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I401 2008206-1•BVwG I401 2008206-1
I401 2008206-1Tribunale amministrativo federale17 dic 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I401 2008206-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan MUMELTER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, wh. Außerkapelle 35/3, 6345 Kössen, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, Maximilianstraße 7, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Tirol, vom 02.04.2014, BP: 9646151, Vers. Nr.: 5618 220868, betreffend "Ausstellung eines Behindertenpasses" in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünzig) von Hundert (v.H.) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem an das Bundessozialamt, Landesstelle Tirol (nunmehr:
Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol; in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), gerichteten formularmäßigen Vordruck vom 04.11.2013 stellte Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Als Gesundheitsschädigungen gab er "Teratom OP, Lungenembolie bds, orthop. Ambulanz, Kuraufenthalt, Thorakotomie im Säuglingsalter" an. Seinem Antrag legte er auch diverse ärztliche (Kurz) Berichte und Bestätigungen des Bezirkskrankenhauses St., eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie der Dr. F. Ges.m.b.H. bei.
2. Die von der belangten Behörde beauftragte Fachärztin für Innere Medizin Dr. E. stellte nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers in dem Gutachten vom 17.12.2013 einen Gesamtgrad der Behinderung (in der Folge: GdB) von 40 v.H. nach der Einschätzungsverordnung fest, wobei sie als Funktionseinschränkung "chronische Nacken-Armschmerzen bei Zustand nach Thorakotomie in der Kindheit" mit der Positionsnummer 02.01.02 anführte. Den "oberen Rahmensatz" begründete sie mit "chronischen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule bis in die Lendenwirbelsäule ausstrahlend, sowie Schmerzen der linken Schulter auf Grund einer muskulären Dysbalance bei Zustand nach Thorakotomie in der Kindheit, andauernder Therapiebedarf wie physikalische Therapie und Analgetika".
3. Dem ihm zu diesem Gutachten eingeräumten Parteiengehör kam der Beschwerdeführer insofern nach, als er eine ärztliche Stellungnahme eines "Allgemeinarztes, Facharztes für physikalische Therapie" vom 14.01.2014, übermittelte. Dieser Arzt empfahl eine gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführers; denn trotz anhaltender verschiedenster therapeutischer Bemühungen bestünden nach wie vor eine erhebliche Einschränkung von Seiten der Gebrauchsfähigkeit des linken Armes sowie eine ebenfalls chronische Schmerzsymptomatik.
4. Auch der mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens betraute Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. F. stellte einen GdB von 40 v.H. fest. Als Funktionseinschränkung führte er eine "chronische linksseitige Thorax- und Schulterschmerzhaftigkeit bei muskulärer Dysbalance bei Zustand nach Thorakotomie in der Kindheit und gerringgradige skoliotische Fehlhaltung der Brustwirbelsäule" (mit der Positionsnummer: 02.01.02) an. Beim Rahmensatz erfolgte eine "Anlehnung an den Rahmensatz der Internistin. Dieser sei orthopädisch bereits sehr hoch eingestuft, insbesondere da keine Bewegungseinschränkung bestehe und Schmerzmittel nur in geringgradiger Dosis einmal täglich benötigt werden. Physiotherapie bringe kurzzeitige Besserung und bei vielseitigen Sportaktivitäten komme es ebenso zur Besserung. Eine wesentliche Abnützung der Schulter bzw. der Wirbelsäule werde in den Befunden nicht beschrieben, bis auf eine minimale Fehlhaltung der Brustwirbelsäule. Eine wesentliche Funktionseinschränkung bestehe bei der klinischen Untersuchung nicht, ebenso kein Muskeldefizit im Vergleich zum rechten Arm".
5. Zu diesem Gutachten vom 17.03.2014 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör mehr ein.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab; denn mit einem Grad der Behinderung von 40 % lägen die Voraussetzungen dafür nicht vor. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Beiblatt zu entnehmen. Die abermalige Überprüfung durch einen anderen ärztlichen Sachverständigen hätte am Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens nichts geändert.
7. Gegen diese Entscheidung erhob der durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde vom 29.04.2014 und begründete sie damit, dass bei ihm sehr wohl Bewegungseinschränkungen und Funktionseinschränkungen vorlägen. Es sei ihm auf Grund des belastungsbedingt progredienten Leidens eine körperliche Arbeit nicht mehr zuzumuten. Es bestehe noch ein Zustand nach Lungenembolie beidseits im Bereich der Unterlappen mit Pneumonie rechts und dorsobasalem Pleuraerguss, weiters eine unklare Polyarthralgie sowie exogene Belastungssituationen. Die Gesamtheit dieser Behinderungen hätte gravierende Auswirkungen auf die gesundheitliche Gesamtsituation und würde eine Erhöhung des GdB von mindestens 50 v. H. bewirken.
8. Der vom Bundesverwaltungsgericht mit der Ergänzung seines (im erstinstanzlichen Verfahren erstellten) Gutachtens vom 17.03.2014 beauftragte ärztliche Sachverständige Dr. W. legte im Gutachten vom 20.10.2014 und der ergänzenden Stellungnahme vom 04.11.2014 zusammengefasst dar, dass eine Veränderung seiner Einschätzung durch die vom Beschwerdeführer in der Zwischenzeit vorgelegten Befunde nicht bewirkt werde. Bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. W. vom 08.09.2014 handle es sich um eine fachfremde Diagnose, die bei seiner Einstufung daher keine Berücksichtigung erfahren habe.
9. Die in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragte ärztliche Direktorin der Landes-Pflegeklinik Tirol Dr. H., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie Geriatrie, hielt - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - nach Wiedergabe von Anamnese und Ausführungen zu den derzeitigen Beschwerden als Ergebnis der (nach der Einschätzungsverordnung) durchgeführten Begutachtung vom 18.05.2015 folgende Funktionseinschränkungen fest:
"Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr. GdB
1 Chronische Nacken-Arm-Schmerzen bei Zn Thorakotomie 02.01.02 40
in der Kindheit
Neurologischerseits können keine sensiblen oder motorischen Defizite festgestellt werden, insofern kann dem Vorgutachten gefolgt werden, mit einem oberen Rahmensatz bei chronischen Schmerzen im Bereich der HWS bis in die LWS ausstrahlend sowie Schmerzen der linken Schulter auf Grund einer muskulären Dysbalance bei Zn Thorakotomie in der Kindheit, andauernder Therapiebedarf wie physikalische Therapie und Analgetika
2 Anpassungsstörung bei neurotischer Grundstörung 03.05.01 30
Rahmensatz von 30 % bei neurotischer Grundstörung durch lange Krankenhausaufenthalte im Säuglingsalter, häufige Verlusterlebnisse, Anpassungsstörung dzt auf Arbeitsplatzverlust und chronisches Schmerzsyndrom, der Betroffene ist seit 9 Monaten in psychiatrischer Behandlung, betreibt regelmäßig Sport, ist im Schiclub und im Fitnesscenter integriert, es zeigen sich keine kognitiven Beeinträchtigungen, jedoch erhebliche affektive und somatische Symptome, der Betroffene befindet sich dzt in Umschulung zum Verwaltungswesen und strebt eine Beschäftigung in der Gemeinde an
Bzgl der Diagnose vom FA Dr. W. konnte bei der gegenständlichen Gutachtensuntersuchung kein Hinweis auf eine PTSD gefunden werden. Eine schwere depressive Episode besteht nunmehr nicht auf Grund der suffizienten Behandlung durch den Kollegen und der hohen Compliance des Betroffenen.
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht Leiden 1 um eine Stufe durch neg wechselseitige Beeinflussung, da die Stimmung wohl durch entsprechende Therapie gebessert werden konnte, die somatische Komponente jedoch noch nicht ausreichend stabil ist, sodass durch die psychische Störung die Schmerzschwelle abgesenkt wird und die chronischen Schmerzen als Dauerproblem imponieren.
Der Gesamtgrad liegt vor seit 09/2014
...
Dauerzustand"
10. In Reaktion auf das eingeräumte Parteiengehör vom 16.09.2015 zu diesem Gutachten betonte die belangte Behörde in der E-Mail vom 22.09.2015, es sei vollständig und schlüssig; auf eine weitere Stellungnahme werde verzichtet. Auch der Beschwerdeführer nahm von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Abstand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich.
1.2. Er hat am 04.11.2013 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.
1.3. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt fünfzig Prozent. Dabei handelt es sich um einen Dauerzustand.
2.1. Die Feststellungen zur Person und der Antragstellung und zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.
2.2. Die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten der ärztlichen Direktorin der Landes-Pflegklinik Tirol Dr. H., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie Geriatrie. Das aktuelle Gutachten ist als schlüssig, nachvollziehbar, vollständig und frei von Widersprüchen anzusehen. Es ist von den Parteien des Verfahrens unwidersprochen zur Kenntnis genommen worden; vielmehr verzichteten sie auf die Abgabe einer Stellungnahme. Das Sachverständigengutachten nimmt sowohl auf die Leiden des Beschwerdeführers, als auch auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Berichte und Atteste - nachvollziehbar begründet - Bezug. Es ist daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).
Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 283/1990 i.d.g.F., zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat.
Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
3.1.3. Die hier relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten wie folgt:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) - (6) ... ."
3.1.4. §§ 2 bis 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung - EVO), BGBl. II Nr. 261/2010 in der Fassung BGBl. II. Nr. 251/2012, lauten:
"Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."
3.2.1. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Leidenszuständen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die Entscheidungen des VwGH vom 17.07.2009, Zl. 2007/11/0088; vom 22.01.2013, Zl. 2011/11/0209; vom 30.04.2014, Zl. 2011/11/0098; vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; vom 20.05.2015, Zl. 2013/11/0200; u. v.a.).
3.2.2. Das (ärztliche) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich das vorliegende Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweist; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Gegenständlich verzichtete der Beschwerdeführer vielmehr darauf. Es besteht im konkreten Fall kein Anlass zur Annahme, dass das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde. Den von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten nachgekommen, weshalb ein Grad der Behinderung von 50 v.H. - objektiviert - festgestellt werden konnte.
Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Inland hat und sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben hat, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - sowohl von ihm als auch von der belangten Behörde unbestritten - 50 v.H. erreicht, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 Abs. 1 und 41 Abs. 2 BBG vor.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2003, Zl. 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon im Sinn des rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.12.2005, Zl. 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. EGMR 12.04.2012, Eriksson; 24.6.1993, Schuler-Zgraggen).
In seiner Rechtsprechung vom 08.05.2008, Zl. 2004/06/0227, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 02.09.2004, Hofbauer) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. das Erk. des VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht auf einem schlüssigen, nachvollziehbaren und frei von Widersprüchen erstellten (fach-) ärztlichen Gutachten. Ihm ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, wie auch die belangte Behörde diese Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar erachtet hat. Eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte zu keiner weiteren Klärung beigetragen.
Auch unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz war im konkreten Fall von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.
Spruchpunkt B):
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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