BVwG W137 2117894-1

W137 2117894-1Tribunale amministrativo federale18 dic 2015

Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Glaubwürdigkeit,<br/>Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Untertauchen, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W137 2117894-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2117894.1.01

Spruch

W137 2117894-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien-Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2015, Zl. 1096403807/151866585, sowie die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 26.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 26.11.2015 für rechtmäßig erklärt.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Am 24.11.2015 wurde er - gemeinsam mit zwei weiteren Männern - von Organen der Finanzpolizei auf einer Baustelle betreten und festgenommen. Er konnte keinerlei Identitätsdokumente vorlegen und gab an, dass sich sein Reisepass in Wien befinde. Noch am selben Tag erging ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA). Bei seiner niederschriftlichen Befragung (nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) gab der mutmaßliche Arbeitgeber des Beschwerdeführers an, der Beschwerdeführer sei ein "Kollege" und aus Bosnien nach Wien gekommen. Ob dieser auch in Bosnien arbeite, könne er nicht sagen. Der Beschwerdeführer und die beiden anderen Männer hätten von ihm nur Verpflegung (Essen und Trinken) erhalten; Geld hätten sie von ihm nicht bekommen. Er habe auch nicht gewusst, dass die Männer nicht im Besitz einer Arbeitsbewilligung seien. Sie hätten ihm lediglich "ein paar Tage helfen" sollen.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.11.2015 erklärte der Beschwerdeführer einleitend, in Bosnien über keine aktuelle Anschrift zu verfügen. Er befinde sich schon seit 10 Jahren in der EU, sei geschieden und habe zwei Kinder. Seit 4-5 Jahren verfüge er über kein gültiges Reisedokument. Er "lebe schon seit 5 Jahren in Wien und arbeite auf verschiedenen Baustellen als Schwarzarbeiter"; dabei habe er auch den mutmaßlichen Arbeitgeber kennen gelernt. Diesem habe er allerdings nur im Sinne eines "Freundschaftsdienstes" helfen wollen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch regelmäßige Schwarzarbeit gesichert. Notfalls sei er auch von seinem Cousin "XXXX" finanziell unterstützt worden. Er sei aus Bosnien weg, weil er dort nichts mehr besitze; er habe dort "Probleme" und wolle nicht mehr zurück. Er wohne in Österreich bei dem genannten Cousin in Simmering. Zwischenzeitlich habe er allerdings auch in Deutschland bei Verwandten (Mutter, Bruder, Tante, Großvater) gelebt und dort ebenfalls "schwarz" gearbeitet. Er habe auch in Österreich noch weitere Verwandte, aber keinen Kontakt zu diesen. In Bosnien habe er "niemand", seine Ex-Frau lebe mit den Kindern in den Niederlanden. Derzeit verfüge er über keine Barmittel. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben betreffend den Reisepass erklärte der Beschwerdeführer, dass er doch einen Reisepass besitze. Sein Cousin könne diesen auch "herbringen". Er sei gesund und stimme einer freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat zu.

2. Das Bundesamt hat gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.11.2015, Zahl: 1096403807/151854701, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.1 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien zulässig sei. Zudem wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr erlassen. Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 26.11.2015 (Zahl: 1096403807/151866585), wurde gemäß "§ 76 Abs. 1 Z 2 FPG" idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit knapp 5 Jahren nicht rechtmäßig im Bundesland befinde, zwischenzeitlich seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit gesichert habe und gegenwärtig mittellos sei. Auch sei er bei seinem Cousin nicht gemeldet gewesen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer damit nicht vertrauenswürdig und gefährde sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Gemäß "§ 76 Abs. 2 Z 1" iVm § 76 Abs. 3 FPG seien somit die Voraussetzungen für eine Schubhaft gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, weshalb auch die erforderliche ultima-ratio-Situation gegeben sei. Auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne im gegenständlichen Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Darüber hinaus gebe es keine Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit. Auch dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt.

4. Bereits am 25.11.2015 hatte der Beschwerdeführer mittels Formular bekanntgegeben, eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat anzustreben. Dabei gab er auch an, über einen Reisepass zu verfügen und nannte eine Schwester als "Kontaktperson im Zielland".

Am 26.11.2015 teilte eine Rechtsberaterin der Diakonie-Flüchtlingsdienst-GmbH dem Bundesamt mit, dass es offenbar zu einem "Missverständnis" gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei weder im Besitz eines gültigen Reisepasses, noch wolle er freiwillig nach Bosnien ausreisen. Zudem habe er stets bei seinem Cousin gelebt und dieser sei auch bereit, ihn an dieser Adresse anzumelden. Es gebe auch keine begründeten Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entziehen würde, weshalb mit der Anwendung des gelinderen Mittels das Auslangen hätte gefunden werden können.

Am 27.11.2015 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf freiwillige Rückkehr endgültig widerrufen habe. Am selben Tag informierte das Bundesamt die genannte Rechtsberaterin, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden wiederholt widersprüchliche Angaben zu seinem Reisepass gemacht habe, nunmehr aber klar sei, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments sei. Zuletzt (bei der Einvernahme am 25.11.2015) habe er dem Cousin telefonisch beschrieben, wo sich der Pass befinde. Dieser sei dann auch bei der Dienststelle erschienen, habe aber nur angegeben, dass der Pass offenbar von seinen Kindern "entweder zerrissen oder aber versteckt" worden sei und somit nicht in Vorlage gebracht werden könne. Zudem habe der Beschwerdeführer erklärt, sich schon 10 Jahre lang im EU-Raum, insbesondere auch in Deutschland, aufgehalten zu haben. Überdies hätte er schon rund fünf Jahre lang die Möglichkeit gehabt, sich behördlich zu melden - wie dies ohne gültiges Personaldokument möglich sein soll, habe allerdings noch nicht festgestellt werden können.

5. Eine - aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und eines fehlenden Identitätsdokuments durchgeführte - erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers am 30.11.2015 (Abnahme der Fingerabdrücke; AFIS-Abgleich) erbrachte keinen Treffer.

6. Am 30.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 26.11.2015 und Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 26.11.2015" ein. Inhaltlich wird zunächst ausgeführt, dass das Bundesamt sich auf eine nicht existente Gesetzesbestimmung stütze - nämlich "§ 76 Abs. 1 Z 2 FPG" - und damit § 59 Abs. 1 AVG verletze. Überdies werde im Spruch auf § 57 Abs. 1 AVG verwiesen, der Mandatsbescheid jedoch nicht als solcher gekennzeichnet. Diesfalls wäre auch die Rechtsmittelbelehrung unvollständig. Umgekehrt hätte allerdings im gegenständlichen Fall gemäß § 76 Abs. 4 FPG ein Schubhaftbescheid "als Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG" erlassen werden müssen.

Darüber hinaus sei die Schubhaft unverhältnismäßig, da sie die Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend würdige. Insbesondere sei nicht auf die "besondere Abhängigkeit" vom Cousin "XXXX" und Familienmitglieder in Österreich, Deutschland und den Niederlanden Rücksicht genommen worden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich sozial verankert; in Bosnien jedoch nicht mehr. Überdies werde ihm Mittellosigkeit unterstellt, nur weil er erklärt habe, über keine Barmittel zu verfügen. Schließlich sei auch die Dauer der Schubhaft nicht absehbar, weil der Beschwerdeführer über keinen gültigen Reisepass verfüge. Auch sei der Wohnort des Beschwerdeführers - eben bei seinem Cousin - der Behörde bekannt. Der Beschwerdeführer sei überdies bereit, sich einer periodischen Meldeverpflichtung zu stellen. Für den behaupteten Sicherungsbedarf gebe es im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte - das Fehlen eines Reisepasses und die illegale Einreise würden für diese Annahme nicht ausreichen. Insbesondere zur Klärung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs sowie zur Frage des gelinderen Mittels werde auch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, zumal auch kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe.

Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen" gemäß § 40 VwGVG die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen gewesen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Für die Qualität dieser gewillkürten Vertretung gebe es zudem keine qualitativen Mindeststandards. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer selbst aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, den Akteninhalt hinreichend zu erfassen oder sich in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten.

Das Gericht möge überdies zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden seien. Unabhängig davon werde im Sinne dieser Verordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens beantragt. Dass eine Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Z2 BFA-VG und einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

Beantragt wurde abschließend a) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, b) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, c) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, d) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien e) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und im Falle des Obsiegens der Behörde den beschwerdeführer vom "Ersatz des Aufwandersatzes" zu befreien und f) dem Beschwerdeführer etwaige Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. Zudem wurde jeweils beantragt, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

Beigelegt war der Beschwerde eine am 26.11.2015 unterfertigte Vollmacht (inklusive Inkassovollmacht) an den Einbringer dieser Beschwerde.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; er ist nicht in der Lage gültige oder auch nur "abgelaufene" bosnische Reise- oder Personaldokumente vorzulegen. Bei der oben angeführten Nationale handelt es sich somit um eine Verfahrensidentität. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht im Besitz eines Reisepasses. Der Beschwerdeführer machte im Verlauf des Verfahrens aus taktischen Gründen wiederholt (auch) bewusst falsche Angaben zur Existenz eines Reisepasses. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer lebt von seiner Frau und seinen Kindern getrennt; diese leben mittlerweile in den Niederlanden. Er hält sich seit rund 10 Jahren illegal im EU-Raum auf und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch "Schwarzarbeit" und Unterstützung verschiedener Verwandter und Bekannter, die mehrheitlich in Deutschland und Österreich leben. Sein - oben beschriebener - Lebenswandel wurde von diesen Personen wissentlich unterstützt und gefördert. Es bestehen keine Zweifel, dass diese Personen den Beschwerdeführer in gleicher Weise unterstützen würden, wenn er versucht, sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen.

In den letzten fünf Jahren hielt sich der Beschwerdeführer mehrheitlich bei einem "Cousin" in Wien auf. Er war an dieser Adresse jedoch nie behördlich gemeldet. Die in der Beschwerde als "Cousin" und sozialer Anknüpfungspunkt namhaft gemachte Person "XXXX" ist im Zentralen Melderegister (ZMR) nicht auffindbar. An der genannten Adresse wohnt allerdings ein bosnischer Staatsangehöriger namens "KLARIC-MARTINOVIC Marinko", weshalb davon auszugehen ist, dass in der Beschwerde lediglich ein "Buchstabendreher" erfolgte und tatsächlich stets eben diese Person gemeint war. Der Beschwerdeführer hat es in den letzten fünf Jahren bewusst unterlassen, sich in Österreich behördlich zu melden. Gegenwärtig verfügt er nicht über die Möglichkeit dies zu tun.

Der Beschwerdeführer ist (nahezu) mittellos und verfügt auch über kein (legales) regelmäßiges Einkommen. Er ist zudem nicht vertrauenswürdig und zeigte mangelnde Kooperationsbereitschaft. Angesichts dieser Umstände - insbesondere durch die in Österreich und Deutschland lebenden Verwandten sowie deren bisheriges Verhalten - liegen im Falle des Beschwerdeführers eine besonders ausgeprägte Fluchtgefahr und damit ein massiv verdichteter Sicherungsbedarf vor. Eine eventuelle längere Schubhaft aufgrund der erforderlichen Ausstellung eines Heimreisezertifikats hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten selbst zu verantworten.

Das Bundesamt hat die Verhängung der Schubhaft zweifelsfrei stets auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt - bei dem im Spruch angeführten "§ 76 Abs. 1 Z 2 FPG" handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler ("Zahlendreher") der die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht beeinträchtigt. Der Bescheid ist zudem zweifelsfrei gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassen worden. Aus einer eventuell unvollständigen Rechtsmittelbelehrung ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1096403807/151866585 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers, der über keine gültigen Personal- und Reisedokumente verfügt, ist nicht geklärt. Es bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass zumindest die angegebene Staatsangehörigkeit den Tatsachen entspricht, da der Beschwerdeführer selbst bosnisch spricht und fast alle seiner engeren sozialen Kontakte bosnische Staatsbürger betreffen. Die Feststellungen zu seinem Familienstand ergeben sich aus seinen Angaben, wobei es keinen Anlass gibt, diese in Zweifel zu ziehen.

Dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisepasses ist, ergibt sich aus seiner Angabe in der Einvernahme vom 25.11.2015 (wonach er seit rund 5 Jahren über kein gültiges Reisedokument mehr verfügt), der e-mail seiner Rechtsberaterin vom 26.11.2015 ("Herr XXXXist NICHT im Besitz eines gültigen Reisepasses") und der Beschwerde vom 30.11.2015 ("Im Falle des BF, der über keinen gültigen Reisepass verfügt..."). Damit bestehen keinerlei Zweifel, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2015 vor dem Bundesamt abschließend eine bewusst tatsachenwidrige Behauptung aufgestellt hat ("dass ich doch im Besitz eines Reisepasses bin") - und sein Cousin XXXX diese ebenso bewusst (tatsachenwidrig) gegenüber den Behörden gestützt hat. Hier - angesichts der für die Behörde vollzogenen "Show" (Anruf beim Cousin; Angabe des Aufbewahrungsortes; behauptetes Verstecken/Vernichten des Passes durch die Kinder des Cousins) - von einem "Missverständnis" zu sprechen (wie die Rechtsberaterin am 26.11.2015) ist schlicht realitätsfern. Für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gibt es keinerlei Hinweise.

1.3. Die Aufenthalte und der Lebenswandel des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.11.2015 an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen. Er hat dabei ausdrücklich angegeben, sich seit 10 Jahren in der Europäischen Union aufzuhalten. Weiter gab er an, seit 5 Jahren in Wien zu leben und "auf verschiedenen Baustellen als Schwarzarbeiter" zu arbeiten. Habe er weniger Arbeit gehabt, habe ihn der Cousin "finanziell unterstützt". Zudem sei er "auch oft nach Deutschland zu meinen Verwandten, welche mit gelegentlich auch Arbeit verschafften" gefahren.

Aus diesen Angaben geht zweifelsfrei hervor, dass die Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich und Deutschland stets über dessen Lebenswandel in Kenntnis waren und diesen auch aktiv unterstützten - sei es durch finanzielle Unterstützung, Gewährung von Unterkunft (in Kenntnis des illegalen Aufenthalts) oder sogar bewusste Zuführung von "Schwarzarbeit". Dementsprechend kann ausgeschlossen werden, dass die sozialen Kontakte zu eben diesen Personen auch nur irgendwie geeignet wären, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass diese sein "Untertauchen" aktiv in gleicher Weise unterstützen würden, wie sie es schon bisher bei seinem illegalen Aufenthalt getan haben. Dies gilt auch - und insbesondere - für den namentlich genannten Cousin und bisherigen Unterkunftgeber des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu diesem Cousin sowie die fehlende behördliche Meldung des Beschwerdeführers in Österreich in den letzten fünf Jahren ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit einer Abfrage im ZMR (am 01.12.2015). Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Österreich behördlich melden könnte, ist schon aufgrund des fehlenden Reisepasses nicht vorstellbar.

1.4. Dass der Beschwerdeführer (nahezu) mittellos ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verlauf des Verfahrens. So hat er ausdrücklich angegeben, über kein Bargeld zu verfügen und wohnt bei seinem Cousin. Zudem hat er angegeben, von diesem während der letzten Jahre - falls er nicht genug (Schwarz)Arbeit gefunden habe - finanziell unterstützt worden zu sein. Eine solche finanzielle Unterstützung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Beschwerdeführer trotz kostenloser Unterbringung mit dem durch "Schwarzarbeit" erwirtschafteten Einkommen nicht das Auskommen finden kann - was faktisch auf Mittellosigkeit hinausläuft.

Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus den gezielt tatsachenwidrigen Angaben im Verlauf seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.11.2015 sowie der bewussten mehrjährigen Missachtung einer Vielzahl von Rechtsvorschriften der Republik Österreich (Ausländerbeschäftigungsrecht, Fremdenrecht, Meldewesen).

1.5. Im gegenständlichen Fall machen gerade die in Österreich und Deutschland lebenden Verwandten ein Entziehen des Beschwerdeführers vor einem behördlichen Zugriff besonders wahrscheinlich, weil sie schon in den letzten Jahren seinen illegalen Aufenthalt im EU-Raum aktiv unterstützt und teilweise sogar "Schwarzarbeit" für ihn organisiert haben. Zudem hat etwa der Cousin am 25.11.2015 auch schon selbst bewusst tatsachenwidrige Behauptungen (zum "Verschwinden" des Reisepasses) vor dem Bundesamt gemacht und ist damit ebenso wenig vertrauenswürdig wie der Beschwerdeführer selbst. Wie die Verbindung zu solchen Personen auch nur irgendwie geeignet sein könnte, den Beschwerdeführer daran zu hindern, sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen, ist nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergeben sich damit gerade aufgrund der sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und Deutschland eine besondere Fluchtgefahr und ein verdichteter Sicherungsbedarf.

Die Notwendigkeit der Einholung eines Heimreisezertifikats liegt darin begründet, dass der Beschwerdeführer über keinen bosnischen Reisepass verfügt, obwohl sein Rechtsanspruch auf diesen unstrittig ist. Er hat es schlicht jahrelang unterlassen, sich einen solchen (erneut) ausstellen zu lassen. Die aus diesem Grund möglicherweise längere Dauer der Schubhaft ist daher dem Verhalten des Beschwerdeführers selbst zuzurechnen, weshalb dadurch jedenfalls zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt auch keine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft entstehen kann. Der Beschwerdeführer hatte es jahrelang in der Hand, eine etwaige Schubhaft - mit der er aufgrund seines (bewussten) illegalen Aufenthalts rechnen musste - kurz zu halten, hat allerdings nie entsprechende Bestrebungen erkennen lassen.

1.6. Im gesamten Verfahrensakt finden sich keine Hinweise für eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde eine solche auch nie behauptet. Vielmehr bezeichnete der Beschwerdeführer sich selbst als "gesund" und war in den letzten Jahren - und insbesondere zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft - auch offenkundig arbeitsfähig.

1.7. Hinsichtlich des im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten "§ 76 Abs. 1 Z 2 FPG" ist zunächst festzuhalten, dass eine solche Bestimmung tatsächlich nicht existiert. § 76 Abs. 1 FPG enthält keine weitere Unterteilung. Tatsächlich ist die Verhängung der Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zu stützen - wie dies das Bundesamt im angefochtenen Bescheid im Rahmen der "Rechtlichen Beurteilung" auch offenkundig getan hat. Die entsprechende Rechtsgrundlage wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich bezeichnet und inhaltlich wiedergegeben. Es gibt daher keinen vernünftigen Zweifel daran, dass es sich bei der Bezeichnung "§ 76 Abs. 1 Z 2 FPG" im Spruch des angefochtenen Bescheides um einen Schreibfehler ("Zahlendreher") handelt. Dafür spricht zudem die Tatsache, dass die genannte Rechtsgrundlage gar nicht existiert, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass sich das Bundesamt hinsichtlich der Rechtsgrundlage für seine Entscheidung im Rahmen der Subsumtion inhaltlich "vergriffen" haben könnte. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass hinsichtlich des in der Beschwerde angeführten Namens des "Cousins" - nämlich "XXXX" - dem bevollmächtigten Vertreter ein gleichwertiger Schreibfehler ("Buchstabendreher") unterlaufen ist, da die genannte Person tatsächlich unter dem Namen "XXXX" in Österreich gemeldet ist.

Unstrittig wird im Spruch des angefochtenen Bescheides § 57 Abs. 1 AVG genannt und wurde dieser Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen. Damit entspricht er auch § 76 Abs. 4 FPG, der diese Form der Erlassung in Schubhaftverfahren als Regelfall vorsieht. Ein Ausnahmetatbestand liegt - wie auch in der Beschwerde richtig dargelegt - nicht vor.

Die Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht - und wie gesetzlich vorgesehen - direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Es gibt keinen Hinweis, dass durch eine eventuell unvollständige Rechtsmittelbelehrung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren in irgendeiner Form irregeleitet worden oder dass ihm dadurch ein Schaden erwachsen wäre.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Soweit in der Beschwerde ein Mangel des angefochtenen Bescheids wegen des Fehlens der Bezeichnung "Mandatsbescheid" behauptet wird, ist festzuhalten, dass dieser Begriff werde in § 76 Abs. 4 FPG noch in § 57 AVG genannt wird. Dementsprechend kann ein Fehlen dieser Bezeichnung den Bescheid auch nicht mit einem Mangel behaften. Entscheidend ist, ob der Bescheid entsprechend den Vorschriften des § 57 AVG ergangen ist und dies auch aus der rechtlichen Begründung ersichtlich ist. Daran bestehen jedoch keinerlei Zweifel. Überdies ist aus dem Spruch und der Begründung des Bescheids für den Beschwerdeführer zweifelsfrei ersichtlich, dass dieser gemäß § 57 erlassen worden ist.

Soweit in der Beschwerde thematisiert wird, dass der Rechtsmittelbelehrung ein Hinweis auf die Unzulässigkeit der Vorstellung fehlt ist festzuhalten, dass dieser Vorwurf im gegenständlichen Verfahren keine erkennbare Relevanz aufweist, weil die gegenständliche Beschwerde ohnehin fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden ist.

2.3. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.4. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 26.11.2015:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen - der Beschwerdeführer selbst hat allerdings durch aktives Tun bzw. bewusstes Unterlassen (Vernichten oder Nichtverlängern des Reisepasses) wesentlich dazu beigetragen, diesen Vorgang zu verkomplizieren und damit die Zeit bis zur tatsächlichen Abschiebung zu verlängern.

3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem mehrjährigen illegalen Aufenthalt in Österreich samt Ausübung von "Schwarzarbeit", der Weigerung, wieder nach Bosnien zurückzukehren, sowie der durch versuchte Irreführung der Behörden bedingten fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine besondere soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Davon abgesehen gilt § 76 Abs. 3 FPG im gegenständlichen Verfahren - ohne Bezug zur Dublin-III-VO - ohnehin nur demonstrativ und orientiert sich die Verhängung der Schubhaft auch an der bestehenden Judikatur.

Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt - sich der Beschwerdeführer bereits rund 5 Jahre illegal in Österreich aufhielt, und sein illegaler Aufenthalt erst im Rahmen einer zufälligen Kontrolle, bei der er bei einer von ihm in diesen Jahren regelmäßig ausgeübten Schwarzarbeit betreten worden ist, festgestellt werden konnte.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer beträchtlichen Fluchtgefahr.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.

In der Beschwerde wird diesen Ausführungen unter Verweis auf Familienangehörige in Österreich entgegen getreten. Dabei wird allerdings nicht berücksichtigt, dass eben diese Familienangehörigen jenes Verhalten des Beschwerdeführers aktiv unterstützt und damit letztlich erst ermöglicht haben, aus dem sich die Fluchtgefahr ableiten lässt.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand.

3.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer hat es nach der (illegalen) Einreise unterlassen, sich behördlich zu melden und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Dabei wurde er von seinen in Österreich lebenden Verwandten aktiv unterstützt - diese gewährten ihm Unterkunft, unterstützten ihn finanziell und vermittelten ihm auch illegale Beschäftigungsverhältnisse ("Schwarzarbeit"). Es kann daher keine vernünftigen Zweifel geben, dass diese Personen den Beschwerdeführer bei einem Untertauchen weiterhin unterstützen und dieses damit wahrscheinlicher machen würden. Die sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sind - wie oben schon dargelegt - nicht dergestalt, dass sie den Beschwerdeführer (auch nur tendenziell) davon abhalten würden, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Verwandten manifestiert, überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung ist tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Dass diese möglicherweise ausgeschöpft werden müssen, hat der Beschwerdeführer - wie ebenfalls schon dargelegt - durch sein Verhalten im Wesentlichen selbst zu verantworten. Die belangte Behörde konnte bei Verhängung der Schubhaft davon ausgehen, dass Bosnien-Herzegowina einer Überstellung des Beschwerdeführers zustimmen wird; gegenteiliges ist bis zum heutigen Tag nicht hervorgekommen. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass solche vorgelegen wären.

3.5. Behauptete Mangelhaftigkeit des Spruchs:

In der gegenständlichen Beschwerde wird ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid "der Spruch auf eine inexistente Gesetzesstelle verweist" und daher die Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG verletzt und in weiterer Folge "die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise iSd Art. 1 Abs. 2 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit" erfolgt sei.

§ 59 Abs. 1 AVG idgF lautet:

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit

und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

§ 62 Abs. 4 AVG idgF lautet:

§ 62 (4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende,

offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Wie oben (siehe Punkt II.1.7.) dargelegt, handelt es sich bei der Anführung des "§ 76 Abs. 1 Z 2 FPG" um einen offensichtlich versehentlichen Schreibfehler, da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides den korrekten § 76 Abs. 2 Z 1 FPG enthält. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann ein solcher Schreibfehler "jederzeit" berichtigt werden, weshalb sich daraus keine Rechtswidrigkeit der Schubhaft ergibt.

3.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.

4. Kostenersatz

4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hätte Anspruch auf Kostenersatz. Sie hat allerdings darauf verzichtet, einen solchen zu beantragen.

Der Beschwerdeführer behauptet einen Verstoß des § 35 VwGVG gegen Art. 6 EMRK für den Fall des Unterliegens des Beschwerdeführers, weil dies die Effektivität des Rechtsschutzes unterlaufe. Bei diesem Kostenersatz handelt es sich um keine Sicherheitsleistung, die eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde darstellt und sohin den Zugang zu Gericht verhindern kann (vgl. EGMR 13.7.1995, Fall Tolstoy Miloslavsky, Appl. 18.139/91, Rz 59 ff.), sondern um die Tragung der durch die Beschwerdeführung aufgelaufenen Kosten durch den Unterlegenen nach Abschluss der Verfahrensführung. Nach § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 VVG werden diese Kosten von der Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung nach der Erlassung des Erkenntnisses eingetrieben. Da gemäß §§ 290 ff. EO (Exekutionsordnung) das sog. "Existenzminimum" unpfändbar ist, wird auch der Situation mittelloser Personen Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund kann kein Verstoß des § 35 VwGVG gegen Art. 6 EMRK erkannt werden.

Im Übrigen ist diese Frage im gegenständlichen Fall allerdings mangels entsprechenden Antrags der belangten Behörde ohne praktische Relevanz.

5. Eingabegebühr

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann im Übrigen auch nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere stützen sich die Feststellungen zum illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zu seinen illegalen Beschäftigungsverhältnissen ("Schwarzarbeit") und zu seiner Unterstützung durch in Österreich und Deutschland lebende Verwandte ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, die auch in der Beschwerde nicht widerrufen wurden. Die rechtliche Beurteilung dieser gänzlich unstrittigen Sachverhaltslage benötigt jedoch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und die Notwendigkeit der Schubhaft nachvollziehbar begründet.

Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht konkret thematisiert worden sind.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Die darüber hinaus aufgeworfenen Rechtsfragen (ob ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG als "Mandatsbescheid" betitelt werden muss; ob ein offenbar versehentlicher Schreibfehler im Spruch die Rechtswidrigkeit des Bescheids bedingt) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Zusammenschau der bezeichneten Entscheidung mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen (des AVG) und der bestehenden Judikatur zweifelsfrei zu lösen und bedarf daher keiner weiteren Befassung des Verwaltungsgerichtshofes.

Ebenfalls klar ist die Rechtslage hinsichtlich der Kostentragung; dies insbesondere auch, weil das Existenzminimum des Beschwerdeführers stets gesichert bleibt (wobei dieser Frage im gegenständlichen Fall mangels entsprechenden Antrags des Bundesamtes ohnehin keine praktische Bedeutung zukommt. Gleiches gilt im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabegebühr, bezüglich der eine klare Rechtslage vorliegt, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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