreich über ein soziales Umfeld und beantragte der BF diesbezüglich die Einvernahme mehrerer Zeugen, die vermögend, wohlwollend und ihm zugetan seien und auf ihn aufpassen könnten.
Der BF beantragte ferner die Abschiebung in die Ukraine, wo seine Familie väterlicherseits lebe und er nicht mit seiner geschiedenen Frau und deren Familie konfrontiert wäre.
Der BF führte ferner aus, er habe eine Erkrankung im Rachen, jedoch wisse er selbst nicht, worum es sich präzise handle, jedoch habe er diesbezüglich eine Operation im Februar.
7. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt und langte am 22.12.2015 in dieser ein.
8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zl: IFA 1045475310; VZ 151055973 hat das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Israel gemäß § 46 FPG zulässig sei.
Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.
2.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
2.3. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt gegenständlich den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat:
Aus den oben zitierten Rechtsnormen (v.a. § 50 FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch keinerlei Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Israel, dem Herkunftsstaat des BF, getroffen, sondern diesbezüglich im angefochtenen Bescheid festgestellt (wörtl. Zitat: "Die Staatendokumentation des BFA wurde hinreichend im Hinblick auf Ihre Rückkehr geprüft und als Beweismittel herangezogen, bei Bedarf kann jederzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Einsicht genommen werden."). Das Bundesamt hat hierzu in der rechtlichen Beurteilung lediglich festgehalten, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des BF eine Rückkehrgefährdung ergebe.
Mit dem obzitierten Verweis des BFA auf die Prüfung der Staatendokumentation ist dem zu ermittelnden Sachverhalt hinsichtlich der aktuell im Herkunftsstaat des BF herrschenden allgemeinen Situation jedoch keineswegs genüge getan, da daraus zum einen nicht hervorgeht, auf welche konkreten Informationen und welche konkreten Quellen das BFA die zitierte Feststellung stützt und wurde zum anderen dem BF auch in weiterer Folge Parteiengehör und die Abgabe einer Stellungnahme binnen angemessener Frist zu den Feststellungen des BFA gewährt.
Der Verfassungsgerichtshof hat auch zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Damit hat das BFA im Sinne der oben zitierten Judikatur jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der aktuellen relevanten Situation im Herkunftsstaat des BF unterlassen und insofern ist vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der belangten Behörde diesbezüglich ein willkürliches Verhalten anzulasten.
Das Bundesamt hat dadurch sowohl die Ermittlung des zur Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalts als auch jegliche Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung de facto unterlassen.
Aufgrund des völligen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (in casu Länderfeststellungen), welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung zu tragen vermögen würden, ergibt sich, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen hinsichtlich der aktuellen Situation in Israel und in weiterer Folge ein diesbezüglich dem BF zu gewährendes Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, erforderlich macht.
Ferner wird der BF im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der von ihm behaupteten Erkrankung hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren zu belehren und aufzufordern sein, ärztliche Unterlagen zu seiner Erkrankung vorzulegen und diese im Lichte einer allfälligen Rückkehrgefährdung anhand entsprechender länderkundlicher Feststellungen zu prüfen und dem BF auch diesbezüglich Parteiengehör einzuräumen sein.
Der BF hat in der Einvernahme am 10.11.2015 - zu diesem Zeitpunkt war der BF auch nicht vertreten - vorgebracht, dass er sich im Februar aufgrund seiner Erkrankung des Rachens einer Operation im Rachenbereich zu unterziehen habe und darf sich das BFA im Lichte dessen keinesfalls damit begnügen, in der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass der BF Probleme mit dem Rachen habe, sondern hätte den BF dazu auffordern müssen, binnen angemessener Frist entsprechende ärztliche Unterlagen in Vorlage zu bringen, was jedoch nicht geschehen ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit der Frage der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung des BF - auch im Lichte einer allfälligen Erkrankung und diesbezüglichen Behandlungsbedürftigkeit - auseinanderzusetzen haben und dazu aktuelle Berichte über die aktuelle Situation in Israel einholen und diese unter vorheriger Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.
2.4. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes ist festzuhalten, dass das BFA diesbezüglich eine Zukunftsprognose zu erstellen hat, wobei das Gesamtverhalten des BF zu berücksichtigen ist.
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass für diese Beurteilung eine Aufzählung der Verurteilungen des Fremden, ohne Feststellungen über die Straftaten bzw. die verwaltungsrechtlichen Übertretungen, nicht ausreiche. Solche Feststellungen seien aber zur Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens und in der Folge der Zumutbarkeit der Trennung der Familie erforderlich (VwGH 19.02.2014, Zl.2012/22/0248). Weiters werde die Behörde nicht von der Pflicht entbunden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen sei. Dabei habe die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Maßgeblich seien Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (Hinweis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im Übrigen sei bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, um eine entsprechende Zukunftsprognose abgeben zu können, dass sich das BFA ein umfassendes Bild der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu machen hat. Dazu muss beispielsweise auf die Begründung in Strafurteilen (Erschwernis- und Milderungsgründe) oder auf Berichte über das Verhalten in Haft Bedacht genommen werden.
Im gegenständlichen Fall ist auch zur umfassenden Persönlichkeitsbeurteilung auf die EKIS Personenanfrage zur Person des BF (AS 83,85) zu verweisen, aus der eine ED-Behandlung des BF wegen gefährlicher Drohung, gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Raub und unerlaubten Umgang mit Suchtgiften hervorgeht; die Hintergründe dieser ED-Behandlung bzw. allfällige diesbezügliche Verurteilungen werden durch das BFA zu ermitteln sein, wurde bisher doch lediglich festgestellt, dass der BF in Israel wegen Raubes verurteilt worden ist.
Ferner sind die Verurteilungen des Beschwerdeführers in Israel wegen Raubes (Urteil des LG XXXX S 7) und in XXXX wegen Urkundenfälschung (Angabe des BF in der Einvernahme vom 10.11.2015, AS 155) und die diesbezüglich verhängten Strafen sowie dessen Auftreten unter verschiedenen Identitäten sowie dessen Flucht aus der Haft in Israel (Bericht der Interpol Israel) im Hinblick auf ein zu erstellendes Persönlichkeitsbild zu berücksichtigen, was jedoch in der angefochtenen Entscheidung nur zum Teil geschehen ist. Vor allem hinsichtlich der seitens des BF erwähnten Haft in XXXX sind Ermittlungen hinsichtlich des dieser Haft zugrundeliegenden Sachverhaltes bzw. einer allfälligen Verurteilung des BF nachzuholen.
Hinsichtlich der Erschwernis- und Milderungsgründe wird auf S 9 des Urteils des LG für Strafsachen XXXX und auf das Urteil des OLG XXXX (S 4,5: rascher Rückfall, Spielsucht, Mehrzahl der verübten Tatangriffe, der die Wertgrenze des § 128 Abs. 2 StGB um das rd. 29-fache übersteigenden Schaden, planvoll und professionelle Tatausführung, Besorgung und Verwendung gefälschter Reisepässe zur Tatausführung) verwiesen und sind die dg. Ausführungen ebenso in die seitens des BFA zu erstellende Prognose einzubeziehen; zu erwähnen ist letztlich auch die Tatsache, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich - abgesehen von der nunmehrigen Haft - zu keinem Zeitpunkt polizeilich in Österreich gemeldet war, illegal in das Bundesgebiet einreiste und sein weiterer Aufenthalt in Österreich zu keinem Zeitpunkt legal war.
Im Lichte der hier dargelegten Faktoren wird das Persönlichkeitsbild des BF und die zu erstellende Gefährlichkeitsprognose erneut zu beurteilen sein.
Ebenso wird in der neuerlichen Entscheidung des BFA das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
2.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die dargelegten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die gravierenden Mängel hinsichtlich nicht existenter Länderfeststellungen verbunden mit näheren Recherchen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Israel und XXXX , können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden.
Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2.6. Eine Prüfung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da das hg. Erkenntnis innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG vorgesehenen Frist ab Vorlage der Beschwerde erging.
2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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