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W120 2014885-1•BVwG W120 2014885-1
W120 2014885-1Tribunale amministrativo federale18 dic 2015
Aufsicht, Eignung, Entgelt, Entgeltlichkeit, Gesamtbetrachtung,<br/>Informationsinteresse, informativer Charakter, Kognitionsbefugnis,<br/>mündliche Verhandlung, objektiver Maßstab, Prüfungsumfang,<br/>Verkehrs(ge)brauch, Werbung
W120 2014885-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin und den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks (ORF) gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 29. Oktober 2014, KOA 3.500/14-048, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 36 KOG sowie §§ 14 Abs 1 iVm 1a Z 8 lit a ORF-G als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Von der KommAustria (im Folgenden belangte Behörde) wurden die am 12./13. Juni 2014 von ca. 20:15 bis 00:15 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins ausgestrahlten Sendungen im Zuge der nach § 2 Abs 1 Z 7 KOG der belangten Behörde obliegenden Beobachtungspflicht der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts ("Kommerzielle Kommunikation") des ORF-G und der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk (im Folgenden beschwerdeführende Partei) und ihre Tochtergesellschaften ausgewertet.
Aufgrund der Vermutung der Verletzung von Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G wurde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 3. Juli 2014 zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 bezog die beschwerdeführende Partei in weiterer Folge zu den Ergebnissen der Auswertung durch die belangte Behörde Stellung. Mit Schreiben vom 26. September 2014 leitete die belangte Behörde aufgrund des trotz der Stellungnahme weiterbestehenden Verdachts einer Verletzung von Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen ein und forderte die beschwerdeführende Partei zur Stellungnahme auf, welche diese mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 erstattete.
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2014 entschied die belangte Behörde hinsichtlich dieses am 26. September 2014 eingeleiteten Verfahrens wie folgt:
"1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2014 fest, dass der ORF am 12.06.2014 im Programm ORF eins die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der um ca. 20:44 Uhr ausgestrahlte Werbespot für das ‚ORF Public Viewing bei der XXXX' am Anfang nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt wurde.
2. Die KommAustria erkennt gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem ORF wird aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins in folgender Weise durch Verlesung durch einen Sprecher und Einblendung des Textes im Bild zu veröffentlichen:
‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF Folgendes festgestellt:
Der ORF hat am 12. Juni 2014 Werbung für das ‚ORF Public Viewing bei der XXXX' ausgestrahlt, die am Anfang nicht von anderen Programmteilen getrennt war. Dadurch hat der ORF gegen das gesetzliche Gebot verstoßen, wonach Werbung durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen ist.'
Dem ORF wird aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln."
2.1. In Bezug auf den Sachverhalt wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass am 12. Juni 2014 unmittelbar nach dem Ende der Sendung "FIFA-Fußball WM 2014 Brasilien - Die Eröffnung" gegen ca. 20:44 Uhr ein Werbespot für das "ORF Public Viewing bei der XXXX" ausgestrahlt worden sei.
Dieser Spot habe ca. 25 Sekunden gedauert, wobei durch einen Sprecher aus dem Off folgender Text gesprochen worden sei: "Das große ORF eins Public Viewing in Wien. Alle Spiele der Fußball WM 2014 live bei der XXXX miterleben. Infos auf insider. ORF. at. Alle Spiele auf einem Sender- Live und in HD - die FIFA-Fußball WM in ORF eins." Während des Spots seien Bilder der XXXX zu sehen gewesen. In der ersten Hälfte des Spots sei groß der Barbereich im Bild gezeigt worden, wo einer jungen Dame - augenscheinlich von ihrer Begleitung - Getränke (dem Anschein nach Cocktails) gereicht worden seien, die diese anschließend zum Bereich der Großleinwand mitgenommen habe. In der zweiten Hälfte des Spots seien Bilder von Fußball-Spielen gezeigt worden. In der unteren Bildschirmhälfte in einem roten Banner seien weitere Übertragungsorte des "ORF Public Viewing" eingeblendet worden. Diesbezüglich wurde von der belangten Behörde auf die ebenfalls im angefochtenen Bescheid abgebildeten Screenshots verwiesen.
Am Ende des Spots sei ein ungestalteter Sponsorhinweis - jeweils mit Logoeinblendung - mit folgendem Wortlaut ausgestrahlt worden: "Das ORF eins Public Viewing presented by XXXX und XXXX." Darauf seien ein Werbetrenner und ein Werbeblock gefolgt.
Auf der Website insider.ORF.at sei das "ORF Public Viewing bei der XXXX" ebenfalls dargestellt worden. Auch auf der Website der XXXX XXXX sei das "ORF eins Public Viewing 2014" abrufbar gewesen.
2.2. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der belangten Behörde ua die Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch die beschwerdeführende Partei und ihre Tochtergesellschaften obliege. Zur Erfüllung dieser Aufgabe habe die belangte Behörde in regelmäßigen, zumindest aber in monatlichen Abständen bei allen Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen, die kommerzielle Kommunikation beinhalten würden, durchzuführen. Im Fall der beschwerdeführenden Partei seien auch die Online-Angebote erfasst. Vermute die belangte Behörde Verletzungen der genannten Bestimmungen, so habe diese die Ergebnisse ihrer Auswertungen der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Im vorliegenden Fall habe die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei die Bedenken der belangten Behörde hinsichtlich der im beobachteten Zeitraum vermuteten Werbeverstöße nicht ausräumen können, weshalb in weiterer Folge ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen gemäß §§ 17 Abs 1 und Abs 3, 13 Abs 2 iVm 35, 36 und 37 Abs 1 ORF-G einzuleiten gewesen sei, wobei der beschwerdeführenden Partei hierzu neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.
2.2.1. Im vorliegenden Fall werde durch den Spot vordringlich der Besuch des Public Viewing in der genannten Location am Wiener Donaukanal beworben. Lediglich in untergeordnetem Maße trete auch ein Hinweis auf das ORF-Programm (Übertragung aller Spiele live in HD) hinzu. Die gesamte Gestaltung lege dem Zuseher jedoch primär den Besuch des Public Viewing in der XXXX (bzw. allenfalls anderer genannter Veranstaltungsorte) nahe und diene weniger der Information des Zusehers über eine Vorschau des Programms der beschwerdeführenden Partei bzw. einer "Imagewerbung". Dies ergebe sich neben der quantitativen Komponente aus dem Umstand, dass auch der abschließende Sponsorhinweis sich vom Wortlaut her ausschließlich auf das Public Viewing beziehe ("Das ORF eins Public Viewing presented by XXXX und XXXX"). Nach der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates sei davon auszugehen, dass eine Kombination eines Programmhinweises mit Werbung zu Gunsten eines Dritten (typischerweise wie vorliegend eines "Kooperationspartners") gesamthaft als Werbung anzusehen sei (BKS 26.03.2007, 611.001/0013-BKS/2006). Auf ein "Überwiegen" der Drittwerbung (wenngleich vorliegend gegeben) komme es hingegen nicht einmal an, zumal dem Rundfunkrecht eine "passagenweise Betrachtung" von Werbung und anderen Programmteilen fremd sei und vielmehr geprüft werden müsse, ob bei einer Gesamtbetrachtung eines Spots eine Eignung zur Förderung des Absatzes von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gegeben sei (BKS 19.05.2008, 611.001/0001-BKS/2008; 10.12.2007, 611.001/0011-BKS/2007; 20.10.2008, GZ 611.009/0012-BKS/2008). Dies sei nach Auffassung der belangten Behörde der Fall: Der vorliegende Spot sei geeignet, noch unentschlossene Zuseher zu einem Besuch des Public Viewing zu motivieren.
Ob die beschwerdeführende Partei im Rahmen des Public Viewing bei der XXXX die Möglichkeit gehabt habe, flächendeckend präsent zu sein, möge zwar Teil der Vereinbarung zwischen der XXXX XXXX und der beschwerdeführenden Partei gewesen sein, sei jedoch für die rundfunkrechtliche Bewertung des gegenständlichen Sachverhalts ohne Belang. Ebenso könne dahingestellt bleiben, ob - wie die beschwerdeführende Partei vorgebracht habe - konkret für den gegenständlichen "Trailer" kein Entgelt bzw. keine sonstige Gegenleistung entrichtet worden sei. Nach Auffassung der belangten Behörde sei die konkrete vertragliche Ausgestaltung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der XXXX insoweit unerheblich, als die beschwerdeführende Partei die entsprechende Kommunikationsleistung zu Gunsten der XXXX tatsächlich in Form der Ausstrahlung des gegenständlichen "Trailers" erbracht habe (vgl. zur Unerheblichkeit vertraglicher Vereinbarungen und der Maßgeblichkeit des objektiven Maßstabes ua VwGH 27.01.2006, 2004/04/0114; 19.11.2008, 2005/04/0172, sowie zuletzt 28.02.2014, 2012/03/0019). Unbeschadet dessen erscheine der belangten Behörde das Vorbringen, dass ein zur besten Sendezeit am Tag des Eröffnungsspiels der Fußball-WM (und in Folge noch öfter) ausgestrahlter Spot zu Gunsten einer mit einem Kooperationspartner ausgerichteten Veranstaltung, keinerlei Berücksichtigung im Rahmen der Ausgestaltung der zugrundeliegenden Verträge bzw. Verrechnungen gefunden haben solle, unglaubwürdig, da eine solche Nichtberücksichtigung von geldwerten Leistungen nicht den üblichen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen eines im Wettbewerb stehenden Unternehmens entspreche.
2.2.2. Vor diesem Ergebnis sei nur am Rande darauf einzugehen, dass auch die sonstige Integration des Public Viewing auf der Internetseite insider.ORF.at als "Werbung" klar die - auf dem objektiven Maßstab basierende - Annahme der Entgeltlichkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung stütze. Wenn die beschwerdeführende Partei einwende, dass die Kennzeichnung des maßgeblichen Inhaltes als Werbung dem Umstand geschuldet sei, dass die "Sponsoren" - XXXX und XXXX - sowie zusätzlich ein Gewinnspiel prominent in den Beitrag integriert worden seien und das ORF-G derzeit keine Anhaltspunkte biete, für "Produktplatzierung" bzw. "Sponsoring" eines Online-Beitrags iSd § 1a Z 10 bzw. 11 ORF-G (arg.: "Sendung bzw. audiovisuelles Werk") eine andere Kennzeichnung vorzunehmen, sei dem entgegenzuhalten, dass mehrere Textpassagen im betreffenden Online-Inhalt ("[...] die gewohnt chillige Atmosphäre bei der XXXX garantiert eine einzigartige Open Air-Stimmung.[...]" und "Für das leibliche Wohl, sei es gemütlich beim Cocktail im Strandstuhl oder Genießen diverser kulinarischer Highlights, ist natürlich auch gesorgt.") eindeutig das Angebot der XXXX werblich im Sinne eines Leistungsvergleichs hervorheben würden und somit eine Kennzeichnung des Beitrages als Werbung primär diesem werblichen Inhalt geschuldet sein müsse, und nicht der neutralen Platzierung von zwei Sponsorenlogos. Dass diese Präsentation auf insider.ORF.at nicht unbeachtet bleiben könne, ergebe sich schon aus dem Umstand, dass der in Frage stehende Spot die Zuseher ausdrücklich und nahezu durchgehend hinsichtlich näherer Informationen auf diese Website verweise.
2.2.3. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der "Entgeltlichkeit" der beworbenen Waren und Dienstleistungen bei der Fernsehwerbung gehe die belangte Behörde davon aus, dass auch hier eine objektive Betrachtungsweise mit der Maßfigur des durchschnittlichen Zusehers Platz zu greifen habe. Bei der Nennung von Unternehmen, die bekanntermaßen im Wirtschaftsleben tätig seien bzw. bei der Darstellung von Produkten oder Dienstleistungen, die nach dem Verkehrsgebrauch zum entgeltlichen Erwerb bestimmt seien, könne vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Absatz entgeltlicher Produkte, von Dienstleistungen, Rechten und Verbindlichkeiten gefördert werden solle (vgl. BKS 09.03.2009, 611.001/0007-BKS/2008). Im vorliegenden Fall werde das entgeltliche Angebot der XXXX (Gastronomie) insbesondere im ersten Teil des Spots in Form der großflächigen Präsentation der Getränke (dem Aussehen nach Cocktails) durch eine junge Dame ansprechend im Bild gezeigt. Nach Auffassung der belangten Behörde könne schon vor dem Hintergrund des Geschäftszweigs der XXXX nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass aus deren Sicht die gesamte Veranstaltung des Public Viewing - in Kooperation mit der beschwerdeführenden Partei - vordringlich darauf gerichtet gewesen sei, den Absatz ihrer eigenen Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen während der WM gegen Entgelt zu fördern, und nicht etwa - wie dies die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei suggeriere - die Vermietung von Plakatflächen für Imagewerbung im Vordergrund stehe. Dies zeige auch die Einsichtnahme in die Startseite der Website der XXXX XXXX, wonach das Public Viewing in Kooperation mit der beschwerdeführenden Partei das zentrale Angebot des Betriebes während der Zeit der Fußball-WM sei, welches Gäste zum Besuch und zur Inanspruchnahme der angebotenen gastronomischen Dienstleistungen (ua Cocktail-Happy-Hour) animieren solle (wie dies auch im Rahmen der Werbung auf der eigenen Internetseite insider.ORF.at beschrieben werde).
2.2.4. Ob diese Präsentation der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen sei - was auch die belangte Behörde nicht behauptet habe - könne dahingestellt bleiben; relevant sei jedoch der Umstand, dass der verfahrensgegenständliche Spot klar die Teilnahme an einer Veranstaltung bewerbe, die aus Sicht des (Mit)Veranstalters auf den entgeltlichen Absatz dessen Waren und dessen Dienstleistungen gerichtet sei. Dass es nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei keinen "Konsumationszwang" oder kein "Eintrittsgeld" gegeben habe, sei als Einwand insoweit unerheblich, als dies auf die überwiegende Mehrzahl der österreichischen Gastronomiebetriebe zutreffen dürfte. Die Frage des Vorliegens einer Bewerbung habe sich nach Auffassung der belangten Behörde aber nicht am Ausnahmefall, sondern am Regelfall zu orientieren, der sich insoweit mit der Erwerbsabsicht der XXXX decken dürfte.
2.2.5. Die beschwerdeführende Partei habe vorgebracht, der vorliegende Fall gleiche in allen relevanten Punkten jener Entscheidung des Bundeskommunikationssenates (09.03.2009, 611.001/0007-BKS/2008), in dem aufgrund der Unentgeltlichkeit der Teilnahme an einer Image-Veranstaltung (konkret: der "Arabella Schlauchboot-Rallye" [gemeint: Antenne Kärnten Schlauchboot-Rallye]) der Bundeskommunikationssenat kein Produkt identifizieren habe können, dessen entgeltlicher Absatz (als notwendige Voraussetzung für den Begriff der Eigenwerbung) gefördert werden könnte. Auch unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs sei nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates bei derartigen Image-Veranstaltungen nicht davon auszugehen, dass dafür nach dem Verkehrsgebrauch schlechthin ein Entgelt durch die Teilnehmer zu entrichten wäre.
Tatsächlich gleiche der vorliegende Fall nach Auffassung der belangten Behörde in keinem der relevanten Punkte dem zitierten "Schlauchboot-Rallye"-Fall: Es habe sich dort um einen Fall der ausschließlichen Eigenwerbung eines Rundfunkveranstalters gehandelt, bei der die unentgeltliche Teilnahme an einer vom Rundfunkveranstalter selbst organsierten Veranstaltung im Programm beworben worden sei. Beim vorliegenden Fall habe die beschwerdeführende Partei demgegenüber mit der XXXX als Betreiberin der XXXX eine entgeltliche Kooperationsvereinbarung über die Veranstaltung eines Public Viewing im Rahmen der Fußball-WM abgeschlossen. Aus Sicht des Kooperationspartners stehe bei der Veranstaltung klar die Erbringung seiner entgeltlichen Dienstleistungen im Gastronomiebereich im Vordergrund. Mit der Bewerbung der Veranstaltung im Fernsehprogramm der beschwerdeführenden Partei, bei dem die maßgeblichen Dienstleistungen auch noch prominent im Bild gezeigt worden seien, werde aus Sicht des durchschnittlichen Zusehers eine Förderung des entgeltlichen Absatzes von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen des Dritten verwirklicht, die nach dem Verkehrsgebrauch üblicherweise nur gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgen würden. Die im Rahmen des Spots erfolgte Kombination dieser Drittwerbung mit einer "Imagewerbung" zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei bzw. einem "Programmhinweis" vermöge nach dem Grundsatz der Gesamtbetrachtung nicht dazu zu führen, den gegenständlichen Spot nicht mehr als Werbung iSd § 1a Z 8 ORF-G anzusehen und diesen den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Trennung und Erkennbarkeit, zu unterwerfen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates sei der "primäre Schutzzweck des Trennungsgebotes, den Konsumenten in die Lage zu versetzen, den eigentlichen Zweck der Ausstrahlung zu kennen und die im Rahmen der Werbung wiedergegebenen Informationen mit entsprechender ‚Vorsicht' wahrzunehmen, so er dies überhaupt wünscht" (vgl. BKS 24.09.2007, 611.001/0002-BKS/2007). Mit anderen Worten sollen also Verwechslungen des redaktionellen Programms mit Werbung hintangehalten werden (BKS 26.03.2007, 611.001/0013-BKS/2006; BKS 24.09.2007, 611.001/0002-BKS/2007; BKS 20.10.2008, 611.009/0012-BKS/2008, zum ORF-G).
Da der Hinweis direkt nach dem Abspann der Sendung "FIFA-Fußball WM 2014 Brasilien - Die Eröffnung" und vor einem Werbeblock gesendet worden sei und es an einem Werbetrenner am Anfang der Werbung für das "ORF Public Viewing bei der XXXX" mangle, sei spruchgemäß eine Verletzung des § 14 Abs 1 Satz 2 ORF-G festzustellen gewesen.
2.3. Der Ausspruch über die Veröffentlichung der Entscheidung stütze sich auf § 37 Abs 4 ORF-G und dessen Auslegung im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (vgl. VfSIg. 12.497/1990 und VwGH 15.09.2004, 2003/04/0045). Nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs sei die Veröffentlichung als contrarius actus zu einem solchen Zeitpunkt im entsprechenden Programm aufzutragen, dass "tunlichst der gleiche Veröffentlichungswert" erzielt werde. Mit der Veröffentlichung einer Kurzfassung der Entscheidung zu einer vergleichbaren Sendezeit solle diesem Anliegen mittels eines contrarius actus Rechnung getragen werden. Die Verpflichtung zur Vorlage der Aufzeichnung stütze sich auf § 36 Abs 4 ORF-G (vgl. dazu VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204).
3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 28. November 2014 fristgerecht Beschwerde, in welcher insbesondere Folgendes ausgeführt wurde:
3.1. Bei der gegenständlichen Sendung handle es sich um keine Werbung iSd § 1a Z 8
ORF-G, welche daher auch nicht gemäß § 14 Abs 1 ORF-G durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen sei. Zweck der Sendung sei nicht das entgeltliche Angebot der XXXX (Gastronomie). Vielmehr hätte durch die Beteiligung der beschwerdeführenden Partei an Public-Viewing-Veranstaltungen und "Trailer" zu diesen Veranstaltungen ein positiver Imageeffekt zugunsten der beschwerdeführenden Partei erzielt werden sollen.
Dies werde insbesondere im Rahmen des gegenständlichen "Trailers" durch die Verwendung des ORF eins typischen Erscheinungsbilds deutlich. Aber auch vor Ort bei der ORF Public Viewing Veranstaltung nutze die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, mit der Marke ORF eins flächendeckend präsent zu seien. Hervorzuheben sei zunächst, dass bei dieser Veranstaltung weder ein Eintritt verlangt worden sei noch Konsumationszwang bestanden habe (wenn jemand nur im Liegestuhl sitzen habe wollen, um das Spiel zu verfolgen, sei dies ohnedies weiters möglich gewesen).
Die Ansicht der belangten Behörde sei weltfremd und widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung - jedenfalls von gewöhnlichen Menschen (dh Personen, die nicht mit dem Eigentümer des Betriebs besonders bekannt, prominent oder sonst privilegiert seien) -, da es in keinem üblichen Gastronomiebetrieb möglich sei, ohne Konsumation für zwei Stunden (dh die Dauer eines Fußballspiels) zu verweilen. Es entspreche vielmehr der Wahrnehmung, dass Gastronomiebetriebe sogar einen Toilettenbesuch von einer Konsumation abhängig machen oder hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen würden.
3.2. Die beschwerdeführende Partei habe für den gegenständlichen "Trailer" keinerlei Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten. Die Gestaltung des Trailers sei auch ausschließlich der beschwerdeführenden Partei oblegen: die XXXX XXXX habe auf die Ausstrahlung von "Trailern" oder die Gestaltung desselben keinen Anspruch und kein Mitspracherecht gehabt. In der dem Public Viewing zugrundeliegenden Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der XXXX hinsichtlich der Nutzung des Areals zum Public Viewing habe sich die beschwerdeführende Partei - gerade umgekehrt - zur Zahlung eines Betrags an die XXXX verpflichtet, um die gegenständliche Veranstaltung und den intendierten Imagegewinn durch entsprechendes Branding zu sichern. Der Trailer sei nicht Teil der Vereinbarung gewesen und sei darin nicht genannt gewesen.
Die diesbezüglich von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.02.2014, 2012/03/0019) zur Frage der Entgeltlichkeit bei der Produktplatzierung werde allerdings unrichtig angewendet und unvollständig wiedergegeben. Aus dieser Entscheidung gehe hervor, dass es im Allgemeinen zwar unerheblich sei, ob die beschwerdeführende Partei ein Entgelt für die Ausstrahlung eines Inhalts wie des gegenständlichen "Trailers" erhalten habe. Die beschwerdeführende Partei habe mit ihrem Vorbringen aber entsprechend substantiiert dargetan, dass eine Verkehrsauffassung - dahingehend, dass die beschwerdeführende Partei ein Entgelt für die gegenständliche Ausstrahlung erhalten hätte - nicht bestehe, insbesondere gehe es im vorliegenden Fall - anders als die belangte Behörde vermeine - nicht darum, ob eine "entsprechende Kommunikationsleistung zu Gunsten der ,XXXX' tatsächlich in Form der Ausstrahlung des gegenständlichen Trailers erbracht" worden wäre. Vielmehr sei zu spezifizieren, dass es darum gehe, dass ein Spot ausgestrahlt worden sei, der Marketing für ORF eins zum Inhalt habe und ein "ORF Public Viewing" thematisiere. Ein in diesem Umfeld enthaltener Hinweis auf die Location, also den Ort des Geschehens, erfolge nach keiner der beschwerdeführenden Partei bekannten Verkehrsauffassung gegen Entgelt.
So zeige auch die tatsächliche, dem Public Viewing zugrundeliegende, Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der XXXX, dass sich die beschwerdeführende Partei - gerade umgekehrt - zur Zahlung eines Betrags an die XXXX verpflichtet habe. Dies sei - anders als die belangte Behörde in völliger Unkenntnis der Sachlage vermute - auch nicht "unglaubwürdig" sondern - gerade umgekehrt - aufgrund der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs "üblich" und daher "wahrscheinlich". Auch aus Sicht anderer Marktteilnehmer, wie sich leicht feststellen ließe, und aus Sicht der Zuseher liege ein Unterschied zwischen einem Spot "für die XXXX" und einem "Trailer" "für ein ORF Public Viewing bei der XXXX".
Schon mangels Vorliegen einer (objektiven) Entgeltlichkeit handle es sich daher bei dem gegenständlichen Trailer nicht um (nach § 14 Abs 1 ORF-G zu trennende) "Werbung".
3.3. Der gegenständliche "Trailer" sei nicht auf die Bewerbung des entgeltlichen Angebots der XXXX gerichtet sondern auf den Imagegewinn der beschwerdeführenden Partei, was bereits im ersten Satz des "Trailers" deutlich werde. Die belangte Behörde ignoriere geradezu das diesbezügliche Vorbringen: "Das große ORF eins Public Viewing in Wien." Daran schließe die nähere Spezifizierung an: "Von 12. Juni bis 13. Juli alle Spiele der Fußball WM 2014 live bei der XXXX miterleben." In der Nennung der XXXX (lediglich 1 x in Grafik und 1 x im gesprochenen Text) handle es sich daher ausschließlich um die Nennung des Orts, an dem dieses Public Viewing stattfinde. Im "Trailer" selbst seien zudem auch Termine und Locations für weitere "ORF eins Public Viewing"-Veranstaltungen eingeblendet worden. Dass dabei "Alle Spiele auf einem Sender und in HD!" stattgefunden hätten, unterstreiche erneut die Ausrichtung des "Trailers" auf die Markenbildung von ORF eins. Auch alle sonstigen Gestaltungs-Tools wie Grafik (ORF eins präsentiert), O-Ton des ORF-Kommentators XXXX, ORF-Promotion-Voice aus dem Off ("das große ORF eins Public Viewing in Wien...") würden dem Zuseher: "Die Fußball WM gibt es nur auf ORFeins - zu Hause und beim Public Viewing!" vermitteln.
Es sei durchaus im Sinn der beschwerdeführenden Partei gelegen, durch die Gestaltung des "Trailer-Beginns" und die Auswahl der Protagonistin eine gewisse Aufmerksamkeitswirkung zu erzielen. Damit sei aber nicht das entgeltliche Angebot der XXXX beworben worden. Der Barbereich mit (nicht weiter erkennbaren) "Flaschen" sei im Trailer knapp vier Sekunden zu sehen gewesen; dann würden bereits der Kameraschwenk auf die Leinwand sowie ein Torjubel des Publikums erfolgen. Es könne also weder von einer "großflächigen Präsentation von Cocktails" noch von "die Hälfte des Spots" gesprochen werden. Dies zeige sich etwa an den Screenshots, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst einbinde.
Zu sehen sei in diesen Screenshots nur, dass eine (aus Sicht eines älteren Menschen "junge") Dame ein Glas (mit transparenter Flüssigkeit, Zitrone, Eiswürfeln und Strohhalm) entgegengenommen habe. Dass damit das "vielfältige Cocktailangebot" im Sinne des Herausstreichens des "Waren- und Leistungsangebotes" der XXXX präsentiert worden wäre, dass sonstige "qualitativ-wertende Aussagen", werbliche Botschaften in Form von "Leistungsvergleichen" mit anderen Unternehmen oder das Hervorheben "besonderer Produkteigenschaften" getroffen worden wären, sei nicht ersichtlich. Die "Entgegennahme eines Getränks" durch eine (junge) Dame stelle aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei keinen Inhalt dar, der die Grenze zur Werbung zu überschreiten geeignet wäre.
3.4. Die etwaige Werblichkeit der Internet-Darstellung der XXXX oder die Kennzeichnung von Webseiten sei für die Beurteilung des gegenständlichen Falles irrelevant. In ständiger Entscheidungspraxis habe der Bundeskommunikationssenat auch hervorgehoben, dass die Einblendung einer Internetadresse (eines Sponsors, unabhängig vom Inhalt der verwiesenen Internet-Seite) keinen Beitrag zur Werblichkeit eines (ungestalteten) Sponsorhinweises leiste (vgl. BKS 13.12.2002, 611.180/001-BKS/2002; BKS 14.10.2005, 611.009/0028-BKS/2005; BKS 26.04.2007, 611.009/0008-BKS/2007; uva). Auch in diesem Punkt verlasse die belangte Behörde den Boden der ständigen Rechtsprechung.
Dass ein Beitrag zum Public-Viewing auf der Internetseite insider.ORF.at klar als Werbung gekennzeichnet gewesen sei, sei im Übrigen dem Umstand geschuldet, dass die "Sponsoren" - XXXX und XXXX - sowie zusätzlich ein Gewinnspiel prominent in den Beitrag integriert worden seien. Soweit darüber hinaus "werblichere" Inhalte zu finden gewesen seien, sei dies angesichts der Kennzeichnung unproblematisch und berühre nicht die Beurteilung der inkriminierten Sendung. Dies gelte auch für die Internet-Seite der XXXX, auf der ihre "Happy Hour" zum Erwerb von Getränken zu finden gewesen sei. Dies sei nicht weiter überraschend, jedoch müsse sich das die beschwerdeführende Partei aber nicht zurechnen lassen bzw. biete dieser Umstand keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der gegenständliche Trailer als Werbung iSd § 1a Z 8 ORF-G einzuordnen sei.
3.5. Die Zitate von Leitsätzen aus der Rechtsprechung seien von der belangten Behörde ohne Sorgfalt ausgewählt worden, würden nur leidlich zum gegenständlichen Fall passen und die Rechtsansicht der belangten Behörde in keiner Weise stützen. Die von der beschwerdeführenden Partei angeführten Entscheidungen des Bundeskommunikationssenates würden deutlich machen, dass die Entscheidungspraxis auf konkrete werbliche Aussagen und Hervorhebungen abstelle, die im gegenständlichen Fall aber nicht getroffen worden seien (vgl. auch mit differenzierenden und diffizilen Abgrenzungen: BKS 25.02.2008, 611.009/0034- BKS/2007).
3.6. Demgegenüber entspreche der einschlägige Fall - den die belangte Behörde allerdings beharrlich anders interpretiert wissen möchte - in allen relevanten Punkten jener Entscheidung des Bundeskommunikationssenates (09.03.2009, 611.001/0007-BKS/2008), in dem aufgrund der Unentgeltlichkeit der Teilnahme an einer Image-Veranstaltung (konkret: der "Antenne Kärnten Schlauchboot-Rallye") der Bundeskommunikationssenat kein Produkt identifizieren habe können, dessen entgeltlicher Absatz (als notwendige Voraussetzung für den Begriff der Eigenwerbung) gefördert worden sei. Auch unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs sei nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates bei derartigen Image-Veranstaltungen nicht davon auszugehen gewesen, dass dafür nach dem Verkehrsgebrauch schlechthin ein Entgelt durch die Teilnehmer zu entrichten gewesen wäre. Diese Ausführungen seien auch auf die gegenständliche Veranstaltung zu übertragen. Eine Verletzung des ORF-G liege daher nicht vor.
Die belangte Behörde zeige in Bezug auf den "Schlauchboot-Rallye"-Fall aber keinerlei Unterschiede zum vorliegenden Fall auf: Gerade umgekehrt würden sich die Fälle auch in diesen Punkten gleichen: Aus zivilrechtlichen Gründen sei eine Vereinbarung zwischen Antenne Kärnten und dem Betreiber des Seebads zu unterstellen gewesen. Da somit im gegenständlichen Fall die Tatbestandsvoraussetzungen von Werbung iSd § 1a Z 8 ORF-G - Entgeltlichkeit und Werblichkeit - nicht vorliegen würden, liege auch eine Verletzung des ORF-G nicht vor.
3.7. Da die Ausstrahlung der verfahrensgegenständlichen Sendung nicht gegen das ORF-G verstoßen habe, werde der angefochtene Spruchpunkt 1. sowie der damit verbundene Spruchpunkt 2. (Veröffentlichung des Bescheids) aufzuheben sein.
3.8. Die beschwerdeführende Partei stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge,
"a.) eine mündliche Verhandlung durchführen und
b) in der Sache selbst erkennen und die angefochtenen Spruchpunkte
1. und 2. des angefochtenen Bescheids aufheben und das Verfahren einstellen."
4. Mit Beschwerdevorlage von 1. Dezember 2014 übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten samt einer Stellungnahme ihrerseits und verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
5. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 wurde der beschwerdeführenden Partei die Stellungnahme der belangten Behörde mit der Aufforderung, zu dieser innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, zugestellt.
6. Von der beschwerdeführenden Partei langte keine entsprechende Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. dessen Seiten 2 bis 7) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden:
"Am 12.06.2014 wurde unmittelbar nach dem Ende der Sendung ‚FIFA-Fußball WM 2014 Brasilien - Die Eröffnung' gegen ca. 20:44 Uhr ein Werbespot für das ‚ORF Public Viewing bei der XXXX' ausgestrahlt. Der Spot dauert ca. 25 Sekunden, wobei durch einen Sprecher aus dem Off folgender Text gesprochen wird: ‚Das große ORF eins Public Viewing in Wien. Alle Spiele der Fußball WM 2014 live bei der XXXX miterleben. Infos auf insider. ORF. at. Alle Spiele auf einem Sender- Live und in HD - die FIFA-Fußball WM in ORF eins.'
Während des Spots sind Bilder der ‚XXXX' zu sehen. In der ersten Hälfte des Spots wird groß der Barbereich im Bild gezeigt, wo einer jungen Dame - augenscheinlich von ihrer Begleitung - Getränke (dem Anschein nach Cocktails) gereicht werden, die diese anschließend zum Bereich der Großleinwand mitnimmt. In der zweiten Hälfte des Spots folgen Bilder von Fußball-Spielen. In der unteren Bildschirmhälfte in einem roten Banner werden weitere Übertragungsorte des ‚ORF Public Viewing' eingeblendet (vgl. die nachfolgenden Screenshots):
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Am Ende des Spots wird ein ungestalteter Sponsorhinweis mit folgendem Wortlaut ausgestrahlt: ‚Das ORF eins Public Viewing presented by XXXX und XXXX' [jeweils mit Logoeinblendung]. Danach folgen ein Werbetrenner und ein Werbeblock.
Auf der Website insider.ORF.at wird das ‚ORF Public Viewing bei der XXXX' wie folgt dargestellt [kreisförmige Markierung hinzugefügt]:
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Die Website der ‚XXXX' XXXX beinhaltete folgende Startseite mit einer Darstellung des ‚ORF eins Public Viewing 2014':
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"
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2014 - sowie in die Beschwerde und die Stellungnahme der belangten Behörde.
Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013), durch Senat entscheidet.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Der maßgebliche Sachverhalt steht gegenständlich fest (vgl. Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A)
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides
3.4. Die beschwerdeführende Partei begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Sendung um keine Werbung iSd § 1a Z 8 ORF-G gehandelt habe, weshalb deren Ausstrahlung auch nicht gemäß § 14 Abs 1 ORF-G durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmen zu trennen gewesen wäre.
3.4.1. In Bezug auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass der Zweck des verfahrensgegenständlichen Spots nicht das entgeltliche Angebot der XXXX (= Gastronomie) gewesen sei, sondern mittels Beteiligung der beschwerdeführenden Partei an Public-Viewing-Veranstaltungen und einem "Trailer" zu diesen Veranstaltungen ein positiver Imageeffekt zugunsten der beschwerdeführenden Partei erzielt werden sollte, war Folgendes zu erwägen:
§ 1a Z 8 ORF-G idF BGBl I Nr 50/2010 lautet folgendermaßen:
"§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
[...]
8. ‚Fernseh- oder Hörfunkwerbung (Werbung)'
a) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern und
b) jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gesendet wird;
[...]"
In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Auslegung des Begriffs der Werbung (vgl. ua dazu die Erkenntnisse vom 18.09.2013, 2012/03/0162, sowie vom 17.03. 2011, 2011/03/0014) Folgendes ausgesprochen:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die auch für die Auslegung von § 1a Z 8 lit a ORF-G maßgeblich bleibt, ist für das Vorliegen von Werbung entscheidend, ob die (gegen eine Gegenleistung bzw für ein eigenes Produkt gesendete) Äußerung bzw Darstellung insgesamt geeignet ist, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb dieses Produkts (Waren, Dienstleistungen) zu gewinnen, sodass auf das Ziel der Darstellung, nämlich den Absatz dieser Produkte zu fördern, geschlossen werden kann (vgl dazu etwa VwGH vom 22. Mai 2013, 2010/03/0008, mwN)."
Diese Eignung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn qualitativ-wertende Aussagen oder werbliche Botschaften in Form eines Leistungsvergleiches mit anderen Unternehmen oder das Herausstreichen des Waren- und Leistungsangebotes oder besonderer Produkteigenschaften vorliegen (vgl. ua BKS 23.06.2005, 611.001/0002-BKS/2005).
Im gegenständlichen Fall kann insbesondere aufgrund des konkreten Hinweises im verfahrensgegenständlichen Spot auf einen bestimmten Gastronomiebetrieb, in dessen Areal das Public Viewing stattfinden sollte, nämlich die XXXX, und aus der zu Beginn erfolgten großflächigen Einblendung der Bar mitsamt der Cocktailgläser der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn diese davon ausging, dass "Im vorliegenden Fall [...] durch den Spot vordringlich der Besuch des ‚Public Viewing' in der genannten Location am Wiener Donaukanal" (vgl. Seite 10 des angefochtenen Bescheides) und das "entgeltliche Angebot der ‚XXXX' (Gastronomie)" (vgl. Seite 11 des angefochtenen Bescheides) beworben wird. So zeigen bereits die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die inhaltliche Gestaltung des Spots (= die eingeblendeten Cocktailgläser zu Beginn des Spots in Detaileinstellung, die Dame, die die Cocktails in der Hand hält, etc.), dass der verfahrensgegenständliche Spot nach der Verkehrsauffassung objektiv dazu geeignet war, das Interesse des Zusehers des Spots für das Public Viewing in der XXXX zu wecken und dadurch den Absatz eben dieses Gastronomiebetriebes der XXXX durch die dortige Konsumation von Getränken durch Besucher der Public-Viewing-Veranstaltung zu fördern. Dieser Eindruck wird - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes - vor allem durch die Ausgestaltung des Spots verstärkt, und zwar insbesondere durch die Eröffnungsszene des Spots, welche die Aufmerksamkeit des Zusehers in Form einer Detaileinstellung auf zwei Cocktailgläser, die von zwei Händen von der Theke genommen werden, richtet, anschließend den Thekenbereich der Bar mit Barmann für den Zuseher gesamtbildfüllend sowie in weiterer Folge eine Dame mit einem Cocktailglas in der Hand in Form einer Nah-Einstellung sichtbar macht und schlussendlich eine Dame, mit einem Cocktailglas in der Hand, die sich in Richtung der Public Viewing-Leinwand umdreht, fokussiert. Erst im weiteren Verlauf des Spots wird auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Public Viewing an sich bzw. die Übertragung der Fußballspiele Bezug genommen.
Damit ist der Tatbestand der Werbung iSd § 1a Z 8 lit a ORF-G hinsichtlich des Tatbestandselements "Ziel, den Absatz [...] gegen Entgelt zu fördern" erfüllt, da gerade auch die zuvor beschriebene Darstellung der Cocktailgläser bzw. des Barbereichs dazu dienen sollten bzw. objektiv dazu geeignet waren, bislang uninformierte bzw. unentschlossene Seher für die Konsumation von Getränken wie beispielsweise von Cocktails etc. beim Public Viewing zu gewinnen und damit den Absatz von der XXXX zu fördern.
Ob ein Eintritt verlangt worden sei bzw. ein Konsumationszwang bestanden habe (so wie von der beschwerdeführenden Partei ausgeführt), kann schlussendlich dahingestellt bleiben, da gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu ua das Erkenntnis vom 17.03.2011, 2011/03/0014) bei der Auslegung des Begriffs Werbung darauf abgestellt wird, ob die Darstellung insgesamt geeignet ist, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb des Produktes (im gegenständlichen Fall die entsprechende Konsumation von beispielsweise Getränken) zu gewinnen, was - wie bereits dargelegt -mit dem verfahrensgegenständlichen Spot erreicht wurde.
Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass es durchaus in ihrem Sinn gelegen sei, "durch die Gestaltung des Trailer-Beginns und die Auswahl der Protagonisten eine gewisse Aufmerksamkeitswirkung zu erzielen", jedoch nicht das eigentliche Angebot der XXXX beworben worden sei, ist dieser entgegenzuhalten, dass gerade mittels der bereits erwähnten Detaileinstellung, in welcher die zwei Cocktailgläser großflächig erscheinen und diese Einstellungsgröße prinzipiell zur Anwendung gelangt, um das Augenmerk des Zusehers auf einen besonders kleinen Ausschnitt aus einem Ganzen zu lenken, zu Beginn des Spots die Aufmerksamkeit des Zusehers auf die Getränkekonsumation in der XXXX im Zuge des Public Viewing gelenkt wird und diesem damit die Inanspruchnahme des Public Viewing mit einhergehendem Cocktailkonsum in der XXXX suggeriert wird. Dieser Eindruck wird nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes vor allem im weiteren Verlauf des Spots dadurch verstärkt, dass dem Zuseher die Sicht auf die Public Viewing-Leinwand aus der Perspektive der Dame mit dem Cocktailglas in der Hand (mittels eines Over-the-Shoulder-Shot) vermittelt wird.
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt der Zweck dieses Spots daher gerade auch in der Förderung der Getränkekonsumation in der XXXX während des Public Viewing und nicht der reinen Bewerbung des Public Viewing an sich. Wie die belangte Behörde bereits in zutreffender Weise ausgeführt hat, ist, wenn ein inhaltlich zusammenhängender und damit als Einheit zu sehender Programm- bzw. Veranstaltungshinweis auch Werbung zu Gunsten eines Dritten enthält, der gesamte Spot gesamthaft als Werbung zu betrachten und dem Trennungsregime zu unterwerfen (vgl. auch BKS 26.03.2007, 611.001/0013-BKS/2006; 17.11.2008, 611.009/0014-BKS/2008), weshalb im gegenständlichen Fall der Spot insgesamt als Werbung iSd § 1a Z 8 ORF-G anzusehen ist.
3.4.2. Wenn die beschwerdeführende Partei nun weiters vorbringt, dass diese für den verfahrensgegenständlichen "Trailer" keinerlei Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten habe bzw. die XXXX in Bezug auf die Gestaltung des "Trailers" kein Mitspracherecht gehabt habe, ist dieser Folgendes entgegenzuhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. November 2008, Zl 2005/04/0172, in Bezug auf die Entgeltlichkeit als Voraussetzung zur Qualifikation als Werbung zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 1a Z 8 lit a ORF-G (= ex-§ 13 Abs. 1ORF-G) Folgendes ausgesprochen:
"Unbeschadet des schlüssigen Beweisergebnisses im vorliegenden Fall ist aber grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2004/04/0114, zu den Voraussetzungen des Product-Placement im Sinne des § 14 Abs. 5 ORF-G ausgesprochen hat, der Umstand, ob eine Erwähnung oder Darstellung im gegebenen Zusammenhang ‚gegen Entgelt' vorliegt, sei an Hand eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. Entscheidend ist nicht, ob die Beteiligten für die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, Marke etc., außerhalb einer Werbesendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicher Weise gegen Entgelt erfolgt. Anderenfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken etc. außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zu Grunde.
Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die Beantwortung der Frage, ob ein Entgelt oder eine Gegenleistung als Voraussetzung der Werbung (§ 13 Abs. 1 ORF-G) [...] geleistet wurden. Auch im vorliegenden Fall ist daher von einem objektiven Maßstab auszugehen. Entscheidend ist demnach, ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt bzw. eine Gegenleistung (§ 13 Abs. 1 ORF-G) oder ein Beitrag zur Finanzierung (§ 17 Abs. 1 ORF-G) zu leisten wäre."
Gemäß dieser Judikatur ist daher entscheidend, ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt bzw. eine Gegenleistung zu leisten wäre. Es ist somit im vorliegenden Fall zu überprüfen, ob für die Ausstrahlung eines solchen Spots nach "üblichem Verkehrsgebrauch" ein Entgelt zu leisten wäre. Vor allem vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme des Public Viewing an mehreren und von der XXXX verschiedenen Orten und der im vorliegenden Spot akustisch und optisch speziell hervorgehobenen und beworbenen diesbezüglichen Möglichkeit der Inanspruchnahme konkret in der XXXX bewirbt - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes - ein nach den Grundsätzen der Marktwirtschaft operierendes Unternehmen wie jenes der beschwerdeführenden Partei ein anderes Unternehmen in derart akustischer und optischer Weise im Rahmen eines Fernsehspots lediglich in derartig exklusiver Weise und zur besten Sendezeit des Tages (= 20:44 Uhr), wenn es hierfür eine Gegenleistung bzw. ein Entgelt zu erwarten hat. Da aufgrund der Ausgestaltung des Spots die Verrechnung eines Entgeltes bzw. der Erhalt einer Gegenleistung dem typischen Verhalten eines Unternehmens am Markt entspricht, ist das Merkmal der Entgeltlichkeit im vorliegenden Fall daher als erfüllt anzusehen. Ob der "Trailer", so wie die beschwerdeführende Partei vorbringt, Teil der Vereinbarung gewesen sei oder nicht, ist für die Beurteilung des Falls nicht maßgeblich, da - so wie bereits ausgeführt - es bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit bzw. des Vorhandenseins einer Gegenleistung nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, sondern auf den üblichen Verkehrsgebrauch.
Auch die beantragte Einvernahme des Mitarbeiters der beschwerdeführenden Partei, XXXX, hätte an diesem Ergebnis nichts ändern können, da es in Bezug auf die Beurteilung der Entgeltlichkeit bzw. des Erhalts einer Gegenleistung lediglich auf die Beurteilung nach üblichem Verkehrsgebrauch ankommt (vgl. ua dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2011, 2009/03/0172) und nicht auf den diesbezüglichen Inhalt der dem Spot zugrundeliegenden Vereinbarung. Die Einholung weiterer Beweise wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht beantragt und war deren Notwendigkeit vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar.
Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 28.02.2014, 2012/03/0019; arg. "Im Übrigen wird mit der bloßen Behauptung, es könne ‚angesichts der im Sport 'an allen
Ecken und Enden' anzutreffenden werblichen Einschübe ... keine
Verkehrsauffassung dahin geben, dass dem Rundfunkveranstalter für die Darstellung/Erwähnung ein Entgelt geleistet' werde, nicht substantiiert aufgezeigt, dass tatsächlich keine solche Verkehrsauffassung besteht.") weiters vorbringt, dass die beschwerdeführende Partei im gegenständlichen Fall substantiiert dargetan habe, dass keine Verkehrsauffassung dahingehend bestehe, dass diese ein Entgelt für die gegenständliche Ausstrahlung erhalten habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese lediglich ausgeführt hat, dass die Ausstrahlung von "Trailern" oder die Gestaltung derselben nicht Teil der Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der XXXX gewesen sei, jedoch in keiner Weise dargelegt hat, warum gemäß der Verkehrsauffassung für die verfahrensgegenständliche Ausstrahlung der Erhalt eines Entgeltes bzw. einer Gegenleistung nicht üblich wäre.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist - wie bereits ausgeführt - aufgrund der Ausgestaltung des Spots die Verrechnung eines Entgeltes bzw. der Erhalt einer Gegenleistung als typisches Verhalten eines Unternehmens am Markt anzusehen, sodass das Merkmal der Entgeltlichkeit im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen ist.
3.4.3. Aus diesem Grund erübrigt sich auch ein Eingehen auf den von der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang angeführten "Antenne Kärnten Schlauchboot-Rallye"-Fall (vgl. BKS 09.03.2009, 611.001/0007-BKS/2008).
3.4.4. § 14 Abs 1 ORF-G idF BGBl I Nr 50/2010 trägt folgenden Wortlaut:
"§ 14. (1) Werbung muss leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Sie ist durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen."
Da somit das Vorliegen von Werbung iSd § 1a Z 8 lit a ORF-G zu bejahen ist und der gegenständliche Spot unstrittiger Weise nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel am Beginn eindeutig vom restlichen Programm der beschwerdeführenden Partei getrennt wurde, hat die belangte Behörde zu Recht eine Verletzung des §§ 14 Abs 1 iVm 1a Z 8 lit a ORF-G festgestellt, weshalb die verfahrensgegenständliche Beschwerde abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides
3.5. Gemäß § 37 Abs 4 ORF-G kann die Regulierungsbehörde auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung durch die beschwerdeführende Partei oder einer ihrer Tochtergesellschaften erkennen. Nach § 36 Abs 4 ORF-G hat die beschwerdeführende Partei von allen ihren Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat die beschwerdeführende Partei der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.
3.6. Da die Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war, war vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt auf Abweisung der Beschwerde (auch in Hinblick auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) zu erkennen.
3.7. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der beschwerdeführenden Partei aus folgenden Erwägungen abgesehen werden:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB die Erkenntnisse vom 28. August 2013, Zl 2011/06/0006, und 29. Jänner 2014, Zl 2013/03/0004, zu § 39 Abs 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. die Erkenntnisse vom 27. September 2013, Zl 2012/05/0212, und vom 23. Oktober 2013, Zl 2012/03/0002).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft, der festgestellte Sachverhalt blieb unbestritten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK wie auch Art 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ua. ausgesprochen (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, da die Rechtslage klar und eindeutig ist (vgl. dazu II. 3.4. ff).
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