BVwG W135 2108733-1

W135 2108733-1Tribunale amministrativo federale17 dic 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W135 2108733-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2108733.1.00

Spruch

W135 2108733-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenaland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 13.04.2015 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden kurz: KOBV), brachte am 05.12.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), unter Vorlage diverser medizinischer Befunde ein.

Die belangte Behörde befasste einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 12.03.2014 wurde - basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 04.03.2014 - Folgendes festgehalten:

"Anamnese: Vorerkrankungen: PNP seit 2 Jahren behandelt und diagnostiziert, Spondylodiszitis 11/2013, Schlafapnoesyndrom, COPD, Hypertonie - derzeit nicht behandlungsbedürftig, z.n. Sturz vor 25 Jahren mit Keilwirbelbildung Th 7 bis 9, Z.n. 2x Meniskusop re. und 1xIinkes Knie, Hypakusis bds. Miktion: Pollakisurie, Defäkation:

regelmäßig, Nikotin: wird negiert, Alkohol: seit 1 Jahr ex

Derzeitige Beschwerden: Ständige Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung zu beiden Hüften, längeres Sitzen/Stehen/Gehen schmerzhaft, Strumpf- bzw. handschuhförmige Dysästhesien bds. bis Knie/Ellenbogen - nachtsbetont.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Ranexa 750 mg 1-0-1, Ixel 50 mg 1-0-0, Daflon 500 mg 2-0-0, Simvastatin 40 mg 0-0-1, Thrombo Ass 1x1, Pantoprazol 40 mg 1x1, Allopurinol 300 mg 1x1, Hydal ret. 8 mg 1-0-1, Lyrica 200 mg 3x1, Foster 2x2 Hb, Mexalen 500 mg Tab. bei Bed. 3-4x/Woche, Vit. D3 gtt 1x30/Woche. Reha bewilligt - Termin noch nicht fixierbar

Sozialanamnese: gelernter Maurer, I-Pension angesucht, verheiratet, 2 erwachsene Kinder, lebt in Einfamilienhaus.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund KH XXXX , Neurologie 1.10.2013 (Abl. 17-19): PNP, nutritiv toxisch, Depressio, Asthma bronchiale, Hypakusis, Keilwirbelbildung Th7-9, Hypercholesterinämie Befund XXXX , Unfallchirurgie 21.12.2013 (Abl. 13-14) Spondylidiszitis L2/3 Befund XXXX , Lungenfacharzt, 16.11.2013 (Abl. 12) Asthma bronchiale Befund XXXX , Psychatrie 30.10.2013 (Abl. 7): rezidivierende depressive Störung.

Polyneuropathie

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: etwas reduziert

Ernährungszustand: gut.

Größe: 171 cm Gewicht: 103 kg Blutdruck: 140/80 mm Hg

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Untersuchung im Sitzen mit

Stützmieder. Rechtshänder HN: Presbyakusis - Hörgeräte bds. in situ. I-Xll unauffällig HWS-Rotation nach links eingeschränkt, SOP bds.

Druckdolent OE: Nackengriff bds. gerade noch möglich. Abduktion Schultergelenk bds. 60° möglich (teilweise auch durch Mieder eingeschränkt), übrige Gelenke frei beweglich, AW/FNV sicher, MER seitengleich flau, keine Parese, Knips neg. Rumpf: thorakolumbaler

Übergang klopfdolent, ISG re. druckdolent UE: MER seitengleich mittellebhaft, Babinski bds. neg., Hypästhesie auf NR re. vom Knie nach distal, links mittlerer Unterschenkel nach distal, keine Parese, Vibrationsempfindung bds. distal etwas herabgesetzt. Gelenke soweit prüfbar ohne Einschränkung.

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit Stützmieder zur Untersuchung - muß permanent (außer Duschen/Schlafen) getragen werden. Bücken/Schuhe ausziehen schwierig, An-/Auskleiden selbständig möglich. Romberg/Gang sicher

Psycho(patho)logischer Status: Voll orientiert, gut kontaktfähig, Antrieb eher reduziert, Gesprächsführung großteils durch die Gattin. Duktus regelrecht, Nachtschlaf schlecht wegen Parästhesien der Extremitäten, morgens Startschwierigkeiten teilweise auch schmerzbedingt, läuft sich dann ein. Keine produktive Symptomatik/mnestischen Defizite.

Zusammenfassung: Spondylodiszitis L2/3, Keilwirbelbildung Th 7-9 Depression

Polyneuropathie, nutritiv toxisch

Aufbraucherscheinungen gesamter Bewegungsapparat mit Bewegungseinschränkung beide Schultergelenke

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule mit akuter Entzündung im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da akute Entzündung und Miederversorgung notwendig

02.01. 03

70

2

Depression Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da unter Medikation stabil

03.06. 01

20

3

Schädigung der Nerven an allen 4 Extremitäten Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Gefühlstörung aber keine motorischen Ausfälle

04.06. 01

20

4

Aufbraucherscheinungen beider Schultergelenke Fixer Richtsatzwert

02.06. 02

20

5

Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da nur geringe Beschwerden

06.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2-5 nicht erhöht, diese sind für eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zu geringfügig.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Herzschmerzen und Schlaf-Apnoe-Syndrom derzeit ohne ausreichende Einschränkung im Alltag

Stellungnahme zu Vorgutachten:

[x] Nachuntersuchung Februar 2015, Begründung: Eine Besserung der Entzündung im Bereich der Wirbelsäule ist möglich.

Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb

[x] geeignet

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung 2013 möglich.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor :

ja nein nicht geprüft

Die / Der Untersuchte ? X ? ist gehbehindert ? X ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

? X ? ist sehbehindert ? X ? ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

? X ? Ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ? X ? ist gehörlos ? X ? ist schwer hörbehindert ? X ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates ? X ? ist Diabetikerin oder Diabetiker ? X ? leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie) ? X ? bedarf einer Begleitperson ? X ? ist Trägerin oder Träger einer Metallendoprothese ? X ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ? X ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ? X ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger X ? ? Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung liegt vor.

Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben [x], da:

¿ eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw, weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

¿ sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

¿ sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem Öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt."

Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 29.04.2014 einen bis 28.02.2015 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. aus.

Am 12.05.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bei der belangten Behörde ein. Ein solcher wurde dem Beschwerdeführer mit 03.06.2014 ausgestellt.

Mit Schreiben vom 18.12.2014 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und des Parkausweises über den 28.02.2015 hinaus. Der Beschwerdeführer legte dabei einen nervenfachärztlichen Fachbefund vom 22.08.2014, einen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 21.08.2014 und einen umfassenden Arztbrief einer Reha-Klinik vom 12.11.2014 vor.

Die belangte Behörde veranlasste in weiterer Folge die Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Neurologie hält nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 20.02.2015 im Sachverständigengutachten vom selben Tag Folgendes fest:

"Anamnese: Zwischenzeitliche Erkrankungen: Keine schweren zwischenzeitlichen Erkrankungen Miktion: regelmäßig, Defäkation:

Obstipation. Alkohol/Nikotin werden negiert

Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in beiden Händen und Füßen. Es würden ständig Dinge aus der Hand fallen, weil er kein Gefühl in den Händen habe und würde häufig stolpern. Aufstehen v.a. morgens sei mühsam. Mieder wird gelegentlich getragen, kein Hilfsmittel. Gehstrecke sei max. 50 m dann würden die Sohlen brennen, v.a. die kleinen Zehen. Schmerzen auch im Kreuz. Häufig Übelkeit.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Lyrica 200-150-200 mg, Pantoprazol 40 mg 1-0-0, Ixel 50 mg 1-0-0, Daflon 500 mg 2-00, Allopurinol 300 mg 1-0-, Simvastatin 40 mg 0-0-1, Thrombo ASS 100 mg 0-1-0, Ranexa 750 mg 1-0-1, Hydal 8 mg+10 mg 1-0-1, Bei Bed. Novalgin Tab. ca. 2x/Woche. Foster DA 2-0-1 Hub Ambulante Kur laufend. Rehaaufenthalt zuletzt 10/2014.

Sozialanamnese: befristete I-Pension laufend

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Lungenfachärztlicher Befund XXXX 12.12015: Lungenfunktion normal, Stabiles Asthma bronchiale. In der Früh leichte Atemprobleme.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: adipös

Größe: 171cm Gewicht: 99 kg Blutdruck: 120/80mmHg

Klinischer Status - Fachstatus: HN: Hörgerät bds., übrige unauffällig SOP/Trapeziusrand nicht druckdolent, HWS-Rotation bds. eingeschränkt, KJA 1 cm OE: MER seitengleich, mittellebhaft, AW/FNV sicher, Nackengriff bds. nicht möglich, Abduktion bds. im Schultergelenk bis 60° möglich, keine Parese, Sens auf NR seitengleich Knips neg. Rumpf: Kein sensibles Niveau, BWS und LWS klopfdolent, ISG frei UE: MER seitengleich mittel lebhaft, Babinksi bds. neg., Pseudolasegue bds. 40°, Sens auf NR seitengleich, keine Parese, Hüftrotation bds. endlagig eingeschränkt, übrige Gelenke frei beweglich

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend ohne Hilfsmittel zur Untersuchung. An-/Auskleiden selbständig möglich. Romberg sicher, komplizierte Gangarten möglich, FBA40 cm

Status Psychicus: Voll orientiert, rel. gut kontaktfähig, etwas verlangsamt, geringe sprachliche Entäußerungen, nur im negativen Skalenbereich affizierbar, Antrieb herabgesetzt, Duktus regelrecht, Nachtschlaf mit Durchschlafstörung teilweise schmerzbedingt, dann Tagesmüdigkeit und schlafen untertags, keine produktive Symptomatik/mnestischen Defizite

Zusammenfassung: Z.n. Spondylodiszitis L2/3 und Keilwirbelbildung Th 7-9 Depression

Polyneuropathie nutritiv toxisch

Aufbraucherscheinungen gesamter Bewegungsapparat mit Bewegungseinschränkung beide Schultergelenke

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Entzündung im Bereich der Lendenwirbelsäule Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da ständige Beschwerden und Funktionseinschränkung

02.01. 03

60

2

Depression Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da unter Medikation stabil

03.06. 01

20

3

Schädigung der Nerven an allen 4 Extremitäten Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Gefühlstörung aber keine motorischen Ausfälle

04.06. 01

20

4

Aufbraucherscheinungen beider Schultergelenke Fixer Richtsatzwert

02.06. 04

30

5

Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da nur geringe Beschwerden

06.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2-5 nicht erhöht, diese sind für eine Erhöhung zu geringfügig.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 ist nach Behandlung der akuten Entzündung gebessert. Leiden 4 hat sich verschlechtert - die Bewegungseinschränkung hat zugenommen. Leiden 2, 3 und 5 sind unverändert.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Leiden 1 hat sich nach Behandlung der akuten Entzündung verbessert.

[x] Dauerzustand

Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) Erwerbstätigkeit nachgehen.

[x] ja

...

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die Mobilität ist nicht erheblich eingeschränkt, das Ein-/Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht erheblich eingeschränkt. Laut physiotherapeutischem Bericht war bei Entlassung (Abl. 44) eine Gesamtgehzeit abhängig von der Tagesverfassung bis 1 Stunde mit Pausen möglich. Das Stiegensteigen mit Anhalten alternierend möglich.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Es besteht keine dauernde erhebliche Einschränkung des Immunsystems.

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer zu dem eingeholten Sachverständigengutachten Parteiengehör gewährt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gegeben, welche der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen ließ.

Mit Bescheid vom 13.04.2015 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 v.H. neu fest.

Die belangte Behörde stellte weiters mit angefochtenem Bescheid vom 13.04.2015 fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen würden. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens. Da eine Stellungnahme zum eingeholten Sachverständigengutachten nicht erstattet worden sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Behindertenpass unverzüglich zur Streichung der Zusatzeintragung vorzulegen. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid übermittelt.

Der vom KOBV vertretene Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid vom 13.04.2015 fristgerecht am 03.06.2015 die gegenständliche Beschwerde ein. Vorgebracht wird, dass die Mobilität des Beschwerdeführers als Folge der Entzündung der Lendenwirbelsäule weiterhin massiv eingeschränkt sei. Auf Grund der Schmerzen und Sensibilitätsstörungen betrage die maximale Gehstrecke 50 m. Die bestehende Polyneuropathie wirke sich erschwerend dazu aus. Auf Grund der Schädigung der Schultergelenke sowie der Nervenschädigung der Hände sei dem Beschwerdeführer das Anhalten in den öffentlichen Verkehrsmitteln und somit eine sichere Beförderung nicht möglich. Zusätzlich wurde ein Fachbefund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 29.04.2015 vorgelegt.

Die Beschwerde wurde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 17.09.2015 legte der KOBV sechs weitere medizinische Befund sowie einen Therapieplan aus dem Jahr 2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines gültigen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist. Er brachte am 18.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, ein.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2015, welches auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der ins Verfahren vor der belangten Behörde eingebrachten medizinischen Befunde erstellt wurde. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird im ärztlichen Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund des ausführlichen Untersuchungsbefundes nachvollziehbar und schlüssig bejaht.

Die Sachverständige bezieht sich in ihrer Beurteilung insbesondere auf den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Bericht der REHA Klinik Radkersburg vom 12.11.2014, in welchem im Abschlussbericht vermerkt ist: "[Der Beschwerdeführer] ist in der Ebene ca. 50-110 m ohne Pause gehfähig. Die Stiege wird mit Anhalten alternierend

bewältigt. ... Der Patient ist dennoch in der Lage, ohne Hilfsmittel

in einem flüssigeren Gangbild mit einem viel geringeren Schmerzhinken in der Ebene zu gehen. Das Gehtempo sowie die Gesamtstrecke mit Pausen konnte deutlich erweitert werden (Gehzeit bis 1 Std. - je nach Tagesverfassung)."

Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, dass er auf Grund der Schmerzen und Sensibilitätsstörungen maximal eine Strecke von 50 Metern gehen könne sowie dass das Anhalten in den öffentlichen Verkehrsmitteln auf Grund einer Schädigung der Schultergelenke und der Nervenschädigung der Hände nicht möglich sei, werden mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunden nicht untermauert. Die darin diagnostizierten Leiden entsprechen lediglich den Funktionsstörungen, die bereits von der Sachverständigen in ihrem Gutachten festgestellt wurden. Weder wird in den vorgelegten Befunden eine Verschlechterung der Leiden des Beschwerdeführers seit der Begutachtung vom 20.02.2015 behauptet, noch die Einwendungen des Beschwerdeführers bestätigt. Was die im vorgelegten Ambulanzbericht vom 08.07.2015 notierte Angabe des Beschwerdeführers "Die Beschwerden sind so, das manchmal das Halten von Besteck kaum möglich ist." betrifft, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamnese und um keine medizinisch festgestellte Tatsache handelt.

Der Beschwerdeführer hat bereits im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 20.02.2015 angegeben, er könne nur 50 Meter weit gehen, habe Schmerzen in beiden Händen und Füßen und es würden im ständig Dinge aus der Hand fallen. Eine daraus resultierende Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konnte von der Sachverständigen allerdings nach eingehender persönlicher Untersuchung nicht objektiviert werden.

Der Beschwerdeführer vermochte somit mit seinem Beschwerdevorbringen die erfolgte Einschätzung der Sachverständigen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Das im Auftrag der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. ...

2. ...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.04.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 20.02.2015 schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die im Fall des Beschwerdeführers vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer ist den im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebenen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der seitens der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.02.2015. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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