L507 2118443-1•BVwG L507 2118443-1
L507 2118443-1Tribunale amministrativo federale17 dic 2015
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
L507 2118443-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zl. 1028953209 - 14892858, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.08.2014 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 27.04.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak sei und in Bagdad gelebt und in einem Restaurant gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe Ende Juli 2014 den Irak verlassen, weil er von Mitgliedern der Miliz "Asab Ahel Al Haq" bedroht und aufgefordert worden sei, für diese zu kämpfen.
Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut verschiedener Schriftstücke und Dokumente in arabischer Sprache in Vorlage (AS 29 bis 37, AS 41 bis 49, AS 62 bis 79).
2. Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2015, Zl. 1028953209 - 14892858, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.11.2016 erteilt.
Unter Punkt B) des angefochtenen Bescheides wurden folgende Beweismittel aufgezählt, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden:
Die belangte Behörde traf sodann im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:
"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zu Grunde:
Aufgrund der vorgelegten Bescheinigungsmittel, insbesondere des irakischen Personalausweises sowie ihres irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises (mit LB), steht ihre Identität und Nationalität fest. Die Feststellungen zu ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrem Wohnort und ihrem familiären Umfeld ergeben sich aus ihren unwiderlegten und glaubhaften Angaben.
Mangels eines von ihnen vorgelegten irakischen Reisepasses ohne gültiges Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen. Festgestellt wird, dass sie illegal in Österreich eingereist sind. Der Zeitpunkt der illegalen Einreise und die Art und Weise, wie diese erfolgte, steht nicht fest.
Sie sind irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Sunnit (Moslem).
Festzustellen ist auch, dass sie gesund sind und keiner dauerhaften ärztlichen Behandlung bedürfen.
Sie sind ein gesunder und arbeitsfähiger, junge Mann.
Ihre Angaben zu ihren Ausreisegründen waren unglaubwürdig und ohne Asylrelevanz. Es war festzustellen, dass sie im August 2014 aus dem Irak ausgereist sind, um möglicherweise der schlechten Situation im Irak zu entgehen.
Festgestellt wird, dass sie sich einer konstruierten Geschichte ihre Ausreise betreffend bedient haben.
Es konnten stichhaltige Gründe (allgemeinen, schlechten Situation im HKL) festgestellt werden, die gegen eine Rückkehr in den Irak sprechen. Aufgrund der allgemein schlechten Lage im Irak war ihnen in Österreich subsidiärer Schutz zu gewähren."
Zudem traf das BFA im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - neben einer Wiederholung und Zusammenfassung des Vorbringens des Beschwerdeführers - folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt:
"[...]
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellt fest, dass in ihren Angaben keine asylrelevanten Anhaltspunkte zu entnehmen waren. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass die (Lebens) Umstände im Irak, welche sich in der letzten Zeit massiv verschlechtert haben, der erkennenden Behörde sehr wohl bekannt sind. Es ist aber auch deutlich anzumerken, dass solche Vorkommnisse, wie sie sie geschildert und welche sie persönlich betroffen haben, in ihrem Heimatland (leider) zum Alltag gehören und die gesamte Bevölkerung im Irak betrifft. Wie bereits in den LIB zu ihrem Herkunftsland Irak festgestellt wurde, stehen Opfer (aus allen Bevölkerungs- bzw. Berufsschichten) von kriegsähnlichen Handlungen immer wieder an der Tagesordnung.
Festgestellt wird, dass aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage im Irak nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass ihnen im Fall einer Rückkehr eine Gefahr im Sinn des Art. 3 EMRK droht bzw. zumindest drohen könnte. Aufgrund der allgemein schlechten Lage im Irak erscheint für sie derzeit eine Rückkehr nicht möglich, weshalb ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkannt wurde.
[...]"
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses dem Beschwerdeführer am 24.11.2015 persönlich zugestellten Bescheides wurde am 04.12.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
3.1. Der Beschwerdeführer stützte die Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz insbesondere darauf, dass er Anfang Juli 2014 von Mitgliedern der Miliz "Asab Ahel Al Haq" bedroht und aufgefordert worden sei, für diese zu kämpfen. Dies habe der Beschwerdeführer nicht gewollt, weshalb er den Irak verlassen habe.
Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig und ohne Asylrelevanz seien. Der Beschwerdeführer habe sich auch einer konstruierten Geschichte betreffend seine Ausreise bedient.
Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut verschiedener Schriftstücke und Dokumente in arabischer Sprache in Vorlage (AS 29 bis 37, AS 41 bis 49, AS 62 bis 79).
Eine Übersetzung dieser in arabischer Sprache verfassten Beweismittel in die deutsche Sprache wurde von der belangten Behörde nicht veranlasst bzw. finden sich keine deutschen Übersetzungen im bezughabenden Akt.
Lediglich im Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.04.2015 findet sich folgende Anmerkung (AS 89):
"Eine Originalanzeige wurde am 27.04.2015 vorgelegt. Kopie zum Akt genommen. Der anwesende Dolmetscher übersetzt kurz den Inhalt."
Weder aus dem Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde noch aus dem Akteninhalt geht hervor, welches vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte arabisch sprachige Dokument vom Dolmetscher übersetzt worden sei, noch welchen Inhalt der vom Dolmetscher übersetzte Text beinhaltet hat.
Obwohl eine Veranlassung oder Durchführung einer ordnungsgemäßen Übersetzung der arabischsprachigen Dokumente in die deutsche Sprache dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist bzw. die belangte Behörde die Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, traf sie - gestützt auf eine überaus allgemein gehaltene Beweiswürdigung - die Feststellung, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig und ohne Asylrelevanz seien und der Beschwerdeführer sich einer konstruierten Geschichte betreffend seine Ausreise bedient habe.
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren - nach erfolgter Übersetzung der in arabischer Sprache vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente in die deutsche Sprache - mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt nachvollziehbar auseinander zu setzen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,
s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2. Ferner kann vom hier entscheidenden Richter auch nicht nachvollzogen werden, welcher Sachverhalt die belangte Behörde dazu veranlasst hat, die Feststellung zu treffen (Seite 10 des angefochtenen Bescheides), dass sämtliche Unterlagen samt Übersetzungen in die deutsche Sprache, die durch das BFA von den norwegischen Asylbehörden angefordert worden seien, von der Behörde als Beweismittel zur Entscheidungsfindung herangezogen worden seien, zumal sich aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte entnehmen lassen, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer jemals in Norwegen aufhältig gewesen oder von den norwegischen Asylbehörden ein Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer durchgeführt worden sei.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbar zu dokumentieren haben, aufgrund welchen Sachverhaltes sie diese Feststellungen getroffen hat.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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