W211 1424913-2•BVwG W211 1424913-2
W211 1424913-2Tribunale amministrativo federale21 dic 2015
Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten
W211 1424913-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Wesentlicher Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 29.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, zur Volksgruppe der Habr Gedir zu gehören. In Somalia würden noch ihre Eltern sowie zwei Geschwister leben. Als Fluchtgrund führte die beschwerdeführende Partei aus, dass Al Shabaab sie auf ihrem Handy angerufen und aufgefordert habe, für diese zu arbeiten. Dies habe die beschwerdeführende Partei abgelehnt. Daraufhin habe Al Shabaab ihre Mutter kontaktiert, die ebenfalls abgelehnt habe. Danach habe man sie mit dem Tode bedroht. Ihre Mutter habe sie zunächst in einen anderen Bezirk in Mogadischu gebracht, wo die beschwerdeführende Partei auch ihre Handynummer geändert habe. Trotzdem sei sie gefunden und bedroht worden. Deswegen habe ihre Mutter Angst gehabt und einen Schlepper kontaktiert. Der Onkel, bei dem die beschwerdeführende Partei aufgewachsen sei, sei im Jahr 2006 von Islamisten getötet worden. Er habe damals bei einem Radiosender gearbeitet und durch seine Äußerungen die Islamisten gegen sich aufgebracht (AS 15).
3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 07.12.2011 führte die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich aus (AS 51ff), dem Clan der Hawiye und dem Subclan der XXXX anzugehören. Sie habe in Unter-Shabelle in XXXX , einem kleinen Dorf, gelebt. Sie habe dort mit ihrer Tante mütterlicherseits und mit drei Frauen und zwei Männern ihres Stammes zusammengelebt. Sie habe eine Schwester und einen Bruder, die mit ihrer Mutter im Viertel XXXX in Mogadischu gelebt haben. Ihre Mutter habe die beschwerdeführende Partei nicht großgezogen. Als ihr Vater verstorben war, habe ihr Onkel die beschwerdeführende Partei zu sich genommen und großgezogen, bis sie 13 Jahre alt geworden sei. Dann hätten sie Schwierigkeiten gehabt, und die beschwerdeführende Partei habe den Onkel verlassen und sei zu ihrer Tante A. gegangen. Als die beschwerdeführende Partei 17 Jahre alt gewesen sei, sei diese Tante aus dem Land weggegangen. Die beschwerdeführende Partei sei dann ein Jahr bei anderen Verwandten in Mogadischu aufhältig gewesen. Mit 18 habe sie Somalia verlassen. Die Ausreise habe die Familie mit dem Erbe nach dem Vater finanziert. Ihre Mutter habe ein Grundstück verkauft. Sie habe keinen Kontakt mit ihrer Familie in Somalia. In Somalia sei sie von ihren Verwandten versorgt worden.
Befragt, ihre Gründe für die Ausreise im Detail zu schildern, gab die beschwerdeführende Partei an (AS 53), dass Al Shabaab sie bedroht habe. Sie seien eines Tages zu ihnen gekommen und haben gefordert, dass sie an den Kämpfen teilnehmen müssen. Eines Tages habe jemand der Al Shabaab ihr gesagt, dass sie nun erwachsen sei und einen Mann heiraten müsse. Später habe man telefonisch mit ihr Kontakt gehabt. Auf Nachfrage, diese Vorfälle genauer zu schildern, gab die beschwerdeführende Partei an, zu einem größeren Stamm zu gehören. Anfangs sei alles in Ordnung gewesen. Seit Al Shabaab nach Mogadischu gekommen sei, sei sie bedroht worden. Man habe sie (im Plural) heiraten wollen. Ihre Mutter habe das nicht gewollt. Sie habe gesagt, dass die beschwerdeführende Partei keine Zukunft habe, wenn sie ein Mitglied der Al Shabaab heiraten würde und daher das Land verlassen müsse. Als das Problem begonnen habe, habe sie sich bei Verwandten in Mogadischu aufgehalten. Es habe sich dabei um den Onkel ihrer Mutter namens H. gehandelt. Nachgefragt, was sich konkret an jenem Tag ereignet habe, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie vorher von Al Shabaab bedroht worden sei, wie die Mutter auch. An diesem Tag habe ihr die Mutter mitgeteilt, dass sie das Land verlassen müsse. Sie können nicht genau sagen, wann sich der Vorfall mit Al Shabaab zugetragen habe. Sie erinnere sich nicht, weil sie Angst gehabt habe. Der Vorfall sei ca. ein Jahr vor ihrer Ausreise gewesen. Auf Nachfrage meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie zum Einkaufen eingeteilt worden sei und einkaufen gegangen sei. Die Männer der Al Shabaab hätten sie gesehen und mit ihr gesprochen. Auf erneute Nachfrage, den Vorfall konkret zu schildern, gab die beschwerdeführende Partei an, dass ein Mann sie aufgehalten habe. Er habe gemeint, dass sie hübsch und erwachsen sei. Er habe gesagt, dass er sie heiraten wolle. Die beschwerdeführende Partei habe nicht geantwortet. Sie sei nachhause gegangen. Am nächsten Tag seien mehrere Männer gekommen. Der Mann, der sie am Markt gesehen habe, habe nochmals gesagt, dass er sie heiraten wolle. Sie habe dann ihre Mutter angerufen und ihr die Geschichte erzählt. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie sich verstecken müsse. Auf Nachfrage führte die beschwerdeführende Partei aus, dass drei Männer zum Haus ihres Onkels gekommen seien. Die Frauen haben im Haus gerade gekocht. Die Männer haben die Tür eingebrochen und seien in die Wohnung eingedrungen. Der Mann, der sie am Markt gesehen habe, habe sie angesprochen und ihr gedroht, dass er sie töten würde, wenn sie ihn nicht heirate. Eine andere Frau habe ihm geantwortet und gesagt, dass sie mit der beschwerdeführenden Partei sprechen würde. Sie habe gesagt: "Kommt später wieder". Danach habe die beschwerdeführende Partei ihre Mutter angerufen. Sie sei daraufhin im Haus geblieben und habe sich im Haus versteckt und das Gesicht verschleiert. Die Männer seien nicht mehr zum Haus gekommen, sie haben am nächsten Tag auf dem Handy der beschwerdeführenden Partei angerufen. Sie sei manchmal zweimal, manchmal einmal täglich eine Woche lang von jenem Mann angerufen worden, der sie am Markt angesprochen habe. Nach einer Woche habe sie das Land verlassen. Nach Vorhalt, dass die beschwerdeführende Partei vorher gesagt habe, dass die Ereignisse ein Jahr lang gedauert haben, meinte sie, dass Al Shabaab im Jahr davor gewollt habe, dass sie für diese kämpfe. Die Sache mit der Heirat habe erst eine Woche vor ihrer Ausreise begonnen. Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, dass Al Shabaab gewollt habe, dass sie Wasser und Medikamente für die Männer bringe, die kämpfen würden. Das habe sich im Jahr 2010 in Mogadischu ereignet. Auf Nachfrage gab sie an, dass es damals mehrere Frauen gegeben habe. Al Shabaab habe ihnen gesagt, dass diese nun für sie kämpfen und helfen sollen. Sie seien mit dem Tod bedroht worden. Sie habe damals bei ihrem Onkel H. in Mogadischu gelebt. Al Shabaab-Männer seien zu ihr nachhause gekommen, wo sie alleine gewesen sei. Es seien drei Männer gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe ihnen gesagt, dass sie zu ihnen kommen würde, dann seien die Männer gegangen. Die Männer seien mehrmals in diesem Jahr zu ihr nachhause gekommen. Anfangs monatlich, später wöchentlich. Auf Nachfrage, dass die beschwerdeführende Partei die Männer beim ersten Mal vertröstet habe und wie also die darauffolgenden Besuche abgelaufen seien, meinte sie, dass die Männer zu ihr über den Koran gesprochen und ihr vorgeschlagen hätten, für sie zu kämpfen, weil sie die Richtigen wäre. Sie habe ihnen Wasser oder Tee angeboten. Die Männer seien etwa eine bis zwei Stunden geblieben. Auf Nachfrage, dass die Männer also regelmäßig gekommen seien, ohne der beschwerdeführenden Partei etwas anzutun, meinte diese, dass es sehr schwierig für die Männer gewesen sei, sie mitzunehmen, weil die Regierungssoldaten in der Nähe gewesen seien.
Weiter befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie jenem Mann am Markt ihrer Handynummer gegeben habe. Bei ihrer Mutter habe sie nicht leben wollen, da diese psychisch krank gewesen sei und sie als Hure beschimpft habe. Die Probleme mit dem Onkel, bei dem sie zuerst gelebt habe, seien gewesen, dass sie mit dessen Kindern gestritten habe.
Auf Nachfrage, ob Al Shabaab auch an ihre Mutter herangetreten sei, meinte die beschwerdeführende Partei, dass diese von jenem Heiratsangebot nur über die beschwerdeführende Partei erfahren habe. Auf Nachfrage, ob die beschwerdeführende Partei ihre Telefonnummer geändert habe, meinte sie, dass sie nur eine Nummer gehabt habe. Auf Vorhalt ihrer Angaben vom 29.09.2011, dass sie die Nummer geändert habe, meinte sie, sie habe zwei SIM Karten gehabt. Jener Mann habe sie immer nur auf einer Nummer angerufen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, dieselben Probleme wieder zu bekommen.
4. Mit Bescheid vom 08.02.2012 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 22.04.2013 wurde der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheids behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Behörde müsse sich in einem weiteren Verfahrensgang eingehend mit der Einstellung der beschwerdeführenden Partei zur Al Shabaab auseinandersetzen.
5. Am 27.06.2013 wurde die beschwerdeführende Partei erneut durch die belangte Behörde einvernommen und gab soweit wesentlich ergänzend an (AS 241ff), von 2006 bis zu ihrer Ausreise in XXXX gelebt zu haben. Sie habe dort nicht bei ihrer Mutter, sondern einer Verwandten gelebt. Vor dem Jahr 2006 habe sie in Mogadischu bei ihrem Onkel väterlicherseits gewohnt. Zu ihren Geschwistern habe sie keinen Kontakt mehr. Bei ihrem Onkel habe sie von ihrem 13. bis zu ihrem 15. Lebensjahr gelebt. Ihr Vater sei ums Leben gekommen, als sie noch klein gewesen sei. Ihre Geschwister seien jünger als sie. Mit diesen habe sie bis zu ihrem 13. Lebensjahr zusammengelebt. Von ihrer Mutter habe sie zwei Monate, bevor sie Mogadischu verlassen habe, zuletzt gehört. Das sei im Juni 2011 gewesen. Sie habe per Internet Kontakt zu jener Frau, mit der sie zuletzt zusammengelebt habe. Auf die Frage, warum sie mit 13 Jahren zu ihrem Onkel gezogen sei, meinte die beschwerdeführende Partei, dass ihr Onkel überfallen und sie deswegen geflohen sei. Nach Wiederholung der Frage meinte sie, dass, als ihr Vater verstorben sei, ihr Onkel sie zu sich geholt habe. Sie sei während ihres Aufenthalts bei ihrem Onkel in die Koranschule gegangen. Ihre Mutter habe aus finanziellen Gründen gewollt, dass die beschwerdeführende Partei bei ihrem Onkel lebe. Auf die Frage, wer entschieden habe, dass sie dann zu jener Frau ziehen solle, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie das nicht wisse. Ihr Onkel sei überfallen worden. Sie habe diese somalische Frau, diese Verwandte A., bei der sie zuletzt gelebt habe, vorher nie gesehen.
Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an (AS 253), wegen der Probleme Somalia verlassen zu haben. Es gebe Rebellen, die Mädchen ausgesucht hätten. Sie haben die Mädchen aufgefordert, am Krieg teilzunehmen und dann ausländische Männer zu heiraten. Die Frauen hätten keine Rechte. Nach ihren konkreten Gründen für die Ausreise befragt, gab die beschwerdeführende Partei weiter an, dass sie in der Wohnung jener Verwandten A. überfallen und verschleppt worden sei. Sie sei an einen Ort namens XXXX gebracht worden. Man habe ihr dort gesagt, dass man sie umbringen würde, wenn sie nicht tue, was man von ihr verlange. Sie sei wie eine Sklavin gewesen und habe alles gemacht, was man ihr gesagt habe. Sie sei in einem Lager gewesen, in dem mehrere Frauen gewesen seien. Sie habe nichts tun können. Sie habe den Rebellen geholfen. Wenn diese verletzt gewesen seien, habe sie ihnen Wasser gegeben, sie zur Toilette begleitet. Ihrer Familie habe erfahren, dass sie in XXXX gewesen sei. Man habe dort nach ihr gefragt. Ihre Mutter habe nicht aufgehört nach ihr zu suchen. Sie habe sich entschlossen, die Leute, die nach ihr gesucht haben, umzubringen. Sie, wohl gemeint die Rebellen, haben ihr gesagt, dass sie bestraft würde, wenn ihrer Familie herkomme. Eines Tages habe sie einen Großeinkauf machen sollen. Eine Frau habe sie begleitet. Andere Frauen seien auch mitgegangen. Die Frau, die auf sie habe aufpassen sollen, habe kurz nicht auf sie geachtet, und die 8 Mädchen seien weggelaufen. Sie seien in einen anderen Bezirk namens XXXX gegangen, wo die Regierung gewesen sei und wo sie dann gelebt habe. Al Shabaab habe sie dort nicht finden können. Ihre Familie habe dann entschieden, dass sie ins Ausland gehen solle. Es sei ein Grundstück verkauft worden.
Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie eineinhalb Jahre von Al Shabaab festgehalten worden sei. Es habe Predigten gegeben, ausländische Männer, einen Dolmetscher. Die anderen Männer seien aus Afghanistan, dem Irak und Pakistan gewesen. Auf die Frage, ob sie sich an das Jahr ihrer Verschleppung erinnern könne, meinte die beschwerdeführende Partei, dass es 2007 gewesen sei. Nach ihrer Flucht habe sie sich noch drei Jahre in XXXX in Somalia aufgehalten und bei einem Onkel ihrer Mutter namens H. gelebt. Die Frage, ob es in diesen drei Jahren irgendwelche Vorfälle gegeben habe, verneinte die beschwerdeführende Partei. Im Oktober 2009 habe ihr Onkel einen Anruf bekommen. Sie hätten verlangt, dass der Onkel sie an die Männer übergebe. Die Männer hätten den Onkel telefonisch bedroht. Wie viele Drohanrufe es gegeben habe, wisse sie nicht. Auf die Frage, warum sie sich ausgerechnet im Jahr 2011 zur Ausreise entschlossen habe, meinte die beschwerdeführende Partei, dass ihr Onkel und auch ihre Verwandte A. telefonisch bedroht worden seien. Sie sei gefunden worden. Ihre Familie habe die Ausreise entschieden und das Grundstück verkauft. In den Jahren bei H. habe sie ihre Mutter besucht.
Erneut konkret befragt gab die beschwerdeführende Partei an, zwei Jahre bei einem Onkel väterlicherseits gelebt zu haben. Ein Jahr habe sie bei der weiblichen Verwandten gelebt. Eineinhalb Jahre bei Al Shabaab in XXXX , das zu XXXX gehöre. Danach habe sie bei einem Onkel ihrer Mutter in XXXX gelebt. Auf Vorhalt der Einvernahme vom 07.12.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie das nie gesagt habe. Die Niederschrift sei nicht rückübersetzt worden. Auf die Frage, warum sie bei früheren Befragungen die eineinhalbjährige Anhaltung nicht angegeben habe, meinte die beschwerdeführende Partei, dass vieles falsch aufgenommen worden sei. Bei einer Rückübersetzung wäre ihr das aufgefallen. 2008 sei ihr die Flucht gelungen, die telefonischen Bedrohungen hätten 2009 begonnen.
Erneut nach dem Tag der Verschleppung befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihre weibliche Verwandte A. von Al Shabaab bedroht worden sei. Sechs Männer hätten sie damals überfallen, zwei seien ausländische Rebellen gewesen. Als sie überfallen worden seien, habe die Verwandte A. den Männern gesagt, "ja, das ist sie". Dann sei sie verschleppt worden. Es habe mehrere Besuche der Al Shabaab bei jener Verwandten gegeben. Ein Onkel habe bei einem Radiosender gearbeitet und sei im Jahr 2005 getötet worden. Auf die Frage, warum die beschwerdeführende Partei nicht früher ausgereist sei, meinte sie, dass ihre Familie arm gewesen sei. Es habe sich nicht sofort Käufer für das Grundstück gefunden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde soweit wesentlich fest, dass die beschwerdeführende Partei keiner Minderheit, sondern der Volksgruppe der Habr Gedir angehöre. Es werde festgestellt, dass sämtliche Angaben zur Fluchtgeschichte nicht den Tatsachen entsprechen würden. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend November und Dezember 2011 nicht glaubhaft sei, genauso wenig wie die angeblichen Drohanrufe, die die beschwerdeführende Partei in der letzten Einvernahme vorgebracht habe. Hinsichtlich der angeblichen Verschleppung im Februar 2007 sei auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei weder in der Erstbefragung noch bei ihrer weiteren Einvernahme eine solch lange Anhaltung erwähnt habe. Auch in ihrer Beschwerde gegen die erste abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes sei dieses Vorbringen nicht erwähnt worden. Schließlich seien auch die Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihren diversen Aufenthaltsorten widersprüchlich.
7. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Begründung des Bescheids die Abweisung grundsätzlich nicht tragen könne, weil die Situation von Frauen in Somalia als besonders prekär eingestuft werde und es dort auch zu Zwangsheiraten käme. Wenn also generell die Gefahr einer Zwangsheirat bestehe, dann sei es auch glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei zwangsweise verheiratet hätte werden sollen. Angesichts des geringen Vermögens der Familie könne es nicht als unglaubwürdig gewertet werden, dass die beschwerdeführende Partei trotz der Drohungen noch länger in Somalia verblieben sei.
8. Mit Schreiben vom 30.09.2015 wurden die beschwerdeführende Partei, ihr Vertreter und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
9. Am 03.12.2015 meldete sich die Kanzlei des gewillkürten Vertreters der beschwerdeführenden Partei mit der Nachricht, dass sich diese nicht bei ihrer Vertretung in Vorbereitung zur Verhandlung gemeldet habe. Die Ladung sei ihr am 02.10.2015 weitergeleitet worden. Die Vollmacht sei jedoch aufrecht. Die Vertretung werde nicht zur Verhandlung erscheinen.
10. Am 04.12.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde erschienen zur Verhandlung unentschuldigt nicht. Hingegen erschien eine Vertreterin der Rechtsberatung XXXX , die von der Sozialbetreuerin der XXXX vor ca. zwei Wochen kontaktiert wurde. Demnach sei die beschwerdeführende Partei mit der Ladung zur XXXX gekommen und wünsche sich eine Vertretung der XXXX für die Verhandlung. Hinterlassen worden sei außerdem ihre Telefonnummer zur Vereinbarung eines vorbereitenden Termins. Die Vertreterin der XXXX konnte die beschwerdeführende Partei weder über diese Mobiltelefonnummer, noch über eine weitere Nummer einer Freundin der beschwerdeführenden Partei, erreichen; es fand auch kein vorbereitendes Gespräch statt.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2015, die in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei durchgeführt wurde, waren die mit der Ladung mitgeschickten und unten unter 2. zusammengefassten Länderberichte zur Situation in Somalia. Der Rechtsberaterin der XXXX wurden diese Berichte ausgehändigt und eine Frist zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme von 2 Wochen erteilt.
11. Mit Schreiben vom 18.12.2015 wurde auf die Abgabe einer Stellungnahme durch die Rechtsberatung verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 29.09.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 20.09.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 04.12.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am 29.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei wuchs bei Verwandten in XXXX und Mogadischu auf und stand in regelmäßigem Kontakt mit ihrer leiblichen Mutter. Sie gehört dem Mehrheitsstamm der Hawiye, Habr Gedir, XXXX an.
Im Jahr 2013 war die beschwerdeführende Partei mit ihrer Verwandten A., bei der sie einige Jahre verbrachte, über Internet in Kontakt.
1.2. Es wird weder eine Verschleppung und eineinhalbjährige Anhaltung durch Al Shabaab von 2007 bis 2009 festgestellt, noch eine drohende Zwangsheirat mit einem Al Shabaab Mitglied im Jahr 2010/2011.
Warum die beschwerdeführende Partei Somalia konkret im Juli 2011 verlassen hat, kann nicht festgestellt werden.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt:
2.1. Allgemeine Sicherheitslage (in Mogadischu)
2.1.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014, letzte Information eingefügt am 06.07.2015)
KI vom 6.7.2015: AMISOM in der Defensive (betrifft: Abschnitte 3.1 / Sicherheitslage Süd-/Zentralsomalia)
Bis dato war es die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), welche der al Shabaab - militärisch - einen Schlag nach dem anderen versetzt hatte. Am 26.6.2015 gelang al Shabaab ein Gegenschlag. Bei einem Angriff auf den mit 120 burundischen Soldaten besetzten Posten der AMISOM in der Kleinstadt Leego setzte al Shabaab 500-1.500 Mann ein. Fazit: Mindestens 50 AMISOM-Soldaten wurden getötet (VOA 1.7.2015), möglicherweise auch mehr als 60 (Dalsan 2.7.2015) oder sogar 70 (Xinhua 4.7.2015). Erst nach zwei Tagen trafen ugandische Einheiten der AMISOM im Ort ein, al Shabaab hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezogen (VOA 1.7.2015).
Gerüchten zufolge habe sich AMISOM nicht nur aus kleineren, vorgeschobenen Stützpunkten wie Aw Dheegle, Tortoorow, Mubarak und Bariire (alle: Lower Shabelle) zurückgezogen (Xinhua 4.7.2015), sondern sogar aus der strategisch wichtigen Stadt Qoryooley (Dalsan 2.7.2015; vgl. Xinhua 4.7.2015). Allerdings stimmt letzteres nur insofern, als AMISOM die zwei in Qoryooley vorhandenen Stützpunkte zu einem zusammengelegt hat (SAO 2.7.2015; vgl. Mareeg 2.7.2015). Auch der Außenposten in Buufow Garow wurde geräumt und mit dem Stützpunkt in Shalambood vereint (SAO 2.7.2015).
Tatsächlich versucht die AMISOM mit einer Reorganisation auf die eigene Verwundbarkeit zu reagieren (Xinhua 4.7.2015). Wichtige Garnisonen sollen durch zurückbeorderte Kräfte verstärkt werden (SAO 2.7.2014).
Aw Dheegle und andere Orte waren nach Rückzug der AMISOM durch al Shabaab besetzt worden (Xinhua 4.7.2015). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyne befand sich am 4.7.2015 vorübergehend in der Hand der al Shabaab, nachdem sich somalische Truppen von dort zurückgezogen hatten (offenbar gab es dort keine Garnison der AMISOM). Al Shabaab verließ den Ort nach einigen Stunden wieder (SAO 2.7.2015).
Die Ereignisse markieren die Schwächen von AMISOM und somalischer Armee, dass nämlich einerseits die Mannzahl von 22.000 bei AMISOM für eine Kontrolle von Süd-/Zentralsomalia nicht adäquat ist; und dass Kapazitäten zur schnellen Reaktion (gemeinsame Führung, Luftlandekapazitäten u.Ä.) fehlen. Es ist sehr schwierig für AMISOM, Kampfeinheiten der al Shabaab zu zerstören. Vielmehr kommt es eher zu einer Vertreibung. Eigentlich sollten somalische Kräfte die AMISOM an vielen Orten ablösen. Da der Aufbau der somalischen Armee aber nur schleppend vorankommt, ist dies an vielen Orten nicht geschehen. Auch daher rührt die Überdehnung des AMISOM-Kontingentes (VOA 1.7.2015).
Quellen:
"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)
Quellen:
"Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)
Quellen:
"Lower und Middle Shabelle
In Lower Shabelle gibt es in den Städten Afgooye, Wanla Weyne und Merka Garnisonen der AMISOM (Uganda, Burundi) (EASO 8.2014). Am 5.10.2014 wurde die Hafenstadt Baraawe durch somalische Armee und AMISOM erobert (BAMF 6.10.2014).
Lower Shabelle bleibt insgesamt volatil. Die ländlichen Räume der Bezirke Afgooye, Merka und Qoryooley sind von Unsicherheit betroffen. Diese ist auch der somalischen Armee und wiederaufflammenden Clankonflikten (v.a. Biyomaal vs. Hawiye) anzulasten. Al Shabaab versucht diese Dynamik auszunutzen (EASO 8.2014; vgl. UNSG 25.9.2014). Die vielen unterschiedlichen Akteure und die vergleichsweise hohe Bevölkerungsdichte machen die Shabelle Regionen für eine Einflussnahme durch al Shabaab anfällig (B 10.2014).
Vor allem in den Städten Merka und Afgooye ist die Sicherheitslage etwas besser. Im Afgooye-Korridor, der aufgrund der Zwangsräumungen in Mogadischu wieder Zustrom bekommt, ist al Shabaab sichtbar präsent (EASO 8.2014).
In Middle Shabelle befinden sich AMISOM-Garnisonen (Burundi) in Jowhar und Warsheikh. Die Stadt Jowhar wird sicherheitstechnisch als unproblematisch und relativ stabil beschrieben. Allerdings gibt es im Umland Clankonflikte zwischen den Abgaal und Shiidle (Bantu) (EASO 8.2014). Insgesamt blieb es in Middle Shabelle in den vergangenen Monaten vergleichsweise ruhig (UNSG 25.9.2014). Im Zuge der Operation "Indian Ocean" wurde die Küstenstadt Cadale am 1.10.2014 von AMISOM eingenommen (A 17.10.2014).
Quellen:
2.1.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
(Online abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html)
Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).
2.1.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
(Online abrufbar unter: https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf)
Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.
Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)
2.1.4. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationslage in Ceelasha Biyaha, 13.05.2015, verfügbar auf ecoi.net:
Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia, AMISOM) schreibt in einer Pressemitteilung vom Mai 2012, dass Streitkräfte der Afrikanischen Union (AU) und Somalias den wichtigen Korridor, der sich zwischen der Stadt Afgooye und Mogadischu befinde, gesichert hätten. Die Streitkräfte hätten die Stadt Elasha Biyaha, die letzte Hochburg der al-Schabaab auf dem Korridor, eingenommen.
Sabahi, ein vom United States Africa Command finanziertes Nachrichtenportal mit Schwerpunkt der Berichterstattung auf der Region Horn von Afrika, berichtet im Oktober 2013 ebenfalls über Kämpfe zwischen al- Schabaab und den Streitkräfte der Afrikanischen Union und Somalias im Mai 2012. Die AMISOM habe al- Schabaab zwar aus Elasha Biyaha vertreiben können, jedoch würden viele BewohnerInnen über ein Jahr danach angeben, aufgrund anhaltender Unsicherheit nicht zurückkehren zu können.
Die Nachrichtenwebsite Somali Diaspora News berichtet im April 2015, dass in Elasha Biyaha Berichten zufolge bei der Explosion von Minen und Feuergefechten zwei somalische Militärfahrzeuge zerstört und fünf somalische SoldatInnen getötet sowie drei weitere verwundet worden seien. Nach den Explosionen habe die AMISOM das Gebiet erreicht und mehr als zwölf Personen festgenommen, die zum Zeitpunkt ihrer Festnahme alle unbewaffnet gewesen seien.
Die international tätige Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) schreibt im April 2015, dass es entlang des Afgooye-Korridors ernsthafte Sicherheitsbedenken gebe. Es gebe weiterhin Angriffe der al-Schabaab auf Streitkräfte der Regierung und der Afrikanischen Union. Laut Angaben aus UNO-Kreisen würden UNO- MitarbeiterInnen aufgrund von Unsicherheit zögern, einige der abgelegeneren Gebiete, wo von Zwangsräumungen betroffene Personen leben würden, zu besuchen und zu beobachten.
Die somalische Nachrichtenwebsite Hiiraan berichtet im April 2015, dass hunderte somalische SoldatInnen und SoldatInnen der Afrikanischen Union eine Razzia in Elasha Biyaha, einer ehemaligen großen Flüchtlingssiedlung, durchgeführt hätten. Bei Hausdurchsuchungen seien über 207 Personen verhaftet worden.
2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
Die Übergangsverfassung sieht für Männer und Frauen die gleichen Rechte vor (USDOS 27.2.2014). Allerdings sind Frauen im Alltag nicht gleichgestellt und sie haben nicht die gleichen Rechte (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt zu systematischer Subordination (USDOS 27.2.2014). Gemäß dem traditionellen Recht bleibt sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt oft unbestraft. Frauen sind nicht in traditionelle Entscheidungsprozesse der Ältesten eingebunden und im traditionellen Recht (xeer) kommt ihnen kein Schutz bezüglich häuslicher Gewalt zu. Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen und daher auch keinen Clanschutz erringen, sind vulnerabel und gefährdet - selbst in Mogadischu (EASO 8.2014).
Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt (E 6.2013). Dies gilt auch für den Rechtsbereich der Scharia, der von Männern verwaltet wird und in welchem oft im Interesse der Männer entschieden wird. Hinsichtlich Besitz und Erbschaft schränken traditionelle, gesellschaftliche und kulturelle Barrieren die Frauen in der Ausübung ihrer Rechte ein (USDOS 27.2.2014). Eine Frau wird im Clansystem grundsätzlich von einem Mann vertreten, der auch in ihrem Namen Entscheidungen trifft (MV 24.1.2014).
Im somalischen Parlament halten Frauen derzeit 14 Prozent aller Sitze (USDOS 27.2.2014).
Vergewaltigung ist strafbar, die Strafen betragen zwischen 5 und 15 Jahren Haft; Militärgerichte verhängen auch Todesurteile. Die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv durch (USDOS 27.2.2014). Es gibt zwar Anstrengungen der somalischen Regierung, gegen sexuelle Gewalt anzukämpfen; diese werden durch die vorherrschende Sicherheitslage allerdings eingeschränkt. Aufsehenerregende Fälle haben gezeigt, wie die Regierung mit Vergewaltigungsanzeigen umgeht (UKFCO 10.4.2014). Dies betraf z.B. den Fall einer Frau, die einem Journalisten hinsichtlich ihrer Vergewaltigung ein Interview gab. Beide wurden verhaftet. Auch nach Anzeigen von Vergewaltigungsopfern, die AMISOM-Soldaten als Täter identifizierten, wurden die Opfer schikaniert (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).
Weiterhin kommen aus ganz Somalia alarmierend viele Berichte über sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen. Besonders betroffen sind IDPs (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014, ÖB 10.2014) und Angehörige von Minderheitenclans. Im ersten Halbjahr 2013 wurden alleine in Mogadischu mehr als 800 Vergewaltigungen angezeigt. Die Armee hat zwar einige ihrer Angehörigen aufgrund von Vergewaltigungsvorwürfen festgenommen, Straflosigkeit bleibt aber die Norm (USDOS 27.2.2014). Für Opfer sexueller Gewalt ist es extrem schwierig, Gerechtigkeit zu erlangen. Viele Verbrechen werden der Polizei nicht gemeldet, weil die Opfer Stigmatisierung, neuerliche Misshandlungen, mangelnden Ermittlungswillen oder Anschuldigungen wegen Ehebruches befürchten (EASO 8.2014). Meist werden Vergewaltigungsfälle außerhalb formeller Strukturen abgehandelt (USDOS 27.2.2014). Von staatlichem Schutz kann daher nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2014).
Vergewaltigung in der Ehe ist nicht sanktioniert. Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Für Vergewaltigungsopfer gibt es ein Frauenhaus des Elman Peace and Human Rights Centre in Mogadischu (MG 22.9.2014) und eines in Afgooye. Dort erhalten Frauen sechs Monate lang medizinische und psychosoziale Hilfe (MV 24.1.2014).
Polygamie und Ehescheidung sind erlaubt. Ehen werden vor dem lokalen Khadi-Gericht geschlossen und auch wieder aufgelöst (ÖB 10.2014). Die am meisten verbreitete Eheschließung ist jene der arrangierten Ehe. Diese bedarf der Zustimmung beider Partner sowie der Eltern bzw. des Vormundes. Allerdings ist es aufgrund des starken gesellschaftlichen Druckes äußerst unüblich, dass sich eine Tochter gegen den Willen ihres Vaters einer arrangierten Ehe widersetzt (LI 6.7.2012; vgl. EASO 8.2014). Daher kann der Unterschied zwischen arrangierter und Zwangsehe subtil sein (LI 6.7.2012). Wenn sich aber zwei Ehepartner finden, die kein Einverständnis ihrer Eltern haben, so gibt es die Möglichkeit des "Durchbrennens" mit folgender Eheschließung. Diese Form der geheimen Eheschließung wird zunehmend gebräuchlich - vor allem in jenen Gebieten, die nicht unter Kontrolle der al Shabaab stehen. Damit so eine Ehe Gültigkeit erlangt, müssen zwischen dem Wohnsitz des Brautvaters und dem Ort der Eheschließung 90-100 Kilometer Distanz liegen (AP 17.4.2013; vgl. EASO 8.2014).
Unverheiratete Frauen, die schwanger werden, sind der Stigmatisierung ausgesetzt. Als Resultat kann es zu häuslicher Gewalt oder zum Verstoß aus dem Clan kommen. Sogenannte Ehrenmorde kommen allerdings in Somalia nicht vor (MV 24.1.2014).
Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder um sie zur Ehe zu zwingen. Manche Verschleppungen dauern nur kurze Zeit (zwei Tage bis zwei Wochen), andere - etwa im Fall der Zwangsehe - sind permanent (EASO 8.2014)."
(Seite 42f)
Quellen:
2.2.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Somalia sei einer der schlimmsten Orte der Welt für Frauen (178. Stelle). Während die vorläufige Verfassung gleiche Rechte von Männern und Frauen vorsähe, würden Frauen schwerwiegende Ungleichheiten und Diskriminierung erfahren. Nach traditionellem Somali Recht bleibe sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt häufig unbestraft.
Frauen außerhalb der von der Al Shabaab kontrollierten Gebiete verfügen über mehr Freiheit zu reisen, zu arbeiten und Auto zu fahren. (Seite 108)
Sexuelle Gewalt sei in Somalia eine alltägliche Tatsache für Frauen und Mädchen. Täter seien Regierungskräfte, Mitglieder der bewaffneten Opposition, Milizen und Private. Alle würden ohne Furcht vor Folgen agieren können. Alleinerziehende Frauen in IDP-Camps seien ganz besonders verletzlich. (Seite 109) Arrangierte Ehen seien die häufigste Form der Verheiratung. Eine Eheschließung zu verweigern, die der Vater arrangiert habe, sei sehr ungewöhnlich. (Seite 110)
Zu Zwangsverheiratungen mit Mitgliedern der Al Shabaab wird ausgeführt, dass in von der Gruppe kontrollierten Gebieten Mädchen, manchmal nicht älter als 12 Jahre, aus der Schule oder von der Straße entführt und mit Kämpfern zwangsverheiratet würden. Fälle von Zwangsverheiratungen mit Al Shabaab Mitgliedern seien auch, in beschränkterem Ausmaß, in Teilen Mogadischus beobachtet worden (UNHCR habe einen Fall in Heliwaa erwähnt). Viele Familien würden sich nicht trauen, eine Verheiratung zu verweigern.
Junge Männer seien oftmals zuerst willentlich mit dem Versprechen rekrutiert worden, mit einem Mädchen verheiratet zu werden. Landinfo habe angemerkt, dass viele Kämpfer zu Minderheitenclans gehören würden. Eine Heirat mit einem Mädchen eines Mehrheitsclans würde für manche als eine Möglichkeit wahrgenommen werden, ihren gesellschaftlichen Status zu verbessern. Zu heiraten und Kinder zu bekommen stelle für junge Islamisten auch dar, dass sie nun bereit seien zu kämpfen und als Selbstmordattentäter eingesetzt werden können. [...] Eltern, die eine Heirat ihrer Tochter mit einem Al Shabaab Kämpfer verweigern würden, riskieren umgebracht zu werden, weil sie den Dschihad nicht unterstützen würden. (Seiten 107f).
2.2.3. United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm/violence, Februar 2015
(Online abrufbar unter: https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance)
Dieser Spezialbericht des britischen Home Office führt in der Zusammenfassung aus, dass Diskriminierung und sexuelle bzw. geschlechtliche Gewalt weit verbreitet bleiben. Frauen ohne Familie oder Unterstützung durch den Clan und IDP Frauen seien, abhängig von ihren konkreten Umständen, wahrscheinlich von einem maßgeblichen Risiko im Falle einer Rückkehr betroffen. In Süd- und Zentralsomalia (einschließlich Mogadischu) sei effektiver Schutz durch staatliche Akteure für Frauen, die sexuelle oder geschlechtliche Gewalt fürchten, nicht zugänglich. Jeder Fall müsse jedoch konkret untersucht werden. In manchen Fällen könnte eine interne Fluchtalternative nach Mogadischu angenommen werden. Frauen, die keine Unterstützung durch Clan oder Familie haben, keine Unterstützung aus dem Ausland erhalten oder keine echten Aussichten darauf haben, in Mogadischu einen Lebensunterhalt zu verdienen, würden sich mit entsprechender Wahrscheinlichkeit in der Situation wiederfinden, in IDP Lagern Unterkunft nehmen zu müssen, wo sie wiederum einem echten Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wären, und die Lebensumstände nicht akzeptablen humanitären Standards entsprechen würden. (Seite 8)
2.2.4. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Ashraf, Merka,
Eheschließung, Scheidung, vom 09.01.2013:
Mit Verweis auf die Quelle Immigration and Refugee Board of Canada:
Somalia: The situation of women without male support, vom 17.11.2011, wird ausgeführt:
"Die Quellen weisen darauf hin, dass Zwangsehen in Somalia eine übliche Praktik bleiben (HBS 2008; SR 28.5.2011). Ein Artikel im Somalia Report besagt, dass Mädchen von ihren Eltern zur Ehe gezwungen werden, weil diese die Lebensqualität des Mädchens verbessern wollen und gleichzeitig den Eltern die Last genommen wird, sich um die Tochter zu kümmern (SR 28.5.2011). Der Artikel besagt weiters, dass junge Mädchen keine Möglichkeiten haben, sich Entscheidungen der Eltern zu widersetzen - auch nicht einer Heirat (SR 28.5.2011). Gemäß der Heinrich Böll Stiftung, können auch Clanführer auf Eheschließungen von Frauen ihres Clans Einfluss nehmen oder den Austausch von künftigen Ehefrauen mit anderen Clans arrangieren (HBS 2008). Zwangsehen kommen auch zwischen Opfern von Vergewaltigungen und den Tätern vor, da dies Straftat und andere sexuelle oder geschlechtsspezifische Gewalt von den Clans als Zivilstreitigkeiten erachtet werden, die im Rahmen von Kompensationsverhandlungen (UN 17.9.2009) oder eben Zwangsehen beigelegt werden können (UN 17.9.2009; UN 29.8.2011)." (Seite 15)
2.2.5. Landinfo, Anfragebeantwortung: Somalia: Al Shabaab und Zwangsverheiratung, 06.07.2012:
(online abrufbar unter: http://www.landinfo.no/asset/2156)
In diesem Bericht, auf den auch der oben angeführte EASO Beitrag verweist, wurde angemerkt, dass weder die Frau noch ihr Vormund normalerweise eine Wahl haben, wenn sich ein Al Shabaab Kämpfer für eine Frau entschieden habe. Der Kämpfer würde die Frau für gewöhnlich mehrmals kontaktieren und ihren Vater, den Traditionen folgend, um ihre Hand bitten. Wenn jedoch die Frau und ihr Vater die Verheiratung verweigern würde, würde er das Gesetz in die eigenen Hände nehmen. Wenn dann Al Shabaab vorgeben würde, dass der Vater ein Ungläubiger sei, wäre es noch einfacher.
Es gebe aber auch Fälle, nach denen sich Frauen geweigert haben, einen Al Shabaab Kämpfer zu heiraten, und das ohne Konsequenzen. Diese Beispiele kämen aus Baidoa, und eine wesentliche Voraussetzung wäre, dass die Frau einem großen und einflussreichen lokalen Clan angehöre. Dieser Bericht würde bestätigen, dass es lokale Unterschiede gebe, die davon abhängen würden, ob die lokale Al Shabaab Verwaltung oder ihr Kommandant Verbindungen zum lokalen Clan habe. Es gebe viele Geschichten rund um Zwangsverheiratungen und Al Shabaab. (Seite 3).
Manche Familien würden aber auch einen Vorteil darin sehen, mit Al Shabaab verbunden zu sein, weil dies Schutz und Möglichkeiten bieten würde. Diese Einstellung treffe besonders auf Minderheitenangehörige und kleine Clans zu. Diese Kategorie von Heirat unterscheide sich nur wenig von den sogenannten "black cat" Hochzeiten in den Zeiten der Warlords. Die Machthaber heute haben nur einen anderen Hut auf - einen religiösen. Dennoch, viele Al Shabaab Kämpfer von heute würden selbst Minderheiten oder kleinen Clans angehören und sich von einer Heirat mit einer Angehörigen eines Mehrheitsclans Prestige oder Rache erhoffen. (Seite 4).
2.3.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)
Quellen:
"Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)
Quellen:
2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.
Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.
Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.
Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.
In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Feststellungen zu den Wohnorten der beschwerdeführenden Partei, zu ihrer Clanzugehörigkeit, zur ihren Verwandten und zum Kontakt mit ihrer Mutter und ihrer Tante A. basieren auf ihren diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben im Laufe des Verfahrens.
3.3. Darüber hinaus kann das - asylrelevant angelegte - Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht geglaubt werden.
Zum einen ist anzuführen, dass die beschwerdeführende Partei trotz offensichtlicher Kenntnis der mündlichen Verhandlung diesen Termin nicht wahrnahm. Dass ihre Sozialbetreuerin bei XXXX die Rechtsberatung der XXXX über den Termin informierte und angab, dass die beschwerdeführende Partei bei der mündlichen Verhandlung eine Vertretung wünsche, weist darauf hin, dass ihr der Termin bekannt wurde und sie die Ladung durch ihren Anwalt erhalten hat. Sie kontaktierte jedoch weder diesen, noch war es der Rechtsberatung möglich, mit ihr in Kontakt zu treten. Am Bundesverwaltungsgericht erschien sie ebenfalls nicht. Sie nahm daher die Gelegenheit, die offensichtlichen Widersprüche ihrer ersten drei Einvernahmen (vom 29.09.2011, 07.12.2011 und 27.06.2013) aufzuklären, nicht wahr.
Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Protokolle von der Erstbefragung am 29.09.2011 und von der Einvernahme am 07.12.2011 von der beschwerdeführenden Partei unterschrieben wurden und sie damit eine erfolgte Rückübersetzung bestätigte. Bei diesen Terminen wurde durch zwei verschiedene Dolmetscher übersetzt. Während das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass kleine Ungenauigkeiten oder auch einmal ein Datumsfehler bei der Rückübersetzung unbemerkt bleiben können, so erklären sich die massiven Widersprüche zwischen den Einvernahmen im Jahr 2011 und jener im Jahr 2013 nicht durch simple Übersetzungsfehler. Dass eine Rückübersetzung 2011 gar nicht stattgefunden haben soll, bleibt im Endeffekt ein unbelegtes Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dem ihre eigene Unterschrift widerspricht. Die Gelegenheit, diese Probleme in der mündlichen Verhandlung aufzuklären, nahm die beschwerdeführende Partei nicht wahr.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Protokolle der drei Einvernahmen das tatsächlich Vorgebrachte wiederspiegeln und der beschwerdeführenden Partei ordentlich rückübersetzt wurden.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass es nicht nachvollziehbar bleibt, dass die beschwerdeführende Partei eine eineinhalb Jahre lange Anhaltung durch Al Shabaab gegen ihren Willen in ihren Einvernahmen im Jahr 2011 und in ihrer Beschwerde gegen den ersten Bescheid nicht vorbrachte. Eventuelle psychologische oder medizinische Unterlagen betreffend (zum Beispiel) eine mögliche Traumatisierung, die eine allfällige Blockade erklären könnte, wurden nicht vorgelegt. Eine solche Anhaltung scheint auch hinsichtlich der chronologischen Angaben aus den ersten Einvernahmen nicht einfach vergessen worden zu sein. Weiter fällt auf, dass ein angebliches (unerwünschtes) Heiratsangebot eines Al Shabaab Mitglieds im Jahr 2010/2011 wiederum in den Vorbringen des Jahres 2013 nicht vorkommt: eventuelle angebliche Drohanrufe an den Onkel H. und die Tante A. scheinen sich bei diesen Vorbringen eher auf die Flucht aus der angeblichen Zwangsanhaltung zu beziehen, als auf eine gewünschte Heirat mit einem Mann, der die beschwerdeführende Partei beim Einkaufen auf dem Markt gesehen haben will. Die beiden angeblichen fluchtauslösenden Vorbringen, die im Jahr 2011 und im Jahr 2013 vorgestellt wurden, passen daher nicht zusammen und ergänzen sich auch nicht. Auf die Widersprüche angesprochen bleibt die beschwerdeführende Partei vage und ausweichend und findet für diese keine nachvollziehbare Erklärung.
Unklar bleibt weiter ihre eigene Biographie dahingehend, wo sie nun wie viel Zeit verbracht haben will und bei wem sie wann und wo gelebt haben soll: das Kerngerüst mit Tante A. und Onkel H. bleibt zwar gleich, doch meint sie zB in den Einvernahmen aus dem Jahr 2011, dass sie ein letztes Jahr vor ihrer Ausreise bei Onkel H. in Mogadischu gelebt habe, während sie im Jahr 2013 zuerst meinte, sie habe bis zu ihrer Ausreise in XXXX gelebt, während sie später sagt, drei Jahre in einem Bezirk in Mogadischu bei Onkel H. gelebt zu haben. Diese unterschiedlichen Angaben zu ihrem eigenen Wohnort können daher auch kein Vertrauen in die Vorbringen der beschwerdeführenden Partei herstellen.
3.4. Während diese aktenkundigen massiven Widersprüche der Vorbringen in einer Befragung während der Verhandlung vorgehalten und angesprochen hätten werden können, bleiben sie dennoch relevant und reichen in diesem konkreten Fall dazu aus, die Glaubhaftigkeit der Angaben, die für die Prüfung der Frage der Zuerkennung von Asyl in Österreich wesentlich sind, zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hält die gegenständliche Beschwerde daher für entscheidungsreif und stellt das asylrelevant angelegte angebliche fluchtauslösende Vorbringen mangels Glaubhaftigkeit nicht fest.
3.5. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben. Eine Stellungnahme zu den mit der Ladung ausgeschickten und der Rechtsberaterin in der Verhandlung nochmals übergebenen Länderberichten langte nicht ein.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
Rechtsgrundlagen:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Wie oben unter 1. und 3. ausgeführt, kann das Bundesverwaltungsgericht also weder eine drohende Zwangsheirat mit einem Al Shabaab Mitglied im Jahr 2010/2011, noch eine angebliche zwangsweise Anhaltung der beschwerdeführenden Partei durch Al Schabaab von 2007 bis 2009 glauben und damit feststellen. Diese Vorbringen werden daher einer relevanten Prüfung für die Zuerkennung eines Status einer Asylberechtigten nicht unterzogen.
4.3.2. Zu sehen bleibt schließlich noch, ob aus den Vorbringen und dem Akt andere Gründe für die Befürchtung einer maßgeblichen und aktuellen Verfolgungsgefahr aus Gründen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführt sind, hervorgehen, wobei hier insbesondere Verfolgung aufgrund von Clanzugehörigkeit und/oder besonderer Schutzlosigkeit als alleinstehende Frau in Frage kommt.
Die beschwerdeführende Partei ist Angehörige eines Mehrheitsclans, der Habr Gedir, und verfügte offensichtlich in XXXX und in Mogadischu über Kern- und erweiterte Familie, die sich bereits in der Vergangenheit um sie kümmerte, bei der sie aufgenommen wurde und aufwuchs. Mit ihrer Tante A. war sie zumindest noch bis 2013 in Kontakt. Es gibt weder einen Hinweis noch einen Grund zu glauben, dass dieser Kontakt nicht mehr aufrecht ist, bzw. dass ein Kontakt zu Onkel H. oder Tante A. nicht herzustellen wäre, sollte dies notwendig sein. Darüber hinaus gab die beschwerdeführende Partei an, selbst noch über zwei Geschwister und ihre Mutter in Somalia zu verfügen.
Aus diesem Vorbringen lässt sich daher eine (mögliche, denkbare) Verfolgung aufgrund einer Clanzugehörigkeit (die Habr Gedir sind gemeinsam mit den Abgaal, beide Sub-Clans der Hawiye, die dominanten Stämme in Mogadischu) nicht ableiten. Genauso wenig kann im Fall der beschwerdeführenden Partei mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr von einer besonderen Vulnerabilität als alleinstehende Frau ausgegangen werden, die in einem IDP Lager einem besonderen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wäre (siehe dazu oben unter 2.2.3.).
Und schließlich muss zur Kenntnis genommen werden, dass Al Shabaab (zur Zeit) in Mogadischu im Untergrund agiert, aber nicht die Kontrolle über die Stadt inne hat.
4.3.3. Ein allgemeines Risiko in Somalia, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, bzw. die insgesamt prekäre allgemeine Sicherheitslage auch in Mogadischu soll an dieser Stelle nicht verkannt werden. Mit der bereits erfolgten Zuerkennung von subsidiärem Schutz wurde diesem Risiko jedoch bereits Rechnung getragen.
4.3.4. Aus oben Gesagtem ergibt sich, dass mangels Bestehen einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, daher der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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