BVwG W181 2112320-1

W181 2112320-1Tribunale amministrativo federale21 dic 2015

Regest

Dolmetschgebühren, Mehrbegehren, Mühewaltung, Nächtigungsgebühr,<br/>Reisekosten, Zeitversäumnis

Testo completo

BVwG W181 2112320-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W181.2112320.1.00

Spruch

W181 2112320-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX XXXX als Dolmetscher, Honorarnote vom XXXX betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom XXXX zu GZ XXXX, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX XXXX als Dolmetscher vom XXXX werden gemäß § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit

€ 367,-- (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom XXXX, GZ XXXX/XXXX, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den XXXX an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.

2. In der Folge fand am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der nunmehrige Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3. Mit Telefax vom XXXX legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:

Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 32, 33 GebAG

6 begonnene Stunden über 30 km á € 28,20 € 169,20

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

2 x Bahn á € 31,20 und € 62,40

2 x Bus á € 2,70 € 5,40

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

für die erste halbe Stunde € 24,50 € 24,50

für weitere 2 halbe Stunden á € 12,40 € 24,80

1 Nächtigung in XXXX € 78,00

20 % Ust (aus Zeitversäumnis und Verdienst = € 218,50) € 43,70 Gesamtsumme abgerundet € 408,00

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Antragsteller mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis gebracht, dass - ausgehend von der Adresse XXXX - die Reise nach 06:00 Uhr angetreten hätte werden können, um rechtzeitig zu der für den XXXX um XXXX anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erscheinen. Die Nächtigungskosten seien daher nicht zu vergüten, zumal die Nächtigung nicht als unvermeidlich im Sinne des § 15 GebAG anzusehen sei.

5. Nachdem der Antragsteller mit Telefax vom XXXX um Fristerstreckung von fünf Tagen ersucht hatte, brachte er mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX, im Wesentlichen vor, dass es von seiner Wohnung in der XXXX, keine Busverbindung zum Bahnhof XXXX gebe. Aufgrund des Fußweges von zumindest 20 bis 25 Minuten zum Bahnhof hätte er seine Reise vor 06:00 Uhr antreten müssen.

6. Mit Schriftsatz vom XXXX setzte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller darüber in Kenntnis, dass die Nächtigung - ausgehend von einem Reiseantreten an der Adresse XXXX - unvermeidlich im Sinne des § 15 Abs. 1 GebAG gewesen sei. Allerdings könne in Anwendung des § 15 Abs. 2 GebAG für die unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von höchstens € 37,20 vergütet werden.

7. Mit Telefax vom XXXX erklärte sich der Antragsteller mit der Vergütung von € 37,20 für die Nächtigung einverstanden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF, haben natürliche Personen, die als Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.

Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).

Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.

Zu A)

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Die Gebühr des Dolmetschers umfasst gemäß § 24 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

Hinsichtlich der Aufenthaltskosten normiert § 29 GebAG, dass die §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden sind. Gemäß § 13 Z 2 GebAG umfassen die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Zur beantragten Vergütung der Nächtigungskosten ist auszuführen, dass dem Zeugen (hier: Dolmetscher) gemäß § 15 Abs. 1 GebAG für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.

Das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach Einholung einer ÖBB-Fahrplanauskunft ergeben, dass die vom Antragsteller in seiner Honorarnote angesprochene Nächtigung unvermeidlich im Sinne des § 15 Abs. 1 GebAG war, zumal dieser die Reise am XXXX von der Adresse XXXX jedenfalls vor 06:00 Uhr antreten hätten müssen, um rechtzeitig zu der für den XXXX um XXXX anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX, zu erscheinen.

Allerdings ist auf § 15 Abs. 2 GebAG zu verweisen, wonach einem Zeugen (hier: Dolmetscher), der bescheinigt, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag (in Höhe von € 12,40) übersteigen, diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen sind.

Demnach kann dem Antragsteller, der eine Rechnung betreffend eine Nächtigung in Höhe von insgesamt € 78,00 vorgelegt hat, in Anwendung des § 15 Abs. 2 GebAG für die unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von höchstens € 37,20 vergütet werden. Der Antragsteller, der hiervon mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX in Kenntnis gesetzt wurde, erklärte sich hiermit mittels Telefax vom XXXX einverstanden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung für Zeitversäumnis wie beantragt € 169,20

Reisekosten wie beantragt € 62,40

€ 5,40

Mühewaltung wie beantragt € 24,50

€ 24,80

1 Nächtigung in XXXX € 37,20

20 % Ust wie beantragt

(aus Zeitversäumnis und Verdienst = € 218,50) € 43,70

Gesamtsumme abgerundet € 367,00

Die Gebühren des Dolmetschers waren daher mit € 367,00 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

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