BVwG W211 1426865-1

W211 1426865-1Tribunale amministrativo federale21 dic 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten,<br/>Religion

Testo completo

BVwG W211 1426865-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1426865.1.00

Spruch

W211 1426865-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamtes vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 22.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2011 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, aus Mogadischu zu stammen und in Somalia noch über ihre Mutter, zwei Brüder, ihre Frau und eine Tochter zu verfügen. Sie habe von 1992 bis 1996 in Mogadischu die Grundschule besucht und von 1999 bis 2005 in Baardheere als Verkäufer gearbeitet. Von 2005-2011 habe sie in Baardheere als Landwirt gearbeitet. Sie gehöre zu Volksgruppe der Ashraf. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass die Hälfte ihres Familienvermögens von den Hawiye beschlagnahmt worden sei. Ihr Vater sei vor ihren Augen getötet und ihre Frau vergewaltigt worden. Auch sie selbst sei verletzt wollen. Sie hätte unterschreiben sollen, dass sie auf das gesamte Vermögen verzichten würde, was sie nicht getan habe. Deswegen werde sie von diesen Leuten verfolgt und habe Somalia verlassen müssen.

3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.09.2011 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, dass sie zuletzt in Baardheere gelebt habe. Sie sei mit ihrer Familie, als sie sieben oder acht Jahre alt gewesen sei, nach Baardheere geflüchtet. Davor habe sie in Mogadischu gelebt, im Bezirk XXXX . In weiterer Folge befragte die Behörde die beschwerdeführende Partei zu Baardheere. Unter anderem gab die beschwerdeführende Partei dabei an, dass Baardheere in der Macht der Marehan gestanden sei. Sie sei ca. 8 Stunden mit einem PKW von Bardheere nach Mogadischu gefahren, um auszureisen. Sie habe auf dem Weg keine Straßensperren gesehen. Es werde schon kontrolliert, aber wenn man Frauenkleider trage, werde man nicht kontrolliert. Die Frage, ob sie kontrolliert worden sei, verneinte die beschwerdeführende Partei. Die Ashraf habe niemand beschützt. Ihre Brüder würden nicht in Baardheere leben. Sie sei in Mogadischu zu Schule gegangen. Sie habe in ihrer Heimat ein kleines Geschäft gehabt und ungefähr fünf Jahre gearbeitet, aber nicht durchgehend. Sie habe zwei Jahre bis zu ihren Problemen gearbeitet, und danach nochmal drei Jahre. Die belangte Behörde machte die beschwerdeführende Partei auf die Widersprüche zur Erstbefragung aufmerksam. Sie habe im letzten Jahr zuletzt Kontakt zu ihrer Familie gehabt. Sie sei von Al Shabaab verfolgt worden. Sie habe sich zwei Jahre lang in Haft der Al Shabaab befunden, bevor man sie freigelassen habe. Dies sei ungefähr sechs Jahre her. Al Shabaab habe ihr gesagt, dass sie Mujahed werden sollte. Sie habe sich geweigert und sei inhaftiert worden. Aus diesem Grund habe sie Somalia verlassen. Nach ihrer Freilassung habe sie drei Jahre Ruhe von Al Shabaab gehabt.

Befragt nach dem Grund, warum sie Somalia verlassen habe, gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihre Frau vergewaltigt worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe auch ihr Leben retten wollen. Ihre Frau sei im Jahr 2010, als sie schwanger gewesen sei, vergewaltigt worden. Das Problem sei gewesen, dass Al Shabaab sich wieder mit ihr beschäftigt habe. Sie habe zur beschwerdeführenden Partei gesagt, dass sie am Dschihad teilnehmen oder Geld bezahlen solle. Al Shabaab sei wieder gekommen, habe das Tor aufgebrochen und habe Gold weggenommen. Einer habe ihre Frau in ein Zimmer gesperrt und dort missbraucht. Al Shabaab habe gemeint, dass die beschwerdeführende Partei das Haus überschreiben solle oder man sie sonst umbringen würde. Sie habe deswegen nicht mehr dortbleiben können und habe das Haus verkauft. Deswegen sei sie nach XXXX geflüchtet. Ihre Tante habe ihre Frau nach Mogadischu mitgenommen, wo sie ihr Kind auf die Welt gebracht habe. Der Mann ihrer Tante habe ihr dann geholfen. Auf die Widersprüche mit der Erstbefragung angesprochen meinte die beschwerdeführende Partei, dass ihr Vater erschossen worden sei, als sie 18 Jahre alt gewesen sei. Die Hawiye hätten zuerst die Landwirtschaft enteignet, dann sei Al Shabaab der Ausreisegrund geworden. Auf die Frage, welche Clan der Hawiye die Enteignung vorgenommen habe, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie das nicht wisse. Sie wisse auch nicht, ob es viele Hawiye in Baardheere gegeben habe. Wenn sie einem großen Clan angehört hätten, wären sie nicht enteignet, ihre Frau nicht vergewaltigt, ihr Vater nicht umgebracht worden und sie selbst hätte nicht fliehen müssen. Sie habe Angst um ihr Leben. Die belangte Behörde wies die beschwerdeführende Partei daraufhin, dass sie nur wenig über ihr angebliches Herkunftsgebiet in Baardheere wisse; so hätte die beschwerdeführende Partei nichts von zahlreichen Checkpoints auf dem Weg zwischen Baardheere und Mogadischu berichtet, hätte vage Angaben zu den Hawiye und Ashraf gemacht und widersprüchliche Angaben auch zu ihrem Wohnsitz, ihrer Arbeit, ihrer Schulbildung und ihren Verwandten.

4. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.10.2011 geht hervor, dass es im April 2011 möglich gewesen sei, von Baardheere nach Mogadischu zu reisen, ohne Kontrolle sei dies jedoch nicht gegangen. In April habe Al Shabaab alleine auf den letzten 30 km vor Mogadischu mindestens fünf Checkpoints unterhalten. Eine Fahrt ohne jede Kontrolle könne man also ausschließen. Eine Busfahrt vom Afgooye-Korridor nach Baidoa würde ca. 5 Stunden dauern. Baardheere sei Ende Oktober, Anfang November 2008 von Al Shabaab eingenommen worden, sei aber bis April 2009 umkämpft gewesen. Al Shabaab sei im Jahr 2004 als militanter Jugendflügel der nunmehr nicht mehr existenten Union islamischer Gerichte gegründet worden. Auf die Frage, ob etwas über Landakquisitionen der Hawiye in Baardheere im Jahr 2001 oder später bekannt sei, wurde ausgeführt, dass es eher unwahrscheinlich sei, dass Hawiye in Baardheere Land akquirieren konnten. Baardheere sei zu diesem Zeitpunkt durch die Juba Valley Alliance unter Hirale kontrolliert worden, innerhalb derer die Habr Gedir nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben.

Am 03.11.2011 wurde die beschwerdeführende Partei zu den Ergebnissen der Anfrage erneut einvernommen und gab an, dass sie gesagt habe, dass es Kontrollpunkte auf dem Weg nach Mogadischu gegeben habe. Sie habe jedoch Frauenkleider getragen und sei deswegen nicht kontrolliert worden. Auf den Hinweis betreffend ihre Festnahme durch Al Shabaab gab die beschwerdeführende Partei an, dass diese damals schon in Baardheere gewesen sei. Betreffend die angebliche Enteignung durch die Hawiye meinte sie weiter, dass auch diese dort gewesen seien.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass sich zur Behauptung der Clanzugehörigkeit zu den Ashraf keine Beweise ergeben haben. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei dem Stamm der Ashraf angehöre und gerade deswegen einer besonderen Verfolgung im Sinne der Konvention ausgesetzt gewesen sei oder sein würde. Es sei plausibel, dass die beschwerdeführende Partei aus dem Bereich Mogadischu stamme und Staatsbürger Somalias sei. Die Fluchtgründe seien nicht plausibel und könnten als Sachverhalt nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass das Hintergrundwissen der beschwerdeführenden Partei zu den Ashraf nur eingeschränkt und allgemein gewesen sei. Die genannten Fluchtgründe seien widersprüchlich und auf keine Beweismittel gestützt. Plausibel erscheine eine Herkunft aus Mogadischu. In weiterer Folge ging die belangte Behörde auf die Widersprüche in den Einvernahmen ein.

6. In der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei ihre Fluchtgeschichte umfassend und detailliert vorgebracht habe. Zur Feststellung der Zugehörigkeit zu den Ashraf solle ein sprachkundiges Gutachten eingeholt werden. Genaue Clanstrukturen kenne die beschwerdeführende Partei nicht; Al Shabaab sei von Mitgliedern des Hawiye-Clans mitgegründet worden. Genaue Datumsbezeichnungen hätten in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei nur geringe praktische Bedeutung. Die Behörde verkenne, dass sich die beschwerdeführende Partei als Mitglied der Ashraf in einer speziellen Gefährdungslage befinde.

7. Mit Schreiben vom 02.10.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

8. Am 29.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde erschien zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht. Die beschwerdeführende Partei gab in ihrer Einvernahme auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:

"[...] R: Können Sie mir erzählen, wo Sie in Somalia gelebt haben?

P: Ich bin in Mogadischu geboren und habe dort ca. 6 bis 7 Jahre gelebt. Ich bin weiter in Bardheere aufgewachsen bis ca. 2010, damals war meine Frau schwanger, und dann bin ich nach XXXX mit meiner Familie gegangen. Dort waren wir ca. 2 Monate, und dann bin ich wieder nach Mogadischu und verließ Somalia.

R: XXXX ist wo genau?

P: Damals sind wir ca. 1 Stunde zu Fuß von Bardheere nach XXXX gegangen. XXXX ist ein kleines Dorf in Bay.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia?

P: Ja, meine Mutter, meine Tante, und vor kurzem ist auch der Mann meiner Tante gestorben, er wurde erschossen. Meine Mutter und meine Tante leben jetzt in der Nähe von Baydhabo. Meine Frau und mein Stiefkind und meine Tochter sind mittlerweile in Österreich.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Somalia?

P: Ja, ich rufe sie immer an.

R: Wovon lebt Ihre Familie in Somalia nun?

P: Mein Cousin hat einen kleinen Laden in Baydhabo, davon leben sie jetzt.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Ashraf.

R: Können Sie mir über die Ashraf etwas erzählen?

P: Die Ashraf haben zwei Subclans, die Hassan und die Hussein. Ich gehöre zu den Ashraf XXXX , der Subclan ist XXXX . Die Ashrafs sind überall in Somalia, die meisten sind in Mogadischu, Bardheere und Afgoye und in Baydhabo und in Kismayo. Wir sprechen May May, wir sind sehr religiös und heiraten untereinander. Der Urururgroßvater von uns war der Cousin vom Prophet Mohammed, die Ashrafs stammen von der Tochter von Mohammed ab. Wenn ein Mitglied eines anderen Clans einen Ashraf umbringt, verzichten wir meistens auf das Bußgeld, dies deshalb, weil wir religiös sind. Die Bestrafung soll Gott vornehmen.

R: Hatten Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit alleine irgendwelche Probleme in Somalia?

P: Ja, die Al Shabaab sind gegen die Ashraf, weil die Ashraf sehr religiös sind. Al Shabaab Mitglieder sagen immer, dass Ali (der Cousin Mohammeds) nicht besser war als Mohammed selbst, so beginnt immer wieder der Streit. Weil Al Shabaab Leute sehr religiös sind, sagen sie, dass die Ashraf Leute einen anderen Glauben haben als den echten Islam.

R: Hatten Sie konkret Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit?

P: Ja, ich habe persönliche Probleme gehabt. Al Shabaab Leute kamen zu meinem Laden und haben Steuergeld verlangt. Ich habe aber nicht so viel Geld gehabt. Die Al Shabaab haben mir gesagt: "Wenn Du nicht zahlen kannst, musst Du mit uns mitkommen zum Kampf!". Ich habe nein gesagt, ich wollte nicht mitgehen, weil meine Mutter zuckerkrank war, meine Frau war schwanger und ich wollte sie nicht alleine lassen. Sie haben den ganzen Laden durchsucht und geschaut, ob ich Geld habe, und dann sind sie weggegangen. Am späten Nachmittag sind sie direkt zu mir nach Hause gekommen, sie sind durch die Tür gestürmt, es waren mehrere Leute, die verschleiert waren, sie haben mich aus dem Zimmer rausgezogen, genau wie meine Mutter, und haben mir die Waffe an den Kopf gehalten, meine Frau blieb dabei im Zimmer. Sie haben meine Frau mit Gewalt aus dem Zimmer rausgeholt. Sie haben von meiner Frau verlangt, dass sie ihr Gold und ihre Wertsachen aus dem Zimmer holt. Sie haben alles durchsucht und alles, Gold und Geld, mitgenommen. Als sie alles hatten, hat ein Mann meine Frau zurück ins Zimmer geschoben. Er machte die Türe zu, und ich habe alles gehört, was in dem Zimmer passiert ist. Als er fertig war, sind alle weggegangen.

R: Können Sie sich erinnern, wann dieser Vorfall war?

P: Ich weiß es nicht genau, meine Frau war damals im 7. Monat schwanger.

R: Waren Sie damals in Bardheere oder in XXXX ?

P: In Bardheere.

R: Hatten Sie dort ein Geschäft?

P: Ja, wir haben Süßigkeiten, Zigaretten, Bohnen und Parfüm verkauft.

R: Zu dieser Zeit hat Al Shabaab Bardheere kontrolliert?

P: Ja, davor waren es die Marehan.

R: Und die Al Shabaab hatten kein Problem, dass Sie Zigaretten verkauften?

P: Nein, ich habe das schwarz verkauft.

R: Die Al Shabaab wussten nicht, dass Sie Tabak verkaufen?

P: Ja.

R: Diese Steuer ist diese Zakat?

P: Nein, das war nicht Zakat, die Steuer nennt man Jiziya. Al Shabaab sammelt das, um die Leute zu unterstützen, die im Krieg kämpfen. Zakat ist die normale Steuer, die zahle ich immer.

R: Dieses Jiziya mussten nicht nur Sie bezahlen?

P: Kann ich Ihnen nicht sagen, damals haben sie zu mir gesagt, ich soll das zahlen, es ist das Jiziya-Geld.

R: Bitte erklären Sie mir: Sie waren ja sicher nicht das einzige Geschäft? Haben Sie mit anderen Händlern gesprochen, mussten die Jiziya-Geld zahlen?

P: Ich habe monatlich, so wie alle andern auch, an Al Shabaab das Zakat bezahlt. Diese Jiziya haben sie von den anderen nicht verlangt, sie kamen nur zu mir in den Laden wegen meiner Clanzugehörigkeit.

R: Wie kommen Sie darauf, dass sie nur wegen Ihrer Clanzugehörigkeit gekommen sind?

P: Das, was sie von mir verlangt haben, haben sie von den anderen nicht verlangt.

R: Waren Sie der einzige Ashraf in der Gegend?

P: Nein, es gab andere Ashrafs auch mit ähnlichen Läden. Die sind weiter entfernt von mir.

R: Und mussten die Jiziya zahlen?

P: Ich weiß es nicht. Ich hätte ihnen damals das Jiziya gegeben, wenn ich das Geld gehabt hätte.

R: Zurück zum Vorfall: Kann man sagen, dass er im Jahr 2010 stattgefunden hat?

P: Ja.

R: Kamen die Al Shabaab ins Geschäft und dann in Ihre Wohnung am gleichen Tag oder war es ein anderes Mal?

P: Der Laden war in meiner Wohnung. Es waren 2 Türen; durch die erste Tür kam man in den Laden und durch eine Tür vom Laden aus in die Wohnung. So gegen Mittag waren sie da und haben Geld verlangt, dann sind sie weggegangen und am Abend kamen sie wieder.

R: Sind Sie sicher, dass es Abend war?

P: So gegen 5 Uhr früh beim ersten Gebet.

D: Die vorige Formulierung vom späten Nachmittag war der gleiche Ausdruck wie jetzt für sehr früh, das nennt man ‚Fajar', damit ist gemeint die Zeit rund um das erste Gebet.

R: Warum gingen Sie nach XXXX ?

P: Ich möchte zu vorher noch sagen, das Al Shabaab, als sie die Wohnung verlassen haben, gesagt haben: "Das nächste Mal, wenn wir kommen, bringen wir dich um." Das war jetzt die Antwort auf Ihre Frage. Ich hatte Angst, dass sie wieder zurückkommen und mich umbringen.

R: Und warum sollte Sie Al Shabaab umbringen?

P: Ich war mir sicher, dass sie wieder zurückkommen, weil sie mein Haus übernehmen wollten.

R: Wieso glauben Sie das?

P: Weil ich von Anfang an gesagt habe, dass ich kein Geld habe, das einzige, das noch übrig war, war das Haus. Was ich Ihnen noch nicht erzählt habe: Bevor es zu diesem Vorfall mit dem Jiziya-Geld kam, hatte ich schon Probleme mit Al Shabaab. Sie haben mich damals festgenommen. Ich hab das nicht vergessen; ich wollte Ihnen den letzten Vorfall mit Al Shabaab erzählen.

R: Bleiben wir bei diesem letzten Vorfall noch. Haben Sie eine Erklärung dafür, warum Al Shabaab Sie nicht gleich von dem Haus vertrieben hat?

P: Als sie Sachen von meiner Wohnung gefunden haben, waren sie mit dem Geld und Gold zufrieden. Wenn sie das anderen Al Shabaab Leuten erzählt hätten, dann wäre ich sicher gewesen, dass andere Al Shabaab Leute zurückkommen. Dann hätte ich nur mehr das Haus gehabt.

R: Aber die Drohung haben die Männer ausgesprochen, die bei Ihnen im Haus waren, warum sollten die Ihnen mit dem Tod drohen und dann gehen?

P: Sie hätten mich gleich am Anfang umbringen können, weil ich aber zu den Ashraf gehöre, wollten sie mir besonderes Leid antun.

R: Dann sind Sie nach XXXX ?

P: Ja.

R: Wieso sind Sie nicht dort geblieben?

P: Es war in der Nähe von Bardheere und ich war mir nicht sicher. Damals hat meine Tante dort gelebt.

R: Warum sind Sie damals nicht mit Ihrer Familie nach Mogadischu?

P: Mogadischu ist zwar weiter weg von Bardheere, aber ich hatte Angst, dass sie uns auf dem Weg nach Mogadischu erwischen und uns etwas antun. Deswegen habe ich mich entschieden, meine Familie in XXXX zu lassen.

RV: Wie geht es Ihrer Tochter gesundheitlich?

P: Die ganze linke Körperhälfte ist beinahe gelähmt. Wir waren in der Türkei in einem Krankenhaus, dort hat der Arzt gefragt, ob während der Schwangerschaft etwas passiert ist. Der Arzt im AKH Wien hat auch festgestellt, dass es ein Problem während der Schwangerschaft gegeben hat. Ich habe auch Unterlagen dazu mit.

RV: Diese Frage gilt als weiteres Indiz, dass es zu dieser Vergewaltigung gekommen ist.

P: Unterlagen könnte ich zuschicken.

R: Sie wissen, es gab in der ersten Instanz einige Missverständnisse betreffend Ihre Reise nach Mogadischu wegen des Bestehens der Checkpoints? Haben Sie während Ihrer Reise Checkpoints erlebt?

P: Damals hat man mich gefragt, ob ich durchsucht wurde. Ich habe nein gesagt. Ich wurde nicht durchsucht, weil ich wie eine Frau gekleidet war.

R: Nach dem Protokoll vom 13.09.2011 wurden Sie gefragt, ob es Straßensperren gegeben hat, damals sagten Sie nein, Sie hätten keine Straßensperren gesehen.

P: Ich habe die Frage damals so verstanden, ob ich durchsucht wurde, das habe ich verneint. Ich kann mich daran gut erinnern. Ich habe es damals in XXXXX genauso erzählt wie jetzt.

R: Sagen Sie mir kurz, was bei diesem ersten Vorfall mit Al Shabaab passiert ist?

P: Damals haben sie mich festgenommen, ich war sehr jung damals und Al Shabaab war neu dort, wo ich gewohnt habe. Sie wollten, dass ich mit ihnen mitgehe und kämpfe. Ich habe nein gesagt und sie haben mich festgenommen.

R: Können Sie sich erinnern, wann diese Festnahme war?

P: Ich war damals 20 Jahre alt.

R: Sie sind 1983 geboren? Das heißt, das war 2003?

P: Ja, ich war 2 Jahre in Haft.

R: Die AB sagt dazu aber sehr klar, dass eine solche Inhaftnahme durch Al Shabaab 2003 aufgrund der Machtsituation in Bardheere auszuschließen sei.

P: Ich lüge Sie nicht an, ich war 2 Jahre in Haft der Al Shabaab, ich bin mir ziemlich sicher, es war Al Shabaab.

R: Aufgrund dessen, dass das so lange zurückliegt, werde ich Sie so oder so nicht weiter dazu befragen. Rein hypothetisch, wenn Sie heute nach Mogadischu oder Bardheere zurückkehren müssten, was wäre da Ihre größte Sorge? Wovor hätten Sie Angst?

P: Der Ex-Mann meiner Frau hat meinen Onkel umgebracht, der bei meiner Hochzeit mit meiner Frau dabei gewesen ist. Der Ex-Mann hat von meinem Onkel verlangt, dass er meine Frau, die damals schon in Wien war, zurückbringt, das hat sich ca. vor einem Monat ereignet.

R: Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet?

P: 2009.

R: 2015 bringt der Ex-Mann den Onkel um, weil er die Frau nicht aus Wien nach Somalia zurückbringt?

P: Ich bin mir ganz sicher, dass diese Al Shabaab immer noch in Bardheere und Mogadischu ist. Sie haben mich aber gefragt, wovor ich mich jetzt fürchte: ich fürchte mich vor dem Ex-Mann meiner Frau.

R: Warum will der Ex-Mann eigentlich Ihre Frau zurückhaben?

P: Er sagt, er hat sich nicht scheiden lassen, er ist einfach verschwunden, das islamische Recht sieht vor, dass, wenn ein Ehegatte 6 bis 8 Monate weg ist und die Ehefrau nicht unterstützt, sie nicht mehr mit ihm verheiratet ist, sie darf dann jemand anderen heiraten.

R: Wann ist der Ex-Mann wieder aufgetaucht?

P: 2012 ist der Ex-Mann wieder aufgetaucht, damals war meine Frau im Jemen.

R: Bitte machen Sie mir nachvollziehbar klar, dass von diesem Ex-Mann eine Gefahr ausgeht?

P: Es gibt ein Missverständnis, wir sprechen über die Familie des Ex-Mannes meiner Frau. Die beiden Onkel und der Vater des Ex-Mannes sind ca. 2012 nach Bardheere zurückgekehrt, von wo, weiß ich nicht. Sie haben damals nachgeforscht, wer bei der Hochzeit dabei gewesen ist und haben meinen Onkel gefunden. Sie verlangten von meinem Onkel, dass er entweder mich oder meine Frau zurückbringen sollte, was nicht geschehen ist, deswegen haben sie meinen Onkel umgebracht, das ist die eine Geschichte. Die zweite Geschichte betreffend Al Shabaab kennen Sie bereits.

R: Wieso wollte die Familie des Ex-Mannes entweder Sie oder Ihre Frau zurückgebracht haben?

P: Ich gehe davon aus, dass sie meine Frau wegen des Kindes mit dem Ex-Mann zurückhaben wollen. Sie wollten auch, dass meine Frau den Bruder des Ex-Mannes heiraten soll. Sie würden mir etwas antun wollen.

R: Welchen Clan gehört die Familie des Ex-Mannes an?

P: Abgal.

R: Bardheere ist kein Hauptverbreitungsgebiet des Abgal. Wie kamen die denn dort hin?

P: Wie sie dort hingekommen sind, weiß ich nicht, sie haben dort gelebt. Meine Frau gehört zu den Ashraf.[...]

Der RV wird die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen bzw. eine allgemeine Stellungnahme abzugeben.

RV: Die Länderberichte des BVwG bestätigen, dass Ashraf weiterhin häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen sind. Ergänzend zu der Situation in Bardheere wird angeführt, dass dort noch immer die Al Shabaab an der Macht ist, laut FFM des dänischen Immigrationsservice im Mai 2015 und in dem Bericht darüber vom September 2015."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 22.05.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 29.10.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am 22.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashraf wird nicht festgestellt. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Süd- und Zentralsomalia, möglicherweise aus Bardheere.

1.1.3. Ihre Mutter und ihre Tante leben in Baydhabo/Baidoa und werden vom Sohn der Tante versorgt.

1.2. Das Vorbringen, die beschwerdeführende Partei wäre im Jahr 2010 von Al Shabaab aufgefordert worden, eine besondere Abgabe zu bezahlen, am nächsten Morgen seien Al Shabaab Mitglieder ins Haus eingedrungen, haben Geld und Gold mitgenommen und die schwangere Frau der beschwerdeführenden Partei vergewaltigt, wird nicht festgestellt. Es wird weiter nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei Bardheere deshalb verlassen haben soll, weil sie befürchtete, andere Al Shabaab Mitglieder würden zu ihr kommen, und sie würde dann nichts mehr haben, außer ihrem Haus, das sie ihnen würde geben können.

Nicht festgestellt wird weiter, dass die Familie des ehemaligen Mannes der Frau der beschwerdeführenden Partei vor ca. einem Monat den Onkel der beschwerdeführenden Partei umbrachte, und die beschwerdeführende Partei selbst eine Bedrohung durch diese Familie fürchten muss.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Gedo und in Mogadischu

2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014, letzte KI vom 06.07.2015)

KI vom 6.7.2015: AMISOM in der Defensive (betrifft: Abschnitte 3.1 / Sicherheitslage Süd-/Zentralsomalia)

Bis dato war es die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), welche der al Shabaab - militärisch - einen Schlag nach dem anderen versetzt hatte. Am 26.6.2015 gelang al Shabaab ein Gegenschlag. Bei einem Angriff auf den mit 120 burundischen Soldaten besetzten Posten der AMISOM in der Kleinstadt Leego setzte al Shabaab 500-1.500 Mann ein. Fazit: Mindestens 50 AMISOM-Soldaten wurden getötet (VOA 1.7.2015), möglicherweise auch mehr als 60 (Dalsan 2.7.2015) oder sogar 70 (Xinhua 4.7.2015). Erst nach zwei Tagen trafen ugandische Einheiten der AMISOM im Ort ein, al Shabaab hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezogen (VOA 1.7.2015).

Gerüchten zufolge habe sich AMISOM nicht nur aus kleineren, vorgeschobenen Stützpunkten wie Aw Dheegle, Tortoorow, Mubarak und Bariire (alle: Lower Shabelle) zurückgezogen (Xinhua 4.7.2015), sondern sogar aus der strategisch wichtigen Stadt Qoryooley (Dalsan 2.7.2015; vgl. Xinhua 4.7.2015). Allerdings stimmt letzteres nur insofern, als AMISOM die zwei in Qoryooley vorhandenen Stützpunkte zu einem zusammengelegt hat (SAO 2.7.2015; vgl. Mareeg 2.7.2015). Auch der Außenposten in Buufow Garow wurde geräumt und mit dem Stützpunkt in Shalambood vereint (SAO 2.7.2015).

Tatsächlich versucht die AMISOM mit einer Reorganisation auf die eigene Verwundbarkeit zu reagieren (Xinhua 4.7.2015). Wichtige Garnisonen sollen durch zurückbeorderte Kräfte verstärkt werden (SAO 2.7.2014).

Aw Dheegle und andere Orte waren nach Rückzug der AMISOM durch al Shabaab besetzt worden (Xinhua 4.7.2015). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyne befand sich am 4.7.2015 vorübergehend in der Hand der al Shabaab, nachdem sich somalische Truppen von dort zurückgezogen hatten (offenbar gab es dort keine Garnison der AMISOM). Al Shabaab verließ den Ort nach einigen Stunden wieder (SAO 2.7.2015).

Die Ereignisse markieren die Schwächen von AMISOM und somalischer Armee, dass nämlich einerseits die Mannzahl von 22.000 bei AMISOM für eine Kontrolle von Süd-/Zentralsomalia nicht adäquat ist; und dass Kapazitäten zur schnellen Reaktion (gemeinsame Führung, Luftlandekapazitäten u.Ä.) fehlen. Es ist sehr schwierig für AMISOM, Kampfeinheiten der al Shabaab zu zerstören. Vielmehr kommt es eher zu einer Vertreibung. Eigentlich sollten somalische Kräfte die AMISOM an vielen Orten ablösen. Da der Aufbau der somalischen Armee aber nur schleppend vorankommt, ist dies an vielen Orten nicht geschehen. Auch daher rührt die Überdehnung des AMISOM-Kontingentes (VOA 1.7.2015).

Quellen:

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

Quellen:

"Gedo, Bakool, Bay

In den Städten Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie in Ceel Waaq und Faafax Dhuun gibt es permanente Stützpunkte von AMISOM-Einheiten aus Äthiopien und Kenia. In einigen Teilen der Region gibt es funktionierende Verwaltungen. In der Region gibt es Spannungen zwischen der Interim Jubba Administration (IJA) und Teilen der somalischen Armee bzw. mit der mit ihr verbündeten Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) (EASO 8.2014).

Teile der Grenzregion zu Äthiopien sowohl in Gedo als auch in Bakool werden von Clanmilizen der Rahanweyn kontrolliert, die mit der somalischen Regierung alliiert sind. In Bakool finden sich AMISOM-Stützpunkte in Ceel Barde, Waajid und Xudur (EASO 8.2014).

In Bay gibt es AMISOM-Stützpunkte in Baidoa, Burhakaba und Qansax Dheere. Baidoa beherbergt ca. 2.000 Mann von AMISOM und somalischer Armee sowie einige hundert somalische Polizisten und ein AMISOM-Polizeikontingent. Die Sicherheitslage in Baidoa hat sich verbessert, auch wenn Spannung hinsichtlich der Gründung eines neuen Gliedstaates gibt. Außerdem dürfte al Shabaab im Bereich der Stadt noch über verborgene Einheiten verfügen (EASO 8.2014)."

Quellen:

"Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)

Quellen:

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/539193314.html

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2.1.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Al Shabaab

2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).

Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."

(Seite 16f)

Quellen:

"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)

Quellen:

2.2.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.

Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)

Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.

Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).

Insbesondere zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus dem Westen führt der EASO Bericht auf Seite 106 aus, dass nach dem niederländischen Außenministerium Somalier_innen, die aus dem Westen zurückkehren, verdächtigt werden können, für SFG oder SFG Alliierte zu spionieren. Sie vermeiden für gewöhnlich in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren, selbst wenn ihr Clan in der Gegend lebt. Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, können einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein, insbesondere solche, die "sichtbar sind und sich nicht anpassen".

2.3. Clans

2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

Quellen:

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

Quellen:

2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Ashraf seien eine religiöse Minderheit, die gelegentlich mit den Benadiri in Verbindung stehen oder als Teil der Benadiri betrachtet würden. Sie leben hauptsächlich an der Küste (Merka, Baraawe) und, als ein Clan, mit den Digil-Mirifle in den Flussgebieten von Bay und Bakool. Die Ashraf sind für ihre Religiosität bekannt und geben an, von Mohammed¿s Tochter Fatima und Ali, dem Neffen des Propheten, abzustammen. (Seite 47)

Angehörige von Minderheiten seien häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebieten. (Seite 49)

Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50)

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

2.3.3. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015

Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:

Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen.

Außerhalb von Mogadischu können Minderheitenangehörige Opfer von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen werden, die unter manchen Umständen das Ausmaß von Verfolgung erreichen. Dieses Risiko hängt davon ab, welcher Minderheit die Person angehört, wo sie hin zurückkehren würde und ob die Person den Schutz eines Mehrheitsclans erlangen könnte.

Minderheitenangehörige, die IDPs in irgendeinem Teil Süd- und Zentralsomalias werden und die keine Wahl haben, als in einem IDP Camp zu bleiben, sind wahrscheinlich von einem echten Risiko einer Verfolgung wegen ihrer Ethnie oder ihrer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen und haben wahrscheinlich Anspruch auf die Zuerkennung von Asyl.

Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.

Innerstaatliche Neuansiedlung in Mogadischu oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in Mogadischu, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.

Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.

2.4. Im Rahmen der Verhandlung brachte die Rechtsberatung mit Verweis auf einen Bericht des Danish Immigration Service vor, dass Al Shabaab in Baardheere präsent sei. Aus dem Bericht "Danish Immigration Service, South Central Somalia, Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; September 2015 (Report on FFM in May 2015)" geht betreffend Baardheere hervor, dass eine Quelle meine, dass Al Shabaab die Kontrolle über den Bezirk Baardheere in Gedo habe (Vertreter einer internationalen NGO in Somalia) (Seite 16). Bei den Anmerkungen zu den Interviews findet sich die Angabe des UNHCR Somalia, dass im Jahr 2011 die alliierten Truppen (AMISOM, SNAF, äthiopische Truppen) die Kontrolle über die meisten größeren Städte in der Region Gedo zurückerobert haben - mit der Ausnahme von Baardheere (Seite 26).

Aus dem öffentlich zugänglichen Bericht des Security Council (UN Secruity Council, Report of the Secretary General on Somalia, 11 September 2015) geht jedoch auch hervor, dass AMISOM, SNAF und äthiopische und kenianische Truppen im Rahmen der Militäraktion "Operation Juba Corridor" am 23. und am 24.07.2015 Baardheere in Gedo und Diinsoor in Bay eingenommen haben. Der Bericht kann unter http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/S_2015_702.pdf abgerufen werden.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Familie der beschwerdeführenden Partei gründen sich auf ihren diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

3.3. Das übrige Vorbringen der beschwerdeführenden Partei leidet insbesondere daran, dass sich zuzüglich zu einigen Unstimmigkeiten auch ein Problem mit der Nachvollziehbarkeit ergeben hat.

Die beschwerdeführende Partei muss sich vorhalten lassen, dass sie mit ihren Angaben, einerseits von Hawiye enteignet worden zu sein und andererseits 2003 von Al Shabaab in Bardheere festgenommen worden zu sein, Zweifel an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit aufkommen lässt.

Die Anfragebeantwortung, die 2011 eigens für den gegenständlichen Fall angefertigt wurde, macht unzweideutige Aussagen darüber, dass eine solche Enteignung durch Hawiye und eine Festnahme durch Al Shabaab zu einem Zeitpunkt vor ihrer eigentlichen Gründung unwahrscheinlich ist. Dieser Anfragebeantwortung setzt die beschwerdeführende Partei im weiteren Verlauf des Verfahrens nichts von Substanz entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht davon ausgehen, dass eine Enteignung durch Hawiye in Bardheere stattgefunden hat, und dass die beschwerdeführende Partei bereits 2003 von Al Shabaab festgenommen und zwei Jahre inhaftiert wurde. Warum die beschwerdeführende Partei diese Vorbringen erstattete, bleibt unklar.

Diese Zweifel werfen aber einen Schatten auf ihr weiteres Vorbringen, das zwar keine Widersprüche im eigentlichen Sinn aufweist, aber auch nicht plausibel ist.

Die Befürchtung der beschwerdeführenden Partei, jene Al Shabaab Mitglieder, die sie beraubt und missbraucht hätten, könnten erzählen, sie hätten bei der beschwerdeführenden Partei Gold gefunden, was andere Mitglieder der Al Shabaab dazu bringen könnte, ebenfalls ins Haus zu kommen, und dann könnte die beschwerdeführende Partei nur mehr ihr Haus anbieten, erscheint als Bedrohungsszenario durch Al Shabaab weit hergeholt. Mit dieser Schlussfolgerung soll das tatsächlich existierende Bedrohungsszenario durch Al Shabaab in von ihnen kontrollierten Gebieten nicht banalisiert werden. Dennoch ist die Argumentation der beschwerdeführenden Partei hier nicht nachvollziehbar.

Die beschwerdeführende Partei bezieht ihre Verfolgung durch Al Shabaab auf ihre (angebliche) Volksgruppenzugehörigkeit zu den Ashraf, die tatsächlich nach den entsprechenden Länderberichten aus Gründen ihres besonderen religiösen Status in Konflikt mit Al Shabaab geraten können. Die beschwerdeführende Partei zeigte sich überzeugt davon, dass ihr wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit eine besondere Steuer, jenes "Jiziya", auferlegt worden sei. Sie meinte diesbezüglich: "Ich habe monatlich, so wie alle anderen auch, an Al Shabaab das Zakat bezahlt. Diese Jiziya haben sie von den anderen nicht verlangt, sie kamen nur zu mir in den Laden wegen meiner Clanzugehörigkeit." Aufgrund ihrer Überzeugung eines Zusammenhangs scheint es ungewöhnlich, dass die beschwerdeführende Partei nicht sagen konnte, ob andere Ashraf im Ort auch von einer solchen Behandlung durch Al Shabaab betroffen gewesen sind (P: "Nein, es habe andere Ashrafs mit ähnlichen Läden. Die sind weiter entfernt von mir." R: "Und mussten die Jiziya zahlen?" P: "Ich weiß es nicht....").

Insoferne, und im Lichte oben erklärter Probleme mit der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei, bleibt das angeblich fluchtauslösende Vorbringen doch vage und nicht ausreichend nachvollziehbar und substantiiert, um vom Bundesverwaltungsgericht tatsächlich festgestellt zu werden.

Unter diesen Umständen kann auch die Zugehörigkeit zu den Ashraf nicht festgestellt werden: die beschwerdeführende Partei macht zu den Ashraf allgemeine Angaben, die in der ausgeführten Tiefe ohne weiteres erlernt werden können. Die im Verfahren vorgenommenen Angaben reichen nicht aus, um betreffend die Volksgruppenzugehörigkeit die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der beschwerdeführenden Partei aufzuwiegen. An dieser Stelle muss in Erinnerung gerufen werden, dass die Angaben über die Enteignung durch Hawiye und eine Haft bei Al Shabaab im Jahr 2003 nicht glaubhaft sind und die Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei beeinträchtigen.

Daran ändert auch die Frage nichts, ob eine Vergewaltigung der Frau der beschwerdeführenden Partei in ihrem siebten Schwangerschaftsmonat stattgefunden hat: eine solche Misshandlung kann auch in einem anderen Kontext als dem angegebenen stattgefunden haben. Für das Bundesverwaltungsgericht ist weder die eine noch die andere Konsequenz feststellbar.

Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht also nicht feststellen, dass die beschwerdeführende Partei der Volksgruppe der Ashraf angehört, von Al Shabaab im Jahr 2010 beraubt wurde und deswegen die Stadt verließ.

Nun führte die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung als neue Befürchtung an, dass die Familie des Ex-Mannes ihrer Frau ihren Onkel angeblich umbringen ließ und die beschwerdeführende Partei mit dem Tode bedrohe. Dieses Vorbringen bleibt jedoch im Endeffekt zu wenig substantiiert und nicht nachvollziehbar, um festgestellt zu werden. In Hinblick auf die bereits lange zurückliegende Eheschließung im Jahr 2009, die Ungenauigkeiten, ob nun der ehemalige Mann der Ehefrau oder dessen Verwandte die Frau suchen würden sowie die vagen Angaben für den Grund dafür, warum die Familie des ehemaligen Mannes die beschwerdeführende Partei sechs Jahre nach der Eheschließung bedrohen sollte, müsste ein entsprechendes Vorbringen, soll es eine aktuelle Bedrohung belegen, bedeutend fundierter sein, um einer asylrechtlichen Überprüfung unterlegt zu werden.

Zweifel wirft auf dieses Vorbringen außerdem das eigentliche Tabu einer Mischehe in Somalia (siehe oben unter 2.3.): nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei gehört ihre Frau den Ashraf an, die Familie ihres ersten Mannes jedoch den Abgal, einem Subclan der Hawiye. Während Mischehen, vor allem von männlichen Mehrheitsclanangehörigen und weiblichen Minderheitenangehörigen, nach den relevanten Berichten vorkommen können, so muss doch darauf hingewiesen werden, dass die beschwerdeführende Partei bei ihren Angaben über die Ashraf in der Verhandlung selbst meinte, dass diese nur untereinander heiraten würden. Damit ist das Vorbringen betreffend die Clanzugehörigkeit, aber auch betreffend eine Gefahr, die angeblich von der Familie des ehemaligen Mannes der Frau der beschwerdeführenden Partei ausgehen soll, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ganz stimmig.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht bezog den von der Rechtsberatung in der Verhandlung eingebrachten Bericht des Danish Immigration Service (siehe oben unter 2.4.) in die Überlegungen mit ein, setzt diesen jedoch betreffend die aktuelle Lage in Baardheere mit einem weiteren öffentlich zugänglichen Bericht des UN Security Council in Beziehung.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

Zu A)

4.2. Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht ruft in Erinnerung, dass es von einer Clanzugehörigkeit zu den Ashraf, einer Enteignung durch die Hawiye und einer Haft durch Al Shabaab im Jahr 2003 nicht überzeugt ist. Weiter ist das Bundesverwaltungsgericht nicht davon überzeugt, dass Al Shabaab Mitglieder im Jahr 2010 eine besondere Steuer bei der beschwerdeführenden Partei eingehoben haben, dann zu ihr nach Hause gekommen sein sollen, Geld und Gold geraubt, die Frau der beschwerdeführenden Partei vergewaltigt haben, und die beschwerdeführende Partei dann gefürchtet hätte, dass andere Al Shabaab Mitglieder ihr Haus enteignen würden, weshalb sie geflohen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keinerlei Anhaltspunkte, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Clanzugehörigkeit zu den religiösen Ashraf und/oder wegen des angeblichen Vorfalls im Jahr 2010 im Falle einer Rückkehr derart ins Visier der Gruppierung käme, als dass diese eine konkrete Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus Gründen ihrer Religion und/oder politischen Überzeugung oder Ethnie befürchten müsse. Aus den Länderberichten unter 2.2.1. lässt sich ableiten, dass Al Shabaab zwar überall in der Lage ist, gezielte Anschläge zu verüben, dies aber eben gezielte Anschläge auf bestimmte Personengruppen sind, so zum Beispiel auf regierungsnahe Personen, oder solche, die als regierungsnahe angesehen werden, Mitarbeiter_innen von internationalen Organisationen, etc. In diesem Sinne äußert sich übrigens auch der Dänische FFM-Bericht, der oben unter 2.4. zitiert ist, in weiteren Teilen des Berichts, die in diesem Erkenntnis nicht wiedergegeben, aber im Bericht selbst nachzulesen sind.

Von einer konkret die beschwerdeführende Partei betreffenden, aktuellen und maßgeblichen Gefährdung durch im Untergrund oder offen agierende Al Shabaab kann daher nicht ausgegangen werden.

4.3.2. Im Sinne der aktuellen Berichtslage zur Al Shabaab Präsenz in Gedo ist das Bundesverwaltungsgericht nicht davon überzeugt, dass Baardheere zur Zeit von Al Shabaab kontrolliert wird. Die entsprechenden Angaben des FFM Berichts des Danish Immigration Service müssen als diesbezüglich überholt angesehen werden (siehe oben 2.4.). Da jedoch auch keine Zugehörigkeit zu den Ashraf und keine vergangenen konfliktbeladenen Begegnungen der beschwerdeführenden Partei mit Al Shabaab festgestellt wurden, könnte wohl auch eine Kontrolle der Stadt durch Al Shabaab alleine nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten führen, da es an einer konkreten und individuellen besonderen Verfolgungsgefahr mangeln würde. Einer allgemeinen Bedrohung der Bevölkerung durch Al Shabaab wäre ja bereits mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz begegnet worden.

4.3.3. Wenn die beschwerdeführende Partei nun vorbringt, sich mittlerweile vor der Familie des ehemaligen Mannes ihrer jetzigen Frau zu fürchten, so führte das Bundesverwaltungsgericht unter 1.2. und 3.3. aus, dass dieses Vorbringen nicht substantiiert und plausibel genug ist, um geglaubt und damit einer relevanten Überprüfung unterzogen zu werden.

4.3.4. Eine Verfolgung aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Ashraf wird nicht geprüft. Hinweise auf eine sonstige Verfolgungsgefahr aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit bzw. andere asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung ergeben sich nicht aus dem Verwaltungsakt oder aus der aktuellen Berichtslage.

4.3.5. Im Ergebnis muss anerkannt werden, dass mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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