BVwG W141 2115892-1

W141 2115892-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W141 2115892-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2115892.1.00

Spruch

W141 2115892-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 13.08.2015, VN XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 lit. a Verordnung sowie Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes " Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 30.04.2015, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass gestellt.

Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Kopie der e-Card

? Meldezettel

? Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 04.03.2014

? Bescheinigung über den Gesundheitszustand, Beglaubigte Übersetzung aus dem Polnischen

? Behandlungskarte, Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin vom 16.02.2015

? Verordnung zur physikalischen Behandlung, Dr. XXXX vom 11.11.2014

? Befund, XXXX vom 05.01.2012, 12.11.2013 und 15.05.2014

? Magnetresonanztomografie, XXXX vom 26.01.2012

? Befund, Dr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 23.01.2013

? Ärztliches und psychologisches Gesamtgutachten zur Begutachtung der Arbeitsfähigkeit vom 04.09.2014

? Ambulanzkarte, XXXX vom 24.10.2014

1.1. In dem von der belangten Behörde im Rahmen des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 10.03.2015 von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Keine Operationen, angeborene Hüftdysplasie Derzeitige Beschwerden:

Ich habe ein Spannen in den Oberschenkeln, habe Schmerzen an den Hüften. Ich kann nicht gehen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente:

Oleovit. Enalapril. Voltaren, Simvastatin

Laufende Therapie: physikalische Therapie

Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Röntgen vom 24.10.14 BÜ: Bild wie bei Ankylose beider Hüften, die Hüftköpfe sind jeweils gut 1/4 aufgebraucht. Ein Gelenkspalt ist nicht exakt abgrenzbar.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Altersentsprechend Ernährungszustand: Normal

Größe: 175 cm. Gewicht: 82 kg.

Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: Unauffällig Thorax:

Symmetrisch, elastisch Abdomen: Klinisch unauffällig, kein

Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen. Vorderarmdrehung, Handgelenke. Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten: Freies Gehen ist nicht möglich. Mit Stützkrücken ist das Gangbild verlangsamt und kleinschrittig.

Untersuchung im Liegen: Die Beinlänge ist gleich Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Es besteht eine X- Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 8 cm. Symmetrische Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur, mäßig auch der Unterschenkelmuskulatur. An beiden Hüften besteht Streckhemmung rechts etwa 10°, links etwa 15°. Eine Beugung an den Hüften ist bis etwa 40 - 50° möglich. Die Rotation ist auf minimale Wackelbewegungen eingeschränkt. Die Bewegungen sind allseits schmerzhaft. Knie- und Sprunggelenke sind altersentsprechend unauffällig und frei beweglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal, die Wirbelsäule ist im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse, die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit: HWS: In allen Ebenen seitengleich uneingeschränkt beweglich.

BWS/LWS: FBA 10 cm. Rückwärtsneigen, Seitwärtsneigen und Rotation seitengleich uneingeschränkt.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, verwendet 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist kleinschrittig, verlangsamt, starkes Abstützen an den Stützkrücken.

Status Psychicus:

Wach, Sprache unauffällig.

Diagnoseliste:

? Hochgradige Funktionsbehinderung an beiden Hüften.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" liegen nicht vor."

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis innerhalb von 2 Wochen Stellung zu nehmen.

1.3. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht seine Stellungnahme bei der belangten Behörde am 08.06.2015, ein und legte folgendes Beweismittel vor:

? Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 01.06.2015

1.4. Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden, daher wurde am 23.06.2015 seitens der belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, eingeholt. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Der Untersuchte erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und legt einen Befund vom Hausarzt vor, der die Diagnosen Diabetes mellitus, Hypertonie und Coxarthrosen enthält.

Das Hüftleiden ist adäquat eingeschätzt.

Die übrigen Leiden sind durch entsprechende Untersuchungsbefunde nicht ausreichend belegt und können nicht berücksichtigt werden.

Der Zusatzeintrag "Begleitperson" ist nicht erforderlich, da ein selbstständiges Fortbewegen möglich ist und der Gesamtleidenszustand eine Begleitperson nicht erforderlich macht."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.08.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung " Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" ausgegangen werden kann, wenn multifaktorielle Defizite vorliegen, welche im Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen beziehungsweise Funktionsbeeinträchtigungen eine Begleitperson erforderlich machen oder ein Leiden vorliegt, welches aufgrund seines Schweregrades für sich alleine eine Begleitperson erforderlich macht. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 10.3.2015 wurde als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 08.06.2015 erhobenen Einwände wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei.

Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung liegen somit nicht vor und der Antrag war daher abzuweisen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 07.09.2015, eingelangt am 22.09.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung erhebe.

Aufgrund von Sturzgefahr beim Ein- und Aussteigen der Straßenbahnen (insbesondere die "alten" Modelle) benötige der Beschwerdeführer zum Eigenschutz eine Begleitperson, welche ihn unterstütze und Hilfestellung leiste damit er ohne Gefahr die öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne.

Folgendes medizinisches Beweismittel wurde seitens des Beschwerdeführers vorgelegt:

? Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 02.09.2015

3.1. Seitens der belangten Behörde wurde nach Rücksprache mit Dr. XXXX in einem Aktenvermerk am 28.09.2015 festgehalten, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht sinnvoll sei, da die vorgelegten Beweismittel nicht die notwendige Aussagekraft besitzen, um eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Inland.

1.2. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Zusatzvermerkes "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der mit Stichtag 02.12.2015 eingeholten Abfrage aus dem zentralen Melderegister.

Zu 1.2.)

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das zitierte seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 10.03.2015 und die Stellungnahme vom 23.06.2015 von

Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem Gutachten und der Stellungnahme wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, werden alle relevanten Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Laut Sachverständigengutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" nicht vor, da ein selbstständiges Fortbewegen möglich ist und der Gesamtleidenszustand eine Begleitperson nicht erforderlich macht. Das Hüftleiden ist adäquat eingeschätzt und die übrigen Leiden sind durch entsprechende Untersuchungsbefunde nicht ausreichend belegt und können nicht berücksichtigt werden.

Darüber hinaus wurde auch XXXX befragt, ob die vorgelegte medizinische Unterlage welche im Rahmen der Beschwerde vorgelegt wurde, eine Änderung des vorliegenden Sachverhaltes herbeiführen könnte. Hiezu wurde von Seiten der belangten Behörde am 28.09.2015 festgehalten, dass laut Aussage von Dr. XXXX die vorgelegten Beweismittel nicht die notwendige Aussagekraft besitzen um eine Änderung herbeizuführen.

Somit liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" nicht vor.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen das Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens und an der Stellungnahme hervorzurufen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 10.03.2015 und die ergänzenden Stellungnahmen werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

1. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise).

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen herangezogen.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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