W162 2107960-1•BVwG W162 2107960-1
W162 2107960-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2015
Parteistellung, Zurückweisung
W162 2107960-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 09.12.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2015, GZ:XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 20 iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer erhielt zuletzt für Februar 2012 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Pensionsvorschuss). Ab 01.03.2012 wurde er aufgrund seiner rückwirkend zuerkannten Berufsunfähigkeitspension vom Leistungsbezug abgemeldet. Er bezieht nunmehr laufend seit 01.10.2010 eine Berufsunfähigkeitspension.
2. Ab April 2014 wurden auf Antrag des Beschwerdeführers für drei minderjährige Kinder jeweils Familienzuschläge des Leistungsanspruches der Kindesmutter, Frau XXXX, abgezweigt und dem Beschwerdeführer - statt wie vorher den zuständigen Jugendämtern - ausbezahlt.
3. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am 08.04.2014, das Arbeitsmarktservice möge ihm die drei Familienzuschläge des Leistungsanspruches der Kindesmutter für die Söhne XXXXgemäß § 20 Abs. 1, 2 und 5 AlVG rückwirkend ab den Jahren 2012 bzw. 2013 abzweigen und auszahlen.
4. Das Arbeitsmarktservice wies die Anträge des Beschwerdeführers in Hinblick auf seinen eigenen Leistungsbezug mit der Begründung ab, dass er nicht arbeitslos sei, da er laufend eine Berufsunfähigkeitspension beziehe und ihm daher auch keine Familienzuschläge zustehen würden. Der Beschwerdeführer zog in weiterer Folge seine Rechtsmittel gegen diese beiden Bescheide vom 10.07.2014 zurück.
5. In weiterer Folge wurde - nach Vorsprache des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs am 01.10.2014 und nach Durchführung weiterer Erhebungen - der verfahrensgegenständliche Bescheid des Arbeitsmarktservices vom 09.12.2014 erlassen. Damit wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Gewährung bzw. Auszahlung der der Kindesmutter für die zuschlagsberechtigten minderjährigen Angehörigen zuerkannten Familienzuschläge für die Zeit ab 2012 bis März 2014 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer erst mit April 2014 für die genannten zuschlagsberechtigten Angehörigen seitens der Bezirksgerichte XXXX (für XXXX) die Obsorge übertragen worden sei und zuvor die Familienzuschläge an das vormals zuständige Amt für Jugend und Familie (für XXXX) bzw. an die vormals zuständige Bezirkshauptmannschaft XXXX (für XXXX) bzw. an die Kindesmutter ausbezahlt worden seien.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.02.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Bescheid rechtlich und inhaltlich falsch sei. Er führte aus, dass er bereits einen Devolutionsantrag eingebracht hätte, weiters weise der Bescheid mangels der Ladung von Zeugen massive Verfahrensmängel auf. Die Familienzuschläge stünden den Kindern zu, nicht diversen Ämtern und Behörden. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Kinder XXXX seit 2012, sein Sohn XXXX seit 2013 mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnen würden.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.04.2014 auf Auszahlung der der Kindesmutter für die drei minderjährigen Kinder zuerkannten Familienzuschläge ab 2012 (bis März 2014) gemäß § 20 Abs. 1, 2 und 5 AlVG an den Beschwerdeführer gemäß § 8 AVG iVm § 53 AlVG, zurückgewiesen werde.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer erst mit April 2014 für die genannten zuschlagsberechtigten Angehörigen seitens der Bezirksgerichte XXXX (für XXXX (für XXXX) die Obsorge übertragen worden sei und zuvor die Familienzuschläge an das vormals zuständige Amt für Jugend und Familie (für XXXX) bzw. an die vormals zuständige Bezirkshauptmannschaft XXXX (für XXXX) bzw. an die Kindesmutter ausbezahlt worden seien.
Verfahrensgegenständlich seien die der Kindesmutter für die drei minderjährigen Angehörigen zuerkannten Familienzuschläge, d.h. der Leistungsanspruch von Frau XXXX, jedoch keineswegs der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, da dieser seit XXXX laufend eine Berufsunfähigkeitspension beziehe und somit mangels Arbeitslosigkeit keinen Leistungsanspruch nach dem AlVG mehr habe. Die Kindesmutter selbst habe keinen Antrag gestellt, über den zu entscheiden wäre. Es komme den zuschlagsberechtigten Angehörigen - und somit in weiterer Folge auch dem Beschwerdeführer als deren gesetzlicher Vertreter - keine Parteienstellung zu. Daher wäre auch kein Bescheid in Hinblick auf den Leistungsanspruch der Kindesmutter auszustellen, sondern der Antrag des Beschwerdeführers mangels Parteienstellung im konkreten behördlichen Verfahren zurückzuweisen. Da es dem Beschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter der zuschlagsberechtigten Angehörigen im konkreten Verfahren an der Parteienstellung mangle und daher kein Bescheid zu erstellen gewesen wäre, wurde dieser im Zuge der Beschwerdevorentscheidung entsprechend abgeändert.
Der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers gehe ins Leere, da zu diesem Zeitpunkt der Bescheid bereits erlassen worden sei und sich die mangelnde Parteienstellung auch darauf erstrecke.
Das Argument des Beschwerdeführers, dass die Familienzuschläge den zuschlagsberechtigten Kindern, nicht jedoch diversen Ämtern und Behörden, gebühren würden, verkenne die Rechtslage: § 53 definiere, unter welchen Rahmenbedingungen ein Familienzuschlag nicht dem Arbeitslosen selbst, sondern anderen Personen oder Ämtern und Behörden auszuzahlen sei.
Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass sich nach Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt für eine Korrektur des Leistungsbezuges von Frau XXXX finde, da die Familienzuschläge korrekt ermittelt, zuerkannt und ausbezahlt worden wären.
8. Am 26.04.2015 langte bei der belangten Behörde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein, in welchem er im Wesentlichen vorbrachte, dass die belangte Behörde ohne Anhörung zu ladender Zeugen und ohne Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigungsmittel in rechtswidriger und schuldhafter Art und Weise die angestrengte Entscheidung seit etwa drei Jahren verschleppe. Unabhängig von der Rechtslage, dass die Familienbeihilfe schon bei Wochenendbesuchen fällig sei und auch seitens des Finanzamtes bezahlt worden sei, würde dem Beschwerdeführer über die drei minderjährigen Kinder die Familienzuschläge zustehen, da diese bei ihm tatsächlich und nachweislich leben würden.
9. Am 02.06.2015 wurden der Vorlageantrag und die Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Frau XXXX, steht seit Jahren wiederholt im Leistungsbezug nach dem AlVG, unter anderem in den hier verfahrensgegenständlichen Zeiten.
Der Beschwerdeführer selbst bezieht laufend seit XXXX eine Berufsunfähigkeitspension.
Im gegenständlichen Fall wurden die Familienzuschläge im Laufe der Jahre korrekt den zuständigen Behörden bzw. der Kindesmutter ausbezahlt. Der Beschwerdeführer hat erst im April 2014 die Abzweigung der Familienzuschläge beantragt und diese in der Folge zuerkannt bekommen.
Verfahrensgegenständlich ist ein Teil des Leistungsbezuges (Notstandshilfe) von Frau XXXX, nämlich die ihr zuerkannten Familienzuschläge für die gemeinsamen Kinder XXXX.
Seit Ende Juli 2013 leben die Söhne XXXX im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer, seit Mitte Februar 2014 lebt auch XXXX im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer.
Ab April 2014 wurden auf Antrag des Beschwerdeführers für die drei minderjährigen Kinder die Familienzuschläge des Leistungsanspruches der Kindesmutter abgezweigt und dem Beschwerdeführer ausbezahlt. Am 08.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer, das Arbeitsmarktservice möge ihm die drei Familienzuschläge des Leistungsanspruches der Kindesmutter gemäß § 20 Abs. 1, 2 und 5 AlVG auch rückwirkend ab den Jahren 2012 bzw. 2013 abzweigen und auszahlen.
Bezüglich einer rückwirkenden Geltendmachung der der Kindesmutter für die drei minderjährigen Kinder zuerkannten Familienzuschläge für die Zeit ab 2012 bis März 2014 wird festgestellt, dass den minderjährigen Kindern und dem Beschwerdeführer (als deren gesetzlicher Vertreter) keine Parteienstellung zukommt. Die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2015 zu Recht ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Parteienstellung im konkreten behördlichen Verfahren zurückzuweisen war.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservices und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer am 08.04.2014, das Arbeitsmarktservice möge ihm die drei Familienzuschläge des Leistungsanspruches der Kindesmutter gemäß § 20 Abs. 1, 2 und 5 AlVG rückwirkend ab den Jahren 2012 bzw. 2013 abzweigen und auszahlen.
Verfahrensgegenständlich sind die der Frau XXXX für die drei minderjährigen Angehörigen zuerkannten Familienzuschläge, d.h. der Leistungsanspruch der Kindesmutter. Verfahrensgegenständlich ist keineswegs der eigene Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, da dieser seit XXXX laufend eine Berufsunfähigkeitspension bezieht und somit mangels Arbeitslosigkeit keinen Leistungsanspruch nach dem AlVG hat. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz hat den Anspruch auf Arbeitslosengeld einschließlich der Familienzuschläge dem Arbeitslosen selbst vorbehalten, sodass anderen Personen ein solcher Anspruch nicht zusteht (VwGH vom 15.7.1959, Zl.: 2088/1958).
§ 53 Abs. 1 AlVG bestimmt, dass dann, wenn ein Angehöriger nicht in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitslosen aufgenommen wird bzw. wenn ein Arbeitsloser seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem Angehörigen nicht nachkommt, ein angemessener Teil des Arbeitslosengeldes dem Angehörigen oder der Person, Anstalt bzw. Behörde ausgezahlt werden kann, in deren Obhut er sich befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Familienzuschläge "für" einen definierten Personenkreis und nicht diesem Personenkreis selbst gebühren, es handelt sich dabei um einen originären Anspruch des Arbeitslosen (VwGH 26.11.2008, 2008/08/0032).
Verfahrensgegenständlich ist demzufolge der Anspruch von Frau XXXX - und nicht der eigene Anspruch des Beschwerdeführers. In Anbetracht dieser Judikatur kommt daher den minderjährigen Kindern und somit in weiterer Folge auch dem Beschwerdeführer selbst (als deren gesetzlicher Vertreter) keine Parteienstellung zu.
Daraus folgt beweiswürdigend für den gegenständlichen Fall, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Parteienstellung im konkreten behördlichen Verfahren zurückzuweisen war. Parteienstellung kommt diesfalls ausschließlich Frau XXXX zu - diese hat jedoch keinen Antrag gestellt, über den zu entscheiden wäre. Die belangte Behörde hat in der Folge in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2015 zu Recht ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Parteienstellung im konkreten behördlichen Verfahren zurückzuweisen war.
Dem Argument des Beschwerdeführers, dass die Familienzuschläge den minderjährigen Kindern zustehen würden - und nicht diversen Ämtern und Behörden - steht die Bestimmung des § 53 AlVG entgegen, worin definiert wird, unter welchen Rahmenbedingungen ein Familienzuschlag nicht dem Arbeitslosen selbst, sondern anderen Personen bzw. Ämtern und Behörden auszuzahlen ist. Im gegenständlichen Fall wurden die Familienzuschläge im Laufe der Jahre ordnungsgemäß den zuständigen Behörden bzw. der Kindesmutter ausbezahlt. Der Beschwerdeführer hat erst im April 2014 die Abzweigung der Familienzuschläge beantragt und diese in der Folge zuerkannt bekommen.
Zusammenfassend wird beweiswürdigend festgehalten, dass die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Parteienstellung im konkreten behördlichen Verfahren zurückzuweisen war.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
§ 20 AlVG normiert folgendes: "Ausmaß des Arbeitslosengeldes:
§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den
Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(...)"
§ 53 Abs. 1 AlVG bestimmt folgendes: "Solange ein zuschlagsberechtigter Angehöriger nicht in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitslosen aufgenommen wird oder wenn ein Arbeitsloser seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem zuschlagsberechtigten Angehörigen nicht nachkommt, kann die regionale Geschäftsstelle anordnen, dass ein angemessener Teil des Arbeitslosengeldes dem Angehörigen oder der Person, Anstalt oder Behörde ausgezahlt wird, in deren Obhut er sich befindet"
Gemäß § 44 Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
Gemäß § 44 Abs. 2 ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
3.6. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 BGBl. BGBl. Nr. 51/1991 lauten:
In § 8 AVG ist folgendes geregelt: "Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."
3.7. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer am 08.04.2014, das Arbeitsmarktservice möge ihm die drei Familienzuschläge des Leistungsanspruches der Kindesmutter gemäß § 20 Abs. 1, 2 und 5 AlVG rückwirkend ab den Jahren 2012 bzw. 2013 abzweigen und auszahlen.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, sind im gegenständlichen Fall die der Frau XXXX für die drei minderjährigen Angehörigen zuerkannten Familienzuschläge, d.h. der Leistungsanspruch der Kindesmutter verfahrensgegenständlich, jedoch keineswegs der eigene Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, da dieser seit XXXX laufend eine Berufsunfähigkeitspension bezieht und somit mangels Arbeitslosigkeit keinen Leistungsanspruch nach dem AlVG hat.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz hat den Anspruch auf Arbeitslosengeld einschließlich der Familienzuschläge dem Arbeitslosen selbst vorbehalten, sodass anderen Personen ein solcher Anspruch nicht zusteht (VwGH vom 15.7.1959, Zl.: 2088/1958). § 53 Abs. 1 AlVG bestimmt, dass dann, wenn ein Angehöriger nicht in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitslosen aufgenommen wird bzw. wenn ein Arbeitsloser seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem Angehörigen nicht nachkommt, ein angemessener Teil des Arbeitslosengeldes dem Angehörigen oder der Person, Anstalt bzw. Behörde ausgezahlt werden kann, in deren Obhut er sich befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Familienzuschläge "für" einen definierten Personenkreis und nicht diesem Personenkreis selbst gebühren, es handelt sich dabei um einen originären Anspruch des Arbeitslosen (VwGH 26.11.2008, 2008/08/0032). Demnach kommt den minderjährigen Kindern und somit in weiterer Folge auch dem Beschwerdeführer selbst (als deren gesetzlicher Vertreter) keine Parteienstellung zu.
Die belangte Behörde hat demnach in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2015 zu Recht ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Parteienstellung im konkreten behördlichen Verfahren zurückzuweisen war.
3.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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