BVwG W113 2101928-1

W113 2101928-1Tribunale amministrativo federale22 dic 2015

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kassation,<br/>Kontrolle, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückfallsgefahr, Sorgfaltspflicht,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W113 2101928-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W113.2101928.1.00

Spruch

W113 2101928-1/2E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-109013895, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 20.04.2010 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber und Almbewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX XXXX, für die von der beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafter der Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 85,96 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer ist ebenso Auftreiber auf die XXXX XXXX mit der XXXX, für die von der Bewirtschafterin (der XXXX) ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 421,45 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109013895, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.921,80 gewährt. Dabei wurden 118,68 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 96,17 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 96,17 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008 - 2011 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei). Demnach habe der Abgleich der Almflächen 2008 - 2011 für das Antragjahr 2010 eine Differenz von 32,48 ha ergeben.

4. Mit an die AMA gerichtetem Schreiben vom 03.12.2012 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass er sich seit Beginn der digitalen Almfutterflächenermittlungen an die Vorgaben der AMA sowie der Bezirksbauernkammer gehalten habe. Er habe unter Zuhilfenahme des Luftbildes der von ihm im MFA beantragten Alm die Einschätzung der bestoßenen Almflächen hinsichtlich der Futterflächenanteile vorgenommen. Die Einschätzung der Futterflächenanteile gestalte sich schwierig, weshalb in diversen Fachartikeln auf besondere Vorsicht bei der Ermittlung der Almfutterflächen verwiesen worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass eine geringere Almfutterfläche keine Auswirkungen auf die Prämienhöhen habe, sei freiwillig eine Anpassung der Futterfläche innerhalb der beantragten Feldstücke vorgenommen worden, auch wenn - aufgrund der Interpretation des Luftbildes - mehr Futterfläche beantragt hätte werden können. Die Anpassung sei unter der Annahme und dem Hinweis erfolgt, dass die freiwillig durchgeführten Verringerungen keine negativen Auswirkungen auf die Antragstellung der Vorjahre habe.

Die Almfutterflächen-Angabe beruhe auf einer behördlichen Grundlage, einem Einheitswertbescheid von 1989. Dieser wiese eine Almfutterfläche von 79.73 ha aus. Bei einem großen Teil der Almfutterfläche handle es sich um Lärchenweide. Da diese Bereiche vom Finanzamt als Wald ausgewiesen waren, habe er pauschal 12,50 ha mehr AFF zur Grunde gelegt. Die Alm sei bereits vor 2007 digitalisiert worden. Bei dieser Digitalisierung mit den damaligen Luftbildaufnahmen (Orthofoto vom 13.08.2003) sei seine Einschätzung bestätigt worden. Für die Almfutterflächenbeantragung der Jahre 2008 bis 2010 habe eine unscharfe Luftbildaufnahme mit Flugdatum 13.08.2003 zur Verfügung gestanden. Mit diesem Orthofoto sei die Almfutterflächenermittlung nur bedingt möglich gewesen. Eine genauere Einschätzung sei erst mit einem Luftbild vom 30.08.2009, welches für den MFA 2010 zur Verfügung gestanden habe, erfolgt. Zusätzlich habe eine Verbuschung und Verunkrautung, aufgrund des geringen Auftriebes, zugenommen. Dies habe zu einer Verringerung der Almfutterfläche beigetragen. Die von ihm bewirtschaftete Alm habe mehr als 1 ha Futterfläche pro GVE. Aufgrund ständiger Diskussionen über das Ausmaß der Almfutterfläche habe er sich bei der Digitalisierung für das Jahr 2011 freiwillig entschieden, die beantragte Almfutterfläche zu reduzieren, weil die Reduzierung durch die Möglichkeit der Kompression bei der Betriebsprämie und der maximalen Anrechnung von 1 ha bei ÖPUL und AZ keine Prämienrelevanz habe. Die bis 2011 beantragte Almfutterfläche sei auf der Alm als Almfutterfläche vorhanden und sei auch und werde auch gegenwärtig mit Almtieren beweidet. Die Reduzierung sei ausschließlich aus Vorsichtsgründen erfolgt, um bei möglichen Vorortkontrollen Beanstandungen des Flächenausmaßes zu vermeiden.

5. Mit 12.12.2012 beantragte die Bewirtschafterin der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihrer Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 421,45 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 410,46 ha zugrunde zu legen sei.

6. Mit 21.05.2013 beantragte der der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 85,96 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 53,48 ha zugrunde zu legen sei.

7. Am 15.07.2013 wurde auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2010 die Futterfläche nur 54,56 ha betrug.

8. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 7.921,80 ausgesprochen, wobei 118,86 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 95,61 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 62,64 ha zugrunde gelegt wurden. Da anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.07.2013 eine Flächenabweichung von 20 % festgestellt worden sei, habe könne keine Beihilfe gewährt werden. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.11.2013 binnen offener Frist Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie

3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie

4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche festzustellen.

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen falsch seien. Ferner leide der angefochtene Bescheid unter dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und an Verfahrensmängeln. Die belangte Behörde habe Sanktionen gemäß Art. 58 der VO (EG) Nr. 1122/2009 bzw. Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 verhängt. Gemäß Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 fänden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe. Den Beschwerdeführer treffe an der falschen Beantragung kein Verschulden. Der angefochtene Bescheid enthalte fehlende Daten, Ziffern und Zahlen. Eine Zuordnung sei nicht ableitbar. Ebenso stünden dem Beschwerdeführer keine Luftbilder bzw. Luftauswertungen zur Verfügung, sodass sich eine Prüfung zu welchem Ort eine Zuordnung stattgefunden hätte, seine, verwaltungsrechtlichen Zugang zu Akten entziehe. Mangels Einsicht in der Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle könne der Beschwerdeführer nicht ersehen, wie sich Schläge verändert hätten oder wo Landschaftselemente anerkannt worden seien.

Der Beschwerdeführer habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß seiner Alm und insbesondere über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen mit allen verfügbaren Mitteln informiert habe und die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft habe. Aus diesen Besichtigungsergebnissen an Ort und Stelle habe sich für ihn kein Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben. Als Grundlage dazu habe der Einheitswertbescheid gedient, dieser weise eine Almfutterfläche von 79,73 ha aus. Bei einem großen Teil seiner Almfutterfläche würde es sich um eine Lärchenweide handeln. Diese Bereiche seien vom Finanzamt als Wald ausgewiesen worden, daher sei bis 2008 pauschal 12,50 ha mehr Almfutterfläche beantragt worden. Die erste Digitalisierung sei vor dem Jahr 2007 durchgeführt worden, als Luftbild habe eine schlechte Aufnahme aus dem Jahr 2003 gedient. Auch diese Digitalisierung habe eine Futterflächenangabe von 92,30 ha bestätigt. Erst für den MFA 2011 habe eine neue Luftbildaufnahme in relativ guter Qualität zur Verfügung gestanden.

Der Beschwerdeführer habe als Almbewirtschafter die Futterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt beantragt und nach den Vorgaben des Almenleitfadens festgestellt und seine Bewertungen fachlich begründet. Es könne ihm kein Vorwurf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beantragung gemacht werden. An einer Überbeantragung treffe ihn kein Verschulden, Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die Futterfläche sei stets nach den örtlichen Verhältnissen und den Vorgaben des Almenleitfadens beantragt worden und führte der Beschwerdeführer zu den Abweichungen aus:

Bild kann nicht dargestellt werden

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Die im Zuge der Digitalisierung vorgenommene Einstufung der Teilflächen in Ödland- und Überschirmungsgrade (vgl. § 4 Abs. 2 INVEKOS-GIS-VO 2011) seien anhand der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort fachlich korrekt und die Abweichungen zum VOK-Kontroll-Ergebnis hätten sich insbesondere durch die Bildung kleiner Teilflächen mit spezieller Einstufung ergeben.

Es könne dem Beschwerdeführer als Auftreiber der Vorwurf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen falschen Beantragung nicht gemacht werden. Es treffe ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden iSd Art 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011 gelte Folgendes: Stimme die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, könne sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er könne belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung kein Verschulden treffe. Ein derartiger Beleg könne erbracht werden, da die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen und Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang stehe.

Bei den VOK bis zum Jahr 2010 seien nicht beantragte vorgefundene Flächen gegengerechnet und ab dem Antragsjahr 2011 bei Vor-Ort-Kontrollen nicht beantragte vorgefundene Flächen ohne Begründung nicht gegengerechnet worden. Das Vorgehen der belangten Behörde sei willkürlich. Auch seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Bei der Referenzflächenfeststellung seien im Rahmen der VOK 2013 Landschaftselemente nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem anderen Ergebnis geführt.

Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwende. Es würde ein Irrtum der Behörde vorliegen. Würden sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit und damit im Einzelfall die berechnungsrelevanten Tatsachen ändern, weil der Behörde auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen sei, könne dieser nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Dem Förderungswerber sei auch nicht abzuverlangen, über genauere Messungen als die Behörde zu verfügen. Die Übererklärung/Untererklärung sei durch einen offensichtlichen Irrtum verursacht worden.

Die beschwerdeführende Partei habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei daher nicht angelastet werden und deswegen sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.

Die verhängte Sanktion sei im Weiteren unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der Beschwerdeführer monierte im Weiteren, dass die Behörde die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unterlassen habe; dem angefochtenen Bescheid hafte sohin Rechtswidrigkeit an.

Gemäß Art 73 Abs. 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in guten Glauben gehandelt habe. Er habe in gutem Glauben gehandelt und bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2010.

Die Referenzfläche für das Jahr 2005 sei falsch berechnet worden. Laut Merkblatt Einheitliche Betriebsprämie 2005 sei die Referenzfläche der Durchschnitt der prämienbegründenden Fläche des Referenzzeitraumes (hier Antragsjahre 2000 bis 2002). Bei der Futterfläche sei die durchschnittliche Futterfläche des Referenzzeitraumes 2000 bis 2002 bzw. die des Jahres 2004 herangezogen worden, falls diese kleiner gewesen sei. Erst in den letzten Jahren sei es vermehrt zur Reduzierungen der Almfutterflächen durch Kontrollen gekommen. Dies hänge mit der Einführung technischer Änderungen beim Digitalisierungsprogramm, und andererseits mit der Auslegung der rechtlichen Vorgaben zusammen. Der Referenzbetrag des Beschwerdeführers sei auf eine zu hohe Referenzfläche aufgeteilt worden, weshalb dieser zu viele Zahlungsansprüche erhalten habe, welche er nach der Richtigstellung der Almfutterfläche nicht mehr nutzen könne. Er ersuche daher um rückwirkende Richtigstellung der Fläche und um Neuberechnung der Referenzfläche und somit der Anzahl der Zahlungsansprüche.

Im Anschluss an die Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im "Nachtrag zur Sachverhaltserhebung" ergänzend vor, dass die Sachverhaltserhebung seitens der belangten Behörde ohne Begründung abgelehnt worden sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, da die Überschirmung im Jahr 2011 ein Ausmaß angenommen habe, dass jene Schläge, die sich bis 2010 noch in einer höheren Kategorie Futterfläche befunden hätten, im Jahr 2010 in eine geringere Kategorie eingestuft worden wären.

Im Zeitpunkt der Sachverhaltsmitteilung an die AMA im Jahr 2012 hätten bereits die Daten nach dem neuen Messsystem der AMA zur Verfügung gestanden, wonach ua durch die zahlreichen neuen Prozentschritte wie z.B. bei der Überschirmung und dem NLN-Faktor Flächenverringerungen auf einzelnen Schlägen erfolgt seien.

10. Dem Akt liegt eine "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg gemäß Task Force Almen" betreffend Alm XXXX für das Antragsjahr 2010 vom 27.02.2014 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument genauer erläutert.

11. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Mit Datum vom 20.04.2010 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der XXXX, für die der Beschwerdeführer als deren Almbewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen für die Alm mit einer Almfutterflächennutzung von 85,96 ha gestellt hat. Der Beschwerdeführer ist ebenso Auftreiber auf die XXXX, deren Bewirtschafter am 14.05.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen stellte und die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen beantragte (nicht verfahrensgegenständlich).

Mit Abgleich der Almflächen 2008 - 2011 wurde für das Antragsjahr 2010 eine Differenz der Almfutterfläche in Höhe von 32,48 ha festgestellt.

Am 15.07.2013 wurde auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 85,96 ha nur 54,56 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 31,40 ha bedeutet.

Am 21.05.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei als Bewirtschafter der Alm eine Korrektur ihres Mehrfachantrags-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 85,96 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 53,48 ha zugrunde zu legen sei.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 abgewiesen und eine Rückforderung von EUR 7.921,80 ausgesprochen, wobei 118,68 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 95,61 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 62,64 ha zugrunde gelegt wurden. Da in der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.07.2013 eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt wurde, konnte keine Beihilfe gewährt werden.

Im Akt liegt eine am 27.02.2014, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, bei der Behörde eingelangte "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg gemäß Task Force Almen" betreffend die XXXX, ein, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter für das Antragsjahr 2010 die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument genauer erläutert.

2. Rechtliche Beurteilung:

I. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d. g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:

Art. 57, 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, lauten auszugsweise:

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."

§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:

"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht."

III. Zur Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Dies ist nur ansatzweise geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2010 verhängt. In der vorliegenden Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, ihn treffe kein Verschulden und er habe stets sachlich richtige Angaben gemacht. Kürzungen und Ausschlüsse sind nicht anzuwenden und wäre die verhängte Sanktion rechtswidrig, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt finden sich Hinweise, ob die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat.

Durch die Nachreichung einer "Bestätigung der Landwirtschaftskammer" mit umfangreichem Tatsachenvorbringen ergibt sich darüber hinaus die Notwendigkeit, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 73 VO (EG) 1122/2009 darzulegen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihm selbst bzw. seinem Vertreter bekannt sein kann, hinzuweisen.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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