I405 1308373-3•BVwG I405 1308373-3
I405 1308373-3Tribunale amministrativo federale17 dic 2015
Eingabengebühr, Gegenstandslosigkeit, Kostentragung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Rechtsberater, Säumnisbeschwerde, Zurückweisung
I405 1308373-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen die belangte Behörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die am 26.08.2013 gestellten Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG und auf Aufhebung des Rückkehrverbotes vom 27.12.2006, Zl. III-1.232.878/FrB/06, gemäß § 60 FGP, beschlossen
A) I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
II. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 26.08.2013 die Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG und auf Aufhebung des Rückkehrverbotes vom 27.12.2006, Zl. III-1.232.878/FrB/06, gemäß § 60 FGP.
2. Am 29.12.2014 brachte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ein und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Verhandlung durchführen und im Rahmen eines Teilerkenntnisses klarstellen, dass in gegenständlicher Sache die Voraussetzungen für die Duldung nach § 46a Abs. 1a FPG und für die Aufhebung des Rückkehrverbotes vorliegen, der Behörde auftragen, die Duldung des Beschwerdeführers gemäß § 46a Abs. 1a FPG festzustellen bzw. ihm eine Karte für Geduldete auszustellen sowie das am 27.12.2006 verhängte Rückkehrverbot aufzuheben in eventu es selbst aufzuheben.
3. Am 08.01.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, zu welcher er mit Schriftsatz vom 27.01.2015 Stellung nahm.
4. Am 13.08.2015 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, da diesem im Dreimonatszeitraum nicht erledigt werden hätte können.
5. Daraufhin wurde am 10.09.2015 eine mündliche Verhandlung für den 30.10.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
6. Mit Schreiben vom 14.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters für die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Befreiung sämtlicher anfallenden Gebühren (ohne Anführung von gesetzlichen Bestimmungen), da er mittellos sei.
7. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.10.2015 und mit Schriftsatz vom 05.11.2015 zog der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsberatung die am 29.12.2014 eingebrachten Säumnisbeschwerden zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) I.:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder das VwGVG, noch das BFA-VG und das FPG 2005 eine Senatszuständigkeit vorsehen, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.10.2015 bzw. mit Schriftsatz vom 05.11.2015 ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu A) II.:
Mit Schriftsatz vom 14.09.2015 wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt. Diesem Antrag konnte jedoch insofern nicht gefolgt werden, als § 52 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass ein Rechtsberater nur im Falle einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung einer Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz bestellt werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren zur Ausstellung einer Duldungskarte bzw. Aufhebung eines Rückkehrverbotes. Da bei einer solchen Verfahrenskonstellation nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.
Zu A) III.:
Mit Schriftsatz vom 14.09.2015 wurde auch ein Antrag auf Befreiung von Gebühren betreffend das gegenständliche Beschwerdeverfahren gestellt; es wurde aber unterlassen, eine entsprechende Rechtsgrundlage aufzuzeigen und ist diese aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht gegeben. Der diesbezügliche Antrag ist daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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