W141 2115587-1•BVwG W141 2115587-1
W141 2115587-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W141 2115587-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 03.09.2015, VN XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie §§ 1 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 20.04.2015, eingelangt am 21.04.2015, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (Duplikats) und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Kopie des Meldezettels
? Kurzbericht, XXXX für Physikalische Medizin und Rehabilitation vom 13.04.2015
? Befund, MRT der Lendenwirbelsäule, XXXX vom 15.01.2014
? Befund, Lendenwirbelsäule ap und seitlich, XXXX vom 15.01.2014
? Befund, XXXX vom 15.11.2000
? Befund, Orthopädisches XXXX vom 03.05.2001
1.1. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 16.04.2015 von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese: Spastische Diparese bei Zustand nach Frühgeburt. Intercurrent zunehmende Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen.
Derzeitige Beschwerden: Polyarthralgien, vor allem in Wirbelsäule und Beinen, Gangunsicherheit bei längeren Strecken.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Novalgin, Adamon, Lioresal und Requip bei Bedarf.
XXXX .
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Siehe Befunde.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Normal.
Ernährungszustand: Normal.
Größe: 150,00 cm. Gewicht: 50,00 kg. Blutdruck: 125/70.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose.
THORAX / LUNGE / HERZ: Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche.
ABDOMEN: Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei.
WIRBELSÄULE: Endlagige, mäßiggradige Funktionseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Deutliche Skoliose nach links. Erreicht im Sitzen mit beiden Händen den Boden, FBA im Stehen wegen Schmerzangabe nicht durchgeführt. Endlagige Einschränkung bei Drehbewegungen cervical und lumbal. Paravertebrale Muskelverspannungen.
EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Sitzgriff beiseite regelrecht, vollständiger Faustschluss beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Fingergelenke etwas arthrotisch verändert. Hüftgelenke und Kniegelenke etwas eingeschränkt, bandstabil, Sprunggelenke mäßig eingeschränkt, Füße nach innen rotiert. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits nicht möglich. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar.
GROB NEUROLOGISCH: Spastisch im Bereich beider Füße, PSR re. herabgesetzt.
Gesamtmobilität - Gangbild: Leicht hinkend-spastisches Gangbild, Füße etwas nach innen gedreht, trägt orthopädisches Schuhwerk, ansonsten keine Hilfsmittel.
Status Psychicus: In allen Qualitäten orientiert, psychisch stabil, Ductus kohärent.
Diagnosen:
Fußdeformitäten nicht kompensierbar. Untere Extremitäten, Fußdeformitäten nicht kompensiert.
Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades.
Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt nicht vor.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da weder
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.05.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis 02.06.2015 Stellung zu nehmen.
1.3. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht ihre Stellungnahme bei der belangten Behörde, eingelangt am 26.05.2015, ein und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
Am 30.01.2015 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Behindertengrades (50 von Hundert im Jahr 1987) gestellt. Die Begutachtung ist am 16.04.2015 durch XXXX erfolgt. Ein Behindertengrad von 60 vH sei festgestellt worden.
Erst nach dieser Begutachtung vom 16.04.2015 habe die Beschwerdeführerin den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (Antrag vom 21.04.2015) mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" gestellt.
Die Ablehnung dieser Zusatzeintragung sei zu der Verwunderung der Beschwerdeführerin offenbar schon am 16.04.2015 beschlossen worden, obwohl sie den Antrag hierfür erst am 21.04.2015 gestellt habe.
Die Untersuchung am 16.04.2015 habe die Beschwerdeführerin als oberflächlich erlebt, eine Abhandlung in knapp 15 Minuten. Zum Untersuchungsbefund möchte die Beschwerdeführerin Folgendes anmerken und beziehe sich dabei auf den Wortlaut des Untersuchungsbefundes:
"Meine Knie-und Hüftgelenke sind erheblich eingeschränkt. Die Operation zur Sehnenverlängerung brachte nicht den gewünschten Erfolg. Den linken Fuß kann ich seitdem nur wenige Zentimeter vom Boden abheben.
Die Muskulatur der Unterschenkel ist stark reduziert. Außerdem leide ich an Spasmen in den Unterschenkeln, die sich beim Gehen und Stehen verstärken. Besonders beim Stehen ist meine Standfestigkeit erheblich eingeschränkt.
Meine Sprunggelenke sind in ihrer Beweglichkeit stark eingeschränkt. Das Sprunggelenk des linken Fußes ist zudem stark deformiert (bedingt durch eine fehlerhafte Gipskorrektur im Kindesalter). Meine orthopädischen Schuhe musste ich für die Untersuchung nicht ausziehen..."
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, die Innenrotation der Füße würde des Öfteren zu Stürzen führen (2 Stürze im April dieses Jahres). Beim Gehen ermüde sie rasch.
Für längere Gehstrecken in der Öffentlichkeit, aber vor allem im Winter, benötige sie einen Gehstock (stehe nicht im Untersuchungsbefund, obwohl von ihr erwähnt). Für die Anfahrt zu XXXX Ordination habe sie diesen nicht benötigt, da sie sowohl für die Hinfahrt als auch für die Rückfahrt ein Taxi benutzt habe.
Das Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer sei ohne Hilfsmittel möglich gewesen, da das Zimmer klein gewesen sei und keine Bodenunebenheiten aufgewiesen habe. Das Gehen im Untersuchungszimmer lasse sich nach Meinung der Beschwerdeführerin schwer mit den Anforderungen, die für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nötig sind, vergleichen.
Im Laufe der Jahre habe sich eine starke Skoliose entwickelt. Seit zwei Jahren leide die Beschwerdeführerin an chronischen Schmerzen im Bereich der unteren Wirbelsäule. Die Schmerzen würden in die rechte Hüftgegend ausstrahlen. Durch die Skoliose sei der Oberkörper nach rechts gekrümmt und nach vorne geneigt. Es sei anstrengend, den Oberkörper aufrecht zu halten. Die Gleichgewichtsprobleme hätten sich verstärkt. Die medikamentöse Schmerzmitteltherapie bringe nur eine mäßige Schmerzlinderung.
Längeres Gehen (mehr als 100 m) würden Schmerzen in der Wirbelsäule und in der rechten Hüfte verursachen. Stiegen Steigen und längere Zeit Stehen (5 Minuten) sei für die Beschwerdeführerin sehr anstrengend.
Höhenunterschiede könne sie kaum bewältigen. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel habe sich auf Niederflurstraßenbahnen reduziert, sofern es an der Haltestelle einen Gehsteigrand gebe. Es sei der Beschwerdeführerin gänzlich unmöglich, Autobusse oder Schnellbahnen zu benutzen, ohne fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen. Die U-Bahnen meide die Beschwerdeführerin aus Angst, im Gedränge zu stürzen, seit einem Jahr.
Einkäufe könne sie nur mit dem Auto erledigen, da sie keine schweren Taschen tragen könne. Die Beschwerdeführerin sei alleinstehend. Das Auto sei für sie eine wichtige Möglichkeit soziale Kontakte aufrecht zu halten, trotz fortschreitender Mobilitätseinschränkung.
Die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sei im Untersuchungsbefund völlig unerwähnt geblieben und sei von XXXX auch nicht hinterfragt worden. Es sei klar, dass eine lebenslange und fortschreitende Behinderung auch die Psyche angreife. Die öffentlichen Verkehrsmittel bei Behinderung benutzen zu müssen, sei psychisch extrem belastend.
Aktuelle Befunde (Orthopädie, Neurologie) übermittle sie so bald wie möglich. Die Arzttermine habe die Beschwerdeführerin Mitte Juni.
Daher ersucht die Beschwerdeführerin, in ihrem Behindertenpass (beiliegend) den Behinderungsgrad von 50 auf 60 zu korrigieren.
1.4. Am 06.07.2015, eingelangt am 07.07.2015, hat die Beschwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen übersendet:
? Nervenärztliche Bescheinigung, XXXX vom 23.06.2015
? Befund, XXXX vom 29.06.2015
2. Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden, daher wurde eine neuerliche Überprüfung, ob die angegebenen Einwände eine Änderung des Sachverständigengutachtens notwendig machen, seitens der belangten Behörde veranlasst.
2.1. Aus der Stellungnahme von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 01.08.2015 geht Folgendes hervor:
Zum Untersuchungszeitpunkt seien alle vorliegenden Befunde sowie die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt worden, im Rahmen der klinischen Untersuchung vorliegende funktionelle Behinderungen im Status praesens festgehalten.
Ad Antrag "Unzumutbarkeit der Benützung öfftl. VKM": Diese sei selbstverständlich keineswegs bereits "vorher beschlossen" gewesen. Der Antrag auf die Zusatzeintragung sei - wie die Beschwerdeführerin ja auch selbst angebe - erst nach der Begutachtung erfolgt. Im Gutachten selbst sei jedenfalls zum vorgegebenen Punkt "Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öfftl. VKM" Stellung zu nehmen gewesen, dies sei auch korrekt erfolgt.
Ad Knie- und Hüftgelenke: Diese seien zum Untersuchungszeitpunkt nicht erheblich eingeschränkt gewesen, die Mobilität sei selbstverständlich gegeben gewesen, bis auf orthopädisches Schuhwerk seien keinerlei Hilfsmittel verwendet worden.
Ad Füße/Sprunggelenke: Die Funktion sei zum Untersuchungszeitpunkt in einem Ausmaß eingeschränkt gewesen, wie im GA beschrieben, das freie Stehen und Gehen sei im Untersuchungszimmer möglich gewesen.
Ad Stürze "des Öfteren": Zum Untersuchungszeitpunkt haben keinerlei aktuelle, aussagekräftige Befunde betreffend solcher (inklusive daraus etwaig folgender funktioneller Einschränkungen) vorgelegen.
Ad Gehstock: Ein solcher sei anlässlich der Begutachtung weder mitgeführt noch verwendet worden.
Ad Wirbelsäule: Diese sei aufgrund der zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bestehenden Funktionseinschränkung korrekt nach geltenden EVO- Kriterien eingestuft worden.
Ad psychische Verfassung: Diese sei im Rahmen der Untersuchung unter dem Punkt "Status psychicus" korrekt erhoben bzw. dokumentiert worden. Darüber hinaus sei mit der Beschwerdeführerin sehr ausführlich und mit größtmöglicher Empathie ihre subjektive Befindlichkeit beleuchtet worden.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass im Rahmen der Begutachtung der Gesamt-GdB von 50 vH auf 60 vH angehoben wurde. Die erforderlichen Kriterien für die Erlangung der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öfftl. VKM" hätten zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.09.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.05.2015 und der darin erhobenen Einwendungen sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, die zu einer Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachten führen können. Es wird auf die beiliegende Stellungnahme von XXXX verwiesen.
Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 28.09.2015, eingelangt am 30.09.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unter einer dauerhaften und zudem fortschreitenden Mobilitätseinschränkung leide. Sie leide seit ihrer Geburt an spastischer Diparese und Klumpfuß. Sie habe eine schwere Skoliose und dadurch seit zweieinhalb Jahren starke Schmerzen.
Am 30.01.2015 habe sie den Antrag auf Neufestsetzung des Behindertengrades auf Grund einer Verschlechterung der Mobilität gestellt.
Die Begutachtung durch Herrn XXXX habe am 16.04.2015 stattgefunden. Das Vorhaben, einen Antrag auf "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zu stellen, habe sie erst nach Ende der Begutachtung zur Neufestsetzung, beim Verlassen der Ordination angesprochen. XXXX habe die Beschwerdeführerin bezüglich der Problematik der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begutachtet oder befragt.
In dem der Beschwerdeführerin zugesandten nachfolgenden Bescheid sei ihr dann nicht nur eine Anhebung des Behindertengrades bescheinigt worden, sondern gleichzeitig eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, obwohl es dazu keine Begutachtung gab.
Aus der Sicht der Beschwerdeführerin sei das Gespräch mit XXXX nicht mit "größtmöglicher Empathie" geführt worden. Zu Beginn des Gespräches habe sie XXXX aufgeklärt, dass er sich auf Grund von Computerproblemen nicht mit ihrem Fall vertraut machen konnte und habe sie gefragt, warum sie da wäre.
Als die Beschwerdeführerin erklärt habe, dass sich ihre Gehbehinderung stark verschlechtert habe und sie daher eine Neufestsetzung des Behindertengrades wolle (die letzte Einschätzung habe 1987 stattgefunden), sie habe als Antwort bekommen, dass wir eben alle älter werden würden. Auch wenn es als Scherz gedacht sein sollte, habe es die Beschwerdeführerin unpassend gefunden, dies jemandem zu sagen, der schon von Geburt an gehbehindert sei.
Die Begutachtung (eher ein Gespräch) am 16.04.2015 habe die Beschwerdeführerin für eine Neufestsetzung in Ordnung gefunden; für einen Bescheid, ob jemand die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne, zu oberflächlich. XXXX habe geprüft, ob sie im Sitzen (!) auf den Boden greifen könne. Nach Meinung der Beschwerdeführerin sei es unerheblich, ob sie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sitzen auf den Boden greifen könne. Auch sei es ein großer Unterschied für sie, ob sie sich in einem Untersuchungszimmer bewege oder auf der Straße oder in einer vollbesetzten Straßenbahn.
Sie habe im Untersuchungszimmer jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich abzustützen. Ansonsten könne sie auf freien Plätzen oder Flächen nicht frei stehen und benötige einen Gehstock. Sie könne ihre Wohnung auch nicht ohne Gehstock verlassen, wenn sie die Gehstrecke (Länge oder Niveauunterschiede) nicht kenne. Besonders das Stehen bereite ihr große Probleme, da sie das Gleichgewicht nicht halten könne. Im Winter benötige sie auf jeden Fall einen Stock. Die Spasmen in den Unterschenkeln würden sich bei Kälte verstärken.
Zu XXXX Ordination sei die Beschwerdeführerin ohne Gehstock gekommen. Der Grund dafür sei, dass sie für die Wegstrecke hin und zurück ein Taxi genommen habe. Sie habe gedacht, dass sie den Gehstock daher nicht brauchen würde, was sich allerdings als völlig falsch erwiesen habe, als sie die vielen Stufen, die zu XXXX Ordination führen würden, gesehen habe und sie den versteckten Aufzug nicht gleich gefunden habe. (Zwar habe sie keine Taxirechnungen, könne aber bei Bedarf bei dem entsprechenden Taxiunternehmen anfragen).
Seit der Untersuchung im April habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter verschlechtert. Sie könne maximal 100 Meter gehen ohne zu stolpern, danach müsse sie sich ausrasten. Sie könne nicht länger als 5 Minuten einigermaßen schmerzfrei stehen. Das Warten an einer Haltestelle sei bereits sehr anstrengend.
Seit April sei die Beschwerdeführerin drei Mal auf der Straße gestürzt. (Einmal bei dem Versuch in die Linie 43-Niederflur einzusteigen, mit Gehstock). Sie könne das linke Bein kaum anheben. Sie sei erstaunt, dass XXXX dies nicht aufgefallen ist. Bei diesem schweren Sturz habe sie längere Zeit (für sie gefühlt einige Minuten) auf dem Gehsteig gesessen, bis ihr jemand zu Hilfe gekommen sei und ihr geholfen habe, in die nächstkommende Straßenbahn einzusteigen.
Dieser Sturz habe sich auf dem Weg zu XXXX ereignet, weshalb sie mit einem blutenden Knie in der Ordination angekommen sei (diese Tatsache sei im Befund vom Juni 2015 nicht erwähnt worden, könne aber von Fr. XXXX bestätigt werden). Zu den Stürzen gebe es keine Befunde, da sie nicht laut lamentierend auf der Straße liege und nach der Rettung rufe, wenn sie merke, dass sie sich nichts gebrochen habe (ein Krankenhausaufenthalt wäre für sie auch insofern eine Katastrophe, da sie alleinstehend und Alleinerzieherin einer XXXX jährigen Tochter sei).
Die Beschwerdeführerin bewege sich grundsätzlich sehr bewusst, merke schon vorher, wenn sie stürze und sei vorbereitet (sie habe eine XXXX -jährige "Sturzerfahrung") und nehme seit acht Jahren zusätzlich Vitamin D. Und auch wenn sie nach einem Sturz weiter gehen könne, sei es jedes Mal ein traumatisches und schmerzhaftes Erlebnis.
Auf die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Befunde von XXXX und XXXX sei in dem Bescheid vom 03.09.2015 nicht eingegangen worden. XXXX würde darauf verweisen, dass die öffentlichen Verkehrsmittel für sie nicht verwendbar seien, dass ihre Gehstrecke auf 100 m eingeschränkt sei. XXXX habe zudem bei der Begutachtung der letzten Röntgenbilder auf Fissuren an ihrer linken Hüfte hingewiesen, die höchstwahrscheinlich von Stürzen herrühren würden.
Die letzten beiden Sätze des Bescheides vom 03.09.2015 würden eindringlich darauf hinweisen, dass sie keine Gratisvignette beanspruchen dürfe. Es werde der Beschwerdeführerin dadurch das Gefühl vermittelt, sie wäre vor allem an den finanziellen Vorteilen interessiert, die mit der Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" verbunden sind. Die Beschwerdeführerin benötige allerdings keine finanziellen Vorteile oder sonstige Almosen, sondern Unterstützung.
Laut Bescheid sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, wenn entweder erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen würden oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Leider falle die Beschwerdeführerin unter den Personenkreis mit diesen erheblichen Einschränkungen. Der Bescheid sei für die Beschwerdeführerin schockierend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.
1.3. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der mit Stichtag 27.11.2015 eingeholten Abfrage aus dem zentralen Melderegister.
Zu 1.2. Die Ausstellung des Duplikates des Behindertenpasses mit der Nr. 5697104 erfolgte am 24.04.2015 durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.
Zu 1.3. Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung."
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das zitierte seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 16.04.2015 von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, und die Stellungnahme vom 01.08.2015 ebenfalls von XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem Gutachten und der Stellungnahme wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Im Sachverständigengutachten von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, werden alle relevanten Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Laut Sachverständigengutachten liegt eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vor, Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.
In der Stellungnahme von XXXX wird ausführlich dargestellt, dass zum Untersuchungszeitpunkt alle vorliegenden Befunde sowie die subjektive Angaben der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt worden sind, im Rahmen der klinischen Untersuchung vorliegende funktionelle Behinderungen im Status praesens festgehalten wurden.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass im Rahmen der Begutachtung der Gesamt-GdB von 50 v.H. auf 60 v.H. angehoben wurde, aber die erforderlichen Kriterien für die Erlangung der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öfftl. VKM" haben zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen.
Somit liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen und haben auch keine neuen Aspekte oder medizinischen Beweismittel vorgebracht.
Der Beschwerdeführerin ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit der genannten Gutachten und an der Stellungnahme hervorzurufen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm. vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:
Bei allen anderen Transplantationen liegt keine derart ausgeprägte Immunschwäche vor, die das Meiden des öffentlichen Raumes erfordert. Nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression wird die Dosis nach etwa 3 Monaten auf eine Dauermedikation reduziert, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten und die Stellungnahme herangezogen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.