W216 2108043-1•BVwG W216 2108043-1
W216 2108043-1Tribunale amministrativo federale17 dic 2015
Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung
W216 2108001-1/7E
W216 2108043-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Majoros, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 06.05.2015, GZ: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 12, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: belangte Behörde) jeweils vom 25.02.2015 wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Bezug des Arbeitslosengeldes sowie der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, für die Zeiträume vom 03.06.2013 bis 21.07.2013 (Arbeitslosengeld) sowie vom 22.07.2013 bis 31.07.2013; 01.09.2013 bis 16.10.2013; 18.10.2013 bis 24.10.2013; 26.10.2013 bis 30.11.2013 (Notstandshilfe) widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 843,78 und der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 1621,38 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld sowie die Notstandshilfe für die Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er bei Suchthilfe Wien GmbH und bei der Firma XXXX geringfügige Beschäftigungen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe diese Dienstverhältnisse der belangten Behörde nicht bekannt gegeben. Die WGKK habe rückwirkend wegen der Überschneidung dieser zwei geringfügigen Beschäftigungen Vollversicherung nachgespeichert, weshalb er für die Zeiträume nicht als arbeitslos gelte.
2. Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.03.2015 - bei der Behörde am 12.03.2015 eingelangt - rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führt er darin im Wesentlichen aus, dass er nicht verstehe, warum er wegen seiner Aushilfstätigkeit bei der Suchthilfe Wien GmbH für ein kleines Taschengeld Notstandshilfe zurückzahlen müsse. Er habe schon im Jahr 2012 ein paar Tage bei der Suchthilfe gearbeitet. Er habe den Betreuern beim AMS auch erzählt, dass er dort manchmal arbeite. Diese haben diese Arbeit aber nie als wichtig angesehen. Es sei ja nur eine Aushilfstätigkeit, keine echte geringfügige Beschäftigung. Er könne dort nur arbeiten, wenn er Glück habe und gerade etwas frei sei. Er bekomme dort dafür auch keine richtige Bezahlung, sondern nur ein Taschengeld. Auch bei der MA 40 gelte das für die Mindestsicherung nicht als normaler Lohn. Das sei somit nicht das Gleiche wie das Geld, das er für seine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX bekomme. Er habe natürlich den Betreuern beim AMS gemeldet, dass er bei der Firma XXXX zu arbeiten begonnen habe. Es habe ja nach ein paar Monaten sogar einmal eine Frau vom AMS in der Firma XXXX angerufen, um zu fragen, ob er statt einer geringfügigen Beschäftigung eine Teilzeitarbeit haben könne, mit Unterstützung des AMS. Er habe also überhaupt keine unwahren Angaben gemacht oder irgendetwas verschwiegen. Diese Anschuldigungen seien gänzlich falsch. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er bei der Suchthilfe Wien GmbH insgesamt nur rund 100 €
Taschengeld erhalten habe. Es habe ihm niemand gesagt, dass es nicht erlaubt sei, eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX zu haben und im gleichen Monat auch ein paar Stunden bei der Suchthilfe Wien GmbH zu arbeiten, wenn er Notstandshilfe beziehe.
3. Mit Schreiben vom 01.04.2015 erstatte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, in der er - zusammengefasst - ausführt, dass es richtig sei, dass er laufend eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX habe und immer wieder bei der Suchthilfe Wien GmbH XXXX tätig sei. Bei der Tätigkeit bei der Suchthilfe Wien GmbH handle es sich nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um eine Beschäftigungstherapie. Er habe "therapeutisches Taschengeld" und kein Entgelt erhalten. Der Beschwerdeführer bestreitet weiters das Vorliegen einer Vollversicherung aufgrund Zusammenrechnung zweier geringfügiger Dienstverhältnisse. Er sei bei XXXX tageweise im Bereich Postversand tätig gewesen, einen Dienstvertrag habe er nie erhalten. Die Dauer der Tätigkeit sei immer von 10:00 bis 15:00 gewesen, das Taschengeld für einen Tag (5 Stunden) habe circa €
21,00 betragen. Das Landesverwaltungsgericht Wien habe in seiner Entscheidung vom 30.05.2014, VGW-141/002/22181/2014, ausgeführt, dass "therapeutisches Taschengeld" einen Leistungsanreiz aus "therapeutischen" Gründen darstelle, ohne dass der Geldleistung eine Arbeitsleistung von nennenswertem wirtschaftlichen Wert gegenüberstehe. Bei der tageweisen Tätigkeit bei XXXX stehe, so der Beschwerdeführer, eindeutig der therapeutische Zweck und nicht das Interesse des Betriebsinhabers an der Arbeitsleistung im Vordergrund. Es könne daher in arbeitsrechtlicher Hinsicht kein Dienstverhältnis angenommen werden. Auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht liege seines Erachtens kein Dienstverhältnis vor, von der Suchthilfe Wien GmbH sei für einzelne Tage eine tageweise Beschäftigung bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Er habe davon nichts gewusst. Der VwGH habe hinsichtlich von Volontären entschieden, dass der für die Lohnsteuerpflicht maßgebliche § 47 Abs. 2 EStG 1988 eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung voraussetze. Fehle die Arbeitspflicht, so liege nach dem VwGH trotz Leistung eines Taschengeldes kein Dienstverhältnis vor. Entgegen dem Bescheid habe er der belangten Behörde sowohl das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX als auch die Tätigkeit bei der Suchthilfe Wien GmbH gemeldet.
4. Auf Anfrage der belangten Behörde vom 31.03.2015 übermittelte die Firma XXXX der belangten Behörde ein E-Mail mit unter anderem dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer im Monat 06/2013 brutto/netto €
357,54 und für 10/2013 und 11/2013 ebenfalls brutto/netto € 383,08 erhalten habe.
5. Auf Ersuchen der belangten Behörde ebenfalls vom 31.03.2015 übermittelte die Suchthilfe Wien GmbH am 01.04.2015 der belangten Behörde ein E-Mail mit unter anderem dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer an den folgenden Tagen "therapeutisches Taschengeld" gemäß § 14 Abs. 4 Wiener Sozialhilfegesetz erhalten habe:
05.06. , 07.06. und 14.06.13: je € 21,00 netto/€ 21,43 brutto
12.07. 13: € 21,00 netto/€ 21,43 brutto
06.09. 13: € 21,00 netto/€ 21,43 brutto
08.10. und 09.10.13: je € 21,00 netto/€ 21,43 brutto
26.10. und 27.11.13: je € 21,00 netto/€ 21,43 brutto
Diesem E-Mail wurden auch die Kopien, der für diese Tage an die Wiener Gebietskrankenkasse auf elektronischem Weg übermittelten Anmeldungen einer tageweisen geringfügigen Beschäftigung beigefügt.
Am 28.04.2015 übermittelt die Suchthilfe Wien GmbH ein neuerliches E-Mail mit unter anderem dem Inhalt, dass der sozialökonomische Betrieb XXXX der Suchthilfe Wien GmbH eine nach § 15 SMG anerkannte Einrichtung und Teil der Rehabilitationskette für suchterkrankte Personen sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass ein geschwärzter Vertrag stellvertretend für alle anderen Tage übermittelt werde, da eine Übermittlung von Personendaten, die im Kontext zur Betreuung stünden, über eine gewöhnliche Mailverbindung als nicht sicher gelte. Jene Informationen zum Vertragsinhalt, die für die belangte Behörde von besonderem Interesse seien, seien jedoch einwandfrei zu entnehmen. Kopien von Verträgen könnten, falls noch nötig, persönlich per Bote oder eingeschrieben per Post zugestellt werden.
Diesem E-Mail war weiters ein Informationsblatt zur Beschäftigung von Tagesarbeitskräften beigefügt, in dem unter anderem angeführt wird, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis vorliege, wenn das Monatsentgelt bei einem für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat befristeten Arbeitsverhältnis den Betrag von € 27,47 durchschnittlich täglich (2009) nicht übersteige.
Darüber hinaus übermittelte die Suchthilfe Wien GmbH einen geschwärzten Tagesarbeitsvertrag, vereinbart zwischen dem Beschäftigungsgeber XXXX und dem Beschäftigten. Dieser/e Beschäftigte hat laut diesem Tagesarbeitsvertrag unter anderem anzugeben, ob er/sie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Sozialhilfe beziehe und nimmt mit seiner/ihrer Unterschrift zur Kenntnis, dass bei Überschreitung der täglich/wöchentlich/monatlich zulässigen Zuverdienstgrenze Sozialversicherungs- und/oder Einkommenssteuerpflicht bestehe und dafür die Summen aller Einkünfte, die aus Beschäftigung erzielt werden, als Berechnungsgrundlage dienten.
6. Am 28.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens bei der belangten Behörde zu seiner Beschwerde vom 09.03.2015 niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei unter anderem an, dass er bereits im Jahr 2012 tageweise bei der Suchthilfe Wien GmbH tätig gewesen sei und dies nicht als Dienstverhältnis gesehen habe. Er habe diese Tätigkeit aber der belangten Behörde im Jahr 2012 gemeldet, und zwar gleich im August bei der ersten tageweisen Tätigkeit. Gemeldet habe er dies beim Arbeitsmarktservice Esteplatz, seine Meldung sei zur Kenntnis genommen worden, ohne weiteren Auftrag, allfällige Belege vorzulegen. In Folge sei beim Arbeitsmarktservice Huttengasse vereinbart worden, dass das therapeutische Taschengeld nicht öfters als sechsmal pro Monat ausbezahlt werde. Er habe auch eine Bestätigung vorgelegt, könne sich aber nicht mehr erinnern, wem er diese Bestätigung übergeben habe.
Bezüglich der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Vorstellungsgespräch, das sei ein paar Tage vor dem 03.06.2013 gewesen, bei der er die Zusage erhalten habe, ab dem 03.06.2013 anfangen zu können, gleich zur belangten Behörde gegangen sei, um den Beginn dieser geringfügigen Beschäftigung zu melden. Er habe sich angestellt, einen Ausweis herzeigen müssen, dann habe er bekannt gegeben, dass er ab dem 03.06.2013 geringfügig arbeiten werde und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung stehen müsse und die Geringfügigkeit kein Hindernis sein dürfe. Dann sei er wieder gegangen.
7. In Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der belangten Behörde vom 29.04.2015 übermittelte die Wiener Gebietskrankenkasse der belangten Behörde ein E-Mail mit folgendem Inhalt:
"Besteht neben einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis ein geringfügiges beziehungsweise mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), ist für die Zeit dieser geringfügigen Beschäftigung(en) ein Pauschalbeitrag gemäß §53a Absatz 3 begründet durch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu leisten, wenn für das Jahr 2013 insgesamt die Summe von EUR 386,80 der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurden. Die Grundlage für die Beitragszahlung ist das aus der (den) geringfügigen Beschäftigung(en) in einem Kalenderjahr durchschnittlich im Monat erzielte Entgelt. Herr XXXX wurde vom Dienstgeber Suchthilfe Wien GmbH als Aushilfe und geringfügig beschäftigter Arbeiter angemeldet. Das therapeutische Taschengeld ist als Entgelt für diese Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzusehen. Ein Ausnahmetatbestand ist im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nicht gegeben. Da bei Herr XXXX im Jahr 2013 im Zeitraum vom 03.06.2013 bis 31.07.2013 und vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 gleichzeitig bei den Dienstgebern XXXX sowie Suchthilfe Wien, geringfügige Beschäftigungen gegeben waren, ist aus den Einkünften dieser geringfügigen Beschäftigungen ein Beitrag in Höhe von 14,70% der Beitragsgrundlage zu entrichten."
8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 06.05.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 09.03.2015 abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG überschreite, nicht als arbeitslos gelte und daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe. Die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, in seiner Beschwerdeergänzung vom 01.04.2015 und in der Niederschrift vom 28.04.2015 hätten im Großen und Ganzen den Inhalt, dass er sowohl die geringfügige Tätigkeit bei der Suchthilfe Wien GmbH als auch die geringfügige Tätigkeit bei der Firma XXXX der belangten Behörde rechtzeitig gemeldet hätte.
Der Beschwerdeführer sei laut der Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 28.08.2012 bis 27.11.2013 immer wieder tageweise geringfügig beschäftigt gewesen und wäre er entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, die jeweiligen Tage, an denen er bei der Suchthilfe Wien GmbH gearbeitet habe, rechtzeitig und somit spätestens am Tag dieser Tätigkeit der belangten Behörde jeweils bekanntzugeben.
In den zur Person des Beschwerdeführers chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen seien vom 28.08.2012 bis zur seiner Antragsstellung auf Notstandshilfe mit 17.07.2013 zahlreiche Einträge bezüglich seiner jeweiligen Vorsprachen bei der belangten Behörde ersichtlich (circa 28), in keinen dieser Einträge sei jedoch in irgendeiner Weise durch die Mitarbeiterinnen der belangten Behörde vermerkt, dass er jemals in irgendeiner Weise die tageweise Tätigkeit bei der Suchthilfe Wien GmbH gemeldet hätte.
Die MitarbeiterInnen der belangten Behörde würden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geschult und sei es auszuschließen, dass MitarbeiterInnen seine behauptete Meldung seiner Tätigkeit bei der Suchthilfe Wien GmbH nur mündlich entgegengenommen hätten ohne weiteren Eintrag in der EDV.
Die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX habe der Beschwerdeführer am 03.06.2013 begonnen und wäre daher zu einer rechtzeitigen Meldung notwendig gewesen, dass er spätestens am 03.06.2013 dies der belangten Behörde bekannt gebe. Vor dem 03.06.2013 sei seine letzte Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde in der EDV mit 03.05.2013 und nach dem 03.06.2013 mit 06.06.2013 ersichtlich und sei diesen Einträgen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise seine geringfügige Beschäftigung ab 03.06.2013 gemeldet hätte. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch bei den in schriftlicher Form vorliegenden jeweiligen Anträgen auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfe vom 21.12.2012, 20.02.2013 und vom 30.07.2013, die von ihm unterschrieben und bei denen er dezidiert nach eigenem Einkommen gefragt worden seien, diese Frage jeweils mit "nein" beantwortet habe. Erst bei seinem Antrag vom 17.07.2013 auf Notstandshilfe habe er erstmals angegeben, dass er ein eigenes Einkommen aus einer geringfügigen Tätigkeit erziele. Daher werte die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers, dass er diese Tätigkeiten rechtzeitig gemeldet hätte, als Schutzbehauptung, um der in dem bekämpften Bescheid angeführten Rückforderung zu entgehen.
Den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 12.11.2014, dass er nicht gewusst habe, dass er über die Suchthilfe Wien GmbH geringfügig angemeldet gewesen sei und gedacht habe, dass es ein "therapeutisches Taschengeld" sei und seine Angabe in seiner Beschwerdeergänzung, dass er nie einen Dienstvertrag erhalten habe, sei entgegenzuhalten, dass laut dem E-Mail der Suchthilfe Wien GmbH diese (...die Suchthilfe Wien GmbH) suchtkranken Personen fallweise geringfüge Beschäftigung anbiete und diesen Personen ein Informationsblatt ausgebe, bei dem angeführt sei, dass alle Tagesarbeitskräfte ausnahmslos fallweise und geringfügig beschäftigt seien, darüber hinaus werde ein geschwärzter Tagesarbeitsvertrag übermittelt, den alle Personen, die eine derartige fallweise geringfügige Beschäftigung ausüben, vor Beginn dieser Tätigkeit ausfüllen und unterschreiben müssten. Auch in diesen (daher auch vom Beschwerdeführer vom 28.08.2012 bis 27.11.2013 jeweils für seine tageweisen Beschäftigungen bei der Suchthilfe Wien GmbH ausgefüllten und von ihm unterschriebenen) Tagesarbeitsverträgen sei dezidiert angeführt, dass er ein Beschäftigter sei und zur Kenntnis nehme, dass bei Überschreitung der zulässigen Zuverdienstgrenzen Sozialversicherungspflicht entstehe und dafür die Summe aller Einkünfte als Berechnungsgrundlage diene.
Den Einwänden in der Beschwerdeergänzung vom 01.04.2015 mit im Großen und Ganzen dem Inhalt, dass er bei der Suchthilfe Wien GmbH kein Arbeitsentgelt erhalten habe, keine Arbeitspflicht bestanden habe und es sich in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht nicht um ein Dienstverhältnis handle, sei entgegenzuhalten, dass er laut dem nun vorliegenden Tagesarbeitsvertrag die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung gezeigt habe, er für diese Leistung auch entlohnt worden sei, er durch die Suchthilfe Wien GmbH tageweise geringfügig angemeldet worden sei und laut dem E-Mail der Wiener Gebietskrankenkasse vom 05.05.2015 "...ein Ausnahmetatbestand im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nicht gegeben ist".
Da Entgelte aus mehreren Dienstverhältnissen innerhalb eines Kalendermonats zusammen gerechnet werden würden, würde er daher aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen während der beschwerdegegenständlichen Zeiträume der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterworfen werden. Der Beschwerdeführer sei daher vom 03.06.2013 bis 31.07.2013 und vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 nicht als arbeitslos anzusehen und habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, so dass diese zu widerrufen gewesen sei.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sei die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung nur dann zulässig, wenn der Leistungsbezieher unwahre Angaben gemacht oder maßgebende Tatsachen verschwiegen habe, oder wenn der Leistungsbezieher erkennen habe müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hätte. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde seine tageweisen geringfügigen Dienstverhältnisse bei der Suchthilfe Wien GmbH nicht und das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma XXXX verspätet gemeldet, er habe daher maßgebende Tatsachen verschwiegen und sei somit der in den angeführten Zeiträumen bezogene Anspruch auch rückzufordern gewesen.
9. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 22.05.2015 - fristgerecht - den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe sich mit seinem ausführlichen Vorbringen zur Rechtsnatur des therapeutischen Taschengeldes nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es liege daher ein Verfahrensfehler vor, der die Beschwerdevorentscheidung mit Rechtswidrigkeit behafte. Die Rechtsansicht der Wiener Gebietskrankenkasse, die von der belangten Behörde übernommen worden sei, sei nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer verwies erneut auf die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Wien (VGW-141/002/22181/2014) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2011/08/0015). Zusätzlich wies er darauf hin, dass das therapeutische Taschengeld bei der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht der Einkommensanrechnung unterliege (siehe § 11 Abs 1 Z 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz). Das therapeutische Taschengeld stelle kein Entgelt dar.
Zum Argument der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer sich gemäß dem Tagesarbeitsvertrag der Suchthilfe Wien GmbH zur Erbringung einer Leistung verpflichtet gezeigt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass laut ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliege oder nicht, entscheidend sei, was die Vertragsparteien formal vereinbart hätten, sondern ob die Wesensmerkmale eines Arbeitsverhältnisses in arbeitsrechtlicher Hinsicht tatsächlich vorlägen oder nicht. Die belangte Behörde habe in der Beschwerdevorentscheidung auf ein Mail der Suchthilfe Wien GmbH vom 28.04.2015 verwiesen, wonach es sich beim sozialökonomischen Betrieb XXXX der Suchthilfe Wien GmbH um einen Teil der Rehabilitationskette für sucherkrankte Personen handle. Das sei zutreffend. Da es sich um eine therapeutische Maßnahme handle, sei keine Arbeitspflicht gegeben gewesen, selbst wenn dies laut Tagesarbeitsvertrag den Anschein erwecken könnte. Wäre tatsächlich eine Arbeitspflicht gegeben gewesen, so müsste im Gegenzug für die Arbeit ein Entgelt bezahlt werden und kein Taschengeld. Das therapeutische Taschengeld betrage ca. € 4,-/Std. Ein Stundenlohn in Höhe von € 4,-/Std wäre in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht zulässig.
Er habe der belangten Behörde sowohl das therapeutische Taschengeld als auch die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX gemeldet. Es liege kein Rückforderungstatbestand vor.
Zu den Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung, wonach der Beschwerdeführer bei drei Anträgen auf Aus- und Weiterbildungsbeilhilfe (21.12.2012, 20.02.2013 und 30.07.2013) angegeben hätte, kein Einkommen zu beziehen, halte er fest, dass er zwei der drei erwähnten Anträge vor der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX gestellt habe. Die ihm vorgeworfene Meldepflichtverletzung beziehe sich somit bei zwei Anträgen ausschließlich auf das therapeutische Taschengeld, beim Antrag vom 30.07.2013 beziehe sich der Vorwurf sowohl auf das therapeutische Taschengeld als auch auf die geringfügige Beschäftigung. Er habe das therapeutische Taschengeld nicht erwähnt, weil für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass dieses mit "Einkommen" gemeint sein könnte. Er habe der belangten Behörde das therapeutische Taschengeld wiederholte Male gemeldet. Auf den erwähnten Antragsformularen habe er es nicht angegeben, weil dies für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Die Verschweigung maßgebender Tatsachen erfordere zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis; vgl VwGH 19.2.2003, 2000/08/0091). Unterbleibe die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt, sei der Rückforderungstatbestand nicht verwirklicht. So sei zB der notwendige Vorsatz dann nicht gegeben, wenn weder aufgrund der Gestaltung des Antragformulars noch aufgrund der Rechtslage dem Antragsteller erkennbar sei, dass eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der steuerfreien Sozialleistung Kinderbetreuungsgeld bestehe (VwGH 21.12. 2005, 2005/08/0100). Selbiges gelte umso mehr für das therapeutische Taschengeld. Auch liege der für den Tatbestand der Verschweigung erforderliche (bedingte) Vorsatz jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Leistungsbezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an die belangte Behörde ohne Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen seien (VwGH 11.7.2012, 2010/08/0088). Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht kommen, dass es sich bei der Tätigkeit bei der Suchthilfe Wien GmbH um ein Dienstverhältnis gehandelt habe, sei ihm als Laie dieser Sachverhalt jedenfalls nicht bekannt gewesen und könne daher kein Vorsatz vorliegen. Darüber hinaus könne die Rückforderung nicht auf das Fehlen der Angabe auf den Anträgen auf Aus- und Weiterbildungsgeld gestützt werden, zumal er das therapeutische Taschengeld der belangten Behörde bei anderen Gelegenheiten gemeldet habe.
Beim Antrag auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfe vom 30.07.2013 habe er das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma XXXX wohl nicht angegeben, weil er es ohnehin gleich zu Beginn der geringfügigen Beschäftigung gemeldet habe und daher angenommen habe, dass der belangten Behörde dies ohnehin bekannt sei.
Laut der Beschwerdevorentscheidung sei es auszuschließen, dass die AMS Mitarbeiter seine Meldung des Bezuges von therapeutischem Taschengeld nicht EDV-mäßig erfasst hätten. Dies könne, seiner Meinung nach, nicht ausgeschlossen werden. Die AMS Mitarbeiter stünden bei ihrer Arbeit unter großem Zeitdruck, sodass seines Erachtens nicht ausgeschlossen werden könne, dass PC Einträge in manchen Fällen nicht erfolgten.
Im Übrigen habe er den Bezug des therapeutischen Taschengeldes nicht nur der belangten Behörde, sondern auch seiner (namentlich genannten) damaligen Beraterin bei XXXX (Beratungseinrichtung des AMS) gemeldet.
Sein Freund XXXX habe ihn in den letzten Jahren immer wieder unterstützt. Als er die Tätigkeit bei der Suchthilfe Wien GmbH aufgenommen habe, habe er ihn darauf hingewiesen, dass er das therapeutische Taschengeld jedenfalls der belangten Behörde melden müsse. Nicht zuletzt aufgrund seines Ratschlages habe er das auch gemacht. Er habe ihm auch gesagt, dass er die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX der belangten Behörde melden müsse. Herr XXXX könne dies bestätigen und ersuche er das Bundesverwaltungsgericht, ihn als Zeugen zu laden:
10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden seitens der belangten Behörde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 03.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
11. Mit Schriftsatz vom 30.06.2015, eingelangt am 01.07.2015, wurde von der gewillkürten Vertretung die erteilte Vollmacht bekannt gegeben und ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse folgenden Inhaltes beigelegt:
"Bezug nehmend auf Ihre Anfrage und die Schilderung der Umstände der Tätigkeit von Herrn XXXX, liegt aus Sicht der WGKK kein (geringfügiges) Dienstverhältnis von Herrn XXXX beim XXXX XXXX vor, da keine Entgeltlichkeit und keine Arbeitspflicht gegeben ist.
Der VwGH hat in einem Fall, in dem eine Person im Rahmen eines Projektes Haftentlassungshilfe ein dreimonatiges Praktikum gemacht hat und pro Anwesenheitsstunde EUR 5,10 an Taschengeld erhalten hat, ein Volontariat bejaht und ein Dienstverhältnis verneint (VwGH vom 14.3.2013, ZI. 2011/08/0015). Begründet wurde das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses vor allem mit der fehlenden Arbeitspflicht. Es wurde seitens des VwGH weiters ausgeführt, dass die Person die Anwesenheitszeiten selbst bestimmen konnte, das "Arbeitstraining" unter anderem zum Ziel hatte, einen betrieblichen Alltag kennenzulernen, "Arbeitstugenden" wie Pünktlichkeit und Genauigkeit und das Einhalten von Strukturen zu erlernen. Damit diente die Tätigkeit in erster Linie nicht Betriebsinteressen, sondern dem Zweck, die betreffende Person auf einen Eintritt in die Arbeitswelt vorzubereiten.
Aus Ihrer Schilderung geht hervor, dass im gegenständlichen Fall ebenfalls keine Arbeitspflicht besteht (z.B.: es besteht keine Verpflichtung zur Krankmeldung, die Person bleibt zu Hause, wenn es ihr nicht gut geht). Auch in diesem Fall scheint das Betriebsinteresse nicht im Vordergrund zu stehen, sondern das Erlangen eines strukturierten Tagesablaufes. Das Taschengeld ist nicht als Gegenleistung für eine Tätigkeit zu sehen, sondern als Anreiz zum Verein zu kommen. Es besteht folglich keine synallagmatische Verbindung zwischen erbrachter Arbeit und Entgelt (Taschengeld).
Die Anmeldung von der Suchthilfe Wien GmbH müsste aus unserer Sicht storniert werden. Damit fiel auch die Vorschreibung des Pauschalbeitrages weg.
Sollte sich der Sachverhalt anders darstellen und ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs.2 ASVG (persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit) Vorliegen bzw. Lohnsteuerpflicht gegeben sein und das Taschengeld tatsächlich eine Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit sein, wäre die Anmeldung zur Sozialversicherung korrekt erfolgt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer machte mit 14.08.2014 bei der belangten Behörde einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend, den er in der Folge aufgrund des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen zuerkannt erhielt. Seit diesem Tag bezieht der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Im entsprechenden (vom Beschwerdeführer unterschriebenen) Antragsformular findet sich u.a. der folgende Hinweis: "Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet[,] uns sofort mitzuteilen
Der Beschwerdeführer war vom 28.08.2012 bis 27.11.2013 bei der Firma Suchthilfe Wien GmbH tageweise geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer war weiters vom 03.06.2013 bis 26.06.2015 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt.
Beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger sind zur Person des Beschwerdeführers für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende Daten gespeichert:
Arbeitsuche ALG
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
Krankengeld
Arbeitslosengeld
Arbeitsuche
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
XXXX
Arbeiter
XXXX
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
Arbeitslosengeld
Arbeiter
XXXX
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
Krankengeld
Arbeitsuche
Arbeitsuche
Arbeitsuche
Geringfügig
Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH
Arbeitslosengeld
Notstandshilfe
Krankengeld (S
NH, ÜHG
Arbeitsuche
Notstandshilfe
Krankengeld (S
Notstandshilfe
Arbeitsuche
Krankengeld (S
Notstandshilfe
Arbeitsuche
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juni 2013, Juli 2013 und September bis November 2013 zwei geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen ist (im Detail: 05.06., 07.06. und 14.06.2013, 12.07.2013, 06.09.2013, 08.10. und 09.10.2013, 26.10. und 27.11.2013). Aus diesen zwei Beschäftigungen hat er ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt und hatte der Beschwerdeführer diesen Umstand trotz ihm bekannter Meldeverpflichtung dem AMS nicht (rechtzeitig) gemeldet. Dass der Beschwerdeführer die Aufnahme dieser Beschäftigungen der belangten Behörde zum Zeitpunkt des Arbeitslosengeld- (Notstandshilfeleistungs-)bezugs (rechtzeitig) gemeldet hätte, kann nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgte daher mit nunmehr angefochtener Entscheidung vom 06.05.2015 für den vorzitierten Zeitraum zu Recht ein Widerruf des Arbeitslosengeldes sowie die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Die Feststellung zum Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zum Inhalt der im (vom Beschwerdeführer unterschriebenen) Antragsformular enthaltenen Belehrung und zur Dauer des Leistungsbezugs sind unstrittig und ergeben sich zudem aus dem aktenkundigen Antragsformular und dem aktenkundigen Ausdruck über den Bezugsverlauf des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer tageweise ausgeübten Tätigkeit bei der Suchthilfe Wien GmbH XXXX um ein Arbeitsverhältnis handelt und nicht um eine - wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angenommene - "Aushilfstätigkeit, keine echte geringfügige Beschäftigung" ohne "richtige Bezahlung" in einem Umfang von fünf Stunden täglich ergibt sich unter anderem aus den Tagesarbeitsverträgen, die seitens der Suchthilfe Wien GmbH mit dem Beschwerdeführer für die einzelnen Tage seiner Beschäftigung bei der Suchthilfe Wien GmbH abgeschlossen wurden. Diesen Tagesarbeitsverträgen ist u.a. Folgendes zu entnehmen (und von den Vertragsparteien zu unterfertigen):
"Ich nehme zur Kenntnis, dass bei Überschreitung der täglich/wöchentlich/monatlich zulässigen Zuverdienstgrenzen Sozialversicherungs- und/oder Einkommenssteuerpflicht entsteht und dafür die Summen aller Einkünfte, die ich aus Beschäftigung erzielt habe, als Berechnungsgrundlage dienen."
Den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es sich bei der Tätigkeit für die Suchthilfe Wien GmbH um eine geringfügige Tätigkeit handelte, kann somit schon mit Verweis auf die von ihm jeweils für jeden einzelnen seiner tageweisen Beschäftigungen bei der Suchthilfe Wien GmbH (vom 28.08.2012 bis 27.11.2013) ausgefüllten und von ihm eigenhändig unterzeichneten Tagesarbeitsverträgen - beinhaltend den oben wörtlich wiedergegebenen Hinweis, wonach er ein Beschäftigter sei und zur Kenntnis nehme, dass bei Überschreitung der zulässigen Zuverdienstgrenzen Sozialversicherungspflicht entstehe und dafür die Summen aller Einkünfte als Berechnungsgrundlage diene - nicht gefolgt werden. Darüber hinaus teilte die Suchthilfe Wien GmbH der belangten Behörde per E-Mail mit, dass ihrerseits suchtkranken Personen fallweise geringfügige Beschäftigungen angeboten würden und diesen Personen ein Informationsblatt ausgegeben werde, dem zu entnehmen sei, dass alle Tagesarbeitskräfte ausnahmslos fallweise und geringfügig beschäftigt seien. Es ist dem erkennenden Gericht kein Grund ersichtlich, warum an diesen Angaben zu zweifeln sei.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeergänzung, wonach er nie einen Dienstvertrag erhalten habe, ist - den Angaben der Suchthilfe Wien GmbH zufolge - entgegenzuhalten, dass alle Personen, die eine Beschäftigung im Rahmen des Projektes XXXX ausüben, vor Beginn dieser Tätigkeit einen Tagesarbeitsvertrag ausfüllen und unterschreiben müssen. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner vielfachen tageweisen Tätigkeiten für die Suchthilfe Wien GmbH keine Tagesarbeitsverträge ausfüllen und unterschreiben habe müssen, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht auch der Aktenlage.
Seite 2 dieser Tagesarbeitsverträge bilden die Vertragsbedingungen, die sich wie folgt darstellen:
"1. Mit dem Abschluss dieses Tagesarbeitsvertrages zeigt der/die Beschäftigte die Bereitschaft zur Leistungserbringung im Auftrag der Suchthilfe Wien GmbH (Beschäftigungsgeber).
2. Die Gültigkeitsdauer dieses Vertrages bezieht sich auf den Tag der Ausstellung.
3. Die normale Beschäftigungsdauer beträgt 5 Stunden.
4. Die Auszahlung des Lohnes erfolgt nach Beendigung der Arbeitszeit in bar.
5. Der/Die Beschäftigte ist während der Beschäftigung und auf dem direkten Weg von seinem Wohnsitz von und zur Beschäftigung gegen Unfälle versichert.
6. Entschädigt werden ausschließlich die tatsächlich geleisteten Stunden.
7. Die Entscheidung betreffend Beginn und Beendigung der Beschäftigung wird von der Anleitungskraft getroffen.
8. Den Anweisungen der Anleitungskräfte ist Folge zu leisten.
1. keine verbale und körperliche Gewalt
2. kein Konsum von illegalen Suchtmitteln und Alkohol während der Beschäftigung
3. kein Handel mit illegalen Suchtmitteln auf dem Betriebsgelände, im näheren Umkreis und allen sonstigen Einsatzorten
4. kein Verhalten auf dem Betriebsgelände, im näheren Umkreis und allen sonstigen Einsatzorten, das dem Beschäftigter zum Schaden gereicht
5. keine Beschäftigung im Krankenstand
6. das Betriebsgelände, sowie alle anderen Einsatzorte dürfen während der Vertragsgültigkeit nur mit ausdrücklicher Erlaubnis bzw. auf Anordnung einer Anleitungskraft verlassen werden."
Soweit der Beschwerdeführer betreffend die Tätigkeit zu therapeutischen Zwecken die Judikatur zu Tätigkeiten zu Ausbildungszwecken herangezogen wissen will, ist dem entgegen zu halten, dass im Mittelpunkt eines Dienstverhältnisses zur Suchthilfe Wien GmbH nicht die Ausbildung des Beschwerdeführers steht. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt ist ein Ausbildungsvertrag dadurch gekennzeichnet, dass weder Arbeits- noch Entgeltpflicht bestehen. Dies kann jedoch nicht auf die Tätigkeit bei der Suchthilfe Wien GmbH übertragen werden. Weder stehen die Interessen der auszubildenden Person noch der Ausbildungszweck im Vordergrund, noch ist die Tätigkeit von einer Arbeits- und Entgeltpflicht befreit. Ein abgeschlossener Tagesarbeitsvertrag - so die Vertragsbedingungen - verpflichtet den Arbeitnehmer zur Bereitschaft zur Leistungserbringung im Auftrag des Beschäftigungsgebers für die normale Beschäftigungsdauer von 5 Stunden ("Die Entscheidung betreffend Beginn und Beendigung der Beschäftigung wird von der Anleitungskraft getroffen. Den Anweisungen der Anleitungskräfte ist Folge zu leisten.") und verpflichtet den Beschäftigungsgeber zur Auszahlung des Lohnes nach Beendigung der Arbeitszeit in bar. Eine - wie vom Beschwerdeführer vorgebrachte - Losgelöstheit von Verpflichtungen, auch im Sinne eines jederzeit möglichen Kommens und Gehens, kann somit nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer wurde für seine tageweisen Arbeitsleistungen nachweislich entlohnt und er wurde von der Suchthilfe Wien GmbH entsprechend tageweise geringfügig angemeldet.
Seitens der belangten Behörde wurde bei der WGKK am 29.04.2015 schriftlich angefragt, ob bei der WGKK die durch ein therapeutisches Taschengeld entschädigte Beschäftigungstherapie bei der Suchthilfe Wien GmbH tatsächlich als eine einer geringfügigen Tätigkeit gleichwertigen Beschäftigung gewertet werde. Die WGKK führte in ihrer Beantwortung vom 05.05.2015 diesbezüglich wörtlich aus, der Beschwerdeführer "wurde vom Dienstgeber Suchthilfe Wien GmbH als Aushilfe und geringfügig beschäftigter Arbeiter angemeldet. Das therapeutische Taschengeld ist als Entgelt für diese Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzusehen. Ein Ausnahmetatbestand ist im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nicht gegeben." Dieser Ansicht ist rechtlich zu folgen. Die in einer Beschwerdeergänzung vom Beschwerdeführer vorgelegte Anfragebeantwortung der WGKK vom 24.06.2015 lässt völlig offen, welche konkrete Anfrage gestellt wurde. Es lässt sich jedoch aus dem Inhalt des Schreibens erschließen, dass es sich dabei um eine Einschätzung der Schilderung der Umstände der Tätigkeit des Beschwerdeführers durch diesen handelt. Dass dieser Schilderung ("keine Entgeltlichkeit und keine Arbeitspflicht") aufgrund des Inhaltes der bestehenden Arbeitsverträge zwischen der Suchthilfe Wien GmbH und dem Beschwerdeführer und der daraus resultierenden Arbeitspflicht und Entgeltlichkeit (gültig für den jeweiligen Arbeitstag für den ein Vertrag abgeschlossen wurde) seitens des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden kann, wurde bereits dargelegt.
Soweit in dem Schreiben der WGKK vom 24.06.2015 auf die Entscheidung des VwGH vom 14.03.2013, 2011/08/0015, verwiesen wird, ist - unter Verweis auf das oben Ausgeführte - festzuhalten, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Suchthilfe Wien GmbH, einem Sozialökonomischen Betrieb, eben um kein Volontariat handelt. So führt der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung wörtlich aus: "Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.10.2001, 96/08/0101, ausgeführt hat, verwendet das ASVG den Begriff des Volontärs in mehreren Bestimmungen (§ 4 Abs 1 Z 4, § 8 Abs 1 Z 3 lit c, § 10 Abs 2 und § 74 Abs 3 Z 2 ASVG), ohne ihn zu definieren. Der Begriff des Volontärs wird in den genannten Bestimmungen aber stets - wie üblich - als ein Sonderfall eines Dienst- oder Lehrverhältnisses verstanden, sodass bei seiner Auslegung auf das arbeitsrechtliche Begriffsverständnis abzustellen ist. Lehre und Rechtsprechung im Arbeitsrecht verstehen unter der Tätigkeit eines Volontärs eine solche Beschäftigung, die nicht in erster Linie Betriebsinteressen dient, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten. Sie ist charakterisiert von Unentgeltlichkeit und Fehlen der Arbeitspflicht. Volontär ist, wer in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennen lernen will und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen darf. Die Initiative zur Beschäftigung geht in der Regel vom Volontär aus. Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und in der Regel auch die Unentgeltlichkeit sind somit wesentliche Merkmale des Volontariats. Die Gewährung einer freiwilligen Gratifikation oder freien Station schließt ein Volontariat nicht aus (vgl auch das hg Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl 2011/08/0114, mwN)."
Es handle sich bei der Beschäftigung des Beschwerdeführers um kein Volontariat, sondern um ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes. Dabei handelt es sich um ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das durch die Bereitstellung von befristeten Arbeitsplätzen (Transitarbeitsplätzen) die Integration von langzeitbeschäftigungslosen Personen in den Arbeitsmarkt unterstützen soll. Sozialökonomische Betriebe stellen Produkte her oder bieten Dienstleistungen zu Marktpreisen an. Ein Merkmal dieser Betriebe ist, dass ein bestimmter Anteil der betrieblichen Gesamtkosten durch Verkaufserlöse erwirtschaftet wird. Zielgruppe Sozialökonomischer Betriebe sind langzeitbeschäftigungslose Personen, die aus unterschiedlichen Gründen schwieriger Anschluss an den Arbeitsmarkt finden (lange Dauer der Arbeitslosigkeit, Alter, Betreuungspflichten usw.). Auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" ist seit Inkrafttreten der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 als Beschäftigung anzusehen (§ 9 Abs. 7 AlVG). Bei dieser Beschäftigungsform handelt es sich um keine am regulären Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung, sondern es soll erst als Folge dieser Beschäftigung eine Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt stattfinden. Es wird als Vorstufe zu einem regulären Dienstverhältnis quasi ein künstlicher Arbeitsmarkt geschaffen, auf dem bestimmte Personengruppen im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses zeitlich begrenzt beschäftigt werden. Geschuldet wird vom Transitarbeitnehmer somit die persönliche Erbringung von Arbeitsleistung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit an den Transitarbeitgeber (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar [11. Lfg 2015] zu § 9 AlVG).
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Suchthilfe Wien GmbH aufgrund der dargestellten Umstände um ein Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG handelt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme beider Beschäftigungen (Suchthilfe Wien GmbH und Firma XXXX) der belangten Behörde nicht rechtzeitig gemeldet hat, ergibt sich (abgesehen davon, dass sich eine rechtzeitige Meldung nicht im Akt befindet) u. a. daraus, dass sich im Akt drei vom Beschwerdeführer eigenhändig ausgefüllte und unterschriebene Anträge auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfe vom 21.12.3012, vom 20.02.2013 und vom 30.07.2013 befinden, in denen der Beschwerdeführer jeweils angegeben hat, über kein Einkommen zu verfügen. Der Beschwerdeführer begründet das Nichterwähnen des therapeutischen Taschengeldes damit, dass es für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass dieses mit "Einkommen" gemeint sein könnte. Der für den Tatbestand der Verschweigung erforderliche (bedingte) Vorsatz liege jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Leistungsbezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an die belangte Behörde ohne Verschulden nicht bekannt gewesen sei. Ihm sei als Laie der Sachverhalt, dass es sich um ein Dienstverhältnis gehandelt habe jedenfalls nicht bekannt gewesen, weshalb kein Vorsatz vorliege. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass er - wie bereits ausgeführt - im Zeitraum zwischen 28.08.2012 und 27.11.2013 mehrfach tageweise bei der Suchthilfe Wien GmbH beschäftigt war und daher auch mehrfach einen Tagesarbeitsvertrag, der den Hinweis "Ich nehme zur Kenntnis, dass bei Überschreitung der täglich/wöchentlich/monatlich zulässigen Zuverdienstgrenzen Sozialversicherungs- und/oder Einkommenssteuerpflicht entsteht und dafür die Summen aller Einkünfte, die ich aus Beschäftigung erzielt habe, als Berechnungsgrundlage dienen." enthält, ausgefüllt und eigenhändig unterfertigt hat. Auch die - oben wörtlich widergegebenen - Vertragsbedingungen und das Informationsblatt der Suchthilfe Wien GmbH waren dem Beschwerdeführer bekannt und kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer der Umstand, dass es sich um ein entlohntes Dienstverhältnis/ein Einkommen gehandelt habe, nicht bekannt war. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag ausführt, seitens eines Freundes in den letzten Jahren immer unterstützt und von ihm auf die Notwendigkeit, das therapeutische Taschengeld jedenfalls beim AMS zu melden, hingewiesen worden zu sein. Das Vorliegen eines zumindest bedingten Vorsatzes muss somit bejaht werden.
Der Beschwerdeführer hatte die Pflicht seine tageweise Beschäftigung bei der Suchthilfe Wien GmbH rechtzeitig, d.h. jeweils spätestens am Tag dieser Tätigkeit, der belangten Behörde bekanntzugeben. Wie die belangte Behörde der Aktenlage entsprechend festhält, sind in den zur Person des Beschwerdeführers chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen vom 28.08.2012 bis zu seiner Antragstellung auf Notstandshilfe mit 17.07.2013 zahlreiche Einträge bezüglich seiner jeweiligen Vorsprachen bei der belangten Behörde ersichtlich (circa 28); in keinem dieser Einträge ist jedoch in irgendeiner Weise durch die MitarbeiterInnen der belangten Behörde vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer jemals in irgendeiner Weise die tageweise Tätigkeit bei der Suchthilfe Wien GmbH gemeldet hätte. Dass alle notwendigen rechtzeitigen Meldungen seiner tageweisen Beschäftigung vom 03.06.2013 bis zum 30.11.2013 (insgesamt sieben) seitens der belangten Behörde nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint aufgrund großen Zeitdruckes der Mitarbeiter der belangten Behörde - vermerkt worden wären, ist nicht nachvollziehbar und daher auszuschließen.
Es ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch seine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht rechtzeitig der belangten Behörde bekannt gegeben hat. Der Beschwerdeführer hat seine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX am 03.06.2013 begonnen. Er hätte daher die Pflicht gehabt, den Antritt dieser Beschäftigung spätestens am 03.06.2013 der belangten Behörde zu melden. Der Aktenlage zufolge erfolgte die letzte Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde vor Antritt seiner geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX am 03.05.2013 und nach Antritt seiner Beschäftigung mit 03.06.2015 am 06.06.2013. Eine rechtzeitige Meldung ist dem Akt nicht zu entnehmen. Erstmals in seinem Antrag auf Notstandshilfe vom 17.07.2013 hat der Beschwerdeführer angegeben, ein eigenes Einkommen aus einer geringfügigen Tätigkeit zu erzielen. Die Meldung der Aufnahme von geringfügigen Beschäftigungen an die belangte Behörde erfolgte somit nicht (rechtzeitig) und hat der Beschwerdeführer in den von ihm eigenhändig unterschriebenen Anträgen auf Weiterbildung falsche Angaben hierzu getätigt.
Dem Antrag auf Einvernahme eines vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen konnte nicht stattgegeben werden, zumal der Zeuge vom Beschwerdeführer zur Bezeugung des Umstandes namhaft gemacht wurde, dass dieser ihm geraten habe, das Dienstverhältnis bei der Suchthilfe Wien GmbH dem AMS zu melden. Ob der Beschwerdeführer diesem Rat auch gefolgt ist, kann von dem Zeugen wohl nicht bestätigt werden und kommt seiner Zeugenschaft somit keine Beweiskraft zu.
Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten (auszugsweise):
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(3) - (7) ...".
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt voraus, dass der Betroffene "der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht" (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977). Diese Voraussetzung erfordert (u.a.) gemäß § 7 Abs. 2 AlVG 1977, dass er "arbeitslos (§ 12)" ist.
"Arbeitslos" im Sinne von § 12 AlVG 1977 ist insbesondere, "wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat" (§ 12 Abs. 1 Z 1 leg.cit.) und "keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt" (§ 12 Abs. 1 Z 2 leg.cit.).
"Als arbeitslos im Sinne der [§ 12] Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht", "wer in einem Dienstverhältnis steht" (§ 12 Abs. 3 lit. a leg.cit.). "Als arbeitslos gilt jedoch", "wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt" (§ 12 Abs. 6 lit. a leg.cit.).
"Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."
Die genannten Bestimmungen gehören dem ersten Abschnitt des AlVG 1977 an und sind daher gemäß § 38 AlVG 1977 für den Anspruch auf Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Entgelts in § 12 Abs. 6 lit. a AlVG im Sinne des Entgeltbegriffes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verstehen. Dies legt nicht nur die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG nahe, sondern entspricht auch dem bestehenden engen Konnex zwischen der Arbeitslosenversicherungspflicht und der Krankenversicherungspflicht nach dem ASVG. Der in diesem Zusammenhang daher jedenfalls maßgebende § 49 Abs. 1 ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat (VwGH 14.11.1995, 95/08/0172; 19.01.2011, 2009/08/0062; 14.11.2012, 2011/08/0025).
§ 5 Abs. 2 ASVG lautete in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:
"(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 29,70 €, insgesamt jedoch von höchstens 386,80 € gebührt oder
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 386,80 € gebührt.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil
..."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (aus jüngerer Zeit s VwGH 06.07.2011, 2011/08/0048 mit Hinweis auf 16.02.1999, 97/08/0584) enthält die in § 12 Abs. 6 lit. a AlVG vorgenommene Anknüpfung an § 5 Abs. 2 ASVG ein "vertyptes Verfügbarkeitskriterium", da in der Regel bei einem die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreitenden Beschäftigungsverhältnis noch vom Vorliegen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 ASVG ausgegangen werden kann. Die Verfügbarkeit wäre jedoch ab dem Zeitpunkt einer die Vollversicherung begründenden Beschäftigung in aller Regel nicht mehr gegeben, auch wenn im Falle der Aufnahme dieser Beschäftigung in den letzten Tagen eines Kalendermonates das in diesem Monat erzielte Entgelt nicht die für den gesamten Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze übersteigen würde. Es ist rechtlich ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl das Vorliegen der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit.a AlVG, gleichzeitig aber auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bejaht werden kann; wer in einem nicht geringfügig entlohnten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, kann schon aus diesem Grunde nicht arbeitslos sein (VwGH 30.06.1998, 98/08/0129; vgl. auch § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG). § 12 Abs. 6 lit. a AlVG verweist somit auf das Vorliegen eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgelts nach den in § 5 Abs. 2 ASVG dafür aufgestellten Beurteilungsregeln.
Da Entgelte aus mehreren Dienstverhältnisse innerhalb eines Kalendermonats zusammengerechnet werden, wurde der Beschwerdeführer aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen während der beschwerdegegenständlichen Zeiträume der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung unterworfen. Da der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 03.06.2013 bis 31.07.2013, 01.09.2013 bis 16.10.2013, 18.10.2013 bis 24.10.2013 und 26.10.2013 bis 30.11.2013 somit in einem nicht nur geringfügig entlohnten Dienstverhältnis stand, war er in dieser Zeit nicht "arbeitslos" im Sinne von § 12 AlVG 1977.
Der Beschwerdeführer hat in den genannten Zeiträumen jedoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Zuerkennung des Arbeitslosengelds (der Notstandshilfe) war in diesen Zeiträumen nicht begründet. Der Widerruf (§ 24 Abs. 1 AlVG 1977) des Arbeitslosen- bzw. Notstandshilfebezugs erfolgte in diesem Umfang somit zu Recht.
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem Arbeitsmarktservice noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Anzuzeigen ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermögen oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).
Der Beschwerdeführer hat den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) durch Verschweigung von maßgebenden Tatsachen herbeigeführt, weil er, entgegen der ihn treffenden Verpflichtung zur Meldung der Aufnahme einer Beschäftigung (die ihm im Antragsformular auch entsprechend kommuniziert worden war), der belangten Behörde keine entsprechende (rechtzeitige) Mitteilung gemacht hat. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht nur eine Meldung unterlassen, sondern ist ihm weiters vorzuwerfen, dass er anlässlich dreier Anträge auf Weiterbildung insofern unwahre Angaben getätigt hat, als er die Frage nach einem Einkommen mit "nein" beantwortet hat.
Die im angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung des im Zeitraum vom 03.06.2013 bis 21.07.2013 gewährten Arbeitslosengeldes und der in den Zeiträumen vom 22.07.2013 bis 31.07.2013, 01.09.2013 bis 16.10.2013, 18.10.2013 bis 24.10.2013 und 26.10.2013 bis 30.11.2013 gewährten Notstandshilfe erfolgte daher zu Recht (§ 25 Abs. 2 AlVG 1977).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt - die strittigen Fragen betrafen Rechtsfragen - und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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