W214 2015934-1•BVwG W214 2015934-1
W214 2015934-1Tribunale amministrativo federale21 dic 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>wohlbegründete Furcht
W214 2015934-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2014, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.07.2014 wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er aus XXXX , stamme und illegal sein Heimatland verlassen habe. Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er vor der allgemeinen Kriegsgefahr in Syrien geflüchtet sei. Persönlich verfolgt oder bedroht sei er in seiner Heimat nicht worden. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass in seiner Heimat Chaos und Krieg herrsche. Er habe Angst um sein Leben. Er habe aber keine Probleme mit den Behörden und der Polizei.
3. Nach der Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 24.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Kurdisch niederschriftlich einvernommen. Dort führte er aus, dass er 1961 geboren sei, aber ein genaues Geburtsdatum nicht wisse. Im Verfahren habe er bisher eine Kopie seiner syrischen ID-Card vorgelegt, das Original befinde sich in XXXX . Auch sein Reisepasses und das Familienbuch würden sich in Syrien befinden; sein Sohn habe aber gesagt, dass er den Reisepass weggeschickt habe. Der Beschwerdeführer habe aber noch eine Kopie des Familienbuches.
Weiters machte er Angaben zu seiner Person und seinen Familienangehörigen. Die Frage, ob in seinem Heimatland ein offizieller Haftbefehl bestehe, bejahte er. Er werde vom militärischen Geheimdienst gesucht. Sein Sohn sei Soldat der syrischen Armee gewesen und sei desertiert und ins Ausland geflüchtet. Deswegen werde der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst gesucht. Vor ca. neun Monaten, und zwar vor dem Jahreswechsel, seien die [Leute] gekommen und jedes Mal hätten sie ihn immer für ein paar Tage mitgenommen und eingesperrt. Er habe jedes Mal Geld bezahlen müssen, damit er wieder freigelassen werde. Sie hätten von ihm verlangt, dass er seinen Sohn den Behörden übergeben müsse. Er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass sein Sohn in XXXX entführt worden sei, aber er sei diesbezüglich nichts mehr gefragt worden. Auf Vorhalt, dass der Niederschrift seiner Erstbefragung zu entnehmen sei, dass er persönlich wieder verfolgt noch bedroht worden sei und dass er wegen der allgemeinen Kriegsgefahr geflohen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er seine Heimat wegen des Krieges und wegen der Probleme, die durch seinen Sohn entstanden seien, verlassen habe.
Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit der Schilderung seiner Fluchtgründe gegeben. Er führte aus, dass sein Sohn entführt worden sei. Er sei zu seiner Schwester XXXX geflüchtet. Die Tochter des Beschwerdeführers XXXX habe ihn angerufen und gesagt, dass ihr Bruder verhaftet worden sei, als er mit seinem Cousin unterwegs gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich dann nach XXXX begeben um nachzufragen, wo sein Sohn sei. Er habe überall bei der Polizei und den Gefängnissen in XXXX nach ihm gefragt. Überall hätten sie ihm gesagt, dass sein Sohn nicht bei ihnen sei. Wenn die Hisbollah ihn entführt haben sollte, würden sie ihn nicht an das syrische Regime ausliefern, sondern bei sich in Haft lassen. Es gebe kein Wasser und keinen Strom, und die IS-Kämpfer würden sie nicht in Ruhe lassen. Entweder man hätte eine Waffe getragen und die Leute töten müssen oder man könne man dort nicht mehr leben. Es gebe keine Sicherheit, wenn man das Haus verlasse, wisse man nicht, ob man wieder nach Hause zurückkehre. Das wären seine Fluchtgründe.
Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Sohn am XXXX .2012 XXXX geflohen sei. Sechs Monate später habe er die Nachricht über die Entführung seines Sohnes von seiner Tochter erhalten. Er selbst sei im XXXX 2012 XXXX gefahren. Auf die Frage, wo er konkret nach seinem Sohn gesucht habe, nannte er eine Polizeidienststelle und das größte Gefängnis von XXXX . Auf Vorhalt, dass er zuvor im Plural gesprochen habe, als ob er bei mehreren Polizeidienststellen und Gefängnissen nachgefragt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass das genannte Gefängnis das größte in XXXX sei. Er sei auch bei anderen Polizeidienststellen gewesen, von denen er aber den Namen nicht mehr wisse. Er habe überall gesucht und keine einzige Dienststelle ausgelassen. Er sei zuvor schon oft in XXXX gewesen. Es handle sich um seinen Sohn XXXX . Auf Vorhalt, dass er zwar angegeben habe, ein paar Mal vom militärischen Geheimdienst eingesperrt worden zu sein, bei der Erstbefragung aber angegeben habe, persönlich nicht verfolgt oder bedroht worden zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, dass man ihn, als er bei der Erstbefragung von seinem Sohn erzählt habe, überhaupt nicht gefragt habe, was mit seinem Sohn passiert sei und wie es ihm danach gegangen sei.
Auf die Frage, ob die Bedrohung von den IS-Kämpfern ihn persönlich oder generell die gesamte ansässige Bevölkerung betroffen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er wie alle anderen Bevölkerungsteile davon betroffen gewesen sei. Einen gegen ihn persönlich gerichteten Vorfall habe es nicht gegeben. Auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Angst vor IS-Kämpfern und vor dem Regime geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr werde er wie viele andere vom IS getötet oder sie würden ihm die Kehle durchschneiden. Davon sei er allerdings nicht allein betroffen.
Mit dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen erörtert, wobei er keine Aushändigung dieser Feststellungen wünschte und darauf verzichtete eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
4. Mit Bescheid vom 27.11.2014 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2015 (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest (dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine syrische ID-Card, eine Kopie des Familienbuches und eine Kopie von vier Stück individuellen Registerauszügen [Gattin, zwei Söhne und einer Tochter betreffend] vorgelegt habe). Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei Moslem (Sunnit) und sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er habe aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen prekären Sicherheitslage Syrien verlassen. Sonstige Fluchtgründe habe er nicht glaubhaft vorgebracht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.
Es liege aber ein Abschiebehindernis vor, fußend auf der aktuellen instabilen Sicherheitslage in Syrien. Aufgrund des derzeit herrschenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien könne für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe gesteigert habe. Er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass er wegen der allgemeinen Kriegszustände in Syrien geflüchtet sei und dass er in seiner Heimat persönlich wieder verfolgt noch bedroht worden sei. Knapp zwei Monate später habe er bei seiner Einvernahme plötzlich angeführt, der Geheimdienst habe ihn bereits mehrmals festgenommen und erst nach Bezahlung von Lösegeld wieder freigelassen. Der Grund sei die Desertion seines Sohnes gewesen. Weiters habe er bei der Erstbefragung auf die Frage, ob er irgendwelche Sanktionen zu befürchten hätte, geantwortet:
"Nein in meiner Heimat habe ich keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei." Die angegebene Bedrohung durch IS-Kämpfer sei glaubhaft, zumal dies in der täglichen Medienberichterstattung bestätigt werde. Wie er selbst angeführt habe, hätten diese Bedrohungsszenarien nicht individuell seiner Person gegolten, sondern seien die ansässigen Bevölkerungsteile im gleichen Ausmaß davon betroffen. Gesamt betrachtet würden sich aus seinem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung gegeben hätte, welches seine Flucht begründet hätte.
5. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.12.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Der Beschwerdeführer fürchte bei seiner Rückkehr um sein Leben, da sein (namentlich genannter) Sohn von der syrischen Armee desertiert und ins Ausland geflüchtet sei. Seither habe der Beschwerdeführer Probleme mit dem syrischen Geheimdienst gehabt, der ihn bereits mehrmals festgenommen und ihn aufgefordert habe, seinen Sohn den Behörden zu übergeben. Aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien sowie aufgrund der Bedrohungen durch den syrischen Geheimdienst habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen. Der Beschwerdeführer spreche sich sowohl gegen das Assad- Regime als auch gegen den IS aus. Aus Angst vor IS-Kämpfern und vor dem Assad-Regime befürchte der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen seiner Rückkehr nach Syrien.
Zur mangelhaften Beweiswürdigung wurde vorgebracht, die Länderberichte würden die Verfolgungsgefahr bei Desertion von Verwandten bestätigen. Dazu wurden die entsprechenden Ausführungen in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides zitiert. Soweit die belangte Behörde Widersprüche zwischen der polizeilichen Erstbefragung unter Einvernahme vor der belangten Behörde heranziehe, werde dabei vernachlässigt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich von der LPD XXXX befragt worden sei und dementsprechend erschöpft von seiner Flucht gewesen sei. In der Beschwerde wurde Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (GZ: U 98/12) zitiert, wonach der psychische und physische Zustand des Asylbewerbers bei der Erstbefragung besonders zu Bericht berücksichtigen sei. Daher sei für die Angaben während der Erstbefragung ein anderer Maßstab anzulegen. Außerdem seien die späteren Angaben des Asylbewerbers unter den Begriff der allgemeinen Kriegsgefahren zu subsumieren, wodurch kein Widerspruch ersichtlich sei. Soweit ausgeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung explizit angeführt habe, dass er weder verfolgt noch bedroht worden sei, sei diesbezüglich anzumerken, dass es sich dabei entweder um einen Protokollierungs-oder einen Übersetzungsfehler handle. Es sei darauf hinzuweisen, dass die polizeilichen Erstbefragungen meist unter großem Zeitdruck und mittels standardisierter Fragebögen durchgeführt würden, aus denen teilweise die Antworten von anderen Asylwerbern lediglich herausgelöscht bzw. adaptiert würden. Im vorliegenden Fall habe keine nähere Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stattgefunden. Es seien auch keine Feststellungen dazu getroffen worden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden eventuell eine regimekritische Haltung unterstellt werden könnte. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers lasse eindeutig erkennen, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl persönliche Verfolgungshandlungen in Syrien, aufgrund der Desertion seines Sohnes und die damit verbundene - unterstellte - politische Gesinnung drohen würden. Hinzu kämen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur ethnischen Minderheit der Kurden, seine illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie seine exilpolitische Tätigkeit.
Es sei auch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, den Beschwerdeführern näher zu den Bedrohungen durch den syrischen Geheimdienst zu befragen. Auch sei der Beschwerdeführer nicht näher zu seiner Situation als Angehöriger der Minderheit der kurdischen Volksgruppe gefragt worden. Außerdem sei es versäumt worden, den Beschwerdeführer zu seiner politischen Einstellung bzw. nach exilpolitischen Tätigkeiten zu befragen, sonst hätte der Beschwerdeführer dazu ausführen können, dass er gegen das diktatorische Assad-Regime sei und bereits in XXXX /Syrien, aber auch in XXXX an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe in XXXX am XXXX 2014 und am XXXX 2014 an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Zudem habe der Beschwerdeführer erfahren, dass es in XXXX eine Art Verein gebe, der sich gegen den IS engagiere. Der Beschwerdeführer überlege diesem Verein beizutreten, da er gegen die Auffassung des Islams des IS sei. Gemäß § 20 Abs. 2 BFA-VG dürften neue Tatsachen in der Beschwerde gegen eine Entscheidung der belangten Behörde vorgebracht werden, wenn das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei. Dies treffe auf den Fall des Beschwerdeführers zu. Der Umstand der illegalen Ausreise, die Asylantragstellung im Ausland sowie die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe seien von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall gänzlich unberücksichtigt geblieben. Weiters wurde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen, wonach bereits vor den anhaltenden Protestbewegungen in Syrien Personen, die aus Deutschland nach Syrien zurückgeführt würden, bei ihrer Einreise durch die Geheimdienste befragt und zum Teil für mehrere Wochen inhaftiert würden. Aufgrund der seit März 2011 höchst prekären Lage und insbesondere des Vorgehens gegen Oppositionelle in Syrien gehe das genannte Gericht davon aus, dass sich die Gefahr für aus dem Ausland einreisende Syrer noch verschärft habe; daher sei dem betreffenden Asylwerber Asyl zu gewähren gewesen.
Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Länderfeststellungen unvollständig seien. Bei den Länderfeststellungen zum Wehrdienst werde nicht auf die besondere Situation von Familienangehörigen von desertierte Soldaten eingegangen. Auch seien keine Feststellungen zur Situation von Kurden in Syrien getroffen worden.
Weiters wurde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides behauptet, wobei im Wesentlichen nochmals auf die vorgebrachten Gründe Bezug genommen wurde. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge I. den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; in eventu II. den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; III. eine mündliche Verhandlung durchführen sowie in eventu IV. die ordentliche Revision zulassen.
6. Mit Schreiben vom 11.12.2014 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2014) vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 08.04.2015 wurden von der Rechtsberatung des Beschwerdeführers die Kopien von Fotos vorgelegt, die ihn bei Demonstrationen am Stephansplatz am XXXX . und XXXX 2015 zeigen würden.
8. Mit Schreiben vom 23.08.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr rechtsfreundlich vertreten sei und eine entsprechende Vollmacht vorgelegt. Weiters wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze unverständlich sei, da das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde nicht im Bescheid ersichtlich sei und die Begründung der belangten Behörde zur Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft in den wesentlichen Teilen auf der Behauptung von Widersprüchen zu polizeilichen Erstbefragung beruhende, ohne in Betracht zu ziehen, dass die Erstbefragung gesetzlich nicht zu vorgesehen sei, die Fluchtgründe eines Asylbewerbers erschöpfend darzustellen
9. Am XXXX .10.2015 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Auf die Frage, ob der Sohn des Beschwerdeführers diesem inzwischen seinen syrischen Reisepass geschickt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er den Pass nicht zu Gericht mitgebracht habe. Er wurde daher aufgefordert, seinen syrischen Pass binnen vierzehn Tagen den Bundesverwaltungsgerichts zuzuleiten. Dieser blieb die belangte Behörde entschuldigt fern.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass ein Teil seiner Familie sich seit etwa acht Monaten in XXXX befinde. Eine Tochter sei in den XXXX geflüchtet und ein Sohn befinde sich in XXXX . Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, antwortete er, dass er wegen des Krieges geflüchtet sei. Darauf angesprochen, dass er vor der belangten Behörde angegeben habe, dass sein Sohn desertiert sei und er deswegen mehrmals verhaftet worden sei, bestätigte der Beschwerdeführer, dass dies stimme. Sein Sohn sei vom Militärdienst geflüchtet und deswegen sei der Beschwerdeführer dann vom Militär aufgesucht und festgenommen worden. Er sei dreimal festgenommen worden und habe immer gesagt, dass er nicht wisse, wo sein Sohn sei, trotzdem sei er jedes Mal festgenommen worden. Auf die Frage, wann das gewesen sei, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, dass sein Sohn vor ca. zweieinhalb Jahren geflüchtet sei. Dazu wurde vorgehalten, dass er vor der belangten Behörde das Jahr 2012 angegeben habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass eine lange Zeit vergangen sei und er sich nicht mehr an Daten und seine Aussage erinnern könne. Auf die Frage, warum er bei der Erstbefragung gesagt habe, dass er nicht verfolgt worden sei und dass er in seiner Heimat keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies dadurch erklärbar sei, dass er wieder freigelassen worden sei. Er sei bei der Erstbefragung bei der Polizei nicht detailliert gefragt worden. Bei der belangten Behörde habe er angegeben, dass sein Sohn vom Militär geflüchtet sei. Auf die Verhaftungen angesprochen gab der Beschwerdeführer an, dass diese im Jahr 2013 stattgefunden hätten. Die erste Verhaftung habe vermutlich zwei bis drei Monate nach dem Verschwinden seines Sohnes stattgefunden. Es seien zwei Militärangehörige in Zivil zu ihm nach Hause gekommen, diese hätten sich ausgewiesen. Dann seien ihm die Augen verbunden worden und er sei zur Militärbehörde in XXXX mitgenommen worden. Er sei ca. zehn Tage festgehalten worden und gefragt worden, wo sein Sohn sei. Er habe gesagt, er wisse nicht, wo sich dieser befinde. Sein Bruder habe dann Geld bezahlt und er sei freigekommen. Die zweite Verhaftung habe ca. einen Monat später, auch im Jahr 2013, stattgefunden. Es seien wiederum zwei Personen, aber andere Personen als bei der ersten Verhaftung, in Zivil erschienen. Ihm seien wieder die Augen verbunden worden und er sei mitgenommen worden. Diese Personen seien sehr gewalttätig gewesen und hätten fast die Türe eingeschlagen. Er sei dann sieben Tage inhaftiert gewesen, sein Bruder habe wiederum Geld bezahlt. Ungefähr einen Monat später sei er ein drittes Mal festgenommen worden, es seien wiederum andere Personen vom Militär erschienen. Er sei dann wieder zehn Tage inhaftiert gewesen.
Später habe ihn seine Tochter XXXX angerufen und gesagt, dass ihr Bruder bei ihr in XXXX gewesen sei. Er sei kurz bei ihr geblieben und danach mit seinem Cousin väterlicherseits weggegangen. Dann seien sie möglicherweise festgenommen worden. Jedenfalls wisse der Beschwerdeführer seither nicht, wo sich sein Sohn befinde.
Auf Vorhalt, dass sich die Verhaftungen im Jahre 2013 zugetragen hätten, der Beschwerdeführer aber erst im Juni 2014 geflohen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er vor dem Krieg geflüchtet sei. Auf Vorhalt, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sein Sohn bei seiner Einberufung bereits 23 oder 24 Jahre alt gewesen wäre, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Sohn mit 18 Jahren zum Militärdienst gegangen sei und möglicherweise das angegebene Geburtsdatum nicht stimme. Auf die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer durch den sogenannten "Islamischen Staat" (IS) bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass es bekannt sei, dass der IS Kurden massakriere, und das sei keine Bedrohung gegen seine Person alleine, sondern dieses sei allgemein gegen das kurdische Volk gerichtet. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass zum Zeitpunkt, in dem er XXXX verlassen habe, die Stadt unter der Führung der Regierung gestanden sei. Der IS habe sich aber der Stadt genähert. Die Kurden hätten sich verteidigt und es sei in der Stadt Krieg entstanden. Die Stadt sei von IS bombardiert worden. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, kein Mitglied eines Vereines in Österreich zu sein. Er nehme aber an Demonstrationen und Kundgebungen teil, die sich gegen den IS und das syrische Regime richten würden. Er erläuterte die von ihm vorgelegten Fotos. Er habe sie nicht mehr im Original, da sie auf seinem Handy gespeichert gewesen seien und das Handy kaputt geworden sei. Er habe auch mehrmals in Syrien an Demonstrationen teilgenommen. Auf die Frage, was den Beschwerdeführer einer Rückkehr nach Syrien erwarten würde antwortete dieser, dass er dort nichts habe und sterben würde.
Die zuständige Richterin brachte Länderberichte in die Verhandlung ein. Diese sind
Information, aktuelle Situation in Syrien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (20.08.2015)
UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 3. aktualisierte Fassung, http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_2_asien/SYR_102014.pdf (aufgerufen 07.09.2015)
Home Office, Country Information and Guidance, Syria: Security and humanitarian situation,
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/388629/CIG_-_Syria_-_Security_Situation_-_2014-12-16_-_v1_r.pdf (aufgerufen 07.09.2015)
Advance Edited Version, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 13.08.2015, http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session30/Documents/A.HRC.30.48_AEV.pdf (aufgerufen 07.09.2015)
Human Rights Watch World Report 2015, Country Chapter Syria, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/syria (aufgerufen 07.09.2015)
USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014- Syria, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper (aufgerufen am 15.09.2015)
Syrien, Quelle: Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft, 28.03.2015
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Syrien, Situation in den Provinzen, April 2014
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Kurden:
Lage, die Provinz al-Hassakah, Staatenlosigkeit etc. vom 16.05.2014
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung der Länderberichte und auf die Abgabe einer Stellungnahme.
Dem Beschwerdeführer wurden vorläufige Feststellungen zur Situation in Syrien vorgehalten. Dazu merkte der Beschwerdeführer an, dass diese Berichte stimmen würden.
10. Nach Vorlage des Reisepasses wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht um Stellungnahme gebeten, wieso sein Name im Reisepass völlig anders lautete als sein angegebener. Weiters wurde er um Stellungnahme zu den Ausreisestempeln gebeten, aus denen ersichtlich war, dass er im Jänner 2014 Syrien (offenbar legal) verlassen habe.
Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass bei der Transkription seines Namens von Arabisch auf Englisch bei der Passbehörde offenbar ein Missgeschick passiert sei. Hinsichtlich der Stempel in seinem Reisepass stellte der Beschwerdeführer fest, dass er illegal von der Türkei zurück nach Syrien gereist sei, um sich von seiner Familie zu verabschieden. Aus Angst, dass der Reisepass bei der Flucht beschlagnahmt worden sei oder verloren gehe, habe er ihnen Syrien zurückgelassen und sich den Pass im Nachhinein zuschicken lassen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht ließ das Familienbuch (neuerlich) übersetzen, woraus sich ergab, dass der Name des Beschwerdeführers
XXXX ist. Auch die arabische Wiedergabe im Pass entspreche diesem Namen. Weiters wurden die Stempel im Reisepass übersetzt, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2014 aus Syrien und im Februar 2014 aus XXXX ausreiste.
12. Mit Schreiben vom 07.12.2015 ersuchte der Beschwerdeführer darum, im Hinblick auf diese Angaben ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
13. Eine Anfrage an das Strafregister am 21.12.2015 ergab, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des - strafrechtlich unbescholtenen - Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe und muslimischen (sunnitischen) Glaubens.
Einer der Söhne des Beschwerdeführers ist vom Militärdienst desertiert und in das Ausland geflüchtet. Der Beschwerdeführer wurde deswegen im Jahr 2013 einige Male festgehalten.
Der Beschwerdeführer ist Kurde und stammt aus XXXX . Der IS bombardierte die Stadt, wobei sich die Kampfhandlungen vor allem auch gegen die kurdische Bevölkerung richteten. Der Beschwerdeführer verließ aufgrund des Krieges und der Kampfhandlungen im Juni 2014 seinen Heimatstaat.
Der Beschwerdeführer nahm in seiner Heimat mehrmals an Demonstrationen, die gegen das syrische Regime gerichtet waren, teil. Auch in XXXX nahm er an mehreren Demonstrationen teil, die gegen den IS und gegen das syrische Regime gerichtet waren. Es ist nicht auszuschließen, dass er dadurch in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten ist.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wiederum verhaftet würde und ihm - auch aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit - in Verbindung mit seiner Asylantragstellung im Ausland von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er festgenommen, allenfalls misshandelt oder sogar getötet werden würde. Überdies ist davon auszugehen, dass die Kurden im Heimatgebiet des Beschwerdeführers massiv durch den IS bedroht sind.
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
1.2. Zur hier relevanten Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers werden folgende Länderfeststellungen getroffen:
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit (DS 13.01.2012) (Seite 17 des angefochtenen Bescheides).
Öffentliche Aktivitäten von oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/oder Repressionsmaßnahmen gerechtfertigt werden. Unter werden auch Verwandte von oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen (vertrauliche Quelle 9.2012) (Seite 33 f. des angefochtenen Bescheides).
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. (USDOS 19.04.2013) (Seite 33 des angefochtenen Bescheides).
Viele Männer (selbst von vermeintlich regimetreuen Minderheiten) versuchen mit verschiedensten Mitteln, dem Militär- oder Reservedienst zu entgehen. Die einen wollen nicht Kanonenfutter werden oder möglicherweise nach einer Niederlage vom Gegner hingemetzelt werden, die anderen wollen nicht Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen oder unterstützen. Auch das Regime selbst verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter (einem Bericht zufolge sogar fallweise taktische Rückzüge aus Wohnorten von Minderheiten, damit diese dann um Schutz bitten und das Regime ihnen als Bedingung stellen kann, dass die Kriegsdienstverweigerer eingezogen werden), um die syrischen Streitkräften oder die paramilitärischen Verbänden zu verstärken.
Die Konfliktparteien begehen weiterhin schwere Verletzungen des internationalen humanitären Rechts und schwere Menschenrechtsverletzungen. Der Hauptteil der Gewalt wird auf dem Rücken der Zivilbevölkerung ausgetragen (Amnesty International 4.5.2015).
Der Konflikt in Syrien verschlechterte sich im Jahr 2014 weiter. 76.000 Menschen wurden getötet. Somit liegt die Gesamtzahl der Kriegsopfer bei über 200.000 Menschen seit Kriegsbeginn. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden [2014] ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. [...] Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen (UK Foreign and Commonwealth Office 12.3.2015).
(Dies alles zitiert in: Information des BFA, Aktuelle Situation in Syrien, 20. August 2015).
Hauptakteur in den drei unter kurdischer Kontrolle befindlichen Gebieten ist die Demokratische Unionspartei (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) mit ihrem bewaffneten Arm den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG). Die PYD, ein Ableger der PKK, erklärte im November 2013 die Etablierung einer Regionalverwaltung in Rojava (Westkurdistan). Viele KurdInnen folgen ihr mehr aus Notwendigkeit, nämlich als Schutz vor feindlichen bewaffneten Gruppen, denn aus Überzeugung. Der PYD werden Menschenrechtsverletzungen gegenüber ihren Gegnern vorgeworfen. Die kurdischen Einheiten der Freien Syrischen Armee werden laut KurdWatch von der PYD als unerwünschte Konkurrenz angesehen.
Während die YPG nach 2011 die meisten kurdischen Gebiete unter ihre Kontrolle brachte, übernahm Jabhat al Nusra die hauptsächlich arabisch besiedelten Gebiete. Die KurdInnen und die ChristInnen wurden Opfer von Plünderungen, Vertreibungen und Entführungen. Ende 2012 brachen schließlich zwischen YPG und den anderen Rebellengruppen um Ras al-Ayn aus. Im Juli 2013 begannen sich die Kämpfe zu verschärfen. Jabhat al Nusra erlitt Rückschläge.
Dann wurde ISIS immer mächtiger und ihr gelang es die arabische Rebellenfront gegen die Kurdengebiete aufrecht zu erhalten - trotz der Kämpfe innerhalb der Opposition anderswo im Land. Aber ISIS machte sich mit seiner extremistischen Herrschaft bei der lokalen arabischen Bevölkerung so unbeliebt, dass viele es durchaus begrüßten, wenn die YPG ihr Gebiet eroberte. Manche Araber traten sogar der YPG bei.
Der Konflikt hat in Bezug auf die KurdInnen verschiedene Dimensionen: In Aleppo gibt es z.B. eine regimefreundliche kurdische Miliz. ISIS sowie das Regime versuchen, die arabisch-sunnitischen SiedlerInnen in den Kurdengebieten für sich zu gewinnen, die zuvor vom Regime gegenüber den KurdInnen bevorzugt worden waren. Aber ISIS brachte die Beduinen gegen sich auf und so sind viele durchaus über die militärischen Erfolge der YPG froh.
ISIS wird versuchen, die Niederlagen gegen die kurdischen Truppen mit Selbstmordanschlägen wett zu machen. Die YPG arbeitet mittlerweile mit anderen Rebellengruppen, die ISIS bekämpfen, zusammen. Diese Gruppen hatten zuvor noch gegen die YPG gekämpft. Strategisches Ziel von YPG ist es, die drei von ihr gehaltenen kurdischen Gebiete miteinander zu verbinden. (Anfragebeantwortung des BFA vom 16.05.2014 zu: Kurden: Lage, die Provinz Al-Hassakah, Staatenlosigkeit etc.)
Während des Wochenendes wurden auch weitere Dörfer und Städte vom Islamischen Staat eigenommen. So eroberten die Islamisten östlich von Aleppo einige Dörfer, mehrere islamistische Gruppen in Aleppo haben sich angesichts der zunehmenden Macht von IS zu der Gruppe Jabhat Ansar al-Din zusammengeschlossen, die sich als unabhängig bezeichnet. Regierungstruppen haben das von IS vor zwei Wochen eroberte Ölfeld al Shaer in der Provinz Homs angegriffen, wo die Islamisten mehr als 270 Angestellte getötet hatten. Offenbar konnten die IS-Islamisten den Angriff abwehren. In Hasaka griff hingegen der Islamische Staat den Stützpunkt der 121. Division an und konnte auch bei Qamishli an der türkischen Grenze Erfolge gegen die syrischen Truppen erzielen. Während der Islamische Staat den Nordosten Syriens also vollständig kontrollieren will, zerlegen sich die anderen aufständischen Gruppen weiter. So gehen die mit IS konkurrierenden al-Nusra Islamisten bei Idlib gegen die Reste der Freien Syrischen Armee vor, der vorgeworfen wird, amerikanischen Interessen zu dienen.(Heise Online vom 27.07.2014).
Personen, die in Opposition zur Regierung stehen oder von denen vermutet wird, dass sie in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich - aber nicht darauf beschränkt - Mitglieder der Oppositionsparteien, Prostestierende, Aktivisten oder andere, von denen angenommen wird, dass sie mit der Opposition sympathisieren, sind laut UNHCR einem erhöhtem Risiko ausgesetzt (UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 3. Aktualisierte Fassung).
Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2014 - Syria) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (syrischer Pass, Auszüge aus dem Familienbuch, Kopie des Personalausweises). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem am 21.12.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug hervor.
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der in den Ausführungen der belangten Behörde zum Fluchtvorbringen zum Ausdruck kommenden Ansicht, dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, ist aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.
Zunächst wird festgestellt, dass der Bescheid der belangten Behörde - wie auch in der Beschwerde des Beschwerdeführers kritisiert wird - einige Mängel aufweist. So zum Beispiel fehlt eine gänzliche Auseinandersetzung mit der Lage der Kurden in Syrien und auch eine entsprechende auf den Beschwerdeführer zugeschnittene Feststellung zu seiner Rückkehrsituation.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer sichtlich überfordert war, genauere datumsmäßige Zuordnungen zu treffen. So etwa wusste er nicht einmal mehr die Geburtsjahre einiger seiner Kinder und brachte die Jahre 2012 und 2013 durcheinander. Der Beschwerdeführer behauptete allerdings konsequent, dass sein Sohn desertiert und er (der Beschwerdeführer) deshalb wiederholt verhaftet worden sei, dass dies jedoch 2013 stattgefunden und zu keiner sofortigen Flucht des Beschwerdeführers geführt habe. Daher wird vom Bundesverwaltungsgericht auch kein Widerspruch zwischen der Aussage bei der Erstbefragung und der Aussage vor der belangten Behörde gesehen.
Was den Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers anlangt, sprechen die im Reisepass befindlichen Stempel dafür, dass diese bereits zu Beginn 2014 stattgefunden hat. Die (in seiner schriftlichen Stellungnahme gemachte) Angabe, dass der Beschwerdeführer nochmals zurückreiste, um sich von seiner Familie zu verabschieden, ist nicht nachvollziehbar. Hätte eine Flucht jedoch bereits zu Beginn zu 1014 stattgefunden, würde dies sogar das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern, da dann die zeitliche Distanz zu seinen Verhaftungen nicht mehr sehr groß gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer gab auch an, als Kurde nicht als Einzelperson bedroht worden zu sein, führte aber aus, dass der IS die Gruppe der Kurden im Gebiet von XXXX massiv bedrohte, was sich auch aus den Länderberichten ergibt. Diese Bedrohung ist nach wie vor gegeben.
Da der Sohn des Beschwerdeführers vom Wehrdienst desertiert ist, ist nicht ausgeschlossen, dass die in den Länderfeststellungen Repressalien gegen seinen Vater als Angehöriger bei einer Rückkehr wiederholt würden, wobei aufgrund der notorisch bekannten Menschenrechtsverletzungen durch das Regime nicht absehbar ist, ob der Beschwerdeführer so glimpflich davon kommen würde wie bei seinen bisherigen Festnahmen. Wie sich auch aus den Länderberichten ergibt, werden exilpolitische Aktivitäten vom syrischen Geheimdienst beobachtet. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer auch durch diese Aktivitäten in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden gelangt ist.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird. Aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde geht auch hervor, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt wurden.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm wegen der Tatsache, dass ihm aufgrund der Desertion seines Sohnes in Verbindung mit seinen exilpolitischen Aktivitäten eine regimekritische Haltung unterstellt werden kann und ihm deshalb eine asylrelevante Verfolgung droht. Einen weiteren Risikofaktor stellt die Bedrohung des Beschwerdeführers als Kurde durch den IS dar.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Syrien stammen aus anerkannten Quellen und zum Teil aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, weitere Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und wurden von ihm bestätigt. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall erschließt sich aus den Länderberichten und hat in diesem Zusammenhang auch die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer wegen seiner (ihm zumindest unterstellten) regimekritischen Haltung, die sich in der Desertion seines Sohnes, seinen Teilnahmen an Demonstrationen und seiner Asylantragstellung im Ausland manifestiert. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Auch eine Bedrohung des kurdischen Beschwerdeführers durch den IS ist nicht ausgeschlossen.
Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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