BVwG W107 2112181-1

W107 2112181-1Tribunale amministrativo federale18 dic 2015

Regest

Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, Ersatz, Gutachten,<br/>Haltefrist, Kalb, Mindestanforderung, Mitteilung, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verweildauer

Testo completo

BVwG W107 2112181-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W107.2112181.1.00

Spruch

W107 2112181-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2015, AZ XXXX , betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 beantragten Kühen im Rahmen der Mutterkuhquote um Kühe eines Mutterkuhbestandes handelt.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten in der Rinderdatenbank (RDB) im Kalenderjahr 2014 potentiell prämienfähige Rinder.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2014, AZ XXXX , wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 581,66 gewährt. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr zwar eine Milchkuhprämie jedoch keine Mutterkuhprämie gewährt wurde. Begründend dazu führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der geringen Anzahl an Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die zu den Stichtagen an die RDB gemeldeten Fleischrassekühe nicht hätten berücksichtigt werden können, weshalb gegenständlich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mutterkuhprämie nicht vorgelegen seien. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten würden. Gegenständlich handle es sich aus den dargelegten Gründen jedoch nicht um Mutterkühe im Sinne des Art. 109 lit. d VO 73/2009.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass hinsichtlich der Nicht-Gewährung der begehrten Mutterkuhprämie eine gesetzwidrige Berechnung der belangten Behörde vorliege. Im Antragszeitraum hätten sich unter Berücksichtigung der Haltefristen 23 Kühe am Betrieb der Beschwerdeführerin befunden. Die Beschwerdeführerin habe im Antragsjahr über eine Mutterkuhquote von zehn Stück verfügt. Aufgrund der Milchrichtmenge bzw. der gelieferten Milchmenge seien von der belangten Behörde 13 Milchkühe errechnet worden, somit würden zehn Mutterkühe verbleiben. Die Abkalbequote von 50% sei unstrittig erfüllt worden. Um auch das Erfordernis der Verweildauer einzuhalten, hätten im Antragsjahr zehn Kälber mindestens zwei Monate am Betrieb der Beschwerdeführerin verbleiben müssen. Tatsächlich hätten zwar zunächst nur acht Kälber die Verweildauer erfüllt, es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr zwei Kälber hinzugekauft habe, die als Ersatzkälber zu berücksichtigen gewesen wären.

4. In einer Bemerkung zur Beschwerdevorlage führte die AMA aus, dass etwaige Ersatzkälber nicht berücksichtigt würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin verfügte im Jahr 2014 über eine Mutterkuhquote von zehn Stück.

Zu den drei Antragsstichtagen 2014 hielt die Beschwerdeführerin auf ihrem Betrieb - unter Mitberücksichtigung des geforderten Haltungszeitraums von sechs Monaten - 23 Fleischrassekühe.

Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2014 über 13 rechnerische Milchkühe. Im Antragsjahr 2014 erfolgten weiters am Betrieb der Beschwerdeführerin 18 Abkalbungen.

Von den 18 geborenen Kälbern wurden im Antragsjahr sechs Kälber länger als zwei Monate am Betrieb der Beschwerdeführerin gehalten. Zwei Kälber verendeten am Tag ihrer Geburt.

Die Beschwerdeführerin kaufte im Antragsjahr 2014 die Kälber mit den Ohrenmarkennummern AT XXXX (geb. am 02.10.2014, Zugang am Betrieb mit 17.11.2014, Abgang vom Betrieb mit 29.01.2015) und AT XXXX (geb. am 06.12.2014, Zugang am Betrieb mit 22.12.2014, Abgang vom Betrieb mit 20.04.2015) zu. Diese beiden Tiere verweilten nach ihrem Zugang länger als zwei Monate am Betrieb der Beschwerdeführerin, die zweimonatige Verweildauer wurde somit eingehalten.

Dass die Ersatzkälber nicht von der Mutterkuh angenommen worden seien, wurde von der AMA nicht dargelegt. Gemäß Anmerkung der AMA in Rahmen der Beschwerdevorlage können vielmehr Ersatzkälber nicht berücksichtigt werden.

In der üblichen Rinderzuchtpraxis können im Fall des Abgangs von Kälbern Ersatzkälber für die Frage der Einhaltung der notwendigen Verweildauer berücksichtigt werden. Ein Ersatzkalb darf zum abgegangenen Kalb nur einen geringen Altersunterscheid aufweisen (max. 3 Wochen) und muss vom Muttertier als Ersatzkalb angenommen, also etwa gesäugt, werden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen zu den zu den Antragsstichtagen gemeldeten Fleischrassekühen, der errechneten Anzahl an Milchkühen, den erfolgten Abkalbungen 2014 und den im Antragsjahr geborenen bzw. zugekauften Kälbern ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dem seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerdeschriftsatz und der Einsichtnahme in die dem Bundesverwaltungsgericht zugängliche RDB. Der Sachverhalt ist somit unstrittig.

Die Feststellungen zur üblichen Rinderzuchtpraxis und hier insbesondere zu den Voraussetzungen der Möglichkeit zur Berücksichtigung von Ersatzkälbern zur Einhaltung der Verweildauer ergeben sich aus dem amtsbekannten Gutachten von DI Johann Häusler der HBLFA Raumberg-Gumpenstein, Nutztierforschung, Alternative Rinderhaltung vom 01.10.2014, welches im Verfahren eingeholt wurde und das dem Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1, zu Grunde liegt (vgl. hierzu auch die weitere ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, etwa BVwG 14.04.2015, Zl. W113 2101350-1).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft, weil der Sachverhalt unstrittig ist und die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.

Zu A)

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (in der Folge: Direktzahlungs-VO) lautet:

"Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."

§ 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO lautet:

"Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird."

Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009, VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d der VO (EG) Nr. 73/2009 eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".

Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen ist, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden,

um die Milcherzeugung zu steigern. ... Die wichtigste "Aufgabe"

liegt in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehören demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität bezieht sich, für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gilt, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein kann.

In der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06, erläutert der Gerichtshof bezogen auf die damals in Geltung stehende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/1999, welche ihrem Wortlaut nach diesbezüglich gleichlautend mit der gegenständlich anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuweist, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Durchführungsverordnung zu gewährleisten. Ihnen (den Mitgliedstaaten) obliegt es, den Begriff "Mutterkuh" näher zu bestimmen. Fehlt es in der Durchführungsverordnung, so weiter in der Entscheidung, an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die übliche Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. Die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit ermöglichen es, den Begriff der Mutterkuh genauer zu bestimmen. Es werde dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung finden.

Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2014" sieht auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50% der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2014 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2013 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mutterkuhbestandes finden sich auch im in den Feststellungen zitierten Gutachten zu dieser Frage.

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall: Um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation ihres Betriebes als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen, musste die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2014 zwölf Abkalbungen (50% von den 23 an den Antragsstichtagen gemeldeten Fleischrassekühen) vorweisen sowie die Mindestverweildauer hinsichtlich zehn Kälber (80% von zwölf Kälbern) eingehalten haben.

Mit 18 Abkalbungen wurde die geforderte Abkalbequote für das Antragsjahr 2014 unstrittig erfüllt.

Seitens der belangten Behörde wurde jedoch die geforderte Mindestverweildauer von zwei Monaten lediglich bei acht Kälbern als erfüllt angesehen. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde ins Treffen, dass in diesem Zusammenhang jedoch auch die Tiere mit den Ohrmarkennummern AT XXXX und AT XXXX zu berücksichtigen seien. Diese seien zeitnah zugekauft worden und daher als Ersatzkälber zu werten, womit demnach bei zehn Kälbern die geforderte Verweildauer als erfüllt anzusehen sei.

Auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich gilt die Mindestverweildauer von Kälbern in solchen Fällen als eingehalten und kann von einem Mutterkuhbestand ausgegangen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Die Ersatzkälber dürfen nur einen geringen Altersunterschied zu den weggegebenen Kälbern aufweisen und müssen vom Muttertier angenommen, also etwa gesäugt, werden.

Daraus folgt gegenständlich, dass die von der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2014 zugekauften Kälber unter Berücksichtigung der oben angeführten Voraussetzungen als Ersatzkälber anzusehen sind:

Das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurde am 06.12.2014 geboren, der Zugang zum Betrieb erfolgte mit 22.12.2014, der Abgang vom Betrieb mit 20.04.2015 und konnte somit aufgrund seines Alters als Ersatzkalb für das abgegangene Kalb mit der Ohrmarkennummer AT XXXX (geboren am 23.11.2014) berücksichtigt werden. Der Altersunterschied betrug lediglich 13 Tage. Da dieses Ersatzkalb bis zum 20.04.2015 am Betrieb der Beschwerdeführerin verweilte, wurde auch die erforderliche Verweildauer von zwei Monaten eingehalten.

Das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurde am 02.10.2014 geboren und konnte ebenfalls aufgrund seines Alters als Ersatzkalb für das abgegangene Kalb mit der Ohrmarkennummer AT XXXX (geboren am 16.09.2014) berücksichtigt werden. Der Altersunterschied betrug lediglich 16 Tage. Dieses Kalb ist dem Betrieb der Beschwerdeführerin am 17.11.2014 zugegangen und hielt in weiterer Folge auch die erforderliche Verweildauer (Abgang am 29.01.2015) von zwei Monaten ein.

Im Antragsjahr 2014 wurde somit im Betrieb der Beschwerdeführerin von der geforderten Anzahl an Kälbern die zweimonatige Verweildauer eingehalten.

Aus den dargelegten Gründen sind die an den Antragsstichtagen gemeldeten Kühe der Beschwerdeführerin gemäß Art. 109 lit. d VO (EG) 73/2009 als solche eines Mutterkuhbestandes zu betrachten. Unter Berücksichtigung der Anzahl der rechnerischen Milchkühe und der Mutterkuhquote von zehn Stück ist der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 daher eine Mutterkuhprämie für zehn Mutterkühe zu gewähren.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 daher zu Unrecht keine Mutterkuhprämie gewährt. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 war der Agrarmarkt Austria deshalb spruchgemäß aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der erforderlichen Mindestverweildauer von Kälbern zur Erfüllung der Voraussetzung für den Erhalt einer Mutterkuhprämie, doch hat der EuGH mit Erkenntnis festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.