BVwG W189 2013896-2

W189 2013896-2Tribunale amministrativo federale17 dic 2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsrecht, Integration,<br/>Interessenabwägung, Minderjährigkeit, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

Testo completo

BVwG W189 2013896-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.2013896.2.00

Spruch

W189 1318987-5/13E

W189 1318988-5/8E

W189 1318989-5/6E

W189 1318990-5/9E

W189 1318991-5/9E

W189 1403872-4/5E

W189 2013896-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, 2) XXXX 3) XXXX 4) XXXX 5) XXXX 6) XXXX7) XXXX alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2015, Zlen. 1) IFA 790085307, 2) IFA 790085503, 3) IFA 442609108, 4) IFA 790085710, 5) IFA 790085808, 6) IFA 472287902 und 7) IFA 1046227502 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidungen gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig erklärt sowie XXXX gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF., der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" und XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf (12) Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erst - bis Fünftbeschwerdeführer (idF. BF1-BF5), russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft, reisten am 08.02.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.04.2008 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass zur Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei und wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

1.2. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2008 gemäß § 5 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, mit der Begründung abgewiesen, dass die belangte Behörde betreffend die Anträge der BF zu Recht die Zuständigkeit Polens festgestellt habe.

2. Am 13.08.2008 stellten die BF1-BF5 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

2.1. Am XXXX.2008 wurde die BF6 im Bundesgebiet geboren. Am 31.10.2008 stellte ihre Mutter (BF2) als deren gesetzliche Vertreterin für sie einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.12.2008, wurden die Anträge der BF1-BF6 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF erneut als unzulässig zurückgewiesen und abermals ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

2.3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009, gemäß § 5 und § 10 AsylG idF BGBl I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

3. Am 22.01.2009 stellten die BF1-BF6 einen - dritten (bzw. BF6 einen zweiten) - Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge einer am selben Tage erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF1 an, dass er seine in den vorherigen Anträgen vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht halte und diese auch für seine Familienangehörigen gelten würden.

3.1. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die BF1-BF6 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

3.2. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 06.03.2009, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBl I Nr. 100/2005 stattgegeben und die Asylanträge zugelassen.

3.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.03.2010, wurden die Anträge auf internationalen Schutz nach - erstmaliger - inhaltlicher Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.und II.) abgewiesen und die BF1 bis BF6 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und den entscheidungsrelevanten Auszügen aus den Protokollen der Erstbefragung und den Einvernahmen der BF1 und BF2, stellte das Bundesasylamt die Identität der BF fest. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen habe nicht festgestellt werden können, dass diese aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung das Heimatland verlassen hätten. Auch auf eine Bedrohung, die die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertige, habe im Falle der BF nicht erkannt werden können. Zum Familienleben wurde festgestellt, dass sich die gesamte Familie im Bundesgebiet aufhalte, diesen jedoch weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Zu weiteren in Österreich aufhältigen Verwandten sei zudem keine Beziehungsintensität festgestellt worden.

3.4. Dagegen wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und die Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts in vollem Umfang angefochten.

4. Der BF7 wurde am XXXX.2014 in Österreich geboren.

Am 25.11.2014 stellte die BF2 als seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (idF. BFA genannt) vom 14.01.2015, wurde dieser Antrag gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, wobei über eine Rückkehrentscheidung nicht abgesprochen wurde.

5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2015 wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt III. der bekämpften Bescheide die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

6. Im fortgesetzten Verfahren wurden die BF vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2015 im Hinblick auf § 9 Abs. 2 BFA-VG zum Privat-und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, die beim BFA am 25.02.2015 einlangte.

Die BF brachten dazu im Wesentlichen vor, dass sie im Februar 2008 in Österreich einreisten und die BF6 und BF7 in Österreich geboren wurden. Als weitere Familienangehörigen leben zwei Brüder des BF1 in Österreich. Die BF1 und BF2 haben Deutschkurse besucht, wobei BF1 im März die Sprachprüfung für die Niveaustufe A2 machen werde. Daneben habe sich BF1 in Folge seines langjährigen Aufenthaltes Deutschkenntnisse angeeignet und könne damit seinen Alltag gut bewältigen. Hinsichtlich BF3 bis BF5 wurde auf deren Schulbesuch und den damit einhergehenden Deutschkenntnissen hingewiesen. Betont wurde, dass die BF grundsätzlich arbeitswillig seien, die Aufnahme einer Beschäftigung bislang am fehlenden Aufenthaltstitel und einer fehlender Beschäftigungsbewilligung scheiterte, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Vorlage zweier Einstellungszusagen grundsätzlich absehbar wäre. Beigelegt wurden der österreichische Führerschein des BF1, eine Heiratsurkunde betreffend BF1 und BF2, zwei Einstellungszusagen von im Schreiben näher bezeichneten Firmen, Schulbesuchsbestätigungen betreffend BF3 bis BF5, ein Mietvertrag, eine Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend BF6 sowie ein Schreiben eines Karatevereines.

6.1. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2015 wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Auf Grundlage des § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisenden Entscheidungen, unter Berufung auf das Ermittlungsergebnis des vorangegangenen Asylverfahrens und den Ausführungen der diese teilweise abschließenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, im Wesentlichen damit, die BF seien seit 13.08.2008 im Bundesgebiet aufhältig, wobei deren Aufenthalt durch die Stellung von Folgeanträgen bedingt war. Die BF verfügen über keine umfassenden Deutschsprachkenntnisse, besuchen teilweise die Schule, aber keine Kurse, gehen keiner geregelten Arbeit nach und üben keine relevante Tätigkeit in einem Verein aus. Infolge der relativ kurzen Aufenthaltsdauer seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen.

Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen wöge angesichts der nicht hinreichenden Integration der BF schwerer als das private Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet.

Auch seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben, und sei den BF eine zweiwöchige Ausreisefrist zu erteilen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 02.03.2015 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6.2. Gegen die Entscheidungen des BFA wurde mit Schriftsatz vom 12.03.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wurde argumentiert, dass das BFA eine grundlegende Interessenabwägung zwischen den persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich nach Art. 8 EMRK bzw. den Kriterien gem. § 9 BFA-VG sowie etwaigen gegenteiligen Interessen an einer Außerlandesbringung verkannt habe und damit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der BF gem. Art. 8 EMRK verletzt habe. Bei einer umfassenden Berücksichtigung der Situation der BF hätte das BFA erkennen müssen, dass deren individuelle Interessen etwaigen entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung jedenfalls überwiegen würden. Der BF1 werde demnächst die A2 Prüfung machen und könne sich im Alltag gut verständigen. Auch die BF2 verfüge über passable Deutschkenntnisse und könne den Alltag eigenständig bewältigen. Die Kinder seien durch Schul- und Kindergartenbesuch der deutschen Sprache mächtig. Der BF1 sei sehr um eine Arbeit und Selbsterhaltungsfähigkeit bemüht, bislang sei die Aufnahme einer Arbeit am Asylstatus gescheitert. Insbesondere sei im Hinblick auf die Kinder zu betonen, dass diese keine Verbindung zur ursprünglichen Heimat haben, sie seien seit über fünf Jahren in Österreich, besuchen die Schule und seien bestens integriert.

Der Beschwerde beigelegt wurden eine Anmeldebescheinigung des Adventum Instituts (samt Rechnung) vom 09.03.2015 betreffend einer Anmeldung zur Deutschprüfung/Niveaustufe A2-B1, Diverse Schulbesuchsbestätigungen sowie eine Einstellungsbestätigung einer im Akt näher bezeichneten Firma betreffend den BF1.

7. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 20.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

7.1. In Ergänzung der Beschwerde legte der BF1 mit Eingabe vom 23.04.2015 ein Prüfungszeugnis des ÖIF über die am 28.03.2015 bestandene Deutschprüfung auf der Niveaustufe A2 vor, hinsichtlich der BF2 wurde das Prüfungsergebnis des ÖIF über die nicht bestandene Deutschprüfung, Niveaustufe A2, vorgelegt. (OZ 3)

7.2. Am 14.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF als Parteien teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen. Die BF legten folgende Dokumente im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor:

  • Schulbesuchsbestätigung der NMS XXXX betreffend BF 1 vom 19.02.2015

  • Beschreibung der Klassenlehrerin des BF 1 über dessen Verhalten in der Schule vom 11.03.2015

  • Kindergartenbesuchsbestätigung betr. BF 6 der Stadt XXXX vom 20.02.2015

  • Entwicklungsgespräch betreffend BF 6 hinsichtlich Schulbesuch

  • Bestätigung des Karate-Vereins XXXX betreffend der Vereinsmitgliedschaft des BF1 und den BF3 bis BF 6, datiert mit 23.02.2015

  • Beschreibung der Klassenlehrerin der Volkschule 1 in XXXX hinsichtlich BF 4 vom 19.02.2015

  • Führerschein des BF1, Nr XXXX, ausgestellt v.d. BH XXXX

  • Prüfungszeugnis des BF1 hinsichtlich bestandener A2 Prüfung des ÖIF vom 28.03.2015

  • Prüfungsergebnis des ÖIF vom 08.04.2015 betreffend BF2 hinsichtlich nicht bestandener Deutsch-Prüfung A2

  • Einstellungsbestätigungen vom 17.02.2015 betreffend BF1 hinsichtlich Arbeitsplatzzusage in einem Internet-Cafe

  • Arbeitsplatzzusage als Vollzeit-Mitarbeiter der Firma XXXX

7.3. Mit Eingabe vom 16.10.2015 legten die BF Jahreszeugnisse der BF3 und BF4, sowie eine Schulbesuchsbestätigung einer Volksschule betreffend BF5 vor. (OZ4)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird Folgendes festgestellt:

Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem muslimischen Glauben an und tragen die im Spruch angeführten Namen. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und Eltern der jeweils minderjährigen BF3 bis BF7.

Die BF1 bis BF5 stellten am 08.02.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und halten sich - mit kurzer Unterbrechung nach Abschiebung nach Polen - seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF6 und BF7 wurden in Österreich geboren.

Die BF leben in einem gemeinsamen Haushalt und befinden sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes. Die BF bilden eine Kernfamilie und es liegt ein Familienverfahren im Sinne des des § 34 AsylG 2005 vor.

Der BF1 hat sich während seines knapp achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bestrebt gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen, er verfügt über ein Sprachzertifikat der Stufe A2 und ist ihm eine spontane und grundlegende Verständigung auf Deutsch möglich. Für den Fall der vorherigen Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung plant der BF1 ehestmöglich die Aufnahme einer Arbeit. Aus den vorgelegten Referenzschreiben ergibt sich zudem, dass die BF auch in sozialer Hinsicht in die Gesellschaft integriert sind und sich durch die freiwillige Verrichtung von Hilfsarbeiten in seinem sozialen Umfeld engagieren. Auch die BF2 zeigt sich um eine Integration bestrebt, kann sich ausreichend auf Deutsch verständigen und ist bemüht zum Familieneinkommen noch zusätzlich eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen. Die BF3 bis BF5, deren Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau sind, reisten im Alter von fünf bzw. zwei Jahren in Österreich ein, BF6 und BF7 wurden in Österreich geboren.

Aufgrund der seitens der BF gesetzten Integrationsschritte sowie des aufrechten Familienlebens zwischen den BF, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der BF1 bis BF4 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsicht der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.

Die Feststellung zu Identität und die Staatsangehörigkeit der BF gründen sich auf die vorgelegten russischen Lichtbildausweise sowie auf die vorgelegten Geburtsurkunden der BF6 und BF7.

Der gemeinsame Wohnsitz der BF ergibt sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die BF derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der BF.

Die Feststellung, dass die BF2 bis BF7 in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den aktuell eingeholten Strafregisterauszügen. Aus den Strafregisterauszügen ergibt sich auch, dass BF1 im Jahr 2012 wegen der Vergehen nach §§ 223 und 224 StGB und §114 FPG und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt wurde.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der BF ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, insbesondere den durch den BF1 vorgelegten Bestätigungen, sowie aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.3. Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

3.4. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.

Dies aus folgenden Gründen:

Die BF1 bis BF5 reisten erstmals am 08.02.2008 illegal in Österreich ein und stellten ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, die aufgrund der Zuständigkeit Polens rechtskräftig zurückgewiesen wurden. Die BF reisten in weiterer Folge freiwillig aus Österreich aus und stellten zwei Monate später weitere Anträge auf internationalen Schutz, die abermals in Folge der Zuständigkeit Polens abgewiesen wurden. Am 22.01.2009 stellten die BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der inhaltlich behandelt wurde und mit Bescheiden vom 18.03.2010 negativ entschieden wurde. Über die dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2015 rechtskräftig entschieden. Die BF sind seit diesen Antragstellungen aufgrund von Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass die BF über gute Deutschkenntnisse verfügen, deren Selbsterhaltungsfähigkeit infolge ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung bislang scheiterte und die BF infolge der Dauer des Asylverfahrens Bindungen zum Bundesgebiet aufgebaut haben, wobei insbesondere im Hinblick auf BF3 eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die in Art.8 EMRK geschützten Rechte darstellt.

Der BF1 legte ein Sprachzeugnis des ÖIF hinsichtlich der bestandenen Prüfung/Niveau A2 vor und beabsichtigt einen weiteren Sprachkurs für die nächsthöhere Niveaustufe B1 zu absolvieren, wobei BF1 im Rahmen der Verhandlung in einem ansprechend guten Deutsch kommunizieren konnte. Obzwar die BF2 den Besuch des Deutschkurses/Niveaustufe A2 nicht positiv abschließen konnte, hat auch sie im Rahmen der Verhandlung gezeigt, dass sie mit den vorhandenen Deutschkenntnissen in der Lage ist den Alltag bewältigen zu können. Hinsichtlich der Deutschkenntnisse des BF3, welche die BF im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren als "gut" bezeichneten, was aber im angefochtenen Bescheid - auch - keinen Eingang gefunden hat, konnte vielmehr festgestellt werden, dass sich diese auf muttersprachlichem Niveau bewegen, was auch auf seinen jüngeren Bruder, den BF4, zutrifft. Angesichts dieses Ergebnisses stellten sich die Feststellungen der belangten Behörde zu den Sprachkenntnissen der BF - in Ermangelung tauglicher Ermittlungsergebnisse - als oberflächlich bzw. unbestimmt dar.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochten BF1 und BF2 glaubhaft zu machen, dass sie gewillt sind zu versuchen, aus eigenen Kräften für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und dies auch künftig tun und sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren werden. Für den Fall, dass BF1 in Österreich ein Aufenthaltsrecht erhält, hat er zwei Einstellungszusagen, was auch sein Bestreben nach Selbsterhaltungsfähigkeit belegt.

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet war der BF1 bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Die BF versuchen sich auch ehrenamtlich beim Roten Kreuz und in der Schule der Kinder mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu engagieren.

Obzwar die bisher aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF ihre gesamte achtjährige Aufenthaltsdauer in Österreich auf drei Anträge auf internationalen Schutz stützen, ist eine inhaltliche Entscheidung über ihre dritten Anträge erstmals mit Bescheid vom 18.03.2010 erfolgt, welche im Beschwerdeweg dann mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2015 rechtskräftig entschieden wurden, wobei den BF auch nicht vorgeworfen werden könnte, dass sie dieses Verfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten; vielmehr ist festzustellen, dass die erhebliche Verfahrensdauer hinsichtlich der dritten Anträge, durch welche auch die lange Aufenthaltsdauer entstanden ist, von den BF durch keinerlei verfahrensverzögernde Handlungen oder dergleichen (mit)verursacht wurde. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfSlg. 19.203/2010). Es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der BF dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF1 ist grundsätzlich festzuhalten, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von straffälligen Personen, die sich zudem auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.

Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen des BF1 an seinem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So hat sich der BF1 in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügt über ausgeprägte soziale Bindungen und es ist davon auszugehen, dass er weiterhin bestrebt ist, diese Verfestigung auszubauen. Im gegenständlichen Fall sind wie festgestellt zahlreiche Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des BF1 in Zusammenschau mit der Kernfamilie und der nunmehrigen Lebenssituation gegeben, welche seine strafrechtliche Verurteilung relativieren. Den im Akt einliegenden Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Taten ( BF1 hat zwei weibliche Bekannte mit deren minderjährigen Kindern die rechtswidrige Einreise durch den Transport in einem von ihm gelenkten PKW ermöglicht und einen Reisepass durch Herausreißen diverser Seiten verfälscht) zwar erst drei Jahre zurückliegen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass sich BF1 seitdem wohlverhalten hat und wurde ihm, nach Erörterung dieser Tat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung dahingehend geglaubt, dass diesbezüglich eine Bereicherungsabsicht nicht im Vordergrund der Tat gestanden ist. Die jeweilige Höhe der verhängten Strafe (neun Monate teilbedingt, davon sechs Monate auf drei Jahre Probezeit) zeigt auch, dass das Unwerturteil in seinem Fall am unteren Rand der Skala anzusiedeln ist, wovon auch die belangte Behörde ganz offensichtlich ausgegangen sein muss, ansonsten diese noch zusätzlich ein Ermittlungsverfahren zur Erteilung eines Einreiseverbotes eingeleitet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte.

Diesbezüglich waren auch die Umstände zu berücksichtigen, dass der BF1 innerhalb eines Familienverbandes lebt sowie seine erfolgte Integrationsleistung, weshalb in seiner Gesamtheit von einer positiven Zukunftsprognose für den BF ausgegangen werden kann.

An dieser Stelle ist auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, welcher auch wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass bei Erstellung einer Zukunftsprognose der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zukommt (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 12. Juli 2011, Zl. 2011/09/0097, und vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0187).

Schließlich ist auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2013, Zl. U 2241/12, in die Entscheidung miteinzubeziehen, worin die Ausweisung in einem zum BF1 ähnlich gelagerten Fall als Verletzung von Art. 8 EMRK erkannt wurde. Im genannten Urteil handelte es sich um einen russischen Staatsangehörigen mit negativem Asylverfahrensausgang, der während seines fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich zwei Mal strafrechtlich verurteilt wurde und anschließend eine Familie gründete. Laut Ansicht des VfGH war die Stabilisierung des Familienlebens für eine anzustellende Zukunftsprognose ein nicht zu vernachlässigender Umstand und daher bei der vorzunehmenden Abwägung mit zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des langjährigen Aufenthaltes der mj. BF ist schließlich die Rechtssprechung des EGMR vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216)

Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459/2012 im Einklang mit der o.zit. Rspr. des EGMR explizit ausgesprochen, dass bei Kindern auch bei einem mehr als sechs Jahren dauernden Aufenthalt in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen wird.

Insbesondere ist hinsichtlich BF3 vor allem auf den jahrelangen erfolgreichen Schulbesuch in Österreich und der im Zusammenhang damit erreichten Integration hinzuweisen. Im Hinblick auf die Minderjährigkeit des BF3 und den daraus resultierenden Umstand, dass ihm die unberechtigte Folgeantragstellung subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie einem Erwachsenen zugerechnet werden kann, sowie auf dessen überdurchschnittliche Integration, die sich in Form von Deutschkenntnissen auf muttersprachlichem Niveau manifestiert, ist von einem Überwiegen der privaten Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen. Der Drittbeschwerdeführer hat die Möglichkeit des Schulbesuchs auch über die Erbringung schulischer Leistungen hinaus zu einer starken sozialen Integration genutzt und kann von ihm als Minderjährigen nicht im gleichen Ausmaß wie bei einem Erwachsenen das ständige Bewussthalten seines unsicheren Aufenthaltsstatus erwartet werden.

Der BF3 hat im Alter von fünf Jahren sein Heimatland verlassen und hat sich auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergeben, dass der BF3 kaum mehr eigene Erinnerungen an sein Heimatland mehr hat.

Der nunmehr 13-jährige BF3 befindet sich nach den nahezu acht Jahren seines Aufenthalts in Österreich nicht mehr im Alter zwischen sieben und elf Jahren, in dem der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins

Heimatland ausgeht (vgl. VfSlg. 19.357/2010).

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem vorliegenden Beschwerdefall die privaten Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.

3.5. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

3.5.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Gemäß § 14b Abs. 2 Z 3 NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat bzw. gemäß Z4 der leg.cit. eine Sekundarschule besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.

Gemäß § 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz sind Primarschulen u.a. Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe.

Gemäß § 3 Abs. 4 Schulorganisationsgesetz sind Sekundarschulen u.a. Hauptschulen sowie mittlere Schulen.

Gemäß § 14a Abs. 4 Z 4 zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.

3.5.2. Die BF2 und BF5 bis BF7 haben keinen Sprachnachweis des ÖIF vorgelegt (§ 14a Abs. 4 Z 1 NAG). Sie verfügen weder über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG (§ 14a Abs. 4 Z 4 NAG), noch über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 UG 2005 entspricht (§ 14a Abs. 4 Z 3 NAG). Sie haben auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse entsprechend der Integrationsvereinbarung vorgelegt und erfüllen, insbesondere in Ermangelung eines Schulbesuches nicht die Voraussetzungen des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung.

Es ist ihnen somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

3.5.3. Der BF1 verfügt über ein Zeugnis des ÖIF auf dem Niveau A2 und erfüllt daher über die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 1 NAG.

Die minderjährigen BF3 und BF4 besuchen eine Neue Mittelschule bzw. eine Volksschule und legten Jahreszeugnisse des Schuljahres 2014/15 vor, aus welchen die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch hervorgeht. Sie erfüllen daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 4 zweiter Satz NAG.

Es ist den BF1, BF3 und BF4 somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den BF die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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