W209 1438015-1•BVwG W209 1438015-1
W209 1438015-1Tribunale amministrativo federale22 dic 2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Religion, soziale Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, Jugendwohlfahrt, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.09.2013, Zl. 13 03.846-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 27.03.2013 gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, zu seinem Fluchtgrund befragt, zu Protokoll, dass sein Vater in Afghanistan einer Gruppe namens HARKAT angehört habe. Er habe Probleme bekommen, weshalb die Familie in den Iran geflüchtet sei, als der Beschwerdeführer drei Jahre alt gewesen sei. Als der Beschwerdeführer dann 10 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater im Iran von seinen Feinden erstochen worden. Da die Familie des Beschwerdeführers illegal im Iran gelebt habe, sei es schwierig gewesen, nach dem Tod des Vaters den Lebensunterhalt zu bestreiten. Kurz vor seiner Abreise sei der Beschwerdeführer von der iranischen Polizei verhaftet, geschlagen und gezwungen worden, umsonst für sie zu putzen. Er sei dort einen Monat lang festgehalten worden und hätte nach Afghanistan abgeschoben werden sollen. Da sie nicht ausreichend Leute gewesen sein, sodass sich ein Transport rentiert hätte, seien sie wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten dann beschlossen, dass er den Iran verlasse. Er habe keine Familie mehr in Afghanistan und würde sich dort nicht zurechtfinden.
3. Am 04.07.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er der Volkgruppe der Hazara angehöre, in Ghazni geboren und etwa 14/15 Jahre alt sei. Er könne keine Beweismittel vorlegen. Als er drei Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie in den Iran ausgewandert. Er sei dort aufgewachsen und nie mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Iran habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder, seiner Schwester sowie deren Ehemann in einer Mietwohnung gelebt. Außer seinem Schwager verfüge keiner seiner Verwandten über eine Aufenthaltsberechtigung im Iran. Sein Vater sei im Iran getötet worden, als er 10 Jahre alt gewesen sei. Es habe polizeiliche Ermittlungen gegeben, doch sei es der Polizei nicht gelungen, die Täter auszuforschen. Er könne keine Sterbeurkunde seines Vaters vorlegen. Aus Erzählungen wisse er, dass sein Vater in Afghanistan Kommandant einer Partei gewesen sei, deren Vorsitzender Hayatullah MOHSSENI gewesen sei. Der Schwager des Beschwerdeführers arbeite als Steinmetz für ein Unternehmen und habe auch sein Vater bis zu seiner Ermordung als Steinmetz gearbeitet. Nach dessen Tod sei der Beschwerdeführer mit seinem Schwager arbeiten gegangen und als Hilfsarbeiter des Steinmetzunternehmens angestellt gewesen. Der Beschwerdeführer habe seit seinem Aufenthalt in Griechenland keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, da er die Notiz, auf welcher deren Telefonnummer vermerkt gewesen sei, verloren habe. Außerdem kenne er die genaue Adresse der Mietwohnung im Iran nicht. Er wisse von seiner Mutter, dass sämtliche ihrer Verwandten im Zuge des langjährigen Krieges in Afghanistan ums Leben gekommen seien.
Da seine Familie illegal im Iran gelebt habe, habe dem Beschwerdeführer jeden Tag die Abschiebung gedroht. Einmal, als er mit seinem Schwager bei der Arbeit gewesen sei, sei eine Polizeikontrolle durchgeführt worden. Diejenigen, die keine Aufenthaltsbewilligung gehabt hätten, seien mitgenommen worden, so auch der Beschwerdeführer. Er sei für einen Monat festgehalten, beschimpft und geschlagen worden. Da nicht so viele Personen festgenommen worden seien, um einen Bus für die Abschiebung nach Afghanistan zu füllen, seien die Festgehaltenen wieder freigelassen worden. Auch die iranische Bevölkerung gehe sehr schlecht mit den im Iran aufhältigen Afghanen um, man werde als Afghane auf der Straße beschimpft und bespuckt. Als die Familie in den Iran eingereist sei, seien afghanische Flüchtlinge noch geduldet worden. Erst vor etwa vier Jahren, als ein neuer Präsident an die Macht gekommen sei, habe sich die Lage für die afghanischen Flüchtlinge verschlechtert. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Iran keine Schule besuchen können, weil er illegal aufhältig gewesen sei. Aus all diesen Gründen habe seine Mutter beschlossen, dass er ein besseres und sicheres Leben haben solle. Außer der genannten Festhaltung habe der Beschwerdeführer keine Probleme auf Grund seines illegalen Aufenthaltes gehabt. Außer der genannten Anhaltung sei er keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe er keine Berührungspunkte mit den Feinden seines Vaters gehabt. Er wisse nicht, ob sein Vater vor seiner Ermordung bedroht worden sei, doch gehe die Familie davon aus, dass der Vater von seinen afghanischen Feinden getötet worden sei, weil er sonst keine Feinde gehabt habe. Seine Familie habe nie angedacht, nach Afghanistan zurückzukehren, da sein Vater Angst vor seinen dortigen Feinden gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland wäre der Beschwerdeführer völlig auf sich alleine gestellt, da er dort niemanden habe. Er müsste dort auf der Straße leben.
4. Mit Schreiben vom 05.08.2013 teilte die Diakonie, Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Rechtsberatung XXXX, dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, mit, dass der Beschwerdeführer einen Suchantrag betreffend seine zuletzt im Iran aufhältige Familie an das Rote Kreuz gestellt habe.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
6. Mit oben genanntem Bescheid vom 06.09.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.09.2014.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Es sei davon auszugehen, dass er afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und minderjährig sei. Es werde festgestellt, dass er Afghanistan im Alter von drei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in den Iran verlassen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan mit irgendwelchen persönlichen Verfolgungen bzw. Verfolgungshandlungen konfrontiert gewesen sei. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, warum seine Familie Afghanistan in den Iran verlassen habe. Auf Grund der gegenwärtigen allgemeinen Lage in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers - er sei minderjährig und habe keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan - würden stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre oder werden könnte.
In den Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich keine dahingehenden Anhaltspunkte finden, dass er in seinem Herkunftsstaat aus einem Konventionsgrund verfolgt worden sei bzw. gegenwärtig eine solche Verfolgung zu gewärtigen habe. Selbst wenn sein Vater tatsächlich vier Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran bzw. sieben Jahre nach dessen Ausreise aus Afghanistan im Iran von etwaigen Feinden ermordet worden wäre, würden sich daraus keine Anhaltspunkte ableiten lassen, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen, die in der Person seines Vaters gelegen wären bzw. von den Feinden seines Vaters verfolgt werde. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass, wenn es tatsächlich Intension der Feinde seines Vaters gewesen wäre, auch gegen den Beschwerdeführer persönlich vorzugehen, die afghanischen Feinde seines Vaters auch in dem zwischen der Ermordung seines Vaters und seiner Ausreise aus dem Iran gelegenen Zeitraum von an die vier Jahren wohl auch genügend Zeit und Möglichkeiten gefunden hätten, um dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen.
Essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl sei die Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen, beziehungsweise eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen. Der Beschwerdeführer habe eine derartige Verfolgung nicht glaubhaft gemacht, zumal eine solche im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan auch nicht behauptet worden sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zur Gewährung von Asyl führen könnte. Eine asylrelevante Verfolgung alleine auf Grund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara habe der Beschwerdeführer weder behauptet oder substantiiert vorgebracht, noch hätten sich hierfür Hinweise aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergeben.
Unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Umstände des Beschwerdeführers könne nicht mit geforderter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Somit habe sich im vorliegenden Fall ergeben, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
7. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.09.2013 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, Jugendwohlfahrt, diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, mit Schriftsatz vom 20.09.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wiederholte darin im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und brachte vor, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ihrer - auf Grund seiner Minderjährigkeit gebotenen - erhöhten Ermittlungspflicht nachzukommen. So habe die Behörde pauschal ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, aus welchem Grund der Beschwerdeführer und seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, doch habe er dies klar und nachvollziehbar damit begründet, dass die Familie seines Vaters auf Grund dessen politischer Einstellung verfolgt worden sei. Im Rahmen der erhöhten Ermittlungspflicht hätte das Bundesasylamt konkrete Nachforschungen zu den Umständen des Todes seines Vaters anstellen müssen, zumal der Beschwerdeführer auch konkret angegeben habe, dass polizeiliche Ermittlungen stattgefunden hätten. Die Behörde habe übersehen, dass der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der Familie seines Vaters angehöre und ihm deshalb Verfolgung drohe.
Außerdem sei das Kindeswohl des Beschwerdeführers weder im Rahmen der Einvernahme durch Nachfragen oder Vorhalte zu ermitteln versucht worden, noch seien sonstige Ermittlungen, etwa Herkunftslandrecherchen, angestrengt worden, um dieses zu prüfen. Auch in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung finde das Kindeswohl mit keinem Wort Erwähnung.
Für den Beschwerdeführer wäre eine Existenzsicherung in Afghanistan mangels familiären Netzwerkes, einer Berufsausbildung sowie mangels Zuganges zu Wohnraum nicht möglich und auch nicht zumutbar. Daher beantrage er, der Beschwerde stattzugeben und den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, in eventu, den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 27.09.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
9. Am 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
10. Am 12.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, deren wesentlichen Passagen lauten:
R: Sie haben ja seit dem dritten Lebensjahr im Iran gelebt? BF: Ja.
R: Wissen Sie noch den Grund, warum Ihre Familie damals in den Iran gegangen ist? BF: Das weiß ich nicht, ich war sehr klein.
R: Sie haben keinen Anhaltspunkt, warum Ihre Familie in den Iran gegangen ist? BF: Als ich groß geworden bin, ca. 10 Jahre, hat mir meine Mutter von einer Feindschaft in Afghanistan erzählt.
R: Wissen Sie noch, wo Sie in Afghanistan gelebt haben? BF: In der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX. Das Dorf weiß ich nicht.
R: Sie haben damals vor der Asylbehörde das Dorf benannt. BF: Sie hat etwas über XXXX gesprochen, ob das so richtig ist, weiß ich nicht.
R: Wissen Sie, ob Sie in Ghazni oder Afghanistan noch Verwandte haben? BF: Nein, ich kenne keine. Meine Mama hat mir erzählt, dass mein Großvater bei Kämpfen in Afghanistan ums Leben gekommen ist. Mein Vater hatte Feinde, deshalb mussten wir in den Iran flüchten.
R: Haben Sie einen Anhaltspunkt, welche Feinde das waren? BF: Meine Mutter hat erzählt, dass mein Vater Mitglied der Gruppe Harakat war. Die Gruppe hat von oben immer Befehle bekommen.
R: Sie haben in einer Einvernahme auch von dem Führer der Partei gesprochen, wissen Sie noch den Namen? BF: Dunkel erinnere ich mich, dass das Mosheni ist.
R: Wissen Sie, wer der ist? BF: Nein.
R: In der Familie hat man nie gesprochen? BF: Nein. Ich war ca. 10 Jahre alt.
R: Das ist ein mächtiger Mann in Afghanistan. Ihr Vater war Kommandant in dieser Partei? BF: Das weiß ich nicht. Ich glaube, dass er so was wie ein Kommandant war. Er hatte schon ein paar Leute unter sich.
R: Er war für diese Gruppe aktiv? BF: Ich weiß es nicht.
R: Wie ist es zur Ermordung Ihres Vaters gekommen? Wissen Sie, wann das war oder haben Sie eine Vermutung, wer ihn ermorden hätte können? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe keine Vermutung. Das ist im Iran passiert. Aus welchem Grund und wie, weiß ich nicht.
R: Es gab polizeiliche Ermittlungen? BF: Die iranische Polizei war dabei, sie haben das gesehen. Sie haben gesagt, das betrifft uns nicht, die sind illegal da. Wir haben gar keine gültigen Dokumente gehabt.
R: Die Polizei hat keinen Bericht aufgenommen? BF: Nein. Was die Polizei getan hat, weiß ich nicht, vielleicht weiß das meine Mutter.
R: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Mutter? BF: Noch nicht. Mein Bruder und meine Schwester sind auch nach Österreich gekommen. Sie befinden sich in XXXX.
R: Ihr Bruder und Ihre Schwester haben Kontakt mit Ihrer Mutter? BF:
Ich weiß es nicht, ich habe es noch nicht gefragt. R: Sie haben nicht gefragt, wie es Ihrer Mutter geht? BF: Die Diakonie hat mich nur kurz nach XXXX gebracht.
R: Sie haben nicht nach der Mutter gefragt? BF: Wir haben nur kurz miteinander gesprochen, wie wir nach Österreich gekommen sind und wie es meiner Mama geht.
R: Wo sie jetzt ist, wissen Sie nicht? BF: Nein.
R: Wo glauben Sie, dass sie ist? BF: Ich glaube, im Iran.
R: Wo ist der Mann ihrer Schwester? BF: Sie ist geschieden. Sie hatte Probleme mit ihrem Ehemann.
R: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihrer Mutter gesprochen? BF:
Als ich noch in Griechenland war.
R: Warum nachher nicht mehr? BF: Ich habe mein Handy verloren und damit auch ihre Telefonnummer. R: Wie erklären Sie sich, dass Sie angegeben haben, dass Sie ihre Geldbörse mit einem Zettel mit der Nummer verloren haben? BF: Beides.
R: Auf dem Handy waren alle Telefonnummern? BF: Ja. Ich war lange nicht in Kontakt mit meiner Mutter. Ein Freund ist dann in den Iran geflogen und ich habe ihn gebeten, mir Infos über meine Mutter zu geben.
R: Der Freund ist dann hingegangen? BF: Mein Freund war dort, aber meine Mutter war nicht mehr an dieser Adresse. Sie ist umgezogen. Mein Freund hat meine Telefonnummer bei der Familie gelassen, falls die Familie meine Mutter findet.
R: Sie haben Ihrem Freund gesagt, wo die Mutter wohnt, er soll hingehen und sie suchen. Sie haben vor dem BAA angegeben, dass Sie die Adresse nicht wissen. Sie wissen zwar ungefähr die Straße, aber Sie konnten nicht erklären, wie man dort hinkommt. Wie erklären Sie sich, dass Ihr Freund dort hingefunden hat? BF: Ich habe das schon gesagt, in welcher Stadt meine Mutter lebt.
R: Sie haben aber nicht beschreiben können, wie man zu der Wohnung hinkommt. Sie haben gesagt, es gibt in der Straße viele Häuser und Sie können nicht erklären, wie man dort hinkommt. Nummern gibt es dort nicht, haben Sie gesagt. BF: Ich habe gesagt, dass meine Mutter in Esfahan lebt, im Stadtteil XXXX.
R: Wissen Sie die Straße auch? BF: Das ist ein Stadtteil. Das waren die Infos, die ich hatte.
R: Sie wissen also keinen Straßennamen? BF: Nein, die Straße weiß ich nicht.
R: Wo in XXXX wohnen Ihre Schwester und Ihr Bruder? BF: In XXXX. In einem Flüchtlingslager.
R: Wissen Sie, wie das heißt oder wie sie erreichbar sind? BF: Nein, ich bin über die Diakonie hingegangen. R: Die Diakonie könnte das herausfinden. GV: Soviel ich weiß, sind sie innerhalb von XXXX in ein anderes Quartier verlegt. Ich könnte herausfinden, wo sie jetzt wohnen. Sie sind erst vor ca. 2 Monaten nach Österreich gekommen und haben meines Wissens noch keinen Asylstatus in Österreich.
R: Die Schwester heißt XXXX?
BF: Der Spitzname ist XXXX. Sie heißt XXXX. R: Unter diesem Namen ist sie auch in Österreich? BF: Ja.
R: Wie heißt der Bruder? BF: XXXX.
R: Wie alt ist der Bruder? BF: Ich wurde gefragt und ich habe damals gesagt, ich weiß es nicht genau.
R: Ungefähr. BF: Er ist jünger als ich. Der Unterschied zwischen uns beiden kann drei, dreieinhalb Jahre sein.
R: Sie haben sieben Jahre angegeben. Wie groß ist er denn jetzt? Haben Sie nicht gefragt, wie alt er ist? BF: Nein. R: Sie sind ja auch noch sehr jung.
BF: Ich bin bald 17.
R: Er ist also so ca. 13? BF: Ja.
R: Die Schwester? BF: Weiß ich nicht.
R: Älter oder jünger.
BF: Sie ist älter als ich. Sie ist die Älteste. R: Es ist sehr unwahrscheinlich, dass auch Ihr Bruder und Ihre Schwester in XXXX die Telefonnummer verloren haben.
BF: Ich war nur 10 min. dort. Ich wollte mit denen gemeinsam leben, die Diakonie hat gesagt, dass ich mindestens einen Monat warten muss.
GV: Das kann ich bestätigen. Es ist momentan sehr schwer. Dass er keinen Kontakt zur Mutter hat, glaube ich, denn er hätte seit über einem Jahr die Möglichkeit der Familienzusammenführung und es ist noch nichts in diese Richtung passiert.
R: Sie haben auch eine Suchanfrage ans Rote Kreuz gestellt, dies hat auch nichts ergeben? BF: Nein.
R: Sie haben damals angegeben, dass aufgrund der Probleme im Iran Ihre gesamte Familie samt Schwager und Schwester den Iran verlassen haben. Jetzt haben Sie gesagt, dass Ihre Mutter voraussichtlich noch im Iran lebt bzw. Sie haben auch einen Freund hingeschickt. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?
BF: Mein Freund ist in den Iran gegangen und er hat die Telefonnummer bei der Familie dort gelassen, falls sie meine Mutter treffen, sollen sie ihr diese geben. Sie haben angeblich irgendwo meine Mutter gesehen und die Telefonnummer auch abgegeben.
R: Stimmt das, dass Ihre ganze Familie geflüchtet ist, als Sie auch geflohen sind? Mutter, Schwester, Schwager..
BF: Nein. Das stimmt nicht. R: Nur Sie sind geflüchtet? BF: Ich bin alleine geflüchtet. R: Bruder, Mutter, Schwester sind dort geblieben und hatten auch keine Angst? BF: Meine Mutter hat das entschieden. Meine Mutter hat das mit dem Schlepper ausgemacht und mir gesagt, dass ich losgehen soll.
R: Sie wurden von den Feinden Ihres Vaters nicht bedroht? BF: Weiß ich nicht. R: Wurde jemand, außer Ihrem Vater, von Ihrer Familie bedroht? BF: Das weiß ich nicht. Meine Mutter weiß mehr, ich weiß es nicht. R: Wenn Ihre Schwester und Ihr Bruder nun auch geflüchtet sind, wie lebt Ihre Mutter dort ganz alleine? Erklären Sie mir das bitte.
BF: Nach dem Tod meines Vaters haben alle gemeinsam gelebt. Meine Mutter könnte jetzt auch nicht flüchten, weil sie keine finanzielle Möglichkeit hat. Ich weiß nicht, wer sich um meine Mutter kümmert. Da die finanziellen Möglichkeiten gering sind, hat sie geschafft, dass meine Geschwister flüchten können.
R: Eine aktuelle Bedrohung ihrer Familie im Iran durch die Feinde ihres Vaters konnten Sie nicht beobachten bzw. haben Sie keinerlei Anhaltspunkte dafür? BF: Ich weiß es nicht, ich war sehr klein. Wenn ich meine Mutter finde, kann ich sie fragen.
R: Sie haben gesagt, Sie haben in Griechenland das Telefon und die Geldbörse verloren. Was war das für dein Telefon? BF: Das war ein altes Telefon. Die Geldbörse habe ich unterwegs verloren. R: Was haben Sie jetzt für ein Telefon? BF zeigt ein Smartphone.
R: Verwenden Sie auch das Internet? BF: Ja. Ich muss viel lernen und deshalb brauche ich das Internet.
R: Ihr Schwager im Iran hatte kein Internet? BF: Ich weiß es nicht.
R: Die Geschwister auch nicht? BF: Sie sind erst vor kurzem hier her gekommen, sie haben noch kein Internet.
R: Sind Sie in sozialen Netzwerken aktiv? BF: Ja, bin ich. In Facebook.
R: Sind Sie da mit ihrem Namen drinnen? BF: Ja, unter XXXX.
R: Da gibt es auch Fotos beim Fußballspielen, sind das Sie? BF: Ja.
BF bestätigt, dass er das auf dem Facebookfoto ist.
R: Es hat niemand versucht, mit Ihnen aus dem Iran Kontakt aufzunehmen? Wie lange haben Sie dieses Profil schon? BF: Nein, es hat niemand versucht, mit mir Kontakt aufzunehmen. Als ich nach Österreich gekommen bin, war ich in XXXX, dann hat mir ein Freund geholfen, das Profil zu eröffnen. In unserer Einrichtung gibt es fast keine Internetmöglichkeiten. Ich habe nur 40 € pro Monat und ich kann mir das nicht leisten. R: Im Iran haben Sie auch arbeiten müssen? Wo haben Sie gearbeitet?
BF: Ich musste arbeiten, als ich klein war. Ich habe Hilfstätigkeiten erledigt.
R: Wo haben Sie gearbeitet? BF: Das genau weiß ich nicht. Mit meinem Schwager, der hatte ein Fahrrad, ich bin dahin mitgegangen.
R: Was war das für eine Arbeit? BF: Steine schneiden. Ich habe auch sauber gemacht.
R: Wie lange haben Sie das gemacht? BF: Das weiß ich nicht genau.
R: Ungefähr? Zu welcher Jahreszeit? BF: Ungefähr ein Jahr.
R: Wie das Steinmetzunternehmen geheißen hat, wissen Sie das? BF:
Nein, ich habe nicht so genau geschaut.
R: Sie haben ein Jahr lang nicht gewusst, wo sie arbeiten? BF: Ich war jung, Ich bin nur arbeiten gegangen.
R: Glauben Sie, könnten Ihre Geschwister, wenn wir sie als Zeugen einvernehmen, mehr sagen über die Feinde Ihres Vaters oder wissen sie auch nicht so viel? BF: Das weiß ich nicht. Soviel ich weiß, hat meine Schwester geheiratet und sie hat nicht mehr bei uns gelebt. Sie hat alleine gelebt.
R: Sie haben immer gesagt, dass sie alle zusammen gelebt haben. BF:
Als mein Vater noch lebte, da hat sie alleine gelebt. Später, als er gestorben ist, haben wir alle bei meinem Schwager gelebt.
R: Glauben Sie, weiß Ihre Schwester mehr darüber, wie Ihr Vater umgekommen ist? Haben Sie nie darüber gesprochen? BF: Ich weiß es nicht. Ich war in Österreich. Ich weiß es nicht, ob meine Mutter mit der Schwester gesprochen hat.
R: Wissen Sie, warum Ihre Schwester in Österreich Asyl beantragt hat? BF: Ich weiß es nicht genau, aber ich nehme an, dass sie von ihrem Ehemann bedroht wurde, weil es zur Scheidung gekommen ist.
GV: Ich beantrage die Zeugin nicht, weil ich nicht weiß, was sie sagen kann. So wie sich das für mich darstellt, weiß die Schwester wahrscheinlich auch nicht mehr, weil die Mutter sehr wenig erzählt hat.
R: Wissen Sie, was der Asylgrund der Schwester ist? GV: Nein, ich habe auch erst gestern erfahren, dass die Schwester da ist.
R: Könnten Sie mir die Fluchtgründe und Daten der Geschwister binnen drei Wochen in Erfahrung bringen? GV: Ich werde versuchen, das herauszufinden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und spricht Dari.
Im Alter von drei Jahren flüchtete der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Iran, wo er sich bis zu seiner Ausreise nach Europa aufhielt. Als der Beschwerdeführer etwa 10 Jahre alt war, verstarb sein Vater im Iran.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Er konnte keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen. Außerdem konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers verfolgt bzw. von seinen Verfolgern ermordet worden sei und der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen habe bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhalte.
Am 25.03.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Allgemeines
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Die beiden Rivalen um das Amt des Präsidenten, Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, einigten sich nach Vermittlung des US-Außenministers John Kerry - unabhängig von dem noch ausstehenden Endergebnis der Wahl - auf die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit und unterzeichneten am 08.08.14 eine entsprechende Vereinbarung. Diese soll nach Angaben einer Nachrichtenagentur jedoch keine Details über die Machtverteilung innerhalb der künftigen Regierung enthalten. Vielmehr soll zur Ausarbeitung der Einzelheiten die Berufung einer Kommission vereinbart worden sein.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Politische Lage
Afghanistan mangelt es weiterhin an einer guten Regierungsführung, transparenten Kontrollmechanismen sowie Rechtsstaatlichkeit. Korruption und Nepotismus greifen weiterhin auf allen Regierungsebenen ums sich. Die Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption stagnierten 2014, wurden von Präsident Ashraf Ghani jedoch zu einer seiner Prioritäten erklärt. Die Regierungsführung auf lokaler Ebene ist weit zurückgeblieben und es gelingt der afghanischen Regierung weiterhin nicht, die Bevölkerung auf Provinz- und Distriktebene ausreichend mit Dienstleistungen zu versorgen. 2014 ist zudem das Wirtschaftswachstum eingebrochen und beträgt nur noch 1,5 Prozent. Der Rückgang der Staatseinnahmen hat zu einer ausgeweiteten Budgetkrise geführt. Hilfsgelder machen nach wie vor 95 Prozent des afghanischen Bruttoinlandprodukts aus.
Regierungsbildung. Nach monatelangem erbittertem Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen fand am 29. September 2014 die Vereidigung der beiden neuen Machthaber der Regierung der nationalen Einheit statt: Ashraf Ghani zum Präsidenten und Abdullah Abdullah zum Regierungsvorsitzenden. Kompetenzstreitigkeiten waren mit der Schaffung des neuen Amtes des Regierungsvorsitzenden vorhersehbar und es erstaunt wenig, dass die Rolle Abdullah Abdullahs noch immer unklar ist. Die Spannungen, welche sich immer wieder zwischen den beiden Machthabern ergeben, haben die Position des ehemaligen Präsidenten Karzai gestärkt. Aufgrund der langanhaltenden Wahlstreitigkeiten ist die neue Regierung zudem nur zweifelhaft legitimiert, die politische Elite diskreditiert und ein weiterer Vertrauensverlust der afghanischen Bevölkerung in die staatlichen Strukturen zu beobachten. Aufgrund der Uneinigkeiten zwischen den beiden Machthabern kam die Regierungsbildung nur schleppend voran. Rund zwei Drittel der Nominierungen wurden von der Nationalversammlung zurückgewiesen. Erst Mitte April 2015 konnten alle Sitze bestätigt werden. Bis zuletzt umstritten blieb die Besetzung des Amtes des Verteidigungsministers. Dass sich die Regierung nicht auf die Besetzung des Kabinetts einigen konnte, stellt das Funktionieren der Regierung grundsätzlich in Frage. Weiter konnte das neue Wahlgesetz nicht rechtzeitig verabschiedet werden; die Amtsdauer des Parlaments ist abgelaufen, ohne dass Neuwahlen stattgefunden hätten. Ashraf Ghani verlängerte daher die Amtszeit des Parlaments auf unbestimmte Zeit.
Seit Ashraf Ghanis Amtsantritt hat sich der Ton in den bilateralen Beziehungen mit den USA bedeutend gebessert. Die erste Auslandreise des neuen Präsidenten führte jedoch weder in die USA noch nach Europa, sondern nach Peking, womit Präsident Ghani ein klares Zeichen setzte.
Verhandlungen mit den Taliban. Ashraf Ghani hat Verhandlungen mit den Taliban zu einer seiner Prioritäten erklärt und durch den Einbezug der Nachbarstaaten signifikante Schritte in diese Richtung unternommen. Am 2. Mai 2015 trafen sich Repräsentanten der Taliban sowie der afghanischen Regierung zu inoffiziellen Gesprächen in Katar. Am 4. Juni 2015 fanden in Norwegen informelle Gespräche zwischen Angehörigen der Taliban und Vertretern der afghanischen Zivilgesellschaft über die Lage der Frauen in Afghanistan statt. Am 7. Juli 2015 kam es in Pakistan erneut zu Gesprächen. Die Taliban schlugen teilweise erstaunlich gemäßigte Töne an, so etwa in Katar in Bezug auf die Rechte der Frauen. Die Friedensgespräche hätten am 31. Juli 2015 weitergeführt werden sollen, wurden von den Taliban nach der Bekanntgabe des Todes von Mullah Omar jedoch abgebrochen. Dass die Verhandlungen zunächst vom Tisch zu sein scheinen, dürfte auch die innenpolitische Position Präsident Ghanis schwächen. Er hat Verhandlungen nicht nur zu seinen Prioritäten erklärt sondern auch seine Aussenpolitik danach ausgerichtet. In Afghanistan hat er dafür von verschiedenen Seiten Kritik geerntet.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 1f)
Sicherheitslage
Auf den geplanten Abzug der internationalen Kampfeinheiten auf Jahresende 2014 hin haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen die Anzahl ihrer Anschläge signifikant erhöht, was zu einer deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage geführt hat. In den ersten Monaten 2015 hat die Gewalt in Afghanistan erneut deutlich zugenommen, womit der Konflikt eine neue Phase erreicht hat. Die Taliban fordern die afghanischen Sicherheits- kräfte inzwischen in nahezu allen Provinzen heraus und operieren in großen Verbänden von mehreren hundert Kämpfern. Sie verüben im Süden (Helmand), Westen (Faryab und Ghor), Zentrum (Logar), Osten (Nangarhar und Nuristan) sowie Nordosten (Kunduz) Angriffe mit der Absicht, Distriktzentren oder Kontrollposten zu erobern und unter ihre Kontrolle zu bringen. Zwar haben sie es nicht geschafft, die Kontrolle über größere Städte an sich zu reißen, doch scheint die Regierungskontrolle außerhalb der großen Zentren des Landes stetig zu schwinden. Den afghanischen Sicherheitskräften ist es immer wieder gelungen, Gebiete zurückzuerobern, sie waren aber nicht in der Lage, die Präsenz und Bewegungsfreiheit der regierungsfeindlichen Gruppierungen einzuschränken. Im Norden und Süden des Landes haben regierungsfeindliche Gruppierungen an Territorium gewonnen. Im Süden, Südosten und Osten des Landes ist die Präsenz der ANSF hauptsächlich auf die Distriktzentren limitiert, was weite Teile der Bevölkerung ohne Schutz lässt. Daneben wird die Sicherheitslage durch die steigende Kriminalität, die Rivalitäten lokaler Machthaber sowie tribale Spannungen beeinträchtig.
Nach zahlreichen spektakulären Angriffen in der gut gesicherten Hauptstadt Kabul im Frühjahr 2015 wurde das Land im August 2015 von einer Welle der Gewalt überrollt. In Kabul kam es zu den schwersten Angriffen seit Jahren. Am 7. August 2015 wurden binnen 24 Stunden drei verschiedene Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert haben.
Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:
von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar, vom Haqqani-Netzwerk und anderen;
von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen;
von kriminellen Gruppierungen;
von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.
Gemäß Angaben der United Nations Assistance Mission (UNAMA) hat die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung 2014 mit 3699 getöteten Zivilistinnen und Zivilisten einen neuen Höhepunkt erreicht. 72 Prozent davon werden den regierungsfeindlichen Gruppierungen zur Last gelegt. Militärische Gefechte forderten die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, wobei Frauen und Kinder am stärksten betroffen waren. Zwischen Januar und Juni 2015 stiegen die Opfer unter der Zivilbevölkerung im Vergleich zum Vorjahr erneut an. Grund zur Sorge gibt zudem die Tatsache, dass die von regierungsfreundlichen Sicherheitskräften inkl. den ANSF verursachten zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2015 um 60 Prozent angestiegen sind. Gemäß Deutscher Bundesregierung stellen die regierungsfeindlichen Gruppierungen Ende 2014 in allen Landesteilen eine "erhebliche Bedrohung dar".
Afghanische Sicherheitskräfte. Gemäß US-Kommandierenden hält sich die afghanische Armee (ANA) gegen die Taliban und weitere regierungsfeindliche Gruppierungen relativ gut, auch wenn sie dabei schwere Verluste zu verzeichnen hat. Pro Monat werden über 500 Soldaten und Polizisten im Einsatz getötet. Die afghanischen Sicherheitskräfte konzentrieren sich insbesondere auf die städtischen Zentren sowie auf Hauptverkehrsachsen. Zudem verwenden sie vor allem indirekte Waffen wie Minenwerfer, Raketen, Granaten und Artillerie, was zu einem signifikanten Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung führte. Rund 35 Prozent der Angehörigen der ANSF schreiben sich Ende jeden Jahres nicht mehr ein, was bedeutet, dass ein Drittel der ANSF jedes Jahr wieder neu rekrutiert werden muss. Die afghanische Armee soll daher stetig schrumpfen. Sorgen bereiten auch die Mängel in der Logistik, wie etwa der Luftunterstützung, der medizinischen Evakuierung und Nachschub-versorgung. Vielen Einheiten fehlt es weiterhin an Waffen, Ersatzteilen oder Treibstoff, wenn auch die Engpässe seltener werden. Die afghanische Luftwaffe hat weiterhin Probleme in den Bereichen Ausrüstung, Unterhalt und Logistik. Sie bleibt weitgehend eine Unterstützungskraft für Bodentruppen und wird kaum als Kampfkraft eingesetzt. Externe Assessments zur afghanischen Polizei (ANP) fallen negativ aus: die Desertionsrate ist noch höher, als diejenige der Armee, Korruption, ethnische und politische Spannungen, Analphabetentum und weitverbreiteter Drogenkonsum führen dazu, dass die Bevölkerung der ANP mit Angst und Misstrauen begegnet.
Dass die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, sich alleine gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen zu behaupten, zeigt neben dem verlangsamten Abzug der internationalen Sicherheitskräfte auch der zunehmende Einsatz irregulärer Sicherheitskräfte durch die afghanische Regierung, insbesondere im Norden des Landes. Der Einsatz der Afghan Local Police (ALP) wurde insbesondere in denjenigen Gemeinden begrüßt, in welchen sich die ALP aus der lokalen Bevölkerung zusammensetzt. Gemäß UNAMA sind jedoch die durch die ALP begangenen Menschenrechtsverletzungen, welche bis hin zu extralegalen Hinrichtungen reichten, 2014 beinahe um das Dreifache angestiegen. Zahlreiche Angehörige der ALP gehen straffrei aus, weil sie Beziehungen zu regionalen oder nationalen Machthabern haben. Sorge bereitet zudem, dass zahlreiche Angehörige irregulärer Milizen durch die ALP rekrutiert werden. Befürchtet wird, dass ganze Gruppierungen auf diese Weise "legalisiert" werden könnten. Gemäß UNAMA ist die afghanische Regierung nicht willens oder fähig, die Aktivitäten der von ihr eingesetzten irregulären Sicherheitskräfte zu kontrollieren. Diese Situation trägt zur Perpetuierung der unsicheren Lage bei, unterminiert den Schutz der Zivilbevölkerung und schwächt den Rechtsstaat.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 3f)
Kabul und Zentrum
Die Taliban demonstrierten 2014 und 2015 auf spektakuläre Weise, dass sie fähig sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadtkomplexe Anschläge durchzuführen. Ausländerinnen und Ausländer wurden vermehrt zum Ziel regierungsfeindlicher Gruppierungen. In Zentralafghanistan haben sicherheitsrelevante Vorfälle selbst in denjenigen Provinzen zugenommen, welche bisher als relativ stabil galten. Neben den Taliban sind verschiedene weitere regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, darunter das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Angehörige der IMU sowie ausländische Kämpfer. Bereits ausserhalb der Hauptstadt nimmt der Einfluss regierungsfeindlicher Gruppierungen zu. Die Kriminalität steigt stetig an. Zudem wirken sich in der Region innertribale Streitigkeiten, Warlords und der Drogenanbau und -handel negativ auf die Sicherheitslage aus.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 10f)
Ghazni
Am 14.09.15 stürmten Taliban ein Gefängnis in Ghazni (Südosten) und befreiten über 430 Gefangene. Weitere Kämpfe und Luftangriffe gab es in der Provinz Kunar, Nuristan (Osten), Ghazni, Khost (Südosten), Kandahar und Nimroz (Süden).
Am 10.09.15 wurde der Chef der Afghan Local Police (ALP) der zentralen Provinz Logar in Kabul von Unbekannten erschossen. In der Provinz Ghazni (Südosten) wurden am gleichen Tag mindestens fünf Polizisten bei einem Bombenanschlag getötet und in der Provinz Logar (Zentrum) starben zwei Schulkinder bei der Explosion einer an einer Straße versteckten Bombe. Am 11.09.15 wurden ein regierungsfreundlicher Geistlicher während des Gottesdienstes in Khost (Südosten) von Unbekannten erschossen und mindestens zwei Polizisten bei einem weiteren Bombenanschlag in Ghazni getötet.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14. September 2015)
In der südlichen Provinz Zabul wurden am 31.08.15 mehrere Menschen bei Kämpfen zwischen zwei rivalisierenden Taliban-Fraktionen getötet. In der südöstlichen Provinz Ghazni gab es am 01.09.15 ebenfalls Kämpfe zwischen Taliban und einer aufständischen Gruppe.
In der nordöstlichen Provinz Kunduz werden 2.000 neue Binnenflüchtlinge gemeldet, die ihre Heimatorte aus Furcht vor militärischen Auseinandersetzungen verlassen haben. Dort starben bei Kämpfen am 02.09.15 zwölf Taliban und ein Zivilist. Auch in der südöstlichen Provinz Ghazni flohen Dutzende Familien vor den Kämpfen im Distrikt Qarabagh.
In der südöstlichen Provinz Ghazni starben am 01.09.15 sechs Zivilisten bei der Explosion eines an der Straße versteckten Sprengsatzes. Die Urheberschaft des Anschlags ist unklar, i.d.R. verwenden aber die Taliban sog. IED (Improvised Explosive Device) gegen Fahrzeuge der Sicherheitskräfte und verursachen dabei häufig Opfer unter der Zivilbevölkerung.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 07. September 2015)
Am 11.08.15 tötete ein Selbstmordattentäter vor dem Flughafen Kabul mindestens fünf Menschen, 16 wurden verletzt. Am gleichen Tag brannten in der westlichen Provinz Ghor Aufständische bei einem Angriff auf ein Dorf zahlreiche Häuser nieder und vernichteten die Ernte. Zwei Menschen wurden verletzt, fünf entführt. Ebenfalls am 11.08.15 töteten Militante vier zuvor entführte Ingenieure.
Weitere bewaffnete Zusammenstöße mit zum Teil zivilen Opfern gab es in Badghis, Farah (Westen), Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Paktika (Südosten), Jawzjan, Faryab (Norden), Nangarhar (Osten), Baghlan (Nordosten) und Maidan Wardak (Zentrum).
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 17. August 2015)
Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften, bei denen teilweise auch Zivilisten zu Schaden kamen, gab es in Takhar, Kunduz, Baghlan (Nordosten), Jawzjan (Norden), Zabul, Helmand (Süden), Kapisa, Logar (Zentrum), Ghazni, Paktia (Südosten), Faryab (Westen) und Nangarhar (Osten).
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 13. Juli 2015)
Kämpfe zwischen Taliban und Sicherheitskräften gab es vergangene Woche in Uruzgan, Helmand, Kandahar, Zabul (Süden), Badghis, Herat (Westen), Laghman (Osten), Baghlan (Nordosten), Ghazni, Paktika (Südosten) und Logar (Zentralregion).
Anschläge auf Repräsentanten des Staates und der Sicherheitskräfte gab es in Ghazni, Paktika (Südosten), Kandahar, Uruzgan, Zabul (Süden), Jawzjan, Faryab (Norden), Takhar (Nordosten), Maidan Wardak (Zent-ralregion), Herat (Westen) sowie in der Hauptstadt Kabul.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 26. Mai 2015)
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Afghan National Security Forces (ANSF)
Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:
afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).
Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.
Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).
Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA
187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).
Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).
Quellen:
Verfassung und Justizsystem
Das afghanische Justizwesen ist weiterhin unterfinanziert, die Gerichte operieren nicht in allen Provinzen, es fehlt den Gerichten an Kapazität und das Personal ist nicht adäquat ausgebildet. Der Oberste Gerichtshof setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, welche nur über ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung verfügen. Viele Richterinnen und Richter wenden eine Mischung aus kodifizierten Gesetzen, Shari'a und lokalen Gebräuchen und Traditionen an. Dennoch gibt es inzwischen immer mehr Richterinnen und Richter mit einem Universitätsabschluss in ziviler Rechtsprechung. Auch der Zugang zu Gesetzestexten hat sich verbessert. Bestechung, Korruption und Drohungen seitens Beamter, Stammesführern, Familienangehörigen von beschuldigten Personen oder Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen verunmöglichen jedoch eine unabhängige Rechtsprechung. Die Justizbehörden scheitern weiterhin darin, faire und transparente Ver-fahren in einem zeitlich akzeptierbaren Rahmen zu gewährleisten. Insbesondere in ländlichen Gebieten, wo etwa 75 Prozent der Bevölkerung leben, ist das afghanische Justizsystem nur schwach vertreten, was dazu führt, dass geschätzte 80 Prozent aller Streitigkeiten weiterhin durch traditionelle Streitbeilegungsmechanismen gelöst werden. Diese garantieren jedoch nicht für Rechtsstaatlichkeit und missachten die grundlegendsten Rechte zur Selbstverteidigung. Gemäß UNAMA hat der schlechte Zugang zu staatlichen Justizinstitutionen auf Distriktebene sowie ihr Ruf, korrupt und ineffektiv zu sein, zu einem Anstieg parallelstaatlicher Justizstrukturen geführt.
Gemäß US Department of State sind willkürliche Festnahmen und unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft- und Haftzeiten in Afghanistan weiterhin verbreitet. Zahlreiche Menschen werden festgenommen, ohne über die grundlegenden Verfahrensrechte informiert zu werden. Isolierungshaft, der prompte Zugang zu einem Anwalt oder Angehörigen sowie faire Verfahren bleiben problematisch.
UNAMA untersucht die Behandlung afghanischer Gefangener seit 2010 systematisch und publizierte ihre Resultate in den Berichten von 2011 und 2013. Der im Februar 2015 veröffentlichte Bericht hält fest, dass genügend glaubhafte und substantiierte Hinweise vorliegen, dass 35 Prozent der interviewten Gefangenen in Einrichtungen des afghanischen Geheimdienstes (NDS), ANP, ANA oder ALP Folter oder Misshandlungen erfahren haben, darunter auch Kinder. Folter wird nach wie vor in erster Linie zur Erzwingung von Geständnissen eingesetzt, da das afghanische Justizsystem weiterhin hauptsächlich auf solchen beruht. Zudem erhielt UNAMA weiterhin Hinweise auf illegale von NDS und ANP betriebene Gefängnisse. Mit der Implementierung des Präsidialdekrets 129 hat die afghanische Regierung zwar einen signifikanten Schritt zur Vermeidung der Folter getan, UNAMA stellte jedoch fest, dass die Regierung weder die Täter für die begangene Folter oder Misshandlung zur Rechenschaft zieht, noch eine effiziente Strafverfolgung betreibt. Gemäß UNAMA verfügt die Nachfolgemission "Resolute Support" über kein spezifisches Gefängnis-Monitoringprogramm, da das Status of Force Agreement (SOFA) ausländischen Streitkräften die Inspektion von afghanischen Gefängnissen untersagt.
Sippenhaft. In einigen Fällen haben die Behörden Kinder und Frauen von Personen inhaftiert, die eines Vergehens verdächtigt wurden.
Taliban-Justiz. Gemäß UNAMA sind die regierungsfeindlichen Gruppierungen zunehmend praktisch im ganzen Land in der Lage, parallelstaatliche Justizsysteme zu führen, insbesondere aber in den von ihnen kontrollierten Gebieten sowie in Gebieten, in welchen die staatlichen Justizsysteme nur begrenzt oder gar nicht vorhanden sind. Ihre Rechtsprechung beruht auf einer äußerst strikten Auslegung der Shari'a und die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen, körperliche Verstümmelungen und Auspeitschungen. Dennoch wendet sich insbesondere die ländliche Bevölkerung vermehrt an die Taliban-Justiz, da sie als wesentlich effizienter und weniger korrupt gilt als die staatliche Justiz.
Todesstrafe. In Afghanistan werden trotz ernsthafter Bedenken hinsichtlich fairer Verfahren weiterhin Todesstrafen vollstreckt. Im Februar 2015 wurde die erste Hinrichtung unter dem neuen Präsidenten vollstreckt. Inzwischen hat Präsident Ashraf Ghani die Überprüfung der beinahe 400 noch nicht vollstreckten Todesurteile angeordnet.
Haftbedingungen. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Gemäß US Department of State sind die Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen teilweise lebensbedrohend. Die Gefängnisse sind überfüllt, weshalb es oft nicht möglich ist, bereits verurteilte Gefangene und Personen in Untersuchungshaft getrennt festzuhalten. Die sanitären Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sind unzureichend. Sowohl UNAMA als auch der afghanischen Menschenrechtsorganisation (AIHRC) wurde der Zutritt zu Gefängnissen des afghanischen Geheimdienstes (NDS) wiederholt verweigert oder zumindest verzögert. Es gibt Berichte, dass Angehörige der ANSF private Gefängnisse führen sollen und in diesen Misshandlungen und Folter anwenden.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 11f)
Menschenrechtslage
Gemäß dänischem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten sind die afghanischen Behörden weitgehend unfähig, Schutz vor Gewalt zu garantieren. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit wird überwiegend missachtet und es herrscht offizielle Straffreiheit für diejenigen, welche die Bevölkerung eigentlich vor Übergriffen schützen müssten. Die afghanische Regierung verfolgt Fälle von Menschenrechtsverbrechen, die durch Regierungsbeamte begangen wurden weder konsistent noch wirksam.
Zu den durch staatliche, nichtstaatliche und internationale Akteure auch 2015 speziell gefährdeten Menschen zählen folgende Personengruppen:
Frauen
Kinder. Die Zahl der missbrauchten Kinder hat 2014 landesweit zugenommen. Kin-der leiden unter genereller Vernachlässigung, physischem und sexuellem Miss-brauch, Kinderheiraten, Zwangsarbeit, Inhaftierungen sowie Rekrutierungen. Kinder in Waisenhäusern haben nicht immer Zugang zu Wasser, Heizung, Bildungs-, Gesundheits- und Freizeiteinrichtungen. Es kommt zu mentalem, physischem und sexuellem Missbrauch. Manchmal werden Kinder aus Waisenhäusern auch Opfer von Kinderhandel. Die afghanische Menschenrechtsorganisation AIHRC schätzt, dass in Afghanistan etwa sechs Millionen Straßenkinder leben, die keinen oder nur einen sehr begrenzten Zugang zu Regierungsdienstleistungen haben. Die Praktizierung des sogenannten "bache bazi" (mächtige Männer halten sich Knaben quasi als Sklaven) ist seit 2001 angestiegen. Die Regierung unternimmt kaum etwas, um "bache bazi" zu unterdrücken und die Täter zu verfolgen. Zudem gibt es Berichte, dass Sicherheitskräfte Kinder straffrei vergewaltigten und sexuell missbrauchten. Mädchen werden meist von Männern aus dem Familienkreis missbraucht und laufen in Drogenanbaugebieten Gefahr, als "Opium Bräute" zwangsverheiratet zu werden, um Familienschulden bei Drogenhändlern zu begleichen.
Es gibt Hinweise, dass die ANSF und irreguläre Sicherheitskräfte Minderjährige als Soldaten rekrutieren und einsetzen. Auch die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen rekrutieren Kinder und setzen diese als Selbstmordattentäter, Bombenleger, menschliche Schutzschilde oder für Unterstützungsarbeiten ein. Kinder, welche Opfer von Verbrechen wurden, werden im afghanischen Justizsystem oft als Täter behandelt. Anlass zur Sorge gibt zudem der starke Anstieg von im Kreuzfeuer von Kampfhandlungen verletzten und getöteten Kinder.
Mitarbeitende von nationalen und internationalen Organisationen
Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte
Medienschaffende
Im Gesundheitswesen tätige Personen
Regierungsbeamte
Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler. Gewaltsame Übergriffe auf Schulkinder erschwerten in weiten Teilen des Landes den Zugang zur Bildung insbesondere in von den Taliban kontrollierten Gebieten. Regierungsfeindliche Gruppierungen bedrohten, attackierten und entführten Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten und brannten Schulen nieder. Im Rahmen der Kämpfe in Kunduz besetzten die ANSF mindestens vier Schulen für militärische Zwecke.
Personen der Polizei- und Sicherheitskräfte
Angehörige ethnischer Minderheiten/schiitische Minderheit. Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten sind verbreitet und es kommt immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äußert sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara wurden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen. Am 7. März 2015 wurde ein Anschlag auf eine sufistische Einrichtung verübt.
Gemäßigte Geistliche und Stammesführer
Teilnehmende des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms
Konvertitinnen und Konvertiten
Hindus, Sikhs und Angehörige der Baha'i
Homosexuelle
Personen, welche den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen und wohlhabende Personen
Blutrache. Sogenannte "Ehrenmorde" können sich über mehrere Generationen hinziehen. Das Urteil eines Gerichts muss einen solchen Streit nicht gezwungenermaßen beenden. Jährlich kommt es zu geschätzten 150 Ehrenmorden.
Ehemalige Angehörige der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA)/ Regierung
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 14f)
Religionsfreiheit
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).
Quellen:
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 106)
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 40%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 10%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Belutschen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status dort eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung kommen jedoch vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Ihre Zahl wird auf etwa 2,8 Millionen geschätzt. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Im Mai 2013 traten einige Hazara an der Kabuler Universität in einen achttägigen Hungerstreik, um gegen ihre Diskriminierung durch die Universität zu protestieren. Die Vorwürfe wurden von einer Untersuchungskommission zurückgewiesen. Die ca. 1,5 Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie auf Grund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Angehörige dieser Nomadenstämme sind auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Gleichzeitig heißt dies nicht, dass es nicht auch auf politischer Ebene einflussreiche Kutschi-Angehörige gibt.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 2. März 2015, S. 10f)
Hazara
Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Quellen:
Sozioökonomische und medizinische Lage
Afghanistan bleibt eines der weltweit ärmsten Länder. Rund 36 Prozent der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze, das heißt von weniger als 20 US-Dollar (1150 Afghanis) pro Monat. Diese Zahl hat sich seit 2008 kaum verändert. Der langanhaltende Konflikt hat eine äußerst verletzliche afghanische Bevölkerung zurückgelassen, die dem Krieg, interner Vertreibung, Menschenrechtsverbrechen, Krankheit und Invalidität, fehlender Lebensmittelsicherheit und den häufigen Naturkatastrophen hilflos gegenüber steht. Weite Teile der Bevölkerung haben aufgrund des Konflikts nur einen beschränkten Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit. Gleichzeitig gehen die Mittel für Hilfsprogramme zurück.
Zugang zu Arbeit. Die Arbeitslosenrate beträgt bis zu 50 Prozent und Unterbeschäftigung ist weit verbreitet. Jedes Jahr gelangen weitere ca. 500'000 junge Personen auf den Arbeitsmarkt. Die Mehrheit verfügt nur über eine unzureichende Qualifikation. Die Analphabetenrate ist nach wie vor sehr hoch und der Pool an Fachkräften, Angehörigen des Managements auf mittlerer Führungsebene, Buchhalter oder Informatiker immer noch sehr klein. Nur gerade etwa fünf Prozent können eine formale berufliche Ausbildung durchlaufen. Die Landwirtschaft beschäftigt immer noch geschätzte 60 Prozent der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 Prozent des Bruttoinlandprodukts.
Zugang zu Unterkünften. Vor allem in Kabul gehört die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Das Ziel der afghanischen Regierung, 65 Prozent der Haushalte in den Städten und 25 Prozent in den ländlichen Gegenden mit Elektrizität zu versorgen, wurde nicht erreicht. Mit der nationalen Elektrizitätsgesellschaft konnten 2013 erst 28 Prozent der Bevölkerung versorgt werden.
Zugang zu Trinkwasser und Lebensmitteln. Noch immer verfügen nur etwa 39 Prozent der afghanischen Bevölkerung über Zugang zu sauberem Trinkwasser und gar erst 7,5 Prozent zu einer adäquaten Abwasserentsorgung.
Zugang zu Bildung. Von den 8,2 Millionen Schulkindern sind gemäß Erziehungsministerium 3,2 Millionen Mädchen (39 Prozent). Die Qualität der Schulbildung ist jedoch unzureichend und die Mehrheit der Kinder verlässt die Schule vor Erreichen eines Bildungsabschlusses. Das Universitätswesen ist stark unterfinanziert und die Nachfrage nach höherer Bildung überwiegt die Möglichkeiten des afghanischen Staates bei weitem. Die Studiengebühren sind für die meisten Afghaninnen und Afghanen nicht erschwinglich, weshalb viele Studierende nur Teilzeit eingeschrieben sind. Aufgrund der unsicheren Lage in weiten Teilen des Landes bleiben weiterhin zahlreiche Schulen geschlossen. Gemäß Erziehungsministerium können geschätzte 150'000 Kinder in unsicheren Gebieten keine Schule besuchen. Der Status von Mädchen und Frauen in der Bildung bleibt äußerst ernst. Hindernisse für den Schulbesuch bilden Armut, frühe Heiraten, die unsichere Lage, mangelnde familiäre Unterstützung, fehlende Lehrerinnen sowie weite Schulwege.
Zugang zu medizinischer Versorgung. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Teilen des Landes keine ausreichende medizinische Versorgung. In den letzten Jahren konnte der Zugang der afghanischen Bevölkerung zu Gesundheitseinrichtungen zwar verbessert werden, doch aufgrund der unsicheren Lage in weiten Teilen des Landes sowie den notwendigen Reise- und Behandlungskosten bleibt vielen Menschen der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen verwehrt. Frauen und Kinder sterben unverhältnismäßig oft an eigentlich heilbaren Krankheiten. Die Müttersterblichkeit konnte zwar erheblich reduziert werden, Blutungen nach der Geburt sowie Komplikationen bei der Geburt bleiben die Schlüsselursachen für die Müttersterblichkeit. Für die Kosten des Gesundheitswesens wird weiterhin die internationale Staatengemeinschaft aufkommen müssen.
Land. Die fehlende nationale Strategie zur Landverteilung sowie mangelnde Transparenz und Kontrolle begünstigen den Missbrauch durch die politische und wirtschaftliche Elite Afghanistans, welche die Landverteilung zur Patronage, zur Verfestigung von Loyalitäten sowie zur Machtausübung und -kontrolle missbraucht.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 20f)
Rückkehr
Freiwillige Rückkehr. Die Zahl der afghanischen Rückkehrenden ist in den vergangenen Jahren bis Ende 2014 aufgrund der Unsicherheiten wegen des nahenden Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte stetig gesunken. Seit dem Terroranschlag in Peschawar vom 16. Dezember 2014 ist die Zahl der afghanischen Rückkehrenden aufgrund des erhöhten Drucks seitens der pakistanischen Regierung rasant angestiegen. Von Januar bis Juli 2015 sollen über 73'000 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt sein.
Situation der Rückkehrenden. Die Situation für Rückkehrende bleibt weiterhin schwierig. Der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen ist teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke ist es äußerst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unterkunft zu finden. Die Unterstützung durch Hilfswerke mit Nahrungsmitteln oder Bargeld hat eher symbolischen Wert. Während der afghanische Staat kaum in der Lage ist, die Rückkehrenden wirksam zu unterstützen, können auch die humanitären Organisationen aufgrund der zurückgehenden finanziellen Mittel diese Rolle immer weniger erfüllen.
Situation der intern Vertriebenen (IDPs). Gemäß UNAMA wurden im ersten Halbjahr 2015 aufgrund des bewaffneten Konflikts rund 103'000 Personen intern vertrieben (+ 43 Prozent). Mitte Juli 2015 soll die Anzahl der IDPs in Afghanistan die Zahl von 945'600 bereits überschritten haben. Die größten Fluchtbewegungen fanden im Nordosten des Landes (Kunduz und Badakhshan) sowie im Süden in Helmand statt. Über die Hälfte der IDPs lebt in den vier Provinzen Herat, Helmand, Nangarhar und Kandahar. Als Ursachen für die interne Vertreibung werden militärische Operationen sowie Drohungen und Einschüchterungen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen genannt. IDPs sehen sich mit Diskriminierung, unzulänglichen sanitären Einrichtungen und fehlenden Grunddienstleistungen konfrontiert und verfügen nur über beschränkte Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu verdienen, was oft zur erneuten Vertreibung führt. Gewalt gegen Frauen steigt in IDP-Camps an.
Aufnahmekapazität. Gemäss US Department of State bleibt die Aufnahmekapazität für Rückkehrende weiterhin tief.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 22)
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft des Beschwerdeführers und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2015 sowie aus den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben ist, als dieser 10 Jahre alt gewesen ist, ergibt sich aus den glaubwürdigen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten Verfolgung ausgesetzt ist, sowie, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Vater des Beschwerdeführers verfolgt und von seinen Verfolgern ermordet worden sei und der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen habe bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhalte, ergeben sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge des gesamten Verfahrens:
So brachte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am 04.07.2013 vor, dass ihm jeden Tag die Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan gedroht habe, da seine Familie dort illegal gelebt habe. Einmal sei er von der iranischen Polizei verhaftet und für einen Monat festgehalten, in der Folge jedoch wieder freigelassen worden. Auch die iranische Bevölkerung gehe sehr schlecht mit den im Iran aufhältigen Afghanen um. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Iran keine Schule besuchen können, weil er illegal aufhältig gewesen sei. Aus all diesen Gründen habe seine Mutter beschlossen, dass er ein besseres und sicheres Leben haben solle.
Dabei handelt es sich jedoch um kein Vorbringen dahingehend, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt worden sei oder Furcht vor einer solchen Verfolgung habe.
Im Zuge der genannten Einvernahme führte der Beschwerdeführer sogar weiter aus, außer der genannten Festhaltung durch die iranische Polizei keine Probleme auf Grund seines illegalen Aufenthaltes gehabt zu haben, sonst keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und keine Berührungspunkte mit den Feinden seines Vaters gehabt zu haben. Er wisse nur aus Erzählungen, dass sein Vater in Afghanistan Kommandant einer Partei gewesen sei, deren Vorsitzender Hayatullah MOHSSENI gewesen sei. Er wisse nicht, ob sein Vater vor seiner Ermordung bedroht worden sei, doch gehe die Familie davon aus, dass der Vater von seinen afghanischen Feinden getötet worden sei, weil er sonst keine Feinde gehabt habe. Seine Familie habe nie angedacht, nach Afghanistan zurückzukehren, da sein Vater Angst vor seinen dortigen Feinden gehabt habe. Nach der Ermordung seines Vaters habe es polizeiliche Ermittlungen gegeben, doch sei es der Polizei nicht gelungen, die Täter auszuforschen.
Im Rahmen der Beschwerde vom 20.09.2013 führte der Beschwerdeführer zwar aus, dass er die Flucht seiner Familie aus Afghanistan in den Iran klar und nachvollziehbar damit begründet habe, dass die Familie seines Vaters auf Grund dessen politischer Einstellung verfolgt worden sei. Doch selbst wenn eine Verfolgung seines Vaters tatsächlich stattgefunden haben soll, ist diese Tatsache alleine jedoch nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen. Eine solche hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht konkret behauptet.
Denn im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht wisse, wann die Ermordung seines Vaters gewesen sei und dass er keine Vermutung habe, wer dahinter stehe. Es sei im Iran passiert, doch wisse er nicht, aus welchem Grund und wie. Die iranische Polizei sei dabei gewesen und habe die Ermordung gesehen, habe jedoch nichts unternommen, weil die Familie illegal im Iran aufhältig gewesen sei. Was die Polizei getan habe wisse er nicht.
Auch auf die konkrete Frage, ob er nicht von den Feinden seines Vaters bedroht worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, es nicht zu wissen. Er wisse auch nicht, ob außer seinem Vater von seiner Familie jemand bedroht worden sei. Da er sehr klein gewesen sei, wisse er auch nicht, ob er eine aktuelle Bedrohung seiner Familie im Iran durch die Feinde seines Vaters habe beobachten können bzw. ob er Anhaltspunkte dafür habe.
Auch aus all diesen Angaben des Beschwerdeführers geht kein Vorbringen dahingehend hervor, dass er aus den oben genannten Gründen verfolgt worden sei bzw. Furcht vor einer solchen Verfolgung habe.
Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass die belangte Behörde im Rahmen der erhöhten Ermittlungspflicht konkrete Nachforschungen zu den Umständen des Todes seines Vaters anstellen hätte müssen, zumal der Beschwerdeführer auch konkret angegeben habe, dass polizeiliche Ermittlungen stattgefunden hätten, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung im Gegensatz dazu vorbrachte, dass die Polizei keinen Bericht aufgenommen habe. Er wisse nicht, was die Polizei getan habe, vielleicht wisse das seine Mutter.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass keine sonstigen Ermittlungen, wie etwa Herkunftslandrecherchen, angestrengt worden seien, um das Kindeswohl zu prüfen, ist entgegenzuhalten, dass Vor-Ort-Recherchen auf Grund der mangelhaften Angaben des Beschwerdeführers auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich waren. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Wohnadresse im Iran oder den Aufenthaltsort seiner Mutter zu nennen.
Vielmehr brachte er in der Einvernahme am 04.07.2013 vor, seit seinem Aufenthalt in Griechenland keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben, da er die Notiz, auf welcher deren Telefonnummer vermerkt gewesen sei, verloren habe. Außerdem kenne er die genaue Adresse der Mietwohnung im Iran nicht.
In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2015 führte er weiter aus, nicht zu wissen, wo sich seine Mutter derzeit befinde, er glaube, im Iran. Er habe zwar mit seinen Geschwistern, die sich in XXXX befinden würden, gesprochen, jedoch nicht gefragt, ob diese Kontakt mit der Mutter hätten. Seit er in Griechenland gewesen sei, habe er nicht mehr mit seiner Mutter gesprochen, weil er sein Handy und damit auch ihre Telefonnummer verloren habe.
Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben hat, dass er seine Geldbörse mit einem Zettel mit der Nummer verloren habe, sagte er, er habe beides verloren. Er sei lange nicht in Kontakt mit seiner Mutter gewesen. Als ein Freund von ihm in den Iran geflogen sei, habe der Beschwerdeführer diesen gebeten, ihm Informationen über seine Mutter zu geben. Sein Freund sei dann zu der von ihm genannten Adresse gegangen, doch habe die Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr dort gewohnt. Sein Freund habe seine Telefonnummer bei der Familie gelassen, falls die Familie seine Mutter finde.
Auf konkreten Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben habe, zwar ungefähr die Straße, in welcher seiner Mutter wohne, zu wissen, aber nicht erklären zu können, wie man dorthin komme, sein Freund jedoch dorthin gefunden habe, brachte der Beschwerdeführer vor, gesagt zu haben, dass seine Mutter in Esfahan lebe, im Stadtteil XXXX. Den Straßennamen kenne er jedoch nicht.
Wie der genannte Freund zu der Wohnadresse der Mutter des Beschwerdeführers gefunden haben soll, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Eine konkrete Anschrift ist jedenfalls nicht bekannt.
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, zwar mit seinem ganzen Namen auf der Internetplattform Facebook angemeldet zu sein, bis dato habe jedoch niemand versucht, mit ihm aus dem Iran Kontakt aufzunehmen.
Außerdem führte der Beschwerdeführer aus, dass die ans Rote Kreuz gestellte Suchanfrage auch nichts ergeben habe.
Mangels näherer Anhaltspunkte bezüglich des Aufenthaltsortes seiner Mutter oder der ehemaligen Wohnanschrift des Beschwerdeführers im Iran war es dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht möglich, konkrete Nachforschungen vor Ort durchzuführen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das Anhaltspunkte dahingehend liefert, dass er in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu fürchten hätte. Ein Anknüpfungspunkt an einen in der Konvention genannten Fluchtgrund bietet sein Vorbringen, im Iran keine Schule besuchen zu können, einmal von der iranischen Polizei verhaftet und festgehalten worden zu sein und von der iranischen Bevölkerung schlecht behandelt zu werden, nicht.
Im Rahmen der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behörde es übersehen habe, dass er der sozialen Gruppe der Familie seines Vaters angehöre und ihm deshalb Verfolgung drohe.
Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479) um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 07.05.2002, 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107; James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 79f). Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Eigenschaft des Fremden als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) reicht nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Schuldnereigenschaft stellt weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, a. a.O., 106f; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), 41f Fn 146).
Da seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden konnte, dass der Vater des Beschwerdeführers verfolgt bzw. von seinen Verfolgern ermordet worden ist, kommt bereits aus diesem Grund eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die - vermeintlichen - Verfolger seines Vaters nicht in Betracht. Damit ist bereits ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Außerdem wird das Erfordernis der "wohlbegründeten Furcht" in der Regel nur dann erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 30.8.2007, 2006/19/0400; 19.10.2000, 98/20/0430; 08.06.2000, 99/20/0597; 13.1.1999, 98/01/0361; 24.3.1999, 98/01/0513; 20.01.1993, 92/01/0725).
Es entspricht zwar der Rechtsprechung des VwGH, dass Umstände, die sich schon längere Zeit vor der Ausreise ereignet haben, nicht mehr beachtlich sind, weil die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bis zur Ausreise andauern muss (vgl. für viele andere VwGH 16.09.1992, 92/01/0716). Jedoch besteht der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Beschwerdeführer während seines bis zur Ausreise noch andauernden (hier ca. einjährigen) Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität (etwa durch Verwendung von gefälschten Dokumenten wie im hier vorliegenden Fall) der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (VwGH 07.11.1995, 94/20/0793; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Im vorliegenden Fall würde selbst dann, wenn eine Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan bzw. in dem Zeitpunkt, als der Vater des Beschwerdeführers verstorben ist, als gegeben erachtet werden könnte, der zeitliche Zusammenhang der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Iran mit dieser vermeintlichen Verfolgung fehlen.
Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er der Volksgruppe der Hazara angehört, ist festzuhalten, dass die Volksgruppe der Hazara zwar in Afghanistan immer wieder von Diskriminierung betroffen ist. Allerdings erreicht diese Diskriminierung nicht ein Ausmaß, dass davon ausgegangen werden kann, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Schwierige Lebensbedingungen alleine können keine konkrete Verfolgungsgefahr der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzeigen.
Die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende prekäre Sicherheitssituation allein ist ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen (VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits seitens der ersten Instanz der prekären Lage in Afghanistan schon insofern Rechnung getragen wurde, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht gegeben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die unter Punkt A) zitierte VwGH-Judikatur).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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