W141 2116751-1•BVwG W141 2116751-1
W141 2116751-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W141 2116751-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 14.08.2015, VN XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie §§ 1 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 26.01.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Meldezettel
? Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel vom 03.12.2014
? Tonaudiogramm, XXXX vom 21.11.2014
1.1. Im ersten von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird basierend auf der Aktenlage von Dr. XXXX , Facharzt HNO-Heilkunde, am 12.02.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Hörstörung bds.
Status:
Tonaudiogramm: Abl. 84
Luftleitungskurve rechts von 40-65 dB, links von 45-70 dB
(entspricht einem prozentualen Hörverlust nach RÖSER von rechts 64% und links 80%)
Diagnose:
1. hochgradige Schwerhörigkeit bds. Pos. 12.02.01, Tabelle Zeile 4/ Kolonne 4 GdB 50%
eine Stufe über unterem Rahmensatz, da schlechte Diskrimination.
Zum Vorgutachten: bisher kein HNO-Leiden.
Der Eintrag "schwere Hörbehinderung" ist angebracht."
1.2. Im zweiten von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.04.2015 von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten.
Es wird der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt.
Zwischenanamnese:
keine Spitalsaufenthalte, zunehmende Hörstörung, seit 1 Woche werden Hörapparate probiert.
Derzeitige Beschwerden:
"Ich bin wetterfühlig an der rechten Hand, die Hand ist bamstig. Ich höre schlecht. Ich habe Gleichgewichtsstörungen gehabt. Wenn ich 100m gehe, bekomme ich keine Luft. Ich habe ein Stechen im Kreuz."
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Lisinopril, Lisinocomb, Iterium, Metformin, Voltaren, Parkemed, Deflamat,
Berodual, Furon.
Laufende Therapie: dzt. keine.
Hilfsmittel: Hörapparat beidseits.
Sozialanamnese: XXXX
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
09.01. 2015: HbA1C 6,2. Lungenbefund vom 10.12.2013 zeigt EV1 71,38%
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: massiv adipös
Größe: 186 cm Gewicht: 153 kg Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig.
Thorax: symmetrisch, elastisch.
Abdomen: massiv adipös, Fettschürze.
Obere Extremitäten:
Umgelernter Rechtshänder. Die rechte Schulter ist etwas verkürzt, der Schultergürtel ist horizontal. Verschmächtigung der rechten Ober- und Unterarmmuskulatur. Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am rechten Mittel- und Ringfinger als etwas bamstig, sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich ausgesprochen zart.
Rechter Ellbogen: Blasse Narbe streckseitig, das Gelenk ist insgesamt deformiert. Varusstellung von etwa 20° mit vermehrter innerer Aufklappbarkeit. Streckhemmung von 10°, Beugung bis 80° möglich. Unterarmdrehung 80/0/40. Am Ellbogen Endlagenschmerz.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Schultern S rechts 20/0/110, links 20/0/160, F rechts 90/0/20, links 160/0/30.
Nackengriff: rechts Fingerkuppen-Mund-Abstand 20 cm, links uneingeschränkt, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis L1, links bis TH9. Ellbogen S rechts 0/10/80, links 0/0/120, VAD rechts 80/0/40, links 90/0/90. Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Die grobe Kraft ist rechts deutlich herabgesetzt.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist watschelnd, aber hinkfrei. Zehenballengang, Fersengang und Einbeinstand sind gut möglich, Anhocken ist 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und altersentsprechend unauffällig.
Beweglichkeit:
Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Annähernd im Lot. Deutlich verstärkte Lendenlordose. Brustkyphose ist annähernd regelrecht. Kein Hartspann tastbar. Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule. ISG beidseits druckschmerzhaft.
Beweglichkeit:
HWS: allseits etwa 1/3 eingeschränkt.
BWS/LWS: FBA 30cm, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/3 eingeschränkt.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist hinkfrei, symmetrisch, verwendet keine weiteren Gehhilfen, dem Habitus entsprechend ist das Gangbild wankend. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Hochgradige Schwerhörigkeit beidseits. Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da schlechte Diskrimination.
12.02. 01 Tabelle, Kolonne 4, Zeile 4
50 vH
02
Beweglichkeitseinschränkung rechter Ellenbogen nach Bruch. Fixer Rahmensatz.
30 vH
03
Beweglichkeitseinschränkung rechte Schulter Fixer Rahmensatz.
20 vH
04
Diabetes mellitus Typ II. Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mit milder oraler Medikation das Auslangen gefunden wird.
20 vH
05
Small airway disease. Oberer Rahmensatz dieser Position, da Atemnot bei starker Belastung und milde medikamentöse Therapie ausreichend ist.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 5 nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Geänderte Einstufung von Leiden 2 auf Grund erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung. Leiden 1 wird zusätzlich berücksichtigt.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Leiden 1 wird zusätzlich berücksichtigt.
Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt nicht vor.
Begründung: Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebenso wenig wie eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.05.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
1.3. Der Beschwerdeführer brachte seine Stellungnahme fristgerecht am 22.05.2015 bei der belangten Behörde ein und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus.
Die Bewegungseinschränkung wegen Gelenkszertrümmerung bzw. Verkippung des Unterarmes sei bereits bei der ersten Untersuchung im Jahre 2007 gem. Gutachten Dr. XXXX mit einem GdB 40% in die Bewertung aufgenommen worden. Diese Bewegungseinschränkung sei in diesem Bescheid vom 17. Mai 2011 mit einem GdB 40% abermals bestätigt. Die zusätzliche Instabilität und Kraftherabsetzung sei ebenfalls dokumentiert worden.
Seither hätten keinerlei therapeutische Maßnahmen bzw. Operationen stattgefunden, daher sei auch keine Verbesserung des Zustandes der Behinderung eingetreten. Eine entsprechende operative Verbesserung (künstliches Gelenk) sei nicht möglich, da bei einer Operation aufgrund der vielen Schraublöcher mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit die Seitenwand des Unterarmknochens wegbrechen würde und der Beschwerdeführer dadurch seinen Unterarm verlieren könnte.
Auch sei der Beschwerdeführer mit seinen Komorbiditäten Lfd. Nr. 4 + 5 (Diabetes Mellitus II bzw. Small airway disease) sowie Adipositas permagna als Risikopatient einzustufen.
Eine Bewertung gemäß Einschätzungsverordnung 02.06.13 beziehe sich nur auf die Einschränkungen durch den Bruch des Gelenkes. Es bestünden aber eine Zertrümmerung desselben mit Verplattung, Fehlstellung des Unterarmes mit deutlich erkennbarer Innenrotationsfehlstellung, Lockerung der Verschraubungen und Verplattung, inkomplettem Faustschluss und Sensibilitätsstörung der rechten Hand.
Daher gebe es für den Beschwerdeführer keinen erklärbaren Grund, warum seitens der belangten Behörde der Grad der Behinderung seines rechten Ellenbogens von 40% auf 30% zurückgestuft wurde, und dies werde daher vom Beschwerdeführer beeinsprucht.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass es ihm aufgrund dieser Bewegungseinschränkung mit gelockerter Verplattung auch nicht möglich sei, Taschen o. ä. mit der rechten Hand zu tragen. Auch könne er sich mit diesem Arm, aufgrund seines bestehenden Gewichtes (Adipositas permagna, welches übrigens vom Gutachter nicht in die Bewertung aufgenommen worden sei), in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht festhalten bzw. abstützen. Die andere Hand benötige er aber zum Transport seiner Habseligkeiten. Daher sei auch die Begründung "Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten" entschieden zurückzuweisen.
Lfd. Nr. 4 Diabetes Mellitus Typ II:
Der Beschwerdeführer erhebe ebenfalls Einspruch, dass der pauschalierte Freibetrag für Diätverpflegung gem. § 35 EStG 1988 inkl. der von der belangten Behörde im Bescheid vom 17. Mai 2011 festgestellten Zuckerkrankheit (welche seit 2010 attestiert wurde), gestrichen worden sei, obwohl im Gutachten vom 7. Mai 2015 unter Lfd. Nr. 4 sehr wohl Diabetes Mellitus Typ II mit 20% GdB angeführt sei. Diese Änderung sei auch in der "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen zum Vorgutachten" nicht dokumentiert.
Der Zusatzeintrag "Diabetiker" sowie die "Gesundheitsschädigung - Mehraufwendung wegen Krankendiätverpflegung" würden ebenfalls nicht mehr aufscheinen. Auch habe sich der gem. 09.02.01 geforderte HbAlc Wert seit 2011 von 5,8% sogar auf 6,2% erhöht (siehe beiliegende Kopie des Blutbefundes vom 08.01.2015, welcher bei der Untersuchung vorgelegt worden sei). Daher sei diese Änderung ebenfalls entschieden zurückzuweisen.
Für ein entsprechendes med. Gutachten, welches für eine richtige Einschätzung notwendig wäre, müsste aber gem. § 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ein Sachverständiger mit dem Sachgebiet "Innere Medizin - Diabetes" herangezogen werden. Ein solches Gutachten sei aber nicht vorhanden.
Lfd. Nr. 5 Small arway disease
Die Einstufung von 20% GdB gem. Einschätzungsverordnung 06.06.01 könne ebenfalls nicht ganz stimmen, da der Wert von FEV1/FVC für COPD I 80% sein müsse. Der Wert des Beschwerdeführers liege aber lt. Untersuchung im XXXX v. 30.01.2014 (Kopie liegt bei) bei 78,60% (Wert 1) bzw. 76,27% (Wert 2). Daher käme der Punkt 06.06.02 zur Anwendung (COPD II (FEV1/FVC 50% - 80%)) und wäre mit 30% - 40% GdB zu bewerten. Diese falsche Einstufung wird vom Beschwerdeführer ebenfalls beeinsprucht.
Gleichfalls habe der Beschwerdeführer zur Untersuchung die Beipackzettel sämtlicher Medikamente, welche er derzeit regelmäßig einnehme, mitbringen müssen. Darunter befanden sich u. A. die Medikamente: Deflamat, Furon 40 und Voltaren 50.
Da er sehr starke Schmerzen im oberen Beckenbereich links und rechts der Wirbelsäule habe, sei er auf die regelmäßige Einnahme von Voltaren Tabletten und Deflmat Spritzen angewiesen und könne auch keine längeren Wege zurücklegen.
Daher sei die Feststellung der belangten Behörde "keinerlei Funktionsbeeinträchtigungen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ebenfalls entschieden zurückzuweisen.
Da im Schreiben der belangten Behörde bereits ein Grad der Behinderung von 50% aufgrund hochgradiger Schwerhörigkeit beidseits dokumentiert worden sei, welcher sich durch eine Korrektur der Bewertung Lfd. Nr. 2 + 3, 4 und 5 und zusätzlicher Aufnahme der Erkrankung der Wirbelsäule eigentlich nur erhöhen könne, beantrage der Beschwerdeführer die Aufnahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenausweis.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Befundbericht, Labor Dr. XXXX vom 09.01.2015
? Bodyplathysmographie, Lungenfunktionslabor XXXX vom 30.01.2014
1.4. Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwände im Rahmen des Parteiengehörs wurde seitens der belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 09.06.2015 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Der Untersuchte erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und wendet ein, dass das Ellenbogenleiden zu gering eingeschätzt wäre.
Die geänderte Einschätzung gegenüber dem Vorgutachten beruht auf der erstmaligen Anwendung der Einschätzungsverordnung.
Die gewählte Richtsatzposition entspricht der höchst möglichen bei der erhaltenen Beweglichkeit.
Lediglich eine völlige Versteifung in ungünstiger Stellung, also Strecksteilung oder Beugestellung unter 80° wäre mit 50% zu bewerten, was im vorliegenden Fall bei einer Beweglichkeit von 0-10-80° und nur mäßiger Einschränkung der Vorderarmdrehung nicht möglich ist. Somit bleibt dem Beschwerdeführer nur die getroffene Auswahl.
Auch bei eingeschränkter Funktion der rechten oberen Extremität ist es möglich, "Habseligkeiten" zu tragen. Die verbleibende linke obere Extremität kann zum Anhalten verwendet werden.
Das Zuckerleiden wurde korrekt eingestuft, gleich wie im Vorgutachten.
Zu einem Freibetrag kann mangels Kenntnis davon und wegen medizinischer Irrelevanz nicht Stellung genommen werden.
Die Einwendungen hinsichtlich Leiden 5 kann rein fachbezogen nicht beantwortet werden. Hierfür ist eine lungenfachärztliche Stellungnahme einzuholen.
Für die Einschätzung eines Wirbelsäulenleidens relevante Befunde wurden bisher nicht vorgelegt. Somit kann auch kein Leiden berücksichtigt werden. Die Beweglichkeitseinschränkung an der Wirbelsäule führt der Beschwerdeführer überwiegend auf die eingeschränkte körperliche Wendigkeit auf Grund des Übergewichts zurück.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Einwendungen nicht geeignet sind, den im GA getroffenen Gesamt GdB zu verändern.
Hinsichtlich der körperlichen Voraussetzungen bzw. Einschränkungen wurde im GA ausführlich Stellung genommen. An der getroffenen Einschätzung ändert sich nichts. Rein fachbezogen bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus ärztlicher Sicht möglich.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebenso wenig wie eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 22.05.2015 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei.
Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 28.09.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 26. Jänner 2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung "Innenohrläsion bds." eingereicht habe. Dieser Antrag sei im erstellten Gutachten zur Untersuchung vom 7. April 2015 im Zuge des BBG Parteiengehör gern. § 45 AVG u. a. mit GdB 50% bewertet worden. Das gesamte Ergebnis dieses Gutachtens sei vom Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehöres teilweise beeinsprucht worden.
Dem jetzt zugestellten Bescheid liege aber ein am 26. Jänner 2015 eingelangter Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zugrunde. Ein solcher Antrag sei aber weder von Beschwerdeführer noch in seinem Namen von einer anderen berechtigten Person eingereicht worden. Die Aufnahme der Zusatzeintragung sei im Zuge des Parteiengehörs per Einspruch urgiert worden.
Da sich der von der belangten Behörde erstellte Bescheid auf einen nicht eingebrachten Antrag stützt, zweifle er die rechtmäßige Gültigkeit desselben an.
In dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass stehe unter Punkt 3. folgender Eintrag:
"Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass".
Da Aufgrund seiner schweren Hörbehinderung amtsseitig der GdB mit 50% bewertet wurde, liege eindeutig die Rechtfertigung für einen entsprechenden Zusatzeintrag im Behindertenpass vor. Dieser Zusatzeintrag "ist schwer hörbehindert" sei aber amtsseitig nicht eingetragen worden.
Die Bewegungseinschränkung wegen Gelenkszertrümmerung bzw. Verkippung des Unterarmes sei bereits bei der ersten Untersuchung gem. vorliegendem Gutachten mit einem GdB von 40% in die Bewertung aufgenommen worden. Im Bescheid vom 17. Mai 2011 sei diese Bewertung abermals bestätigt worden. Die zusätzliche Instabilität und Kraftherabsetzung sei ebenfalls dokumentiert worden.
Seither hätten keinerlei therapeutische Maßnahmen bzw. Operationen stattgefunden, daher sei auch keine Verbesserung des Zustandes der Behinderung eingetreten. Eine entsprechende operative Verbesserung (künstliches Gelenk) sei nicht möglich, da bei einer Operation aufgrund der vielen Schraublöcher mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit die Seitenwand des Unterarmknochens wegbrechen würde und der Beschwerdeführer dadurch seinen Unterarm verlieren könnte.
Auch sei der Beschwerdeführer mit seinen Komorbiditäten (Diabetes Mellitus II, Small airway disease sowie Adipositas permagna) als Risikopatient einzustufen.
Es gebe daher keinerlei fachliche Begründung für eine Rückstufung der Bewertung auf einen GdB von 30%.
Ein aktuelles Röntgenbild des Ellbogengelenks reiche der Beschwerdeführer hiermit nach.
In seinem Antrag vom 26. Jänner 2015 sei die Aufnahme des Zusatzeintrages "Träger von Osteosynthese Material" in den Behindertenpass beantragt worden (Unterlagen liegen auf). Er besitze seit der Operation im Jahre 2005 einen Implantatpass vom XXXX , welchen er bei Röntgenkontrollen (zB. Flughafen) benötige. Der Zusatzeintrag im Behindertenpass sei aber verwehrt worden.
Der Beschwerdeführer gibt weiters an, dass es eigentlich Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, im Falle einer nicht möglichen Beurteilung einer Behinderung, einen Gutachter für das entsprechende Fachgebiet hinzu zu ziehen. Somit hätte die belangte Behörde einen Gutachter für das Sachgebiet Orthopädie beauftragen müssen, um eine entsprechende Diagnose der Wirbelsäule zu erstellen. Dies sei aber ebenfalls für nicht notwendig erachtet worden.
Eine für die Wirbelsäule entsprechende Diagnose werde daher hiermit nachgereicht.
Aus diesen Gründen beantrage der Beschwerdeführer hiermit nochmals die Aufnahme der Erkrankung der Wirbelsäule inkl. der Aufnahme des Zusatzeintrages "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in seinem Behindertenausweis.
Der pauschalierte Freibetrag für Diätverpflegung gem. § 35 EStG 1988 inkl. der von der belangten Behörde im Bescheid vom 17. Mai 2011 festgestellten Zuckerkrankheit (welche seit 2010 attestiert wurde) sei im gegenständlichem Bescheid gestrichen worden, obwohl im Gutachten vom 7. Mai 2015 unter Lfd. Nr. 4 sehr wohl Diabetes Mellitus Typ II mit einem 20% GdB angeführt sei.
Diese Änderung sei aber in der "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen zum Vorgutachten" nicht dokumentiert. Der Zusatzeintrag "Diabetiker" sowie die "Gesundheitsschädigung-Mehraufwendung wegen Krankendiätverpflegung" würden ebenfalls nicht mehr aufscheinen.
Die Streichung sei auch deswegen nicht nachvollziehbar, da sich der gem. 09.02.01 geforderte HbAlc Wert seit 2011 von 5,8% sogar auf 6,2% erhöht habe (Kopie des Blutbefundes vom 08.01.2015 liegt vor).
Im Behindertenpass unter Amtliche Vermerke sei aber der Eintrag "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" eingetragen worden, welches wiederum den Freibetrag für Diätverpflegung beinhalten würde.
Da ein entsprechendes Sachverständigengutachten von einem Gutachter für Unfallchirurgie schwer durchzuführen sei, und die belangte Behörde scheinbar über keinen entsprechenden Gutachter für das Sachgebiet Innere Medizin/Diabetes verfügt, sei ein solcher hinzu zu ziehen gewesen. Dies sei aber ebenfalls für nicht notwendig erachtet worden.
Im Behindertenpass sei zwar der Grad der Behinderung (50 vH.) angegeben, die Art der Behinderung sei aber nicht ausgefüllt worden.
Die Vorgangsweise, entsprechende Sachverständige zu übergehen bzw. Gutachten für das jeweilige Sachgebiet zu erstellen, ohne dafür die entsprechenden Berechtigungen zu besitzen, empfinde der Beschwerdeführer daher als schikanöse Beamtenwillkür gegenüber behinderten Personen.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Patientenbericht, Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 22.09.2015
? Röntgenbilder, XXXX vom 15.09.2015
4. Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 15.10.2015 geht hervor, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht sinnvoll sei, da die vorgelegten Beweismittel nicht die notwendige Aussagekraft besitzen um eine Änderung herbeizuführen.
4.1. In einem weiteren Aktenvermerk der belangten Behörde vom 15.10.2015 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht beantragt zu haben. Laut Abl. 80 sei bei dem Punkt insbesondere die "Unzumutbarkeit" angegeben. Die Zusatzeintragung sei beantragt worden. Die Diätverpflegung D 1 sei bereits im Behindertenpass vermerkt. Die Zusatzeintragungen "ist schwer hörbehindert" und "ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial" würden vorliegen. Der Beschwerdeführer müsse seinen Behindertenpass zur Eintragung vorlegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.
1.3. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der mit Stichtag 14.12.2015 eingeholten Abfrage aus dem zentralen Melderegister.
Zu 1.2. Die Ausstellung des Behindertenpasses mit der Nr. 0444268 erfolgte am 18.08.2015 durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.
Zu 1.3. Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung."
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für HNO-Heilkunde und Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, und die ergänzende Stellungnahme von Dr. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den Gutachten wird von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, werden alle relevanten Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Es liegt keine "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vor. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen. Eine kurze Wegstrecke ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebenso wenig wie schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
Auch in der ergänzenden Stellungnahme wird ausdrücklich festgehalten, dass sich an der getroffenen Einschätzung nichts ändert und dass die Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen und haben auch keine neuen Aspekte oder medizinischen Beweismittel vorgebracht.
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens hervorzurufen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm. vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:
Bei allen anderen Transplantationen liegt keine derart ausgeprägte Immunschwäche vor, die das Meiden des öffentlichen Raumes erfordert. Nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression wird die Dosis nach etwa 3 Monaten auf eine Dauermedikation reduziert, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:
Soweit in der Beschwerde und im Einwand gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Einholung medizinischer Sachverständigengutachtens bestimmter Fachrichtungen beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme herangezogen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Weiters wurde von Seiten des Beschwerdeführers keine mündliche Verhandlung beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.
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