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W162 2107783-1•BVwG W162 2107783-1
W162 2107783-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2015
Geltendmachung, Krankenstand, Meldepflicht, Notstandshilfe
W162 2107783-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde vonXXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 30.01.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2015, GZ: XXXX in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm §§ 17 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 28.10.2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 09.12.2011 bezieht er Notstandshilfe.
2. Seine letzte Beschäftigung hatte er vom 17.08.2009 bis 29.09.2010 bei der FirmaXXXX und bei der Firma XXXX vom 4.6.2012 bis 12.6.2012.
3. Am 03.10.2013 erhielt der Beschwerdeführer vom AMS die Zubuchung zu der Maßnahme "Neue Wege", der Beginn der Veranstaltung war am 14.10.2013.
4. Der Beschwerdeführer meldete beim AMS einen Krankenstand ab 16.10.2013.
5. Daraufhin wurde sein Leistungsbezug ab dem 4. Tag des Krankenstandes ab dem 19.10.2013 eingestellt.
6. In den zu seiner Person chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 06.11.2013 in der Serviceline des Arbeitsmarktservice Wien angerufen und bezüglich der Auszahlung für Oktober 2013 nachgefragt hatte. Da er seine Identitätsnummer nicht wusste, erfolgte keine Auskunft.
7. Die nächste dokumentierte Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsmarktservice erfolgte am 03.01.2014. Der Beschwerdeführer sprach persönlich in der Infozone des Arbeitsmarktservice Esteplatz vor und wollte einen Termin bei seiner Beraterin.
8. Am 07.01.2014 deaktivierte der Beschwerdeführer sein eAMS-Konto.
9. Am 20.01.2015 sprach der Beschwerdeführer zu seinem Termin bei seiner Beraterin vor.
10. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 30.01.2015 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 19.10.2013 bis 02.01.2014 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit 16.10.2013 beim zuständigen Kursinstitut krank gemeldet und sich erst wieder am 03.01.2014 persönlich beim Arbeitsmarktservice Esteplatz zurückgemeldet habe.
11. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass er sich am 18.10.2013 krank gemeldet hätte und daher am Kurs "Neue Wege", der auch am 18.10.2013 begonnen hätte, nicht teilnehmen hätte können. Nach zwei Tagen hätte er sich beim Kursträger wiedergemeldet und mitgeteilt, dass er nicht mehr kommen würde, weil ihm der Kurs nichts gebracht und seine Chancen am Arbeitsmarkt nicht verbessert hätte. Dies hätte er dem Arbeitsmarktservice vor Beginn des Kurses auch mitgeteilt. Er hätte dem Arbeitsmarktservice auch seine Krankmeldung vorgelegt.
Da er für Oktober keine bzw. eine geringe Leistung erhalten hätte, habe er am 06.11.2013 persönlich nachgefragt, weshalb er ab 19.10.2013 keine Leistung mehr erhalte. Ein Herr in der Servicezone hätte dem Beschwerdeführer am 06.11.2013 mitgeteilt, dass er gesperrt wäre. Der Beschwerdeführer wüsste den Namen des Mitarbeiters nicht mehr, würde ihn jedoch sofort wiedererkennen.
Am 06.12.2013 hätte der Beschwerdeführer noch immer keine Leistung erhalten. Er hätte wieder persönlich beim selben Mitarbeiter nachgefragt, was das Problem wäre. Dieser hätte dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er noch laufend krankgemeldet wäre und somit keinen Leistungsanspruch hätte, dies solle er am 03.01.2014 mit seiner Beraterin klären. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme des Mitarbeiters. Er ersuchte ebenso, Frau XXXX, die ihn zu den Terminen begleitet hätte, als Zeugin einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer machte in der mit Unterstützung der Arbeiterkammer erstellten Beschwerde umfangreiche Angaben zum Thema Beweiswürdigung. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 19.10.2013 bis 02.01.2014 Notstandshilfe zuerkennen.
13. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er hätte am 18.10.2013 den Kurs "Neue Wege" antreten sollen. Er habe den Kurs nicht machen wollen, weil er von Bekannten erfahren habe, dass dort lauter "Tschopperl" teilnehmen. Er sei über das Wochenende krank geworden und sei dann noch am 18.10.2013 und am 19.10.2013 krankgeschrieben worden. Er habe am 18.10.2013 beim Kursinstitut und beim AMS angerufen, dass er krank sei. Weiters habe er am 20.10.2013 im Kursinstitut angerufen und mitgeteilt, dass er nicht mehr komme, weil ihm der Kurs nichts bringe. Beim AMS habe er nicht angerufen und mitgeteilt, dass der Krankenstand vorbei sei. Warum er nicht beim AMS angerufen habe, weiß er heute nicht mehr. Er habe am 06.11.2013 vom AMS kein Geld bekommen, deshalb sei er zum AMS gegangen und habe wegen seinem Geld nachgefragt. Er sei in der Infozone gewesen. Er habe sich in der Schlange angestellt. Als er dran gekommen sei, bei einem Mitarbeiter, den er bereits öfter in der Infozone gesehen habe und bei dem er auch im Dezember gewesen sei, dessen Namen er allerdings nicht wisse, habe er seine Meldekarte vorgelegt. Der Mitarbeiter habe im Computer nachgeschaut und zu ihm gesagt, dass er gesperrt sei. Er habe angenommen, dass er gesperrt sei, weil er nicht in den Kurs gegangen sei. Warum er gesperrt worden sei, darüber habe er mit dem Mitarbeiter nicht gesprochen. Er sei wieder gegangen, weil er sich gedacht habe, dass es passe, wenn er einen Monat kein Geld erhalte, weil er nicht im Kurs gewesen sei. Er habe keinen neuen Termin bei seiner Beraterin bekommen. Er habe sich gedacht, dass er nach einem Monat wieder kommen solle, wenn die Sperre aus sei. Er sei dann nach einem Monat, am 06.12.2013, wieder zum AMS gegangen, weil wieder kein Geld gekommen sei. Er sei beim gleichen Mitarbeiter wie am 6.11.2013 gewesen. Er habe wieder seine Meldekarte vorgelegt, der Mitarbeiter habe wieder nachgeschaut und habe dem Beschwerdeführer dann mitgeteilt, dass er wegen Krankenstand abgemeldet sei. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass irgendetwas falsch laufe und er habe sofort einen Termin bei seiner Beraterin versucht zu erhalten. Dem Beschwerdeführer sei ein Termin für Jänner gegeben und gesagt worden, dass kein früherer frei wäre. Als er im Jänner bei seiner Beraterin gewesen sei, habe diese ihm gesagt, dass er bis Jänner kein Geld bekomme, weil er sich nach dem Krankenstand nicht zurückgemeldet habe. Er habe den Termin nicht in seine Meldekarte eingetragen und er habe auch keinen Ausdruck bekommen. Der Termin sei nur mündlich mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer sei am 03.01.2014 bei seiner Beraterin, zu dem Termin, den ihm der Mitarbeiter am 06.12.2013 bekannt gegeben habe, erschienen. Der Mitarbeiter sei um die 40 Jahre alt, habe blond-braune kurze Haare, seine Statur sei etwas kräftiger. Er sei normalerweise immer in der Infostelle, seit Weihnachten 2014 habe der Beschwerdeführer ihn nicht mehr gesehen. Die Dame von der AK habe gesagt, er solle in die Infostelle gehen und nachschauen, ob er den Mitarbeiter erkenne. Er habe ihn jedoch seither nicht gesehen. Seine Beraterin habe am 03.01.2014 zum Beschwerdeführer gesagt, er erhalte nichts nachbezahlt, weil er im November und Dezember nicht da gewesen sei. Er habe zu ihr gesagt, dass er sehr wohl da gewesen sei. Er sei schon froh, dass er das Geld ab 03.01.2014 wieder bekommen habe, da er drei Monate keine Miete bezahlt habe und kein Warmwasser mehr gehabt habe. Ein Monat später sei er delogiert worden. Er habe nichts unternommen, weil er seiner AMS-Beraterin geglaubt habe, dass er nichts machen könne. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er zur Arbeiterkammer gehen könne, da es nicht sein könne, dass er drei Monate kein Geld bekomme. Er habe dann im November 2014 einen Brief geschrieben und einen Bescheid angefordert. Er habe nachgefragt, ob der Brief eingelangt sei, und es sei ihm gesagt worden, dass er nicht angekommen wäre. Er habe dann beim AMS angerufen und nachgefragt, warum er immer noch keine Antwort bekommen habe. Er sei gefragt worden, ob er den Brief eingeschrieben geschickt habe, er habe das Datum mitgeteilt und habe am nächsten Tag den Beleg von der Post über den eingeschriebenen Brief beim AMS abgegeben. Erst dann habe er den Bescheid bekommen. Er habe im November, bevor er zur Geschäftsstelle gefahren sei, telefonisch nachgefragt, was mit seinem Geld sei, er habe jedoch keine Auskunft bekommen, weil er die Identifikationsnummer nicht gewusst habe. Er sei dann noch am gleichen Tag persönlich zum AMS Esteplatz gefahren. Seine Freundin, Frau XXXX sei beide Male mit dem Beschwerdeführer mitgewesen. Wie bereits in der Beschwerde angeführt ersuchte der Beschwerdeführer darum, Frau XXXX als Zeugin einzuvernehmen.
14. Nach Bekanntgab ihrer Adresse wurde Frau XXXX als Zeugin geladen und von der belangten Behörde einvernommen. Dabei hatte sie niederschriftlich insbesondere angegeben, dass der Beschwerdeführer ein Freund von ihr sei. Er habe ihr Geld geschuldet. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt im Oktober, November 2013 Leistungen vom Arbeitsmarktservice bezogen. Sie habe daher gewusst, wann das Geld vom AMS ausbezahlt werde. Es sei ausgemacht worden, dass der Beschwerdeführer ihr das Geld zurückgebe, wenn er es vom AMS bekomme. Sie sei an dem Tag, an dem das AMS Geld komme, bei ihm gewesen und habe ihr Geld zurückverlangt. Gemeinsam hätten sie auf dem Konto des Beschwerdeführers via Onlinebanking nachgeschaut und festgestellt, dass kein Geld vom AMS gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich gewundert, daher seien sie gemeinsam zum AMS gefahren um nachzufragen. Sie sei sich ziemlich sicher, dass es der 05. oder 06. November 2013 gewesen sei. Sie glaube, sie sei damals in einem Kurs vom AMS gewesen. Sie wisse auch nicht, ob es am Vormittag oder Nachmittag gewesen sei, sie vermute, es sei gegen Mittag gewesen. Sie hätten sich beim AMS Esteplatz angestellt und seien bei einem Herrn drangekommen. Sie sei mit etwas Abstand neben dem Beschwerdeführer gestanden, als er drangekommen sei. Sie glaube, er habe nur seine Sozialversicherungsnummer genannt und der Mitarbeiter beim AMS habe in seinem Datensatz nachgeschaut. Sie wisse nicht genau, ob er auch seinen Reisepass hergezeigt habe. Der Mitarbeiter habe zu dem Beschwerdeführer gesagt, dass er gesperrt sei. Der Beschwerdeführer habe sich sehr aufgeregt. Was er genau gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Sie wisse auch nicht mehr, ob ihm der Mitarbeiter erklärt habe, warum er gesperrt sei. Der Beschwerdeführer habe ziemlich laut gesagt, er verstehe nicht, warum er gesperrt sei und habe noch kurz mit dem Mitarbeiter - sie glaube es sei Herr XXXX gewesen - gesprochen. Was jedoch genau besprochen worden sei, könne sie nicht sagen, da sie sich nicht mehr erinnern könne. Sie hätten das AMS verlassen, der Beschwerdeführer habe sich weiter ziemlich aufgeregt. Sie seien zu einer Trafik gegangen und hätten eine geraucht. Sie habe den Beschwerdeführer danach alleine gelassen, da sie ihr Ziel, das geborgte Geld von ihm zurückzubekommen, nicht erreicht habe. Sie sei noch ein zweites Mal mit dem Beschwerdeführer beim AMS gewesen. Sie wisse jedoch nicht mehr genau, wann das gewesen sei, jedoch sei es im Dezember gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit ihr ausgemacht, dass sie, wenn er das nächste AMS-Geld erhalte, das geborgte Geld zurückbekomme. Sie könne bestätigen, dass sie im Dezember an dem Tag, als sie ihr AMS-Geld am Konto gehabt hätte, mit dem Beschwerdeführer beim AMS gewesen sei. Bei der zweiten Vorsprache sei sie auch nicht dabeigestanden. Sie sei hinten bei den PCs gewesen. Sie wisse also auch nicht, was gesprochen worden sei oder wie das Gespräch abgelaufen sei. Als er wieder kein Geld erhalten habe, habe sie ihm die € 25, die sie ihm geborgt habe, erlassen. Sie habe ihm nicht weiter nachlaufen wollen, sie habe ihm seither auch nichts mehr geborgt.
15. Der Mitarbeiter der Infostelle des Arbeitsmarktservice Wien, der von Frau XXXX genannt wurde, und auf den die Beschreibung des Beschwerdeführer passt, wurde befragt, ob er sich an die Vorsprachen des Beschwerdeführers erinnern könne. Dieser Mitarbeiter führte aus, sich mehr als ein Jahr später nicht mehr erinnern zu können, ob und wann der Beschwerdeführer in der Infostelle bei ihm vorgesprochen habe. Der Mitarbeiter gab jedoch an, dass er, wenn er bei einer Kundenvorsprache im Computer nachschaue, auch immer kurz notiere, welches Anliegen der Kunde bei seiner Vorsprache hatte, welche Veranlassung er getroffen hat und was er dem Kunden mitgeteilt hat.
16. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 17.04.2015 wurde die Beschwerde vom 24.02.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 30.01.2015, mit welchem festgestellt wurde, dass er gemäß § 38 in Verbindung mit §17 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG in geltender Fassung für die Zeit vom 19.10.2013 bis 2.1.2014 keine Notstandshilfe erhalte, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG in geltender Fassung abgewiesen.
Begründend wurde in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich ab Antragsdatum gebühren. Wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen werde oder der Anspruch ruhe (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt sei, so sei der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen längstens binnen einer Woche nach Wegfall des Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes neuerlich persönlich beim Arbeitsmarktservice geltend zu machen. Die Dauer eines Krankenstandes könne der regionalen Geschäftsstelle naturgemäß nicht von vornherein bekannt sein. Es befinde sich auf jedem Antragsformular auf Seite 4 unter dem Punkt "Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen" der Satz: "Haben Sie den Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich persönlich bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beantragen. Erfolgt die Wiedermeldung später oder ist der Unterbrechungszeitraum länger als 62 Tage, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Vorsprache". Die Rückmeldung sei auch telefonisch, per E-Mail oder eAMS-Konto möglich. Auch in allen Mitteilungen finde sich auf der Rückseite ein Hinweis über die notwendige Rückmeldung nach einer Unterbrechung. Die belangte Behörde müsse davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm unterschriebenen Anträge und aufgrund der vielen Mitteilungen über seinen Leistungsanspruch, die er bereits bekommen habe, ausreichend über die erforderliche Rückmeldung nach Ende des Krankenstandes informiert gewesen sei. In seiner Beschwerde habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich nach Beendigung des Krankenstandes nicht beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe angeführt, dass er am 06.11.2013 in der Infostelle des Arbeitsmarktservice Esteplatz vorgesprochen habe um nachzufragen, weshalb er ab 19.10.2013 keine Leistung mehr erhalten habe. Ebenso hätte er, als noch immer keine Zahlung erfolgt sei, am 06.12.2013 in der Servicezone des Arbeitsmarktservice Esteplatz vorgesprochen. Beide Male hätte der Mitarbeiter im Computer nachgesehen und dem Beschwerdeführer am 06.11.2013 die Auskunft erteilt, dass der Bezug gesperrt wäre, weil er den Kurs nicht mehr besuchen würde und am 06.12.2013 mitgeteilt hätte, dass der Bezug wegen des Krankenstandes eingestellt worden sei. Zudem habe ihm seine Beraterin für Jännern einen Termin gebucht. Dazu sei zu sagen, dass jeder Zugriff auf den Datensatz eines Kunden vom EDV-System des Arbeitsmarktservice automatisch dokumentiert werde. Jede Veranlassung im Datensatz, wie zum Beispiel das Buchen eines Termins, werde mit Datum und Benutzercode des Mitarbeiters, der diese Veranlassung treffe, erfasst. Wenn also der Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice am 6.11.2013 und am 6.12.2013 Einsicht in den Datensatz des Beschwerdeführers genommen hätte und ihm die Auskunft erteilt hätte, dass sein Leistungsbezug gesperrt sei, wäre dies im EDV-System automatisch erfasst worden. Der Anruf des Beschwerdeführers in der Serviceline des Arbeitsmarktservice am 06.11.2013 sei vom System erfasst und sein Anliegen, dass er Auskunft zu seiner Auszahlung verlangt habe, vermerkt. Zu seiner Beschwerdeausführung, dass er dem Arbeitsmarktservice die Krankenbestätigung vorgelegt hätte, sei zu sagen, dass er die Krankmeldung für einen Tag, den 16.10.2013, am 21.01.2014 persönlich beim Arbeitsmarktservice abgegeben habe. Frau XXXX habe angegeben, dass er sich am 06.11.2013, nachdem er vom Mitarbeiter der Infozone über die Einstellung des Bezuges informiert worden wäre, ziemlich aufgeregt hätte. Dazu sei zu sagen, dass ein Vorfall, der zu einem Wortwechsel zwischen Kunden und Mitarbeitern führe, jedenfalls im Datensatz protokolliert werde. Wenn der Beschwerdeführer sich am 06.11.2013 bereits aufgeregt habe, weil er für Oktober weniger Geld bekommen habe, sei es keineswegs nachvollziehbar, dass er am 06.12.2013 ganz ruhig zur Kenntnis genommen hätte, dass er weiterhin keine Leistung bekomme und dies alles bei einem Termin im Jänner klären sollte. Er habe auch angegeben, er sei am 06.12.2014 informiert worden, dass der Bezug wegen des Krankenstandes eingestellt wäre und ein Termin für Jänner bei seiner Beraterin gebucht worden wäre. Wenn er am 06.12.2013 tatsächlich beim Arbeitsmarktservice Esteplatz gewesen wäre, hätte er ganz einfach bekannt geben können, dass sein Krankenstand beendet sei und die Krankschreibung vorlegen können. Seine Krankschreibung für den 16.10.2013 habe der Beschwerdeführer jedoch erst am 21.1.2014 beim Arbeitsmarktservice abgegeben. Er habe seinen Leistungsbezug bereits mehrfach wegen Krankenständen unterbrochen. Er sei mit dem Procedere der Ab- und Rückmeldung sehr gut vertraut. Er kenne aufgrund seines langjährigen Bezuges von Notstandshilfe die Abläufe und Auszahlungstermine beim Arbeitsmarktservice sehr genau. Seine Angaben und die von Frau XXXX seien nicht glaubwürdig und auch nicht nachvollziehbar. So wie beide die Vorsprachen am 06.11.2013 und 06.12.2013 geschildert hätten, hätte der Mitarbeiter auf den Datensatz zugreifen müssen und wäre dies vom System automatisch registriert worden. Dass der Beschwerdeführer nicht sofort, spätestens im Jänner 2014, bei seiner Beraterin die Auszahlung der Notstandshilfe für November und Dezember reklamiert hätte, zumal er im Februar eine Barauszahlung wegen einer Räumungsklage beantragt habe und offensichtlich dringender Geldbedarf bestanden hätte, sei keineswegs nachvollziehbar. Vor allem dann nicht, wenn der Beschwerdeführer sofort bekannt geben hätte können, dass er jedenfalls zweimal mit einer Zeugin beim Arbeitsmarktservice gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Möglichkeit bestanden, dass sich der vom Beschwerdeführer genannte Mitarbeiter an eine Vorsprache noch erinnern hätte können.
Es wurde darauf verwiesen, dass die Mitarbeiter der Infozone tagtäglich mit sehr vielen Kunden Kontakt haben. Dass sich einer von ihnen an eine Kundenvorsprache erinnern könnte, die mehr als ein Jahr zurückliegt, sei unmöglich. Wenn der Beschwerdeführer sofort, spätestens im Jänner 2014, nachgefragt hätte, hätte sich womöglich jemand an eine Vorsprache erinnern können. Wenn er also der Ansicht gewesen wäre, dass ihm die Leistung zustünde, hätte er sofort damals reklamieren können. Sein Verhalten könnte die Vermutung nahe legen, dass er absichtlich eine lange Zeit verstreichen gelassen hätte, damit seine Angaben nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Die Zeugeneinvernahme des Mitarbeiters des Arbeitsmarktservice sei nicht erforderlich und auch nicht zielführend, da er sich im März 2015 nicht mehr erinnern hätte können, ob der Beschwerdeführer im November oder Dezember 2013 vorgesprochen habe. Da Rückmeldungen vom Krankenstand beim Arbeitsmarktservice Wien tausendfach passieren, gebe es dafür vorgesehene Abläufe. Der Beschwerdeführer führe auch selbst weder in seiner Beschwerde noch bei seiner persönlichen Vorsprache an, dass er sich bei seinen vermeintlichen Vorsprachen am 06.11.2013 oder am 06.12.2013 vom Krankenstand zurückgemeldet hätte. Der Beschwerdeführer wisse aufgrund seines langjährigen Bezuges, dass er sich nach dem Ende des Krankenstandes wieder beim Arbeitsmarktservice melden müsse, und habe dies bereits mehrfach gemacht. Das EDV-System erfasse die Datenzugriffe jedes Mitarbeiters, gerade zum Schutz der Kunden des Arbeitsmarktservice. Seine Angaben und die von Frau XXXX, dass der Beschwerdeführer am 06.11.2013 und 06.12.2013 beim Arbeitsmarktservice Esteplatz gewesen wäre und Auskünfte zu seinem Bezug erhalten hätte, lassen sich für die belangte Behörde nicht darstellen. Der Beschwerdeführer habe seinen Krankenstand ab 16.10.2013 bekanntgegeben. Er sei nur einen Tag krankgeschrieben gewesen. Er sei am nächsten Tag weder in den Kurs gegangen, noch habe er beim AMS bekanntgegeben, dass sein Krankenstand beendet sei und er den Kurs abgebrochen habe, weil er ihm nicht bringen würde und nur lauter "Tschopperl" dort wären. Eine Grundvoraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe sei, dass der Arbeitslose am Arbeitsmarkt verfügbar sei. Das heiße, dass er sich dem Arbeitsmarktservice für die Vermittlung zur Verfügung stellen müsste. Die Bestimmung, dass er sich binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes wieder beim Arbeitsmarktservice melden müsste, habe den Grund, dass er der Arbeitsvermittlung wieder zur Verfügung stehe. Er habe sich nach der Meldung, dass er ab 16.10.2013 krank sei, erst am 03.01.2014 wieder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt.
17. Im Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer insbesondere ausgeführt, dass das Erscheinen des Beschwerdeführers am 06.11.2015 (gemeint ist offensichtlich der 06.11.2013) als persönliche Wiedermeldung angesehen werden müsse. Weshalb es zu keinem EDV-Eintrag gekommen wäre, wäre für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Die Aussage des Mitarbeiters, dass er dies immer so mache, wäre kein Grund den Aussagen des Mitarbeiters zu folgen. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer am 06.11.2013 telefonisch gemeldet hätte und die belangte Behörde ihm bereits zu diesem Zeitpunkt mitteilen hätte können, dass er noch laufend krank gemeldet wäre. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass eine Abmeldung ohne Identitätsnummer erfolgen könne, nicht jedoch eine Rückmeldung. Zumindest ab 06.11.2013 müsste ihm das Arbeitsmarktservice die Leistung zuerkennen, da er sich am 06.11.2013 das erste Mal zurückgemeldet hätte.
18. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2015 unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 28.10.2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 09.12.2011 bezieht er Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer beantragte in den vergangenen Jahren wiederholt unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular, dass er über ihre Pflichten als Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (u.a. auch über die Modalitäten für die Weitergewährung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges) informiert wurde.
Am 03.10.2013 erhielt der Beschwerdeführer die Zubuchung zu der Maßnahme "Neue Wege", der Beginn der Veranstaltung war am 14.10.2013.
Der Beschwerdeführer meldete einen Krankenstand ab 16.10.2013. Die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldung umfasst ausschließlich diesen Tag. Der Beschwerdeführer legte diese Bestätigung dem AMS erst am 21.01.2014 vor.
Der Beschwerdeführer hat sich nach Bekanntgabe seines Krankenstandes beim Kurs nicht mehr rückgemeldet, er hat auch nicht beim AMS bekanntgegeben, dass sein Krankenstand beendet ist oder, dass er den Kurs abgebrochen hat.
Daraufhin wurde sein Leistungsbezug ab dem 4. Tag des gemeldeten Krankenstandes, ab dem 19.10.2013, eingestellt.
Im EDV-mäßig erfassten Datensatz/Akt des AMS bezüglich des Beschwerdeführers ist kein Anruf bzw. keine Vorsprache hinsichtlich einer Rückmeldung vom Krankenstand zwischen dem 19.10.2013 bis zum 02.01.2014 vermerkt.
Erst am 13.11.2014 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er einen Bescheid über die Bezugseinstellung für den Zeitraum zwischen 19.10.2013 und 02.01.2014 einfordere.
Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraumes beim Arbeitsmarktservice, sondern erst am 03.01.2014, wiedergemeldet hat. Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer demnach zu Recht erst ab dem Tag der Wiedermeldung, dem 03.01.2014, die Notstandshilfe wieder angewiesen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Wie den Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer bereits mehrfach unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars schriftliche Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt und dabei mit seiner Unterschrift auch bestätigt, dass er über die Verpflichtungen, die ihn treffen, informiert wurde. So ist den vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Antragsformularen zu entnehmen, dass er - sollte der Leistungsbezug durch z.B. Krankheit oder Beschäftigung unterbrochen werden - die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen muss. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt (und eine solche wurde dem Beschwerdeführer der Aktenlage zufolge nicht vorgeschrieben), kann diese auch telefonisch oder elektronisch über das eAMS-Konto geschehen. Erfolgt die Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, über diese ihn treffende Verpflichtungen belehrt worden zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, sich am 03.01.2014 beim Arbeitsmarktservice wiedergemeldet zu haben. Seine Behauptungen, wonach er bereits vor dem 03.01.2014 versucht hätte, sich beim AMS wieder zu melden, erscheinen - wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt - auch für den erkennenden Senat nicht glaubhaft nachvollziehbar und wird diesen daher keine Glaubwürdigkeit zuerkannt.
In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 06.11.2013 in der Infostelle des Arbeitsmarktservice Esteplatz vorgesprochen hätte um nachzufragen, weshalb er ab 19.10.2013 keine Leistung mehr erhalten habe. Ebenso hätte er, als noch immer keine Zahlung erfolgt sei, am 06.12.2013 in der Servicezone des Arbeitsmarktservice Esteplatz vorgesprochen. Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens bei der belangten Behörde. Allerdings steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in seinem Vorlageantrag, in welchem er nun zusätzlich anführte, dass er sich am 06.11.2013 auch telefonisch gemeldet hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer, hätte er sich tatsächlich am 06.11.2013 telefonisch beim AMS gemeldet, dies nicht schon im Zuge des bisherigen Verfahrens angeführt hat.
Der Beschwerdeführer behauptete, dass beide Male ein Mitarbeiter des AMS im Computer nachgesehen und dem Beschwerdeführer am 06.11.2013 die Auskunft erteilt hätte, dass der Bezug gesperrt wäre, weil er den Kurs nicht mehr besuchen würde. Am 06.12.2013 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der Bezug wegen des Krankenstandes eingestellt worden sei. Zudem habe ihm seine Beraterin für Jännern 2014 einen Termin gebucht, im Zuge des Termins am 03.01.2014 sei erst die Wiedermeldung durch den Beschwerdeführer erfolgt.
Bereits in der Beschwerdevorentscheidung wurde nachvollziehbar festgehalten, dass jeder Zugriff auf den Datensatz eines Kunden vom EDV-System des Arbeitsmarktservice automatisch dokumentiert wird. Jede Veranlassung im Datensatz, wie zum Beispiel das Buchen eines Termins, wird mit Datum und Benutzercode des Mitarbeiters, der diese Veranlassung trifft, erfasst. Wenn also der Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice - wie vom Beschwerdeführer behauptet - am 06.11.2013 und am 06.12.2013 Einsicht in den Datensatz des Beschwerdeführers genommen hätte und ihm die Auskunft erteilt hätte, dass sein Leistungsbezug gesperrt sei, wäre dies im EDV-System automatisch erfasst worden. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers und von Frau XXXX, welche jeweils eine Vorsprache am 06.11.2013 und am 06.12.2013 behaupteten, bewertet diese auch der erkennende Senat als nicht glaubwürdig und nachvollziehbar. Es ist nachvollziehbar, dass der zuständige AMS-Mitarbeiter bei den Vorsprachen am 06.11.2013 und 06.12.2013 - insbesondere die Art und Weise, wie sie geschildert worden sind - auf den Datensatz des Beschwerdeführers zugreifen hätte müssen und weiters, dass dies vom System automatisch registriert worden wäre, was jedoch nicht erfolgt ist.
Zu seiner Beschwerdeausführung, dass er dem Arbeitsmarktservice die Krankenbestätigung vorgelegt hätte, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung für einen Tag, den 16.10.2013, erst am 21.01.2014 persönlich beim Arbeitsmarktservice abgegeben hat. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, hätte er tatsächlich bereits am 06.11.2013 und/oder am 06.12.2013 beim AMS vorgesprochen und sich von seinem Krankenstand zurückmelden wollen, diese Krankenbestätigung bereits schon zu einem dieser Termine vorgelegt hätte, anstatt diese erst am 21.01.2014 beim AMS abzugeben.
Die einvernommene Zeugin Frau XXXX, welche behauptete, den Beschwerdeführer bei den zwei "Besuchen beim AMS" im November und Dezember 2013 begleitet zu haben, hatte diesbezüglich angegeben, dass der Beschwerdeführer sich am 06.11.2013, nachdem er vom Mitarbeiter der Infozone über die Einstellung des Bezuges informiert worden wäre, ziemlich aufgeregt hätte. Dazu hat das AMS völlig zu Recht darauf verwiesen, dass ein Vorfall, der zu einem Wortwechsel zwischen Kunden und Mitarbeitern führt, jedenfalls im Datensatz protokolliert worden wäre, was jedoch nicht erfolgt ist. Wenn der Beschwerdeführer sich behaupteter Maßen bereits am 06.11.2013 aufgeregt hätte, weil er für Oktober weniger Geld bekommen habe, sei es keineswegs nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer offensichtlich am 06.12.2013 ganz ruhig zur Kenntnis genommen hätte, weiterhin keine Leistung zu erhalten und dies alles bei einem Termin im Jänner klären sollte. Der Beschwerdeführer hatte auch behauptet, er sei am 06.12.2014 darüber informiert worden, dass der Bezug wegen des Krankenstandes eingestellt wäre und ein Termin für Jänner 2014 bei seiner Beraterin gebucht worden wäre. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer, wäre er am 06.12.2013 tatsächlich beim Arbeitsmarktservice Esteplatz gewesen, ganz einfach bekannt geben hätte können, dass sein Krankenstand beendet sei und hätte im Zuge dessen die Krankschreibung vorlegen können. Seine Krankschreibung für den 16.10.2013 hatte der Beschwerdeführer jedoch erst am 21.01.2014 beim Arbeitsmarktservice abgegeben.
Der Beschwerdeführer hatte behauptet, dass er im November, bevor er zur Geschäftsstelle gefahren sei, telefonisch nachgefragt hätte, was mit seinem Geld sei, er hätte jedoch keine Auskunft bekommen, weil er seine Identifikationsnummer nicht gewusst hätte. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass das Arbeitsmarktservice beim Anruf des Beschwerdeführer am 06.11.2013 mitteilen hätte müssen, dass er noch laufend krank gemeldet wäre, hat das AMS zu Recht darauf verwiesen, dass eine Auskunft ohne Bekanntgabe der Identifikationsnummer keinesfalls erfolgen kann. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer erst im Zuge seines Vorlageantrags, jedoch nicht im Verfahren davor, behauptet hatte, sich am 06.11.2013 telefonisch beim AMS gemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer selbst hat jedoch niemals vorgebracht, dass er sich an einem dieser Tage vom Krankenstand zurückgemeldet hätte. Vielmehr führte er in seinem Vorbringen nur an, dass sein angebliches Erscheinen am 06.11.2013 als persönliche Wiedermeldung "angesehen werden" müsse, oder, dass ihm die belangte Behörde am selben Tag bei seiner telefonischen Kontaktaufnahme mitteilen hätte können, dass er noch krank gemeldet war. Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht jedoch nicht an.
Beweiswürdigend ist auf die unglaubwürdigen, nicht nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers und der als Zeugin befragten Frau XXXX im Zuge des Verfahrens zu verweisen. Aufgrund der geschilderten Vorsprachen beim AMS am 06.11.2013 und am 06.12.2013 hätte nämlich der Mitarbeiter auf den Datensatz des Beschwerdeführers zugreifen müssen und wäre dies vom System automatisch registriert worden. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.
Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch selbst weder in seiner Beschwerde noch bei seiner persönlichen Vorsprache angeführt hatte, dass er sich bei seinen vermeintlichen Vorsprachen am 06.11.2013 oder am 06.12.2013 vom Krankenstand zurückgemeldet hätte. Der Beschwerdeführer hat überdies aufgrund seines langjährigen Bezuges davon Kenntnis, dass er sich nach dem Ende des Krankenstandes wieder beim Arbeitsmarktservice melden müsse, und hatte er dies bereits mehrfach gemacht. Der Beschwerdeführer hat seinen Leistungsbezug in den vergangenen Jahren bereits mehrfach wegen Krankenständen unterbrochen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Procedere der Ab- und Rückmeldung sehr gut vertraut ist. Er kennt aufgrund seines langjährigen Bezuges von Notstandshilfe die Abläufe und Auszahlungstermine beim Arbeitsmarktservice sehr genau.
Schließlich verweist der erkennende Senat auf das Verhalten des Beschwerdeführers, der eine Wiedereingliederungsmaßnahme nach seinem kurzen Krankenstand eigenmächtig abgebrochen hatte und einerseits nicht von seinem Entschluss, die Maßnahme nicht mehr zu besuchen, sowie andererseits vom Ende des Krankenstandes nicht rechtzeitig das Arbeitsmarktservice informiert hat.
Schließlich ist beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer erst am 13.11.2014 geltend machte, dass er einen Bescheid über die Bezugseinstellung für den Zeitraum zwischen 19.10.2013 und 02.01.2014 einfordere. Dass der Beschwerdeführer mehr als ein Jahr zuwartete bis er die Notstandshilfe für den Zeitraum 19.10.2013 bis 02.01.2014 urgierte, erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 seinen Lebensunterhalt ausschließlich mit der Notstandshilfe und einer Teilleistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung deckt, für den erkennenden Senat ebenfalls nicht nachvollziehbar.
In einer Gesamtschau der Umstände kommt der erkennende Senat somit beweiswürdigend zu der Einschätzung, dass eine Rückmeldung des Beschwerdeführers vom Krankenstand erst am 03.01.2014 erfolgt ist.
Es ist, der nachvollziehbaren Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend, davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, der sich bereits mehrfach während der Zeit seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Krankenstand befunden hat, schon aufgrund dieses Umstandes sowie der Hinweise in den von ihm eigenhändig unterzeichneten bundesweiten Antragsformularen für die Beantragung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unter Anführung der rechtlichen Konsequenzen und den Belehrungen klar sein musste, dass eine Meldung nach Ende des Krankenstandes zu erfolgen hat. Dies bestreitet der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - grundsätzlich ohnedies nicht.
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat dieser festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht nicht.
Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) - (4) (...)"
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) - (4) (...)
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 normiert (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0212). Diese Bestimmung wurde durch BGBl I Nr. 77/2004 teilweise neu gefasst. § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG unterscheidet drei Fallkonstellationen, wobei im gegenständlichen Fall Abs. 5 leg. cit. zur Anwendung gelangt.
§ 46 Abs. 5 AlVG ist auf Fallkonstellationen anzuwenden, bei denen der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist und der tatsächliche Unterbrechungs- oder Ruhezeitraum 62 Tage nicht übersteigt. Im gegenständlichen Fall wurde der regionalen Geschäftsstelle zwar - wie bereits ausgeführt - der Beginn der Unterbrechung (Krankenstand ab 16.10.2013) vom Beschwerdeführer am selben Tag bekannt gegeben. Das Ende der Unterbrechung war im Vorhinein aber nicht bekannt. Die Unterbrechung hat 62 Tage nicht überschritten. Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG ist daher der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen, wobei für die Geltendmachung seit 01.07.2010 die persönliche Wiedermeldung telefonisch oder in elektronischer Form bei der regionalen Geschäftsstelle genügt, sofern die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, § 46 Rz 803). Dem Beschwerdeführer wurde - der Aktenlage zufolge - seitens der regionalen Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben, insofern wäre eine telefonische Wiedermeldung ausreichend gewesen.
Erfolgt die persönliche Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Erfolgt die Wiedermeldung fristgerecht in der ersten Woche, so gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) schon ab Wegfall des Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestandes (vgl. zur Rechtslage vor BGBl I Nr. 77/2004, VwGH 17.11.2004, 2002/08/0070). Im gegenständlichen Fall endete der Krankenstand und somit der Unterbrechungszeitraum am 16.10.2013, die Wiedermeldung durch den Beschwerdeführer erfolgte jedoch erst am 03.01.2014 und somit mehr als eine Woche nach Ende der Unterbrechung. Das Arbeitslosengeld gebührt daher ab dem 03.01.2014, dem Tag der Wiedermeldung.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war der Beschwerde und dem Vorlageantrag kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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