BVwG W141 2116496-1

W141 2116496-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W141 2116496-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2116496.1.00

Spruch

W141 2116496-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch RA Dr.XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 03.09.2015, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1,

§ 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt nunmehr 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert).

II. Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie §§ 1 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.01.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Patientenbrief, XXXX vom 04.04.2011

? Audiometriebefund, Dr. XXXX vom 16.05.2012

? Befund, Sr.XXXX für HNO vom 10.07.2014

? CT-Befund, XXXX vom 05.11.2013

? END-Befund, XXXX Labordienstleistungen vom 14.05.2014

? Neurologischer Befundbericht, XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 20.05.2014

1.1. Da der Beschwerdeführer laut Aktenvermerk der belangten Behörde nur Befunde vorgelegt hat, die er bereits im Vorverfahren vorgelegt hatte, wurde er mittels Schreiben vom 08.01.2015 aufgefordert, aktuelle Befunde über seine geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nachzusenden. Außerdem wurde ihm eine Fristverlängerung bis zum 15.02.2015 gewährt.

1.2. Am 10.02.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers folgendes medizinisches Beweismittel vorgelegt:

? Neurologischer Befundbericht,XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 02.02.2015

1.3. Im ersten von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.03.2015, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Kommt allein. Hörstörung links mehr als rechts. Tympanoplastik links 2005 und 2011.

2012: 40% GdB. 8/2014: 70% aktenmäßig (Abl. 41).

Nun Progredienz und Antrag auf Befreiung von öffentlichen Verkehrsmitteln.

Nachgereicht ein Audiogramm Dr. XXXX vom 10.07.2014 Abl. 54 und Dr. XXXX Abl. 53, beide bereits zum Letztgutachten vorgelegen.

Status:

Ohren: Trommelfell rechts grau, glänzend, links Radikalhöhle, trägt Hörgerät links.

Nase: trockene Mucosa, etwas eng bds.

Tons. fehlend

Weber mittig bis rechts, Rinne rechts pos., links ohne Angabe

Tonaudiogramm: (beiliegend)

Luftleitungskurve rechts von 55-65 dB, links einige vibrotaktile Eindrücke von 90-105 dB (entspricht einem Hörverlust nach RÖSER von 73% rechts und 100% links).

Diagnose:

1. ) hochgradige Schwerhörigkeit rechts, Taubheit links.

Pos. 12.02.01, Tabelle Zeile 4/ Kolonne 6 GdB 50%

Fixer Rahmensatz.

Zum Vorgutachten:

Besserung rechts.

Der Eintrag "Schwere Hörbehinderung" ist angebracht. Eine Befreiung von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist aus der Hörstörung nicht abzuleiten."

1.4. Im zweiten von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.03.2015, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

" Anamnese:

Nun Einbringung eines Verschlimmerungsantrages.

Antrag auf Gewährung des Zusatzeintrages schwere Hörbehinderung, als auch Anerkennung des Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Zwischenanamnese: Eine relevante zwischenzeitliche (Verschlechterung?) ist nicht belegt.

Es werden von der Partei allgemeine Verschlechterungen im Gesundheitszustand beklagt.

Derzeitige Beschwerden:

"Gelenksbeschwerden, ich höre schlecht, 1x/Monat wird der Blutzucker gemessen".

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Enac 5 mg, Halcion 0,25 mg. Keine regelmäßige antidiabetische Medikation belegt. Üblicherweise wird phasenweise Diabetex 1000 mg eingenommen. Psychopaxtrop- fen bei Bedarf, Parkemed.

Ständige Betreuung durch PA, FA f. HNO-Krankheiten.

Hilfsmittel: 1 Paar Stützkrücken, Hörapparate.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Abl. 61-62 - neurologisches Gutachten Dr. XXXX mit der Bestätigung von Angstzuständen und Anführung einer Schmerzmedikation.

Untersuchungsbefund:

Klinischer Status - Fachstatus:

Größe: 170 cm. Gewicht: 100 kg.

Habitus: Mittelgroß.

Knochenbau: Normal.

Ernährungszustand: Adipös.

Hautfarbe: Normal.

Schleimhäute: Normal.

Atmung: Normal.

Drüsen: Keine suspekten LKN.

Ohren: Siehe otolaryngologisches GA Dr. XXXX vom 13.März 2015.

Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.

Hals: Normal lang.

Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.

Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax:

Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.

Auskultation: Vesikuläratmen.

Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.

Perkussion: Normale Grenzen.

Auskultation: VA.

RR: 170/80 Puls: 72/min.

Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Leber: Nicht palpabel.

Milz: Nicht palpabel.

Rectal: Nicht durchgeführt.

Nierenlager: Frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung, Kopfdrehen und Kopfneigen endlagig behindert.

Brustwirbelsäule: Unauffällig.

Lendenwirbelsäule: Klopfschmerz. Fingerspitzen-Bodenabstand im Stehen wurde wegen Schmerzbehauptung nicht durchgeführt.

Extremitäten:

Keine articulären Behinderungen im Bereich der oberen und unteren Gliedmaßen.

Fußpulse: Beidseits tastbar.

Varizen: Keine.

Ödeme: Keine.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Mit 1 Paar Stützkrücken, auch ohne Stützkrücken ist die Fortbewegung leicht schmerzbetont.

Status Psychicus:

Kein Hinweis auf mentale Einschränkung.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Hochgradige Schwerhörigkeit rechts, Taubheit links.

12.02. 01 Tabelle Zeile 4/Kolonne 6

50 vH

02

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Oberer Rahmensatz, da endlagige Funktionseinschränkung.

02.01. 01

20 vH

03

Depression. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation und fachärztliche Betreuung gegeben.

03.06. 01

20 vH

04

Blutzuckerkrankheit. Unterer Rahmensatz, da ohne Medikation.

09.02. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Gegenüber dem Vorgutachten sind die Leiden 3 und 4 unverändert. Von otolaryngologischer Seite konnte eindeutig eine Verbesserung verifiziert werden. Aufgrund dessen Reduktion des diesbezüglichen GdB von 70 auf 50 v.H. Somit auch Reduktion des Gesamt-GdB um 2 Stufen auf 50 vH.

Bezüglich der Änderung des GdB im otolaryngologischen Bereich siehe auch Gutachten Dr. XXXX vom 13.03.2015.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

s. o.

Stellungnahme zu dem Antrag auf Gewährung des Eintrages "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel":

Der Beschwerdeführer ist sehr wohl in der Lage eine freie Wegstrecke von 300-400 m in entsprechender Zeit auch ohne Unterbrechung zurückzulegen. Aus Gewohnheit benützt er meistens für die Wege außer Haus Stützkrücken, jedoch finden sich keine Hinweise auf relevante Funktionseinschränkungen im Bereiche der Gliedmaßen, welche die Bewältigung eines Niveauunterschiedes verunmöglichen könnten. Er ist sehr wohl in der Lage in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen und auch ein solches zu verlassen.

Funktionsstörungen im Bereiche der Hände und der oberen Extremitäten liegen nicht vor. Somit kann er wenn auch unter Anhalten problemlos in das öffentliche Verkehrsmittel einsteigen oder ein solches verlassen. In seinem Falle stellen auch die mitgenommen Stützkrücken kein relevantes Hindernis für den Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel dar. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer Immunschwäche noch an einer Erkrankung, für welche taxativ die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vom Gesetzgeber vorgesehen ist.

Laut otolaryngologischem GA Dr. XXXX vom 13.03.2015 ist aus der bestehenden Hör-störung die Befreiung von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht abzuleiten.

Aus diesem Grunde kann aus ärztlicher Sicht der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gewährt werden.

Der Eintrag "schwere Hörbehinderung" ist lt. otolaryngologischem Gutachten Dr. XXXX jedoch gerechtfertigt.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

1.5. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.05.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 04.06.2015 Stellung zu nehmen.

1.6. Der Beschwerdeführer hat unter Vorlage medizinischer Beweismittel am 18.05.2015 Stellung genommen und im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit dem Ergebnis der Sachverständigengutachten nicht einverstanden sei.

Folgende medizinische Beweismittel und Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer vorgelegt:

? Befund, Dr.XXXX, Facharzt für HNO vom 10.07.2014 (bereits vorgelegt)

? Neurologischer Befundbericht, Univ. Prof. Dr.XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 02.02.2015 (bereits vorgelegt)

? Röntgenbefund, XXXXvom 11.03.2015

? END-Befund, XXXX Labordienstleistungen vom 12.03.2015

1.7. Zur Überprüfung der vorgelegten Befunde und Einwendungen des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde am 02.07.2015 eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Darin wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Stellungnahme:

Vorgeschichte und Sachverhalt:

Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden.

Es werden zusätzliche Befunde beigebracht und zwar:

Abl. 72 - Audiogramm vom 10.07.2014 ist gleich ident mit Abl. 54,

Neurologischer Befundbericht Abl. 73 vom 02.02.2015 mit der Diagnose: Chronischer Kreuzschmerz.

Abl. 74-75 - radiologischer Untersuchungsbefund der Wirbelsäule vom 11.03.2015 mit dem Nachweis von Degenerationen, sowie ein Laborbefund (div. Blutwerte) vom 12.03.2015.

Folgende Gesundheitsschädigungen wurden am 13.März 2015 erhoben:

  1. Hochgradige Schwerhörigkeit rechts, Taubheit links...50 %

  2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen...20 %

  3. Depression....20 %

  4. Blutzuckerkrankheit.... 10 %

Gesamt-GdB: 50 v.H.

Beurteilung und Stellungnahme:

Auch die nunmehr beigebrachten Befunde Abl. 72 bis 78, wobei Abl. 72 Abl. 54 ident ist, bringen nach Durchsicht keinen Hinweis für die Notwendigkeit eines geänderten Einschätzungsmodus."

2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 03.09.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 42 und 45 BBG und den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Der Grad der Behinderung wird mit 50 vH neu festgesetzt.

Das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung nunmehr 50 % beträgt und dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 15.05.2015 erhobenen Einwände wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt, dass keine neuen Aspekte vorliegen, die zu einer Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens führen können.

3. Mit Schreiben vom 07.10.2015 wurde vom Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. XXXX, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass nach dem Beiblatt, welches die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens enthält und einen Bestandteil der Begründung des bekämpften Bescheides bildet, die Leiden des Beschwerdeführers gegenüber dem Vorgutachten unverändert wären, mit der Maßgabe, dass "von otolaryngologischer Seite eindeutig eine Verbesserung verifiziert werden konnte", auf Grund dessen eine Reduktion des diesbezüglichen GdB von 70 auf 50 v.H. und somit auch die Reduktion des Gesamt-GdB um zwei Stufen auf 50 v.H. anzunehmen wäre, was aber völlig unrichtig sei.

Aus den vom Beschwerdeführer schon anlässlich seines Parteiengehörs vorgelegten Unterlagen (siehe Aktengutachten vom 02.07.2015) und zwar des Audiogramms von Dr. XXXX, Facharzt für HNO, vom 10.07.2014 (Abl.72 = ident mit Abl.54) folgt, dass sein linkes Ohr völlig taub sei und er unter einer hochgradigen Schwerhörigkeit rechts leide, weswegen insoweit keineswegs auch nur irgendeine Verbesserung eingetreten sein könne.

Soweit sich aus einer "Stellungnahme von Dr. XXXX" etwas anderes ergeben sollte, sei auch diese unrichtig.

Tatsächlich würden beim Beschwerdeführer auf Grund der Gesamtheit seiner Erkrankungen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und insbesondere wegen bzw. in Verbindung mit seiner praktisch gänzlichen Taubheit vorliegen.

4. Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.10.2015 geht hervor, dass die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht gezogen werde, da keine neuen Aspekte vorliegen, sowie keine neuen Befunde vorgelegt wurden.

Des Weiteren wurden die Einwendungen bereits im Zuge des Einspruches gegen das Parteiengehör vom 13.05.2015 überprüft und eine diesbezügliche Stellungnahme von

Dr.XXXX eingeholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung und mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 50 (fünfzig) von Hundert (vH) und die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.

1. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich mit Stichtag 14.12.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten und die ergänzende Stellungnahme schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen wurden bei der Beurteilung durch die Sachverständigen

Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde, und Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, berücksichtigt und sind mit dem im Rahmen der Untersuchungen vom 13.03.2015 erhobenen Befunden in Einklang zu bringen. Aus dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, geht deutlich hervor, dass gegenüber dem Vorgutachten die Leiden 3 und 4 unverändert sind. Von otolaryngologischer Seite konnte eindeutig eine Verbesserung verifiziert werden. Aufgrund dessen kommt es zu einer Reduktion des diesbezüglichen GdB von 70 auf 50 v.H und somit auch zur Reduktion des Gesamt-GdB um 2 Stufen auf 50 vH.

Die beantragte Zusatzeintragung betreffend, ist der Beschwerdeführer laut Sachverständigengutachter sehr wohl in der Lage eine freie Wegstrecke von 300-400 m in entsprechender Zeit auch ohne Unterbrechung zurückzulegen. Aus Gewohnheit benützt er meistens für die Wege außer Haus Stützkrücken, jedoch finden sich keine Hinweise auf relevante Funktionseinschränkungen im Bereiche der Gliedmaßen, welche die Bewältigung eines Niveauunterschiedes verunmöglichen könnten. Der Beschwerdeführer ist sehr wohl in der Lage in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen und auch ein solches zu verlassen.

Funktionsstörungen im Bereiche der Hände und der oberen Extremitäten liegen laut Gutachter nicht vor. Somit kann er wenn auch unter Anhalten problemlos in das öffentliche Verkehrsmittel einsteigen oder ein solches verlassen. Auch die mitgenommenen Stützkrücken stellen in diesem Zusammenhang kein relevantes Hindernis für den Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel dar. Der Beschwerdeführer leidet laut Sachverständigengutachter außerdem weder an einer Immunschwäche noch an einer Erkrankung, für welche taxativ die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vom Gesetzgeber vorgesehen ist.

In der Stellungnahme vom 02.07.2015 führt der Sachverständige Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, schlüssig aus, dass auch die nunmehr beigebrachten Befunde (Abl. 72 bis 78, wobei Abl. 72 Abl. 54 ident ist) nach Durchsicht keinen Hinweis für die Notwendigkeit eines geänderten Einschätzungsmodus enthalten.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 50 v.H. und eine Anhebung des bestehenden Grades der Behinderung durch die vorgelegten Befunde ist nicht gerechtfertigt.

Somit ergibt sich laut Sachverständigengutachter aus allgemeinmedizinischer Sicht in der Beurteilung und Einschätzung keine Veränderung zum Vorgutachten.

Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen bzw. dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit der genannten Gutachten hervorzurufen. Es ist ihm auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehnt, dass es noch weitere Sachverständigengutachten einholen soll. In den vorliegenden Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen und der Beschwerdeführer hat auch keine neuen oder aktuellen Aspekte oder medizinischen Beweismittel vorgebracht. Es lag daher kein Grund vor, von dem schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigengutachter abzugehen.

Die Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen

(§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:

Bei allen anderen Transplantationen liegt keine derart ausgeprägte Immunschwäche vor, die das Meiden des öffentlichen Raumes erfordert. Nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression wird die Dosis nach etwa 3 Monaten auf eine Dauermedikation reduziert, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:

Gegenüber dem Vorgutachten konnte auch eine neuerliche Überprüfung durch die Sachverständigengutachter Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde, keine Veränderung des Gesundheitszustandes objektiviert werden, welche eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bedingen würde.

Da festgestellt worden ist, dass nunmehr ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH vorliegt und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme herangezogen. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im konkreten Fall lässt der Akt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Entscheidung basiert auf den eingeholten Gutachten.

Die Schaffung eines eigenen persönlichen Eindrucks über die Person des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch die dem Senat angehörenden Richter wäre insbesondere aus Gründen, die in der Art und Weise der verfahrensgegenständlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers liegen nicht zweckmäßig.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.

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