BVwG W179 2003838-1

W179 2003838-1Tribunale amministrativo federale17 dic 2015

Regest

Arbeitslosengeld, aufschiebende Wirkung, Ermittlungspflicht,<br/>Fernsprechentgeltzuschuss, Gesetzesaufhebung, Kassation,<br/>Kinderbetreungsgeld, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mitwirkungspflicht, Nettoeinkommen, Prüfungsumfang, rechtliches<br/>Interesse, Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Studienbeihilfe, VfGH, Vollzugstauglichkeit, Wohnungsaufwand,<br/>Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W179 2003838-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2003838.1.01

Spruch

W179 2003838-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt,

A)

Beschlossen:

I. Das Begehren, mit dem Einzug der Rundfunkgebühr bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich einer möglichen Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab dem 01. März 2014 insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 und § 6 Abs 1 u Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), iVm § 9 Abs 6 und § 2 Abs 2 und Abs 3 und § 3 Abs 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) teilweise aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides für den Beurteilungszeitraum ab 01. März 2014 an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverwiesen wird.

Zu Recht erkannt:

III. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes der vollständigen Antragstellung bis inklusive 28. Februar 2014 gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 und § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm § 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) iVm § 9 Abs 6 und § 2 Abs 2 und Abs 3 und § 3 Abs 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) als unbegründet und somit teilweise abgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." Als Grundlage für diese rechtliche Würdigung enthält der angefochtene Bescheid eine einseitige Aufstellung über die Einkünfte der Haushaltsmitglieder samt möglicher Abzugsposten und weist im Ergebnis eine Richtsatzüberschreitung von monatlich XXXX Euro aus.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am XXXX bei der zuständigen Behörde einlangte und mit E-Mail vom

XXXX ergänzt wurde.

Begründend führt die beschwerdeführende Partei aus, 1.) sie verstehe nicht, wieso die Gebühren eingetrieben würden, solange der Antrag noch nicht endgültig entschieden sei. 2. Seit XXXX sei sie arbeitslos und beziehe XXXX und lege den zugehörigen Bescheid vor. Für den Zeitraum vor diesem Zeitpunkt sei von der Behörde das monatlich höchste Einkommen herangezogen worden und kein Durchschnitt berechnet worden, obwohl das Monatseinkommen variiert habe. Sie lege die letzten Einkommensnachweise seit XXXX vor. Wieso werde hier das "Kindergeld" zum Einkommen hinzugerechnet? Schließlich müssten Alimente für ein haushaltsfremdes Kind in Höhe von monatlich XXXX bezahlt werden.

3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.

4. Mit Beschluss vom XXXX stellt das Bundesverwaltungsgericht ua in der vorliegenden Beschwerdesache an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, in der Folge FGO, bzw des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013.

5. Mit Erkenntnis vom 03. Juli 2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua, entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten, im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichts. Er hob in § 48 Abs 5 FGO die Wortfolge

"1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2."' als verfassungswidrig auf.

Weiters sprach er aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Im Übrigen - also insbesondere was den Antrag auf Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen" betrifft - wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts mangels ordnungsgemäß kundgemachter Verordnung zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die beschwerdeführende Partei hat an der antragsgegenständlichen Adresse ihren Hauptwohnsitz.

2. Der Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse umfasst XXXX

3. Die beschwerdeführende Partei erhält ab Beginn XXXX von täglich

XXXX , somit monatlich XXXX . Zuvor erhielt sie von einer XXXX ein monatliches Gehalt ausbezahlt. XXXX erhält bis inkl XXXX in Höhe von monatlich XXXX .

4. Als abzugsfähige Kosten macht die beschwerdeführende Partei geltend: Alimente für ein haushaltsfremdes Kind in Höhe von monatlich XXXX .

5. Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" zog die belangte Behörde von der "Summe der Einkünfte" als einzigen Abzugsposten eine Eigenheimpauschale in der Höhe von monatlich 105,38 Euro ab.

6. Mit der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme informierte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei wie folgt: "Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten."

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeiten und Prüfungsumfang:

1. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Ebenso kann nach § 9 Abs 6 FezG, BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an den Inhalt der Beschwerde iSd § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG und somit an das Beschwerdebegehren und Beschwerdegründe bzw an die Erklärung über den Umfang der Anfechtung iSd § 9 Abs 3 VwGVG gebunden ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG).

Zu den Begehren des Beschwerdeführers, mit dem Einzug der Rundfunkgebühr bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, ist Nachstehendes zu erwägen:

3.1. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde), welche in diesem Beschwerdeverfahren vorliegt, hat ausweislich § 13 Abs 1 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Außer die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen, was sie mit dem angefochtenen Bescheid nicht tat. Auch sind dem Rundfunkgebührengesetz, dem Fernmeldegebührengesetz und der Fernmeldegebührenordnung keine Regelungen zu entnehmen, die der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen würden.

Der erhobenen Beschwerde kommt somit (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung zu.

a) Soweit der Beschwerdeführer begehrt, mit dem Einzug der Rundfunkgebühr bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, wird dies (mangels unmittelbarer Anwendbarkeit von Unionsrecht) als Antrag ans BVwG, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gewertet.

Da der Beschwerdeführer sohin eine Wirkung begehrt, die dem angefochtenen Bescheid ohnedies zukommt (allerdings nicht in dem vom Beschwerdeführer erhofften Sinne, dazu gleich), ist er durch jenen in diesem Punkte weder in seinen Rechten noch in seinen rechtlichen Interessen berührt und daher das diesbezügliche Begehren als unzulässig zurückzuweisen. Zumal vor diesem Hintergrund eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nach § 22 Abs 3 VwGVG sinnwidrig wäre.

b) Allerdings hat die dem angefochtenen Bescheid (grundsätzlich) zukommende aufschiebende Wirkung (im vorliegenden Fall) andere Auswirkungen, als sich der Beschwerdeführer erhofft, ergibt sich die Rundfunkgebührenpflicht doch direkt aus dem Rundfunkgebührengesetz und nicht erst aus dem angefochtenen Bescheid, sodass dem bescheidmäßigen Ausspruch, die Rundfunkgebühren seien fristgerecht zu zahlen, keine pflichtbegründende (konstitutive) Funktion zukommen kann. Vielmehr wird damit ausgesprochen, dass dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht nachgekommen wird.

c) Zudem kann der angefochtene Bescheid nicht vollzogen werden, sodass die aufschiebende Wirkung mangels Vollziehbarkeit keinen Einfluss auf die bestehende Rundfunkgebührenpflicht des Beschwerdeführers hat. Vielmehr würde selbst bei einem Aufheben des angefochtenen Bescheides die Rundfunkgebührenpflicht des Beschwerdeführers bestehen bleibe.

Hiezu ist in Analogie zu § 30 Abs 2 VwGG (alt) auf die zugehörige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:

"Die Abweisung eines Antrages ist einem Vollzug nicht zugänglich."

(B v 13.6.1978, Zl 190/78, v 10.4.1981, Zl 81/08/0042, v 9.9.1981, Zl 81/03/0177); "Ein Bescheid, der eine Änderung des bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen." (B v 12.4.1983, Zl 83/07/0038); "Ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, ist einem Vollzug iSd § 30 VwGG nicht zugänglich."

(B v 4.12.1974, VwSlgNF 8719/A (verst Senat), u v 20.11.1981, Zl 81/04/0205; "Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde dann nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde." (B v 10.11.1976, Zl 2008/76, v 5.7.1979, Zl 1616/79, v 29.6.1983, Zl 83/01/0263)

Der Beschwerdeführer bleibt somit trotz der gesetzlich zuerkannten aufschiebenden Wirkung rundfunkgebührenpflichtig, weil der angefochtene Bescheid keine (konstitutiven) Rechtswirkungen beinhaltet, die vollzogen und damit hinausgeschoben werden könnten.

d) Würde das Begehren, mit dem Einzug der Rundfunkgebühr bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, als Antrag auf eine "einstweilige Anordnung" verstanden, wäre jener mangels unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht im vorliegenden Beschwerdefall gleichsam als unzulässig zurückzuweisen (Vgl nur VwGH vom 29. 10. 2014, Zl Ro 2014/04/0069).

3.2. Im Folgenden beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht somit auf die Überprüfung der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abweisung des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

3. 2 Rechtsnormen:

a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

§ 24 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (...) (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen"

b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:

Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 88/2015 (Kundmachung der oben in Pkt. I.10 wiedergegebenen Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes - die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise:

"I.

Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 365/89, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr neu geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach nur jene Personen, die

a) auf Grund ihrer körperlichen Hilfsbedürftigkeit

oder

b) auf Grund ihrer sozialen Hilfsbedürftigkeit

unter eine der in § 47 genannten Personengruppen fallen. Die unter

a) fallenden Personen sind - so wie bisher - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu befreien.

Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes ausgeführt:

...

Zu § 48

...

Abs. 5 Z 1

(1) Wird für eine Mietwohnung eine Mietzinsbeihilfe bezogen, ist nur der nach Abzug dieser Beihilfe verbleibende Betrag als Abzugspost zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine der Mietzinsbeihilfe vergleichbare Unterstützung wie zB Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe, Wohnungsbeihilfe uä.

(2) Nutzungsentgelte für Genossenschaftswohnungen sind auf Grund des Mietrechtsgesetzes einem Mietzins gleichzuhalten und daher gleichfalls als Abzugspost anzuerkennen. Sind im Nutzungsentgelt anteilige Kosten für Energieaufbereitung, Autoabstellplätze u.dgl. enthalten, sind diese als Abzugspost nicht zu berücksichtigen.

(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1.250,-- S.)

..."

c) Fernsprechentgeltzuschussgesetz:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:


1. -den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;

2. -anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...)

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...) (8)

In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."

d) Maßgebliche Betragsgrenzen

Die für eine Gebührenbefreiung sowie für eine Zuschussleistung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO bzw § 3 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3. 3 Zu Spruchpunkt A)

1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 leg cit sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

2. Auch das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) knüpft an das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung, hier nach § 3 Abs 2 und Abs 3 FeZG, sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes an.

3. Im bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.

4. Das Bundesverwaltungsgericht nahm ua die vorliegende Beschwerdesache zum Anlass, die oben erwähnten Anträge auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen" sowie von Teilen der FGO bzw des RGG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Daraufhin hob dieser mit dem Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, zwar in § 48 Abs 5 FGO die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf; er sah allerdings die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich nicht darin, dass "wiederkehrende Ausgaben für

Wohnräumlichkeiten im Eigentum der Befreiungswerber ... nicht

abgezogen werden können", sondern in anderen, hier nicht relevanten Umständen. Im Übrigen - also insbesondere was den Antrag auf Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen" betrifft - wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts mangels ordnungsgemäß kundgemachter Verordnung zurück.

4.1. Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Wortfolge in § 48 Abs 5 FGO durch das Erkenntnis VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, sind die aufgehobenen Vorschriften im vorliegenden Verfahren - als Anlassfall - nicht mehr anzuwenden (Art 140 Abs 7 B-VG, vgl zB VfSlg. 11.292/1987 uvw).

4.2. Die "Durchführungsbestimmungen" sind schon deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden, weil sie als Verordnung nicht gehörig kundgemacht wurden (vgl ausführlich VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua).

4.3. Zusammengefasst bietet die nunmehr anzuwendende Rechtslage keinerlei Grundlage für die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim - auch nicht in pauschalierter Form (Eigenheimpauschale), sowie können in diesem Beschwerdeverfahren als Anlassfall des Erkenntnisses VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 schon jetzt keine "Mietkosten" (Hauptmietzins inkl Betriebskosten) mehr in Abzug gebracht werden.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 48 Abs 5 FGO (bzw § 2 Abs 3 FeZG) insbesondere ausgesprochen (vgl VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275):

"Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.

Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245).

Dass das Finanzamt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pflegeaufwand als außergewöhnliche Belastung anerkannt hätte, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet."

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs 5 FGO (bzw § 2 Abs 3 FeZG) Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat.

6. In rechtlicher Hinsicht ist somit zu erwägen:

6.1. Zunächst ist der Beurteilungszeitraum zu unterteilen in die Zeiträume 1.) Vollständige Antragstellung bis 31. Jänner 2014, 2.) Februar 2014 sowie 3.) ab 1. März 2014 fortlaufend.

Dies bedingt schon die Änderung im Haushaltseinkommen durch den Empfang von XXXX ab XXXX und somit Änderung beim Bezug einer sozialen Transferleistung, sowie der fehlende Nachweis der Bezugshöhe des Kinderbetreuungsgeldes (siehe unten).

a) Vollständige Antragstellung bis inklusive 31. Jänner 2014

6.2. Der Beschwerdeführer bezog bis inkl Jänner 2014 Lohn bzw Gehalt von einer XXXX und somit selbst (ad personam) keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung (FGO) u des § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG).

Der Nachweis des Bezuges einer XXXX XXXX des Beschwerdeführers vermag den Bezug einer sozialen Transferleistung des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen, weil von der Entrichtung der Rundfunkgebühr nur der Abgabenpflichtige, also der Anmelder der Rundfunkempfangseinrichtungen (hier der Beschwerdeführer), befreit werden kann und nach § 47 Fernmeldegebührenordnung somit dieser (und XXXX ) eine soziale Transferleistung im Sinne des soeben genannten Paragraphen beziehen und nachweisen muss. Gleiches gilt für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ausweislich § 3 und § 4 FeZG.

Mangels Bezuges einer gesetzlich normierten sozialen Transferleistung des Beschwerdeführers selbst kommt eine Befreiung von Rundfunkgebühren bzw eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt in diesem Zeitraum von der vollständigen Antragstellung bis inklusive 31. Jänner 2014 nicht in Betracht und ist der gestellte Antrag für diesen Zeitraum jedenfalls abzuweisen.

b) Februar 2014

6.3. Der Beschwerdeführer bezieht in diesem Monat XXXX und somit eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand. Der Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse umfasst XXXX

6.4. Das Haushalts-Nettoeinkommen beträgt im Monat Februar 2014 mindestens:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX

XXXX

MXXXX

SUMME: XXXX Was die Höhe des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens betrifft, ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei die Höhe XXXX selbst mit jeweiligem Bescheid nachgewiesen hat.

Das Kinderbetreuungsgeld ist nicht ausweislich § 48 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung und § 2 Abs 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz von der Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens ausgenommen. Da der Beschwerdeführer die Höhe desselben allerdings nicht nachweist, obwohl es hier verschiedene Modelle mit unterschiedlicher Bezugsdauer und -höhe gibt, diese Höhe somit hiergerichtlich auf Grund der Aktenlage auch nicht bestimmt werden kann, wurde das Kinderbetreuungsgeld nicht zum Einkommen hinzugerechnet, sondern konnte das Auslangen mit der Berechnung eines XXXX -Netto-Haushaltseinkommen (exklusive Kinderbetreuungsgeld) gefunden werden, weil bereits dieses zu einer Richtsatzüberschreitung führt (vgl unten).

6.5. Die Abzüge im Monat Februar 2014 betragen:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX

XXXX

SUMME: XXXX Wie oben zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt, bietet die nunmehr anzuwendende Rechtslage keinerlei Grundlage für die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim - auch nicht in pauschalierter Form (Eigenheimpauschale), sowie können in diesem Beschwerdeverfahren - als Anlassfall des Erkenntnisses VfGH 03.07.2015, G 76/2014, V 89/2014 - schon jetzt keine "Mietkosten" (Hauptmietzins inkl Betriebskosten) mehr in Abzug gebracht werden. Somit konnte die von der Behörde noch in Abzug gebrachte Eigenheimpauschale nicht in Abschlag gebracht werden.

Ein Bescheid der Abgabenbehörde wurde im gegenständlichen Verfahren von der beschwerdeführenden Partei trotz des festgestellten diesbezüglichen Hinweises der belangten Behörde ("[...] vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen [...]"; vgl zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht nach § 50 FGO: VwGH 27.11.2014, Zl 2013/15/0133) nicht vorgelegt. Schon angesichts dessen können im Beschwerdefall keinerlei anerkannte außergewöhnliche Belastungen gemäß § 48 Abs 5 FGO (bzw § 2 Abs 3 FeZG) berücksichtigt werden.

Die Zahlung von Alimenten für ein haushaltsfremdes Kinde fallen im Übrigen nicht unter außergewöhnliche Belastungen gemäß § 48 Abs 5 FGO bzw § 2 Abs 3 FeZG und waren sohin nicht abzuziehen.

6.6. Das maßgebliche monatliche XXXX -Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit im Februar 2014 (in Euro): XXXX

6.7. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX im Jahre 2014 beträgt monatlich (in Euro): XXXX .

8.6. Es liegt somit im Monat Februar 2014 mindestens eine Richtsatzüberschreitung (in Euro) von XXXX vor.

9. Die festgestellte Höhe des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens der beschwerdeführenden Partei liegt somit im Februar 2014 jedenfalls über den dargestellten, für eine Gebührenbefreiung sowie für eine Zuschussleistung maßgeblichen Betragsgrenzen.

Somit war die Beschwerde für den Monat Februar 2014 abzuweisen.

c) Ab März 2014

Der Beschwerdeführer wies mit der vorgelegten Mitteilung über den Leistungsanspruch auf XXXX diesen bis inklusive XXXX und somit bis zu diesem Zeitpunkt den Bezug einer sozialen Transferleistung und zugleich sein Einkommen nach. Ob der Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt eine soziale Transferleistung im Sinne der normierten gesetzlichen Grundlagen hat und inwieweit sich hiebei sein Einkommen gestaltet, ist nicht erhoben.

Der Bezug der XXXX des Beschwerdeführers wurde mit dem vorgelegten Bescheid "nur" bis Ablauf XXXX nachgewiesen. Ob die genannte XXXX danach wiederum XXXX bezog oder wie sich ihre Einkommenssituation ab diesem Zeitpunkt gestaltet, ist nicht erhoben.

In welcher Höhe sich das behauptete bezogene Kinderbetreuungsgeld bewegt, ist nicht erhoben.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung aus den oben angeführten Gründen erfüllt.

Ausgehend von der nunmehrigen Rechts- und Sachlage (insbesondere davon, dass der Beschwerdeführer nun XXXX gegebenenfalls keine XXXX mehr empfängt und die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes unklar ist), bedarf eine (teilweise neuerliche) Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab März 2014 umfangreicher ergänzender Ermittlungen im Hinblick auf das Haushalts-Nettoeinkommen iSd § 48 Abs 1 FGO u § 2 FezG.

Zumal vor dem Hintergrund des Revisionsmodells bei erstmaliger Erhebung von bis dato nicht einmal ansatzweise erhobener Tatsachen und inhaltlicher Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführer um eine nachkontrollierende Tatsacheninstanz gebracht würde.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungen zum maßgeblichen Haushaltsnettoeinkommen ab XXXX durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid teilweise zu beheben.

3. 4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, sowie hinsichtlich des Spruchpunktes III. gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des für Spruchpunkt III. unbestrittenen Sachverhaltes abgesehen werden.

4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt dem Erkenntnis VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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