BVwG W141 2100189-1

W141 2100189-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W141 2100189-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2100189.1.00

Spruch

W141 2100189-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 04.11.2014, PN 8664985, VN

XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 1

und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 lit. a sowie Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 20.05.2014 unter Vorlage medizinischer Beweismittel bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Auflistung der Beschwerdeführerin über Erkrankungen und einzunehmende Medikamente

? Patientenbrief, XXXX , 1. Med. Abteilung vom 07.03.2006

? Befundbericht, XXXX vom 16.05.2006

? Patientenbrief, XXXX , 1. Med. Abteilung vom 11.02.2007

? Befund, XXXX , Innere Medizin vom 11.04.2014

? Ärztliches Gutachten zur Bestimmung des Pflegebedarfes, PVA vom 19.05.2011

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.07.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

" XXXX Jahre. Hautfarbe Rosig. Sichtbare Schleimhäute: Gut durchblutet.

Caput: Visus: unauffällig. Zähne: Saniert. Rachen: Bland.

Hörvermögen nicht eingeschränkt. Keine Lippencyanose. Sensorium:

Altersentspechend. HNA frei. Collum: SD: Reaktionslose Narbe, keine

Einflussstauung. Lymphknoten: Nicht palpabel.

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent. Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe.

Abdomen: Mediane Bauchnarbe. Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar. Hepar am Ribo, Lien nicht palo.

Nierenlager: Frei.

Pulse: allseits tastbar.

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert. Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Untere Extremität: Zehenspitzen- und Fersenstand mit Abstützen möglich, beide Beine kaum von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken ROM in S 0-0-90, rechts hochgradige Einschränkung der Rotation, links endlagige Einschränkung der Rotation, endlagige Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, linkes Kniegelenk ROM in S 0-10-90, deutlich varusgonarthrotisch aufgetrieben, retropatellares Reiben, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben. Varikositas beidseits ohne trophische Störungen der Haut. Keine Ödeme bds.

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger- Bodenabstand im Sitzen: 0 cm. Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich.

Psycho(patho)logischer Status: Zeitl. örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage ausgeglichen.

Gesamtmobilität-Gangbild: Mit Rollator langsames Gangbild, beim Gehen wird das linke Kniegelenk nicht durchgestreckt, Ent- und Bekleiden ist eigenständig möglich.

Diagnosen:

  1. Koronare Herzerkrankung Wahl der Position - abgelaufener Myokardinfarkt.

  2. Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenkes

  3. Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke - mäßiggradige Bewegungsein-schränkung gegeben.

  4. Verlust der Gebärmutter

  5. Zustand nach Schilddrüsenoperation - mittels Hormonindikation kann eine euthyriotische Stoffwechsellage erzielt werden.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" nicht vor. Die Notwendigkeit einer Begleitperson ist nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin nicht auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist und weder blind noch hochgradig sehbehindert, noch taubblind ist."

1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.08.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin hat am 09.09.2014 unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit der Abweisung der Begleitperson nicht einverstanden sei. Es sei ihr auf Grund der massiven Bewegungseinschränkungen ein Rollstuhl verordnet worden. Wegen des Herzleidens sei eine Knie- oder Hüftoperation nicht möglich. Sie komme mit dem Rollstuhl alleine nicht zurecht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Verordnungsschein Rollstuhl, XXXX vom 02.09.2014

? Röntgenbefund linkes Knie u. rechte Hüfte, Diagnosezentrum XXXX vom 05.09.2014

1.3. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 05.10.2014 wird von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

"Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ermittlungsverfahren nicht einverstanden, mit der Angabe, dass sie am 02.09.2014 einen Rollstuhl verordnet bekommen habe und eine Begleitperson erforderlich wäre.

Zum Untersuchungszeitpunkt war die Beschwerdeführerin mit dem Rollator mobil. Die, im nachgereichten Röntgenbefund dokumentierten Abnützungserscheinungen wurden im Gutachten entsprechend der Funktionseinschränkungen berücksichtigt. Insbesondere ist das behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollstuhles durch die objektivierbare und adäquate Einstufung der Funktionseinschränkung nicht ausreichend begründbar. Eine Änderung der Beurteilung ist daher nicht gerechtfertigt."

2. Am 04.11.2014 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von

60 vH eingetragen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen der Beschwerdeführerin seien lt. der dazu eingeholten medizinischen Stellungnahme nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde auszugsweise die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde am 20.11.2014 von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie im August und September 2014 an beiden Händen operiert worden sei. Sie könne nur kurze Strecken mit dem Rollator gehen und außer Haus sei sie auf eine Begleitperson angewiesen, da sie selbst auf Grund des Zustandes ihrer Hände nicht in der Lage sei, diese zu bewegen. Auf Grund ihres schlechten Allgemeinzustandes könne eine Knieoperation nicht erfolgen. Sie leide an ständigen Schmerzen und könne ohne Begleitperson und Rollstuhl keine persönlichen Wege mehr erledigen.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Befund, XXXX , Orthopädie vom 26.08.2014 und 14.10.2014

? Lieferschein und Mietvertrag Rollstuhl, XXXX vom 22.09.2014

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.10.2015, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Objektiver Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Altersentsprechend. Ernährungszustand: Normal. Größe 144 cm. Gewicht ca. 57 kg. Wird von einem Zivildiener im Rollstuhl sitzend zur Untersuchung geführt. Aufstehen aus dem Rollstuhl ist selbstständig möglich. Auffällig ist eine Streckhemmung im linken Knie von etwa 30°. Das Entkleiden gelingt selbstständig im Sitzen. Beim Vorwärtsbeugen im Sitzen werden die Fersen erreicht. Mit Begleitperson ist das Gehen für wenige Schritte möglich, freies Gehen und Stehen ist nicht möglich. Beim Gehen besteht ein ausgeprägtes Entlastungshinken links mit auffälliger Streckhemmung am Knie von etwa 30°.

Caput/Collum: Unauffällig. Thorax: Symmetrisch, elastisch. Abdomen:

Klinisch unauffällig, kein Druckschmerz.

Obere Extremitäten: Linkshänderin. Die Muskulatur am linken Arm ist etwas kräftiger ausgebildet. Benützungszeichen sind seitengleich sehr zart. An den Fingern bestehen deutlich Heberden- und Bouchard-Arthrosen mit Streckhemmung am Kleinfingermittel-

und -endgelenk links. Die Finger sind insgesamt etwas verkrümmt. Die Daumenballenmuskulatur ist beidseits massiv verschmächtigt, die Daumen stehen in Adduktionsstellung. Zarte Narben nach Carpaltunnelsyndrom-OP. Die Daumensattelgelenke sind, links mehr als rechts, arthrotisch aufgetrieben und druckschmerzhaft. Die Handgelenke sind beidseits arthrotisch aufgetrieben, insgesamt deformiert, links besteht eine angedeutet Bajonettestellung speichenseitig. Es besteht deutlich Endlagenschmerz bei Bewegung und auch auf Druck. Ellbogen und linke Schulter sind altersentsprechend unauffällig. An der rechten Schulter besteht diffus Druck- und Bewegungsschmerz.

Beweglichkeit: Schultern S 20/0/100 beidseits, F rechts 70/0/20, links 90/0/20, beim Nackengriff reichen rechts die Fingerkuppen zum Ohr, links die Hand zum Hinterhaupt, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis L5, links bis TH7. Ellbogen und Vorderarmdrehung sind seitengleich frei. Handgelenke S 20/0/20 beidseits, F 10/0/10 beidseits. Die Fingerbeweglichkeit ist weitgehend erhalten, Greifformen sind erhalten. Die grobe Kraft ist beidseits deutlich herabgesetzt.

Untere Extremitäten: Freies Gehen und Stehen ist nicht möglich.

Untersuchung im Liegen: Beinlänge rechts -2,5 cm. Es besteht eine O-Beinstellung mit einem Knieinnenabstand von 7 cm. Die Muskulatur ist symmetrisch deutlich verschmächtigt. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist annähernd seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist beidseits erhalten. Deutlich Spreizfußstellung beidseits. Hallux valgus beidseits. Die Sprunggelenke sind altersentsprechend unauffällig. Rechtes Knie:

Arthrotisch aufgetrieben. O-Fehlstellung. Vermehrte innere Aufklappbarkeit. Deutlich Reiben unter der Kniescheibe bei Bewegung. Deutlich Druckschmerz am inneren Gelenksspalt. Endlagenschmerz beim Beugen. Linkes Knie: Erheblich arthrotisch aufgetrieben. Insgesamt etwas überwärmt. Es besteht vermehrt seitliche Aufklappbarkeit. Deutlich Schmerzen bei X- und O-Vermehrung. Zohlen Test ist hoch pos., mäßig intraartikulärer Erguss. An beiden Hüften, rechts mehr als links, besteht Endlagenschmerz beim Beugen und bei der Rotation.

Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/5/90, links 0/0/90, R (S 90°) rechts 5/0/20, links 10/0/25, Knie S rechts 0/5/100, links 0/5/90, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule: Untersuchung im Sitzen: Zarte S-förmige Skoliose. Im Wesentlichen regelrechte Krümmungsverhältnisse. Gering Druck- und Klopfschmerz lumbal. Sonst altersentsprechend unauffällig.

Beweglichkeit: Halswirbelsäule: Altersentsprechend allseits gut 1/3 eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Rotation 20/0/20, Vorwärtsbeugen im Sitzen s.o.

Beurteilung:

Relevante orthopädische Befunde liegen nicht vor, allerdings ist der Zustand auf Grund der klinischen Untersuchung sehr gut objektivierbar.

Es besteht eine hochgradige Gangstörung aus einer Kombination altersbedingter allgemeiner Muskelschwäche und Unsicherheit, hochgradiger Kniegelenksarthrose links mehr

als rechts, eine volle Belastung des linken Kniegelenks ist nicht möglich, und Hüftgelenksarthrose beidseits. Schon im Vorgutachten wurde die Verwendung eines Rollators beschrieben. Seit September 2014 ist für Wege außer Haus die Verwendung eines Rollstuhls notwendig. Zusätzlich bestehen hochgradige Arthrosen an Handgelenken, den Daumen und mäßig an den Fingern und ein Engpasssyndrom an den Schultern, rechts mehr als links, was ein selbstständiges Fortkommen mit Unterarmstützkrücken unmöglich macht und im Rollstuhl auf ganz kurze Strecken (Zimmerlänge) reduziert. Auf Grund der Notwendigkeit der Benützung eines Rollators zu Hause und eines Rollstuhls außer Haus können Niveauunterschiede selbstständig nicht überwunden werden und auch ganz kurze Wegstrecken (20 m) alleine nicht zurückgelegt werden. Da es der Untersuchten alleine unmöglich ist im Rollstuhl selbstständig fortzukommen, ist eine Begleitperson erforderlich.

Die Einwendungen sind vollinhaltlich berechtigt und aus medizinischer Sicht auf Grund des erhobenen orthopädischen klinischen Status zu bestätigen."

6. Mit Schreiben vom 22.10.2015 wurde dem bevollmächtigten Vertreter und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 22.10.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachver-ständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten XXXX schlüssig und nachvollziehbar. Es weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der befasste Sachverständige führt überzeugend aus, dass gegenüber des durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Gutachtens, in welchem die Benützung eines Rollators beschrieben wurde, die Beschwerdeführerin nunmehr seit 09/2014 außerhalb des Wohnbereiches auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen ist.

Es wird im Gutachten schlüssig dargestellt, dass die Kombination der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen in Form von allgemeiner Muskelschwäche, hochgradiger Kniegelenksarthrose links mehr als rechts, und Hüftgelenksarthrose beidseits zu einer hochgradigen Gangstörung und in Folge zum Erfordernis der Benützung eines Rollstuhles führt.

Weiters führt der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass auf Grund der zusätzlich bestehenden hochgradigen Arthrosen an Handgelenken, Daumen und Fingern sowie eines Engpasssyndroms der Schultern die Benützung von Unterarmstützkrücken für die Beschwerdeführerin unmöglich ist und auch der Rollstuhl nur über Zimmerlänge von der Beschwerdeführerin selbständig bewegt werden kann, was zum Erfordernis einer Begleitperson führt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin hat den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 07.10.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise).

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Die Beschwerdeführerin ist zur Fortbewegung außerhalb des Wohnbereiches auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen und nicht in der Lage den Rollstuhl selbständig zu bedienen. Sie bedarf zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist

(§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Im Übrigen wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehöres nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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