W112 1413538-1•BVwG W112 1413538-1
W112 1413538-1Tribunale amministrativo federale18 dic 2015
Behandlungsmöglichkeiten, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, psychische Störung, Sippenhaftung,<br/>Übergangsbestimmungen
W112 1413538-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. 09 07.827-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kasachstans und Angehörige der kasachischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin ihren kasachischen Reisepass vor.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, sie habe Kasachstan am 14.06.2009 legal mit dem Flugzeug verlassen und sei mit einem Touristenvisum für Frankreich über Amsterdam nach Paris geflogen. Von Paris sei sie mit dem Zug über Deutschland nach Wien gefahren.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, die Polizei habe sie unter Druck gesetzt, um den Aufenthaltsort ihrer Mutter in Erfahrung zu bringen. Außerdem sei sie im Jahr 2000, während ihre Mutter im Gefängnis gewesen sei, vergewaltigt worden. Da sie in Kasachstan über keine Unterkunft mehr verfüge und an Gedächtnisproblemen leide, möchte sie mit ihrer in Österreich lebenden Mutter zusammenbleiben. Im Fall einer Rückkehr werde sie von diversen Behörden bedroht, da noch immer nach ihrer Mutter gesucht werde. Im Herkunftsstaat lebe noch ihr Bruder; ihr Vater sei unbekannten Aufenthaltes. Sie habe die Grundschule und fünf Jahre Universität absolviert.
Laut den psychiatrischen Befunden des XXXX vom 03.07.2009 bzw. vom 07.07.2009 wurde bei der Beschwerdeführerin paranoide Schizophrenie diagnostiziert.
Mit Schreiben vom 13.07.2009 gab der damalige rechtsfreundliche Vertreter, RA Dr. Lennart BINDER, seine Bevollmächtigung bekannt.
Mit Schreiben der französischen Behörden vom 23.07.2009 wurde dem Aufnahmeersuchen des Bundesasylamtes stattgegeben und der Rückübernahme der Beschwerdeführerin nach Frankreich zugestimmt.
Mit psychiatrischem Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 13.08.2009 wurde bei der Beschwerdeführerin eine schizophrene Erkrankung im rezidivierend subchronischen Verlauf diagnostiziert. Demnach sei die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2001 und 2005 wegen schizophrener Erkrankungen in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Behandlung gewesen. Nach ihrer Ankunft in Österreich habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand deutlich verschlechtert.
Am 13.08.2009 legte die Beschwerdeführerin die Scheidungsurkunde betreffend ihre Eltern samt beglaubigter Übersetzung sowie ihre Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung vor.
In der fachärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie vom 20.07.2009 sowie in der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 31.08.2009 wurde bei der Beschwerdeführerin eine schizophrene Erkrankung festgestellt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 38 AVG bis zur Bestellung eines Sachwalters ausgesetzt.
3. Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.10.2009 wurden Länderberichte hinsichtlich des Gesundheitswesen, der Sozialleistungen sowie der Behandlung von psychischen Erkrankungen in Kasachstan übermittelt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.11.2009 wurde für die Beschwerdeführerin ein einstweiliger Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie für die Vertretung im Asylverfahren bestellt.
Das Verfahren wurde wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 15.01.2010 in Österreich zugelassen.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.03.2010 gab die Mutter der Beschwerdeführerin zur Sachwalterbestellung an, es habe eine Gerichtsverhandlung in Anwesenheit eines Arztes stattgefunden, wobei festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin keinen Sachwalter benötige. Ob die einstweilige Sachwalterschaft noch aufrecht sei, wisse sie jedoch nicht. Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass laut Auskunft der Kanzlei des bestellten Sachwalters, die Sachwalterschaft in der Verhandlung vom 10.03.2010 mit mündlichen Beschluss abgelehnt worden sei, da nach Meinung des Sachverständigen keine Sachwalterschaft notwendig sei.
Befragt, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergewaltigung den Tatsachen entspreche, führte sie aus, sie wisse nicht, ob dies die Wahrheit sei. Die Beschwerdeführerin habe alleine gelebt. Nachdem sie im Juli 2000 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei die Beschwerdeführerin zu ihr gezogen, da sie Angst gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe ihr erzählt, dass ein Türke, der bei der Miliz gearbeitet habe, sie vergewaltigt habe. Die Beschwerdeführerin habe aber viele Sachen erzählt, die sie nicht habe glauben können. Sie könne selbst nicht sagen, was wahr und was erfunden sei. Im April 2001 habe sie die Beschwerdeführerin in eine Psychiatrie einliefern lassen.
Befragt, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Wissen nach Österreich gekommen sei, brachte sie vor, nach dem Tod des Großvaters habe der Onkel der Beschwerdeführerin jegliche weitere Unterstützung verweigert, weshalb sie aus eigenem Entschluss nach Österreich gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei als selbständige Maklerin tätig gewesen und habe sie das verdiente Geld für die Flucht gespart. Zuvor habe die Beschwerdeführerin auch für eine Antimonopolbehörde gearbeitet. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 wieder eine psychische Krise gehabt habe, habe sie nicht ständig als Maklerin gearbeitet. In dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin von ihrem Onkel unterstützt worden.
Befragt, welchen aufenthaltsrechtlichen Status sie selbst in Österreich habe, erklärte sie, dies nicht zu wissen; sie glaube, dass ihre Ausweisung für unzulässig erklärt worden sei.
4. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.05.2010 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand eingangs an, sie suche aufgrund der bei ihr diagnostizierten Schizophrenie regelmäßig einen Psychologen auf und nehme das Medikament Seorogol ein. Im Herkunftsstaat sei sie das erste Mal im Jahr 2001 in psychotherapeutischer Betreuung gestanden; seit 2005 habe sie regelmäßige medizinische Betreuung benötigt, wobei diese Betreuung in Kasachstan kostenlos sei. In Österreich sei es für sie hingegen schwierig und fühle sie sich einsam. Für einen gesunden Menschen sei es hier einfacher, doch sie fühle sich nicht wohl. Für ihre Mutter sei es in Österreich angenehm, doch sie brauche Arbeit, welche sie nicht finde; darüber hinaus bestünden auch noch die sprachlichen Probleme.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, von 1998 bis 2009 sei sie als Maklerin tätig gewesen. Davor habe sie im Reisebüro ihrer Mutter und im Staatsministerium gearbeitet. Die wirtschaftliche Lage sei schwierig gewesen, da die Wohnungsmiete sehr hoch gewesen sei. Die letzten fünf Jahre vor ihrer Ausreise habe sie bei ihrem Onkel und ihrer Tante mütterlicherseits gewohnt. Diese Verwandten hätten nicht mehr gewollt, dass sie weiterhin bei ihnen wohne, da sie finanzielle Schwierigkeiten bekommen hätten. Wegen ihrer Krankheit hätten die Verwandten letztlich vorgeschlagen, dass sie zu ihrer Mutter ziehe.
Zu ihren Ausreisegründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, die Verwandten hätten sie weggeschickt, da man in Kasachstan im Falle einer Krankheit nur schwer finanzielle Unterstützung bekomme. Zudem habe sie familiäre Probleme mit ihrer Mutter gehabt, weshalb sie von ihren Großeltern groß gezogen worden sei. Ihr Großvater sei mittlerweile verstorben und ihre Großmutter sei über 80 Jahre alt und könne sich nicht mehr um sie kümmern.
Auf Nachfrage, ob es weitere Gründe für ihre Ausreise gebe, erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei zwei Monate in Haft gewesen, obwohl sie keine Straftat begangen habe. Schlussendlich habe ihre Mutter eine bedingte Strafe erhalten, doch bedeute dies in Kasachstan eine Schande für die Familie. Vor allem bei der Arbeitssuche würden auch die familiären Hintergründe durchforstet werden.
Die Frage, ob sie in Kasachstan noch Angehörige habe, bei denen sie leben könnte, verneinte die Beschwerdeführerin; sie müsste sich eine eigene Wohnung mieten. Zudem habe ihr auch bereits damals der Arzt empfohlen nicht mehr bei ihren Verwandten zu wohnen. Es sei zwar bereits als gesunder Mensch schwierig in Kasachstan zu leben, doch sei es für sie aus sprachlichen Gründen einfacher in Kasachstan Arbeit zu finden.
In Österreich lebe sie von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und wohne im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und ihrer Stiefschwester. Sie besuche derzeit einen Deutschkurs. Es sei für sie schwierig Freunde zu finden, da sie sich nur schwer unterhalten könne.
Abschließend wurden der Beschwerdeführerin die aktuellen Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht, zu denen sie sich dahingehend äußerte, dass sie hinsichtlich der medizinischen Versorgung mitbekommen habe, dass man hierfür selbst aufkommen müsse. Almaty sei die einzige Stadt, wo die Infrastruktur funktioniere, doch seien die Lebenserhaltungskosten dort sehr teuer.
Nach erfolgter Rückübersetzung gab die Beschwerdeführerin an, sie könne aufgrund ihrer Krankheit keine Garantie für die Richtigkeit und den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben abgeben, da es möglich sei, dass sie zwischendurch fantasiert habe. Weiters korrigierte sie, dass es noch andere Städte gebe, wo die Infrastruktur funktioniere.
Die Beschwerdeführerin legte zudem zwei kasachische Schulzeugnisse, ihr kasachisches Universitätsdiplom sowie den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.03.2010 vor, mit dem das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalter eingestellt und der bestellte Sachwalter von seiner Funktion entbunden wurde.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, zugestellt am 12.05.2010, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kasachstan und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Angaben hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vergewaltigung sowie den Auswirkungen der Probleme ihrer Mutter auf ihre Person nicht glaubhaft seien. So habe die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihrem Vorbringen in der Erstbefragung vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sich ihre Verwandten nicht mehr um sie hätten kümmern wollen bzw. können. Die Beschwerdeführerin selbst würde es im Großen und Ganzen bereuen, nach Österreich gekommen zu sein. Diese Angaben erschienen vor allem in Hinblick auf die Ausführungen im Bescheid des Bezirksgerichtes XXXX glaubhafter als jene der Erstbefragung, da laut dem hinzugezogenen medizinischen Sachverständigen hervorgehe, dass die Symptomatik aktuell vollständig abgeklungen sei und sich keine dauerhafte Beeinträchtigung durch die Erkrankung finde. So sei die Beschwerdeführerin etwa in der Lage dem Gange einer Verhandlung zu folgen. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dank der therapeutischen Behandlung nunmehr in der Lage sei, eher wahrheitsgetreue Ausführungen zu machen, als zum Zeitpunkt der Erstbefragung. Darüber hinaus sei es auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen der Probleme ihrer Mutter, Schwierigkeiten mit den Behörden ihres Heimatstaates zu befürchten hätte, denn sei dieser kurz vor ihrer Ausreise ein Reisepass ausgestellt worden, mit welchem sie in weiterer Folge legal habe ausreisen können. Auch die Angaben im Hinblick auf die Vergewaltigung erschienen im Hinblick auf die Ausführungen bezüglich der Anamnese nicht glaubhaft, wo eine derartige Behauptung von der Beschwerdeführerin nicht aufgestellt worden sei und haben sie derartiges auch in ihrer Einvernahme am 04.05.2010 nicht dargestellt.
Zur Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder Verfolgung noch anderswertige Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Zu der schizophrenen Erkrankung der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass aufgrund der Länderfeststellungen sowie aus der im Akt aufliegenden Beantwortung der Staatendokumentation zu Kasachstan, aus denen unter anderem auch hervorgehe, dass psychische und andere Krankheiten behandelt werden könnten, nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen. Abschließend begründete das Bundesamt seine Ausweisungsentscheidung.
5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige rechtsfreundliche Vertretung Dr. Lennart BINDER wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung am 26.05.2010 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die schwer suizidgefährdete Beschwerdeführerin in Kasachstan weder adäquate medizinische Behandlung noch familiären Rückhalt fände, wodurch sie einer existenziellen Notlage ausgesetzt sei. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach aus medizinischer Sicht nichts gegen die Ausweisung nach Kasachstan spreche, stehe offensichtlich im Widerspruch zu den eingeholten medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin sowie zu den Länderberichten. Völlig verabsäumt worden sei auch nur eine annähernde Begründung der belangten Behörde, weshalb die Beweiswürdigung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Selbst wenn das medizinische Gutachten einen Erfolg der medikamentösen Behandlung vermeine, ändere dies nichts an der Grundkrankheit der Schizophrenie und dem Umstand, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin als Tochter einer politisch Gefangenen von einem Soldaten vergewaltigt worden sei. Eine derartige Vorgangsweise, nämlich die Demütigung Oppositioneller, insbesondere bei Vorliegen einer geistigen Behinderung, sei nicht ungewöhnlich und stehe auch in Übereinstimmung mit den Länderberichten. Rechtsschutz könne die Beschwerdeführerin nicht erwarten. Die Beigebung eines Rechtsberaters wurde nicht beantragt.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden am 01.06.2010 beim Asylgerichtshof protokolliert.
6. Mit 01.01.2014 ging das Verfahren auf die Gerichtsabteilung W112 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2014 wurde die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aufgefordert bekanntzugeben, ob sich seit der Beschwerdeerhebung gravierende Veränderungen an ihrem Gesundheitszustand ergeben hätten und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen.
Am 09.12.2014 langte ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung ein, mit dem Dr. Lennart BINDER und der Migrantinnenverein St. Marx die Kündigung der Vollmacht der Beschwerdeführerin bekannt gaben.
In weiterer Folge wurde die Aufforderung zum Parteiengehör direkt an die Beschwerdeführerin übermittelt und langte mit Schreiben vom 10.03.2015 eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin, unterstützt von ihrer Betreuerin der CARITAS ein, worin die Beschwerdeführerin ausführte, nach wie vor an paranoider Schizophrenie zu leiden und sich in regelmäßiger psychiatrischer Therapie zu befinden. Neben ihrer gesundheitlichen Problematik bemühe sie sich jedoch, die deutsche Sprache zu lernen und integrative Maßnahmen zu ergreifen. Seit Juni 2010 befinde sie sich in einer Sonderunterbringung und beteilige sich aktiv bei im Haus angebotenen Veranstaltungen bzw. habe sie am Projekt, welches gemeinsam mit dem Senioren- und Pflegewohnhaus organisiert worden sei, teilgenommen. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin diverse psychiatrische Befunde, zwei Deutschkursbestätigungen sowie eine Bestätigung des Caritas Senioren- und Pflegewohnhaus vor.
Mit Schreiben vom 11.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zum Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie gegeben. Die Beschwerdeführerin stimmte der Begutachtung zu.
Mit Beschluss vom 02.04.2015 wurde XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt.
7. In dem daraufhin erstellten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen vom 18.04.2015 wurde zusammengefasst festgehalten, dass sich aus psychiatrischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund ergebe. Anamnestisch finde sich bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende paranoid-halluzinatorische Psychose, derzeit remittiert, eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Unter einer längerdauernden psychiatrischen Behandlung und entsprechender medikamentöser Einstellung sei es bereits seit einigen Monaten zu einer Stabilisierung der Erkrankung gekommen. Es sei daher aufgrund des nunmehr stabilen psychischen Befundes keine Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit fassbar. Es sei bei der Beschwerdeführerin derzeit auch keine Erkrankung fassbar, die das Gedächtnis bzw. das Erinnerungsvermögen beeinträchtige.
Hinsichtlich des im Jahr 2009 Erlebten sei festzuhalten, dass in dieser Zeit eine akute Exacerbation der Psychose bestanden habe und sich die Beschwerdeführerin zwar an das Erlebte erinnern könne, aber sich diese Erinnerungen möglicherweise subjektiv durch die Psychose verändert darstellten. Neurologisch ergebe sich ebenfalls ein im Wesentlichen unauffälliger Befund. Somatisch bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Adipositas permagna und vermutlich im Zusammenhang damit anamnestisch eine Hypertonie.
Betreffend den Betreuungsbedarf sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als symptomfrei zu sehen sei und keine Beeinträchtigungen in der selbständigen Bewältigung des Alltages fassbar seien. Es sei daher derzeit kein erhöhter Betreuungsbedarf notwendig. Die Fortführung der medikamentösen Therapie sei allerdings empfehlenswert.
Bei der Beschwerdeführerin bestünde zudem keine Krankheit, die einer Überstellung entgegenstünde. Eine etwaige Rückführung könnte aber eine neuerliche psychische Belastung darstellen und sei es nicht auszuschließen, dass es dadurch zu einer neuerlichen Verschlechterung kommen könnte. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei hinsichtlich Tätigkeiten mit mäßig schwierigem geistigem Leistungsvermögen unter allgemein üblichen Zeitdruck und durchschnittlicher psychischer Belastung im Kundenkontakt und Bildschirmtätigkeit gegeben.
8. In der Ladung für die mündliche Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin manuduziert, dass sie die Beigebung eines Rechtsberaters beantragen könne. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag.
Am 14.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) unentschuldigt nicht teilnahm. Die Beschwerdeführerin erklärte im Beisein einer Dolmetscherin für die Russisch eingangs, nur die russische Sprache gut zu beherrschen, da sie ihre Schulausbildung in Russisch absolviert habe; sie verstehe Kasachisch, könne es aber nicht besonders gut sprechen. In ihrer Heimatstadt XXXX würden alle Russisch sprechen.
"R befragt die Partei, ob sie physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und die an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen.
P: Ich fühle mich nicht wirklich gut. Ich war auch in Wien bei einem Psychiater. Meine jüngere Schwester hat hier in XXXX geheiratet. Eine Hochzeit ist immer mit viel Stress verbunden. Mein Kopf ist völlig durcheinander. Ich lebe in einem Asylwerberheim. Dort leben viele kranke Leute und im Büro arbeiten viele Leute. Dort gibt es sehr viele Männer. In diesem Heim ist es sehr schwer für mich. Ich lebe dort über 5 Jahre. In das Büro kommen immer wieder neue Mitarbeiter. Allerdings hatte ich keine Möglichkeit, eine Wohnung zu mieten. Ich musste alles erleiden, was im Heim vor sich geht. In einer Wohnung wäre es leichter und ruhiger für mich.
R: Wie würden Sie sich Ihr Leben vorstellen in Österreich?
BF: Ich bin krank. Ich kann es nicht sagen. Ich spüre hier eine große Konkurrenz. Was die Arbeit anbelangt, auch unter den Asylwerbern und Ausländern. Es gibt zu wenige Arbeitsplätze. Abgesehen davon muss man gut Deutsch sprechen, sich am Computer auskennen und gut mit anderen Menschen kommunizieren. Das ist ein großer Stress. Ich habe auch das Gefühl, dass wir vom Büro kontrolliert werden. Die Lage ist unangenehm im Heim. Ich habe dort das Gefühl, dass die Lage in Österreich nicht gut ist. Die Stadt ist sehr klein. Mir gefällt es nicht, weil sich die Leute ständig beschimpfen. Sie sagen "verrückt" oder "Dummkopf". Sie bezeichnen jemanden als "Professor". Auch solche Witze gibt es. Die Ausländer, die dort wohnen, sprechen in verschiedenen Sprachen viel Schlechtes. Deswegen habe ich das Gefühl, dass das nicht meine Stadt ist. Die Leute, die eine Arbeit suchen, versuchen andere zu verleumden, damit sie selbst die Arbeit bekommen. Dort ist die Lage kompliziert. Vorbeikommende Männer sagen auch ungute Sachen. Deutsch, Russisch und Englisch verstehe ich. Ich fühle mich so schlecht in der Steiermark. Ich wohnte in XXXX, in einer großen Stadt. Meine Familie wohnt dort nicht gut. Sie haben einen hohen Kredit und eine Krise. Sie sagten, dass es mir hier gut gehen wird. Ich bin hier alleine. Deswegen fühle ich mich nicht gut. Wenn ich russisches Fernsehen und Musiksendungen sehe, dann geht es mir nicht gut. Euronews sehe ich mir auch an in Russisch. Ich mache mir Sorgen. In Europa habe ich gesehen, dass eine Art revolutionärer Geist herrscht. Ich denke, dass es in XXXX viel ruhiger ist, als hier. Dort arbeiten die Leute miteinander. Wenn jemand schlecht ist, dann weiß man das, dann entfernt man sich. Es ist in dem Heim, wo ich lebe, ganz anders. Es sind vielleicht kriminelle oder kranke Leute. Es werden ständig zu viele Fragen gestellt. Man will alles wissen, dann erzählt man es den anderen. In XXXX ist es sehr schwer, wenn man keine eigene Wohnung hat. Wenn man bei Verwandten wohnt, dann können einen diese hinaus werfen. Ich habe am meisten gelitten, weil ich keine eigene Wohnung hatte. Es ist in Ordnung, wenn ich meine Verwandten anrufe. Ich habe zwölfeinhalb Jahre als Maklerin gearbeitet. Ich kenne mich aus, wie man wohnt und was man dafür zahlt. Ich habe keine Arbeit mehr gehabt. Wenn man das Geld bei der Bank deponiert, besteht die Gefahr, dass die Bank bankrott macht. Die Verwandten haben Angst gehabt, dass mir das Geld gestohlen wird, wenn ich eine Wohnung miete und ich dann gar nichts haben werde.
R: Meine Frage war, ob Sie heute in der Lage sind, Fragen zu beantworten.
BF: Ja, ich bin in der Lage. Ich kann nur dann nicht korrekt arbeiten, wenn ich vor einer Person Angst habe. Ich habe Angst zurückgeschickt zu werden. Ich verstehe auch, dass es hier auch nicht leicht ist. Das ist die rein kapitalistische Welt. Hier muss man viel arbeiten, die Kraft haben und gesund sein.
(...)
R: Ich habe dazu einen Befund. Die Dolmetscherin wird Ihnen diesen Befund vorlesen. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Wenn das Gutachten von einem BMI von 45 spricht, möchte ich angeben, dass ich mittlerweile 30 Kilogramm abgenommen habe.
Zu S 19 möchte ich angeben, dass ich keinen Betreuer brauche, ich brauche einen Dolmetscher und ich bemühe mich sehr. Ich habe auch Probleme mit dem Blutdruck. Das ist bei mir genetisch bedingt. Ich bin auch hyperaktiv. Ich bemühe mich, alles gut zu tun. Wenn der Büroleiter, wo ich wohne, alles in Frage stellt, dann klopft mein Herz so schnell. Ich weiß, dass ich mich so bemüht habe. Dann sage ich zu ihm, dass ich mich bemüht habe, er weniger Stunden aufschreiben kann, damit es billiger wird. Ich sage, dass man sich nicht an jede Kleinigkeit klammern soll. Ich lese viele Informationen über Bluthochdruck. Das ist meistens nervlich bedingt. Für mich ist es wichtig, dass mein Leben ruhig abläuft. Ich putze und mache alles, aber langsam. Ich bin froh, dass ich arbeiten und lernen konnte. Ich kann das selbst abschätzen, wann ich krank bin und wann ich arbeiten und lernen kann.
R: Schätzen Sie sich im Moment als krank ein?
BF: Ehrlich gesagt, das ist eine schwere Erkrankung. Bevor ich nach Wien gekommen bin, war ich noch viel dicker. Ich habe alles gegessen, was ich wollte. Ich war sehr glücklich. Ich habe viel gelacht. Ich erfreute mich des Lebens. Alles war in Ordnung. Wenn ich abnehme, dann bin ich ganz anders. Das Abnehmen wirkt sich bei mir sehr schlecht aus. Ich glaube, dass die Welt schlecht ist und mich alle auslachen, weil ich nicht alles esse. Ich trinke nur Wasser. Ich trinke keine Säfte, diese sind zuckerhaltig. Dann fühle ich mich schlecht, trotz des Abnehmens. Als ich noch dick war, war ich kommunikativ und lustig. Ich habe die Probleme mit den Männern auch leichter genommen. Wenn man viel abnimmt, kommen starke Depressionen zum Vorschein. Meine nicht gut verankerten Zähne sind ausgefallen. Ich kann mir keine Kronen oder neuen Zähne leisten.
R: Haben Sie aktuelle Befunde?
BF: Von XXXX. Es gibt nur die Befunde, die ich an die CARITAS geschickt habe. Neue Sachen gibt es nicht. Ich habe nun eine bessere Figur. Ich sollte aber noch immer abnehmen. Ich habe erhöhten Blutdruck. Früher arbeitete ich schnell. Die Ärzte sagen, dass ich alles ruhig und stressfrei tun sollte. Ich sollte ein ruhiges Leben führen und dass ich auch langsam arbeiten soll und nicht schnell und dass ich mich gesund ernähren soll.
R: Das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters wurde vom BG XXXX mit Beschluss vom 10.03.2010 eingestellt. Laut hg. eingeholtem psychiatrischen Gutachten vom 18.04.2015 sind Sie verhandlungsfähig und fähig, Ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Ihr gewillkürter Vertreter kündigte mit Schreiben vom 09.12.2014 dem BVwG gegenüber die Vollmacht, da Sie seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm haben. Sie haben trotz Manuduktion gemäß dem in Ihrem Verfahren noch anzuwendenden § 75 Abs. 16 iVm Abs. 19 AsylG 2005, § 66 idF BGBl. I 38/2011 die Beigebung eines Rechtsberaters nicht beantragt. Liegt gegenwärtig ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis vor, dh haben Sie, ohne dass es dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurde, jemanden mit Ihrer Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt?
BF: Ich hatte kein Geld, deswegen habe ich den Anwalt nicht mehr kontaktiert. In XXXX gibt es keine kostenlosen Anwälte. Bei der CARITAS muss man sich ca. 4 Monate vorher melden. Ich hatte keine Zeit, weil ich die Hochzeit hatte. Man müsse sich 4-5 Monate darum kümmern. Als Sie mir die Ladung geschickt haben, hat die Juristin der CARITAS alle notwendigen Dokumente gesammelt.
(...)
R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes, das nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl heißt, dass sie XXXX heißen, geboren am XXXX, StA Kasachstan, kasachische Volksgruppe, muslemischer Glaube, ledig, keine Kinder. Ist das korrekt?
BF: Ja, das ist korrekt.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF: Ich war sehr eingeschüchtert, als ich nach Österreich gekommen bin. Der Weg war so schwer. Ich war ganz alleine. Ich wollte hier bleiben. Das geht nicht durch die Botschaft, wenn man bleiben will. In Österreich leben meine Schwester und meine Mutter. Sonst wäre ich nicht in das Ausland geschickt worden. Für mich waren diese Einvernahmen ein großer Stress. Zu Hause haben mich meine Mutter und mein Stiefvater gebeten, es so erzählen, wie es war und dass ich mich an alles erinnere, ihnen alles beschreibe. Ich wollte mich nicht an die Vergangenheit erinnern. 8 Jahre war ich in XXXX. Dann fuhren sie nach XXXX. Ich wollte alles vergessen. Als ich hierher kam, haben mir meine Mutter und mein Stiefvater gesagt, dass ich die Gründe erklären sollte, was passiert ist. Ich musste sagen, dass ich 2 Monate im Gefängnis war, in der Isolationshaft, wie es mir damals ging. Als meine Mutter in das Ausland fuhr,... Früher zu Hause, wog ich 65 Kilogramm. Als sie weggefahren ist, wog ich nur mehr unheimlich viel. Ich wollte mich nicht an die Vergangenheit erinnern. Im Juni bin ich hierhergekommen. Im Juli wurden die beiden zur Gerichtsverhandlung geladen. Für mich ist es sehr schwer, über die Politik zu sprechen. Der Präsident trifft die Entscheidung mit seinen Mitarbeitern. Ich habe gebeten, dass man mich nicht involviert, dass man eine Arbeit sucht, dass man Deutsch lernt. Meine Schwester heiratete, sie will Kinder haben. Ich wollte nicht, dass man über Kasachstan spricht. Ich habe geweint und sie angefleht. Ich sagte, dass man darüber nicht sprechen soll. Niemand weiß die echte Wahrheit. Österreich löst politische Fragen, sie lebten zuvor in Tschechien, ca. 5 Jahre lang. Man sagte ihnen, dass ihnen nur Österreich helfen kann. Dann haben sie alles zurückgelassen. Sie sind mit Rucksäcken zu Fuß nach Österreich gekommen. Als ich zu dem Heim gefahren bin, um dort zu leben, habe ich 1 Jahr meine Mutter unterstützt, ich wollte sie psychisch unterstützen. Für mich ist es sehr schwer, wenn ich die Tränen meiner Mutter sehe. Dann begannen Streitigkeiten zwischen uns wegen meines Stiefvaters. Das ist ihre 2. Ehe. Ich habe mit ihnen nicht lange gelebt. Ich bin bei meinen Großeltern mütterlicherseits aufgewachsen. Dort haben wir viel gelacht. Auch wenn wir Probleme hatten, haben wir miteinander lachen können, auch wenn Verwandte beleidigt wurden, dann kamen die Tanten und Onkel. Sie haben das gerecht entschieden. Ab sofort gab es dann keine Streitigkeiten. Man erklärt, wer Recht hatte und wer nicht. Man erklärte, was Sache ist. Deswegen haben wir uns versammelt. Dann wurde etwas zum Essen gekauft. Das war eine sehr liebevolle Beziehung. Man hat sich bemüht, nicht zu streiten. Sie haben gesehen, wie krank ich bin. Niemand übte Druck auf mich aus. Ich musste mich auch nicht erinnern, was vorher war. Als meine Mutter ihren Mann verloren hat, gab es große Skandale. Ich musste dann in ein Heim gehen. Ich habe verstanden, dass kein Geld da ist. Ich konnte alleine keine Wohnung mieten, auch nicht mit einer anderen Frau, weil die Miete so hoch ist. Ich möchte in Österreich leben. Meine Verwandten sind verheiratet. Sie haben eigene Probleme. Ich habe manchmal das Gefühl, dass man in XXXX Angst vor dem Westen hat, vor allem, was Österreich anbelangt. In Österreich treffen sich die Leute. Das betrifft auch Kasachstan. Vielleicht hat man deswegen Angst gehabt. Meine Tante hat immer gesagt, dass es schade ist, dass ich keine Wohnung habe. Sie hatten Kredite. Sie wussten, dass ich selbständig bin, dass ich gerne arbeite. Sie haben gedacht, dass es mir in Österreich besser gehen wird. Sie sagten, dass ich eine Mutter habe.
R: Welche Beweismittel und Unterlagen möchten Sie vorlegen, die Sie bisher nicht vorlegten?
BF zeigt R die Unterlagen.
o) Unterlagen betreffend die einstweilige Sachwalterschaft
o) Grundversorgungsbescheid 2009 des Landes Steiermark
o) Aussetzungsbescheid des Bundesamtes
o) Kopie der Asylverfahrenskarte
o) Meldezettel der BF
o) Krankenversicherungsbeleg aus Grundversorgung
o) Scheidungsurkunde der Eltern der BF in beglaubigter Übersetzung
o) Befund von XXXX aus 2009
o) Fachärztliche Stellungnahme aus 2009
o) Befund XXXX aus 2009
o) Bestätigung vom 12. Juni 2009 darüber, dass sich die BF A.B., geboren 1973, in stationärer Behandlung im Jahr 2001 und 2005 im Zentrum für psychische Gesundheit mit der Diagnose F20.0. befunden hat. Die Behandlung besteht in der Einnahme von Rispolen (die letzten Buchstaben des Wortes nicht sichtbar). 1,5 ml 3x täglich,
Arzt: XXXX
Vatersname: XXXX
Runder Siegelabdruck.
Diese Bestätigung wird in Kopie zum Akt genommen. Die restlichen Unterlagen befinden sich bereits im Akt.
o) Einstellungsbeschluss des BG XXXX
o) fachärztliche Stellungnahme 2010
o) Einzahlungen des Vereines XXXX lautend auf die BF und ihre Mutter
o) Niederschrift im Asylverfahren 2010
o) Gutachten von XXXX, wird in Kopie zum Akt genommen
o) Ladung vor das Bezirksgericht
o) Bestellungsbeschluss XXXX
o) Korrespondenz aus dem Sachwalterverfahren.
o) Grundversorgungsbescheid 2009
o) Aussetzungsbescheid des Bundesamtes
o) Befund XXXX, 2009
o) Vollmacht Dr. Lennart BINDER
o) Geburtsurkunde der BF mit beglaubigter Übersetzung
o) Niederschrift aus der polizeilichen Erstbefragung
o) Ladung vor das Bundesamt
o) Einzahlungsbeleg Verein XXXX
o) Zustellvollmacht an den Verein XXXX 2009
o) Bescheid des Bundesamtes
o) weitere Vollmacht an XXXX, diese wurde nie dem Gericht vorgelegt
BF: Wer ist XXXX? Worauf bezieht sich die Vollmacht?
R: Das ist ein Migrantenverein. Das Schreiben ist nicht datiert. Diese Vollmacht wird in Kopie zum Akt genommen.
BF: Damals war ich sehr krank. Ich habe das alles nicht verstanden. Meine Mutter, mein Stiefvater und meine jüngere Schwester halfen. Vieles war auf Deutsch. Mein letztes Geld habe ich für Anwälte ausgegeben. Ich war oft im Krankenhaus in XXXX. Mein Anwalt war in XXXX. Es gab viele Termine. Ein halbes Jahr war ich im Krankenhaus oder bei Anwälten, ich wollte nicht bleiben in Traiskirchen. Dort ist es schmutzig. Deswegen wollte ich nach XXXX, um in der Nähe meiner Verwandten zu sein.
R: Möchten Sie von XXXX vertreten werden? Es ist die Person, der Sie Vollmacht erteilten.
BF sieht sich das Papier an.
BF: Ich habe ihm 250 Euro bezahlt. Ich kenne ihn nicht. Ich habe ihn nicht gesehen. Er hat einen anderen Juristen zur Verfügung gestellt.
R: Das war Dr. BINDER.
BF: Die Arbeit von ihm hat mir nicht gefallen. Ich will nicht von ihnen vertreten werden. Sie haben mich in Traiskirchen alleine gelassen. Dort war ein anderer Anwalt. Ich glaube, dass es ein Tschetschene war. Ich bekam Angst. Ich sollte mir keine Sorgen machen. Ich war alleine unterwegs. Er ging nicht mit mir. Das ist eine juristische Firma. Das hat mir nicht gut gefallen. Meine Mutter stritt. Sie meinte, dass wir kein Geld haben. Man wollte noch mehr Geld von uns. Man forderte ständig Geld.
R: Halten Sie die Vollmacht aufrecht?
BF: Nein.
R unterbricht um 11.56 Uhr die Verhandlung.
Fortsetzung: 12.19 Uhr.
BF: Ich habe Dr. Lennart BINDER als guten Anwalt. Ich habe seine Telefonnummer und seine Faxnummer aufgeschrieben. Ich möchte, dass er mich in Wien vertritt. Ich möchte, dass mir die CARITAS hilft, den Anwalt zu bezahlen.
R: Dr. BINDER vertritt Sie nicht mehr. Er hat seine Vollmacht zurückgelegt.
BF: Ich habe gehört, dass es ein guter Anwalt ist.
R: Nein. Ich habe ihn 2014 kontaktiert. Er vertritt Sie nicht mehr, weil Sie sich nicht mehr bei ihm gemeldet haben.
R: Die Verhandlung wird fortgesetzt.
R: Kennen Sie den Inhalt Ihrer Beschwerde? Halten Sie Ihre Beschwerde aufrecht?
BF: Ja. Ich kann mich nur an den Inhalt teilweise erinnern.
R erörtert den Inhalt der Beschwerde.
BF: Ich war keine Oppositionelle. Ich wurde auch nicht vergewaltigt, ich kann mich überhaupt nicht daran erinnern. Ich habe gut geschlafen. Ich weiß nicht warum. Wir schlafen sehr viel. Von Kindheit an. Deswegen können wir keinen Alkohol trinken. Ich kann mich an nichts mehr erinnern. Ich war keine Oppositionelle. Ich war selbständig tätig. Ich war krank. Deswegen haben mich in XXXX die Verwandten kontrolliert bzw. unterstützt. Ich kann mich wegen der Tabletteneinnahme nicht mehr erinnern.
R: Sie führten aus, dass die Vergewaltigung durchgeführt wurde, um von Regierungskritikern Geständnisse zu erpressen.
BF: Das stimmt nicht (BF lacht). Ich bin nur deswegen hier, weil ich von meinen Verwandten hinausgeworfen wurde, ich hatte keine Bleibe. Ich schlafe sehr tief. Ich nehme Tabletten. Ich spüre nicht, wenn jemand neben mir liegt. Ich möchte deswegen eine eigene Wohnung haben. Ich schließe auch immer das Fenster. Dann bin ich sicher, dass niemand zu mir kommt, weil ich diese Arzneimittel einnehme. Ich habe mir große Sorgen um meine Mutter gemacht. Ich habe etwas getrunken. Ich kann mich an nichts mehr erinnern. Für mich war das ein großes Rätsel.
R verliest den Rest der Beschwerde.
BF: Das stimmt einfach nicht. Das Letzte stimmt. Wegen der Krankheit hätte ich in meinem Herkunftsstaat Probleme. Ich bekomme keine Wohnung und kein Geld vom Staat. Meine Verwandten väterlicherseits wohnen in der Stadt. Sie sind Akademiker. Als Gefängnisleiter hat ein Onkel gearbeitet. Einige waren Militärangehörige mit Hochschulstudium. Wir sind verwandt. Deswegen achtete man uns. Diese Leute haben in der Zeit der Sowjetunion bewiesen, dass sie gute und ordentliche Menschen sind. Sie standen mit den Gefängnissen in Verbindung. Wegen der Scheidung meiner Eltern musste ich meinen Familiennamen verheimlichen. Die ehemaligen Häftlinge haben uns feindlich betrachtet. Die Leute, die zusammen gearbeitet haben, sprechen nur Gutes. Ich habe gemeint, dass die ehemaligen Häftlinge sich feindlich verhalten. Die anderen achten diese Familie sehr. Ein Onkel von mir war einer der ersten Mitglieder der Akademie der Wissenschaften aus Kasachstan. Sein Spezialgebiet war die Landwirtschaft. Er war ein Kasache. Seine Frau war eine Russin. Die Leute haben sich nur gut über ihn geäußert. Es gibt Universitätsprofessoren an der Universität. Die Leute haben nach der Scheidung keinen Kontakt mehr gehabt. Einer der Onkel arbeitete beim Sicherheitssystem. Der leibliche Vater meines Vaters arbeitete als Gefängnisleiter. Für mich war das ein guter Onkel. Es war der Bruder meines Vaters. Während der Sowjetunion hat man uns mit Achtung behandelt. Nach dem Zerfall der Sowjetunion kamen die Leute an die Macht, die gut Kasachisch gesprochen haben. Wir sind in XXXX aufgewachsen. Damals gab es dort wenige Kasachen. Nach XXXX sind die besten Leute gekommen. Meine Mutter hat sich von meinem Vater scheiden lassen. Ich habe noch einen jüngeren Bruder. Die Scheidung hat mich sehr verändert. Die Streitigkeiten habe ich gesehen zwischen meinen Eltern. Ich wollte immer meine Mutter beschützen. Meine Großeltern mütterlicherseits haben sich entschieden, mich zu sehen, damit ich diese Streitigkeiten nicht immer erleben muss. Dann hat meine Mutter einen anderen Mann geheiratet. Dort herrschten andere Regeln. Mein Vater hat in XXXX bei einer Baufirma als technischer Zeichner gearbeitet, auch nach der Scheidung hat er für mich und meine Mutter eine Ein-Zimmer-Wohnung gelassen. Er war mit den Leitern dieser Firma befreundet. Er wollte, dass mir persönlich die Wohnung überlassen wird mit 4-Zimmern. Man wollte nicht, dass ich allein in einer 1-Zimmer-Wohnung lebe. Man wollte die Wohnung verkaufen. Meine Großeltern sagten, dass sie eine 4-Zimmer-Wohnung haben. Man wollte die 1-Zimmer Wohnung für mich lassen, wegen der Immobilie gab es Streit. Ich habe deswegen nicht mit ihnen gesprochen. Die Wohnung wurde damals nicht privatisiert. Die Wohnung sollte man mir überlassen. Als sie getrennt von mir gelebt haben, haben sie die Wohnung verkauft. Sie haben Geld damit verdient. Ich habe immer bei den Großeltern gelebt. Sie haben sich große Sorgen gemacht, wo ich nach deren Tod leben werde. Es gibt viele Beamte und Offiziere, die diesen Familiennamen haben, auch Bewacher. Als sich meine Mutter scheiden ließ, habe ich nicht geheiratet, deswegen habe ich den Familiennamen nicht geändert. Der Name spielte negativ eine große Rolle. Meine Großeltern haben nicht große Verbindungen gehabt. Sie konnten mich nicht schützen. Ich musste meinen Namen verheimlichen. Ich nannte mich XXXX. Es gab keinen Schutz mehr. Der Familienname war eine schwere Bürde. Ich habe mir dann eine andere Wohnung in einem anderen Rayon gekauft. Die Wohnung war nicht gut. Dann haben diese Wohnung andere Leute gekauft. Ich wurde ständig bedroht und eingeschüchtert (Gerichtsverhandlung). Zuvor lebte ein alter Mann aus Russland, ein starker Alkoholiker in der Wohnung. Er hat den Nachbarn erstochen, er kam in das Gefängnis. Die Wohnung wurde immer wieder verkauft. Die russischen Verwandten des alten Mannes verkauften die Wohnung und fuhren nach Russland. Als ich die Wohnung gekauft habe, kannte ich die Geschichte nicht. Ein Kasache war der Besitzer. Die Wohnung wurde ständig verkauft und gekauft. Ich war damals noch sehr jung. Als ich die Wohnung gekauft habe, habe ich sie vermietet, ich habe dort nicht gelebt. Dieses Geld habe ich für eine Uni-Ausbildung genützt. Bei meiner Rückkehr haben die Nachbarn gesagt, dass die Wohnung mit Problemen behaftet ist. Ständig wurden mir Gerichtsladungen übermittelt. Die Wohnungsinhaberin arbeitete beim Finanzamt. Man drohte, dass ich das Geld zurückgeben soll und dass man alle Leute herausfinden wird, die die Wohnung gekauft oder verkauft haben. Ich habe diese Wohnung über einen Makler gekauft. Ich habe offiziell die Wohnung gekauft. Dann wurde ich von den Leuten nicht mehr in Ruhe gelassen. Es gab ständig Gerichtsladungen. Dort hat man mich nicht leben lassen. Die Leute kamen und stellten die Nachbarn gegen mich. Ich musste meinen Namen ändern. Ich sollte den alten Mann zeigen. Man sprach, dass er frei war. Der Besitzer hat gesagt, dass man ihn versteckte, weil er Angst hatte vor unseren Bedrohungen bzw. vor den vorherigen Verkäufern. Deswegen stand ich unter Schock. Wir haben die Wohnung um ehrliches Geld gekauft. Wir hatten auch kein Geld für einen Anwalt. Dann hatte ich kein Dach mehr über dem Kopf. Sie haben mich verfolgt. Ich fuhr von einer Mietwohnung zur anderen. Das ganze Geld wurde für die Wohnungen verwendet. Ich hatte kein Geld mehr zum Leben, ich musste selbst arbeiten. Nach dem Schock habe ich entschieden, Maklerin zu werden. 12 1/2 Jahre nachher habe ich dann Wohnungen vermietet. Beim Kauf und Verkauf von Wohnungen ist es eine ernste und verantwortungsvolle Sache, man hatte mit Dokumenten zu tun. Ich habe verstanden, dass der Makler nicht schuld war. Diese bekommen nicht so viel Geld. Wahrscheinlich stand das im Zusammenhang mit den Behörden. Betrifft Alkoholabhängige und allein stehende Personen. Es ist leichter, solchen Leuten Wohnungen wegzunehmen. Wenn ich eine Familie hätte, hätte man mir die Wohnung nicht weggenommen. Es ist leichter, solchen Leuten die Wohnung wegzunehmen. Ich habe verstanden, dass es sich hier um Machenschaften handelte. Mein leiblicher Onkel machte sein ganzes Leben Karriere. Er war immer Leiter vom ganzen Gefängnis. Ich spürte, dass er die ehemaligen Häftlinge als Feinde hatte. Ich musste meinen Namen verheimlichen, auch den Vatersnamen.
R verliest weiter die Beschwerde.
BF: Ich habe Angst, dorthin zu fahren. Wenn ich verheiratet wäre, wäre es für mich leichter.
R: Was soll der länderkundige SV ermitteln? Halten Sie diesen Antrag aufrecht?
BF: Teilweise ist es richtig, teilweise nicht. Ich war damals sehr krank. In Österreich wurde diese Krankheit provoziert. Mir war nicht klar, was ich sage. Meine Mutter und mein Stiefmutter haben mich gebeten, dass ich bestimmte Sachen sagen soll. Man wollte mich in Frankreich lassen. Wenn ich meine Verwandten nicht sehe, dann habe ich Angst.
R wiederholt die Frage.
BF: Worüber?
R wiederholt die Frage.
BF: Mir gefällt nicht, dass dort etwas von der Vergewaltigung steht. Ich trinke nicht. Für mich ist das nicht klar. Das ist eigentlich eine Beleidigung. Ich bin mit der behaupteten Vergewaltigung nicht einverstanden und auch nicht damit, dass ich eine Oppositionelle sei.
R: Hat sich seit der Beschwerdeerhebung an Ihrem Fluchtvorbringen etwas geändert - sei es ihn Ihrer Person, sei es im Herkunftsstaat?
BF: Ich bin selbstsicherer geworden. In Kasachstan war ich sehr zurückhaltend und verschlossen. Hier gibt es ein anderes System. Ich habe nur gearbeitet. Ich habe keine Gespräche über Politik geführt. Ich brauchte Geld für das Essen. Ich bin ein ruhiger Mensch und sehr geduldig. Wenn ich immer den Leuten entgegen komme, weil ich krank bin. Dann beginnen die Leute, mich immer wieder um Hilfe zu bitten. Deswegen muss ich meine Krankheit verheimlichen. In Kasachstan gilt diese Krankheit als Schande. Man kann damit nicht heiraten oder arbeiten. Man kann auch nicht normal mit den Menschen sprechen. Die Maklertätigkeit hat mir sehr gut gefallen. Ich habe auch weniger Wohnungen gefunden. Ich habe mit den anderen kommuniziert.
R: Sie reisten am 14.06.2009 legal - dh. unter Vorlage Ihres Reisepasses - per Flugzeug aus Kasachstan aus und ebenfalls legal mit einem gültigen Visum am selben Tag in Frankreich ein. Am folgenden Tag reisten Sie mit dem Zug über Deutschland nach Österreich. Ist das korrekt, dies ohne Visum. Ist das korrekt?
BF: Ja. Das ist richtig.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich am 02.07.2009 das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF: Nein. Ich war nur in XXXX.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates Verwandte oder Familienangehörige?
BF: Meine Mutter und meine jüngere Schwester und ihre Familie. Alle anderen Verwandten leben in Kasachstan. Ich habe viele Verwandten. Die Kasachen sind ein kommunikatives Volk.
R: Was ist mit Ihrem Stiefvater?
BF: Er ist am 12.11.2009 gestorben. Ich glaube, dass er sich große Sorgen machte. Sie haben früher in Tschechien gelebt. Sie führten ein schweres Asylwerberheim-Leben.
R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
BF: Ich lebe in XXXX. Ich lebe in einem Heim.
R: Wie ist der Kontakt zu Ihrer Mutter und Ihrer Schwester?
BF: Ich spreche regelmäßig mit ihnen. Ich möchte, dass sie heiratet. Der Stiefvater ist verstorben. Man muss zu Hause kochen, sich bemühen. Ich möchte, dass meine Mutter ein gutes Leben führt, sie arbeitete viel und gab immer Geld. Sie hat sich um die Erziehung meiner jüngeren Schwester gekümmert.
R: Wie sprechen Sie mit Ihrer Mutter?
BF: Ich komme in die Wohnung, wo sie leben. Meine Schwester wollte alleine in einer Mietwohnung leben. Ich hatte Angst, dass wir die Schwester verlieren.
R: Wie oft besuchen Sie Ihre Mutter?
BF: Oft. Jeden Tag. Sie hatte eine 1-Zimmer-Wohnung. Ich gehe in das Heim, wo ich jetzt lebe. Ich lebe in dem Heim.
R: Sie besuchen sie und abends gehen Sie nach Hause?
BF: Ja.
R: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Mutter?
BF: Gut. Es ist eine ganz andere Familie. Sie lebten viele Jahre getrennt von uns. Meine Mutter und ich hatten seit Kindheit eine komplizierte Beziehung. Sie haben von XXXX die Wohnung gemietet. Er war mein Psychiater. Er hörte, dass wir streiten. Ich wollte nicht, dass in dem Haus etwas Schlechtes passiert.
R: Wie ist aktuell das Verhältnis zu Ihrer Mutter?
BF: Sie tut mir leid. Ich gebe oft nach.
R: Hilft Ihre Mutter Ihnen finanziell und helfen Sie Ihrer Mutter im Haushalt?
BF: Wenn ich gerade nicht krank bin, koche und putze ich bei der Mutter. Ich möchte, dass es ihr gut geht.
R: Wie alt ist Ihre Mutter?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Meine Mutter hört schlecht. Sie ist sehr nervös. Sie schreit immer, wenn etwas nicht gelingt, sie schreit mich an, weil ich ruhig und krank bin. Deswegen habe ich auch die Wohnung verlassen. Sie hat von Kindheit an eine Ohrenkrankheit. Sie ist fast taub. Meine Schwester unterstützt meine Mutter finanziell. Deswegen wollte sie mich nicht unterstützen. Sie hat Bluthochdruck, ist zu dick. Sie hat oft Kopfschmerzen wegen des Blutdrucks. Sie kann deswegen keine Arbeit finden.
R: Lebt Ihre Schwester bei Ihrer Mutter?
BF: Zusammen mit meiner Mutter. Sie hat geheiratet.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF: Ja, als Putzfrau.
R: Wo?
BF: Manchmal im Heim. Manchmal habe ich eine Arbeit über Freunde gefunden.
R: Waren Sie dort legal erwerbstätig?
BF: Ich habe sehr wenig Geld verdient. Ich hatte Kontakt zu anderen Personen. Das war für mich interessant, wie die Österreicher sind.
R: Machen Sie eine ehrenamtliche Tätigkeit?
BF: Im Seniorenheim half ich unentgeltlich. Man schrieb, dass ich 2 Jahre arbeitete. Fast 4 Jahre machte ich das. Wir haben mit älteren Leuten gesprochen.
R: Haben Sie darüber eine Bestätigung?
BF: Ja.
R: Können Sie mir binnen 2 Wochen die Bestätigung nachreichen?
BF: Ja.
R: Eine Bestätigung betreffend eines gemeinsamen Projektes zwischen dem Seniorenheim und dem Flüchtlingsheim findet sich im Akt.
BF: Dort waren wir fast jeden Donnerstag. Ich war immer dabei.
R: Machen Sie seit 2013 etwas?
BF: Im Heim bei uns arbeitete ich. Ich habe mich immer bemüht, eine Arbeit zu finden. Ich habe mit dem Schlaf Probleme, deswegen komme ich zu spät oder zu früh. Heute nachts hatte ich nicht geschlafen. Ich bin nachts in den Zug gestiegen, damit ich rechtzeitig hier bin.
R: Was machten Sie, um Arbeit zu finden?
BF: Ich war nicht beim AMS. Ich habe mich an andere gewandt. Sie gaben mir keine Arbeit, auch in unserem Heim, in dem ich lebe, arbeite ich.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich muss immer sparen. Ich kann mir meine Kronen und Zähne aus Geldmangel nicht leisten.
BF zeigt die Fahrkarten.
BF: Ich habe viel Geld wegen der Fahrkarten gebraucht. Für mich war das wichtig, einmal hinauszufahren. Das war schwer, vom Büro eine Fahrkarte zu bekommen. Ich habe immer gesagt, dass mich meine Mutter unterstützt. Man hat mir 150 Euro im Heim gegeben. 50 Euro brauchte ich für die Fahrscheine. Von 100 Euro/monatlich lebe ich.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF: Meine Tante ist eine Ärztin. Sie lebt in XXXX.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich stehe auf. Ich frühstücke. Ich habe Probleme mit dem Gewicht, wenn ich nicht rechtzeitig esse. Ich gehe in den Park. Ich kommuniziere mit anderen Leuten. Wenn man keinen Kontakt mit anderen hat, bekommt man diese Krankheit. Ich ging zu Freunden. Ich besuchte bei XXXX Deutschkurse, bis zur B1-Stufe. Das Lernen fällt mir sehr schwer. 2x musste ich jeweils die Kurse besuchen. Jede Kurswiederholung musste ich selbst bezahlen. Ich habe bemerkt, dass mein Gedächtnis besser wird, wenn ich viel lerne.
R hält Deutschzertifikate vor. Haben Sie auch Prüfungen absolviert?
BF: Prüfungen konnte ich nicht machen. Ich hatte nicht genug Geld. Ich habe immer die Kurse wiederholt. 30-55 Euro kostete das.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ich immer vergessen, deutsche Wörter. Ich sprechen nicht perfekt (BF spricht auf Deutsch).
BF spricht trotz Aufforderung auf Russisch.
BF: Als es Tschetschenen und andere Leute im Heim gab, gab es mit ihnen Probleme. Ich schätze meine Deutschkenntnisse bei Befriedigend. Sie haben mich nicht in Ruhe gelassen, besonders, als ich ein Schreiben aus Wien erhielt. Sie wollten mich heiraten, nicht offiziell. Ich habe das abgelehnt. Dann verhöhnten mich die Männer. Das war, als die Frau im Büro jeden erzählte, dass ich ein Schreiben aus Wien erhielt. Ich spürte, dass sie mich viel schlechter behandelten.
R: Sprechen Sie auf Deutsch. Machen Sie einen Literaturkreis, in eine Musikschule, zur Volkshochschule?
BF (auf Deutsch): Ich gehe. Ich vergessen.
BF (auf Russisch): Als ich keine Arbeit hatte, hatte ich von der Universität her Dichter- und Schriftstellerkurse besucht. Für mich war das ein Hobby. Wenn ich eine Arbeit gefunden habe, bin ich nicht mehr 1x monatlich hingegangen. Erzählungen und Gedichte lernten wir. Ich habe keine Bestätigung. Ich war nicht immer dort. Ich bin gewohnt, immer zu arbeiten. Ich habe immer nach Möglichkeiten gesucht, um Geld zu verdienen.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
BF: Ich arbeite nur.
R: Haben Sie hier fixe Freunde?
BF: Ja, wir treffen uns sehr selten. Ich bin krank. Ich bin meistens beleidigt. Wenn ich Freunde habe, erzähle ich niemandem ihre Geheimnisse. Ich bin wirklich gläubig. Ich mache das nicht. Ich verheimliche immer das, was sie mir sagen. Wenn sie mir das vorwerfen, dann streiten wir.
R: Von wo sind Ihre Freunde?
BF: Von XXXX. Zum Geburtstag treffen wir uns. Wenn wir uns treffen, weil es den Jahrestag des Todes meines Stiefvaters gibt, ich schäme mich, die Freundinnen nach Hause zu bringen.
R: Sind Ihre Freunde Österreicher, Russen oder Kasachen?
BF: Gemischt. Eine Freundin ist eine Russin. Ihr Mann ist Österreicher. Wir leben alle im Ausland. Die Russisch-sprachigen treffen sich. Hier haben wir nur wenige Verwandte. Wir sind die Menschen mit der gemeinsamen Geschichte. Sie laden mich oft ein und manchmal koche ich. Damit man sich im Ausland nicht so alleine fühlt, machen wir das.
R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?
BF: Welche Verbindungen? Nein. Ich bin ein häusliches Wesen. Man hat gesagt, dass ich die Steiermark nicht verlassen kann. In unserem Heim muss man täglich unterschreiben. Ich hatte Angst, außerhalb von Österreich zu fahren. Außer, wenn ich geladen werde, dann bin ich in Wien.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
BF: Ich bin nicht unbescholten. Ich hatte eine Strafe. Ich habe keine Strafen für die Fahrkarten bekommen. Am 08. März wollte ich für mich einen Feiertag organisieren. Ich ging in ein Kaffeehaus und bestellte etwas. In einer Tasche war die Arbeitskleidung. Ich wurde bestohlen, der Pass und alle Karten wurden gestohlen. Dort waren Glasflächen. Wahrscheinlich haben mich 2 Männer beobachtet. Es gab einen Nichtrauchersaal und einen Rauchersaal. Mir gefiel es bei den Nichtrauchern. Sie sind gekommen, packten die Tasche und flohen. Darin war Ausweis und Geld.
R: Wann war das?
BF: 2012. Dann kam die Polizei. Die Leute sind weggelaufen. Ich hatte kein Geld, um nach Hause zu fahren. Ich wollte die Polizei rufen, damit man den Diebstahl registriert. Ich habe gebeten, ob ich nicht in 15 Tagen das Essen zahlen kann. Ich habe auch bei der Polizei das Bezahlen des Essens gemeldet. Binnen 1 Monats,... Ich kenne mich nicht aus hier in Österreich mit der gesetzlichen Lage. Wenn ich mit einer Freundin mit einem Auto zum Mc Donalds fuhr. Sie war mit ihrem Sohn dort. Er hatte Steine in der Hand. Ich schaue nicht was ich tue, vor allem in Stresssituationen. Ein junger Mann blieb bei uns beim Auto stehen. Die jungen Leute sind gegenüber gestanden und sprachen. Sie haben gesehen, dass ich mit der Tür leicht an ein Auto gekommen bin. Er ist dann zu uns gelaufen. Er hat begonnen zu schreien. Die Freundin meinte, dass er mich stark beleidigte. Er wollte, dass ich Deutsch lerne. Ich solle schauen, wohin ich gehe, ich fettes Wesen. Er war aufgebracht.
R: Wie ist das ausgegangen?
BF: Wir haben um ein offizielles Gutachten gebeten. Man hat nichts gesehen, nur ganz wenig. Er hat gesagt, dass das 200 Euro kostet, dann forderte er 100 Euro. Wir in Kasachstan bieten ein Gutachten an. Er wollte die Polizei nicht rufen. Bei uns kommt gewöhnlich die Polizei und schreibt das alles auf. Wir sprachen 1 Stunde. Wir wollten ihn überzeugen, dass wir das zahlen können. Ich wollte einen Beweis, dass das wirklich so viel kostet. Er fotografierte unsere Kennzeichen und gab das der Polizei. Ich habe keine Angst vor der Polizei.
R wiederholt die Frage.
BF: Eine Rechnung ist zu meiner Freundin gekommen, 130 Euro war der Betrag, ich habe ihr 65 Euro am gleichen Tag gegeben. Wir dachten, dass sich diese Polizeistrafe nur auf sie bezieht. Nach 1 Monat kam eine Rechnung auf meinen Namen. 250 Euro müsse ich zahlen. Bei uns in Kasachstan wird berücksichtigt, wenn jemand psychisch krank ist. Manchmal hat man wegen der Tabletten Aussetzer. Es dreht sich alles in meinem Kopf. Man hat mich trotz des CARITAS-Anwalts zur Zahlung gezwungen, oder den Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe. Ich zahlte das in Raten. 4 Monate.
R: Haben Sie sonstige Probleme mit der Polizei in Österreich gehabt?
BF: Nein. Wir forderten ein Gutachten, man erstellte ein solches.
R: Wo haben Sie in Kasachstan gelebt bis zu Ihrer Ausreise?
BF: Ich habe in XXXX mit meinen Verwandten gelebt. Ich habe als Privatmaklerin gearbeitet. Ich habe mit meinen nahen Verwandten mütterlicherseits dort gelebt.
R: Sie lebten bei Ihrer Mutter?
BF: Ja. Ich lebte bis zur 1. Klasse bei ihr. Dann lebte ich mit den Großeltern zusammen. Das war bis ich etwa 24 Jahre alt war. Sie haben mich erzogen.
R: Warum haben Sie dann nicht mehr bei Ihren Großeltern gelebt?
BF: Sie wurden alt. Der Großvater meinte, ich soll ihnen helfen, die Wohnung zu verkaufen. Bei uns gibt es die Tradition. Wenn ein Sohn die Pflege der Eltern auf sich nimmt,... Sie haben gebeten, die Wohnung zu verkaufen und ein Haus zu kaufen. Dort wollte ich wohnen. Die Großeltern waren damit einverstanden, sie brauchten Arzneimittel. Der Sohn hat das Elternhaus auf sich schreiben lassen.
R: Wo lebten Sie, als Sie mit Ihren Großeltern nicht mehr zusammen lebten?
BF: Es gab den Vorfall mit der Wohnung. Ich musste immer neue Wohnungen mieten. Unser Präsident hat ein Gesetz erlassen. Wenn jemand keine eigene Wohnung hat und nur ein kleines Einkommen hat und selbst alles bezahlen muss, dann zahlen solche Leute keine Steuer. Die Miete einer Wohnung kostet genug Geld. Wenn jemand krank ist und wenn sich die Verwandten um denjenigen kümmern, dann kann derjenige auch selbständig tätig sein. Früher war ich gesund.
R wiederholt die Frage.
BF: Nur in Mietwohnungen. Ich habe alleine gelebt. Ich habe meine Verwandten oft besucht.
R: Wie haben Sie in Kasachstan Ihr Leben finanziert? Wie waren ihre Lebensverhältnisse?
BF: Nur durch meine Maklertätigkeit. Ich wusste, dass ich kein Geld haben werde, wenn ich nicht arbeite. Ich sollte auch von den Männern kein Geld nehmen. Ich sollte mich selbst versorgen. Ich habe immer selbst gearbeitet mit anderen Maklern zusammen.
R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Nein, nichts. Als meine Mutter weggefahren ist, hat sie alles verkauft. Sie wollte dort nicht leben. Wenn man dort nicht von reichen Verwandten unterstützt wird, dann geht das nicht. Wenn jemand nervös oder psychisch krank ist, dann müssen solche Leute selbständig arbeiten.
R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland noch Verwandte? Welche Verwandte sind das?
BF: Viele Verwandte. Die nächsten Verwandten leben in XXXX. Mein Großvater ist 2005 verstorben. Mein leiblicher Onkel ist dort. Sie hatten einmal Probleme. Man wollte nicht, dass sich meine Mutter scheiden lässt. Es ging auch um die Kinder. Sie hatten Angst, dass wir beeinflusst werden. Man hat uns beschützt.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Vater?
BF: Nein. Er hat XXXX verlassen, als meine Mutter ins Ausland fuhr. Er fuhr zu seinen nahen Verwandten, man kann ihn nicht finden. Mein leiblicher Bruder hat ihn gesucht.
R: Sie haben einen Bruder?
BF: Ja, er lebt in XXXX. Meine Mutter spricht vorwiegend mit ihm. Ich habe kein Internet. Wenn ich auf Besuch bei meiner Mutter bin und sie telefonieren, spreche ich mit ihm. Er mietet eine Wohnung.
R: Ihr Bruder und Onkel sind Ihre nächsten Verwandten?
BF: Ja und die Tanten. Es sind 2 Tanten. Sie haben Enkel und Kinder. Sie führen ein eigenes Leben. Die Verwandten dort haben Kinder, finanzielle Bedürfnisse und eigene Sorgen.
R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsland?
BF: Sie haben zu wenig Geld. Kredite haben sie aufgenommen. Wenn sie keine Arbeit haben, haben sie Angst, dass die ganze Familie auf die Straße kommt. Sonstige Probleme haben meine Verwandten nicht. Es ist alles normal. Als meine Geschwister noch nicht verheiratet waren, hatten wir mehr Kontakt. Die Kinder sind schon groß. Die Familie wird immer größer. Es ist auch schwierig, die Kinder zu erziehen. Ich habe auch Kontakt mit anderen Verwandten. Wenn ich nichts von ihnen höre, geht es mir schlecht. Die ersten 2 Jahre hatte ich nach XXXX große Sehnsucht. Ich weinte. Wenn ich die Stimmen von zu Hause hörte, dann ging es mir nicht gut. Ich sollte mich in Österreich integrieren. Das hat geholfen. 2 Jahre später ist es schon besser geworden. Zuerst war es sehr schwierig. Es ist hier eine andere Gesellschaft.
R: Wie haben Sie Kontakt?
BF: Per Skype kann man billig in Kontakt bleiben.
[...]
R: Wie wurden Sie im Herkunftsstaat medizinisch (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht) behandelt?
BF: Psychiatrische Behandlung hatte ich. Ich war im Spital. 2001 war ich im Spital und 2005.
R: Wie lange waren Sie im Spital?
BF: Das erste Mal ca. 2 Monate. Ich durfte auch nicht hinausgehen. Man hat mich recht grob behandelt. Man wollte nicht, dass wir flüchten. 2005 war es einfacher. Ich durfte hinausgehen an die frische Luft. In einem Krankenhaus behandelt zu werden, ist sehr schwer, weil sich die Patienten schlecht benehmen. Von anderen Frauen wurde ich geschlagen. Ca. 1 1 /2 Monate war ich das 2. Mal im Spital.
R: Welche sonstigen Probleme gab es?
BF: Dort waren auch Straftäter, alle zusammen, alt und jung. Das Licht war 24 Stunden eingeschalten. Wir haben in einem großen Raum geschlafen. Wir durften keinen BH tragen, damit niemand erwürgt wird. Ich wurde von einer kranken Frau belästigt. Die Frauen haben mich nicht in Ruhe gelassen. Alle Patienten mussten nacheinander die Böden gratis waschen. Wenn man die Böden wusch, durfte man kostenlos zu Hause anrufen. Man hat sich wie in einem Gefängnis gefühlt. Ich habe das Gefühl gehabt, dass ich eine Strafe abbüße. Dort waren Frauen und Männer getrennt. Frauen schimpften und rauchten. Ich wollte die ganze Zeit schlafen.
R: Wie wurden Sie behandelt?
BF: Mit Spritzen und Arzneimittel. 3x täglich habe ich Spritzen bekommen. Ich hatte starke Kopfschmerzen. Ich hatte niedrigen Blutdruck. In XXXX sagte ich zu meiner Mutter, dass ich nie in ein psychiatrisches Krankenhaus gehen will. Ich wollte die ganze Zeit schlafen, um das alles nicht zu sehen. Dort hat man mir auch Schläge versetzt, damit ich aufwache. Man wollte mich berühren. Meine Verwandten sagten, dass ich wieder in ein psychiatrisches Krankenhaus gehen werde. Ich will meine Arzneimittel zu Hause nehmen. Ich sagte meiner Mutter, sie soll selbst in das Psychiatrische Krankenhaus gehen. Meine Haare sind mir ausgefallen. Ich bin wie eine Puppe gegangen. Die Muskeln waren so angespannt, dass ich wie eine Puppe gegangen bin. Ich konnte nicht als Maklerin arbeiten.
R: Wie ist es Ihnen bei Ihrer Entlassung gegangen?
BF: Ich war 6 Monate lang wie eine Puppe. Es ging mir schlecht.
R: Wovon haben Sie in diesem halben Jahr gelebt?
BF: Ich hatte Ersparnisse. Ich habe für das Geld das bekommen, was ich als Maklerin verdiente. Ich wusste, dass es solche Zeitperioden gibt, wo ich nicht arbeite. Ich wollte, dass XXXX mir zu Hause die Medikamente verschreibt, damit ich zu Hause bleiben kann. Die kranken Männer sind gekommen. Die Männer waren krank und debil. Man befindet sich mit solchen Männern in einem Krankenhaus. Man hat Diskotheken organisiert.
R: Was meinen Sie damit?
BF: Die Diskotheken, bei denen kranke Frauen und Männer teilnahmen. Ich wollte, dass der Tag so schnell als möglich vergeht. Ich habe daran nicht teilgenommen. Ich habe immer mit intelligenten und ordentlichen Menschen zu tun gehabt. Ich habe mit gut erzogenen Menschen zu tun gehabt. Das war schrecklich.
R: Wie ist es Ihnen die Zeit nach dem Krankenhaus gegangen, haben Sie andere Medikamente bekommen?
BF: Ich habe die Tabletten eingenommen. Ich habe mich bemüht, zu arbeiten. Ich wollte wieder mit normalen Menschen zu tun haben. Bis zur Ausreise ging es mir schlecht. Zu Hause wurde ich beschimpft. Die Verwandten meines Vaters haben das Tor geschlossen. Sie sagten, ich solle dorthin gehen, wohin ich will. Ich wollte bei ihnen bleiben. Sie wollten das nicht. Sie haben Stress geschaffen. Sie schlossen das Tor. Ich hatte Ersparnisse. Mein Onkel borgte das Geld aus. Ich sagte, dass ich Prozente dafür bekomme. Er meinte, dass er mir das Geld zurückgeben wird. Meine Tante hat entschieden, dass ich zu meiner Mutter fuhr.
R: Sie sagten vor den Behörden, dass Sie das Geld zur Gänze für Ihre Flucht aufgebraucht haben.
BF: Ja, 6.000 Dollar. Mein Onkel gab das Geld später zurück. Er hat das Haus verkauft.
R: Wann hat er Ihnen das Geld zurückgegeben?
BF: Das war 2009. Er hat mir das Geld teilweise gegeben, damit ich mir ein Visum und einen neuen Pass ausstellen lassen kann. Er hat gesagt, dass er mir das ganze Geld zurückgibt, wenn ich ihn meinen Pass mit Visum zeige. Dann hat er mir das Geld gegeben. Ich habe den Anwalt selbst gezahlt und den Weg hierher. Meine Verwandten sagten, dass es mir in Österreich gut gehen wird. Man sagte, dass es hier solche Kranken gibt. Man weiß über deren Behandlung Bescheid.
R: Wo lebten Sie nach der Krankenhausentlassung von 2005 bis zu Ihrer Ausreise?
BF: Bei meiner Tante. Dort haben 2 Tanten mit ihren Familien zusammengelebt.
R: Sie haben zwischen 24 und 36 Jahren alleine in Mietwohnungen gelebt, gaben Sie zuvor an.
BF: Ja. Ich habe alleine gelebt. Ich habe immer alleine gelebt. Ich kann nicht lange mit jemandem leben. Wenn ich kein Geld habe, lande ich auf der Straße.
R: Ihre Mutter sagte vor dem BFA aus, dass Sie als Maklerin illegal arbeiteten. Ihr Bruder unterstützte Sie. Sie arbeiteten nicht durchgehend und lebten hauptsächlich von Ihrem Bruder.
BF: Er hat mir nicht geholfen. Jeder muss sich selbst versorgen. Man muss selbst für den Unterhalt aufkommen, außer bei einer Heirat.
R: Von 2005 bis 2009 arbeiteten Sie. Waren die Tabletten kostenlos? Waren Sie krankenversichert?
BF: Ich habe sie gezahlt. Ich habe immer teure und gute Medikamente gekauft. Ich habe gehört, dass die Arzneimittel einen Einfluss auf das Herz haben. Ich habe das Rezept von den Ärzten bekommen.
R: Sind Sie in die Apotheke gegangen und haben diese Medikamente eingelöst?
BF: Ja. Man sagte niemals die Diagnose. Ich bin immer zum Arzt gegangen. Er hat mir das Rezept gegeben. Er hat mir die Diagnose nicht gesagt, vielleicht deshalb, damit ich wegen der Diagnose nicht fertig gemacht werde.
R: Vor dem BFA sagten Sie, dass die medizinische Behandlung gratis ist.
BF: Es ist schon kostenlos, aber man bekommt sehr wenig Geld. Nur dann, wenn man als Kranke registriert wird. Das ist sehr schlecht.
R: Warum?
BF: Weil man wenig Geld bekommt. Weil einem dann diktiert wird, was weiter passiert. Ich habe mich immer bemüht, zu arbeiten, ich habe die Arzneimittel dann selbst gezahlt, ohne zusätzliche Gespräche.
R: Waren Sie in Österreich einmal in stationärer Behandlung?
BF: Nein. Ich kann die Krankheit mittlerweile selbst erkennen. Ich versuche in der Zeit mich zu erholen und viel zu schlafen und die Konflikte zu meiden.
R verliest das Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation vom 30.07.2015. Möchten Sie sich dazu äußern?
BF: Pensionen gibt es keine. Vielleicht ist das nur für Staatsbeamte. Dort gibt es ein Gesetz. Wenn sich die Verwandten von einem Kranken lossagen, dann werden die Kranken in ein Heim gesteckt. Dann sind sie in einem geschlossenen Raum. Wenn die Verwandten die Betreuung auf sich nehmen, werden sie von diesen betreut und können arbeiten. Das sind doch die eigenen Kinder. Früher war ich eine sehr gesunde Frau. Ich habe sehr gesund gelebt, ich hatte überhaupt keine Beschwerden, keine Illusionen usw. Ich war sportlich. Ich war eine normale Frau. Die Menschen können auch verrückt werden. Man bekommt keine Wohnung nur sehr wenig Geld, dass man nicht alleine leben kann. Die Menschen werden in Räume gesperrt. Wo soll man leben, wenn man von Verwandten auf die Straße gesetzt wird? Seroquel ist nicht kostenlos erhältlich. Die teuren Medikamente muss man mit Stand 2009 selbst bezahlen.
Ich kenne das System. Ich habe 33 Jahre dort gelebt. Dort sind schlechte Bedingungen. Nur die, die reiche Verwandte haben, können normal leben, weil sie teure Arzneimittel bekommen, alle anderen nicht. Man will die Verantwortung auf die Verwandten abwälzen. Wie kann man in einem Heim leben, wo psychisch kranke Frauen und Männer leben. Sie leben getrennt voneinander, auch in einem Heim.
R: Sind Sie arbeitsfähig?
BF: Ich kann arbeiten, aber nur in der Heimat.
R: Sie könnten in Kasachstan wieder arbeiten?
BF: Ja, das kann ich. Ich liebte einen Journalisten. Er beschäftigte sich mit Musik. Er hat das alles beschrieben. Ich bin dann weggefahren, das waren russische Lieder und andere. Ich war damals absolut gesund.
R: Von wann bis wann waren Sie mit ihm zusammen?
BF: 1997. Nein, 1998. Bis 2003 hatten wir Kontakt. Er wusste alles über meine Probleme. Er hat dann daraus Lieder gemacht. Er hat viel Geld damit verdient. Er hat Geld aus unserer Beziehung verdient. Ich konnte kein Radio hören, keine Musik.
R: Wie heißt dieser Journalist?
BF: XXXX. Ich bin seinetwegen geflüchtet.
R: Bitte schildern Sie die Gründe, warum Sie geflüchtet sind?
BF: Ich hatte keine Bleibe mehr. Ich war psychisch absolut normal, bis ich diesen Mann kennen lernte. Ich arbeitete viel. Er hat hinter meinem Rücken Geld daraus gemacht. Beim Kennenlernen war ich Maklerin. Wir haben uns geliebt. Ich wusste nicht, dass er mich belügt. Er war sehr talentiert. Er konnte gut schreiben. Er hat zuerst im Ausland Filme aufgenommen für XXXX. Das war der berühmteste Kanal in Kasachstan. Sie hatten dort gute Beziehungen. Man hörte das in jedem Radiosender. Wir sind Freunde geworden, wir haben uns gut behandelt. Ich wusste nicht, dass er hinter meinem Rücken so etwas macht. Er hat die Gespräche aufgeschrieben, dann dichtete er. Das war ein sehr berühmter Radiosender. Sie haben Talente angesprochen, sie haben den Leuten kein Geld bezahlt. Als er mich verlassen wollte, ich meine, er hat mich dann verlassen, als ich krank zu werden begann. Dann hatten wir normale Kontakte. Als er niederschrieb, dass ich verrückt bin, war das für mich sehr schmerzhaft. Für mich war das sehr unangenehm. Ich wollte nicht, dass diese Gespräche in Massenkanälen weiter gegeben werden. deswegen bin ich verrückt geworden. Für mich war es eine Schande und eine Beleidigung.
R wiederholt die Frage.
BF: Seinetwegen. Er war hinter mir wie ein Schatten. Er hat das benützt, weil ich psychisch krank war.
R: Hatten Sie sonstige Probleme in Kasachstan?
BF: Nein. Ich arbeitete als Maklerin. Ich habe versucht, nur mit ordentlichen Menschen zu tun zu haben. Ich wollte nicht mit Affären auffallen. Wenn ich mit Freunden spreche und Ihnen davon erzähle, dann ist das normal. Wenn das öffentlich wird, dann ist das anders. Es geht um Szenen, wo wir 2 nur zusammen waren. Er als Journalist hätte das nicht machen dürfen.
R: Abgesehen von dieser Beziehung hatten Sie keine Probleme?
BF: Nein, ich hatte sonst keine Probleme.
R: Hatten Sie danach seit 2003 noch Kontakt zu ihm?
BF: Nein.
R: Haben Sie aktuell noch Probleme mit ihm?
BF: Ich habe keinen Kontakt mit ihm. Wenn ich mir die russischen Sendungen ansehe, dann sehe ich mich selbst. Bei Musikvideos ist das so.
R: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass die Polizei Sie unter Druck setzte, damit Sie den Aufenthaltsort Ihrer Mutter bekannt geben.
BF: So etwas ist nicht vorgekommen. Niemand hat mich absolut nicht danach gefragt. Ich habe gearbeitet und ich hatte keine Wohnung. Man fragte, wo die Eltern sind. Man wusste, dass es schwer ist, eine Wohnung zu finden.
R: Einerseits waren Sie immer in Mietwohnungen, dann lebten Sie bei dem Onkel und bei der Tante. Nun haben Sie keine Wohnung, welche der 3 Varianten ist stimmig?
BF: Ca. 8 Jahre lang habe ich alleine eine Wohnung gemietet. Meine Tante hat gesagt, dass sie mich zu sich nehmen. Sie wollten, dass ich eine familiäre Situation habe. Ich zahlte das Geld für das Essen. Dann habe ich das Vermögen geteilt.
R: Ihr Geld haben Sie aufgeteilt?
BF: Nein, nicht mein Vermögen. Dort habe ich keine Rechte.
R: Sie wurden auch nicht von diversen Behörden bedroht, die auf der Suche nach Ihrer Mutter waren?
BF: Nein. Meine Mutter hat mich gebeten, dass ich das sage. Sie hat nur gearbeitet. Dann kamen die Polizisten in schwarzen Uniformen, sie haben sie gewaltsam mit Handschellen mitgenommen. Sie wurde in das Gefängnis gebracht. Sie schrie laut, weil sie schlecht hörte. Man hat sie deswegen für eine nicht gut erzogene Frau gehalten. Sie war 2 Monate in Isolationshaft. Sie machte einen Aufstand im Gefängnis. Sie kam in einen Raum, wo man sich nicht aufrichten konnte.
R: Ihre Mutter war in Isolationshaft und nicht Sie?
BF: Ich war nicht dort. Ich habe mir nur große Sorgen um sie gemacht. Wir haben auch Anwälte beauftrag[t]. Sie wollte nicht mehr in Kasachstan oder in XXXX bleiben. Sie wurde auf Grund eines Fehlers der Untersuchungsbehörden frei gesprochen. Sie erfuhr, dass das ungerecht ist und sie ging dann in das Ausland, nachdem sie alles verkaufte.
R: Sie wurden auch nicht vergewaltigt?
BF: Nein. Ich kann mich nicht mehr erinnern. Manchmal geben die Kellner in ein Getränk in einem Kaffeehaus Tabletten, danach kann man sich nicht mehr erinnern. In den Nacht-Klubs gibt es das. Meine Mutter wurde im Mai geholt. Im Juni hat man mir etwas dazu gegeben, vielleicht auch nicht. Nachher habe ich getanzt und gelacht. Dann bin ich aufgewacht, ich stand unter Schock. Wenn man dort Wein trinkt, kommt das nicht vor. Ich nahm damals keine Arznei. Ich war gesund. Ich nahm keine Arznei. Ich habe mich dann an die Polizei gewandt. Sie sagten, es sei ein merkwürdiger Vorfall. Die Polizei sagte, dass sich eine Frau an nichts erinnert. Ich habe gut geschlafen.
R: Waren Sie danach beim Frauenarzt?
BF: Ja, er hat nichts festgestellt. Das war alles geheim.
R: Was meinen Sie damit?
BF: Er hat nichts gesagt. Vielleicht hat man Koffein dazu gegeben. Ergänzend gebe ich an, dass die Familie meiner Großeltern 5-6 Jahre eine Gerichtsverhandlung führte.
R: Weswegen?
BF: Mein Großvater mütterlicherseits war selbständig; zuvor war er als Staatsanwalt und Jurist in XXXX tätig. Er hatte einen Autoparkplatz. Er war mit einem Richter befreundet. Es haben dort die Autos geparkt. Bei dem Großvater haben die Verwandten gearbeitet, bei einem bewaffneten Überfall wurden 4 oder 5 teure Autos weggebracht. Auch das Auto des Richters wurde weggebracht. Dann hat der Richter gesagt, dass er den Parkplatz wolle und dann die Autos verziehen werden. Bei dem Überfall wurden die Verwandten gefesselt. Dann wurden die Autos gestohlen. Unsere Familie hat dann ca. 6 Jahre Gerichtsverhandlungen geführt. Es wurde sehr viel Geld für Anwälte ausgegeben. Sogar eine schwangere Verwandte wurde zur Gerichtsverhandlung geladen, das Kind kam krank zur Welt. Die Tochter war gesund. Nach 1 Jahr entdeckte man ein Geschwülst im Gehirn.
R: Wie ist das Verfahren ausgegangen?
BF: Unsere Familie hat gewonnen mit gesundheitlichen Verlusten. Ich habe gearbeitet. Ich habe ein sehr gutes Gedächtnis gehabt. Ich habe Geld verdient. Ich wollte mir eine Wohnung kaufen. Wegen der langjährigen Gerichtsverhandlungen verschlechterte sich mein Gesundheitszustand. Man wolle, dass meine Mutter eine Immobilie zurückgibt. Die Mutter hat die Immobilie des Großvaters auf sich registriert.
R: Wer wollte das?
BF: Es ging um den Schadenersatz. Bei uns wird das durch Vermögenskonfiszierung erledigt.
R: Welche konkreten Probleme haben Sie mit Ihrem Nachnamen?
BF: Ich weiß es nicht. Ich hatte Angst, meinen Familiennamen zu nennen. Den Namen führen die Business-Leute nicht, das ist so ein ernster Name. Ich hätte vielleicht Probleme mit Ex-Häftlingen bekommen können, ich hatte keine diesbezüglichen Probleme. Wir sollten uns deswegen vorsichtig verhalten, hat man in der Familie gesagt.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF: Nein, niemals. Ich war nie Mitglied einer Partei. Ich habe immer versucht, mich selbst zu versorgen.
R: Hatten Sie sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
BF: Ich weiß es nicht. Vielleicht hat man mich im Kaffeehaus schlecht behandelt. Wenn man von anderen angeschwindelt wird. Die Leute, die jemanden anschwindeln laufen weg. Man bleibt übrig. Ich glaube, dass es hier auch so ist. Nirgends ist es leicht.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
BF: Nein. Man hat mich mit Achtung behandelt. Ich habe als Maklerin gearbeitet. Zuerst dachte man so eine mollige Frau. Ich habe billige und gute Wohnungen gefunden. Deswegen hat man mich dann mit Achtung behandelt. Man muss wissen, wie der Inhaber sich mit dem Besitzer verträgt. Man meinte, dass ich ein Profi sei. Ich verdiente Geld. Die Leute waren zufrieden. Das Niveau war sehr hoch in der Agentur. Man musste richtig mit den Kunden sprechen. Man wollte viel Geld von den Kunden erhalten, ich hätte gut den PC bedienen müssen. Deswegen habe ich als Privatmaklerin gearbeitet. Damit die Polizei nichts gegen mich hat, hielt ich mich an die Gesetze.
R: Arbeiteten Sie legal oder illegal?
BF: Zuerst nicht legal.
R: Und dann?
BF: Ich hatte kein Geld. Alleinstehende Leute und Leute, die keine Wohnung haben, haben das Recht zu arbeiten. Das Einkommen durfte nicht zu groß sein. Man musste keine Steuern zahlen, wenn das Geld für Wohnung und Essen ausreichend war. In diesem Bereich arbeitete ich. Ich hatte wenig Geld, weil ich Kunden abgelehnt habe, die nicht ordentlich waren.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Nein. Ich bin nicht oft in die Moschee gegangen.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Wahrscheinlich Angst. Wenn jemand um den Flüchtlingsstatus angesucht hat, dann heißt das, dass man gegen den eigenen Staat vorgeht, das ist alles. Es gibt auch verheiratete Kasachen, die hin- und herfliegen. Die Kasachen glauben, dass jemand dort bleiben soll, wenn er wegfährt, ein Besuch ist aber möglich.
R: Welche sonstigen Probleme hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
BF: Ich glaube, der Mann hätte mir helfen können, zumindest eine 2-Zimmer-Wohnung für mich zu kaufen. Dann hätte ich zumindest eine Bleibe gehabt. Ich fürchte, dass ich irgendwann auf der Straße sein werde, eine 1-Zimmer-Wohnung würde reichen, damit ich arbeiten gehen und zum Psychiater gehen kann, sonst wird man von einer Bleibe zur anderen transferiert. Eine Immobilie ist heutzutage das Wertvollste. Verwandte schauen, dass man beim Wohnungskauf alles richtig macht. Für Gesunde geht das halbwegs, wenn man krank ist, ist das wirklich schwer.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
BF: Ich möchte, dass Sie mir helfen, hier eine 1-Zimmer-Wohnung zu bekommen. Dann werde ich meine Verwandten besuchen. Ich möchte Sprachen lernen (Deutsch Englisch). Ich möchte gesund leben und arbeiten. Als Maklerin kann ich wegen meiner fehlenden Deutschkenntnisse nicht arbeiten. Wichtig ist, dass ich eine eigene Wohnung bekomme, um nicht hin- und her transferiert zu werden. ich lebe seit 5 Jahren in einem Heim, das ist sehr schwer.
BF: Ich kann nicht in meinen Herkunftsstaat zurück, weil ich keine Wohnung habe, hier kann ich auch nicht ohne eine Wohnung leben. Ich bin krank. Deswegen habe ich einen Asylantrag gestellt.
R fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
R: Händigt das Länderinformationsblatt Kasachstan, Stand 01.04.2014, aus und erteilt eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme. Die Juristin der CARITAS, die Sie betreut, kann Sie dabei unterstützen.
BF: Zählt es gar nicht, dass man kranker Flüchtling ist? Bei uns zählt es als Verrat, dass ich hierhergekommen bin und von meiner Mutter erzählt habe. Ich möchte gar nicht mehr leben.
[Nach der Rückübersetzung]
R: Wurde das protokolliert was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?
BF: Ja. Es wurde richtig protokolliert. Ich möchte ergänzen: Man wollte, dass ich in XXXX bleibe, als meine Mutter ausgereist ist. Meine Mutter hat versprochen, mich mitzunehmen. Meine Tante hat gesagt, ich soll zu ihr ziehen.
Zu S27 möchte ich angeben, dass die kranken Männer in XXXX gekommen sind und mir XXXX in der Steiermark die Medikamente verschrieben hat.
Von meinem Onkel habe ich keine Prozente bekommen, er hat nur die Wechselkursschwankungen ausgeglichen.
Es ist unangenehm für eine Frau, wenn man sagt, dass man psychisch krank ist.
Der Journalist hätte mir die Wohnung kaufen sollen.
Ich möchte vom Staat eine Wohnung bekommen und dass der Staat auf mich sieht, damit mir niemand diese Wohnung wegnimmt und dass mich die Verwandten zu nichts überreden."
Am 02.10.2015 langte die ACCORD Anfragebeantwortung a-9342 zu Kasachstan: Sanktionen im Fall einer Rückkehr von Asylwerbern, Arbeitsmarktlage für russischsprachige Kasachen, Wohnungssituation, ein.
Mit Schreiben vom 05.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Länderbericht Kasachstan 2014 und der ACCORD Anfragebeantwortung vom 02.10.2015 verständigt und ihr die Gelegenheit einer Stellungnahme eingeräumt.
In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 22.10.2015 verwies die Beschwerdeführerin nochmals auf ihre überaus angespannte gesundheitliche Situation, da sie an paranoider halluzinatorischer Schizophrenie leide und sich in regelmäßiger psychiatrischer Betreuung bzw. Therapie sowie steter in medikamentöser Behandlung befinde. Dahingehend wies die Beschwerdeführerin auf diverse Berichte betreffend die Situation von psychisch erkrankten Personen in Kasachstan aus 2013 und 2014 hin.
Darüber hinaus seien ihre Mutter und ihre Schwester ebenso in XXXX wohnhaft und im Besitz von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Sie unterhalte zu ihrer Mutter und ihrer Schwester ein enges familiäres Naheverhältnis und stellten diese eine wesentliche Stütze dar. Aufgrund der dargelegten Umstände würde sie eine Rückkehr nach Kasachstan in eine Situation der unmenschlichen Behandlung führen, da sie dort keine Lebens- und Existenzgrundlage vorfände und dies unzweifelhaft gegen Art. 3 EMRK verstieße. Ebenso würde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist kasachische Staatsangehörige und Angehörige der kasachischen Volksgruppe. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Ihre Mutter und ihre Stiefschwester leben in Österreich; ihre Ausweisung ist auf Dauer unzulässig. Ihr Stiefvater ist in Österreich verstorben. Im Herkunftsstaat leben alle übrigen Familienmitglieder: Zu ihrem Vater und dessen Familie besteht kein Kontakt mehr. Ihr Großvater ist in Kasachstan gestorben, ihre Großmutter, ihr Bruder, ihre Schwester, ein Onkel und zwei Tanten leben weiterhin in Kasachstan und es besteht auch weiterhin Kontakt mit der Beschwerdeführerin, insbesondere auch zu ihrem Bruder.
Die Beschwerdeführerin lebte ab der Scheidung ihrer Eltern 1983 bei den Großeltern, bis sie das Studium 1998 abgeschlossen hatte, danach eigenständig in Wohnungen, bis ihr Großvater 2005 starb und sie erneut einen Krankheitsschub hatte. Nach diesem lebte sie mit ihrem Onkel und ihrer Tante im gemeinsamen Haushalt bis zur Ausreise 2009. 2009 bis 2010 lebte sie in Österreich mit ihrer Mutter und ihrer Stiefschwester im gemeinsamen Haushalt, seither lebt sie alleine in einem Quartier der Grundversorgung.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat von einem Soldaten vergewaltigt wurde, dass ihr aufgrund der Verwandtschaft zu ihrer Mutter, ihres Nachnamens bzw. der Verwandtschaft mit ihrem Vater, wegen ihrer psychischen Erkrankung oder der Asylantragstellung in Österreich Verfolgung droht.
1.3. Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich kann nicht festgestellt werden. Die unbescholtene Beschwerdeführerin hält sich seit ihrem Antrag auf internationalen Schutz am 02.07.2009 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung ihres Verfahrens am 15.01.2010 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Sie bezieht seit ihrer Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung, lebt in einem Quartier der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verrichtet im Rahmend er Grundversorgung Reinigungstätigkeiten als Remunerationstätigkeit und arbeitet gelegentlich unangemeldet als Putzfrau. Sie hat 2011-2013 an einem Projekt ihres Quartiers der Grundversorgung mit einem Seniorenheim teilgenommen. Sie besuchte zuletzt einen Deutschkurs der Niveaustufe B1, Sprachdiplome konnte die Beschwerdeführerin aber keine nachweisen; in der mündlichen Verhandlung erwiesen sich die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin als gering. Davon abgesehen hat die Beschwerdeführerin einen Schreibkurs, sonst aber keine Bildungsmaßnahmen absolviert und ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Die Freundschaften zu Angehörigen der russischen Diaspora hat sie geschlossen, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. In Österreich leben die Mutter und die Stiefschwester der Beschwerdeführerin, deren Ausweisung mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.07.2009 für auf Dauer unzulässig erklärt worden ist; diese leben im gemeinsamen Haushalt, die Stiefschwester kümmert sich um die Mutter. Die Beschwerdeführerin wohnt allein in einem Quartier der Grundversorgung, besucht ihre Mutter aber regelmäßig.
1.4. Die Beschwerdeführerin spricht Russisch und ein wenig Kasachisch, hat im Herkunftsstaat ihre Grund- und Hochschulbildung (Wirtschaftsuniversität) sowie dazwischen eine vierjährige Berufsschule für Näherinnen absolviert. Die zweiundvierzigjährige Beschwerdeführerin ist laut eingeholtem psychiatrischem Sachverständigengutachten arbeitsfähig, zumutbar sind Tätigkeiten mit mäßig schwierigem geistigem Leistungsvermögen unter allgemein üblichem Zeitdruck und durchschnittlicher psychischer Belastung im Kundenkontakt, auch mit Bildschirmtätigkeit. Die Beschwerdeführerin will auch arbeiten und arbeitet zur Zeit gelegentlich unangemeldet als Putzfrau. Die Beschwerdeführerin arbeitete mehr als selbständige Immobilienmaklerin, zuvor als Sekretärin und verfügt überdies über eine Ausbildung als Näherin. Ihre Existenz ist im Falle ihrer Rückkehr durch Erwerbsarbeit gesichert, zudem besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe und Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen und schließlich verfügt sie über ein soziales Netz in Kasachstan.
1.5. Die Beschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden paranoid-halluzinatorischen Psychose, wobei es derzeit aufgrund der medikamentösen Behandlung zu einer Stabilisierung der Erkrankung gekommen ist, sodass die Beschwerdeführerin symptomfrei ist und auch kein erhöhter Betreuungsbedarf notwendig ist. Die Beschwerdeführerin ist verhandlungsfähig und fähig, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Die Fortführung der medikamentösen Therapie ist empfehlenswert. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise 2001 und 2005 in stationärer medizinischer Behandlung und seit 2005 in medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung. Ihre Medikamente sind im Herkunftsstaat verfügbar, die Kosten trägt der Staat.
Auf Grund des stabilen psychischen Befundes ist keine Krankheit erfassbar, die einer Überstellung entgegenstellen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass es durch die psychische Belastung im Rahmen der Überstellung zu einer Verschlechterung der nunmehr stabilen Erkrankung kommt.
Zudem leidet die Beschwerdeführerin an Übergewicht und Bluthochdruck.
1.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Kasachstan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
1.7. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Kasachstan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würde.
1.8. Die Lage in Kasachstan stellt sich wie folgt dar:
Politische Lage
Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 3.2014a). Der straffe Führungsstil des Präsidenten Nasarbajew begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden. Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament (AA 3.2014). Bei den Parlamentswahlen am 15.01.2012 erhielt die Regierungspartei "Nur-Otan" 80 Prozent der Stimmen. Jedoch übersprangen mit der Partei "Ak-Schol" (weißer Weg) und den Nationalkommunisten zwei weitere Gruppierungen die Siebenprozenthürde. Die eigentliche Oppositionspartei OSDP erreichte 1,5 Prozent und beschwerte sich über massive Wahlfälschungen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich unzufrieden mit den Wahlen und erklärte, dass die Schlüsselelemente für eine demokratische Wahl gefehlt hätten (TAZ 16.1.2012). Die Regierung hat zurzeit, neben dem Premierminister Serik Achmetow und vier stellvertretenden Premierministern, 16 Mitglieder. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der nationalen Minderheiten des Landes, besetzt (GIZ 3.2014a).
Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.3.2014 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 31.3.2014 - TAZ.de (16.1.2012): Parlamentswahlen in Kasachstan, Regierungspartei in Gesellschaft, http://www.taz.de/!85741/, Zugriff 31.3.2014
Sicherheitslage
Von Mai bis Dezember 2011 mobilisierte der Streik der Ölarbeiter bis zu 12.000 Streikende. Die Streikenden traten für eine Angleichung der Löhne, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und unabhängige Gewerkschaften ein. Es kam zu Massenverhaftungen und trotz des beträchtlichen Ausmaßes der Unruhen fand der Streik in der kontrollierten, kasachischen Presse kaum Erwähnung. Der Verlauf der Eskalation am 16.12.2011 ist weitgehend unbekannt, unter anderem weil Präsident Nasarbajew keine unabhängigen Untersuchungen zulässt. Die Polizei sei überfordert gewesen, auch weil es sich um die ersten Unruhen seit 25 Jahren handelte. Sie schoss in die Menge und tötete 17 Menschen (IFA 14.11.2012).
Im Januar 2012 wurden fünf hochrangige Sicherheitsbeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anwendung von Gewalt in Schanaosen im Rahmen des oben genannten Streiks angeklagt. Der Anklageerhebung war eine Untersuchung zum Einsatz tödlicher Gewalt durch die Sicherheitskräfte vorausgegangen. Zu dem Prozess war es nach den gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei gekommen, die die Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag der Unabhängigkeit Kasachstans am 16. Dezember 2011 in Schanaosen, einer Stadt im Südwesten des Landes, überschattet hatten. Mindestens 15 Personen wurden dabei getötet und mehr als 100 schwer verletzt. Berichten zufolge hatten die Sicherheitskräfte keine spezifische Ausbildung im Gebrauch gewaltfreier und angemessener Methoden zum Umgang mit großen Menschenansammlungen während politischer Demonstrationen und Streiks erhalten, obwohl sie 2011 mehrere Monate mit streikenden und protestierenden Arbeitern der Erdölindustrie sowie deren Familien und Unterstützern konfrontiert waren (AI 23.5.2013).
Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 3.2014a).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich (AA 3.2014a). Die Justiz ist nicht unabhängig (USDOS 27.2.2014). Kasachstans Justiz verhält sich gegenüber dem Regime loyal und schützt eher die Interessen des Staates als die von Individuen, Minderheiten und den schwächeren Schichten der Gesellschaft (FH 18.6.2013). Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 3.2014a). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht worden wären; meistens um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 27.2.2014). Die meisten der 37 Personen, die im März 2012 in der regionalen Hauptstadt Aktau angeklagt wurden, an der Organisation und Durchführung gewalttätiger Aktionen in Schanaosen beteiligt gewesen zu sein, gaben vor Gericht an, sie seien während ihrer Haft von den Sicherheitskräften gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, um "Geständnisse" von ihnen zu erpressen (AI 23.5.2013). Bezüglich dieser Vorwürfe kam es bislang zu keinen effektiven Ermittlungen. Im Jahr 2013 wurden mehrere Polizisten wegen der Anwendung von Folter verurteilt und im Juli verabschiedeten die Behörden ein Gesetz über einen nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter. Dennoch berichtete die Anti-Folter-Koalition (eine Allianz der Zivilgesellschaft) allein in der ersten Jahreshälfte 2013 von 201 Beschwerden bezüglich Folter und Misshandlung (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Korruption
Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor (AA 3.2014a). Das Ministerium für innere Angelegenheiten, die Finanzpolizei, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die "Disciplinary State Service Commission" sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Korruption war in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch (HRC 19.12.2009). Doch Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen (AA 3.2014a).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen bleiben schwierig und die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung. Beobachter sprachen von starker Überbelegung, andererseits jedoch auch von angemessenem Zugang der Häftlinge zu Besuchern. Die Behörden gewährt den Medien und auch unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen reduziert (AA 3.2014a).
Quellen:
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen gewährleistet (AA 3.2014a). Kasachstan ist laut Verfassung ein säkularer Staat, welcher Religionsfreiheit wie die Gleichberechtigung der Religionen garantiert. Voraussetzung für jede Tätigkeit ist die staatliche Registrierung, politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (GIZ 3.2014b). Religionsfreiheit wird per Verfassung und Gesetz garantiert und die Regierung respektiert dies im Generellen auch in der Praxis; andere Gesetze schränken allerdings die Religionsfreiheit ein, die Regierung setzt auch Restriktionen bei religiösen Minderheiten und nicht registrierte Gruppen um. Es gibt Belästigungen von Minderheitengruppen, z.B. durch häufige Steuerprüfungen, Verzögerungen bei oder Ablehnungen von Genehmigungen zur Errichtung von Glaubensstätten, überlanger Prüfung von religiösen Materialen, Hausdurchsuchungen und Strafen. Im Allgemeinen tragen die jedoch freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Religionen zur Religionsfreiheit bei. Das Land ist multiethnisch, mit einer langen Tradition von Toleranz und Säkularisierung. Insbesondere muslimische, russisch-orthodoxe, römisch-katholische und jüdische Religionsführer berichten über eine große Akzeptanz in der Gesellschaft (USDOS 20.5.2013). Der Islam von der Führung für das "State- und Nationbuilding" verwendet. Seit der Unabhängigkeit wurden mit staatlichem Segen neue Moscheen errichtet, islamische Feiertage werden eingehalten, Kasachstan ist Mitglied der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und hatte dort 2011 sogar den Vorsitz inne. Neben diesem offiziellen Islam lebt davon unabhängig der Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert (GIZ 3.2014b).
Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.201 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2014 - USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/247472/371057_de.html, Zugriff 31.3.2014
Ethnische Minderheiten
Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, sondern auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (GIZ 3.2014b, vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Frauen/Kinder
Knapp 52 % der Bevölkerung Kasachstans sind weiblich. Ihre Stellung in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen ist zwar keineswegs dominant und im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt, doch vor allem im Vergleich mit anderen Staaten der Region relativ gut. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes (Gender Equity Index/GEI, Gender Inequality Index/GII, Gender Index/SIGI) aus. Im GEI 2012 steht Kasachstan sogar noch vor den USA, auf Rang 33 von 154 gereihten Staaten. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet. Die nationale Gesetzgebung bedarf noch mancher Verbesserung (GIZ 3.2014b).
Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz über häusliche Gewalt definiert "häusliche Gewalt" und "Opfer", identifiziert verschiedene Arten von Gewalt (physische, psychologische, sexuelle und wirtschaftliche) und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen und NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Es gibt 20 Krisenzentren, die Frauen unterstützen und zwei Krisenzentren für Männer. Sechs dieser Zentren bieten auch Unterkunft für Gewaltopfer an. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, aber weder hat das Opfer Schutz im Gesetz gefunden, noch wurden Verurteilungen ausgesprochen (USDOS 27.2.2014)
Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2014 - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html, Zugriff 31.3.2014
Bewegungsfreiheit und Flüchtlinge
Das Gesetz unterstützt das Recht zu emigrieren sowie das Recht in die Heimat zurückzukehren und die Regierung respektiert diese Gesetze im Generellen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014).
Unter Missachtung einer Entscheidung des UN-Ausschusses gegen Folter und in Verletzung seiner Verpflichtungen nach den internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsabkommen nahm Kasachstan weiterhin Personen fest, um sie an Länder wie Usbekistan auszuliefern, wo ihnen Folter und andere Misshandlungen drohten (AI 23.5.2013).
Im Dezember 2013 unterzeichnete der kasachische Präsident Nursultan Nazarbayev ein neues Gesetz zur Vereinfachung der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an ausländische Wanderarbeiter. Die flexibleren Regelungen stehen im Gegensatz zu den zunehmend strengeren arbeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen eurasischen Ländern. Eine Verbesserung der internationalen Migration gehört zu den langfristigen Prioritäten der von der Regierung im letzten Jahr beschlossen nationalen Entwicklungsstrategie "Kasachstan 2050" (JF 17.1.2014)
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Kasachstan gehört mit einem BIP pro Kopf von 14.343 USD und einem Wirtschaftswachstum von 5,2% in 2014 zu den wirtschaftlich erfolgreichsten Transformationsstaaten (AA 3.2014b). Im Dezember 2012 erklärte Präsident Nasarbajew die Ziele der bislang geltenden Strategie 2030 - Kasachstan sollte zu den 50 stärksten Industrienationen der Welt aufschließen - als erreicht und definierte in der neuen Strategie "Kasachstan 2050" als neue Vorgabe den Anschluss an die Gruppe der 30 global führenden Wirtschaftsnationen. Dazu sieht die Strategie die Modernisierung der staatlichen Wirtschaftspolitik und Verjüngung ihrer Kader, Förderung und Unterstützung privater Unternehmer und wesentliche Verbesserungen in der Sozialpolitik vor. In den ersten Monaten des Jahres 2013 fanden entsprechende institutionelle und personelle Veränderungen statt und weitreichende ökonomische Reformen werden diskutiert (GIZ 3.2014c). Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint mit weniger als 2% zwar gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Auch eine große Gruppe privater Hypothekenschuldner befindet sich in einer ausweglosen Lage. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines einigen Rentenfonds sind. Die Durchschnittsrente betrug 2011 knapp 180 US-Dollar (das Durchschnittsarbeitseinkommen 2012 663 US-Dollar). Die Arbeitslosenquote lag Ende 2013 offiziell bei 5,2%, inoffizielle Zahlen nennen 15-20%. Gewerkschaften als unabhängige Vertreter von Interessen der Arbeitnehmer gibt es nicht, "freien" Gewerkschaften fehlt in der Regel die notwendige staatliche Registrierung, die offiziellen Gewerkschaften gelten als staatlich gelenkt. Trotz vieler Verbesserungen ist auch die Situation von Behinderten nach wie vor schwierig (GIZ 3.2014b).
Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2014b): Kasachstan, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 31.3.2014 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014c): Kasachstan, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/kasachstan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 31.3.2014 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2014
Medizinische Versorgung
Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 31.3.2014).
Ende 2008 gab es 2.860 Polikliniken, davon 1.989 staatliche und 871 private. Zudem waren 198 Spezialpolikliniken registriert. Das Netz der Polikliniken wird weiter ausgebaut. Für den Bau von Tuberkuloseeinrichtungen und Krankenhäusern in den Gebieten Atyrau, Kysylorda, Westkasachstan, Shambyl und Südkasachstan wurden insgesamt 2,32 Milliarden Tenge bereitgestellt. Verwirklicht wird das Programm "100 Schulen und 100 Krankenhäuser". Gebaut wurden 26 regionale und fünfzehn republikanische Zentralkrankenhäuser, 34 Polikliniken, neun Blutzentren, vier Universitätskrankenhäuser und sieben Antituberkuloseeinrichtungen. Eine große Rolle bei der Umsetzung der Gesundheitsreform spielen internationale Organisationen. Mit der Weltgesundheitsorganisation und UNICEF arbeitete Kasachstan in Fragen des Immunitätsprogramms für Kinder, bei der Bekämpfung von Tuberkulose und bei der Reform des Gesundheitswesens eng zusammen. So wurden beispielsweise zwei Kontrollprojekte der Weltgesundheitsorganisation zur Bekämpfung von Tuberkulose in den Gebieten Almaty und Atyrau realisiert. Insgesamt konnten mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation über 20.000 kasachstanische Fachleute aus- und weitergebildet werden, darunter rund 6.000 in der Tuberkulosebekämpfung. Im Mai 2010 hat das Ministerium für Gesundheit das staatliche Programm der Reform des Gesundheitswesens für 2011 bis 2015 vorgelegt. Weiter setzt man auf die Verstärkung der Vorbeugemaßnahmen, die Verbesserung der Diagnostik, der Behandlung und Rehabilitation der gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten. Dazu zählen heute Diabetes, Anämie und onkologische Krankheiten. Auch die Arbeit des Sanitärhygienischen Dienstes soll nach den Plänen der Regierung verbessert werden. Geplant sind zudem Optimierungen in der Organisation, Verwaltung und Finanzierung der medizinischen Hilfe im Einheitlichen Nationalen Gesundheitssystem sowie der medizinischen und pharmazeutischen Ausbildung. Verstärkt sollen innovative Technologien in der Medizin eingesetzt werden. Die Qualität der Arznei- und Heilmittel soll gesteigert werden. Die Liste der kostenlosen medizinischen Dienstleistungen wird erweitert. Für die Umsetzung dieses neuen Reformprogrammes im Gesundheitswesen werden für den Zeitraum 2011 bis 2015 449,3 Milliarden Tenge aus dem Staatshaushalt bereitgestellt. Ende 2009 kümmerten sich 60.656 Ärzte um die Gesundheit der Patienten. In den medizinischen Einrichtungen arbeiteten 138.610 Pflegekräfte. Es gibt 1041 Krankenhäuser, mit insgesamt 121.246 Betten. Die Ausstattung der medizinischen Einrichtungen wird kontinuierlich verbessert. Im Rahmen des Programms zur Reform und Entwicklung des Gesundheitswesens erhalten Kinder bis zum Alter von fünf Jahren auch weiterhin kostenlos Medikamente. Schwangere werden unentgeltlich mit Eisen- und Jodpräparaten versorgt. Geplant ist ein neues Gesetz über die Krankenversicherung, nach dem die Versicherten eine kostenlose medizinische Grundversorgung erhalten (Botschaft der Republik Kasachstan 2011).
Die Reform des Gesundheitswesens wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. 2010 wurden nur 4,3% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe Tuberkuloserate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Dabei scheint die "Chancenverteilung" ein besonderes Problem. Zum einen, weil nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau kostenfrei ist, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten "inoffiziellen" Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Zum anderen ist das Versorgungsangebot sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 3.2014b)
Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Kasachstan: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KasachstanSicherheit_node.html, Zugriff 31.3.2014 - BRK - Botschaft der Republik Kasachstan in der Bundesrepublik Deutschland (2011): Kasachstan, Daten, Fakten, Hintergründe, Berlin 2011,
http://www.botschaft-kaz.de/media/Kasachstan_2010.pdf, Zugriff 31.3.2014 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 31.3.2014
Behandlung nach Rückkehr / Migration
Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Beides zusammen hat zu einer starken Verschiebung der Bevölkerungszusammensetzung geführt: 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2011 waren es 63% Kasachen, 24% Russen. Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 3.2014b). Ein Programm, das darauf zugeschnitten war, die Kasachische Diaspora durch großzügige Beihilfen ins Land zurückzuholen wird nun zurückgefahren. Seit der Unabhängigkeit 1991 verfolgte die Regierung die Politik, ethnische Kasachen, die in der Sowjetära in andere Länder gingen, zurück zu holen um damit die Anzahl der ethnischen Kasachen in Kasachstan zu erhöhen. 700.000 Nachfahren von Emigranten kehrten so zurück. Die Rückkehrenden, "Oralman" genannt, konnten finanzielle Hilfe und nach drei Monaten den Kasachischen Pass erhalten. 2011 wurde das "Oralman Programm" suspendiert. Nun ist die Staatsbürgerschaft erst nach vier Jahren möglich. Laut offiziellen Angaben können statt der finanziellen Beihilfen nun Kredite beantragt werden, ebenso wie ein Stück Land, das kostenfrei zur Verfügung stehe bis man es nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erwerben kann. Durch die hohe Anzahl und die damit verbundenen sozialen Probleme wuchsen in der ansässigen Bevölkerung Vorurteile und negative Einstellungen gegenüber den "Oralman" (IWPR 14.2.2014).
Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 1.4.2014 - IWPR Institute for War and Peace Reporting (14.2.2014): Kazakstan's Returning Diaspora Finds Door Less Open, http://www.refworld.org/topic,50ffbce526e,50ffbce5286,52fe15724,0,,,.html; Zugriff 8.4.2014.
1.8.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu paranoider Schizophrenie, 30.07.2015
Der Wirkstoff des Medikaments Seroquel 100mg ist in Kasachstan erhältlich und die Kosten dafür werden vom Staat übernommen. Es sind auch staatlich finanzierte Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit psychischen Erkrankungen - erforderlichenfalls auch betreutes Wohnen - in Kasachstan verfügbar.
Laut CORI, März 2014, konnten keine Informationen über Misshandlungen von Personen, die an psychischen Erkrankungen leiden, durch medizinisches Personal gefunden werden.
Laut USDOS, Jahresbericht 2014 gab es 2013 626.740 Personen mit Behinderung in Kasachstan, di. 3,6% der Gesamtbevölkerung. Statistiker geben an, dass die wirkliche Zahl allerdings höher liegt. Das Gesetz verbietet die Diskriminierung von Personen mit physischen, sensorischen, intellektuellen oder geistigen Behinderungen in den Bereichen Arbeit, Ausbildung, Zugang zu medizinischer Versorgung und staatlichen Dienstleistungen, aber es gab signifikante Diskriminierung in den Bereichen Arbeit, Ausbildung und Zugang zu staatlichen Leistungen. Das Gesetz garantiert Menschen mit Behinderung Zugang zu Information. [...] NGOs gaben an, dass das Gesetz nur ungenügend umgesetzt werde. [...] Bürger mit geistiger Behinderung können ohne ihre Zustimmung oder gerichtliche Überprüfung in staatliche Institutionen eingewiesen werden. Die Einrichtungen werden schlecht geführt und verfügen nicht über ausreichende finanzielle Mittel. In Bezug auf die Rechte von Patienten in psychiatrischen Krankenhäusern gibt es keine Vorschriften. Menschenrechtsbeobachter glaubten, dass dies zu weit verbreitetem Missbrauch von Patientenrechten geführt habe. Berichten von NGOs zufolge wären Patienten unter Drogen gesetzt und für geringfügige Vergehen isoliert worden. Auch wären sie schlechten Bedingungen und einem völligen Mangel an Privatsphäre ausgesetzt.
Laut MedCOI ist Seroquel 100mg in Kasachstan auf ärztliche Verschreibung hin kostenlos erhältlich. MedCOI zufolge sind sowohl stationäre als auch nicht stationäre psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten gegeben und werden auch dafür die Kosten vom Staat getragen. Zu den menschenrechtlichen Standards können laut MedCOI keine Informationen gefunden werden.
Die ÖB Astana teilte in einem Schreiben vom 29.07.2015, allgemein mit, dass Kasachstan sehr stolz auf sein Gesundheitssystem sei und auch Organverpflanzungen vorgenommen würden. Ein österreichisches Unternehmen habe zB einige Jahre lang ein modernes "Mutter und Kind-Zentrum" in Kasachstan betrieben. Es sei viel in den Gesundheitssektor investiert worden und werde auch weiterhin investiert. Kasachstan wolle den Medizintourismus aus der Region anziehen, wie wohl auch tatsächlich viele Kasachen zu medizinischen Tests und Behandlungen ins Ausland, oft gerade auch nach Österreich, reisen würden. Kostenlose Behandlung, auch längerfristig, sei allgemein möglich, zu deren Qualität könne jedoch keine Bewertung abgegeben werden. Es seien jedenfalls keine Berichte darüber bekannt, dass menschenrechtliche Standards im Gesundheitssystem Kasachstans (etwa nach dem Muster der Zwangspsychiatrisierung von krankhaften Oppositionellen" in der späten Sowjetunion) nicht eingehalten würden.
1.8.3. ACCORD-Anfragebeantwortung zur Frage der Sanktionen im Falle der Asylantragstellung im Ausland und Rückkehr nach Kasachstan, a-9342-1, 02.10.2015
Ein in Kasachstan ansässiger Menschenrechtsaktivist, von dem keine Erlaubnis zur Nennung seines Namens vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 24. September 2015, dass es im kasachischen Strafgesetz keine Bestimmung gebe, die eine Asylantragstellung im Ausland unter Strafe stelle. Ein(e) kasachische(r) StaatsbürgerIn, der/die im Ausland um Asyl angesucht habe, werde bei seiner/ihrer Rückkehr nach Kasachstan nicht mit Sanktionen belegt.
Dies bedeute jedoch nicht, dass es keine anderen Konsequenzen geben könne. Ein(e) kasachische(r) StaatsbürgerIn, der/die im Ausland um Asyl ansuche, sei in Kasachstan mutmaßlich mit Problemen konfrontiert gewesen: Probleme aus politischen, geschlechtsspezifischen, ethnischen und religiösen Gründen, usw. In einer Reihe von Fällen könnten auf Grundlage verschiedener Anklagepunkte Strafverfahren gegen die betreffende Person eingeleitet worden sein, z.B. wegen Betrugs, Steuerflucht oder Anstiftung zu religiösem oder sozialem Unfrieden (ein Anklagepunkt, der im kasachischen Gesetz sehr vage formuliert sei). Wenn der Asylantrag der Person abgelehnt werde, diese nach Kasachstan zurückkehre und die kasachischen Behörden davon erfahren würden, könnten sie die Strafverfahren fortsetzen. Wenn noch kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, könne dies bei der Rückkehr der Person geschehen. Dies sei sehr leicht, da es keine unabhängige Justiz gebe und die Strafverfolgungsbehörden eher nach politischen als nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten handeln würden. Ihm lägen beispielsweise Informationen vor, wonach kasachische Asylsuchende, die Anfang der 2000er-Jahre von Belgien nach Kasachstan zurückgeschickt worden seien, bei ihrer Rückkehr zumindest vom Geheimdienst verhört worden seien.
D.h., auch wenn im Strafgesetz keine Bestimmungen zur Asylantragstellung im Ausland enthalten seien, heiße dies nicht, dass die betreffende Person bei ihrer Rückkehr nicht mit anderen Konsequenzen, darunter auch negative, rechnen müsste. (Menschenrechtsaktivist, 24. September 2015)
Es wurde ein weiterer Experte zu der Fragestellung kontaktiert, von dem bislang allerdings keine Antwort eingetroffen ist. Sollte eine Auskunft einlangen, werden wir diese unverzüglich an Sie weiterleiten.
Darüber hinaus wurde lediglich ein älterer Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zu einer Fact-Finding-Mission nach Kasachstan und Kirgisistan vom 27. Mai bis 10. Juni 2001 gefunden.
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Juni 2015 (Berichtszeitraum 2014), dass das Gesetz das Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen und Repatriierung vorsehe. Die Regierung habe diese Rechte im Allgemeinen respektiert und mit dem UNOFlüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Binnenflüchtlingen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Personen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen.
Obwohl die Regierung keine Ausreisevisa für Reisen von StaatsbürgerInnen verlangt habe, habe es gewisse Fälle gegeben, in denen die Regierung die Ausreise habe verweigern können, darunter Fälle von Reisenden, gegen die ein Straf- oder Zivilverfahren anhängig gewesen sei, im Falle noch nicht abgeleisteter Gefängnisstrafen, noch nicht gezahlter Steuern oder Geldstrafen oder bei bestehender Wehrpflicht. Reisenden, die während des Ausreiseprozesses falsche Dokumente vorgelegt hätten, hätte die Ausreise verweigert werden können, außerdem hätten die Behörden Reisen von Militärangehörigen überwacht. Das Gesetz über die nationale Sicherheit habe von Personen, die Zugang zu Staatsgeheimnissen gehabt hätten, verlangt, dass sie sich von ihren Arbeitgebern eine Erlaubnis zur temporären Ausreise ausstellen lassen. (USDOS, 25. Juni 2015, Section 2d)
Silk Road Reporters, eine laut eigenen Angaben unabhängige Nachrichtenwebsite mit Fokus auf Zentralasien, zitiert in einem Artikel vom November 2014 die Vorsitzende des Helsinki Human Rights Committee in Almaty, Ninel Fokina, laut der die einzigen zwei positiven Entwicklungen im Menschenrechtsbereich, an die sie sich erinnern könne, das Todesstrafen- Memorandum von 2003 und die Abschaffung der Ausreisevisa gewesen seien (Silk Road Reporters, 20. November 2014).
1.8.4. ACCORD-Anfragebeantwortung zur Arbeitsmarktlage für Personen, die nur schlecht Kasachisch, aber perfekt Russisch sprechen, a-9342-2, 02.10.2015
Denis Dschiwaga, stellvertretender Leiter der kasachischen NGO Kazakhstan International Bureau for Human Rights and Rule of Law (KIBHR), deren Aufgaben die Überwachung von zivilen und politischen Rechten und Freiheiten und die Entwicklung der Zivilgesellschaft durch Bildungs- und Informationsangebote umfassen, schreibt in einer E-Mail-Antwort vom 28. September 2015, dass Personen, die schlecht Kasachisch sprechen würden, aber Russisch gut beherrschen würden, problemlos Arbeit finden könnten. Wenn die Personen aber auch schlecht Russisch sprächen, wäre das problematisch. (Dschiwaga, 28. September 2015)
Es konnten keine weiteren Informationen zur Arbeitsmarktlage für Personen, die nur schlecht Kasachisch, aber perfekt Russisch sprechen, gefunden werden. Im Folgenden finden Sie Informationen zum Gebrauch des Russischen in Kasachstan:
Die Minority Rights Group International (MRG), eine internationale Menschenrechtsorganisation, die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, schreibt in ihrem im Juli 2015 veröffentlichten Jahresbericht zur aktuellen Lage von Minderheiten, dass gemäß der kasachischen Verfassung Kasachisch die Staatssprache sei, Russisch aber einen gleichberechtigten offiziellen Status für alle Ebenen in Zusammenhang mit administrativen und institutionellen Zwecken habe. Nationalistische Gruppen würden jedoch auf eine aggressivere Förderung des Kasachischen drängen. Mehrere Gemeinden hätten sogar öffentliche Schilder auf Russisch abgehängt oder sich geweigert, russische Übersetzungen für Formen der öffentlichen Kommunikation, etwa Gerichtsverfahren, zur Verfügung zu stellen. Präsident Nasarbajew habe im August 2014 dem staatlichen Fernsehsender Chabar mitgeteilt, dass er garantieren wolle, dass jedes politische Vorgehen zur Förderung der kasachischen Sprache moderat bleibe, um das Aufbrechen von Spaltungen, wie sie in der Ukraine offenkundig seien, zu vermeiden.
Nach Angaben der MRG sei Kasachstan eine zunehmend urbanisierte Gesellschaft. Es gebe große Bevölkerungsanteile in den Städten, die Minderheiten angehören würden, insbesondere ethnische RussInnen. Russisch sei nach wie vor häufig die lingua franca in den meisten Städten außerhalb des Südens und Westens, auch unter vielen ethnischen KasachInnen. (MRG, 2. Juli 2015, S. 140)
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im Juni 2015 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2014), dass Kasachisch die offizielle Staatssprache sei, obwohl lokale Organisationen offiziell Russisch auf gleichberechtigter Basis mit dem Kasachischen verwenden könnten. Das Gesetz verlange nicht, dass Personen, die in den öffentlichen Dienst eintreten wollten, Kasachisch sprechen müssten, und verbiete Diskriminierung auf Grundlage der Sprache. Dennoch werde die Fähigkeit, Kasachisch zu sprechen, positiv bewertet, was Personen, die kein Kasachisch sprechen würden, als Sprachen-Diskriminierung bewerten würden. Das Wahlgesetz verlange, dass PräsidentschaftskandidatInnen fließend Kasachisch sprechen müssten. Die Errichtung kasachisch-sprachiger Schulen und die Umwandlung von einigen russisch-sprachigen Schulen in kasachisch-sprachige habe die Gesamtanzahl der Schulen, in denen nur Russisch gesprochen werde, reduziert. (USDOS, 25. Juni 2015, Section 6)
Die kasachische Nachrichtenwebsite Tengrinews berichtet im April 2015, dass laut Präsident Nasarbajew kasachische Jugendliche mindestens drei Sprachen sprechen müssten. Junge Leute sollten Kasachisch als Staatssprache beherrschen, Russisch als Sprache der interethnischen Kommunikation und Englisch als internationale Sprache. (Tengrinews, 20. April 2015)
1.8.5. ACCORD-Anfragebeantwortung zur aktuellen Wohnsituation in Kasachstan und den Kosten einer Einzimmer-Mietwohnung, a-9342-3, 02.10.2015
Denis Dschiwaga, stellvertretender Leiter der kasachischen NGO Kazakhstan International Bureau for Human Rights and Rule of Law (KIBHR), deren Aufgaben die Überwachung von zivilen und politischen Rechten und Freiheiten und die Entwicklung der Zivilgesellschaft durch Bildungs- und Informationsangebote umfassen, schreibt in einer E-Mail-Antwort vom 28. September 2015, dass man kein Problem habe, eine Wohnung zu kaufen, wenn man Geld habe. Wohnungen seien sehr teuer. Eine Einzimmerwohnung in einem alten, sowjetischen Bau, der 30 Jahre alt sei, koste 65.000 Dollar. Alles, was neuer und besser sei, sei noch teurer. (Dschiwaga, 28. September 2015)
Die Delegation der Deutschen Wirtschaft in Zentralasien schreibt in einem Factsheet Kasachstan mit Stand Juli 2014 Folgendes:
"Der Baubestand in Kasachstan ist geprägt von Bauten aus sowjetischer Zeit, in der Regel Ziegel oder Typenbauten. Dies betrifft in erster Linie den Bereich der Industriegebäude, bei Wohngebäuden ist besonders in den wirtschaftlich bedeutenden Zentren des Landes ein reger Neubau (lokale und türkische Unternehmen) zu verzeichnen. Ungeachtet dessen ist der Bestand an Wohnungen sowjetischer Bauart weiterhin hoch. Die Wohnungen befinden sich in der Regel im Privatbesitz, Wohnungen aus sowjetscher Zeit wurden privatisiert und den Mietern übergeben, neue Wohnungen werden als Eigentumswohnungen konzipiert und verkauft." (Delegation der Deutschen Wirtschaft in Zentralasien, Juli 2014, S. 2)
Die kasachische Online-Ausgabe des Wirtschaftsmagazins Forbes berichtet im September 2015, dass es im August 2015 auf dem Mietwohnungsmarkt in Almaty unbedeutende Veränderungen der Dollar- und Tenge-Preise gegeben habe. Der hauptsächliche Anstieg der in Tenge bezahlten Mietpreise sei in Almaty im August mit 20 Prozent zu verzeichnen gewesen. Der geringste Preis für einen Quadratmeter mit 2335 Tenge (7,6 Euro nach damaligem Wechselkurs) pro Monat werde nach wie vor für Einzimmerwohnungen bezahlt. Die Preise auf dem Mietwohnungsmarkt hätten im August 2015 stagniert. Eine Ausnahme seien Zweizimmerwohnungen gewesen, die um 14,3 Prozent teurer geworden seien. (Forbes, 28. September 2015)
Die in Kirgisistan ansässige und auf Zentralasien spezialisierte Nachrichtenagentur CA-NEWS berichtet im September 2015, dass im August 2015 der Durchschnittsmietpreis von Einzimmerwohnungen in Almaty auf dem Portal Kasrielt 95.665 Tenge (306,1 Euro nach damaligem Wechselkurs) pro Monat betragen habe. Das sei 9,01 Prozent mehr als zu Beginn des Jahres und 2,17 Prozent mehr als vor einem Jahr. (CA-NEWS, 21. September 2015)
Ebenfalls im September 2015 berichtet Forbes, dass im August 2015 auf dem Mietwohnungsmarkt in Astana die Preise um 24,4 Prozent gestiegen seien. Der Anstieg der Preise, der mit einer saisonal stärkeren Nachfrage in Zusammenhang stehe, sei bei allen Arten von Wohnungen zu verzeichnen gewesen. Der größte Preisanstieg sei mit 25,6 Prozent bei Mehrzimmerwohnungen zu verzeichnen gewesen, der geringste bei Einzimmerwohnungen mit 2,6 Prozent.
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Auf dem Länderinformationsportal der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) finden sich folgende, zuletzt im September 2015 aktualisierten Informationen:
"In Almaty und Astana sind die Immobilienpreise auch nach dem Platzen der Blase 2008 und trotz starker Bautätigkeit noch bzw. wieder hoch, die Mieten sind sehr hoch. Eine Dreizimmerwohnung in einem Neubau in guter Lage kann mehrere tausend US-Dollar Miete kosten, einfache, nicht modernisierte kleine Wohnungen kosten evtl. nur einen Bruchteil dessen. Die Nebenkosten basierend auf dem tatsächlichen Verbrauch oder der Zahl der in der Wohnung lebenden Personen müssen zusätzlich gezahlt werden. Die meisten Vermieter kassieren die Miete persönlich (monatlich oder Quartalsweise). Die Wohnungssuche erfolgt in der Regel über Makler und verursacht also zusätzliche Kosten. Im Angebot sind neben Neubauten auch unrenovierte Wohnungen/Häuser aus der Sowjetära oder nach ‚Ewroremont', einer Komplettrenovierung, die zumindest optisch die Räume um Jahrzehnte verjüngt, - Eingang und Treppenhaus sind davon allerdings nicht betroffen. Wohnungen werden in der Regel möbliert vermietet." (GIZ, September 2015)
Die wöchentlich erscheinende gesellschaftlich-politische Zeitung Swoboda slowa (Deutsch: Redefreiheit) schreibt in einem im Juli 2014 in der Online-Ausgabe veröffentlichten Artikel, dass die Wohnungssituation in Kasachstan nach wie vor zu den drängendsten sozialen Problemen gehöre. Die Preise für Immobilien würden die Kaufkraft der KasachInnen übersteigen und die Bedingungen für den Erhalt eines Hypothekendarlehens könne man nur als sklavisch bezeichnen. Die vom Staat ergriffenen Maßnahmen, etwa die Realisierung des Programms "Erschwingliche Wohnung - 2020" und der Bau von Mietshäusern hätten bisher keine wesentlichen Resultate erbracht. Die Leute seien jahrelang auf Wartelisten, um eine Wohnung zu erwerben, und ein Ende der Warteschlange sei nicht in Sicht. Ursprünglich sei die Regierung Kasachstans angewiesen worden, das Programm "Erschwingliche Wohnung - 2020" auszuarbeiten und zu verabschieden, was 2012 auch umgesetzt worden sei. Es sei erwartet worden, dass als Ergebnis der Realisierung des Programms im Jahr 2012 mit staatlicher Unterstützung 605.000 Quadratmeter Wohnraum in Verwendung genommen würden, 660.000 Quadratmeter im Jahr 2013, 690.000 Quadratmeter im Jahr 2014 und bis 2020 hätte diese Zahl bis eine Million Quadratmeter erhöht werden sollen. Gleichzeitig seien
283. 109 Menschen am 1. Jänner 2014 auf der Warteliste für den Erhalt einer Wohnung aus dem staatlichen Wohnraumbestand gestanden, und diese Zahl sei im Verlauf des vorangegangenen halben Jahres natürlich angestiegen. Die Angaben eines Trägers des Programms "Erschwingliche Wohnung - 2020", der kasachischen Schilstroj-Sberbank (Deutsch: Wohnbau-Sparkasse), würden zeigen, dass etwa 16.000 Wohnungen seit Beginn des Programms bis 1. April 2014 gebaut worden seien oder sich im Bau befunden hätten. Während dieses Zeitraums habe die Schilstroj-Sberbank allerdings mehr als 31.000 Anträge von Personen bekommen, die diese Wohnungen kaufen wollten. Dabei seien günstige Wohnungen nicht für alle vorgesehen, sondern nur für bestimmte Kategorien von BürgerInnen. Auch die Hälfte der Wohnungen, die die Schilstroj-Sberbank baue, würde verteilt. Bis 2015 hätten von der Schilstroj-Sberbank in Astana 1500 Wohnungen gebaut werden sollen, und vor den Änderungen im Programm "Erschwingliche Wohnung - 2020" hätten allen Kategorien von BürgerInnen sich für diese bewerben können. Jetzt würde die Hälfte unter anderem an staatliche Bedienstete gehen. Zudem müssten BewerberInnen, die in Almaty oder Astana leben wollten, mindestens zwei Jahre in diesen Städten registriert sein. (Swoboda slowa, 8. Juli 2014)
Germany Trade Invest (GTAI), die Außenwirtschaftsagentur der Bundesrepublik Deutschland, zu deren Aufgaben es gehört, die deutschen Exportwirtschaft mit umfangreichen Informationen zu Auslandsmärkten zu versorgen, berichtet im Dezember 2014 Folgendes:
"Kasachstan reagiert auf die getrübten Konjunkturaussichten. In seiner Rede an die Nation hat Präsident Nasarbajew im November 2014 das neue Wirtschaftsprogramm ‚Nurly Schol' angekündigt. Von 2015 bis 2017 werden jährlich 3 Mrd. US$ zusätzlich aus dem Nationalfonds für Infrastrukturprojekte, den Wohnungsbau und die Subventionierung von Unternehmenskrediten entnommen. [...] Kern des von Nasarbajew angekündigten Programms Nurly Schol sind Investitionen in die Infrastruktur, den sozialen Wohnungsbau und die weitere Bereitstellung zinsgünstiger Kredite für Unternehmen. [...]
Sozialer Wohnungsbau
Fünfter Bereich von Nurly Schol ist der soziale Wohnungsbau. Das Bevölkerungswachstum und die Zuwanderung vom Land setzt den Wohnungs- und Arbeitsmarkt in den Städten unter Druck. Dabei können sich viele Menschen den Kauf einer Wohnung auf dem freien Markt nicht leisten. Um Abhilfe zu schaffen, werden bis 2020 insgesamt 250 Mrd. T für den sozialen Wohnungsbau bereitgestellt. Damit sollen 29.000 Wohnungen mit einer Gesamtfläche von 1,4 Mio. qm entstehen, 60% davon in den wichtigen Ballungsräumen Kasachstans (Astana, Almaty, Schymkent, Aktöbe). Die Mieter der Wohnungen haben die Möglichkeit, den Wohnraum ohne Anzahlung und zu niedrigen Zinsen langfristig zu erwerben. Damit erweitert die Regierung das bereits bestehende Programm ‚Erschwinglicher Wohnraum'." (GTAI, 17. Dezember 2014)
Die Online-Ausgabe der in Astana ansässigen, zweiwöchentlich erscheinenden Astana Times berichtet im März 2015, dass der stellvertretende Ministerpräsident von Kasachstan, Bakytschhan Sagintajew, vor Kurzem mitgeteilt habe, dass die Anzahl der KasachInnen, die um geförderte Wohnungen ansuchen würden, steige. Mehr als 300.000 Personen seien auf der Warteliste für eine Wohnung, von diesen seien mehr als 100.000 aus gefährdeten Bevölkerungsschichten, 124.000 Personen seien staatliche Angestellte und 43.000 seien Waisen. Und diese Liste werde immer länger. Im Rahmen des Nurly-Schol-Programmes sei geplant, mehr als 29.000 Wohnungen zu bauen und zu erwerben. Im Herbst des Vorjahres seien
286. 507 Personen auf der Warteliste gewesen. Auf Drängen des Präsidenten hin seien Änderungen am Programm des Landes für den sozialen Wohnbau und Entwicklung vorgenommen worden. Priorität hätten Wohnungen mit kleinen Flächen. Der durchschnittliche Preis einer Mietwohnung mit Kaufoption mit einer Fläche von 50 Quadratmetern werde sich auf maximal 56.000 Tenge (275,5 Euro nach damaligem Wechselkurs) belaufen, eine Mietwohnung ohne Kaufoption auf maximal 28.000 Tenge (137,8 nach damaligem Wechselkurs).
Die kasachische Nachrichtenwebsite Tengrinews berichtet im September 2015, dass die Holding Bajterek die Adressen veröffentlicht habe, wo die Mietwohnungen seien, die im Rahmen des Programms "Nurly Schol" zur Verfügung gestellt würden. Es seien Objekte in 14 Regionen Kasachstans bekannt. Nach Auskunft der Holding sei geplant, 7014 Wohnungen im Jahr 2015 zuzuteilen. Die Wohnungen würden prioritären Kategorien von BürgerInnen zugeteilt: MitarbeiterInnen budgetfinanzierter Einrichtungen, staatlichen Angestellten, alleinerziehenden Eltern, Armeeangehörigen, kinderreichen Familien, Familie mit behinderten Kindern, Waisen und Rückkehrern (kasachische Bezeichnung: Oralman). Dabei würden 50 Prozent der in Verwendung genommenen Wohnungen jungen Familien bis 35 Jahre zugeteilt. Das Programm sozialer Mietwohnungen werde von einer Tochterfirma der Holding realisiert, und auch die Schilstroj-Sberbank habe ein Programm für junge Familien und eines für alle Kategorien von BürgerInnen. Der Preis für Mietwohnungen pro Quadratmeter variiere in den verschiedenen Regionen. Die Wohnungen würden bis zu 20 Jahre vermietet. Durchschnittlich belaufe sich der Quadratmeterpreis auf 1120 Tenge (3,7 Euro nach damaligem Wechselkurs) in den Städten Almaty und Astana und auf 923 Tenge (3 Euro) in den übrigen Regionen. Nach fünf Jahren Miete gebe es die Möglichkeit, die Wohnung zum Restpreis zu kaufen. Anträge auf den Erhalt einer Wohnung würden online und bei den örtlichen Exekutivorganen entgegengenommen. (Tengrinews, 28. September 2015)
1.8.6. Laut dem hg. übersetzten Länderbericht Kasachstan 2014 der US Social Security Administration, März 2015, ID 300585, gibt es in Kasachstan im Falle der Behinderung Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung und des Staatlichen Beihilfenwesens sowie ein System der Arbeitslosenversicherung. Die Sozialversicherungsleistung wird in diesem Fall berechnet durch die Differenz zwischen dem versicherten Monatseinkommen in den letzten 24 Monaten und 80 % des monatlichen Mindesteinkommens iHv 19.966 Tenge, multipilizert mit der Einkommensersatzrate iHv 0,6, der Arbeitsfähigkeitsverlustrate und der Rate für den abgedeckten Zeitraum. Die Ausgleichzulage wird periodisch entsprechend dem Konsumentenpreisindex angepasst. Bei Eintritt des Pensionsalters wird die Invaliditätspension durch die Alterspension ersetzt. Die staatliche Sozialhilfe im Fall der Behinderung ist eine monatliche Pauschalbeihilfe und wird entsprechend dem bewerteten Behinderungsgrad und der vorgeschriebenen Behinderungskategorie ausbezahlt.
2.1. Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen aufgrund ihres vorgelegten kasachischen Reisepasses fest. Die Angaben zur Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Angaben zur Familiensituation der Beschwerdeführerin fußen auf ihren Angaben sowie betreffend ihre in Österreich lebenden Verwandten auf den eingeholten Registerauszügen.
2.2. Die Angaben zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den beigeschafften Verwaltungsakten.
2.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt, der Polizei und in der mündlichen Verhandlung. Der Bezug von Grundversorgung durch die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem GVS-Auszug. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wird durch den Strafregisterauszug dokumentiert.
2.4. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat beruhen auf ihren Angaben vor dem Bundesasylamt, der Polizei und in der mündlichen Verhandlung, soweit diese glaubwürdig waren.
2.5. Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf den psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 18.04.2015 sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
2.6. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen während des Asylverfahrens: Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Beweismittel für ihr Fluchtvorbringen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Erstbefragung zu ihren Ausreisegründen aus, dass sie von der Polizei unter Druck gesetzt worden sei, den Aufenthaltsort ihrer Mutter bekannt zu geben. Zudem sei sie, als ihre Mutter im Gefängnis gewesen sei, im Jahr 2000 vergewaltigt worden.
Hinweise auf sexualisierte Gewalt konnten in der gutachterlichen Stellungnahme vom 31.08.2009 nicht festgestellt werden. Ihre Mutter gab im Hinblick auf die relevierte Vergewaltigung in der Einvernahme am 23.03.2010 an, dass ihr die Beschwerdeführerin erzählt habe, dass ein Türke, der bei der Miliz gearbeitet habe, sie vergewaltigt habe, aber ihre Tochter habe vieles erzählt, was sie nicht glauben könne. Sie könne selbst nicht sagen, was wahr sei und was erfunden. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin nicht mehr an, vergewaltigt worden zu sein. In der Beschwerde hingegen führt sie (bzw. ihr Vertreter) aus, sie sei als Tochter einer politischen Gefangenen von einem Soldaten vergewaltigt worden. Eine derartige Vorgangsweise, nämlich die Demütigung Oppositioneller, insbesondere bei Vorliegen einer geistigen Behinderung, sei nicht ungewöhnlich. Sie stehe auch Einklang mit den Länderberichten, in denen die völlige Willkür des Regimes und die Missachtung elementarster Menschenrechte hervorgehoben werde. Es werde in den Länderberichten hervorgehoben, dass eine "normale" Vergewaltigung nicht zur Eröffnung eines Vergewaltigungsfalles führe, sondern nur erschwerte Umstände, wie etwa eine Gruppenvergewaltigung. Es werde darauf hingewiesen, dass sich die Polizei völlig willkürlicher Maßnahmen, insbesondere gegen Regierungsgegner und -kritiker erlaube und Druck ausübe, um Geständnisse zu erpressen. Es gebe keinen Rechtsschutz. Es hätte daher festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige einer politisch verfolgten Person von einem Milizionär vergewaltigt worden sei und keinen Schutz durch die Behörden erwarten könne, wodurch sie einer bestimmten Gruppe von Frauen angehöre. Auf die Rückübersetzung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an: "Ich war keine Oppositionelle. Ich wurde auch nicht vergewaltigt." "Das stimmt nicht. Ich bin nur deswegen hier, weil ich von meinen Verwandten hinausgeworfen wurde, ich hatte keine Bleibe." "Das stimmt einfach nicht." "Mir gefällt nicht, dass dort etwas von der Vergewaltigung steht. Ich trinke nicht. Für mich ist das nicht klar. Das ist eigentlich eine Beleidigung. Ich bin mit der behaupteten Vergewaltigung nicht einverstanden und auch nicht damit, dass ich eine Oppositionelle sei." Im Zuge der Einvernahme verneinte die Beschwerdeführerin die Frage ob sie vergewaltigt worden sei, erneut. Es habe einen merkwürdigen Vorfall gegeben, man habe ihr etwas (vielleicht Koffein) ins Glas gegeben. Sie habe getanzt und gelacht und nach dem Aufwachen einen Schock gehabt. Sie sei beim Frauenarzt gewesen, aber er habe nichts festgestellt. Auf Grund dieser wiederholten Angaben der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, dass sie vergewaltigt wurde. Ebenso kann aus diesem Grund die beantragte Beauftragung eines Sachverständigen, zu ermitteln, ob in Anbetracht der politischen Situation in Kasachstan die Vergewaltigung durch einen Milizionär nachvollziehbar sei, unterbleiben.
Entgegen der Beschwerde kann auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht gefunden werden, dass die Beschwerdeführerin in Kasachstan keinen Rechtsschutz finden könne: So brachte sie vor, dass der Prozess ihres Großvaters, einem Staatsanwalt iR, habe war sechs Jahre lang gedauert habe, habe aber ihr Großvater den Prozess gewonnen. Ungeachtet der Frage, ob es sich um einen Prozess gegen einen Richter wegen eines Autodiebstahls (so die Beschwerdeführerin) oder gegen den Polizeikommandanten wegen eines Parkplatzes (so ihre Mutter in ihrem Verfahren) handelte, kann aus diesem Grund keine der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung festgestellt werden.
Da die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Beschwerde konsequent vorbringt, sich nicht politisch betätigt zu haben und keine Oppositionelle zu sein, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin eine Verfolgung aus politischen Gründen droht.
Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin, die selbst im Finanzministerium und somit im Staatsdienst arbeitete, bevor sie Immobilienmaklerin wurde, vor, ihr drohe Gefahr auf Grund des von ihrem Vater abgeleiteten Familiennamens, weil dieser aus einer geachteten Familie stamme, deren Mitglieder alle Akademiker seien, ihr Vater sei technischer Zeichner, einige Verwandten seien Militärangehörige gewesen, einer ihrer Onkel Mitglied der Akademie der Wissenschaften, ein anderer Onkel der Gefängnisdirektor. Alle würden die Familie achten, aber die entlassenen Häftlinge würden sie feindlich betrachten. Das sei ein so ernster Name, so einen Namen würden Wirtschaftstreibende nicht tragen. Sie habe nach der Scheidung ihrer Eltern keinen Schutz mehr gehabt und ihren Nachnamen verheimlicht. Da die gesamte Familie väterlicherseits und auch ihr Bruder, der denselben Familiennamen trägt wie sie, weiterhin unbehelligt im Herkunftsstaat leben, kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr einer Gefahr auf Grund ihres Familiennamens ausgesetzt wäre.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin Gefahr auf Grund der Angehörigkeit zur Familie ihrer Mutter drohen würde: Die Polizei habe sie nach dem Aufenthalt ihrer Mutter gefragt und sie moralisch unter Druck gesetzt, ihre Mutter werde nach wie vor gesucht; sie habe Angst vor dem kasachischen Präsidenten, gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung an. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten Angst gehabt, nachdem ihre Mutter festgenommen und zwei Monate lang in Haft gehalten worden sei, aber das sei nichts Besonderes. Ihre Mutter habe schlussendlich eine bedingte Strafe bekommen, aber das bedeute eine Schande für die Familie. Ihre Mutter sei nicht aus politischen, sondern aus persönlichen Gründen geflohen. Mehr führte sie hiezu nicht aus. Die Beschwerde macht hingegen geltend, dass ihre Mutter aus politischen Gründen in Haft gewesen und die Beschwerdeführerin als Familienangehörige - sozusagen in Sippenhaftung - der Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Ihre Mutter gab in ihrem Asylverfahren jedoch selbst nicht an, aus politischen Gründen in Haft gewesen zu sein, sondern als Angehörige der sozialen Gruppe der Unternehmer. Man habe ihr Bestechung bzw. versuchte Bestechung und Betrug vorgeworfen. Nach zwei Monaten Untersuchungshaft sei sie zu einer vier- bzw. dreijährigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und ausgereist. Der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig abgewiesen, weil es in Kasachstan keine asylrelevante Verfolgung von Wirtschaftstreibenden gebe. Dementsprechend gab auch die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, sie sei nie von der Polizei unter Druck gesetzt worden, um den Aufenthaltsort ihrer Mutter zu ermitteln, so etwas habe es nicht gegeben. Man habe sie gefragt, wo ihre Eltern seien, als sie eine Wohnung gesucht habe, weil man gewusst habe, wie schwer es sei, eine Wohnung zu finden. Auf den Vorhalt ihrer Angaben in der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mutter habe sie gebeten, das zu sagen. Hiezu ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt der Erstbefragung der Beschwerdeführerin das Asylverfahren der Mutter noch nicht abgeschlossen war. Weiters habe ihre Familie Anwälte beauftragt und ihre Mutter sei nach zwei Monaten Untersuchungshaft wegen eines Fehlers der Untersuchungsbehörden freigesprochen worden. Auf Grund dieser Angaben kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr aus diesem Grund Verfolgung drohen würde.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der Asylantragstellung in Österreich im Falle der Rückkehr Verfolgung drohen würde: Abgesehen davon, dass Österreich den kasachischen Behörden nicht mitteilt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich Asyl beantragt hat, sieht das kasachische Recht, wie die Länderfeststellungen ergeben, keinen Straftatbestand betreffend Asylantragstellung im Ausland vor. Da gegen die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise kein Strafverfahren lief und keinerlei staatliches Interesse an ihr bestand - vielmehr stellten ihr die Behörden kurz vor der Ausreise einen Reisepass aus und die Beschwerdeführerin verließ Kasachstan offiziell, legal und ohne Probleme per Flugzeug - besteht auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass gegen die Beschwerdeführerin aus einem anderen Grund bzw. Vorwand Anklage erhoben werde.
Auch wegen der Erkrankung der Beschwerdeführerin kann keine Verfolgung festgestellt werden. Ungeachtet der Frage, ob diese Erkrankung überhaupt eine Behinderung im Sinne der Länderberichte darstellt, ergeben sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin, die zumindest seit 2001 an dieser Erkrankung leidet, keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus diesem Grund:
Von Gesetzeswegen ist die Diskriminierung aus dem Grund der Behinderung verboten; dennoch kommt sie den Länderberichten insbesondere am Arbeitsmarkt vor. Die Beschwerdeführerin gibt jedoch an, bis 2009 gearbeitet zu haben; die Erkrankung hat sich stabilisiert und eine Verschlechterung der Lage im Herkunftsstaat ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr einer diskriminierenden Behandlung ausgesetzt wäre, die so intensiv wäre, dass sie Verfolgung iSd GFK darstellen würde.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr auf Grund ihres Gesundheitszustandes in eine aussichtslose Lage geraten würde:
Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gab ihre Mutter in der niederschriftlichen Einvernahme an, sie habe sie mit der Hilfe einer Nachbarin, die im Krankenhaus gearbeitet habe, in die Psychiatrie eingeliefert, weil es gefährlich gewesen sei, sie allein zu lassen. 2005 habe sie wieder eine Krise gehabt. Die Beschwerdeführerin gab vor dem Bundesamt an, dass ihre Mutter bereits weggewesen sei, als sie 2001 krank geworden sei, und ihre Erkrankung daher gar nicht mitbekommen habe. Seit 2005 brauche sie regelmäßige medizinische Betreuung. Bereits in Kasachstan habe sie psychotherapeutische Hilfe im Zentrum für psychische Gesundheit des Krankenhauses in XXXX in Anspruch genommen, die Behandlung sei kostenlos gewesen. Ihr Arzt habe ihr geraten, bei ihren Verwandten auszuziehen, weil immer wieder alles hochkomme, wenn man ständig auf seine Probleme aufmerksam gemacht werde. Die Beschwerde führt aus, dass die Beschwerdeführerin schwer suizidgefährdet sei und in Kasachstan keine adäquate medizinische Betreuung finde. Im Falle der Rückkehr sei sie einer existenziellen Notlage ausgesetzt, weil sie im Herkunftsstaat keine ärztliche Behandlung in adäquater Form zu erwarten habe. Es sei daher ein medizinischer Sachverständiger mit der Beantwortung der Frage zu betrauen, ob eine adäquate medizinische Behandlung für die Beschwerdeführerin in Kasachstan zu erwarten sei. Laut dem psychiatrischen Gutachten vom 18.04.2015 benötigt die Beschwerdeführerin eine medikamentöse Therapie. Laut den Länderfeststellungen ist das entsprechende Medikament in Kasachstan verfügbar; die Kosten hiefür werden vom Staat getragen. Wenn es für diese kostenlose Behandlung notwendig ist, die Erkrankung dem Sozialversicherungsträger mitzuteilen, so ist dies der Beschwerdeführerin zumutbar, auch wenn sie angibt, dies bisher nicht getan zu haben und nicht tun zu wollen, weil diese Erkrankung eine Schande sei und dann alle davon bescheid wüssten. Die in der Stellungnahme vom 22.10.2015 wiedergegebenen Länderberichte aus 2011 und 2012, wonach es den Ärzten in Kasachstan an Expertise fehlt, stehen den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegen, die angibt, auch vor ihrer Ausreise Medikamente bekommen und in psychotherapeutischer Behandlung gewesen zu sein. Daher kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat die notwendige Behandlung nicht er erhalten und dadurch in eine aussichtslose Lage geraten würde.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr eine Zwangseinweisung ohne medizinische Indikation drohen würden: Abgesehen davon, dass sich aus ihrem Gesundheitszustand derzeit keine Anhaltspunkte dafür ergeben, erfolgte die Einweisung 2001 auf Betreiben ihrer Mutter und 2005 im zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod ihres Großvaters jeweils auf Grund festgestellter Eigengefährdung. Dass sie jemals ohne medizinische Notwendigkeit zwangseingewiesen worden sei, gab die Beschwerdeführerin, die bereits seit mehr als 15 Jahren an dieser Krankheit leidet, selbst nicht an.
Laut Sachverständigengutachten vom 18.04.2015 besteht bei der Beschwerdeführerin keine Erkrankung, die einer Überstellung entgegenstehen würde. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass es durch die Rückführung zu einer neuerlichen Verschlechterung der Erkrankung kommen würde. Im Hinblick darauf ist bei der Vollstreckung der Ausweisung sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Reise erfüllt und dass geeignete Maßnahmen im Hinblick auf ihre besonderen Bedürfnisse gesetzt werden. Humanitäre Gründe, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin iSd Art. 3 EMRK entgegenstehen würden, bestehen jedoch nicht (vgl. ebenfalls zur Gefahr des Rückfalls im Falle der Überstellung bei Schizophrenie EGMR, 14.04.2015, Fall Tatar, Appl. 65.692/12 = NL 2/2015, 103).
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr die notwendige Lebensgrundlage fehlen würde:
Zu den Lebensbedingungen der Beschwerdeführerin in Kasachstan gab ihre Mutter in der Einvernahme vom 23.03.2010 an, ihre Verwandten hätten ihr die weitere Unterstützung verweigert, nach dem Tod des Großvaters habe sie nicht weiter versorgt werden können. Da ihr Bruder sie unterstützt habe, habe die Beschwerdeführerin nicht durchgehend arbeiten müssen und auch nicht einen anderen Beruf ausüben müssen. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt an, sie habe von 2004 bis zur Ausreise bei ihren Verwandten gelebt. Die hätten aber nicht gewollt, dass sie weiterhin dort wohnt, weil sie finanzielle Schwierigkeiten gehabt hätten. Weil sie auch nicht gewollt hätten, dass die Beschwerdeführerin alleine lebt, hätten sie ihr vorgeschlagen, dass sie zu ihrer Mutter ziehen soll. Ihre Mutter telefoniere oft mit ihren Verwandten in Kasachstan. Man bekomme in Kasachstan nur schwer finanzielle Hilfe oder Unterstützung, wenn man krank sei. Sie könne auch nicht bei anderen Verwandten leben, das ginge aus finanziellen Gründen nicht. Dafür würde sie eine eigene Wohnung mieten und schauen müssen, wie sie zurecht komme. Sie habe bisher sehr viel sparen können, weil sie den Verwandten nichts für die Unterkunft bezahlt habe, ihr gesamtes Vermögen habe sie für die Ausreise ausgegeben sowie für Rechtsanwälte in Österreich. Sie solle, so die Ärzte, nicht soviel arbeiten, daher könne sie auch nicht soviel verdienen. Die Beschwerde führt aus, die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keinerlei Unterstützung durch Angehörige finde. Im Falle der Rückkehr sei sie einer existenziellen Notlage ausgesetzt, weil sie über keinerlei finanzielle Mittel und keinen familiären Rückhalt verfüge. In der psychiatrischen Begutachtung gab sie an, ihre Verwandten hätten nicht mehr mit ihr leben wollen und ihr gesagt, dass sie zu ihrer Mutter fahren solle. Auf die Frage, warum sie sich nicht eine eigene Wohnung genommen habe, gab die Beschwerdeführerin an, acht Jahre lang eine eigene Wohnung gehabt zu haben, aber dann sei sie krank geworden und habe kein Geld mehr dafür gehabt. Sie habe mehrere Wohnungen gemietet, aber immer, wenn sie kein Geld mehr gehabt habe, habe sie ausziehen müssen. Es gebe keine Heime und vom Krankengeld könne man nicht leben. Man bekomme das Geld nur, wenn man sich als psychisch Kranker registrieren lasse, und das habe sie nicht gewollt, weil man damit überall auffalle. Man habe ihr gesagt, dass sie in Österreich Geld und eine Arbeit bekommen werde.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin 2005-2009 mit ihrer Tante und ihrem Onkel im gemeinsamen Haushalt lebte. Der Beschwerdeführerin ist wichtig hervorzuheben, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbsarbeit bestreitet. Dennoch folgt das Gericht den Angaben ihrer Mutter in der niederschriftlichen Einvernahme, dass ihr Bruder sie zusätzlich finanziell unterstützte. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod des Großvaters nicht mehr von der Familie unterstützt worden wäre, wie die Mutter ebenfalls vorbringt, steht jedoch mit dem konsistenten Vorbringen der Beschwerdeführerin, 2005 (dem Jahr, als ihr Großvater starb) bis 2009 mit ihrer Tante und ihrem Onkel im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Dass die Großmutter gestorben sei, wurde von niemandem behauptet, die Beschwerdeführerin gab nur an, dass sie über 80 Jahre alt sei und sich nicht mehr um sie kümmern habe können. Die Schilderung, dass ihre Verwandten sie 2009 "auf die Straße gesetzt" hätten, ist in Zusammenhang mit dem Gutachten des Sachverständigen zu sehen, dass die Beschwerdeführerin die Ereignisse 2009 subjektiv getönt erlebt habe und wiedergebe. Es ist jedenfalls glaubwürdig, dass ihre Verwandten ihr nahelegten, zu ihrer Mutter nach Österreich zu reisen und es bevorzugten, dass die Beschwerdeführerin bei ihr lebt. Glaubwürdig ist auch, dass das Zusammenleben nicht friktionsfrei war - so gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie lieber allein wohnen würde und auch ihr Arzt dazu geraten hätte, dass aber ihrer Familie dagegen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund, der Bedeutung der familiären Bande im Herkunftsstaat und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Verwandten in Kasachstan weiterhin in engem Kontakt stehen, kann nicht erkannt werden, dass ihre Familie ihr, wenn sie sich in Almaty aufhält, Hilfe oder Unterkunft verweigern würde.
Laut Sachverständigengutachten vom 18.04.2015 benötigt die Beschwerdeführerin keine Betreuung und ist keinen Beeinträchtigungen in der selbständigen Bewältigung ihres Alltags ausgesetzt. Dass ihre Verwandten mütterlicherseits ihr für den Fall, dass hinkünftig ein Unterstützungsbedarf vorliegen würde, Hilfe verwehren würden, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Selbst für den Fall, dass sie Unterstützung bedürfte und dass ihr keine Unterstützung im Familienverband gewährt würde, würde die Beschwerdeführerin auf Formen des betreuten Wohnens zurückgreifen können, die es laut den Länderfeststellungen in Kasachstan gibt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einem "real risk" ausgesetzt wäre, in eine Notlage zu geraten, die Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Die Mietpreise in Almaty sind hoch. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die vierzehn Jahre Arbeitserfahrung als Immobilienmaklerin hat, in der Lage sein wird, eine entsprechende Mietwohnung für sich zu finden. Es herrscht laut den Länderberichten rege Bautätigkeit im Wohnungsbereich. Der Beschwerdeführerin wäre es zumutbar, sich (vorübergehend) auch in einer anderen Stadt niederzulassen, wo die Mietpreise billiger sind. Es wäre ihr - auch wenn sie mehrfach den Wunsch nach einer eigenen Wohnung artikuliert - auch zumutbar, sich eine Wohnung (zumindest vorübergehend) mit einer oder mehreren anderen Personen zu teilen, um somit die Mietkosten zu senken; dagegen spricht auch nicht ihr Gesundheitszustand, der sich stabilisierte, während sie in einem Heim der Grundversorgung lebte, auch wenn sie angibt, sich durch die anderen Menschen gestört zu fühlen. Zudem kann nicht erkannt werden, dass ihr vor dem Hintergrund des familiären Zusammenhalts die Familie vorübergehende Hilfe verweigert würde, bis sie seine Wohnung findet. Es liegt somit auch aus diesem Grund (anders als in VwGH 05.11.2003, 2001/01/0361; 24.05.2005, 2004/01/0554) kein Fall vor, in dem in Folge des Fehlens jeglicher Unterkunftsmöglichkeit ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr bestehen würde.
Die Beschwerdeführerin habe, so ihre Mutter in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, selbst Geld als selbständige Maklerin verdient und für die Flucht gespart, die Arbeit sei aber illegal gewesen. Zuvor habe sie an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät studiert und bei der Antimonopolbehörde gearbeitet. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin an, zunächst im Staatsministerium gearbeitet zu haben, dann im Reisebüro ihrer Mutter und 1998 bis 2009 als selbständige Maklerin. In der psychiatrischen Begutachtung gab sie an, 14 Jahre lang als Maklerin gearbeitet zu haben. Laut Sachverständigengutachten vom 18.04.2015 ist die Beschwerdeführerin arbeitsfähig betreffend Tätigkeiten mit mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen unter allgemein üblichem Zeitdruck und durchschnittlicher psychischer Belastung im Kundenkontakt, auch mit Bildschirmtätigkeit. Die Beschwerdeführerin verfügt ihren Angaben zufolge somit über eine Ausbildung als Näherin und Arbeitserfahrung als Sekretärin und Maklerin und arbeitet zur Zeit gelegentlich unangemeldet als Reinigungskraft. Sie spricht Russisch und auf Grund der Länderberichte steht fest, dass keine Probleme bei der Arbeitssuche bekannt sind, wenn eine Person schlecht Kasachisch spricht. Sie kann daher ihren Lebensunterhalt durch Arbeit als Näherin, Sekretärin oder Maklerin bestreiten. Soweit sie in der Stellungnahme vom 22.10.2015 auf Länderberichte betreffend die Probleme bei der Integration von Behinderten auf dem Arbeitsmarkt verweist, entspricht dies den hg. Länderfeststellungen; die Beschwerdeführerin gibt aber an, seit 2001 an Schizophrenie erkrankt zu sein und bis 2009 gearbeitet zu haben. Vor diesem Hintergrund kann unter Berücksichtigung des Gutachtens nicht festgestellt werden, dass es ihr nicht wieder möglich wäre, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu sichern. Für den Fall, dass ihr künftig die Bestreitung ihres Lebensunterhalts durch Erwerbsarbeit nicht mehr möglich wäre, könnte sie Sozialhilfe und die entsprechenden Leistungen der Sozialversicherung in Anspruch nehmen. Dass sie diese Leistungen aus dem Titel der Behinderung beantragen müsse und dann behördlich aufscheine, dass sie krank sei, macht die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht unzumutbar. Für den Fall dass Erwerbsarbeit und die verfügbaren staatlichen Unterstützungen nicht ausreichen würden, kann nicht festgestellt werden, dass ihr die Familie jegliche Unterstützung versagen würde. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin aus diesem Grund ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Notlage drohen würde.
In der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zwar an, nach Österreich gekommen zu sein, weil sie mit ihrer Mutter zusammen leben wolle. Die Beschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme aber an, sie sei von ihren Großeltern aufgezogen worden, daher habe sie Probleme mit ihrer Mutter. Es gehe zwar schon etwas besser, aber als Eltern betrachte sie ihre Großeltern. Im Vergleich zum Leben mit ihrer Mutter sei das das Paradies gewesen. Ihre Mutter und ihre Schwester würden ihr immer wieder sagen, dass sie verrückt sei. Die Beschwerde führt aus, dass ihre Mutter und weitere Verwandte in Österreich seien und bei psychisch beeinträchtigten Menschen ein großzügiger Maßstab an das Familienleben angelegt werden müsse. Ihr Psychiater gibt hingegen im Befund vom 19.12.2014 an, dass sich die Beziehung zu Mutter und Halbschwester erst stabisiliert habe, seit sie nicht mehr mit ihnen zusammenwohne. Seither seien große Konflikte ausgeblieben. Laut ZMR-Auskunft lebte die Beschwerdeführerin nur ein Jahr (bis Sommer 2010) mir ihrer Familie zusammen, seither lebt sie in einem Quartier der Grundversorgung. Den Ausführungen ihres Psychiaters widerspricht die Stellungnahme vom 22.10.2015, wonach das familiäre Naheverhältnis auf Grund ihrer gesundheitlichen Situation eine wesentliche Stütze für sie darstelle und die Ausweisung daher Art. 8 EMRK verletze. Vor dem Hintergrund, dass nicht der enge Kontakt mit Mutter und Stiefschwester für die Gesundheit der Beschwerdeführerin förderlich ist, sondern umgekehrt, sich ihre gesundheitliche Situation erst stabilisierte, seit sie Wohngemeinschaft mit ihrer Mutter und Stiefschwester auflöste, kann im Fall der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig wäre: Der Kontakt mit Mutter und Stiefschwester kann über Telefon, Briefe und Besuche aufrecht erhalten werden. In Kasachstan leben neben der Großmutter, die die Beschwerdeführerin selbst als "Mutter" bezeichnet, noch die Verwandten, mit denen die Beschwerdeführerin bisher zusammenlebte. Die Beschwerdeführerin bringt auch vor, dass ihre Stiefschwester sie nicht finanziell unterstützen kann, weil sie schon ihre Mutter unterstützt, diese unterstützt wiederum die Beschwerdeführerin finanziell, die ihren Lebensunterhalt allerdings im Rahmen der Grundversorgung sowie gelegentlichen unangemeldeten Reinigungstätigkeiten bestreitet. Dass die Beschwerdeführerin von ihrer Stiefschwester oder ihrer Mutter in sonstiger Weise unterstützt wird, hat sie selbst nicht vorgebracht. Umgekehrt ist auch ihre Mutter nicht auf ihre Unterstützung angewiesen - die Beschwerdeführerin besucht sie und kocht für sie -, weil sie mit der Stieftochter im gemeinsamen Haushalt lebt, die für sie sorgt.
Eine Aufenthaltsverfestigung kann nicht festgestellt werden: Auch wenn sich die Beschwerdeführerin bereits seit 2009 im Bundesgebiet aufhält und Deutschkurse auf dem Niveau B1 besucht, aber keine Prüfungen hierüber ablegt, spricht sie kaum deutsch. Davon abgesehen hat sie nur einen Schreibkurs besucht und sich 2011-2013 an einem einmal pro Monat stattfindenden Besuchsprojekt in einer Seniorenresidenz beteiligt. Ihre Freunde hat sie während ihres unsicheren Aufenthalts in der russischen Diaspora gefunden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch weiterhin mit Kunst, Kultur und Lebensart ihres Herkunftsstaates verbunden ist. Abgesehen von Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung geht die Beschwerdeführerin keiner legalen Erwerbsarbeit nach und ist auch nicht Mitglied von Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen.
2.7. Die Feststellungen zur Lage in Kasachstan gründen sich auf die genannten Quellen, denen die Beschwerdeführerin auch in der Stellungnahme vom 22.10.2015 nicht substantiiert entgegen getreten ist, da sich die in der Stellungnahme erwähnten Berichte entweder ohnedies mit den Stellungnahmen des Bundesverwaltungsgerichts decken, oder bereits älteren Datums sind.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Da die - bis 2014 auch im Beschwerdeverfahren durch Dr. Lennart BINDER anwaltlich vertretene und danach von einer Juristin der CARITAS unterstütze - Beschwerdeführerin, die in der mündlichen Verhandlung eine weitere Vollmacht zugunsten von XXXX vorlegte, aber wieder zurückzog, trotz Manuduktion die Beigebung eines Rechtsberaters nicht beantragte, war ihr von amtswegen kein Rechtsberater beizugeben.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
3.2.2. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen kann keine Verfolgung der Beschwerdeführerin auf Grund des von ihr erstatteten Fluchtvorbringens erkannt werden. Das Vorbringen zu den fluchtauslösenden Ereignissen ist aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen unglaubwürdig. Dass aus anderen Gründen ein Interesse der Behörden an der Beschwerdeführerin bestanden hätte, wurde nie behauptet.
Eine Verfolgung aus anderen Gründen wurde zudem von der Beschwerdeführerin, die der Mehrheitsethnie und dem Mehrheitsglauben ihres Herkunftsstaates angehört, nie behauptet und ist auch von Amtswegen nicht zu erkennen.
Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Kasachstan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Kasachstan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Kasachstan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Fluchtgründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt (siehe Punkt 3.2.1.).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Kasachstan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde:
Die Beschwerdeführerin spricht fließend russisch, verfügt über Grund-, Berufsschul- und Hochschulbildung, mehrjährige Arbeitserfahrung als Sekretärin und langjährige Arbeitserfahrung als Immobilienmaklerin. Sie ist arbeitsfähig und es ist davon auszugehen, dass sie wie vor der Ausreise ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit wird sichern können. Zudem bestehen ein Sozialversicherungs- und Sozialhilfesystem, deren Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin zumutbar ist. Es gibt daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin über Anfangsschwierigkeiten hinaus in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es kann darüber hinaus auch nicht erkannt werden, dass ihr ihre Familie, mit der sie im gemeinsamen Haushalt lebte, jegliche Unterstützung verweigern würde; zudem steht auf Grund der Angaben ihrer Mutter fest, dass die Beschwerdeführerin auch von ihrem Bruder finanziell unterstützt wurde.
Die Beschwerdeführerin ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit bedroht: Auch wenn die Mietpreise in Almaty für kasachische Verhältnisse hoch sind, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als langjährige Immobilienmaklerin in der Lage sein wird, ein geeignetes Objekt für sich zu finden. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass der kasachische Staat eine Bauinitiative im Bereich öffentlicher Wohnbau gestartet hat. Es wäre der Beschwerdeführerin auch zumutbar, vorübergehend außerhalb von Almaty zu leben, eine Wohnung mit anderen zu teilen oder wieder zu ihrer Familie zu ziehen. Auch wenn glaubhaft ist, dass ihre Familie es vorziehen würde, würde sich ihre Mutter um die Beschwerdeführerin kümmern, kann auf Grund des engen Familienzusammenhalts, dem aufrechterhaltenen Kontakt und der bisherigen Unterstützung nicht angenommen werden, dass ihre Verwandten ihr keine vorübergehende Unterkunft gewähren würden, bis sie in eine Mietwohnung ziehen könnte.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose, wobei der erste schwere Krankheitsschub 2001 protokolliert ist. Die Beschwerdeführerin benötigt eine medikamentöse Therapie, wobei das benötigte Medikament in Kasachstan verfügbar ist und die Kosten hiefür vom Staat getragen werden. Auf Grund der Länderberichte und ihrer Angaben, auch vor ihrer Ausreise in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gewesen zu sein, steht fest, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat die notwendige medizinische Behandlung (wiederum) zuteil werden wird. Laut Gutachten bedarf die Beschwerdeführerin keiner stationären Therapie. Auch auf Grund ihres Vorbringens und den Schilderungen ihrer Mutter wurde die Beschwerdeführerin nur bei festgestellter Eigengefährdung auf Grund der medizinischen Indikation zwangseingewiesen. Eine darüber hinausgehende Gefahr, auch ohne medizinische Notwendigkeit hospitalisiert zu werden, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und hat sich auch in ihrem bisherigen Leben nicht manifestiert.
Die übrigen Erkrankungen der Beschwerdeführerin - Bluthochdruck und Übergewicht - sind auch im Herkunftsstaat behandelbar.
Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, falls die Behandlung in Kasachstan schwerer zu erhalten sei, als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr nach Kasachstan lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Sie leidet auch an keinen Krankheiten, die einer Überstellung entgegenstehen würden. Dass im Falle der Überstellung nach Kasachstan eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann, erreicht bei dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht (vgl. EGMR 14.04.2015, Fall Tatar, Appl. 65.692/12).
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Kasachstan sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis ist daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:
3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: - die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, - der Grad der Integration, - die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, - die strafgerichtliche Unbescholtenheit, - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, - die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, - die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; 29.09.2007, B 1150/07; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; 15.05.2007, 2006/18/0107 und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423).
3.4.3. Ungeachtet der Frage, ob die Beziehung der volljährigen Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter und ihrer volljährigen Stiefschwester Familien- oder Privatleben darstellt, ist der Eingriff in diese Beziehung durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig:
Die Beschwerdeführerin wuchs nicht bei ihrer Mutter, sondern bei den Großeltern auf und lebte erst 2009/2010 mit ihrer Mutter und ihrer Stiefschwester im gemeinsamen Haushalt, seit 2010 bestehen getrennte Haushalte. Bis dahin wurde der Kontakt (Mutter und Stiefschwester lebten seit 2001 nicht mehr in Kasachstan) auf Distanz aufrechterhalten. Selbiges ist auch nunmehr wieder möglich. Die Mutter ist nicht auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen, die sie besuchen kommt und für sie kocht, da sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Stieftochter lebt, die sie auch finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin umgekehrt gibt nicht an, von ihrer Mutter oder Stiefschwester essentiell unterstützt zu werden (die Beschwerdeführerin bezieht Grundversorgung und lebt in einem Quartier der Grundversorgung; es besteht kein Pflegebedarf). Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden ergibt sich vielmehr, dass sich sowohl ihr Gesundheitszustand, als auch die Beziehung zu Mutter und Stiefschwester erst stabilisierten, als der gemeinsame Wohnsitz mit ihnen aufgelöst und der Kontakt gelockert wurde. Der Beziehung zu Mutter und Stiefschwester in Österreich steht die Beziehung zu ihrer Großmutter, ihren Tanten und ihrem Onkel entgegen, mit denen die Beschwerdeführerin zeitweilig im gemeinsamen Haushalt lebte, und ihrem Bruder, der sie finanziell unterstützte. Der Kontakt wird auch von Österreich aus aufrechterhalten. Auch ihre Vater und dessen Familie leben im Herkunftsstaat. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in die Beziehung zu ihrer Mutter und Stiefschwester eingreifen würde.
Sonstige familiäre Bindungen zu bzw. ein sonstiges Familienleben mit in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Angehörigen hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet.
3.4.4. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde auch nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführerin auf Privatleben eingreifen:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Da die Beschwerdeführerin bereits sechs Jahre lang in Österreich lebt, ist vom Vorliegen von Privatleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen.
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführerin verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Sie ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Beschwerdeführerin nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen.
Das einzige Asylverfahren der Beschwerdeführerin dauerte mit sechs Jahren verhältnismäßig lange, doch die Beschwerdeführerin schuf in dieser Zeit keine Bindungen, die im Vergleich zu den weiterhin zu Kasachstan bestehenden Verbindungen so schwer wögen, dass ein Eingriff in sie unverhältnismäßig wäre:
Die Beschwerdeführerin besucht Deutschkurse bereits auf dem Niveau B1, hat aber nie Prüfungen abgelegt und vermochte auch in der mündlichen Verhandlung nur geringe Deutschkenntnisse vorzuweisen. Sie besuchte einen Schreibkurs, nahm davon abgesehen aber keine Bildungsangebote in Anspruch. Sie bezieht Grundversorgung und unternahm keine (legalen) Schritte zur Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin putzt im Rahmen der Remunerationstätigkeit in ihrem Quartier der Grundversorgung, arbeitet gelegentlich unangemeldet als Putzfrau und nahm 2011-2013 an einem ein Mal pro Monat stattfindenden Besuchsprojekt mit einer Seniorenresidenz teil, beteiligte sich davon abgesehen aber nicht in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen. Sie hat während ihres unsicheren Aufenthalts Freunde gefunden, diese Freundschaften können jedoch auch durch Telefon, Briefe oder Besuche aufrecht erhalten werden.
Dem gegenüber stehen die starken Bindungen der zweiundvierzigjährigen Beschwerdeführerin, die abgesehen von den sechs Jahren in Österreich ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbrachte: Sie absolvierte in Kasachstan die Grund-, Berufs- und Hochschule, spricht russisch und etwas kasachisch und war in Kasachstan am Arbeitsmarkt integriert. Der Großteil ihrer Familie lebt weiterhin in Kasachstan. Es besteht auch weiterhin Kontakt zum Herkunftsstaat. Davon abgesehen gibt die Beschwerdeführerin selbst an, starke Bindungen zu Kasachstan und zum russischen Sprachraum zu haben.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Im Ergebnis ist daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur umfassenden Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin zu treffen. Ob diesem Vorbringen - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - theoretisch Asylrelevanz zukommen würde war daher für die konkrete Entscheidung nicht mehr von Relevanz. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
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