I401 1415417-1•BVwG I401 1415417-1
I401 1415417-1Tribunale amministrativo federale23 dic 2015
Glaubwürdigkeit, Identität, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,<br/>Terror, Übergangsbestimmungen
I401 1415417-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), Staatsangehörigkeit: Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.08.2010, Aktenzahl: 10 05.735-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesverwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte bei einer durch das Landespolizeikommando Wien-OEA durchgeführten Kontrolle nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) und der dabei erfolgten Festnahme wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am 30.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am 01.07.2010 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des Landespolizeikommandos für Wien machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben:
Er heiße XXXX, sei am XXXX geboren, ledig und algerischer Staatsangehöriger. Er sei Araber und Moslem. Er habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre eine höhere Schule in Algerien besucht, zwei Jahre eine Ausbildung zum Bäcker gemacht sowie von 2000 bis 2002 und zuletzt von 2007 bis Mai 2010 als Bäcker in Algerien gearbeitet. Im Herkunftsland würden seine Mutter und acht Geschwister, in Italien eine weitere Schwester leben; der Vater sei 1992 verstorben. Mitte Mai 2010 habe er mit der Hilfe eines Schleppers, der ihn und 14 weitere Algerier mit einem Schlauchboot nach Sardinien gebracht habe, Algerien verlassen. Er sei dann zu seiner Schwester nach Udine gefahren, wo er sich zirka einen Monat aufgehalten habe. Im Juni 2010 sei er nach Österreich weiter gereist, weil es in Italien keine Arbeit für ihn gegeben und er keine Papiere bekommen habe. Nachdem er in Wien angekommen sei, habe er sich bis zu seiner Festnahme bei verschiedenen Leuten, die er in einer Moschee kennen lernte, übernachtet. Diese Leute würden mit Suchtmitteln handeln, er habe aber für sie nicht gearbeitet.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, sein Land verlassen zu haben, weil er dort keine Arbeit mehr finden habe können. Er habe in Europa und Österreich Arbeit suchen wollen, andere Fluchtgründe habe er nicht.
Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien habe er Angst vor den Terroristen.
Nach mehrmaligen Rückfragen äußerte er dazu, eine terroristische bewaffnete Gruppe von Algeriern, deren Name ihm unbekannt sei, habe erfahren, dass er in einer Bäckerei, die Militärkasernen mit Brot beliefere, arbeite. Die Terroristen seien mehrmals zu ihm nach Hause gekommen, wobei er nicht wisse, wann zum ersten und zum letzten Mal. Sie hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten, was er jedoch abgelehnt habe. Daraufhin sei die Gruppe wieder gegangen, sie habe nichts weiter gemacht. Er wisse, dass sie ihn im Fall seiner Rückkehr nicht in Ruhe lassen werden und er mit Sanktionen zu rechnen habe, jedoch nicht, mit welchen.
2. In der am 26.08.2010 durchgeführten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), bestätigte der Beschwerdeführer den von ihm (oben) angegebenen Namen und das Geburtsdatum. Darüber hinaus brachte er vor, er sei gesund und stehe nicht in medizinischer Behandlung. Er habe als Bäcker gearbeitet und - gemessen am durchschnittlichen Einkommen der Bevölkerung - ein mittleres Einkommen erzielt; er habe seine Eltern finanziell unterstützt. Zuletzt habe er im Elternhaus bei seiner Mutter, die Hausfrau sei, gewohnt. Sein Bäckerdiplom, mit dem er eine Bäckerei hätte eröffnen können, habe er 2008 abgeschlossen. In Österreich habe er keine Verwandten oder Bekannten. Seinen Lebensunterhalt bestreite er derzeit mit Malerarbeiten, er arbeite bei Wohnungsumzügen mit. In der Freizeit gehe er spazieren. Er sei in Österreich nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung. Er habe nicht zum Militär gehen wollen und sei auch dem Einberufungsbefehl nicht gefolgt; dies habe keine Konsequenzen für ihn gehabt.
Der Terrorismus habe ihn veranlasst, sein Heimatland zu verlassen. Die Terroristen hätten gesehen, dass er Brot zu einer Kaserne liefere; sie wären auf ihn zugekommen und hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Über einen Zeitraum von fünf Monaten sei er unzählige Male angesprochen worden, er habe jedoch immer abgelehnt. Auf das Thema der Zusammenarbeit sei er nicht eingegangen. Dann sei er geflüchtet. Nachgefragt zu den Anwerbungsgesprächen, äußerte der Beschwerdeführer, die Terroristen hätten, nachdem es für sie keine Zweifel mehr über seine Ablehnung gegeben habe, ihm gedroht, dass sie ihn töten und mitnehmen werden. Neuerlich habe er abgelehnt. Die Personen, die zu den Anwerbungsgesprächen gekommen seien, seien alle Terroristen. Auf das ständige Ablehnen der Zusammenarbeit hätten sie enttäuscht reagiert; denn er hätte Zutritt zur Kaserne gehabt und sich dort frei bewegen können. Er wäre wichtig für sie gewesen, weil er zum Beispiel Gift in das Brot hätte geben können. Eine Gegenleistung sei ihm nicht angeboten worden. Der Chef der Bäckerei sei von ihnen nicht angesprochen worden. Er kenne auch keine anderen Personen, die von den Terroristen angesprochen worden seien. Der Anlass für die Ausreise sei die Angst vor ihren Drohungen gewesen. Einen speziellen Vorfall habe es nicht gegeben. Wäre er dort verblieben, hätten sie ihn getötet. Wegen der Drohungen habe er sich nie an die algerischen Behörden gewandt, weil die Terroristen ihre Verbindungen zu den Behörden hätten; unabhängig davon, was man mache, man bleibe nicht anonym. Die Ausreise habe sieben Mil. Dinar gekostet, das seien zirka € 500,--. Er habe die Summe zusammengespart, er habe sein Auto verkauft. Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst vor den Terroristen, wobei er nicht wisse, welche Terrororganisation zu ihm gekommen sei und ihn angesprochen habe.
Der Länderbericht der belangten Behörde, wonach Algerien restriktiv gegen Terrorismus vorgehe, sei richtig. Seine Situation sei kein Ausnahmefall. Würde er dies bei der Polizei melden, müsse er damit rechnen, getötet zu werden. Die Leute, die ihn aufgesucht hätten, hätten sich so sicher gefühlt, dass sie sich mit dem neuerlichen Aufsuchen bis zu drei Monaten Zeit ließen. Er habe keinen Reisepass gehabt und sei deshalb illegal ausgereist. Er habe Algerien so schnell wie möglich verlassen wollen und habe nicht daran gedacht, sich einen Reisepass zu besorgen. Europa als Fluchtziel sei ihm so eingefallen und Italien, weil seine Schwester dort lebe. Er sei niemals bei einer Partei gewesen und habe auch keine politischen Aktivitäten ausgeführt. Auf Grund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe er nie Probleme gehabt. Nach seiner Einreise nach Österreich habe er nicht sofort einen Asylantrag gestellt, weil er nicht gewusst habe, dass man hier um Asyl ansuchen könne.
Auf die Frage, warum die Terroristen auf ihn zugekommen seien, obwohl es mehrere Zivilisten, so Wäschereiarbeiter, gebe, die für den täglichen militärischen Bedarf Waren in die Kaserne liefern würden, äußerte der Beschwerdeführer, es gebe viele Personen, vielleicht auch Bauarbeiter; er wisse jedoch nicht, ob diese Personen angesprochen worden seien. Vielleicht sei er deshalb angesprochen worden, weil er Brot geliefert habe. Sie hätten, obwohl er immer abgelehnt habe, versucht, ihn zur Mitarbeit und zum Mitwirken zu überzeugen. Begründet hätten sie das nicht, wie sie auch keinen Vorteil versprochen hätten. Aus Angst habe er mit seinem Chef nicht über die Bedrohung gesprochen. Er habe sich deshalb nicht eine andere Bäckerei gesucht, weil diese Leute ihn nicht in Frieden gelassen hätten. Die Terroristen seien insgesamt zirka zehn Mal bei ihm gewesen. Auf die Frage, warum er bei der Erstbefragung angegeben habe, Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich wollte nicht darüber sprechen. Aus Angst. Ich hatte Angst, über den Terrorismus und über die Behörden in meinem Land zu sprechen. ..."
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben zum Fluchtgrund unglaubwürdig seien; sie seien äußerst vage geblieben und auch widersprüchlich. Der Zeitpunkt der Antragstellung, nämlich erst 15 Tage nach der illegalen Einreise im Zuge einer fremdenpolizeilichen Anhaltung, zeige die wahren Motive für die Einreise des Beschwerdeführers; er habe nicht vorgehabt, jemals einen Asylantrag zu stellen. Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, in Österreich um Asyl ansuchen zu können, sei unglaubwürdig; denn er habe sich in Italien über die Lage in Österreich erkundigt und sei auf "Empfehlung" von Italien nach Österreich weiter gereist. Auch aus den in Österreich illegal ausgeübten Gelegenheitsarbeiten ergäben sich die wirtschaftlichen Motive des Beschwerdeführers für seine Ausreise aus Algerien und seine Einreise nach Österreich. Bei seiner Erstbefragung habe er angegeben, von Italien nach Österreich weiter gereist zu sein, weil es für ihn dort keine Arbeit gegeben und er keine Papiere bekommen habe, sowie dass seine Ausreise in der wirtschaftlichen Lage Algeriens begründet sei.
Weitere Widersprüche hätten sich aus dem Ort, an dem die Terroristen mit ihm gesprochen hätten, ergeben. So hätten die Gespräche lt. Erstbefragung vor dem Haus, lt. der niederschriftlichen Einvernahme vor der Wohnung im Haus stattgefunden. Während er bei der Erstbefragung von einer Soldaten beherbergenden Militärkaserne gesprochen habe, habe er bei seiner Einvernahme auf einen Luftwaffenstützpunkt mit verschiedenen Fluggeräten und Militärfahrzeugen Bezug genommen. Die vom Beschwerdeführer angeblich belieferte Kaserne habe er auf einem Auszug aus Google Maps als Flughafen wiedererkannt. Dieser sei aber maximal zwölf Kilometer von Sétif entfernt, was er auf Grund seiner oftmaligen Lieferungen dorthin hätte angeben müssen. Auch lägen die beiden Ortschaften, an denen der Beschwerdeführer bei der Brotauslieferung vorbeigekommen sein soll, keinesfalls auf einer direkten Route zwischen Sétif und dem Flughafen. Einer der beiden Orte liege weiter im Westen als der Flughafen und der andere Ort im Nordwesten von Sétif, abseits jeder direkten Fahrtroute zum Flughafen. Wenn er tatsächlich eineinhalb Jahre täglich diese Strecke gefahren sei, hätte er diese exakter angeben können. Auch die Angaben zu den Uniformen der Soldaten und zu den (Tarn) Farben der Militärfahrzeuge auf dem Stützpunkt seien nicht korrekt.
Zudem sei die Art und Weise seiner Rekrutierung durch die Terroristen nicht nachvollziehbar. Ein Gespräch - lediglich - über eine Zusammenarbeit dauere nicht bis zu einer halben Stunde, wenn diese, wie es der Beschwerdeführer getan haben soll, von Vornherein abgelehnt werde. Weder den genauen Inhalt der Gespräche wisse er, noch die ihm angebotenen Vorteile für seine Dienste. Die von ihm geschilderte Anwerbung zu einer staatsfeindlichen Mitarbeit entspreche nicht der allgemeinen Erfahrung. Er habe auch nicht angesichts des Umstandes, dass viele Zivilisten Zugang zur "Kaserne" gehabt hätten, darlegen können, warum die Terroristen auf ihn zugekommen wären.
Aus einer Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass das Vorbringen im Laufe des Verfahrens sukzessive gesteigert worden sei.
Für den Fall der Rückkehr könne eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. In Algerien könne er seine Lebensgrundlage sichern, er sei bis zur Ausreise berufstätig gewesen. "Außergewöhnliche Umstände" mit Bezug auf seine Person habe er nicht behauptet. Auch aus den Länderberichten zum Herkunftsstaat ergäben im Hinblick auf Art. 2 und Art. 3 EMRK keine Abschiebungshindernisse.
Abschließend begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung.
4. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein im erstinstanzlichen Verfahren getätigtes (Flucht) Vorbringen. Angesichts der längeren Zeitabschnitte zwischen den "Besuchen" der Terroristen habe er nicht davon ausgehen können, dass in dem Moment, in dem er konkret Schutz und Sicherheit bedurft hätte, die Polizei ihm diesen gewähren hätte können. Eine Entführung (zu ergänzen: in Algerien) sei durchaus alltäglich und könne von der Polizei nicht gebührend verfolgt werden. Die Sicherheit seiner Person sei durch die algerische Polizei nicht gewährleistet. Wenn vier Männer ihn auffordern würden, mit ihnen mitzukommen, widrigenfalls sie seine Familie gefährden würden, bliebe ihm nichts anderes übrig, als Folge zu leisten und sich deren Willen zu fügen und deren "Wünsche" zu erfüllen. Andernfalls müsste er sein Leben lassen. Dass es für seine Kooperation keine Gegenleistung gegeben habe, sei nicht unüblich; denn er sei zur Zusammenarbeit erpresst worden.
Zu den vorgehaltenen Widersprüchen im Rahmen der Einvernahmen sei auszuführen, dass ihm bis zur Kontrolle durch die Polizei das Rechtsinstitut des Asyls unbekannt gewesen sei. In völliger Unkenntnis, worum es sich bei einem Asylantrag handle, habe er Angaben gemacht, von denen er angenommen habe, dass diese nicht näher nachgefragt werden, und er sich nicht in einer Lage befunden habe, seine tatsächliche Geschichte zu erzählen. Aus seiner Unkenntnis und seinem Unwissen solle ihm kein Schaden erwachsen, weil er sich selbst habe schützen wollen bzw. es ihm unangenehm gewesen sei, seine wahren Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes vorzubringen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für ihn nicht, weil er die genaue Konstellation der ihn bedrohenden Terroristen nicht kenne und er daher nicht davon ausgehen könne, dass er in einem Landesteil Algeriens sicher wäre. Terrornetzwerke hätten weite Verzweigungen und seien in der Lage, Personen auch in einer anderen Stadt ausfindig zu machen. Um sich und seine Familie nicht zu gefährden und nicht in einer terroristischen Organisation mitarbeiten zu müssen, habe er die Flucht ergriffen.
5. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.01.2011 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt und mit jener vom 05.05.2011 fortgesetzt. Eine weitere Einstellung erfolgte mit Verfahrensanordnung vom 25.04.2012 und die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens mit jener vom 24.05.2012.
6. Die belangte Behörde bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte mit Schreiben vom 07.02.2014 eine Geburtsurkunde im Original und die beglaubigte Übersetzung aus dem Französischen des Mag. Dr. G., eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für die albanische, französische, portugiesische und rumänische Sprache vor, wonach der Beschwerdeführer XXXX heißt und er am XXXX geboren ist. Weiters ist dieser Übersetzung die Verehelichung des Beschwerdeführers am 12.11.2008 und die am 11.12.2012 erfolgte Scheidung durch das Gericht K. zu entnehmen.
7. Mit Schriftsätzen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2014 und vom 16.07.2015 wurden dem Beschwerdeführer Berichte zur Situation in Algerien (Stand Februar 2014 und Juni 2015) zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch.
8. Den Termin zu der für den 31.08.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung nahm er nicht wahr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX, er wurde am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger Algeriens, seine Muttersprache ist arabisch, er gehört der arabischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens.
1.2. Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal am 15.05. oder 16.05.2010, die Antragstellung auf internationalen Schutz erfolgte am 30.06.2010 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Anhaltung.
1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat eine abgeschlossene Bäckerausbildung und hat in diesem Beruf auch mehrere Jahre in Algerien gearbeitet. Mit dem, gemessen am algerischen Durchschnittseinkommen, mittleren Einkommen konnte der Beschwerdeführer seine Mutter finanziell unterstützen. In Österreich verdiente sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit illegalen Gelegenheitsarbeiten.
1.4.1. Mit strafgerichtlichem Urteil vom 27.05.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall und Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
1.4.2. Mit weiterem strafgerichtlichen Urteil vom 01.08.2011 wurde er wegen der Vergehen gemäß §§ 164 Abs. 1 und 2 (Hehlerei), 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z 1 (schwere Körperverletzung) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, verurteilt.
1.4.3. Mit drittem strafgerichtlichen Urteil vom 22.09.2011 wurde der Beschwerdeführer (wieder) wegen des Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall sowie Abs. 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
1.4.4. Mit viertem strafgerichtlichen Urteil vom 22.05.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß §§ 83 Abs. 1 (Körperverletzung) und 269 Abs. 1 (Widerstand gegen die Staatsgewalt) StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
1.5. Nach den Angaben des Beschwerdeführers leben seine Mutter und acht Geschwister in Algerien, in Italien lebt eine Schwester.
1.6. Er verfügt über keine ausreichenden Deutschkenntnisse.
1.7. Bis zu seiner Ausreise aus seiner Heimat war er weder politisch noch religiös tätig und auch nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation.
1.8. Eine konkrete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Algerien konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.
1.9. Zur Situation in der Demokratischen Volksrepublik Algerien mit Stand Juni 2015 (offensichtlich nicht relevante Teile der Länderberichte werden im Folgenden nicht widergegeben):
Politische Lage
Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik (AA 11.2014a). Die algerische Verfassung (zuletzt geändert 2008) legt alle Regierungsbefugnisse in die Hand des Präsidenten. Der Präsident ist Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber des Heeres. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister, nach dessen Befassung die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Provinzpräfekten und die Richter des Landes (ÖB 3.2015). Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt (AA 11.2014a). Die Legislative besteht aus der Nationalversammlung und dem Nationalrat (Senat). Die 462 Abgeordneten der ersten Kammer werden alle 5 Jahre direkt gewählt (zuletzt 2012), die Senatoren werden zu zwei Dritteln indirekt über Gemeinde- und Wilayaräte gewählt und zu einem Drittel vom Präsidenten für 6 Jahre ernannt (ÖB 3.2015; vgl. AA 11.2014a). Damit ist die Unabhängigkeit der Legislative zugunsten des Präsidenten eingeschränkt (BS 2014). Die Gesetzgebung basiert zudem mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 3.2015).
Der seit 15 Jahren amtierende 77-jährige Präsident Abdelaziz Bouteflika trat am 17.4.2014 zum vierten Mal zur Wahl um das Präsidentenamt an, er wurde bei einer offiziellen Wahlbeteiligung von über 50% mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt (ÖB 3.2015; vgl. AA 11.2014a). Die Wahlen wurden von Wahlexperten der EU beobachtet, die in ihrem Bericht auch Kritik am Wahlprozedere übten. Seitens der Opposition wurden Vorwürfe des Wahlbetrugs erhoben. Der Gesundheitszustand von Präsident Bouteflika, der nach einem Schlaganfall im April 2013 weiter rekonvaleszent ist, rief eine Bürgerbewegung auf den Plan. Premierminister Abdelmalek Sellal vertritt den Präsidenten weitgehend in der Öffentlichkeit. Die Verfassung sieht keine Delegation von Präsidentenbefugnissen an den PM vor. Die Regierungsgeschäfte werden seit Jahresbeginn offiziell von 2 Staatsministern in der Präsidentschaft geführt (ÖB 3.2015).
Aus den letzten Parlamentswahlen im Mai 2012 gingen die beiden größten Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) - als stärkste Parteien hervor (AA 11.2014a). Islamistische Parteien überzeugten im Gegensatz zu anderen Ländern der Region nicht (BS 2014).
Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin am 23.2.2011 den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert (AA 11.2014a; vgl. BS 2014). Eine Reform der Verfassung wurde ebenfalls angekündigt, bislang aber noch nicht umgesetzt (AA 11.2014a; vgl. ÖB 3.2015). Neue Gesetze bezüglich politischer und ziviler Freiheiten wurden kritisiert, weil sie grundlegende Rechte nicht schützten (FH 23.1.2014).
Die zentrale Verwaltung und lokale gewählte Körperschaften sind seit langem für ihre Ineffizienz, Korruption und Patronage bekannt. Die Regierung hat den Ruf eine Politik der "geschlossenen Türen" zu praktizieren, die nur durch persönliche Verbindungen oder Gewalt geöffnet werden kann (BS 2014). Parlament und andere Institutionen sind bloß Fassade; die Macht liegt in der Hand einer obskuren Gruppe von Männern im Hintergrund. Parlament und Regierung sind eigentlich nur ausführende Organe. In Algerien trifft eine Gruppe der Mächtigen im Hintergrund, eine Gruppe aus verschiedenen Interessen, die Entscheidungen. Die algerische Verfassung, die nach dem Wahlsieg der Islamischen Heilsfront (FIS) und dem Militärputsch 1992 maßgeschneidert wurde, ermöglicht es dem Staatschef, eine Regierung trotz eines gegenteiligen Urnenganges im Amt zu lassen. Die Oppositionsparteien sind schwach. Zaghafte Ansätze zu einer Demokratiebewegung wie in den Nachbarländern Tunesien oder Marokko scheiterten kläglich an einem starken Polizeiaufgebot (DS 3.7.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Algerien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.5.2015
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Algeria Country Report, http://www.bti-project.org/uploads/tx_itao_download/BTI_2014_Algeria.pdf, Zugriff 26.5.2014
DS - Der Standard (3.7.2012): "Der moderne algerische Staat ist nur Fassade",
http://derstandard.at/1339639692929/Der-moderne-algerische-Staat-ist-nur-Fassade, Zugriff 1.10.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Algeria - Freedom in the World 2014, http://www.ecoi.net/local_link/282594/412977_de.html, Zugriff 1.6.2015
ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien
Sicherheitslage
Landesweit kann es weiterhin zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 1.6.2015; vgl. BS 2014). Häufig kommt es im ganzen Land zu kleinräumigen Streiks und Protesten, die so gut wie alle Sektoren der Gesellschaft erfassen: Studenten, Mediziner, Veteranen, öffentliche Bedienstete, Fabriken, etc. Im Oktober 2014 demonstrierten erstmals auch Polizeieinheiten in Algier, Oran, Constantine und Ghardaia (ÖB 3.2015). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2014).
Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden djihadistischen Terrorismus. Eine extremistische islamistische Gruppe anerkannte den 1997 geschlossenen Waffenstillstand zwischen dem algerischen Militär und der AIS nicht und zog sich als Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) in die Saharagebiete zurück. Im Jahr 2005 verband sich die Gruppe mit Al Qaida zur AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb). Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khalifa, hat sich solidarisch mit ISIS erklärt. Diese Gruppe hat die Verantwortung für die Entführung und Enthauptung des französischen Bergführers Hervé Gourdel am 24.9.2014 übernommen. Dies war 2014 der einzige Anschlag, der auf einen Nicht-Algerier zielte. Ansonsten richteten sich die terroristischen Aktivitäten ausschließlich auf militärische Ziele. Der blutigste Anschlag 2014 ereignete sich in der Kabylei bei Iboudrarène, wo am 20.4.2014 mindestens 11 algerische Soldaten getötet wurden (ÖB 3.2015).
Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Weite Teile des riesigen Landes gelten als gefährdet (ÖB 3.2015). Zu nennen sind insbesondere
Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Heute wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015).
Islamistischer Terror und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Die algerische Armee ist allerdings gut gerüstet, um mit der Sicherheitslage umzugehen und in geostrategischer Hinsicht ist Algerien zu einem regionalen Key-Player geworden, dem internationale Aufmerksamkeit sicher ist. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für den Staat darstellen, sind eine sehr kleine Minderheit. Sie haben keine oder kaum Unterstützung in der Bevölkerung (BS 2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.6.2015): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2015
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (1.6.2015): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 1.6.2015
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Algeria Country Report, http://www.bti-project.org/uploads/tx_itao_download/BTI_2014_Algeria.pdf, Zugriff 26.5.2014
FD - France Diplomatie (1.6.2015): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité,
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie-12196/, Zugriff 1.6.2015
ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien
Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht (USDOS 27.2.2014), beeinflusst die Exekutive die Justiz (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014; vgl. ÖB 3.2015). Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rates (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden von diesem Rat getroffen. Der Präsident der Menschenrechtskommission, Farouk Ksentini, erklärte im Dezember 2012, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Algerien nicht gewährleistet sei (BS 2014).
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 27.2.2014).
Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 31.1.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Algeria Country Report, http://www.bti-project.org/uploads/tx_itao_download/BTI_2014_Algeria.pdf, Zugriff 26.5.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Algeria - Freedom in the World 2014, http://www.ecoi.net/local_link/282594/412977_de.html, Zugriff 1.6.2015
ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/270643/402075_de.html, Zugriff 1.6.2015
Sicherheitsbehörden
Die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze liegt bei der 60.000 Mann starken Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium untersteht und Exekutivfunktionen außerhalb städtischer Gegenden versieht, sowie der 130.000 Mann starken nationalen Polizei, die dem Innenministerium untersteht. Der militärische Nachrichtendienst DRS untersteht dem Verteidigungsministerium, ist für die innere Sicherheit zuständig und übt in Fällen von Terrorismus und Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, polizeiähnliche Funktionen aus (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 3.2015).
Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 3.2015). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/267717/395080_de.html, Zugriff 1.6.2015
ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/270643/402075_de.html, Zugriff 1.6.2015
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013; vgl. ÖB 3.2015).
Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 3.2015). Es kommt weiterhin zu Folterungen in den Haftanstalten. Gemäß algerischem Gesetz muss bei Verdacht auf Folter der Fall medizinisch untersucht werden. Das Problem ist, dass die hinzugezogenen Ärzte vom Staat bezahlt sind und deshalb nicht eine unabhängige Untersuchung, sondern ein bezahltes Gutachten abliefern. Folter wird vor allem in der Untersuchungshaft angewendet. Die gefolterten Personen haben Angst, öffentlich zu bestätigen, dass sie gefoltert wurden. Wenn Menschenrechtsorganisationen eine Pressekonferenz veranstalten, bleiben die gefolterten Personen oft der Veranstaltung fern (BAA 2.2013).
Amnesty International hält die Aussage aufrecht, dass algerische Sicherheitskräfte inoffizielle Haftanstalten betreiben, in denen Insassen der Gefahr von Folter oder anderen Misshandlungen ausgesetzt sind (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015).
Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren, und einige Personen, jedoch keine Angehörigen der Sicherheitskräfte, wurden im Jahr 2013 angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs berichten, dass Straffreiheit ein Problem bleibt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/algeria/report-algeria/, Zugriff 1.6.2015
BAA - Staatendokumentation (2.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 1.6.2015
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/270643/402075_de.html, Zugriff 1.6.2015
Korruption
Ein hohes Korruptionsniveau prägt Algeriens öffentlichen Sektor und die Wirtschaft (FH 23.1.2014). Gesetzlich sind bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen. Daten der Weltbank bestätigen, dass im Bereich der Korruption ein Problem besteht. Das dem Finanzministerium unterstellte Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption nahm im Mai 2013 seine Arbeit auf. Gesetzlich ist es gewählten Vertretern und hohen Beamten nicht vorgeschrieben, ihr Vermögen offenzulegen. Präsidentielle Dekrete aus dem Jahr 2006 verpflichten hochrangige Regierungsbeamte zu anderen finanziellen Offenlegungen (USDOS 27.2.2014). Die Dekrete regten auch die Schaffung einer Antikorruptionsbehörde an, die am Jahresende 2011 gebildet wurde (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Im September 2012 kündigte Premierminister Abdelmalek Sellal an, dass die Anti-Korruptionsbehörde verstärkt werde, um die Korruption zu reduzieren. Korruption bleibt dennoch ein massives Problem. Öffentlich Bedienstete und Politiker wurden in der Vergangenheit wegen Korruption nur selten zur Verantwortung gezogen (BS 2014). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2014 liegt Algerien auf Platz 100 von 174 (TI 2014).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Algeria Country Report, http://www.bti-project.org/uploads/tx_itao_download/BTI_2014_Algeria.pdf, Zugriff 26.5.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Algeria - Freedom in the World 2014, http://www.ecoi.net/local_link/282594/412977_de.html, Zugriff 1.6.2015
TI - Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index 2014 - Results, https://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 1.6.2015
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/270643/402075_de.html, Zugriff 1.6.2015
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen operieren und können ihre Ergebnisse publizieren. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren (USDOS 27.2.2014). Im Jahr 2012 waren in Algerien mehr als 93.000 Vereinigungen beim Innenministerium und bei lokalen Behörden offiziell registriert. Das ist im Vergleich mit anderen Ländern der Region die bei weitem höchste Anzahl. Soziale Interessen werden immer mehr von Vereinigungen und NGOs denn von Parteien vertreten. Einige Organisationen und Netzwerke, wie etwa das Wassila Netzwerk (Frauenrechte), das Nada Netzwerk (Kinderrechte) und die Fédération Algérienne des Personnes Handicapés (FAPH) sind zur Mobilisierung und Lobbying auf nationalem Level fähig (BS 2014). Einige größere Organisationen, hier ist z.B. SOS Disparu zu nennen, wurden bis Jahresende 2013 von der Regierung nicht anerkannt, aber toleriert. Während des Jahres 2013 beschwerte sich keine Menschenrechtsorganisation über Überwachung seitens staatlicher Behörden oder Infiltration durch die Regierung. Die aktivste unabhängige Menschenrechtsgruppe ist die Ligue Algérienne pour la Défense des Droits de l'Homme (LADDH), eine rechtmäßig anerkannte NGO mit Mitgliedern im ganzen Land und unabhängiger Finanzierung. Die kleinere Algerische Liga für Menschenrechte wurde anerkannt und Mitglieder im ganzen Land befassen sich mit Einzelfällen (USDOS 27.2.2014).
Der algerische Staat "klont" international anerkannte NGOs durch Gründung einer Organisation mit ähnlich lautendem Namen. Die so entstandenen Organisationen werden als "Organisations veritables gouvernementales" (OVG) bezeichnet. Ein Beispiel wäre die LADDH, die als "Ligue Algérienne des Droits de l'Homme" (LADH) neu gegründet wurde. Allerdings ist nur die LADDH anerkanntes Mitglied der "Fédération internationale des ligues des droits de l'Homme" (FIDH) (BAA 2.2013).
Quellen:
BAA - Staatendokumentation (2.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 1.6.2015
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Algeria Country Report, http://www.bti-project.org/uploads/tx_itao_download/BTI_2014_Algeria.pdf, Zugriff 26.5.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/270643/402075_de.html, Zugriff 1.6.2015
Ombudsmann
...
Wehrdienst
Freiwilliger Militärdienst kann bereits im Alter von 17 Jahren angetreten werden. In Algerien sind Männer im Alter von 19 - 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet. Dieser dauert 18 Monate und ist in 6 Monate Grundausbildung und 12 Monate zivile Projekte unterteilt (CIA 27.5.2015). Wenn der verpflichtende Militärdienst abgeleistet wurde, stehen die Soldaten dem Verteidigungsministerium weitere fünf Jahre zur Verfügung und können jederzeit wieder einberufen werden. Danach werden sie für weitere 20 Jahre Teil der Reserve (UKBA 17.1.2013).
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (27.5.2015): World Factbook - Algeria
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 2.6.2015
UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 2.6.2015; Originalquelle: Jane's Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) (AA 31.1.2013; vgl. SFH 24.2.2010) und Fahnenflucht (§§ 258 ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten. Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten (2001) in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen (AA 31.1.2013). Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird (AA 31.1.2013; SFH 24.2.2010). Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen (AA 31.1.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien:
Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 2.6.2015
Allgemeine Menschenrechtslage
Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort (AA 11.2014a). NGOs kritisieren insbesondere Einschränkungen bei der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 11.2014a; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Aufklärung des Schicksals der in den 1990er Jahren verschwundenen Personen bleibt ein Thema (AA 11.2014a). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Frauen sind Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt, und die Regierung hält Einschränkungen der Arbeiterrechte aufrecht. Straffreiheit bleibt ein Problem. Die Regierung stellt nicht immer öffentliche Informationen über die Maßnahmen gegen Polizeibeamte und Sicherheitskräfte zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Algerien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.5.2015
HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/295461/416509_en.html, Zugriff 2.6.2015
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/270643/402075_de.html, Zugriff 1.6.2015
Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein, etwa durch Anklagen wegen Verleumdung und informellen Druck auf Herausgeber und Journalisten. Einzelpersonen können die Regierung nicht öffentlich kritisieren, und in der Praxis praktizieren die Bürger Zurückhaltung bei der Äußerung öffentlicher Kritik. Viele politische Parteien, inklusive legaler islamischer Parteien, haben Zugang zur unabhängigen Presse und verwenden diese, um ihre Ansichten auszudrücken (USDOS 27.2.2014). Journalisten hingegen kritisieren Aktivitäten der Regierung scharf (FH 23.1.2014). Das neue Informationsgesetz vom Jänner 2012 eliminierte Gefängnisstrafen für von Journalisten begangene Delikte im Bereich der Meinungsfreiheit, inklusive Verleumdung des Präsidenten, staatlicher Institutionen oder Gerichte (HRW 29.1.2015; vgl. AA 31.1.2013). Das Strafgesetz sieht hingegen bis zu drei Jahre Haft vor für Abhandlungen, Mitteilungsblätter oder Flyer, die das nationale Interesse verletzen und bis zu ein Jahr für Verleumdung oder Beleidigung des Präsidenten, des Parlaments, der Armee oder staatlicher Institutionen (USDOS 27.2.2014). Diese Bestimmungen werden seitens der Regierung weiterhin dazu genutzt, um friedliche Kritiker zu verfolgen und zu inhaftieren (HRW 29.1.2015).
Zeitungen im Privatbesitz existieren seit mehr als zwei Dekaden (FH 23.1.2014). Die Printmedien sind beim Druck und bei subventionierten Papierlieferungen von der Regierung abhängig. Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle öffentlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Kontrolle über diese Ressourcen kann in Einzelfällen zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure führen (AA 31.1.2013). Die Regierung beendete ihr Rundfunkmonopol im September 2011 durch Verabschiedung eines Gesetzes, das privaten Medienfirmen Zugang zu Radio- und Fernsehkanälen gewährt. Im Juli 2013 wurden drei private Fernsehsender (Ennahar, el-Chourouk, und el-Djazairia) zugelassen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
FH - Freedom House (23.1.2014): Algeria - Freedom in the World 2014, http://www.ecoi.net/local_link/282594/412977_de.html, Zugriff 1.6.2015
HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/295461/416509_en.html, Zugriff 2.6.2015
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/270643/402075_de.html, Zugriff 1.6.2015
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Versammlungsfreiheit
...
Vereinigungsfreiheit
...
Opposition
...
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen üblicherweise nicht internationalen Standards (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur ca. 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 31.1.2013). Die Regierung erlaubt dem IKRK und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigert den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/270643/402075_de.html, Zugriff 1.6.2015
Todesstrafe
Das algerische Recht sieht die Todesstrafe für eine große Zahl von Delikten vor, darunter auch für Delikte, die im Zusammenhang mit Terrorismus stehen. In der Praxis beachtet Algerien jedoch seit 1993 ein Moratorium für Hinrichtungen. Dennoch wurden in den letzten Jahren Hunderte von Personen zum Tode verurteilt. Oft handelt es sich um Personen, denen Verwicklung in terroristische Aktivitäten vorgeworfen wird, und oft ergehen die Urteile in Abwesenheit. Im Jahr 2012 wurden mindestens 153 Todesurteile verhängt, im Jahr 2013 mindestens 40. Die algerische Regierung unterstützt eine Resolution der UN-Generalversammlung, die zu einem weltweiten Moratorium über die Todesstrafe aufruft. Dennoch wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe im Dezember 2013 erweitert, nämlich auf jeden, der ein Kind entführt und tötet (AI 6.2014). Todesurteile werden verhängt; es werden jedoch keine Exekutionen ausgeführt (AI 25.2.2015).
Quellen:
AI - Amnesty International (6.2014): Länderbericht Algerien, http://www.amnesty-algerien.de/Main/Informieren-Land, Zugriff 2.6.2015
AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/algeria/report-algeria/, Zugriff 1.6.2015
Religionsfreiheit
...
Religiöse Gruppen
...
Ethnische Minderheiten
...
Frauen/Kinder
...
Kinder
...
Homosexuelle
...
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, dieses Recht wird jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Während der Großteil der Bürger sowohl im Landesinneren als auch ins Ausland ohne größere Behinderungen durch die Regierung reisen können, so überwachen die Behörden die Bewegungen von Terrorverdächtigen strikt (FH 23.1.2014). Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der Libyschen Grenze, aufrecht. Touristische Reisen zwischen den südlichen Städten Djanet und Tamanrasset sind aufgrund der Gefahr von Terrorismus verboten (USDOS 27.2.2014). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatten, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen. Verheirateten Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen. Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
FH - Freedom House (23.1.2014): Algeria - Freedom in the World 2014, http://www.ecoi.net/local_link/282594/412977_de.html, Zugriff 1.6.2015
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/270643/402075_de.html, Zugriff 1.6.2015
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Regierung kooperiert üblicherweise mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber und staatenlosen Personen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/270643/402075_de.html, Zugriff 1.6.2015
Grundversorgung/Wirtschaft
Algerien leistet sich - wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen - ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015).
Bestimmend für die algerische Wirtschaft sind Förderung und Export von Erdöl und Erdgas. Der Erlös aus dem Energieexport steht gegenwärtig für rund 98 Prozent der Deviseneinnahmen. Vor dem Hintergrund hoher Ölpreise verzeichnet Algerien seit Jahren gute makroökonomische Daten. Das reale Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren kontinuierlich. Der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor trägt nur rund 3 Prozent zur Beschäftigung bei. Erklärtes Ziel der Regierung ist daher die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung im Nicht-Öl-Bereich. Hierfür sind grundlegende Strukturreformen erforderlich (AA 11.2014b). Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft", die nichts produziert und daher auch kaum Raum für Arbeitsplätze bietet. Das betrifft auch den Ölsektor. Dieser bringt zudem für die Staatseinnahmen das Risiko des Falls des Ölpreises mit sich. Der öffentliche Sektor kann aber nicht alle Arbeitssuchenden absorbieren. Südalgerien profitiert nicht von den Öleinnahmen aus diesem Gebiet, weshalb die dortige Bevölkerung protestiert. Nur eine Minderheit der Algerier profitiert von den Öl- und Gaseinnahmen. Aber die Bevölkerung erwartet sich einen Anteil an den Ressourcen des Landes, indem der Staat ihnen umfassende Leistungen zur Verfügung stellt. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes eigentlich zu hoch (BAA 2.2013).
Chronische sozioökonomische Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit, vor allem für Universitätsabsolventen, unangemessene Wohnsituation, mangelnde medizinische Versorgung und Infrastruktur, Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin. Diese Bedingungen haben zu Protesten, unter anderen auch gewerkschaftlichen, geführt und sind Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor (CRS 18.11.2013). Die offizielle Arbeitslosenquote lag im Jahr 2013 bei ca. 9,8% und soll in diesem Jahr auf 9,4%, im Jahr 2015 auf 9,0% absinken. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit dem Jahr 2000, in welchem die Arbeitslosenquote bei 30% lag, scheint beachtlich, ist aber maßgeblich auf eine Reihe staatlicher Programme und die Schaffung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Sektor zurückzuführen. Die Jugendarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2013 nach offiziellen Angaben 24,8 Prozent (AA 11.2014b). Tatsächlich dürfte die Arbeitslosenrate beträchtlich höher liegen. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor. Die Arbeitslosenrate für Studienabgänger wird mit 16 % angegeben. Frauen stehen aufgrund von sozialen Einschränkungen nicht alle Tätigkeiten offen, Ehemänner oder Familienvorstände können die Beschäftigung von Frauen verbieten (ÖB 3.2015).
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi/ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80% der Wirtschaft ist in staatlicher Hand (ÖB 3.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
AA - Auswärtiges Amt (11.2014b): Algerien - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 9.6.2015
BAA - Staatendokumentation (2.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 1.6.2015
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Algeria Country Report, http://www.bti-project.org/uploads/tx_itao_download/BTI_2014_Algeria.pdf, Zugriff 26.5.2014
CRS - Congressional Research Service (18.11.2013): Algeria: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21532.pdf, Zugriff 9.6.2015
ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien
Medizinische Versorgung
Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015; vgl. AA 31.1.2013). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 31.1.2013). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet, nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).
Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig, Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten, und von Behinderten (ÖB 3.2015).
Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.6.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt (AA 31.1.2013). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013).
Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015). Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstrauma gibt es viele chronisch Kranke im Land (BAA 2.2013). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 31.1.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
BAA - Staatendokumentation (2.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 1.6.2015
ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien
Behandlung nach Rückkehr
Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, über den Seeweg ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis. 1 algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015; vgl. SGG k.D.). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG k.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015). In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. "Harraga" oder Bootsflüchtlings-Prozess auf Grundlage des Gesetzes 09-01 mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu (AA 31.1.2013).
Der Staat schaut sehr genau, welche Personen nach Algerien zurückkehren. Abgeschobene Personen werden 24 Stunden lang festgehalten, weil Algerien den Grund für die Ausweisung in Erfahrung bringen möchte. Die EU will das Problem der illegalen Migration an der Wurzel unterbinden. Deshalb hat Algerien das Harraga-Gesetz geschaffen und wendet es auch an: Laut einer befragten Quelle gibt es Verurteilungen und Haftstrafen, laut einer anderen "stören" die "Harragas" zwar, aber der Quelle waren keine Fälle einer Umsetzung des Auswanderungsgesetzes bekannt. Das Gesetz dient eher zur Abschreckung. Eine andere Quelle betont jedoch, dass tatsächlich "Harragas" wegen illegaler Ausreise und aufgrund des Besitzes von Devisen verhaftet werden. Normalerweise werden die gefassten Emigranten zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt (BAA 2.2013).
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten, es ist aber durchaus möglich, dass unter den einigen 10.000 in Algerien angemeldeten Vereinen, die meisten davon Wohltätigkeitsvereine, solche Unterstützung geleistet wird. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000 Euro) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
BAA - Staatendokumentation (2.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 1.6.2015
ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien
SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (k.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 9.6.2015
2.1. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte. Weder gegen die Protokollierung der Erstbefragung und der aufgenommenen Niederschrift, noch gegen die als Dolmetscher tätigen Personen und die während der Befragungen erfolgten (Rück-) Übersetzungen erhob der Beschwerdeführer Einwände; mit seiner Unterschrift bestätigt er vielmehr die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung der von ihm gemachten Angaben.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers fußen auf der im Original und in beglaubigter Übersetzung vorliegenden Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und stehen mit den bei der Erstbefragung vom 01.07.2010 und der aufgenommenen Niederschrift vom 26.08.2010 gemachten Angaben in Widerspruch (er heiße XXXX und sei am XXXX). Widersprüchlich blieben auch seine Aussagen zum Familienstand, wonach er ledig sei, vielmehr war er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Asyl verheiratet (vgl. die vorliegende Geburtsurkunde). Seine Erklärungen zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit begegnen keinen Bedenken.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben, der Zeitpunkt der Asylantragstellung wurde dem Verwaltungsakt entnommen.
2.3. Der festgestellte Sachverhalt zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus der Einvernahme vor der belangten Behörde, bei der er angegeben hat, gesund zu sein und seinen Lebensunterhalt in Österreich mit Gelegenheitsarbeiten zu verdienen. Dass er in Algerien den Beruf als Bäcker ausübte und er für algerische Verhältnisse ein Durchschnittseinkommen erzielte, welches ihm ermöglichte, seine Mutter zu unterstützen, ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
2.4. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers fußen auf der durchgeführten Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 31.08.2015.
2.5. Die getroffenen Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
2.6. Die getroffenen Feststellungen zu den mangelnden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den durchgeführten Einvernahmen, die mit Dolmetsch durchgeführt werden mussten und aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung mit Schriftsatz des Gerichts vom 07.04.2014 keine Stellungnahme bzw. keine Dokumente zu seinen Deutschkenntnissen abgegeben hat.
2.7. Die getroffenen Feststellungen zur politischen bzw. Tätigkeit bzw. Parteizugehörigkeit ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
2.8. Die getroffenen Feststellungen zur Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ergeben sich zunächst daraus, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Gründe für eine Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Dies aus folgenden Überlegungen:
Den Antrag auf Internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer nicht sofort nach Einreise nach Österreich, sondern erst im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung. Von einer freiwilligen und somit eigeninitiativen Asylantragstellung kann somit nicht gesprochen werden (vgl. Art. 4 Abs. 5 lit. d der RL 2011/95 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - "Statusrichtlinie", die in einem solchen Vorgehen ein Indiz für die mangelnde Verfolgung aus Gründen der GFK sieht).
Auch hat der Beschwerdeführer sein angebliches Fluchtvorbringen zwar in der Ersteinvernahme vorgebracht, dies allerdings erst auf mehrmaliges Nachfragen. Die vor der belangten Behörde vorgebrachte Todesdrohung hat er bei seiner Erstbefragung durch die Polizei nicht erwähnt. Seine diesbezügliche Rechtfertigung, dass er nicht gewusst habe, dass man in Österreich Asyl beantragen könne, und daher nicht gewusst, was die Polizei von ihm bei der Anhaltung haben wollte, ist wenig glaubwürdig, hat er sich doch in Italien nach eigenen Angaben nach den Zuständen in Österreich erkundigt. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach im Falle von Widersprüchen grundsätzlich der zeitlich ersten Aussage der Vorrang zu geben sei.
Weiters ist nicht einsichtig, warum sich der Beschwerdeführer nicht um eine Arbeit bei einer anderen Bäckerei bemüht hat, die nicht die Kasernen beliefert: Seinem Vorbringen nach habe man gerade deshalb versucht, ihn zu rekrutieren, weil er die Kasernen mit Brot beliefert und sich dadurch eine Möglichkeit für terroristische Aktionen ergeben könnten. Seine diesbezügliche Einlassung "Diese Leute haben mich nicht in Frieden gelassen." ist dabei nicht nachvollziehbar.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, warum er nicht die algerischen Behörden eingeschaltet hat. Dabei hat sich der Beschwerdeführer in besonders grobe Widersprüche verstrickt, da er einerseits die Richtigkeit der ihm von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderfeststellungen, die Algerien ein rigoroses Vorgehen gegen Terroristen attestieren, bekräftigt hat, andererseits aber vorbringt, dass die Terroristen Verbindungen zu den Behörden hätten und er deswegen nicht zu den Behörden gehen könne.
Auch gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht die Tatsache, dass er sich im Asylverfahrens einer Aliasidentität (Vorname und Geburtsdatum) bedient hat. Dies ist nur mit der Verschleierung seiner Identität zu erklären, dies offenbar aus Angst, frühzeitig abgeschoben zu werden. Ein Asylwerber, der GFK-relevante Tatsachen vorzubringen hat, braucht keine Angst zu haben, vorzeitig abgeschoben zu werden, vielmehr wird er alles daran setzen, auf Grund seiner Erlebnisse den Status eines Asylwerbers zu erhalten, jedenfalls wird er nicht seine Identität verschleiern, weil eine solche Verschleierung gegen seine Glaubwürdigkeit spricht.
Aus den genannten Gründen war dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
2.9. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Algerien stützen sich auf die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Länderfeststellungen vom Juni 2015, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt in dem für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde in den wesentlichen Gesichtspunkten unverändert geblieben sind. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Der Beschwerdeführer hat zudem zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Berichten keine Stellungnahme abgegeben.
Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
4. Status des Asylberechtigten:
4.1.1. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
"Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."
4.1.2. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
4.1.3. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; u.v.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
4.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm in Algerien eine reale Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht oder er eine asylrechtlich relevante individuelle Bedrohung aktuell zu gewärtigen hat. Da somit beim Beschwerdeführer weder eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende noch eine aktuelle asylrelevante Verfolgung aus Gründen der GFK im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen ist, somit ein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund weder besteht noch bestanden hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.
5. Status des subsidiär Schutzberechtigten:
5.1.1. § 8 Abs. 1 bis 3a AsylG 2005 lautet:
"(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
5.1.2. Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normiert:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Artikel 3 der EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
5.2. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
5.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
5.2.2. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm gegenständlich in Algerien Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. In Algerien herrscht weder Bürgerkrieg noch eine solche Situation vor, in der jedermann einem realen Risiko von Menschenrechtsverletzungen unterliegt.
Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre. In Algerien mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).
Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer diesen in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird bestreiten können: In Algerien hat der Beschwerdeführer jahrelang als Bäcker gearbeitet, sein (nach eigenen Angaben "mittleres" Einkommen) war ausreichend, um seine Mutter finanziell zu unterstützen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum er nicht wieder in seinen erlernten Beruf zurückkehren kann. Er hat in Algerien eine aus Eltern und Geschwistern bestehende Familie und verfügt damit im Fall seiner Rückkehr über ein soziales Netz. Darüber hinaus ist auch die Grundversorgung der algerischen Bevölkerung - wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ergibt - gesichert.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
5.2.3. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien) als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.:
6.1. Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Algerien:
6.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
6.1.2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
6.1.3. § 9 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalen Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG) lauten:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
6.2.1. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. das Urteil SISOJEVA, u. a., v. Lettland, vom 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA, u. a. v. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI v. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 10.737/1985; VfSlg. 13.660/1993).
6.2.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) unzulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen.
Aufenthaltszeiten während eines Asylverfahrens kommt grundsätzlich nur ein vermindertes Gewicht zu; dies bedeutet vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung aber nicht, dass der während eines unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen und ein solcherart begründetes privates und familiären Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte. Ferner kann im Rahmen der Interessenabwägung der Umstand Bedeutung erlangen, dass sich der Fremde illegal bzw. trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, weil dies eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein großer Stellenwert zukommt (vgl. z.B. das Erk. des VwGH vom 10.10.2012, Zl. 2009/18/0481, mwN).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.09.2011, Zlen. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).
6.3.1. Unbestritten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist und der unsichere Aufenthalt von nunmehr etwas mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet noch nicht eine Dauer erreicht hat, die eine Ausweisung als nicht gerechtfertigt erscheinen lässt.
6.3.2. Er hat bis zur Erlassung gegenständlicher Entscheidung noch keine ausreichenden Deutschkenntnisse erworben.
6.3.3. Der Beschwerdeführer ist ledig, seine Eltern und seine Geschwister leben in Algerien, sodass er erhebliche familiäre Bindungen in seinem Heimatstaat. Er selbst hat sein Leben bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat verbracht, wo er die Grundschule besucht hat und dessen Landessprache er spricht.
Dass er einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und damit selbsterhaltungsfähig ist, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer ist viermal strafrechtlich mit Suchtmitteldelikten, Delikten gegen Leib und Leben sowie gegen die Staatsgewalt in Erscheinung getreten.
6.3.4. Er hat keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Eine seiner Schwestern lebt in Italien. Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung daher nicht in dieses ein.
6.3.5. Da sich in einer Zusammenschau im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen anderseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß §75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und jener des Beschwerdeführers zu beachtenden Kriterien der Aufenthaltsdauer, des Grades der Integration des Fremden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Sprachkenntnisse, der engen familiären Beziehungen zum Heimatstaat und der Straffälligkeit ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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