I405 2116787-1•BVwG I405 2116787-1
I405 2116787-1Tribunale amministrativo federale21 dic 2015
Glaubwürdigkeit, Homosexualität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfe, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung, Zurückweisung
I405 2116787-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden von
XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2015, Zl. 14-1032079403/140016719,
XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2015, Zl. 15-1059287001-150367462,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2015, beschlossen:
A) I. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers
wird gemäß § 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
zu Recht erkannt:
II. Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: 1.-BF) reiste den eigenen Angaben nach am 29.09.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 30.09.2014 führte die 1.-BF zu ihren persönlichen Verhältnissen an, dass sie Angehörige der Volksgruppe der Benin sei. Ihre Muttersprache sei ebenso Benin. Sie spreche auch noch Pidgin-Englisch. Sie habe von 2002 bis 2009 die Grundschule und von 2009 bis 2012 das Gymnasium besucht. Sie habe zuletzt in ihrer Heimat als Krankenschwester gearbeitet. Ihre Mutter und Geschwister (drei Brüder im Alter von 20, 16 und 14 Jahren und ein Schwester im Alter von elf Jahren) leben noch in Nigeria. Zu ihrem Reiseweg brachte sie vor, dass sie zunächst von Benin mit einem Bus nach Lagos gefahren sei. Von dort sei sie dann schlepperunterstützt mit dem Flugzeug in ein ihr unbekanntes Land geflogen. Sie habe für die Reise nichts zahlen müssen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie vier Freundinnen gehabt habe, mit denen sie aufgewachsen sei. Diese seien lesbisch gewesen, weshalb die Polizei gedacht habe, dass sie, die BF, es auch sei. Sie seien verfolgt worden, weil es bei ihnen verboten sei, lesbisch zu sein. Man könne deshalb getötet werden. Ihre vier Freundinnen seien schon früher geflüchtet. Am 30. August sei sie zu ihren Freundinnen nach Lagos gegangen, da die Polizei sie bereits zuhause gesucht habe. Sie, die Polizei, habe ihren Vater festgenommen, weil er den Aufenthaltsort der 1.-BF nicht angeben hätte wollen. Am 13.09.2014 habe ihr Vater versucht, wegzulaufen und sei dabei erschossen worden. Sie sei nicht lesbisch, werde aber trotzdem von der Polizei gesucht. Sie befürchte bei einer Rückkehr ihre Ermordung oder eine lebenslängliche Gefängnisstrafe.
3. Am 18.03.2015 wurde der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: 2.-BF), als Sohn der 1.-BF, in Österreich geboren. Daraufhin stellte die 1.-BF als gesetzliche Vertreterin des 2.-BF, im Rahmen des Familienverfahrens, für diesen am 08.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.10.2015 bestätigte die 1.-BF zunächst die Richtigkeit ihres bisherigen Vorbringens. Nach identitätsbezeugenden Dokumenten befragt, führte sie an, dass sie keine vorlegen könne, weil sich "alles" in ihrem Bankschließfach befinde, zu dem ihre Eltern keinen Zugriff hätten. Auf Vorhalt, dass sie ihren Eltern diesbezüglich eine Vollmacht schicken könnte, entgegnete die 1.-BF, dass sie das Geld dafür nicht habe.
Nach ihrer letzten Wohnadresse in Nigeria befragt, gab sie an, dass sie zuletzt an einer konkret angegebenen Adresse in Benin City gelebt habe. Sie habe dort ab ihrem 15. Lebensjahr gelebt. Sie sei letztes Jahr im September 2014 aus Nigeria ausgereist.
Sie sei nicht verheiratet, sie habe einen Sohn, den 2.-BF. Der Vater ihres Kindes sei in Nigeria, der mit seinem Kind nichts zu tun habe. Der 2.-BF trage daher ihren Namen. Sie glaube, dass sie bei ihrer Ausreise aus Nigeria im zweiten oder dritten Monat schwanger gewesen sei. Sie wisse es nicht. Sie habe von ihrer Schwangerschaft erst in Österreich Kenntnis erlangt. Befragt, ob sie Kontakt zum Kindesvater habe, führte sie aus, dass es früher, bis zum Verlust ihrer SIM-Karte, der Fall gewesen sei, danach nicht mehr. Näher befragt, erklärte sie, dass sie nur seinen Namen kenne, jedoch nicht seine Adresse oder sein Geburtsdatum.
Zu ihren weiteren Familienangehörigen befragt, legte sie dar, dass ihr Vater am 13.09.2014 gestorben sei. Ihre Mutter, drei Brüder und eine Schwester sowie viele Onkeln und Tanten würden nach wie vor in der Heimat leben. Ihre Verwandte leben alle in einem Dorf namens XXXX. Sie hätten eine Landwirtschaft, von der sie gut leben würden. Sie habe immer bei ihrer Familie gewohnt. Ihre Eltern hätten sie immer finanziell zusätzlich unterstützt.
Sie habe derzeit keinen regelmäßigen Kontakt zu ihnen, da sie kein Geld habe und sich selten eine Karte kaufen könne. Zuletzt habe sie im letzten Monat Kontakt zu ihren Brüdern und Schwester gehabt. Sie würden fragen, wie es ihr bzw. ihrem Kind gehe. Neuigkeiten über Nigeria gebe es keine, nur dass Boko Haram Probleme mache.
Zum Tod ihres Vaters gab sie auf Nachfrage an, dass die Polizei ihn mitgenommen habe. Er sei dann erschossen worden, als er fliehen hätte wollen. Ihre Mutter habe ihr nicht mehr erzählt. Sie habe danach ihre SIM-Karte weggeworfen, um nicht gefunden zu werden. Sie habe ihre Mutter dann nie mehr angerufen. Erst in Österreich hätten sie wieder telefoniert. Nach Details befragt, führte sie aus, dass sie ihre Mutter nicht danach gefragt habe. Sie wisse nichts. Sie wisse nur, dass die Polizei ihren Vater festgenommen habe und er bei der Flucht erschossen worden sei. Sie habe nicht näher danach gefragt.
Sie habe in Benin City von 2002 bis 2009, 6 Jahre, die Grundschule besucht. Anschließend habe sie im Jahr 2014 eine Prüfung abgelegt, um weiter studieren zu können. Davor habe sie von 2012 bis 2014 in Benin City im XXXX als Krankenschwester gearbeitet. An dem Tag, an dem sie ihre Prüfungsergebnisse abholen hätte wollen, habe die Polizei nach ihr und ihren vier Freundinnen gesucht. Deshalb habe sie nicht weiter studieren können.
Zu ihrem Reiseweg wiederholte sie, dass sie ihrem Schlepper nichts gezahlt habe. Sie kenne den Genannten nicht. Er habe sie auf der Straße weinen gesehen und ihr geholfen. Sie seien mit dem Flugzeug geflogen, sie könne jedoch weder angeben wo sie gelandet seien noch wie lange sie geflogen seien. Der Schlepper habe ihren Reisepass gehabt.
Zu ihrem Fluchtgrund führte sie an, dass sie vier Freundinnen gehabt hätte, mit denen sie aufgewachsen und zur Schule gegangen sei. Ihre Freundinnen seien bereits in der Schule lesbisch gewesen. Sie sei jedoch nicht lesbisch. Sie habe nicht zur Polizei gehen und ihre Freundinnen anzeigen wollen. Sie habe ihnen gesagt, dass sie Freundinnen bleiben und sie so leben könnten, wie sie wollten. Nach der Schule seien ihre Freundinnen nach Lagos gegangen, sie sei in Benin City gewesen. Sie hätten miteinander telefoniert und sie sei am 30.08.2014 zu ihnen nach Lagos gegangen, wo sie etwa einen Monat geblieben sei. Dann habe ihr Vater sie angerufen und gesagt, dass sie von der Polizei gesucht würden, weil sie lesbisch seien. Sie habe ihrem Vater gesagt, dass sie nicht lesbisch sei. Ihr Vater habe dies so der Polizei gesagt. Homosexualität sei in Nigeria gefährlich, man könne dafür getötet werden. Alle Väter ihrer Freundinnen seien verhaftet worden. Ihre übrigen Familienangehörigen hätten sie suchen und zur Polizei bringen sollen. Ihr Vater habe der Polizei nichts über den Verbleib der 1.-BF gesagt. Er hätte gewusst, dass er für immer im Gefängnis bleiben müsse und habe deshalb versucht, zu flüchten. Dabei sei er erschossen worden. Dies sei ihr von ihrer Mutter erzählt worden, auch wie ihr Vater erschossen worden sei.
Sie habe in Lagos nach einer Arbeit gesucht. Als sie zur Wohnung ihrer Freundinnen zurückgekehrt sei, habe sie die Polizei gesehen, wie sie nach ihnen gefragt hätte. Die Polizei und die Leute der Umgebung seien vor ihrer Wohnung gestanden. Sie habe gefragt, was los sei. Einer habe geantwortet, dass da lesbische Frauen wohnen und mitgenommen würden. Ihre Freundinnen seien von der Polizei mitgenommen worden. Was mit ihren Freundinnen passiert sei, wisse sie nicht.
Sie sei weggelaufen und habe dann A. getroffen, der ihr zur Flucht verholfen habe. Er habe sie zunächst in ein Hotel gebracht, wo sie zwei Wochen aufhältig gewesen sei. Sie habe das Zimmer nie verlassen. A. habe für sie gesorgt. Er habe dann ihre Daten aufgeschrieben und Fotos von ihr gemacht. Nach zwei Wochen seien sie weggeflogen. Sie wisse sonst nichts. Sie sei als seine Frau ausgegeben worden. Auf Vorhalt, dass ihre Angaben zum Reiseweg nicht nachvollziehbar seien, entgegnete die BF, dass es so gewesen sei. Die weißen Leute in ihrem Land seien sehr hilfreich und geben ihnen Arbeit oder helfen ihnen zur Flucht.
Befragt, warum sie bei ihren Freundinnen gewohnt habe, obwohl sie von ihrer sexuellen Orientierung gewusst habe, entgegnete die BF, dass sie gemeinsam aufgewachsen seien und sie sich von ihnen nicht trennen habe wollen. Sie seien wie eine Familie gewesen.
Sie habe sich auch nicht an einen anderen Ort begeben, weil man in Nigeria überfall gefunden würde, wenn man von der Polizei gesucht würde. Es sei gefährlich gewesen. Sie würde überall mit ihrem Foto gesucht. Zuerst suche die Polizei jemanden nur mit dem Namen, danach beginne sie mit Fotos zu suchen. Außerdem habe sie auch nicht gewusst, wohin sie gehen hätte sollen. Auf Nachfrage verneinte sie Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens gegen ihre Person. Es werde aber nach ihr gefahndet. Ihr Bruder habe ihr erzählt, dass die Polizei nach ihr suche.
Nach sonstigen Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass der Hauptgrund der sei, dass sie nicht beweisen könne, dass sie nicht lesbisch sei, da sie mit diesen Frauen gewohnt habe.
Die Frage, ob ihre Familie sonst keine Probleme wegen ihr bekommen habe, verneinte sie.
Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie getötet zu werden.
Ihr Sohn, der 2.-BF, habe keine eigenen Asylgründe.
Sie habe keine Verwandte in Österreich oder in der EU. Sie besuche einen Deutschkurs in ihrer Unterkunft. In ihrer Freizeit mache sie nichts, sie schaue Filme. Sie werde staatlich unterstützt.
5. Mit Bescheid vom 14.10.2015 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab; zugleich wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).
6. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 03.11.2015, welcher am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen rügten die BF, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Beweiswürdigung im Sinne der ständigen Judikatur der Höchstgerichte entspreche. Zudem ziehe die Behörde ihre Schlussfolgerungen zur Lage in Nigeria aus unrichtig ausgewerteten Länderfeststellungen und missachte selbst, die von ihr vorgelegten Länderberichte. Des Weiteren machen die Beschwerdeführer eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Diese resultiere zum Teil aus den fehlenden Feststellungen zu den den 2.-BF treffenden Rechten aus der Grundrechtscharta der EU und des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern. In ihrer Beschwerde stellten die BF zugleich einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 Verwaltunsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.11.2015 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die englische Sprache und der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde die 1.-BF über die Gründe für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über ihre privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Mit der 1.-BF wurden auch die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Nigeria samt den Erkenntnisquellen, welche der 1.-BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert und der 1.-BF die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die 1.-BF ist Mutter des 2.-BF, beide sind Staatsangehörige von Nigeria. Sie führen die im Spruch angeführte Identität. Die 1.-BF hat vor ihrer Ausreise aus Nigeria gemeinsam mit ihrer Familie in Benin City gelebt, die für sie auch sorgte. Ihre Familie lebt nach wie vor in Benin City, mit der sie in aufrechtem Kontakt steht.
Die 1.-BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung im Gesundheitswesen.
Die 1.-BF befindet sich seit September 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Der 2.-BF wurde am 18.03.2015 in Österreich geboren. Die BF verfügen derzeit über keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten.
Die 1.-BF hat keine Bestätigungen über abgelegte Deutschkurse vorgelegt. Sie verfügt nicht über ausreichende Deutschkenntnisse. Sie ist nicht Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Organisation. Sie ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Sie verfügen darüber hinaus über keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Die 1.-BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die BF leiden weder an einer schweren Krankheit noch sind sie längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig.
Der Reiseweg der 1.-BF (Zeitpunkt und Art der Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Aus den der 1.-BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörterten Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, die sich mit jenen des Bundesamtes decken und denen die 1.-BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, geht im Wesentlichen hervor, dass in Nigeria nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation herrscht. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung. Die zuletzt stattgefundenen Präsidentschaftswahlen, in welchen sich erstmals ein Oppositionskandidat gegen den amtierenden Präsidenten durchgesetzt hat, haben zu keinen landesweiten Unruhen geführt. Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes, bzw. auf den Raum Jos bzw. Bauchi. Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor fünf Jahren zu einer Beruhigung gekommen. Für allein zurückkehrende Frauen oder Mütter gibt es keine speziellen Unterstützungsprogramme, allerdings sind neben den UN-Teilorganisationen etwa 40.000 NGOs registriert, welche auch in der Unterstützung von Frauen aktiv sind. Diskriminierung im Arbeitsleben ist für Frauen Alltag, doch ist es in Nigeria auch für alleinstehende Frauen möglich, sich eine Lebensgrundlage zu sichern. Homosexualität ist in Nigeria verboten und wird mit Haftstrafen bis zu 14 Jahren bestraft. Der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" ist am 07.01.2014 in Kraft getreten. Es gibt vereinzelte Berichte über die Verhaftung von LGBT-Personen, allerdings gibt es nur begrenzte Anzeichen dafür, dass die Regierung gezielt gegen LGBT-Organisationen vorgeht. Gesellschaftliche Diskriminierung bei gleichgeschlechtlichen Handlungen ist gegeben, eine generelle "staatliche" Verfolgung aber nicht. Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt, sodass von keinem relevanten Infektionsrisiko auszugehen ist.
1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat:
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die 1.-BF tatsächlich in Nigeria aufgrund der ihr unterstellten homosexuellen Orientierung verfolgt wurde. Die von der 1.-BF vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die 1.-BF ihr Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Einvernahme der 1.-BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.11.2015. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden mit der 1-BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen der BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der 1.-BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben der BF beruhen im Wesentlichen auf den diesbezüglichen Aussagen der 1.-BF in der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2015. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der 1.-BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben der 1.-BF.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
2.1.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung der 1.-BF in ihrem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der 1.-BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Die 1.-BF machte im Zuge ihres Vorbringens vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestimmte, widersprüchliche und nicht plausible Angaben, sodass der Schlussfolgerung des Bundesamtes, dass die BF eine Fluchtgeschichte konstruiert hat, wie darzulegen sein wird, zu folgen war.
2.1.3. Zunächst ist zu den Angaben der 1.-BF zu ihrem Fluchtweg festzuhalten, dass sich diese als gänzlich unglaubwürdig erweisen. So wäre zu erwarten, dass eine Person ihres Profils, die über einen Oberschulabschluss und Englischkenntnisse verfügt, bei einer längeren Reisebewegung von Nigeria nach Österreich zumindest in der Lage sein müsste, irgendwelche geographischen Namen zu nennen oder konkrete Angaben zu ihrer Reisebewegung zu machen. Es trifft nun zwar zu, dass unwahre oder unvollständige Angaben im Zusammenhang mit dem Reise- bzw. Flugweg keinen direkten Rückschluss auf die mangelnde Glaubhaftigkeit einer Person in Bezug auf Fluchtgründe zulässt, es zeigt aber vorliegend das diesbezüglich vage und unvollständige Aussageverhalten der 1.-BF jedenfalls die mangelnde Bereitschaft zur Tätigung vollständiger Angaben gegenüber den Asylinstanzen. Auffällig in diesem Zusammenhang ist, dass die 1.-BF vor dem BFA zu ihrem Schlepper erklärte, dass sie nichts über ihn wisse. Dagegen vermochte sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung anzugeben, dass er ein Baumeister gewesen sei, der nach Lagos gekommen sei, um dort zu arbeiten. Dass die BF diese Information nach ihrer Einreise in Österreich erlangt hätte, welche sie bei ihrer Einvernahme vor dem BFA nicht angeben hätte können, hat sie nicht dargetan. Vielmehr ist aus dem dargestellten Aussageverhalten der 1.-BF ersichtlich, dass sie im Zusammenhang mit ihrem Reiseweg und ihrem Schlepper bewusst unrichtige Angaben macht.
Hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit der 1.-BF ist anzumerken, dass diese durch ihre widersprüchlichen Angaben zu ihrem Schulbesuch und ihrer Berufsausbildung in Frage gestellt wird. Zu ihrem Schulbesuch gab sie vor der belangten Behörde an, dass sie von 2002 bis 2009 die Grundschule, von 2009 bis 2012 die Oberschule besucht habe und danach von 2012 bis 2014 als Krankenschwester gearbeitet habe, wobei sie 2014 eine Prüfung abgelegt habe, um weiter studieren zu können. Im Widerspruch dazu gab sie vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie die Oberschule im Jahr 2009 beendet habe und im Jahr 2012 die Abschlussprüfung geschrieben habe, welche Voraussetzung für die Studienzulassung sei. Nach der Oberschule sei sie etwa für ein Jahr in eine Pflegeschule gegangen, weil sie Krankenpflegerin werden hätte wollen. Im Zuge dieser Ausbildung habe sie unentgeltlich gearbeitet. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass sie vor dem Bundesamt angegeben habe, zwei Jahre als Krankenschwester gearbeitet zu haben, erklärte die 1.-BF, dass es stimme. Nach der Oberschule müssten sie eine Prüfung ablegen, um studieren zu dürfen. Sie habe die Zeit bis zur Veröffentlichung des Prüfungsergebnisses genutzt und habe die Pflegeschule besucht, da sie sonst nichts zu tun gehabt habe. Dies widerspricht jedoch ihrer vorigen Aussage, wonach sie die Pflegeschule besucht habe, um Pflegehelferin zu werden, und nicht um die Zeit bis zur Veröffentlichung ihres Prüfungsergebnisses zu nützen. Darüber hinaus deckt sich ihr Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie etwa ein Jahr zur Pflegeschule gegangen sei, auch nicht zeitlich mit jenem vor dem BFA, demzufolge sie zwei Jahre als Krankenschwester gearbeitet habe. Zu verweisen ist auch auf die widersprüchlichen Aussaggen der 1.-BF hinsichtlich der Bezeichnung ihrer Tätigkeit. Einerseits will sie zwei Jahre als Krankenschwester gearbeitet haben, andererseits habe sie eine Pflegeschule für etwa ein Jahr besucht, im Rahmen derer sie unentgeltlich gearbeitet habe.
Die 1.-BF war auch nicht in der Lage, zu ihrem Fluchtgrund ein homogenes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten. So erscheint es zunächst absolut nicht nachvollziehbar, dass die 1.-BF trotz der ihr offensichtlich bewussten drohenden Verfolgung wegen homosexueller Orientierung, insbesondere angesichts ihrer unterlassenen Anzeige gegen ihre Freundinnen sowie der behaupteten erstatteten Anzeige von Mädchen gegen ihre Freundinnen, welche von diesen in Benin City "angeworben" worden seien, sich "ihnen anzuschließen", Kontakt zu ihren lesbischen Freundin gepflogen bzw. sogar bei diesen Unterkunft genommen hat.
Darüber hinaus waren die Angaben der 1.-BF zum Schicksal ihrer Freundinnen ebenfalls widersprüchlich und daher unglaubwürdig. So gab sie diesbezüglich zunächst bei ihrer Erstbefragung an, dass ihre Freundinnen früher geflüchtet seien. Im groben Widerspruch dazu brachte sie vor dem BFA vor, dass ihre Freundinnen von der Polizei mitgenommen worden seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie zunächst auf Nachfrage an, dass sie nicht wüsste, was ihren Freundinnen passiert sei, da sie geflüchtet sei, nachdem sie erfahren habe, dass nach ihnen gesucht worden sei. Erst auf Vorhalt ihrer Angaben vor dem BFA adaptierte sie ihre Angaben und erklärte sie, dass diese von der Polizei mitgenommen worden seien, sie aber nicht wisse, was dann mit ihnen passiert sei. Hätte die 1.-BF die von ihr dargelegten Umstände tatsächlich selbst erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese deckungsgleich widergibt.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt der Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes der 1.-BF ist darin zu sehen, dass die 1.-BF es unterlassen hat, ihre heterosexuelle Beziehung zu ihrem Freund offenzulegen, um die unterstellte homosexuelle Orientierung zu entkräften. Insoweit sie in diesem Zusammenhang auf den Vorhalt der erkennenden Richterin, dass ihr Freund bei der Polizei aussagen hätte können, implizit erklärt, dass dies nicht geschehen sei, weil ihr Freund ihre Freundinnen nicht gekannt hätte, entbehrt dies jeglicher Logik. Sofern sie auf wiederholten Vorhalt, dass ihr Freund ihre heterosexuelle Beziehung bei der Polizei bestätigen hätte können, erklärt, dass dies nicht möglich gewesen sei, da ihre Eltern von ihrer Beziehung nichts gewusst hätten, zumal sie dagegen gewesen wären, weil sie ihr eine Beziehung vor ihrem 20. Lebensjähr nicht erlaubt hätten, widerspricht dies ihren weiteren Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sie während ihres Aufenthaltes in Lagos ihren Eltern telefonisch gesagt habe, dass sie nicht lesbisch sei und einen Freund habe. Auf die weitere Frage, ob ihre Eltern diese wichtige Information nicht weitergeleitet hätten und ob sie nicht etwas bewirkt hätte, erklärte die 1.-BF, dass sie nicht wisse, ob diese Information weitergegeben worden sei; sie wisse nur, dass ihr niemand ihre Beziehung geglaubt hätte, da niemand ihren Freund gekannt habe, was jedoch wiederum weder plausibel ist noch nicht zu überzeugen vermag.
Aufgrund des dargelegten widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und unplausiblen Angaben der 1.-BF gelangt daher die erkennende Richterin somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass die 1.-BF, die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und ihrem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
2.1.4. Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben der 1.-BF nicht objektivierbar bzw. glaubwürdig sind.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
§ 34 AsylG 2005 lautet:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren mit den oa. Familienangehörigen (1.-BF und 2.-BF) vor.
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die 1.-BF, die von ihr behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Da für den minderjährigen 2.-BF -keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und auch sonst keine Verfolgung festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl auch bei ihm nicht vor.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass die BF in Nigeria hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wären. Weiters kann nicht angenommen werden, dass die volljährige, gesunde, arbeitsfähige und über eine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung sowie zusätzlich über Familienanschluss (so gab die 1.-BF an, dass ihre Mutter und Geschwister nach wie in Nigeria dort leben, mit denen sie im aufrechten Kontakt steht; zudem lebt auch der Vater des 2.-BF nach wie vor im Herkunftsstaat) verfügende 1.-BF, die bereits vor ihrer Ausreise aus Nigeria bei ihrer Familie lebte und von ihr versorgt wurde, nach einer Rückkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wäre. Sollte die 1.-BF dennoch nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ist davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch ihre zahlreichen in Nigeria lebenden Familienangehörigen zu erhalten. Die 1.-BF hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Heimatland und ist angesichts des nach wie vor bestehenden familiären Netzwerkes nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt wären und somit sie in eine ausweglose Lage geraten würden. Es ist den BF auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden, die in den Länderfeststellungen aufgezählt wurden. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Nigeria ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.4.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die 1.-BF befindet sich erst seit September 2014 und der 2.-BF seit seiner Geburt im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher bei den BF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.4.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF ist als Staatsangehöriger von Nigeria sind keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.4.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
3.4.5. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.6. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
3.4.7. Familiäre Bezüge in Österreich hat die 1.-BF verneint und sind solche auch sonst nicht ersichtlich.
3.4.8. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der 1.-BF im Bundesgebiet seit ihrer behaupteten Einreise und Asylantragstellung im September 2014 ist nicht als lang zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste der 1.-BF bewusst gewesen sein. Sie übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat die 1.-BF im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine berücksichtigungswürdigenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der 1.-BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene 1.-BF den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort ihre Mutter und Geschwister leben und sie auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des 1.-BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Was den minderjährigen 2.-BF betrifft, so ist festzuhalten, dass sich dieser in einem sehr lern- und anpassungsfähigen Alter befindet und in Begleitung seiner Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehrt, wodurch ihm die neuerlich Eingliederung in Nigeria erleichtert wird (vgl dazu auch VwGH vom 17.12.2007, Zl 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr 43.279/98, Sarumi, wo der EGMR Kindern im Alter von sieben und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria keine unbillige Härte erscheinen ließ, attestierte).
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.4.9. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.4.10. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zur Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines Verfahrenshelfers:
4.1. Im Hinblick auf den im Beschwerdeschriftsatz ausgeführten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers ist zunächst auf das jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G7/2015-8 zu verweisen, worin der Gerichtshof im Wesentlichen ausführte, dass er bei seiner im Prüfungsbeschluss vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014, vertretenen Auffassung verbleibe und der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig, und im Ergebnis daher § 40 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aufzuheben sei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft und wurde im BGBl I Nr. 82/2015 am 14. Juli 2015 kundgemacht.
Zwar sieht § 40 VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40, Anm. 2 und 5).
Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632/2012). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Art. 47 GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - vgl. Art. 52 Abs. 3 GRC) unter besonderen Umständen, insb. je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des Beschwerdeführers, die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann.
4.2. Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren, das weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt, bereits mit Verfahrensanordnung des BFA unentgeltlich eine Rechtsberaterin gemäß § 52 BFA-VG beigegeben wurde, der die Aufgabe zukommt, den "Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde [...] und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu unterstützen und beraten". Das Gesetz verlangt von Rechtsberatern eine einschlägige Fachexpertise bzw. juristische Ausbildung und sieht Garantien für deren Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit vor. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein aus Art. 47 GRC ableitbares unionsrechtliches Gebot der (zusätzlichen) unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation. Insofern liegt derzeit trotz des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vor. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern - wie oben ausgeführt - amtswegig eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt wurde.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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