W107 2112360-4•BVwG W107 2112360-4
W107 2112360-4Tribunale amministrativo federale21 dic 2015
Aufsicht, Auskunftspflicht, Beugestrafe, Einstellung, Ermessen,<br/>Ermessensspielraum, Finanzmarktaufsicht, Frist, Fristablauf,<br/>Fristversäumung, Gebührenfestsetzung, Gegenstandslosigkeit,<br/>Informationspflicht, Klaglosstellung, mangelnde Beschwer, mündliche<br/>Verhandlung, öffentliche Interessen, Rechnungslegung, rechtliches<br/>Interesse, Rechtsschutzinteresse, Rechtzeitigkeit, Säumnis,<br/>Verfahrenseinstellung, verspätete Meldung, Verspätung, Vorlagefrist,<br/>Vorlagepflicht, Wertpapierfirma, Zwangsstrafe
W107 2112360-3/3E
W107 2112360-4/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin Mag. Katharina DAVID als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 09.10.2015, GZ: FMA- XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird das Verfahren gegen Spruchpunkt II. eingestellt.
III. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird das Verfahren gegen Spruchpunkt III. eingestellt.
B)
I. Die Revision zu Spruchpunkt I. ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
II. Die Revision zu den Spruchpunkten II. und III. ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
E nt sc h e i d u n g s g r ü n de:
I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:
I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) mit Bescheid vom 10.07.2015, GZ: XXXX , zugestellt am 13.07.2015, eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 1.000,-- gemäß §22a Z 1 lit. b FMBAG vorgeschrieben, da diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber der FMA, gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG 2007 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres den vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2014 vorzulegen, nicht fristgerecht nachgekommen sei (Spruchpunkt I.) und die BF unter Androhung einer weiteren Säumnisgebühr von € 2000,-- aufgefordert, die Vorlage dieser Unterlage (den vom Abschlussprüfer gemäß § 73 Abs. 3 WAG 2007 geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2014) bis spätestens 31. 07.2015 nachzuholen (Spruchpunkt II.).
I.2. In weiterer Folge hat die FMA der BF mit Bescheid vom 04.08.2015, GZ: FMA- XXXX , zugestellt am 06.08.2015, die Zahlung der mit o.a. Bescheid vom 10.07.2015 angedrohten Säumnisgebühr in Höhe von EUR 2.000,-- gemäß §22a Z 1 lit. b FMBAG vorgeschrieben, da die BF der mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2015 erteilten Aufforderung, die Vorlage des gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG 2007 vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 nachzuholen, nicht fristgerecht nachgekommen sei (Spruchpunkt I.) und die BF unter Androhung einer weiteren Säumnisgebühr von € 2000,-- aufgefordert, die Vorlage der Unterlage (den vom Abschlussprüfer gemäß § 73 Abs. 3 WAG 2007 geprüften Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014) bis spätestens 28.08.2015 nachzuholen (Spruchpunkt II.) sowie der BF gemäß § 91 Abs. 3 Z 5 und § 92 Abs. 8 WAG 2007 iVm § 70 Abs. 4 Z 1 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe von EUR 5.000,- aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, indem der Verpflichtung zur Vorlage der gemäß § 73 Abs. 2 WAG 2007 vorzulegenden Unterlage bis zur o.a. Frist nachgekommen werde (Spruchpunkt III.).
I.3. In weiterer Folge hat die FMA der BF mit Bescheid vom 02.09.2015, GZ: FMA- XXXX , die Zahlung der mit o.a. Bescheid vom 04.08.2015 angedrohten Säumnisgebühr in Höhe von EUR 2.000,-- gemäß § 22a Z 1 lit. b FMBAG zur Zahlung vorgeschrieben, da die BF der mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2015 erteilten Aufforderung, die Vorlage des gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG 2007 vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 nachzuholen, nicht fristgerecht nachgekommen sei, sowie die mit Bescheid vom 04.08.2015 angedrohte Zwangsstrafe verhängt und zur Zahlung vorgeschrieben (Spruchpunkt I.) und die BF unter Androhung einer weiteren Säumnisgebühr von EUR 3000,-- aufgefordert, die Vorlage der Unterlage (den vom Abschlussprüfer gemäß § 73 Abs. 3 WAG 2007 geprüften Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014) bis spätestens 30.09.2015 nachzuholen (Spruchpunkt II.) sowie der BF gemäß § 91 Abs. 3 Z 5 und § 92 Abs. 8 WAG 2007 iVm § 70 Abs. 4 Z 2 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe von EUR 7.000,- aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, indem der Verpflichtung zur Vorlage der gemäß § 73 Abs. 2 WAG 2007 vorzulegenden Unterlage bis zur o.a. Frist nachgekommen werde (Spruchpunkt III.).
I.4. Gegenständlich hat die FMA der BF mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 09.10.2015, GZ: FMA- XXXX , die Zahlung der mit o.a. Bescheid vom 02.09.2015 angedrohten Säumnisgebühr in Höhe von EUR 3.000,-- gemäß § 22a Z 1 lit. b FMBAG zur Zahlung vorgeschrieben, da die BF der mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2015 erteilten Aufforderung, die Vorlage des gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG 2007 vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 nachzuholen, nicht fristgerecht nachgekommen sei, sowie die mit Bescheid vom 02.09.2015 angedrohte Zwangsstrafe verhängt und zur Zahlung vorgeschrieben (Spruchpunkt I.) und die BF unter Androhung einer weiteren Säumnisgebühr von EUR 4000,-- aufgefordert, die Vorlage der Unterlage (den vom Abschlussprüfer gemäß § 73 Abs. 3 WAG 2007 geprüften Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014) bis spätestens 06.11.2015 nachzuholen (Spruchpunkt II.) sowie der BF gemäß § 91 Abs. 3 Z 5 und § 92 Abs. 8 WAG 2007 iVm § 70 Abs. 4 Z 2 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe von EUR 7.000,- aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, indem der Verpflichtung zur Vorlage der gemäß § 73 Abs. 2 WAG 2007 vorzulegenden Unterlage bis 06.11.2015 nachgekommen werde (Spruchpunkt III.).
I.5. Mit protokolliertem Schriftsatz vom 23.11.2015 übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsakt sowie den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.10.2015 sowie die Beschwerde vom 09.11.2015 und nahm zu den Beschwerdegründen sowie zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung. Sie führte aus, dass die BF den geprüften Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 nunmehr mit 06.11.2015 der belangten Behörde vorgelegt habe. Im Übrigen wurden die Abweisung der Beschwerde und die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einschau in den vorgelegten Verwaltungsakt.
Die BF ist ein mit Bescheid der Bundes - Wertpapieraufsicht vom 07.12.2000 konzessionierte und gemäß § 102 WAG 2007 übergeleitete Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007 mit der Geschäftsanschrift im relevanten Zeitraum in XXXX und der Firmenbuchnummer FN XXXX (FMA-Akt, ON 1; BVwG-Akt, W107 2112360-3, OZ 2Z).
Der Bilanzstichtag (Stichtag für den Jahresabschluss) der BF fällt auf den 31. Dezember (s. Firmenbuchauszug, OZ 2Z).
Mit E-Mail Eingabe vom 30.06.2015 übermittelte die BF an die Incoming Plattform B-III der belangten Behörde den Prüfungsbericht gemäß § 73 Abs. 4 WAG 2007 für das Geschäftsjahr 2014 (BVwG-Akt, W107 2112360-4, OZ1, Beilage 6).
Mit E-Mail Eingabe vom 05.10.2015 übermittelte die BF der belangten Behörde den ungeprüften Jahresabschluss (BVwG-Akt, BVwG-Akt, W107 2112360-4, OZ1, Beilage 5).
Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BF mit Eingabe vom 06.11.2015 den geforderten geprüften Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 eingereicht hat (BVwG-Akt, OZ 1).
Gegen den angefochtenen Bescheid vom 09.10.2015 wurde mit protokolliertem Schriftsatz vom 09.11.2015 Beschwerde erhoben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Verfahrensakt bzw. dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den zahlreichen Beilagen aus dem Akt der belangten Behörde, aus denen der Vorgang nachvollziehbar in den für den gegenständlichen Fall notwendigen Detailgraden dargestellt wird. Soweit Schriftstücke von der BF vorgelegt wurden, sind diese glaubhaft. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
Die Feststellung zur fristgerechten Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 gründet sich auf die eigenen Angaben der belangten Behörde (OZ 1).
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die Beschwerde, verbunden mit dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde binnen offener Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der FMA erhoben (§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG, § 22 Abs. 2 FMABG).
Die Beschwerde ist somit rechtzeitig und zulässig.
3.2.1. Zu Spruchpunkt I.: Zur Abweisung
Die Beschwerde ist hinsichtlich Spruchpunkt I. nicht begründet.
3.2.1.1. Anwendbare Bestimmungen:
§ 3 Abs. 1 WAG 2007, BGBl. I. Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 184/2013, lautet (wörtlich):
"Wertpapierfirmen
§ 3. (1) Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf § 4, das BWG oder das BörseG gründet, sind keine Wertpapierfirmen."
Diese Bestimmung setzt Art. 4 Abs. 1 Z 1 der RL 2004/39/EG um und grenzt zudem die österreichischen Wertpapierfirmen von Rechtsträgern ab, die auf Basis anderer Berechtigungen Wertpapierdienstleistungen erbringen (BWG etc.).
§ 73 WAG 2007, BGBl. I. Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 152/2009, lautet (in Geltung bis 19.07.2015, wörtlich):
"Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung
§ 73. (1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position "III. Betriebsaufwendungen" zusätzlich die Position "darunter: fixe Gemeinkosten" auszuweisen ist; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.
(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen.(Anm.: Hervorhebung nicht im Original) Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.
(3) Die Jahresabschlüsse sind von Abschlussprüfern, bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:
1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie
2. die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 9, des 2. Hauptstücks und der §§ 64 bis 68.
(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierfirmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann."
§ 73 WAG 2007, BGBl. I. Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 68/2015, lautet (in Geltung seit 20.07.2015, wörtlich):
"Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung
§ 73. (1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position "III. Betriebsaufwendungen" zusätzlich die Position "darunter: fixe Gemeinkosten" auszuweisen ist; die §§ 43 Abs. 1, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.
(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen.[Anm.: Hervorhebung nicht im Original] Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.
(3) Die Jahresabschlüsse sind von Abschlussprüfern, bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:
1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie
2. die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 9, des 2. Hauptstücks und der §§ 64 bis 68.
(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierfirmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann."
§ 43 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 59/2014, lautet (wörtlich):
"XII. Rechnungslegung
Allgemeine Bestimmungen
§ 43. (1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5,237 Z 1,3,4 und 9, 242, 244 Abs. 6, 246, 249 Abs. 1, 266 Z 1 und 3, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a anzuwenden.
(2) [....] Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten wird.
[...]
(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff "Kreditinstitut" in den §§ 51 bis 54, in § 59 und in Anlage 2 zu § 43 alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute."
Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 BWG, in der hier relevanten Fassung lautet (wörtlich):
"Gliederung der Bilanz
Aktiva
1. -Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern
2. -Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:
a)-Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
b)-zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel
3. -Forderungen an Kreditinstitute:
a)-täglich fällig
b)-sonstige Forderungen
5. -Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
a)-von öffentlichen Emittenten
b)-von anderen Emittenten
-darunter:
-eigene Schuldverschreibungen
6. -Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
-darunter:
-an Kreditinstituten
8. -Anteile an verbundenen Unternehmen
-darunter:
-an Kreditinstituten
9. -Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
-darunter:
-Grundstücke und Bauten, die vom Kreditinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzt werden
11. -Eigene Aktien oder Anteile sowie Anteile an einer herrschenden oder an mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft
-darunter:
-Nennwert
12. -Sonstige Vermögensgegenstände
13. -Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist
14. -Rechnungsabgrenzungsposten
Summe der Aktiva
=====================================================================
Posten unter der Bilanz
Passiva
1. -Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
a)-täglich fällig
b)-mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
2. -Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
a)-Spareinlagen
-darunter:
aa)-täglich fällig
bb)-mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
b)-sonstige Verbindlichkeiten
-darunter:
aa)-täglich fällig
bb)-mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
3. -Verbriefte Verbindlichkeiten
a)-begebene Schuldverschreibungen
b)-andere verbriefte Verbindlichkeiten
4. -Sonstige Verbindlichkeiten
5. -Rechnungsabgrenzungsposten
a)-Rückstellungen für Abfertigungen
b)-Rückstellungen für Pensionen
c)-Steuerrückstellungen
d)-sonstige
6a.-Fonds für allgemeine Bankrisiken
7. -Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
8. -Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
8a.-Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG
8b.-Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG
a)-gebundene
b)-nicht gebundene
a)-gesetzliche Rücklage
b)-satzungsmäßige Rücklagen
c)-andere Rücklagen
12. -Haftrücklage gemäß § 57 Abs. 5 BWG
13. -Bilanzgewinn/Bilanzverlust
a)-Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
b)-sonstige unversteuerte Rücklagen
-darunter:
aa)-Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG 1988
bb)-Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988
cc)-Mietzinsrücklage gemäß § 11 EStG 1988
dd)-Übertragungsrücklage gemäß § 12 EStG 1988
Summe der Passiva
=====================================================================
Posten unter der Bilanz
-darunter:
a)-Akzepte und Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
b)-Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
-darunter:
-Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften
3. -Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften
4. -Anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darunter Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
5. -Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darunter: Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
7. -(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)"
§ 70 Abs. 4 Z 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 98/2014, lautet (wörtlich):
"Auskunfts- und Informationseinholungbefugnisse
[...]
(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 14 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides oder der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, so hat die FMA
1. dem Kreditinstitut, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;..."
§ 91 Abs. 3 Z 5 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 184/2013, lautet (wörtlich):
"Verfahrensvorschriften
§ 91. (1) [...]
(3) In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
5. zur Unterbindung von Gesetzesverletzungen und zur dauernden
Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen
Maßnahmen gemäß § 92 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit
§ 70 Abs. 4 BWG zu treffen;"
§ 92 Abs. 8 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 119/2012,
lautet (wörtlich):
"(8) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 3 Abs. 5 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Rechtsträger gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen. Verletzt ein in § 91 Abs. 1 Z 3 bis 6 genannter Rechtsträger, ein Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 2 Abs. 2 oder eine Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des § 2 Abs. 3 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen. Verletzt ein in § 91 Abs. 1a genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis Z 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen."
§ 22a FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. 60/2007, lautet (wörtlich):
"Säumnisgebühr
§ 22a. Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung
1. den Pflichten oder Anordnungen gemäß
a) [....]
b) § 73 Abs. 2 und 4 WAG 2007
c) § 74 Abs. 2 und 4 WAG
[...]
nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen oder der sonstigen Person oder Einrichtung gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung einer Säumnisgebühr bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Der Vorgang der Vorschreibung der Säumnisgebühr kann bis zum Wegfall der Säumnis mehrmals wiederholt werden."
3.2.1.2. Zur Unmöglichkeit der Vorlage des geprüften Jahresabschlusses
Die Bestimmungen über die Rechnungslegung von Wertpapierfirmen orientieren sich primär an den Bestimmungen des BWG und werden mittelbar aufgrund der Bestimmungen von § 43 BWG auf die Grundlagen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zurückgeführt.
Bilanzierungsgrundlagen sind daher die Bestimmungen des dritten Buches des UGB. Wertpapierfirmen sind gemäß § 73 Abs. 1 WAG 2007 zur Rechnungslegung bzw. in der Folge zur Jahresabschlussprüfung verpflichtet. Der Jahresabschluss ist nach dem Schema, das in Anlage 2 zu § 43 BWG - siehe oben - dargestellt ist, zu gliedern und unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Fristen der Aufsichtsbehörde vorzulegen (vgl. Hillinger in Gruber/N. Raschauer, WAG, Band I - Kommentar, § 73, Rz 2, 26, 30). Die Frist von 6 Monaten gemäß § 73 Abs. 2 WAG ist nicht erstreckbar. Ob daher der Jahresabschluss etwa durch den Aufsichtsrat gebilligt ist oder nicht, ist für diese Frist des § 73 Abs. 2 WAG unbeachtlich. Vorlagepflicht besteht für den geprüften Jahresabschluss, nicht für den festgestellten. Nach hM gilt daher für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Grundsatz, dass diese im Rahmen der Geschäftsführung "vordringlich" zu betreiben ist (vgl. Dellinger (Hrsg.), Bankwesengesetz, Kommentar, § 43, Rz 7 und Rz 11).
Gemäß § 195 UGB (Inhalt des Jahresabschlusses) hat der Jahresabschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen und hat dem Unternehmer iSd Bilanzlesers ein möglichst getreues Bild der Vermögens - und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln (vgl. Fraberger/Petritz/Walter-Gruber in Hirschler (Hrsg.), Bilanzrecht, Kommentar, Einzelabschluss, § 195, Rz 24). Auch Rückstellungen sind gemäß § 196 UGB - auf der Passivseite - in der Bilanz bzw. im Jahresabschluss auszuweisen. Würden nämlich wahrscheinliche, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmte Verbindlichkeiten nicht in der Bilanz ausgewiesen, würde dies, so der EuGH in seinem Urteil vom 14.09.1999, Rs C-275/97, DE ES, den Grundsätzen der Vorsicht und der Bilanzwahrheit widersprechen (vgl. dazu auch Fraberger/Petritz/Walter-Gruber in Hirschler (Hrsg.), Bilanzrecht, Kommentar, Einzelabschluss, § 195, Rz 41). Verantwortlich für die rechtzeitige Übermittlung an die Aufsichtsbehörde ist die Geschäftsleitung bzw. die Geschäftsführung der Wertpapierfirma. Diese hat daher mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf die Einhaltung der Vorlagepflicht gemäß § 73 Abs. 3 WAG zu achten. Die gesetzlich normierte Vorlagefrist für den geprüften Jahresabschluss beträgt 6 Monate, d. h. nach maximal 6 Monaten ab Abschlussstichtag müssen die genannten Dokumente, somit auch der geprüfte Jahresabschluss, der Aufsichtsbehörde entweder in physischer oder elektronischer Form übermittelt werden (vgl. Hillinger in Gruber/N. Raschauer, WAG, Band I - Kommentar, § 73, Rz 118 ff). Gemäß den Erläuternden Bemerkungen soll durch diese Vorlagepflicht eine zeitnahe Aufsicht sichergestellt werden, um frühzeitig allfällige Fehlentwicklungen in der Vermögens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage zu erkennen (vgl. ErläutRV 1130 BlgNR 18. GP 6).
Unstrittig ist die Beschwerdeführerin auch der bescheidmäßigen Aufforderung vom 04.08.2015 nicht nachgekommen. Mit der belangten Behörde lag somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung ein von einem Wirtschaftsprüfer geprüfter Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 nicht vor.
Der belangten Behörde kann vor dem Hintergrund des oben dargestellten Sachverhaltes nicht entgegen getreten werden, wenn sie gemäß § 22a Z 1 lit. b FMABG iVm § 73 Abs. 1 und 2 WAG 2007 bzw. § 70 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 91 Abs. 3 Z 5 und § 92 Abs. 8 WAG 2007 vorgegangen ist.
Die Beschwerdeausführungen, wonach die belangte Behörde gemäß dem Offizialprinzip verpflichtet gewesen wäre, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen, dass die Vorlage des geprüften Jahresabschlusses nicht möglich gewesen sei, da bei der österreichischen Abgabenbehörde gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Abgabennachforderung anhängig und noch nicht abgeschlossen sei sowie die Abgabenbehörde auch die Höhe der Nachforderungen noch nicht bekannt gegeben habe, weshalb die Höhe der erforderlichen Rückstellungen nicht habe abgeschätzt werden können, vermögen daran nichts zu ändern. Gemäß § 198 Abs. 1 UGB sind, wie oben bereits ausgeführt, in der Bilanz das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 UGB aufzugliedern. Wobei gemäß Abs. 8 leg.cit. für Rückstellungen Folgendes gilt: 1. Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind und 2. Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Derartige Rückstellungen sind jedenfalls zu bilden, soweit dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (vgl. Nowotny in Straube, UGB, Kommentar, § 198 Rz 1 ff). Gemäß den klaren Bewertungsvorschriften des § 211 Abs. 1 UGB sind Rückstellungen in jener Höhe zu bewerten, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist. Darunter ist nach herrschender Meinung ein unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt geltender Schätzmaßstab zu verstehen (vgl. Konezny in Hirschler (Hrsg.), Bilanzrecht, Kommentar, Einzelabschluss, § 211, Rz 36ff).
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass den Rückstellungen ein Grad der "Ungewissheit" immanent ist und verkennt auch nicht, dass es bei der Bewertung von Rückstellungen zu bilanztechnischen Schwierigkeiten im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses kommen kann (vgl. dazu die vielfältige Literatur betreffend die Bildung von Rückstellungen, zB Nowotny in Straube UGB, Kommentar; Zib/Dellinger, UGB, Großkommentar, Band III - Teil 1; Konezny in Hirschler (Hrsg.), Bilanzrecht, Kommentar, Einzelabschluss), dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die gesetzliche Aufstellungspflicht zu erfüllen ist. Rückstellungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verpflichtend zu bewerten bzw. iSd obigen Ausführungen zu schätzen und gegebenenfalls (bei nachträglichen Änderungen, die sich auch aus dem Bescheid der Abgabenbehörde ergeben können) zu adaptieren. Sind Rückstellungen dem Grunde und/oder der Höhe nach nicht bekannt, besteht weiters die Möglichkeit von Zusatzinformationen, um den Bilanzleser sachgerecht über die Geschäftslage des Vorlagepflichtigen in Kenntnis zu setzen (etwa durch Darstellungen bzw. Schätzung des zu erwartenden Risikos im Anhang zum Jahresabschluss; vgl. Zib/Dellinger, UGB, Großkommentar, Band III - Teil 1, § 211; UGB, Leitner/Urnik/Urtz in Straube/Ratka/Rauter: §211 UGB Wertansätze von Passivposten).
Auch die Beschwerdebehauptung, kein Abschlussprüfer habe aufgrund des noch nicht abgeschlossenen abgabenbehördlichen Verfahrens die geforderte Prüfung durchführen und die erforderliche Bestätigung erteilen können, weshalb jedenfalls zu unterscheiden sei, ob ein Unternehmen die Vorlage eines Jahresabschlusses unterlassen habe oder die Vorlage diesem aus nicht verschuldeten Gründen schlicht unmöglich gewesen sei, geht ins Leere. Die Bestimmungen des § 73 Abs. 1 und des Abs. 2 WAG 2007 zur Vorlagepflicht treffen den Geschäftsleiter und sehen eine Möglichkeit, die darin gesetzlich angeordnete Frist zu erstrecken, nicht vor.
Ein Ausnahmetatbestand, der eine Wertpapierfirma von der jährlichen Erstellung eines Jahresabschlusses entbindet, ist auch den einschlägigen Bestimmungen des UGB nicht zu entnehmen. Wie die belangte Behörde in Entsprechung der obigen Ausführungen zutreffend ausführt, ist den Beschwerdeausführungen zur Unmöglichkeit der Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses infolge des noch offenen Verfahrens bei der Abgabenbehörde und der Unkenntnis der exakten Rückstellungen entgegen zu halten (wörtlich),
"dass für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind, gemäß § 198 Abs.8 Z 1 UGB zwingend Rückstellungen gebildet werden müssen.
Es entspricht ja gerade dem Wesen einer Rückstellung. dass Höhe oder Zeitpunkt des Eintritts einer Verbindlichkeit ungewiss sind. Alleine die Tatsache, dass diese Verpflichtungen in der Zukunft entstehen könnten, zwingt die Beschwerdeführerin bereits zur Bildung einer solchen Position. Genau dies hat die Beschwerdeführerin im nunmehr vorgelegten Jahresabschluss auch gemacht. Die Höhe der auszuweisenden Rückstellung ist dabei verpflichtend einzuschätzen und laufend zu adaptieren.
Die Tatsache, dass die Höhe der drohenden Verluste nicht bekannt sei und von der Steuer beratungskanzlei"{n]ach den uns auf Grund unserer diesbezüglichen mehrmaligen Anfragen zur Verfügung gestellten Informationen" [...] nicht festgelegt werden kann, entbindet die Beschwerdeführer in jedoch in keinem Fall von der Verpflichtung zur Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses nach § 73 Abs. 2 WAG 2007."
Dass es der BF nicht möglich gewesen sei, eine Schätzung der Höhe der möglichen Nachforderungen der Abgabenbehörde vorzunehmen und einen Jahresabschluss zu erstellen der einer Prüfung hätte zugeführt werden können, wurde nicht behauptet, vielmehr - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - durch die Vorlage des ungeprüften Jahresabschlusses per 05.10.2015 und dem in Punkt "Forderungen Finanzamt" angeführten Schätzbetrag widerlegt. Der in dieser Spalte im mit 02.10.2015 datierten und der belangten Behörde am 05.10 2015 vorgelegten ungeprüften Jahresabschluss angeführte Betrag enthält genau jenen Betrag, in dessen Höhe die Rückstellungen zu bilden gewesen wären.
Die eingewendete, gegenständlich jedoch aufgrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen unbeachtliche, Unmöglichkeit der Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 mangels Schätzung der Rückstellungen aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Abgabeverfahrens wird daher vom erkennenden Senat als reine Schutzbehauptung gewertet.
3.2.1.3. Zur Unzulässigkeit der Säumnisgebühr
Der Einwand der Beschwerde, die Säumnisgebühr sei nicht aufzuerlegen gewesen bzw. sei diese unverhältnismäßig, da bereits andere Aufsichtsmaßnahmen (hier: die Bestellung eines Regierungskommissärs) verhängt und damit das Ziel der Vorlagepflicht gemäß §73 WAG ohnedies bereits erfüllt werde, ist entgegenzuhalten, dass die "Säumnisgebühr" des § 22a FMBAG keine Strafe im Sinne des VStG oder StGB und auch keine sonstige strafrechtliche Sanktion darstellt (vgl. VwGH 24.03.2014, Zl. 2012/01/0161), sondern als Beugemittel zwecks Durchsetzung von Verhaltenspflichten zu verstehen ist und gemäß den Materialien primär der wirksamen Einhaltung aufsichtsrechtlicher Pflichten dienen soll (vgl. VwGH 25.01.2008, 2007/17/0182). Daher kann eine Säumnisgebühr bis zum Wegfall der Säumnis auch wiederholt vorgeschrieben werden. Insbesondere hat die belangte Behörde dann nach § 22a FMABG vorzugehen, wenn der Zweck dieser Bestimmung (die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes) nicht anders sichergestellt werden kann (vgl. N. Raschauer in Gruber/Raschauer (Hrsg.) WAG, Kommentar, Band I, § 22a FMABG, Rz 9). Für ihre Verhängung ist kein Verschulden erforderlich (vgl. VwGH 21.04.1983, Zl. 83/16/0016), maßgeblich allein ist die Erfüllung des objektiven Tatbestandsmerkmales, hier: Die Nichtvorlage des geprüften Jahresabschlusses, die Gründe dafür sind unbeachtlich (vgl. VwGH 26.05.1999, Zl.99/13/0054). Die belangte Behörde ist bereits bei der kleinsten Überschreitung der Leistungsfrist zur Verhängung der Gebühr berechtigt (vgl. N. Raschauer in Gruber/Raschauer (Hrsg.) WAG, Kommentar, Band I, § 22a FMABG, Rz 13). Gem. Art 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessensrechts Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/03/0109).
3.2.1.4. Zur Verfassungs - und Gleichheitswidrigkeit der Säumnisgebühr
Entsprechend den obigen Ausführungen ist dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, dass sich die Bestimmungen des § 73 WAG primär an den Bestimmungen des BWG orientieren und mittelbar aufgrund der Bestimmungen von § 43 BWG auf die Grundlagen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zurückgeführt werden. Bilanzierungsgrundlagen sind daher die Bestimmungen des dritten Buches des UGB. Rückstellungen sind somit grundsätzlich nach den (angeführten) Bestimmungen des UGB bewerten und dienen der sachgerechten Information des Bilanzlesers über die Geschäftslage des Vorlagepflichtigen. Sämtliche diesbezüglichen Regelungen sind aus Sicht des erkennenden Senates somit klar und eindeutig.
Unter Berücksichtigung des Gewichts des mit einer Säumnisgebühr verfolgten Interesses, nämlich ein Kostendruck, der ein gesetzeskonformes Verhalten des hier Vorlagepflichtigen bzw. die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfolgen soll, sind für den erkennenden Senat aufgrund der in § 22a FMABG vorgesehenen Säumnisgebühr verfassungsrechtliche bzw. gleichheitswidrige Bedenken nicht ersichtlich (vgl. VfGH 07.10.2015, Zl. G224/2015 ua.).
Die belangte Behörde kann zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands Beugemaßnahmen iSd § 70 Abs. 4 BWG verhängen (N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, WAG, Band I Kommentar, § 91 Abs. 1-3, Rz 15 und § 92 WAG Rz 38 ff), wobei sie bei Verletzungen des WAG 2007 gemäß § 92 Abs. 8 WAG zu Sanktionen mittels Beugemaßnahmen verpflichtet ist. Anzumerken ist, dass Beugemittel der Erzwingung eines Verhaltens dienen, das sich nicht von Dritten bewerkstelligen lässt. Diese gemäß den o.a. Bestimmungen normierten Ermächtigungen dienen primär der Durchsetzung öffentlich rechtlicher Pflichten. Die Beugemittel stellen, wie oben bereits ausgeführt, keine Strafen iSd VStG, des StGB und auch nicht iSd Begriffsverständnisses der EMRK oder eine sonstige strafrechtliche Sanktion dar (vgl. VwGH 24.03.2014, Zl. 2012/01/0161). Für die Verhängung einer Zwangsstrafe ist kein Verschulden erforderlich (vgl. VwGH 25.01.2015, 2007/17/2008). Sie unterscheiden sich von Strafen nicht nur durch ihre Bezeichnung, sondern auch durch die Voraussetzung ihrer Verhängung und ihre Zielrichtung, da § 92 Abs. 8 WAG 2007 nicht die Sanktionierung eines schuldhaften Fehlverhaltens und die Zufügung eines Übels im Auge hat, sondern die Wahrung öffentlicher Interessen (Beseitigung des rechtswidrigen Zustands) verfolgen soll. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht weiters, dass auch die Verfügung der Beugemaßnahmen nach § 92 Abs. 8 WAG 2007 iVm § 70 Abs. 4 Z 2 BWG wiederholt werden kann. Die Qualifikation der Beugemaßnahmen nach § 92 Abs. 8 WAG 2007 als strafrechtliche Sanktion scheidet daher (auch) im Lichte des Art 4 7. ZPEMRK aus, da Strafen iSd EMRK wegen derselben strafbaren Handlung nicht wiederholt verhängt werden dürfen. Aus dem Gesagten folgt, dass hinsichtlich der Verhängung der Beugemaßnahmen weder das VStG noch die Konventionsgarantien (insbesondere jene nach Art 6 EMRK) anzuwenden sind (N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, WAG, Band I Kommentar, § 92 Rz 38).
Die mit der Bestimmung des § 22a FMABG verbundene Ermächtigung zum Einsatz von Beugemaßnahmen, mit der bestimmte (Wohl)Verhaltenspflichten sichergestellt werden sollen, lassen andere Beugemaßnahmen (d.h. Zwangsstrafen etc.) unberührt. Der dazu in der Lehre geführten rechtspolitischen Diskussion betreffend die verfassungsrechtliche Beurteilung von Zwangsstrafen ist die Judikatur der Höchstgerichte entgegenzuhalten, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 07.10.2015, G224/2015 ua, mit dem Folgendes ausgeführt wird
"[...]
2.2.4. Zwangsstrafen nach § 283 UGB sind keine Strafen im Sinne des Art 6 EMRK und des Art92 B-VG (vgl. etwa auch VfSlg 10.840/1986 zur fehlenden Qualifikation von Zwangsstrafen als strafrechtliche Anklagen im Sinne des Art 6 EMRK); vielmehr handelt es sich um Vollstreckungsmaßnahmen, dh. um Maßnahmen zur effektiven Durchsetzung der (auch unionsrechtlich gebotenen) Pflicht zur Vorlage von Jahresabschlüssen. Daran ändert auch die Regelung des § 283 Abs 6 UGB nichts, wonach die Zwangsstrafen auch dann zu vollstrecken sind, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachgekommen sind oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist (so schon OGH 8.5.2008, 6 Ob 41/08k mwN). Die regelmäßig rechtzeitige Vorlage unter anderem des Jahresabschlusses liegt wesentlich im Interesse des geregelten Geschäftsverkehrs. Die Vollstreckung der Zwangsstrafe auch in den in §283 Abs6 UGB genannten Fällen führt daher nicht dazu, dass diese zu einer (vom Rechtspfleger verhängten) "Kriminalstrafe" wird, sondern vielmehr dazu, dass sie als Beugemittel nicht völlig ins Leere läuft. [...]".
Der belangten Behörde kann vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes somit nicht entgegen getreten werden, wenn sie im gegenständlichen Fall gemäß § 91 Abs. 3 Z 5 und § 92 Abs. 8 WAG in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG vorgegangen ist, um - nach wiederholt erfolgloser Aufforderung - nunmehr die Vorlage des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 73 Abs. 2 WAG zu erreichen.
Dass der Beschwerdeführerin an der Versäumung der mit dem angefochtenen Bescheid gesetzten Frist kein grobes Verschulden anzulasten sein mag, steht der Verhängung der mit Bescheid vom 02.09.2015 angedrohten Zwangsstrafe nicht entgegen. Letztere dient nämlich ausschließlich dazu, den Verpflichteten zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung zu bewegen, nicht jedoch ein grob schuldhaftes Verhalten einer Partei zu sanktionieren (vgl. VwGH vom 28. Mai 2002, Zl. 2001/11/0239, und vom 27. September 2000, Zl. 97/14/0112).
Auch die Bemessung der vorgeschriebenen Beugemaßnahme war aufgrund der Fortdauer des wiederholten Verstoßes sowie der daraus resultierenden andauernden Behinderung der Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktion gemäß § 91 Abs. 1 WAG 2007 im Hinblick auf den gesetzlich bedeutend höher bemessenen Strafrahmen iHv EUR 30.000,--, ist nicht zu beanstanden. Der belangten Behörde ist bei der Festlegung der konkreten Höhe der Gebühr keine Rechtswidrigkeit betreffend ihren Ermessenspielraum anzulasten.
3.2.2. Zu den Spruchpunkten II. und III.: Zur Einstellung des Verfahrens
Mit Eingabe vom 06.11.2015 hat die BF gemäß den Angaben der belangten Behörde den geprüften Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 fristgerecht gemäß der aufgetragen Vorlagefrist zum 06.11.2015 vorgelegt.
Die BF hat damit den mit gegenständlich angefochtenen Bescheid gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG geforderten rechtmäßigen Zustand fristgerecht hergestellt.
Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm. 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56), somit kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichts hat (vgl. VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014: Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels der Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird aus § 33 Abs. 1 VwGG abgeleitet, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisionsverfahren infolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit einzustellen ist).
Es ist daher gegenständlich davon auszugehen, dass im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses während des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens dieses gehalten ist, das Verfahren infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung einzustellen.
Ein solches mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 1.10.2004, 2001/12/0148).
Von einem derartigen mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist demnach immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist (vgl. etwa VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097; 23.6.2014, 2011/12/0016; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074).
Eine mangelndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung wird vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere dann angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen ist. Dies wird etwa in den Fällen angenommen, in denen die durch einen Bescheid normierte Duldungsverpflichtung mittlerweile verstrichen ist (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/10/0260; 16.10.2013, 2012/04/0117; 27.3.2014, 2011/10/0100; 24.6.2014, 2011/05/0096) bzw. die in seine Rechte eingreifende Beschränkung mittlerweile weggefallen ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0073) gegenständlich die mit Bescheid normierte Verpflichtung vom Beschwerdeführer selbst mittlerweile erfüllt wurde.
Im vorliegenden Fall ist, wie von der belangten Behörde ausgeführt, die mit Bescheid auferlegte Verpflichtung, die Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 bis spätestens 06.11.2015 nachzuholen, erfüllt worden.
Da das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu seinen Gunsten verändert werden könnte, war von einer mangelnden Beschwer des Beschwerdeführers im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid auszugehen.
Das VwGVG regelt zwar nicht, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, doch steht die Einstellung nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen - wie oben ausgeführt - ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch die Erfüllung der geforderten Vorlagepflicht und die damit verbundene Herstellung des geforderten rechtmäßigen Zustandes zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Mit dem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der beschwerdeführenden Partei ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, sodass die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens im betroffenen Umfang auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20];
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K 5]).
3.2.3. Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn also von vornherein absehbar ist, dass sie nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene BF wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids auf die Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, hingewiesen. Ein diesbezüglicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder von der BF noch von der belangten Behörde gestellt. Steht zudem aufgrund der Aktenlage fest, dass eine Vorlagepflichtiger seine Verhaltenspflichten verletzt hat, ist es nicht gesondert erforderlich, dem Säumigen vor Lösung der Rechtsfrage, ob realiter eine Verhaltenspflicht verletzt wurde, Parteiengehör einzuräumen (vgl. N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer (Hrsg.), WAG, Kommentar, § 22a FMABG, Rz 10).
Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen (vgl. VwGH 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018).
Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte somit unterbleiben.
Da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit feststeht und eine weitere mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sowie zudem auch die Akten erkennen lassen, dass eine weitere, mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da ausschließlich die reine Rechtsfrage der fristgerechten Vorlage des geprüften Jahresabschlusses iSd § 73 Abs. 1 und Abs. 2 WAG 2007 zu beurteilen war und sich unter Wahrung des Parteiengehörs auf Basis des bereits festgestellten Sachverhaltes unstrittig ergibt, dass die BF der Aufforderung zur Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 erst mit 06.11.2015 nachgekommen ist, konnte vor diesem Hintergrund und auch mangels Parteienantrages - auf den die BF von der belangten Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. auch VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023).
Einem Entfall der Verhandlung aus den angeführten Gründen stehen weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Abschließend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen bezogen auf den Beschwerdefall keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 22a FMABG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz hegt. Das Bundesverwaltungsgericht sah sich daher nicht dazu veranlasst, die in der Beschwerde enthaltene Anregung, in Bezug auf diese Bestimmung einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, aufzugreifen.
Im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung in der Hauptsache ist die Grundlage für eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weggefallen. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. VwGH 2012.1995, Zl. 95/03/0288; VwGH 30.01.2015, Zl. Ra 2014/02/0175).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Zu den Spruchpunkten I., II. und III.:
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH, insbesondere VwGH 25.01.2008, Zl. 2007/17/0182; zum Entfall der mündlichen Verhandlung, insbesondere VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017 und -0018,zur Säumnisgebühr VwGH 21.04.1983, Zl. 83/16/0016; VwGH 26.05.1999, Zl. 99/13/0054; VwGH 24.03.2014, Zl. 2012/01/0161,zur Zwangsstrafe VwGH 25.01.2015, 2007/17/2008 und auch VfGH 07.10.2015, G224/2015 und zur Einstellung die unter Punkt 3.3.zitierten Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Bestimmungen des § 73 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 WAG 2007 sowie des § 22a Z 1 lit. b FMABG und der §§ 91 Abs. 3 Z 5, 92 Abs.8 WAG iVm § 70 Abs. 4 Z 1 BWG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90, wonach selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft), so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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