progetti
G306 2012150-2•BVwG G306 2012150-2
G306 2012150-2Tribunale amministrativo federale22 dic 2015
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung
G306 2012150-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Rumänien, rechtlich vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2015, Zl. 312135305 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen
Bescheides wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Am 07.03.2013 setzte die Vollzugsstelle der Justizanstalt XXXX die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH XXXX) über die dortige Einlieferung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) in Kenntnis.
In der am 05.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) durchgeführten Einvernahme gab der BF an, er befinde sich seit 2003 in Österreich und sei zum Zeitpunkt seiner Einreise 13 Jahre alt gewesen. Er sei in Österreich gemeldet, verheiratet und lebe sowohl mit seiner Frau als auch mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt. In Moldawien lebten seine Großeltern. Am XXXX sei er wegen Einbruchsdiebstahls verhaftet worden. In XXXX habe er von April 2012 bis zu seiner Festnahme als Bestatter gearbeitet und etwa € 600,00 bis 700,00 im Monat verdient. Er sei gesund und wolle in Österreich gemeinsam mit seiner Familie leben. Ferner wolle er auch einer Arbeit nachgehen. Glaublich seit September 2011 besitze er die rumänische Staatsbürgerschaft.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 312135305, vom 05.09.2014, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei vom Landesgericht XXXX zu Zahl XXXX zu einer 2 1/2jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am XXXX sei er bedingt entlassen worden. Das strafbare Verhalten des BF zeige, dass er in keinster Weise gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Sein Verhalten stehe klar in Widerspruch zum Recht auf ein sicheres und geordnetes Leben. Der BF gefährde durch sein Verhalten die Grundinteressen der Bevölkerung auf ein sicheres und geordnetes Zusammenleben, weshalb ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren geboten sei. Es stehe fest, dass der BF in Österreich mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit dieser eine gemeinsame Tochter habe. Er sei moldawischer wie auch rumänischer Staatsbürger und ermögliche es ihm dieser Umstand, mit seiner Familie ein gemeinsames Familienleben innerhalb der EU zu führen. Die mehrmaligen Verurteilungen des BF ließen auf eine Störung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit schließen. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege.
1.3. Mit dem am 18.09.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz, erhob der BF durch seinen seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid zur Gänze aufzuheben, in eventu die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, sämtliche Familienangehörigen des BF lebten noch im Bundesgebiet. Dies gelte für die Frau des BF, deren Eltern und die gemeinsame Tochter. Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs sei immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Unstrittig sei, dass der BF strafrechtliche Verurteilungen aufweise, wobei jedoch nicht zu übersehen sei, dass der Wert des Diebesgutes lediglich € 40,00 betragen habe. Nichtsdestotrotz könne in einem solchen Fall nicht von schwerster Kriminalität gesprochen werden und habe die belangte Behörde sohin eine unrichtige Interessenabwägung durchgeführt. Von einer nachvollziehbaren Darstellung der Gefährdungsannahme im Sinne der zitierten Rechtsprechungen könne daher keine Rede sein. Außerdem habe die Behörde keine Interessenabwägung nach § 61 FPG bzw. nur zum Schein vorgenommen. Bei dieser hätte sich insbesondere mit den persönlichen und familiären Bindungen, Berufstätigkeit etc. auseinanderzusetzen gehabt. Darüber hinaus bleibe die belangte Behörde eine Antwort schuldig, aus welchen Gründen im gegenständlichen Fall angenommen werde, dass das Verhalten des Berufungswerbers (gemeint wohl Beschwerdeführers) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Außerdem werde nicht begründet, aus welchen Gründen ein 10jähriges Aufenthaltsverbot notwendig sei und das Auslangen nicht mit beispielsweise 3 Jahren gefunden werden könne.
1.4. Mit Erkenntnis des BVwG, Zl . G307 2012150-1/2Z, vom 17.10.2014, dem seinerzeitigen RV des BF zugestellt am 21.10.2014, wurde der Beschwerde des BF insoweit stattgegeben, als die Befristung des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.
Das Erkenntnis näher begründend wurde dabei vorgebracht, dass der BF zwar familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich aufzuweisen habe, jedoch darüber hinaus durch fehlende nachhaltige Erwerbstätigkeiten, deutschsprachliche Defizite und strafgerichtliche Verurteilungen getrübte Integrationsmomente aufweise, welche gegen eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Dennoch erweise sich eine 10-jährige Befristung bei gegebenem Sachverhalt als unverhältnismäßig und sei diese sohin angemessen zu reduzieren gewesen.
1.5. Die Behandlung einer vom seinerzeitigen RV des BF dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des VfGH mit Beschluss, Zl. E 1639/2014-5, vom 10.12.2014, abgelehnt und die Rechtssache dem VwGH zur weiteren Behandlung abgetreten.
Eine diesbezügliche Entscheidung ist bis dato nicht ergangen.
1.6. Der BF wurde am XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und am XXXX mittels Flugzeug nach Rumänien abgeschoben.
2. Mit am 09.04.2015 mittels Telefax beim BFA eingebrachtem Schriftsatz stellte der BF mittels seines nunmehrigen RV den Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes.
Näher ausführend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, rumänischer sowie moldawischer Staatsbürger und seit seinem 14. Lebensjahr legal in Österreich aufhältig gewesen zu sein, im Bundesgebiet die Pflichtschule besucht zu haben, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und Vater einer gemeinsamen Tochter zu sein. Zudem würden sich seine gesamten Familienangehörigen in Österreich aufhalten.
Auch sei der BF stets einer legalen Arbeit nachgegangen, wobei anzumerken sei, dass dem BF eine Arbeitserlaubnis nicht schon bei Beitritt Rumäniens zur EU zugekommen sei.
Der BF habe nicht nur im Haushalt mit seiner Ehegattin, sondern auch mit seiner Schwiegermutter und den vier minderjährigen Geschwistern seiner Frau zusammen gelebt. Sein Schwiegervater sei ums Leben gekommen und seine Schwiegermutter mittlerweile an Krebs erkrankt, sodass diese sowohl auf die finanzielle als auch physische Hilfe des BF angewiesen seien.
Da der BF sozial integriert sei, zum Teil eine Jugendstraftat begangen habe und Deutsch auf muttersprachlichem Niveau spreche, lägen die zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes geführt habenden Umstände nicht mehr vor und wäre dieses sohin zu beheben.
3. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme der Ehegattin des BF, gab diese als Zeugin befragt am 21.04.2015 an, im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, ihrer Tochter und ihren vier Geschwistern zu leben, aufgrund der Pflege ihrer Mutter keine Vollzeitarbeitsstelle annehmen und als Reinigungskraft EUR 120,- und EUR 800,- Notstandshilfe sowie EUR 170,- Kindergeld in Verdienst bringen zu können. Ihre Mutter bekomme EUR 700,- Witwenpension und erhalte zudem Kinderbeihilfe in einer der BF nicht bekannten Höhe. Demgegenüber habe die BF hohe Schulden zu begleichen und fehle dazu nunmehr das damals vom BF erzielte Gehalt. Während des Haftaufenthaltes des BF sei es ihr finanziell besser gegangen, zumal sie einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen gekonnt habe, was jetzt angesichts der Arbeitsmarktlage und der Erkrankung ihrer Mutter nur schwer möglich sei.
4. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid, dem RV des BF zugestellt am 21.08.2015, wurde der Antrag des BF gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgelehnt (Spruchpunkt I.) und diesem in einem gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 auferlegt (Spruchpunkt II.)
Näher begründend führte das BFA dazu aus, dass eine Änderung der Sachlage, welche zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen würde nicht erkennbar sei, selbst wenn die Frau des BF mittlerweile schwanger und dem BF zu Gute zu halten sei, nach seiner Haftentlassung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, sowie sich um eine hinkünftige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bemüht zu haben, weshalb der Antrag abzuweisen und aufgrund des Vorliegens eines Antrages im Privatinteresse des BF diesem eine Bundesverwaltungsgebühr aufzuerlegen gewesen sei.
5. Mit per Telefax am 16.09.2015 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob dieser mittels seines RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA. Darin beantragte der BF die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes.
Die Beschwerde näher begründend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen unter erneuter Aufzählung des Sachverhaltes, vor, dass seine Frau nunmehr schwanger sei und aufgrund der Erkrankung ihre Mutter weder in der Lage sei einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen noch ihren Lebensunterhalt, welcher durch massive Schulden zusätzlich gefährdet sei, zu bestreiten. Mit Blick auf das jugendliche Alter des BF im Zeitpunkt seiner Verurteilungen, des bisher verstrichenen Zeitraumes, der erfolgten Trennung von seiner Familie sowie die Aussicht auf eine neuerliche Anstellung in Österreich, sei ein Rückfall des BF in eine strafrechtliche Delinquenz nicht zu befürchten und erweise sich die Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes als gerechtfertigt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 21.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Gebrutsdtum) innehabende, BF ist rumänischer und moldawischer Staatsangehöriger, und somit EWR Bürger iSd. §2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Der BF ist mit der, zwischenzeitlich erneut schwangeren, österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, verheiratet und Vater einer gemeinsamen Tochter, XXXX, geb. XXXX, welche allesamt in Österreich wohnhaft sind. Darüber hinaus weist der BF familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, aufgrund des ebendortigen Aufenthaltes seiner Eltern und Geschwister auf.
1.2. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX zu Zahl XXXX am XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1. 4. Fall, 229 Abs. 1, 241 E/3, 223 Abs. 2 sowie 224 StGB unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.
Der BF wurde vom Landesgericht XXXX zu Zahl XXXX am XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 127, 129 Z 1, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe am XXXX aus der Haft bedingt entlassen.
1.3. Mit Erkenntnis des BVwG, Zl. G307 2112150-1/2Z, vom 17.10.2014, wurde gegen den BF ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt und dieser am XXXX mittels Flugzeug nach Rumänien abgeschoben.
1.4. Der BF ist in Besitz einer Arbeitszusage für den Fall der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes unter Festhaltung des Arbeitsantrittes ab 01.06.2015.
Die Frau des BF geht einer geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft im Bundesgebiet nach, bezieht Kindergeld und weist beträchtliche Schulden auf.
Die im selben Haushalt mit der Ehegattin des BF wohnhafte Schwiegermutter des BF ist an Krebs erkrankt.
1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse verfügt.
1.6. Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf Spruchpunkt I. (Ablehnung der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) des angefochtenen Bescheides, erwuchs dessen Spruchpunkt II. (Abgabenauferlegung) in Rechtskraft.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand und familiären Beziehungen im Bundesgebiet des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der rumänischen Sprache.
Die Verurteilungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen diesbezüglichen Urteilen sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellung zur Arbeitszusage ergibt sich aus der Vorlage einer diesbezüglichen Bestätigung des potenziellen Arbeitgebers und beruhen die Angaben zur Frau des BF und seiner Schwiegermutter auf den Vorbringen des BF sowie dessen Frau vor dem BFA und den Ausführungen in der Beschwerde.
Die Feststellungen zu den fehlenden Deutschsprachkenntnissen beruhen auf dem Umstand der nichterfolgte Vorlage bezughabender Unterlagen.
Die Beschwerdebeschränkung auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und Rechtskrafterwachsung dessen Spruchpunkt II. beruht auf dem Wortlaut der Beschwerde und der darin formulierten Anträge, welche sich einzig auf die Aufhebung oder Reduzierung des Aufenthaltsverbotes konzentrieren.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 61 Abs. 3 AVG gilt die im Bescheid angegebene Rechtsmittelfrist, selbst wenn diese von der gesetzlich kürzeren Frist abweicht als verbindlich und das innerhalb dieser Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
Angesichts der im angefochtenen Bescheid angeführten Beschwerdefrist von vier Jahren war die innerhalb dieser Frist eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig zu werten.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.1.3. Angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, was aus dem Wortlaut der Beschwerde insofern hervorgeht, als darin einzig die Aufhebung oder Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes beantragt wird, und die in Spruchpunkt II. auferlegten Abgaben mit keinem Wort thematisiert werden, ist gegenständlich gemäß § 27 VwGVG lediglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens und ist Spruchpunkt II. sohin in Rechtskraft erwachsen.
3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:
"§69 (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dies aus folgenden Gründen:
3.2.2.1. Ein Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).
Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).
3.2.2.2. Der obzitierten Judikatur/Literatur folgend, kann/darf die gegenständliche Entscheidung keinesfalls in Richtung einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des seinerzeit ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes gehen, sondern sind dabei die seither neu eingetretenen bzw. sich verändert habenden Sachverhalte, insofern zu berücksichtigen, als zu prüfen ist, ob die für die damalige Verhängung vorliegenden Voraussetzungen weiterhin Bestand haben.
So wurde der BF unbestritten vom LG XXXX am XXXX wegen versuchten, schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie Entfremdung unbarer Zahlungsmittel unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer teilbedingten, 18monatigen und vom LG XXXX am XXXX wegen teils versuchten, teils vollendeten Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten 20monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Als erschwerend wurden im letzten Fall der rasche Rückfall nach der bedingten Entlassung, eine einschlägige Vorstrafe, mehrere Angriffe, sowie als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung des Werkzeuges gewertet.
Wenn der BF nunmehr vermeint seine erste Tat im jugendlichen Alter begangen zu haben, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen, welche zu seiner ersten Verurteilung geführt haben, auf den 28.12.2008 und den 13.08.2010 datieren , was bedeutet, dass der BF bereits bei seiner ersten Tat die Volljährigkeit überschritten hatte. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch seine ersten Taten versucht hat sich durch die Begehung von strafbare Handlungen eine Einnahmequelle verschaffen zu wollen und dabei weder Respekt vor öffentlichen Urkunden noch dem Eigentum anderer aufgezeigt hat, sondern auch dessen Unbeirrbarkeit hinsichtlich der Fortsetzung einer kriminellen Karriere trotz bereits erfahrener Unbill einer Freiheitsstrafe und dem Empfang strafrechtlicher Benefizien in Form der bedingten Strafnachsicht, was durch den nur kurze Zeit nach der Haftentlassung des BF erfolgten Rückfall diese eine Potenzierung erfährt. Insofern vermochte der BF damit eindrucksvoll seinen Unwillen die österreichische Rechtsnormen zu beachten und einen labilen sowie nachhaltigen zu kriminellen Handlungen neigenden Charakter unter Beweis stellen.
Mit Blick auf die triste finanzielle Situation seiner Kernfamilie in Österreich, kann vor dem Hintergrund der kriminellen Vergangenheit dem BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass der BF erneut durch die Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen versuchen wird, sich eine finanzielle Einnahmequelle zu erschließen um seine Unterhaltskosten in Österreich, sowie jene seiner Familie, bestreiten zu können. Daran vermag auch der Umstand, dass der BF über eine Einstellungszusage verfügt nichts zu ändern, zumal diese bloß für das bereits verstrichene Antrittsdatum 01.06.2015 gegolten hat, jedoch ungeachtet dessen den BF bisher weder familiäre Beziehungen im Bundesgebiet und die gegebene Möglichkeit des Verlustes diese in Österreich weiterführen zu können, noch bereits in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten von einer strafgerichtlichen Delinquenz abzuhalten vermocht haben. Dies hat auch in Bezug auf die neuerliche Schwangerschaft der Ehegattin des BF insofern zu gelten, als dem erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, inwiefern dies zu einer Änderung des Verhaltens des BF geführt haben sollte, zumal das Vorhandensein einer zum Zeitpunkt der Straftaten bereits geborene Tochter für den BF schon damals kein Grund für den gewesen zu sein scheint, sich wohl zu verhalten.
Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass der BF durch das Vorschieben von integrativen und familiären Momenten, insbesondere durch Falschangaben, nämlich zum Zeitpunkt seiner ersten Taten 16 Jahre alt gewesen zu sein, sich seiner Verantwortung zu entziehen versucht. Angesichts der in der Beschwerde getätigten Ausflüchte und dem sinngemäßen Abtun seiner Handlungen unter Verweis auf jugendlichen Leichtsinn, kann nicht erkannt werden, dass der BF sich nachhaltig und ernsthaft mit seinen Taten auseinandergesetzt hat. Wenn auch die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft für den BF sprechen mag, so kann darin dennoch kein derart gewichtiges Moment erkannt werden, welches eine positive Zukunftsprognose zu stützen vermöchte. Vielmehr ist zu beachten, dass diese unter Setzung einer Frist erfolgt ist und der BF trotz dessen Kenntnis eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes seit dem 21.10.2014, unter neuerlicher Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen weiterhin im Bundesgebiet verblieben ist und erst nach erfolgter Festnahme, XXXX, erfolgreich abgeschoben werden konnte. Auch bedarf es dabei der Beachtung, dass selbst das Strafgericht durch die Anordnung der Bewährungshilfe scheinbar von einer notwenigen weiterführenden Betreuung des BF ausgegangen ist, was keinesfalls für die vollkommene Läuterung dessen spricht. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Zudem erscheint die seit der Entlassung des BF vergangene Zeit als zu gering um vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können. (vgl. VwGH VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192 zur ausschließlichen Berücksichtigung der Zeit nach Entlassung aus der Strafhaft)
Letztlich ist anzumerken, dass der BF seine Familie auch aus Rumänien finanzielle Unterstützung zukommen lassen kann, und dies nicht nur durch Nachgehen einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet möglich wäre.
Insofern der BF in eventu die Reduzierung des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes beantragt hat, ist festzuhalten, dass dem Wortlaut der Bestimmung des § 69 Abs. 2 FPG folgend, an sich bloß eine gänzliche Aufhebung jedoch keine Reduzierung zulässig ist.
3.2.2.3. Unter Bezugnahme auf die zuvor angeführten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenem Gesinnungswandels seitens des BF, war angesichts weiterhin Bestand habender einen Rückfall des BF fördernder Umstände, bei aufrechter Gefährdung der öffentlichen Interessen, welche eine gänzliche Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes nicht zulässt, die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde - vor allem durch die Einvernahme des BF durch das BFA - den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In Bezug auf dessen behauptete Verletzung muss der Beschwerde entgegengetreten werden, zumal ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs in erster Instanz durch die mit der Berufung (hier: Beschwerde) gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert (VwGH vom 27.02.2003, Zl: 2000/18/0040) wird. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.