BVwG W176 2000631-1

W176 2000631-1Tribunale amministrativo federale21 dic 2015

Regest

Denkmalschutz, öffentliches Erhaltungsinteresse,<br/>Teilunterschutzstellung

Testo completo

BVwG W176 2000631-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2000631.1.00

Spruch

W176 2000631-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.08.2011, Zl. 11.742/3/2011, betreffend die Unterschutzstellung der Villa in XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Binnenwände des ausgebauten Dachbodens von der Unterschutzstellung ausgenommen werden.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der Villa in XXXX , gemäß § 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

3. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - seit 01.01.2014 als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit Schreiben vom 26.05.2015 zog das Bundesverwaltungsgericht

XXXX als Amtssachverständige bei und ersuchte sie um Erstattung eines Gutachtens zu folgenden Fragen:

• Handelt es sich bei gegenständlichem Objekt um ein Gebäude von geschichtlicher, künstlerischer und/oder sonstiger kultureller Bedeutung und zwar - gegebenenfalls - aus welchen Gründen (wobei auszuführen ist, ob die Bedeutung im geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bereich bzw. in mehreren oder allen genannten Bereichen gelegen ist)?

• Welchen Stellenwert nimmt das Objekt im Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes ein bzw. was würde der Verlust des Objektes im Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung entsprechender Denkmale vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes bedeuten?

• Finden sich am Objekt Hinweise, dass sich dieses in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte?

5. In ihrem Gutachten vom 13.08.2015 stellt die Amtssachverständige zunächst den von ihr aufgenommenen Befund dergestalt dar, dass sie nach Ausführungen zur (Bau)Geschichte (S 1 bis 4 des Gutachtens) das Äußere - insbesondere die Fassaden, das Dach und Baudetails (S 4 bis 10) sowie das Innere (S 10 bis 12) des gegenständliche Objekt beschreibt, wobei sie festhält, dass lediglich die Binnenwände des ausgebauten Dachbodens keine Denkmalbedeutung hätten (S 11). Sodann zieht sie im Rahmen des eigentlichen Gutachtens aus dem Befund folgende Schlüsse:

"[...] Geschichtliche Bedeutung

Die geschichtliche Bedeutung der Villa besteht in ihrer Zugehörigkeit zur frühen Periode des Tourismus in XXXX , dessen erste Anfänge mit etwa 1870 angesetzt werden können. Nach der Zerstörung des ab 1884 errichteten XXXX Ensembles, das mit der Verbauung der Halbinsel einen wichtigen Impuls für XXXX Entwicklung gesetzt hatte, kommt den verbliebenen Objekten aus dem späten 19. Jahrhundert besonders hohe Bedeutung zu.

[...] Künstlerische Bedeutung

Diese liegt zum einen im Sondertyp des auch nach der Erweiterung erhaltenen Kernbaus - eine künstlerische Lösung, für die es regional keine Vergleichsbeispiele gibt. Die Konzeption als "folly" , entworfen in erster Linie für den Seeblick, die Aussicht und das Verweilen am See und unter Verzicht auf eine vollständige Infrastruktur (Küche, Bäder) verweist auf Bautypen wie Jagd-, Gäste- und Lusthäuser, Gartenhäuser und Aussichtswarten. Dieses singuläre Konzept stellt eine Sonderlösung dar und ließ sich wohl nur in Zusammenhang mit der nebenan gelegenen Villa derselben Bauherrin realisieren. Das ursprüngliche Gebäude, identisch mit dem Kernbau der Villa, ist nahezu vollständig erhalten, da der Zubau weit gehend zerstörungsfrei erfolgte.

Eine weitere künstlerische Qualität und Bedeutung liegt in der Konzeption des Gebäudes als Kombination unterschiedlich dimensionierter und asymmetrisch gruppierter Bauteile, die jeder für sich dreidimensional wirksam werden und eine charakteristische, abwechslungsreiche und fernsichtige Silhouette für die Seeansicht ergeben. Diese Disposition, die auf eine repräsentative Straßenfassade oder einen zentralen Eingang verzichtet, führt den Betrachter gleichsam um das Haus herum: Von der Straße leitet der Turm zur Eingangsseite, die Loggia weiter zur Seeseite über, so dass die Hierarchie der Fassaden in der Seeseite kulminieren kann. Dadurch wird das essentielle Merkmal einer Villa am See, die Seeseite, die sich zum Wasser öffnet, in künstlerisch effektvoller Weise als Kulminations- und Endpunkt der Fassadenabfolge inszeniert. Diese Vorgangsweise des künstlerisch inszenierten Heranführens an den See ist in den Villen von XXXX keineswegs selbstverständlich. So hat z.B. eine der früheren XXXX Villen, die 1871 erbaute Villa XXXX , ihren Akzent ausschließlich auf der Seefassade; die anderen Seiten sind weit gehend funktionell gegliedert und bleiben von der Seefassade vollständig getrennt.

Die benachbarte XXXX verfügt zwar über eine Seefassade, diese ist aber von der für Repräsentation und Symmetrie konzipierten Straßenfassade getrennt, ohne dass hier zur Seefassade überleitende Elemente eingesetzt worden wären.

Die asymmetrische Gestaltung der ggst. Villa als Abfolge von Motiven, die den Betrachter um das Gebäude herum führen, war zur Erbauungszeit ein fortschrittliches Merkmal, das in den Villen der folgenden Jahre (z.B. XXXX , 1895; XXXX , 1899; XXXX , 1913) zum zentralen Gestaltungprinzip im Villenbau werden sollte.

Eine weitere Bedeutung besteht in der Villa als Werk von Josef Viktor Fuchs, über dessen künstlerische Ausbildung derzeit nichts bekannt ist, dessen Haupttätigkeitsort jedoch XXXX war. Hier können derzeit etwa acht Bauten für ihn in Anspruch genommen werden ( XXXX zugeschrieben). Diese acht Bauten formen ein in sich konsistentes Oeuvre, das einen markanten Personalstil erkennen lässt. Dieser basiert auf einer Vorliebe für Neorenaissancemotive, abwechslungsreiche Baukörper und Dachsilhouetten und ein einfühlsames Eingehen auf Standort und Bauaufgabe. Daher sollte Fuchs' Werk für eine zukünftige umfassendere Erforschung möglichst geschlossen erhalten bleiben.

[...] Kulturelle Bedeutung

Eine kulturelle Bedeutung besteht in der Art, wie anlässlich des Zubaus 1924-26 mit dem Altbestand umgegangen wurde. Der Zubau wurde nicht von diesem gestalterisch abgesetzt, sondern angeglichen - ein sehr frühes Beispiel für die Wertschätzung der Architektur der Gründerzeit, die insbesondere in den 1920er Jahren, dem Zeitpunkt des Zubaus, für gewöhnlich gering geschätzt wurde und erst ab den 1960er Jahren auf gesteigertes Interesse stieß. Diese Tatsache gibt einen Hinweis darauf, dass man in den 1920er Jahren in XXXX bereits auf eine einheitliche Gestaltung der Seeufer-Verbauung Wert legte und das Ortsbild als Kapital des Seetourismus schätzte.

Die XXXX hat ferner kulturelle Bedeutung als ein Beispiel des Villenbaus der ausgehenden Gründerzeit in seiner Funktion als Spiegel der Gesellschaft jener Epoche. Die Villa ist jener Bautypus, der die gesellschaftliche Nivellierung - eine Nobilitierung des Bürgertums bei gleichzeitiger "Verbürgerlichung des Adels" (Renate Wagner-Rieger) wohl am besten illustriert. Hier ist insbesondere von Interesse, dass die Bauherrin nicht von weither anreiste, sondern aus XXXX stammte und vielleicht auch nicht nur im Sommer, sondern ständig in XXXX wohnte. Diese Tatsache ist ein kulturhistorisch interessantes Detail, das die Lebensgewohnheiten des lokalen wohlhabenden Bürgertums in der ausgehenden Gründerzeit aufschlussreich illustriert: Nicht nur erholungssuchende Städter, auch die lokalen besitzenden Schichten fanden nun in Imitation stadtbürgerlicher Gepflogenheiten Gefallen an Villen an ländlichen Standorten und an dem mit diesen verbundenen gesellschaftlichen Leben. Darüber hinaus legt die bauliche Konzeption nahe, dass die Villa ursprünglich vorrangig für das Verweilen am Ufer und die Aussicht auf den See errichtet wurde, vielleicht als Dependance der Nachbarvilla - eine bauliche Sonderform in XXXX .

[...] Qualität, Vielzahl, Vielfalt, Verteilung

Innerhalb des XXXX Villenbestands der 1890er Jahre gehört das ggst. Objekt zu einer Reihe von Gebäuden der 1990er Jahre, die sich durch eine Gestaltung in Neorenaissance- und neomanieristischen Formen auszeichnen. Zeitlich und formal vergleichbar ist in der Westbucht die benachbarte Villas XXXX (J.A.Fuchs, 1888), in der Ostbucht die ebenfalls von Fuchs entworfenen Villen XXXX (1891) und XXXX (1891), wobei bei letzterer der Name Programm war und daher ein stärkerer Italien-Bezug in den Details gegeben ist. Ähnliches trifft für die Villa XXXX zu (Langhammer, 1892/93). Etwas konservativer gestaltet sind Carl Langhammers Villa XXXX von 1893 und die Villa XXXX von 1894 (Denkmalschutz). Fuchs' Villa XXXX wurde durchgreifend umgebaut, seine Villa XXXX scheint - nur von außen betrachtet - gut erhalten zu sein. Die Villa XXXX von Alexander Graf (1895) ist das Produkt eines Umbaus. Das XXXX von Alexander Graf (1893-95), das den schloßartigen Anspruch bereits im Namen trägt, wurde besonders großzügig gestaltet und ausgestattet, ebenso wie das Schloß XXXX , 1895). Das XXXX , das die Reihe der Villen der 1890er Jahre beschließt, wurde durch eine rezente Restaurierung etwas verändert.

Aus diesem Überblick lassen sich drei Gruppen bilden: Die Neorenaissance-Villen, vorwiegend Arbeiten von Fuchs, zu denen auch das ggst. Gebäude gehört und die noch eine italianisierende Untergruppe umfassen; die retrospektiv-konservativen Bauten und die schloßartig dimensionierten Bauten adeliger Auftraggeber oder Ansprüche. Bauten aller drei Gruppen stehen derzeit unter Denkmalschutz. Innerhalb der ersten Gruppe ist das ggst. Gebäude seinen unter Denkmalschutz stehenden Vergleichsbauten qualitätiv ebenbürtig, da es über dieselbe sorgfältige Detaillierung, Baukörper und Silhouettengestaltung verfügt.

Auch als Teil der Vielzahl und Vielfalt hat der ggst. Bau als Repräsentant der Neorenaissance-Gruppe der 1880er/90er Jahre einen wichtigen Stellenwert, ebenso im Gesamtwerk des Josef Fuchs, dessen Tätigkeit sich auf XXXX konzentrierte. Frühere Villen sind kaum erhalten (siehe weiter oben, Villa XXXX ). Die später entstandenen Bauten (Villa XXXX ...) setzen die Stil- und Formenvielfalt der 1890er Jahre fort, so dass hier eben jene Heterogenität erhalten ist, die den Villenbau des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts charakterisiert. Der ggst. Bau ist ein wichtiger Teil dieser Vielfalt.

Nach dem Verlust des 14 Villen und Nebengebäude mitsamt einer Parkanlage umfassenden, ab 1883/84 errichteten XXXX auf der Halbinsel ist die Erhaltung der verbleibenden Villen in XXXX wegen ihres hohen Stellenwerts für die Tradition und das Erbe der Tourismus-Gemeinde von hoher Bedeutung - umso mehr, als die ggst. Villa in gutem Zustand ist, was nicht auf alle Villen ähnlichen Baualters in XXXX zutrifft, deren Fenster oft gegen Kunststofffenster ausgetauscht, deren Gliederungselemente durch historisierende neue Produkte ersetzt und deren Erdgeschosse durch Geschäftseinbauten zerstört wurden.

[...]

Anders als XXXX verfügt die XXXX über einige Villen in nationalromantischer Gestaltung (z.B.Villa XXXX , 1903; Villa XXXX , 1910). In XXXX fehlt allerdings die beschriebene XXXX Stilschicht der Neorenaissance-Villen der 1880er und 1890er Jahre, zu der der ggst. Bau gehört. Am Südufer sind neben Josef Hoffmanns Haus XXXX (1923-25) und einigen Heimatstil-Villen (u.a. Haus XXXX ) mit Schloß XXXX und Schloß XXXX Vertreter des schloßartigen Typs vorhanden, auch hier fehlen aber die Neorenaissance-Villen. In XXXX ist die Park-Villa von 1885 ein (verändertes) Beispiel für diese Stilschicht.

Insgesamt sind die Neorenaissancevillen des ausgehenden 19. Jahrhunderts am XXXX in XXXX konzentriert. Ihr Fortbestand ist für die Vielfalt innerhalb des gesamten Villenbestands am XXXX von Bedeutung und illustriert eine Stilphase, die auf die Wiederbelebung von Renaissanceformen durch den deutschen Architekten Gottfried Semper basiert. Innerhalb des Verbauungskontexts der Ostbucht, wo die frühesten erhaltenen Neorenaissance-Villen XXXX stehen, wäre ein Verlust des ggst. Objekts besonders gravierend - wegen seiner eigenen Qualität, aber nicht zuletzt wegen der Nähe zu der auch über die Bauherrin inhaltlich verbundenen Nachbarvilla.

Im Kontext des Bundeslandes XXXX hat der Villenbestand am XXXX wegen seiner Dichte und Qualität hohe Bedeutung; auch hierdient der Sondertypus des ggst. Baues zur Illustration der formalästehtischen Vielfalt des Bautypus Villa..

Im gesamtösterreichischen Kontext gehören die XXXX Villen zu einem Bereich, der eine vergleichsweise späte Tourismusentwickung erfuhr. Im Unterschied zum XXXX verfügen Gegenden mit Heilquellen (z.B. Baden bei Wien, Bad Vöslau, Kurbetrieb und Bauaktivitäten seit dem späten 18. Jahrhundert) und Orte, in denen zusätzlich die Präsenz des Kaiserhauses und des Adels attraktiv auf das Bürgertum und auf den Tourismus wirkte (Bad Ischl/Salzkammergut, ab 1. Hälfte 19. Jahrhundert ), über ältere Villenbauten. Als Motor für den Tourismus wirkte der Bahnbau, der die Initialzündung für die Erschließung und Bebauung des Semmeringgebiets darstellte, wo die Südbahn-Gesellschaft ab etwa 1880 eine systematische Bautätigkeit entfaltete. Damit ist das Semmeringgebiet zeitlich und wegen der unternehmerisch gesteuerten Erschließung gut mit dem XXXX vergleichbar. Auch am Semmering entstanden in den 1880er Jahren Villen mit asymmetrischen Grundrissen, die eine im Sinn des Historismus "malerische" Einbindung der Villen in die Landschaft anstrebten. Allerdings sind die Semmeringvillen der 1880er und 1890er Jahre stärker einer alpin inspirierten Bautradition verpflichtet: Satteldächer und giebelseitige Balkons, Holbauteile und Fachwerk, die aus vielfältigen und nicht immer lokalen Vorbildern aus dem bäuerlichen Bauen kommen, sind am Semmering eher die Regel als Neorenaissance-Bauten mit Akzenten aus dem Schloßbau.

Neorenaissance-Villen finden sich konzentriert in der städtischen Peripherie, etwa in Wien oder im Wiener Umfeld wie in Baden, Mödling oder Klosterneuburg. Im Schloßbau des 19. Jahrhunderts, der in vielerei Hinsicht in den Villenbau mündete, so dass sich die beiden Typlogien vielfach überlagern, war die Neorenaissance das Stilmittel der Wahl für Großbauten des Adels und des Kaiserhauses (z.B. H.v. Ferstels Villa Wartholz für Erzherzug Karl Ludwig, den Bruder Kaiser Franz Josefs, in Payerbach). Da sich die Neorenaissance an Palastbauten des italienischen 15. und 16. Jahrhunderts orientierte, inkludierte ihr Motiv-Repertoire zugleich auch den nobilitierenden Anspruch, mit dem das Bürgertum seine Emanzipation illustrierte. Dieser Anspruch war in XXXX vielfach vertreten, wo ein wohlhabendes Bürgertum seinen gesellschaftlichen Aufstieg demonstrierte, so dass die Option für die Neorenaissance im Zeitraum von ca. 1880-1900 die erste Wahl war.

Der XXXX Bestand an Neorenaissance-Villen, zu dem auch die ggst. Villa gehört, hat daher auch im Vergleich mit anderen österreichischen Villenbeständen hohe Bedeutung, da er einen wichtigen Teil der im Villenbau typischen Vielfalt für ganz Österreich illustriert und dokumentiert.

[...] Zustand

Es gibt am und im Gebäude keinerlei Hinweise auf die Notwendigkeit von Instandsetzungen. Das Gebäude befindet sich in sehr gutem Zustand."

Abschließend werden die dem Gutachten zugrundeliegenden Quellen (Literatur, Akt des Bundesdenkmalamtes, Bauakt im Bauamt der Gemeinde XXXX ) angeführt.

6. In weiterer Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 30.09.2015 eine Beschwerdeverhandlung an und gab den Verfahrensparteien Gelegenheit, zu dem ihnen zugleich übermittelten Gutachten der Amtssachverständigen mit einem spätestens drei Werktage vor der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz Stellung zu nehmen.

7. Sodann wurde die Verhandlung auf Ersuchen der Beschwerdeführer auf den 14.10.2015 verlegt.

8. Mit Schriftsatz vom 18.09.2015 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, die Stellungnahmefrist um fünf Monate zu erstrecken, um eine fachlich fundierte Stellungnahme zum Gutachten abgeben zu können, wofür eine Person beigezogen werden müsse, die zumindest über dieselben einschlägigen Fachkenntnisse verfüge wie die Amtssachverständige. Im Übrigen nahmen die Beschwerdeführer - soweit es ihnen aufgrund ihrer eingeschränkten Fachkenntnisse möglich sei - zum Gutachten Stellung, wobei Sie im Wesentlichen Folgendes ausführten:

Auf S 13 des Gutachten werde festgehalten, dass die XXXX bedeutend für die Periode des frühen Tourismus in XXXX sei, obwohl sie sich unbestrittenmaßen in XXXX befinde; dies stärke nicht unbedingt die Qualität des Gutachtens. Dass der XXXX Denkmalbedeutung zukomme, sei auch insofern nicht nachvollziehbar, als zwei im Gutachten erwähnte Objekte - die Villa XXXX und das Haus XXXX - nicht unter Denkmalschutz stünden. Gleiches gelte etwa für Villa XXXX , hinsichtlich derer die Amtssachverständige angegeben habe, dass sie das Innere nicht gesehen habe (Punkt a.).

Entgegen dem Gutachten seien in der Villa XXXX nicht nur die meisten, sondern alle Türdrücker ausgetauscht worden (Punkt b.).

Die Guss- und Schmiedeeisengitter befänden sich in einem Zustand fortgeschrittener Durchrostung (Punkt c.).

Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Amtssachverständige im Gutachten im Zusammenhang mit dem Umbau von 1924 von einem "Ortsbild-Bewusstsein" sprechen könne; Lichtbilder aus dieser Zeit belegten, dass es keine einheitliche Baukultur gegeben habe (Punkt d.).

Die Bildunterschrift "Tür von 1924" auf S 9 des Gutachtens sei unrichtig, da die originale Eingangstür 1999 ausgetauscht worden sei (Punkt e.).

Die auf S 10 des Gutachtens genannte Metalltür im Souterrain an der Westseite sei entgegen der Ansicht der Sachverständigen ohne Zweifel modernen Ursprungs; dies hätte schon durch die modernen Schrauben, den modernen Türdrücker sowie den modernen Verriegelungsmechanismus auffallen müssen (Punkt f., h.).

Anders als im Gutachten festgehalten, hätten nicht alle seeseitigen Zimmer des Kernbaus einen Direktzugang ins Freie zur Loggia; denn im ersten Obergeschoß gebe es einen solchen Zugang nicht (Punkt g.).

Während die Amtssachverständige auf S 13 des Gutachtens ausführe, dass bei der Villa XXXX von der Straßenfassade über die Loggia zur Seefassade übergeleitet werde, behaupte sie auf dessen S 14, dass zur Seefassade überleitende Elemente fehlten (Punkt i.).

Da von den auf S 14 des Gutachtens angeführten Objekten weder das XXXX noch die Villa XXXX noch die Villa XXXX unter Denkmalschutz stünden, würde durch eine Unterschutzstellung der XXXX Willkür geübt (Punkt j.).

Wenn die Sachverständige in spekulativer Weise davon ausgehe, dass die Bauherrin vielleicht ständig in XXXX gewohnt habe und dies die Lebensgewohnheiten des lokalen wohlhabenden Bürgertums in der ausgehenden Gründerzeit aufschlussreich illustriere, übersehe sie, dass die XXXX bis vor wenigen Jahren überhaupt nicht beheizbar gewesen sei (Punkt k.).

Der Befund der Amtssachverständigen sei daher in mehreren Bereichen grob mangelhaft sowie unrichtig und das darauf basierende Gutachten falsch.

9. Daraufhin beraumte das Bundesverwaltungsgericht die für 14.10.2015 anberaumte Verhandlung ab und forderte die Beschwerdeführer zugleich auf, bis spätestens 28.10.2015 nachzuweisen, dass sie tatsächlich eine(n) (Privat)Sachverständige(n) beauftragt haben.

10. Mit Schriftsatz vom 28.10.2015 teilten die Beschwerdeführer mit, dass ihr Rechtsvertreter bei mehreren einschlägig qualifizierten Sachverständigen angefragt habe, diese jedoch abgelehnt hätten. Der Rechtsvertreter habe dann ao. Univ. Prof. XXXX um einschlägige Hilfe ersucht, wobei eine von diesem genannte Person bereits abgelehnt und eine andere noch nicht geantwortet habe. Auch sei Univ. Prof. XXXX nochmals schriftlich ersucht worden, Personen namhaft zu machen. Schließlich sei der Rechtsvertreter durch Zufall mit einem potentiellen Sachverständigen in Kontakt gekommen, der seine grundsätzliche Bereitschaft geäußert habe, sich in das Gutachten der Amtssachverständigen einzulesen und sodann gegebenenfalls einen Honorarvorschlag zu unterbreiten. Im Übrigen wurde auf den Antrag, die Frist zur Stellungnahme zum Gutachten um fünf Monate zu erstrecken, verwiesen.

11. Daraufhin beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 11.12.2015 eine Beschwerdeverhandlung an, wobei es festhielt, dass diese abberaumt werde, wenn die Beschwerdeführer bis 03.12.2015 die Beauftragung eines/r Privatsachverständigen nachweisen.

12. In der Folge teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er um Verlegung der Verhandlung ersuche, da er am 11.12.2015 terminlich verhindert sei, sowie dass er bis zu diesem Termin keinen Gutachter finden werde. Eine Vorverlegung der Verhandlung sei aus seiner Sicht unproblematisch.

13. In der - sodann auf 09.12.2015 vorverlegten - Beschwerdeverhandlung, an der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin des Bundesdenkmalamts teilnahmen, wurde die Amtssachverständige ersucht, auf die oben unter Punkt 8. dargestellten Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrem Gutachten Stellung zu nehmen, und in der Folge vom hier zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes befragt. Der betreffende Teil der Verhandlungsschrift hat folgenden Inhalt:

"ASV [Amtssachverständige]: Ich beginne mit Seite 3 des Schriftsatzes Punkt 3a. Ich bitte um Entschuldigung für die Verwechslung von XXXX im Text.

Zu Seite 4, 2. Absatz: Die geschichtliche Bedeutung der XXXX wurde von mir schlüssig begründet, da die Tatsache, dass zwei ältere Villen in XXXX nicht unter Denkmalschutz stehen, die Bedeutung des gegenständlichen Objektes nicht schmälert.

Zu Seite 4, letzte Zeile: Das XXXX -Haus in XXXX ist typologisch mit der XXXX nicht vergleichbar, da es sich dabei um keine Villa handelt.

Festgehalten wird, dass die ASV ein Foto vorlegt, welches als Beilage ./A zum Akt genommen wird.

Auf Befragung des RI [Richters] gibt RV [Rechtsvertreter der Beschwerdeführer] an, dass es sich bei dem auf Beilage ./A abgebildete Foto um das XXXX -Haus handelt.

ASV: Seite 5, 2. Absatz: Aus meinem Bericht, dass ich das Innere des XXXX -Hauses nicht gesehen habe, kann keine Anspielung darauf abgeleitet werden, dass dieses Gebäude eventuell nicht erhaltungsfähig sei.

Seite 5, zu den Türdrückern: Ich bin sicher, dass die meisten Türdrücker ausgetauscht wurden, ob es tatsächlich richtig ist, dass es keine originalen Türdrücker mehr im Haus gibt, kann ich nicht sagen.

RI: Welche Auswirkung hat das auf eine Denkmalbedeutung des Objektes?

ASV: Es hat keine.

RI: Inwiefern nicht?

ASV: Das sind Details, die bei Objekten mit vergleichbarem Baualter meist bereits ausgetauscht sind.

Zu Seite 5, Punkt c: Die Guss- und Schmiedeeisengitter befinden sich keineswegs in einem Zustand fortgeschrittener Durchrostung. Dazu übergebe ich Fotos aus dem Sommer 2015 (wird als Beilagenkonvolut ./B zum Akt genommen).

RV: Das gibt den Zustand der Gitter wieder.

Zu Seite 6, Punkt d. Der Umbau von 1924 ist sehr wohl als frühes Beispiel für lokales Ortsbildbewusstsein zu werten, da der Anbau formal an den Kernbau von 1892 angeglichen wurde, um ein stilistisch einheitliches Erscheinungsbild zu erzielen.

Zu Seite 6, Punkt e: Die Bildunterschrift "Tür von 1924" meint die Türöffnung, nicht das Türblatt.

Seite 6, Punkt f: Die Metalltür im Souterrain an der Westseite ist nicht modernen Ursprungs, zumindest ihre Gitter gehen auf den Originalbestand, ich glaube aus dem von 1892, zurück. Auch dazu habe ich ein Foto (wird als Beilage ./C zum Akt genommen).

RI: Weshalb gehen Sie davon aus, dass die Gitter nicht von 1924, sondern aus 1892 stammen?

ASV: Weil sie formal eher älter sind.

Zu Seite 7 oben: Es ist richtig, dass das Zimmer im ersten Stock keinen direkten Zugang zur Loggia hat. Dieser wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt nach 1924 verschlossen.

RI: Welche Auswirkungen hat das auf die Denkmalbedeutung des Denkmals?

ASV: Es hat keine Auswirkungen, da es sich um eine geringfügige und auch reversible Veränderung des Objektes handelt. Das originale System der Terrassen ist für das Gebäude von Bedeutung, da es mitsamt den darin enthaltenen Räumen zwischen der Straßenebene und dem Niveau des Seegrundstücks vermittelt und daher einen integralen Bestandteil der Originalkonzeption des Gebäudes bildet.

Zu Seite 7 f. Punkt i: Auf Seite 14, 1. Absatz des ASV-Gutachtens war die Villa XXXX gemeint. Ich entschuldige mich für die Verwechslung. Außerdem wird die Villa XXXX durch die Bezeichnung "benachbart" in meinem Text identifiziert.

Punkt j: Die Tatsache, dass die genannten Objekte nicht unter Denkmalschutz stehen, schmälert nicht die Bedeutung des gegenständlichen Objektes.

Zu Seite 9, Punkt k: Es wurde lediglich die Vermutung geäußert, dass die Bauherren vielleicht ständig in XXXX wohnten, jedenfalls illustriert die gegenständliche Villa das Lebensumfeld des wohlhabenden Bürgertums in der ausgehenden Gründerzeit. Die Tatsache, dass die XXXX bis vor wenigen Jahren überhaupt nicht beheizbar war, unterstützt meine Annahme, dass es sich dabei um eine Zierarchitektur handelte, die nicht durchgehend bewohnt bzw. von der benachbarten Villa XXXX aus benützt wurde.

RV an ASV: Sie kommen in der Schlussfolgerung Ihres Gutachtens zum Ergebnis, es muss sowohl das Innere als auch das Äußere unter Schutz gestellt werden. Wäre es aus Ihrer Sicht als ASV auch vertretbar, dass man das Innere von der Unterschutzstellung ausnimmt?

ASV: Das Innere kann nicht aus der Unterschutzstellung herausgenommen werden, da es die Bedeutung des Objektes mit konstituiert. Das Innere illustriert sowohl die Entstehungsgeschichte des Gebäudes in mehreren Phasen als auch trägt es zur Identifikation der einstigen Zierarchitektur bei. Außerdem dient das Innere des Turmes mit der Wendeltreppe der Erschließung und hat daher wichtige Kommunikationsfunktion.

RV an ASV: Was sind die konkreten Merkmale für die Würdigkeit, das Innere unter Schutz zu stellen. Sind das die Bögen oder die Fenster oder die Gebäudehöhe. Was sind das für konkrete Merkmale?

ASV: Es ist die Form der Räume, ihre Lage, ihre Beziehung zueinander und die Lage der Öffnungen in den Räumen.

RV an ASV: Die Böden sind es also nicht?

ASV: Die Böden alleine begründen nicht die Denkmalbedeutung. Ich weise auch darauf hin, dass in einem Verfahren nach § 5 DMSG die Veränderung eines Denkmals belegt werden kann.

RV: Keine weiteren Fragen.

BehV [Behördenvertreterin]: Keine Fragen an die ASV.

RI an ASV: Auf S 4 Ihres Gutachtens heißt es, dass der Carport nicht Gegenstand der Unterschutzstellung ist. Wo ist der Carport im Verhältnis zur Villa gelegen?

ASV: Der Carport liegt räumlich getrennt von der Villa im Osten des Grundstücks nahe der Einfahrt.

RI: Mindert der Carport die Denkmalbedeutung des verfahrensgegenständlichen Objektes?

ASV: Nein.

RI: Inwiefern nicht, weil er weit genug weg ist?

ASV: Der Carport ist in einem ausreichenden Abstand zur Villa und bildet gestalterisch keine Beeinträchtigung.

RI: Auf S 19 Ihres Gutachtens führen Sie in Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, die Architektur der XXXX sei "ein wildes Durcheinander von gotischen und venezianischen Imitationen und keine künstlerisch wertvolle Schöpfung", aus, dass die (Neu)Kombination verschiedener Motive aus der Tradition der Architekturgeschichte eine Charakteristikum der Architektur der Gründerzeit sei. Auf S 15 des Gutachtens heißt es, dass die XXXX zu einer Gruppe innerhalb des XXXX Villenbestandes zähle, die sich durch eine Gestaltung in Neorenaissance- und neomanieristischen Formen auszeichne. Inwiefern ist davon auszugehen, dass die XXXX diesem Typus zuzurechnen ist?

ASV: Da muss ich zwischen Typus und Stil unterscheiden. Der Stil der Villa ist die Neorenaissance. Die Neorenaissance ist an den an der Villa verwendeten Detailformen nachvollziehbar, wie zum Beispiel Bögen, Giebel, Fensterrahmungen und weitere Detailformen. Diese Formen sind Vorbildern aus unterschiedlichen Phasen der Renaissance und aus unterschiedlichen Kunstlandschaften entnommen, denn auch die Neorenaissance ist ein Gemisch aus unterschiedlichen historischen Vorbildern, die sich allerdings auf die Epoche der Renaissance beschränken.

RI: In Ihren Gutachten heißt es auf S 17 unten, dass sich Neorenaissance-Villen konzentriert in der städtischen Peripherie finden, etwa in Wien, im Umfeld von Wien wie in Baden, Mödling und Klosterneuburg. Was bedeutet dies für den Stellenwert der XXXX als Neorenaissance-Villa in Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung?

ASV: Das bedeutet, dass der Gruppe der Neorenaissance-Villen in XXXX sowohl im lokalen Umfeld des XXXX als auch österreichweit hohe Bedeutung zukommt, da sie mit ihrer relativen stilistischen Einheitlichkeit sich zum Beispiel von den stärker alpin geprägten Villen anderer traditioneller Sommerfrischeorte abhebt.

RI: Wodurch heben sich die Villen in XXXX von den Villen in Wien und Umgebung, etwa in Baden ab?

ASV: In der Peripherie der Großstadt treten Neorenaissance-Villen relativ häufig auf, da die Neorenaissance ein städtisch-bürgerlich geprägter Stil war und daher auch für Dauerwohnsitze in stadtnaher Grünlage, zum Beispiel im Währinger Cottage geeignet erschien. Am XXXX hat dieser städtisch-bürgerlich geprägte Stil jedoch nicht jene Verbreitung gefunden, die er im Wiener Umfeld hat. Dadurch kommt ihm dort besonderer Stellenwert zu.

RI: Auf S 18 Ihres Gutachtens schließen Sie aus Ihren zuvor gemachten Ausführungen, dass dem XXXX Bestand an Neorenaissancevillen, zu dem auch die XXXX gehöre, im Vergleich mit anderen österreichischen Villenbeständen hohe Bedeutung zukomme, da er einen wichtigen Teil der im Villenbau typischen Vielfalt für ganz Österreich illustriere und dokumentiere. Inwiefern sehen Sie eine solche Bedeutung konkret für die XXXX ?

ASV: Ich habe zu dieser Frage bereits im Zusammenhang mit der Bedeutung des Denkmales Stellung genommen. Die Villa gehört zu den wichtigsten Beispielen qualitätsvoller Sommerfrischearchitektur der frühen 1890-er-Jahre in XXXX .

RI: Auf S 13 Ihres Gutachtens begründen Sie die künstlerische Bedeutung der XXXX zT damit, dass sie ursprünglich als "folly" - entworfen in erster Linie auf den Seeblick, die Aussicht und das Verweilen am See und unter Verzicht auf eine vollständige Infrastruktur - konzipiert war und dieser Sondertyp des Kernbaus auch nach der Erweiterung erhalten geblieben sei. Regional gebe es dafür keine Vergleichsbeispiele. Existieren österreichweit Vergleichsbeispiele und wenn ja, welcher Stellenwert kommt in dieser Hinsicht der XXXX vor deren Hintergrund in Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung zu?

ASV: Im Sinne des Gebäudes als folly, Zierarchitektur, ohne ursprüngliche Infrastruktur für Bewohnbarkeit konnte ich für die Gründerzeit österreichweit kein Vergleichsbeispiel finden. Das bedeutet, dass es sich bei der XXXX vermutlich um einen singulären Bautypus handelt.

RI gibt Verfahrensparteien Gelegenheit, zu den Ausführungen der ASV Stellung zu nehmen.

RV, BehV verzichten auf Stellungnahme."

14. Im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem gegenständlichen Objekt kommt - mit Ausnahme der Binnenwände des ausgebauten Dachbodens - eine geschichtliche, künstlerische sowie eine (sonstige) kulturelle Bedeutung zu.

1.2. Am gegenständlichen Objekt finden sich keine Hinweise, dass es in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand ist, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.

1.3. Dem gegenständlichen Objekt kommt als einem der wichtigsten Beispiele qualitätsvoller Sommerfrischearchitektur der frühen 1890er-Jahre in XXXX sowie als einem österreichweit wohl singulären Exempel eines Gebäudes als Zierarchitektur ohne ursprüngliche Infrastruktur für Bewohnbarkeit im regionalen bzw. im österreichweit vorhandenen Denkmalbestandes ein hoher Stellenwert zu.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffene Feststellung zur Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes stützt sich auf das schlüssige Gutachten der Amtssachverständigen. Das Gutachten ist insofern nachvollziehbar, als es das Objekt sowohl hinsichtlich seiner Äußeren als auch bezüglich seines Inneren detailliert beschreibt, auf die Baugeschichte und spätere Veränderungen eingeht und ausführlich die einzelnen Bedeutungsbereiche darlegt. Im Anschluss an das Gutachten werden alle Quellen, welche bei der Erstellung des Gutachtens herangezogen wurden, angeführt. Auch diese zeigen, dass sich die Amtssachverständige umfassend und tiefgreifend mit dem gegenständlichen Objekt auseinandergesetzt hat. So konnte die Baugeschichte anhand historischer Pläne dokumentiert werden; es wurden im Bauakt Recherchen durchgeführt und Fachliteratur beigezogen.

Die Gutachterin studierte Kunstgeschichte und ist als Amtssachverständige im Bundesdenkmalamt, XXXX , tätig. Sie ist daher geeignet, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes zu erstatten.

Dem Gutachten der Amtssachverständigen konnte nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Auch ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. Insbesondere ändern die der Gutachterin unterlaufenen Fehlbezeichnungen nichts an der Richtigkeit der von ihr gezogenen Schlüsse und sind die Ausführungen der Gutachterin, wonach die zutreffenden Einwände der Beschwerdeführer gegen den Befund keine Auswirkungen auf die Denkmalbedeutung des Objektes haben - etwa die Verschließung des Zuganges des im ersten Stock gelegenen Zimmers des Kernbaues zur Loggia, bei der es sich um eine geringfügige und auch reversible Veränderung des Gebäudes handle - nachvollziehbar; deren Richtigkeit wurden auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht in Abrede gestellt wurde.

2.2. Die Feststellung zum Erhaltungszustand des gegenständlichen Objektes fußen auf der Aussage im Gutachten (vgl. dessen S 18), dass sich die XXXX - an der 2013 eine Fassaden- und Dachsanierung durchgeführt wurde (vgl. S 4 des Gutachtens) - in einem sehr guten Zustand befinde und es am und im Gebäude keinerlei Hinweise auf die Notwendigkeit von Instandsetzungen gebe. Sofern die Beschwerdeführer vorbrachten, dass sich die Guss- und Schmiedeeisengitter in einem Zustand fortgeschrittener Durchrostung befänden, hat die Gutachterin in der Beschwerdeverhandlung durch Vorlage eines Fotos aus dem Sommer 2015, welches nach Aussage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer den Zustand der Gitter wiedergibt, dargelegt, dass dies nicht der Fall ist. Dem wurde auch nicht entgegengetreten.

2.3. Die Feststellung zum Stellenwert der XXXX im regionalen sowie im österreichweit vorhandenen Denkmalbestand ergeben sich aus den anschaulichen Ausführungen, die die Amtssachverständigen im Gutachten sowie in der Beschwerdeverhandlung zur Einordnung des gegenständlichen Objektes gemacht hat und denen ebenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

3.2.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., § 1 Anm. 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN)

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

3.2.3.2. Von den Beschwerdeführern wurden - wie in die Beweiswürdigung festgehalten - keine Umstände vorgebracht, welche die im Amtssachverständigengutachten dargelegte Bedeutung entkräften hätten können. Es war daher dem Gutachten der Amtssachverständigen zu folgen. Wie oben ausgeführt wurde, ist es für die Denkmaleigenschaft ausreichend, wenn der Gegenstand in einem Bereich eine Bedeutung aufweist. Im gegenständlichen Fall konnte eine Bedeutung sowohl im geschichtlichen als auch im künstlerischen als auch im (sonstigen) kulturellen Bereich belegt werden, was die Bedeutung des gegenständlichen Objektes zusätzlich unterstreicht.

3.2.4.1. Gemäß § 1 Abs. 10 DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.

3.2.4.2. In Hinblick auf die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zum Erhaltungszustand des gegenständlichen Objektes kann - auch bezüglich der Guss- und Schmiedeeisengitter - nicht gesagt werden, dass die XXXX einen Zustand aufweist, dass ihre Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre.

3.2.5.1. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).

3.2.5.2. Aufgrund der Feststellungen zu Punkt 2.3. steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein zu schützendes Denkmal handelt. Denn aus den Feststellungen geht hervor, dass die XXXX zum einen eines der wichtigsten Beispiele qualitätsvoller Sommerfrischearchitektur der frühen 1890er-Jahre in XXXX ist, sodass ihr im regionalen Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zukommt. Zum anderen ist sie ein österreichweit wohl singuläres Exempel eines Gebäudes als Zierarchitektur ohne ursprüngliche Infrastruktur für Bewohnbarkeit, weshalb ihr auch überregional eine hohe Wertigkeit zukommt. Der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert ist - auf Grundlage der von der Amtssachverständigen nachvollziehbar dargelegten Vergleichsbeispiele (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten vgl. VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079) - somit gegeben.

3.2.6.1. Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz gemäß § 1 Abs. 8 DMSG auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

Eine Teilunterschutzstellung ist zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten (vgl. etwa VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).

3.2.6.2. Vor diesem Hintergrund waren die Binnenwände des ausgebauten Dachbodens der XXXX (denen nach dem schlüssigen Gutachten keine Denkmalbedeutung zukommt), aus der Unterschutzstellung auszunehmen.

3.2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude (im Umfang des Spruches) um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Seine Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 1 und 3 DMSG - mit der angeführten Maßgabe - abzuweisen.

3.2.8. Dem Antrag der Beschwerdeführer, die Frist zur Stellungnahme zum Gutachten der Amtssachverständigen um fünf Monate zu erstrecken, war nicht zu entsprechen, da ihnen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinreichend Zeit gegeben wurde, um eine/n Privatsachverständige/n mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, eine solche Beauftragung aber nicht erfolgt ist.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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