W215 1437719-1•BVwG W215 1437719-1
W215 1437719-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2015
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Missbrauch
W215 1437719-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, Zahl 12 06.884-BAI, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß
§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur neuerlichen Befragung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am 20.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Die Beschwerdeführerin reiste, ebenfalls illegal, in das Bundesgebiet und stellte am 05.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte eine niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin.
Nach der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich wurde für diese am 14.09.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 19.11.2012 im Bundesasylamt niederschriftlich zu ihren Ausreisegründen befragt und gab unter anderem an, wegen der Suche nach ihrem Lebensgefährten im Herkunftsstaat von vier Polizisten vergewaltigt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin gab an wegen Albträumen und Kopfschmerzen in Österreich in psychologischer Behandlung zu sein und brachte eine Bestätigung vom 15.11.2012 beim Bundesasylamt in Vorlage aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sich seit September 2012 in einer österreichischen Krankenhausambulanz in psychotherapeutischer Behandlung befand. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 19.11.2012 niederschriftlich befragt.
Das Bundesasylamt gab eine Botschaftsanfrage in Auftrag, welche mit Schreiben der österreichischen Botschaft vom 20.06.2013 beantwortet wurde.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 12.07.2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen, eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung der Botschaft abzugeben.
Am 29.07.2013 langte eine schriftliche Stellungnahe des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein.
Mit Bescheid vom 21.08.2013, Zahl 12 06.884-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen. In den Verfahren des Lebensgefährten und der Tochter wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, Zahl 12 06.884-BAI, zugestellt am 26.08.2013, brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 30.08.2013 Beschwerde ein. Ebenso wurde in den Verfahren des Lebensgefährten und der Tochter Beschwerde erhoben.
I.3. Die Beschwerdevorlage vom 05.09.2013 langte am 11.09.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde der Gerichtsabteilung A/8 zugewiesen.
I.4. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Verwaltungsakte zur Weiterführung der Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W220 zugewiesen.
Nach der Geburt einer weiteren Tochter in Österreich wurde für diese von der Beschwerdeführerin am 04.07.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeakt wurde nach einer Unzuständigkeitseinrede mit schriftlicher Verfügung am 26.06.2014 der Gerichtabteilung W161 zur Erledigung zugewiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2014, Zahl
14-1024168700-14764752, wurde der Antrag der jüngsten Tochter auf internationalen Schutz vom 04.07.2014 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen und der Tochter in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß
§ 9 Abs. 3 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt.
Am 25.08.2014 wurde das Verfahren auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I
Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG und somit auch
§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des
§ 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die Beschwerdeführerin wurde am 19.11.2012 im Bundesasylamt niederschriftlich zu ihren Ausreisegründen befragt und gab unter anderem an, wegen der Suche nach ihrem Lebensgefährten im Herkunftsstaat von vier Polizisten vergewaltigt worden zu sein. Diese hätten ihr die Kleider vom Leib gerissen und einer habe ihr seinen Penis in den Mund gesteckt. Sie hätten auf die Beschwerdeführerin ejakuliert, diese ausgelacht und später habe sie nur mehr Blut im Urin gehabt. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob das Kind, mit dem sie schwanger sei, damals entstanden sei. Die Beschwerdeführerin gab an wegen Albträumen und Kopfschmerzen in Österreich in psychologischer Behandlung zu sein und brachte eine Bestätigung vom 15.11.2012 beim Bundesasylamt in Vorlage aus der hervorging, dass die Beschwerdeführerin sich seit September 2012 in einer österreichischen Krankenhausambulanz in psychotherapeutischer Behandlung befand.
Im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwereführerin nicht glaubhaft sei. Auf Grund des genannten Vorbringens in Verbindung mit dem Ambulanzbericht hätte das Bundesasylamt aber im gegenständlichen Verfahren ein fachärztliches Gutachten in Auftrag geben müssen um abklären zu lassen, ob die Beschwerdeführer auf Grund ihrer psychischen Verfassung überhaupt in der Lage war in den niederschriftlichen Befragungen beim Bundesasylamt das Erlebte wiederzugeben und dazu gleichbleibende, widerspruchsfreie Angaben zu machen.
Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wären das Verhalten und die Angaben der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die Behörde nach Erhebung zur Einvernahmefähigkeit auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnte (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).
Die Behauptung im angefochtenen Bescheid, die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, greift vor dem Hintergrund, dass kein psychiatrisches Gutachten zum Thema ob die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage ist konkrete und gleichbleibende bzw. widerspruchsfreie Angaben zu machen, zu kurz.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin zu untersuchen. So wäre durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels entsprechender Fragestellungen zu erheben, ob die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen eines Krankheitsbildes beeinträchtigt und die Beschwerdeführerin in der Lage ist gleichbleibende, konkrete Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen oder ob dem ihr Gesundheitszustand entgegensteht und die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten. Erst danach wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erheben haben, ob im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, falls nötig, eine ausreichende Gesundheitsversorgung und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind.
Das Bundesasylamt ist seinen Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin zu untersuchen haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich damit, dass es bei der Feststellung von Tatsachen beim Bundesasylamt besonders gravierende Ermittlungslücken gegeben hat und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
In den rechtlichen Ausführungen zu A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren beim Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des
§ 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und zusätzlich zur bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auch das Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, heranzuziehen ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft
§ 28 Abs. 3 VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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