W145 2112145-1•BVwG W145 2112145-1
W145 2112145-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2015
Arbeitslosengeld, Berufsunfähigkeitspension, Dienstverhältnis,<br/>Rückzahlung
W145 2112145-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, vertreten durch XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben von XXXX GmbH vom 13.11.2014 wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) um Zusendung einer weiteren Bestätigung über eine eventuelle Verlängerung ihrer bis 30.11.2014 von der Pensionsversicherungsanstalt befristet gewährten Berufsunfähigkeitspension ersucht.
2. Aktenkundig ist eine Klagebeantwortung (zu GZ XXXX) der Pensionsversicherungsanstalt an das Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.11.2014 betreffend Weitergewährung der bis 30.11.2014 befristet gewährten Berufsunfähigkeitspension der Beschwerdeführerin.
3. Am 24.11.2014 (Geltendmachung: 01.12.2014) stellte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Darin führte sie aus, dass sie einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt habe und derzeit nicht in Beschäftigung - auch nicht in einem karenzierten Beschäftigungsverhältnis - stehe.
4. Am 24.11.2014 wurde die Beschwerdeführerin vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass sie am 01.09.2014 einen Antrag auf Invaliditätspension (richtig: Berufsunfähigkeitspension) gestellt habe. Ein Gutachten der Untersuchung liege nicht vor.
5. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 05.01.2015 urgierte XXXXGmbH das mit Schreiben vom 13.11.2014 ausgesprochene Ersuchen um Vorlage einer Bestätigung über die Verlängerung der Berufsunfähigkeitspension. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie für das Unternehmen seit 01.12.2014 nicht mehr arbeitsunfähig sei und sie aufgefordert werde unverzüglich ihren Dienst anzutreten.
6. Mit eingeschriebenem - neuerlichem - Urgenz-Schreiben von XXXX GmbH vom 04.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin abermals ersucht eine Bestätigung über die Verlängerung der Berufsunfähigkeitspension seit 01.12.2014 und eine Krankenstands-Bestätigung seit 01.12.2014 vorzulegen.
7. Am 27.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass sie derzeit in einem karenzierten Dienstverhältnis stehe. Der Antrag auf Weitergewährung der Pension sei abgelehnt worden. Dagegen habe sie Klage erhoben.
8. Mit Bescheid des AMS vom 27.03.2015 wurde festgestellt, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.12.2014 bis 31.01.2015 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.585,34 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 31.01.2015 zu Unrecht bezogen habe, weil ihr Dienstverhältnis nur karenziert und der Antrag auf Pension bereits abgelehnt gewesen sei und sie dies im Antrag auf Arbeitslosengeld nicht vermerkt habe.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.04.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Vorliegen des Bescheides des AMS von einer Karenzierung ihres Dienstverhältnisses nichts bekannt gewesen sei. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, ihr Dienstverhältnis habe nicht zuletzt im Hinblick auf die Dauer des Krankenstandes, den sie vor ihrer intensiven stationären Krebstherapie absolviert habe, geendet. Jedenfalls seien der Beschwerdeführerin schon seit langem keinerlei Bezüge von der Dienstgeberin mehr ausbezahlt worden. Eine Karenzierung sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden, sodass das Dienstverhältnis faktisch beendet gewesen sei. Insbesondere seien für die Beschwerdeführerin keine SV-Beiträge mehr bezahlt worden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin durch das angeblich karenzierte Dienstverhältnis insoweit nicht sichergestellt gewesen sei, wie in diesem Rahmen eine Verpflichtung der Dienstgeberin zur Entgeltzahlung nicht bestehe. Damit stelle aber selbst das formelle Bestehen eines aufrechten Dienstvertrages keinen Grund dar, der Beschwerdeführerin eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht zu gewähren, zumal die wesentlichste Anspruchsvoraussetzung materiell erfüllt und die Beschwerdeführerin eben nicht in der Lage sei, durch das Entgelt für eigene Arbeitstätigkeit oder eine Pensionsleistung den eigenen Unterhalt sicherzustellen. Verfehlt sei auch der Vorhalt des AMS, die Beschwerdeführerin habe über den bereits erfolgten Abschluss des Pensionierungsverfahrens eine falsche Angabe gemacht. Tatsächlich sei zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar das Verfahren vor der Pensionsversicherungsanstalt bereits durch Bescheid beendet worden, die Beschwerdeführerin habe allerdings ebenfalls vor diesem Termin Klage wider diesen Bescheid beim Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht erhoben, über die bis heute nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei. Damit sei jedoch der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt außer Kraft getreten. Es mangle somit an jeglichem der Beschwerdeführerin vorzuwerfendem Verschulden und damit an jeglichem Rechtsgrund, nicht nur den der Beschwerdeführerin gewährten Bezug zu widerrufen, sondern auch die Beschwerdeführerin mit der Rückzahlung entsprechender Arbeitslosengeldbeträge zu belasten.
10. Mit E-mail vom 01.06.2015 bestätigte die Dienstgeberin XXXX GmbH, dass die Beschwerdeführerin seit 01.09.2006 in einem aufrechten Dienstverhältnis, das aufgrund einer Berufsunfähigkeit ab 01.12.2009 karenziert wurde, mit der Dienstgeberin steht. Dem E-mail wurden die Schreiben der Dienstgeberin an die Beschwerdeführerin vom 04.02.2015, 05.01.2015 und 13.11.2014 beigelegt.
11. Mit E-mail vom 03.06.2015 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs die von der Dienstgeberin am 01.06.2015 getätigten Angaben zur Kenntnis gebracht.
12. In der Stellungnahme vom 16.06.2015 führt der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin bereits Ende 2008 aus ihrer Tätigkeit für die Dienstgeberin XXXX ausgeschieden sei und bis ins Frühjahr 2015 hinein nicht mehr für diese Dienstgeberin tätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe zunächst Krankengeld, in der Folge weitere Sozialleistungen und schließlich die Berufsunfähigkeitspension bezogen, als sie sich einer Heilbehandlung unterziehen habe müssen, die bis heute nicht abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass das Dienstverhältnis beendet worden sei, zumal mit dem Antritt einer Pension regelmäßig die Beendigung des Dienstverhältnisses einhergehe. Weder sei die Beschwerdeführerin für das Unternehmen
XXXX tätig gewesen, noch sei vom genannten Unternehmen Entgelt bezahlt worden. Im Frühjahr 2015 sei der Beschwerdeführerin gegenüber erstmals davon die Rede gewesen, dass das Dienstverhältnis gar nicht aufgelöst, sondern die Beschwerdeführerin lediglich karenziert worden sei. Entsprechende Erklärungen seien insbesondere nicht gegenüber der Beschwerdeführerin abgegeben worden.
13. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 03.07.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde keine Folge gegeben wurde. Der Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld nur habe, wer arbeitslos sei. Arbeitslosigkeit liege nicht vor, wenn das vorangegangene Beschäftigungsverhältnis lediglich karenziert worden sei. Dies gelte auch dann, wenn die Karenzierung zum Wegfall der Pflichtversicherung nach dem ASVG führe. Als unrichtig habe sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Bekanntwerden der Karenzierung herausgestellt. Sie habe nicht erstmals im Frühjahr 2015 davon erfahren. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Firma "XXXX" ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführerin bereits vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 24.11.2014 klar sein habe müssen, dass das Dienstverhältnis nicht beendet gewesen sei. Sie sei auch wieder seit 01.05.2015 dort beschäftigt. Arbeitslosigkeit sei daher für die Zeit vom 01.12.2014 bis 31.01.2015 nicht vorgelegen und habe daher die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für diese Zeit widerrufen werden müssen. In Anbetracht dessen, dass sie dem AMS nicht mitgeteilt habe, dass sie in einem karenzierten Dienstverhältnis stehe, jedoch gemäß § 50 AlVG verpflichtet gewesen wäre, dies zu melden, erfülle sie den Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG "Verschweigung maßgebender Tatsachen" und sei sie daher verpflichtet, die unberechtigt empfangene Leistung rückzuerstatten. Zum Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht arbeitsfähig gewesen, sei auszuführen, dass kein Anspruch auf Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 23 AlVG bestehe, da bereits mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension mangels Arbeitsunfähigkeit abgelehnt worden sei, und zwar bereits vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld. Anspruch auf Pensionsvorschuss bestehe nur dann, wenn im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistung aus der Sozialversicherung zu rechnen sei. Da im Fall der Beschwerdeführerin jedoch festgestellt worden sei, dass Arbeitsfähigkeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf Pensionsvorschuss.
14. Mit Schriftsatz vom 13.07.2015, beim AMS am 22.07.2015 eingelangt, stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zunächst übersehe, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung das Verfahren betreffend die Verlängerung der der Beschwerdeführerin ursprünglich befristet gewährten Berufsunfähigkeitspension nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Antragstellung auch ein anstaltsärztliches Gutachten nicht bekannt gewesen, zumal als notorisch vorausgesetzt werden könne, dass die im Rahmen des Antragsverfahrens erstellten Gutachten den untersuchten Pensionswerbern nicht zur Kenntnis gebracht würden. Insoweit sei die Angabe der Beschwerdeführerin, ein Gutachten liege nicht vor, dieser nicht vorzuwerfen. Auch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung sei allerdings kein Argument ins Treffen geführt worden, warum das Dienstverhältnis karenziert worden sei. Unter Karenzierung verstehe die verwaltungsgerichtliche Judikatur insbesondere die Vereinbarung der Parteien eines Dienstverhältnisses, zwar die Hauptleistungspflichten aus dem Dienstverhältnis entfallen zu lassen, darüber hinaus einander als Vertragsparteien aber verbunden zu bleiben. Vom Vorliegen einer solchen Vereinbarung könne im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr angegeben, von einer Karenzierung, die allein auf dem Willensentschluss der Dienstgeberin beruhe, erst nach Antragstellung beim AMS erfahren zu haben. Die Dienstgeberin habe sich vielmehr entschlossen, das Dienstverhältnis, mit dessen Fortsetzung nicht zu rechnen gewesen sei, wegen des Fernbleibens der Beschwerdeführerin de facto zu beenden. Auch sei die Beschwerdeführerin von der Sozialversicherung abgemeldet worden. Damit könne das Vorliegen einer echten Karenzierungsvereinbarung aber nicht angenommen werden und das Rückzahlungsbegehren nicht auf eine solche Vereinbarung gestützt werden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde komme es im Übrigen sehr wohl auf ein Verschulden des Arbeitslosengeldwerbers an, wenn im Sinne des § 25 AlVG die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beträge gefordert werden solle. Bei der Beschwerdeführerin sei insbesondere schon deshalb nicht einmal von (einfacher) Fahrlässigkeit auszugehen, weil diese sich lediglich der Empfehlung konform verhalten habe, die ihr von der Pensionsversicherungsanstalt erteilt worden sei. Im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung des Bezugs einer Berufsunfähigkeitspension durch Ablauf der ursprünglichen Befristung habe man die Beschwerdeführerin anlässlich einer Vorsprache bei der Pensionsversicherungsanstalt nämlich ans AMS verwiesen und aufgefordert, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
15. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
16. Mit Urkundenvorlage vom 05.10.2015 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.04.2015 zu GZ XXXX, mit welchem das Klagebegehren eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß über den 30.11.2014 hinaus zu gewähren abgewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Laut Versicherungsverlauf des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung war die Beschwerdeführerin von 01.09.2006 bis 16.02.2009 (Krankengeld von 17.02.2009 bis 28.02.2009) und von 01.03.2009 bis 13.05.2009 (Krankengeld von 14.05.2009 bis 24.02.2010) als angestellte Verkäuferin bei der Firma XXXX GmbH vollversichert beschäftigt. Seit 01.05.2015 ist die Beschwerdeführerin wieder als Angestellte bei XXXX GmbH vollversichert beschäftigt.
Aufgrund Arbeitsunfähigkeit bezog die Beschwerdeführerin ab dem 01.12.2009 Berufsunfähigkeitspension. Der befristet gewährte Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension endete mit 30.11.2014. Die Klage der Beschwerdeführerin auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension über den 30.11.2014 hinaus wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 20.04.2015, XXXX abgewiesen.
Am 24.11.2014 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld (Geltendmachung 01.12.2014) und bezog in der Folge vom 01.12.2014 bis 31.01.2015 (62 Tage) Arbeitslosengeld in der Höhe von € 25,57 täglich. Im Antrag führte sie aus, dass sie einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt hat, das Pensionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und derzeit nicht in Beschäftigung - auch nicht in einem karenzierten Beschäftigungsverhältnis - steht.
In der Niederschrift vom 24.11.2014 wurde die Beschwerdeführerin über die Bestimmungen der §§ 7, 8, 23 und 50 AlVG informiert.
Es ist festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Dienstgeberin XXXX GmbH während des befristeten Pensionsbezuges ab 01.12.2009 nicht beendet, sondern lediglich karenziert war.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführerin bis zum Vorliegen des Bescheides des AMS vom 27.03.2015 von einer Karenzierung ihres Dienstverhältnisses nichts bekannt gewesen sei, sondern sie davon ausgegangen sei, dass das Dienstverhältnis beendet gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. So musste der Beschwerdeführerin jedenfalls spätestens bereits im November 2014 bekannt gewesen sein, dass das Dienstverhältnis karenziert war, zumal ihre Dienstgeberin XXXX mit Schreiben vom 13.11.2014 - somit vor der Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld beim AMS - die Beschwerdeführerin um Zusendung einer Bestätigung über eine eventuelle Verlängerung der bis 30.11.2014 befristet gewährten Berufsunfähigkeitspension ersuchte. Wäre das Dienstverhältnis nicht karenziert, sondern beendet gewesen, hätte die Dienstgeberin wohl kaum einen solchen Nachweis von der Beschwerdeführerin verlangt. Die Beschwerdeführerin unterließ es jedoch, bei XXXX nachzufragen und das Schreiben abzuklären und erhielt daraufhin Anfang 2015 erneut ein Schreiben von XXXX, datiert mit 05.01.2015, in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass sie, zumal sie auf das Schreiben vom 13.11.2014 nicht reagiert hat, seit 01.12.2014 nicht mehr als arbeitsunfähig gelte und wurde sie aufgefordert, unverzüglich ihren Dienst anzutreten. Auch auf dieses Schreiben reagierte die Beschwerdeführerin nicht, woraufhin sie mit Schreiben vom 04.02.2015 nochmals aufgefordert wurde, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und unverzüglich ihren Dienst anzutreten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr erst im Frühjahr 2015 bekannt wurde, dass das Dienstverhältnis nicht beendet, sondern lediglich karenziert war, geht somit völlig ins Leere. Zudem ist zu bemerken, dass von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem AMS am 27.02.2015 selbst vorgebracht wurde, dass sie derzeit in einem karenzierten Dienstverhältnis stehe. Auch ist eine Bestätigung der Firma XXXX GmbH vom 01.06.2015 im Akt aufliegend, dass die Beschwerdeführerin seit 01.09.2006 ein aufrechtes Dienstverhältnis hat und dieses aufgrund ihrer Berufsunfähigkeitspension ab 01.12.2009 karenziert wurde. An der Richtigkeit der Angaben der Dienstgeberin besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, denn eine Karenzierung eines Dienstverhältnisses während einer befristeten Pensionsgewährung liegt überwiegend im Interesse des/der betroffenen Dienstnehmers/Dienstnehmerin (hier: Beschwerdeführerin) als des Unternehmens; in diesen Fällen stellt eine Karenzierung ein Entgegenkommen eines Unternehmens dar.
In diesem Zusammenhang ist weiters beweiswürdigend auszuführen, dass die Beschwerdeführerin seit 01.05.2015 wieder als Angestellte bei XXXX vollversichert beschäftigt ist. Wäre das Dienstverhältnis - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - nicht karenziert, sondern beendet gewesen, so hätte sie nunmehr keine Beschäftigung und wäre - wie das Urteil des Landesgericht Kornneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.04.2015 zeigt - auf ihrem Leistungskalkül entsprechende Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen/zu vermitteln. Dass die Beschwerdeführerin nunmehr wieder bei dergleichen Dienstgeberin ihre Beschäftigung aufgenommen hat, obwohl ihr Dienstverhältnis ihren Angaben nach beendet gewesen sei, erscheint sohin nicht plausibel; zumal die Beschwerdeführerin nach der Beendigung ihrer befristeten Pensionsgewährung das karenzierte Dienstverhältnis nicht antreten, sondern auch lösen hätte können.
Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin bereits Ende 2008 aus ihrer Tätigkeit für die Dienstgeberin XXXX ausgeschieden sei und bis ins Frühjahr 2015 hinein nicht mehr für diese Dienstgeberin tätig gewesen sei, ist zu entgegnen, dass laut Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger die Beschwerdeführerin zuletzt bis 13.05.2009 ihre Tätigkeit als Verkäuferin bei der FirmaXXXX GmbH ausgeübt hat und in der Folge in Krankengeldbezug und Pensionsbezug stand.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) - (8) (...)
Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung
§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass
1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
3. im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
(3) Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(4) - (8) (...)
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) ...
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. (...)
(2)-(7)...
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wer arbeitslos ist. Arbeitslos ist gemäß § 12 Abs. 1 AlVG, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass durch die bloße Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte, die Anspruchsvoraussetzung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt werde (VwGH 20.06.2011. Zl.2009/09/0067; VwGH 20.12.2000, Zl. 69/08/0262). Damit Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG (unter dem Gesichtspunkt der "Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses") vorliegt, muss das Beschäftigungsverhältnis, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, gelöst sein. Arbeitslosigkeit ist daher zwar bei einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber bei einer bloßen Karenzierung gegeben.
In Anwendung der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.12.2014 bis 31.01.2015 gemäß § 12 Abs. 1 AlVG nicht arbeitslos, weil sie sich in einem karenzierten Beschäftigungsverhältnis befunden hat. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war gesetzlich nicht begründet und war somit gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat. Im gegenständlichen Fall beantwortete die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 24.11.2014 die Frage, ob sie derzeit in Beschäftigung stehe, mit "nein", obwohl als Erläuterung zu dieser Frage Folgendes angeführt ist: "Bitte beantworten Sie diese Frage auch mit ja, wenn Sie sich in einem karenzierten Beschäftigungsverhältnis befinden." Nicht mitgeteilt hat die Beschwerdeführerin dem AMS weiters, dass mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension mangels Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin hat folglich dadurch, dass sie dem AMS nicht korrekt angab/meldete, in einem karenzierten Beschäftigungsverhältnis zu stehen, den Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt und ist daher verpflichtet, die unberechtigt empfangene Leistung rückzuerstatten (vgl VwGH vom 16.11.2015, Zl. Ra 2015/08/0086).
Ein Anspruch auf Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 23 AlVG bestand im vorliegen Fall nicht, weil bereits mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.10.2014 der Antrag (vom 01.09.2014) der Beschwerdeführerin auf Weitergewährung der bis 30.11.2014 befristet gewährten Berufsunfähigkeitspension mangels Vorliegen von Berufsunfähigkeit abgewiesen wurde. Auch wurde ausgesprochen, dass kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht. Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wurde vor der Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld am 24.11.2014 erlassen. Da im vorliegenden Fall von der Pensionsversicherungsanstalt (bestätigt durch das Urteil des Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht) festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist, liegen die Voraussetzungen eines Anspruches auf Pensionsvorschuss iSd § 23 AlVG nicht vor.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass im in Rede stehenden Zeitraum mangelnde Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgelegen sei, so ist eingangs auszuführen, dass sodann zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld eine Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug - nämlich die Arbeitsfähigkeit - nicht vorgelegen wäre, weil gemäß § 7 AlVG nur Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitsfähig ist. Somit geht dieser Einwand vollkommen ins Leere.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde, sowie der im Vorlageantrag beantragten Einvernahme der zuständigen Mitarbeiterin der Dienstgeberin konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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