W132 2006228-1•BVwG W132 2006228-1
W132 2006228-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W132 2006228-1/20E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 20.11.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 20.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 17.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gestellt.
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.10.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.
Thorax/Herz/Lunge: Narbe nach Thorakotomie, auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot. Abdomen: über TN, reizlose Narbe, unauffällige Organgrenzen, Nierenlager frei, palpatorisch unauffällig.
Extremitäten: Beingelenke frei beweglich, Peronäusparese rechts - kein kompletter Fallfuß, leichte Kreuzgriffeinschränkung links, mäßiggradige Nackengriffeinschränkung links, kein Tremor, keine Ödeme, verwendet eine Peronäusschiene.
Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, HWS und BWS altersentsprechend frei beweglich, LWS Narbe lumbal - FBA im Stehen:
25 cm.
Gesamtmobilität - Gangbild: Mit Peronäusschiene ist im Untersuchungszimmer ein Gehen ohne Hilfsmittel möglich; Barfußgang ohne Hilfsmittel: auch möglich. Kommt mit 2 Unterarmstützkrücken ins Untersuchungszimmer.
Diagnosen:
Beurteilung:
In einem Fragenkatalog wird die Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Formularfelder verneint. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich weder auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens noch auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen, auswirken.
Wie sich die beim Beschwerdeführer festgestellten Leidenszustände auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konkret auswirken, wird nicht ausgeführt.
1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.10.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat dazu unter Vorlage einer Bestätigung von Frau Dr. Schön vom 06.11.2013 im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zur Fortbewegung auf zwei Stützkrücken angewiesen sei und es ihm keinesfalls möglich wäre, eine Wegstrecke von 300 m Weglänge zu bewältigen. Auch sei ihm das Stiegen steigen sowie das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich.
1.3. In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 19.11.2013, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Keine neuen Aspekte, insbesondere auch wurden die Voraussetzungen für die beantragte "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" bereits anlässlich der Begutachtung vom 02.10.2013 überprüft, wobei das behauptete höhergradige Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens gerade eben nicht bestätigt werden konnte, und liegen damit die Voraussetzungen für die o. a. Zusatzeintragung auch weiterhin nicht vor. Keine Änderung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht in der Lage sei öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Seine Gehstrecke sei insbesondere aufgrund der Peronäuslähmung rechts sowie der bestehenden Wirbelsäulenbeeinträchtigungen dauerhaft eingeschränkt, der Beschwerdeführer sei lediglich in der Lage mit zwei Unterarmstützkrücken insgesamt nur 150 m zu gehen. Er sei somit nicht in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Aufgrund der bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen sei er ebenfalls nicht in der Lage bei öffentlichen Verkehrsmittel ein- oder auszusteigen und dieses zu benützen. Es wurden die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie/Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.07.2014, im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Sozialanamnese, aktuelle Beschwerden: Der BF ist Gastwirt XXXX, sein Sohn führe jetzt das Lokal. Pensionist. Er könne nicht länger als 2-3 Minuten stehen, weil er da so Kreuzschmerzen bekomme, erzählt er, dabei steht der Antragswerber auf und zeigt, wie er steht. Aufstehen ist dabei ohne Hilfsmittel gut möglich, erscheint weder langsam noch schmerzhaft eingeschränkt. Beim Einsteigen oder Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel mit zwei Stecken brauche er die Hilfe seiner Frau. Er komme heute mit dem Taxi, alleine.
Therapie: Diclofenac, Enac, Marcoumar, Simvastatin, Lansobene,
Psychischer Status: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, BF ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt neutral, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.
Neurologischer Status: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg.
VdA und FNV o.B. UE: Lasegue neg., rechte ausgeprägte Atrophie der Wadenmuskulatur, li keine Atrophien, Tonus normal, proximal sgl. regelrechte Kraft, rechts Fuß- und Zehenheberschwäche KG 0-1, MER Ii sgl. schwach auslösbar, PSR und ASR re nicht auslösbar, PyZ neg. KVH n. u., Z+F sind rechts nicht möglich. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Krücke, Peronäusschiene rechts.
Diagnosen:
Beurteilung:
Es liegt eine mittelgradige Muskelverschmächtigung vor, jedoch keine komplette Lähmung, eine Restbeweglichkeit ist erhalten. Die Einschränkung ist nicht als erheblich einzuschätzen. Alle therapeutischen Optionen sind ausgeschöpft und werden angewandt. Mit den angewandten Hilfsmitteln (Schiene, Stock) ist die Fortbewegung im öffentlichen Raum und der sichere gefährdungsfreie Transport in öffentlichen Transpostmitteln nicht erheblich eingeschränkt. Ein Aktionsradius von 10 Minuten Fußweg bzw. einer Entfernung von 200 bis 300 m ist unter Anwendung dieser Hilfsmittel (Schiene, Stock) möglich.
Zu den Einwendungen: Stiegen steigen und Ein- und Aussteigen sind unter Anwendung der Hilfsmittel ohne weiteres möglich. 200 bis 300 m Wegstrecke können mit Hilfsmitteln ohne weiteres bewältigt werden. Auf eine Fortbewegung mit 2 Stützkrücken ist der Antragswerber fachbezogen nicht angewiesen, er kam auch nicht mit 2 Krücken zur Untersuchung.
Aus den Befunden ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, die Diagnosen wurden bereits im Vorgutachten berücksichtigt.
Zum Gutachten erster Instanz vom 02.10.2013 ergibt sich nach der fachärztlichen Untersuchung keine Änderung.
5. Mit Schreiben vom 17.09.2014 wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 23.10.2014 zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Die bevollmächtigte Vertretung hat mit Schreiben vom 14.10.2014 unter Vorlage eines undatierten Ärztlichen Attestes von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, im Wesentlichen eingewendet, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da bei ihm ein Zustand nach Komplikationen einer Lendenwirbelsäulenoperation mit anschließender Peronäuslähmung bestehe. Zusätzlich lägen ein Zustand nach Hüft-TEP rechts sowie ausgeprägte Coxarthrose links vor. Durch das Zusammenwirken all dieser Gesundheitsschädigungen komme es zu einer beträchtlichen Einschränkung der Gehleistung. Der Beschwerdeführer sei - entgegen den Ausführungen Dris. XXXX - keinesfalls in der Lage, eine Wegstrecke von 200 m bis 300 m zu bewältigen, er sei ständig auf den Gebrauch von Stützkrücken angewiesen. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/Chirurgie beantragt.
Im Ärztlichen Attest Dris. XXXX wird Folgendes ausgeführt:
"Bei Herrn A besteht ein Zustand nach Komplikationen einer Lendenwirbelsäulenoperation mit anschließender Peronäuslähmung. Zusätzlich besteht ein Zustand nach Hüft-TEP rechts und es besteht eine ausgeprägte Coxarthrose links.
Durch die Wirbelsäulen Operation einerseits und durch die Hüfterkrankungen andererseits ist es zu einer beträchtlichen Einschränkung der Gehleistung gekommen. Bereits nach 40 - 50 Metern Gehstrecke muss eine Pause eingenommen werden.
Aufgrund der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung ist davon auszugehen, dass sich diese Situation auch in der Zukunft nicht bessern wird.
Es kann daher aus orthopädischer Sicht festgestellt werden, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels Herrn A nicht mehr zugemutet werden kann.
Es wird höflich angeregt aufgrund des momentanen Gesundheitszustandes eine neuerliche Begutachtung bezüglich Behinderung und Einschätzung des Behindertenpasses vorzunehmen."
6. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung einen Ärztlichen Befundbericht des XXXX, Orthopädische Ambulanz, vom 24.04.2014 nachgereicht.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.03.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Aktuelle Beschwerden: Belastungsabhängige Schmerzen und Schwellungsneigung im rechten Vorfuß. Trotz Ichthobäder nur eine geringe Besserung. Macht selbständig physikalische Therapie mit einem Therapieball. Schmerzen von der rechten Lenden-, Becken-, Hüftregion mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Eine Wetterfühligkeit wird nicht angegeben.
Der Fallfuß der rechten Seite besteht seit der Wirbelsäulenoperation. Peronäusschiene wird immer verwendet. UA Krücke wird immer verwendet. Bewegungseinschränkung in der linken Schulter nach Schädigung der Rotatorenmanschette. Im rechten Schultergelenk nach einem Sturz eine Knochenabsplitterung. Eine Rechtshändigkeit wird angegeben.
Schmerzstillende Medikamente: Novalgin 500 3x1 regelmäßig, Parkemed 500 bei Bedarf. Marcoumar, Neurontin 300 3x1, Elanlapril, Spirono
Letzte physikalische Therapie: 10-11/2014. UA Krücke, Peronäusschiene rechts
Befunde, Röntgen, MRT:
XXXX (auszugsweise): Es bestehen ein Zustand nach Verschraubung und Verblockung L4-S1 und zusätzlich eine hochgradige rechtskonvexe Skoliose mit Drehgleiten L3 über L4 nach rechts. Insgesamt eine ausgeprägte Schädigung der Bandscheiben, sowie degenerativer Veränderungen im Sinn einer Spondylathrose der LWS. Weiters besteht ein Zustand nach HTEP rechts und einer Coxarthrose links. Als Folge der Erstoperation besteht eine Peronäusparese.
Patient nimmt ständig intensive Rehabilitationsmaßnahmen und Heilgymnastik in Anspruch und ist dadurch mit einer Krücke kurze Wegstrecken gehfähig.
Attest Ordination Dr. XXXX: Es besteht ein Zustand nach Komplikationen einer Lendenwirbelsäulenoperation mit anschließender Peronäuslähmung. Zustand nach Hüft-TEP rechts und ausgeprägte Coxarthrose links. Durch die Wirbelsäulenoperation einerseits und durch die Hüfterkrankungen andererseits ist es zu einer beträchtlichen Einschränkung der Gehleistung gekommen. Bereits nach 40-50 Metern Gehstrecke muss eine Pause eingenommen werden.
03.05. 2012, Röntgen bd. Hüftgelenke in 2 Ebenen XXXX: St.p, Hüft-TEP-lmplantation rechts, korrekte TEP-Lage, keine Lockerungszeichen. Links Zeichen einer geringen Coxarthrose mit zarter subchondraler Sklerosierung des Acetabulums und geringer Verschmälerung des Gelenkspaltes.
11.08. 2012, Röntgen li. Hüftgelenk in 2 Ebenen XXXX: Beginnende Coxarthrose mit Pfannendachsklerosierung. Der Kopf-Hals-Übergang des Femur ist lateralseitig verplumpt, z.B. CAM-Impingement. Ansonsten unauffällige Darstellung des Hüftgelenkes und der umgebenden Weichteile.
Orthopädischer Status:
Allgemein: Kommt mit Gattin, aufrecht gehend. Normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh, eine Peronäusschiene rechts, eine Unterarmkrücke. An- und Auskleiden von Hose und Schuhen mit Hilfe. Die Oberbekleidung des Oberkörpers aber rasch, selbständig und ohne Fremdhilfe. Guter AZ, EZ. Rechtshänder. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Die Haut ist normal durchblutet, distal im Bereich des Unterschenkels rechts und beider Vorfüße kühl, rötlich livide verfärbt mit reduzierter Trophik. Reizlose OP-Narbe im Bereich der rechten Hüfte, der rechten Schulter und im Bereich des rechten Oberarmes.
Gangbild: Mit der Peronäusschiene und Unterarmkrücke mittelrasch, sicher. Im Barfußgang deutlicher Steppergang rechts. Im Einbeinstand unsicher. Zehen- Fersenstand ist nicht prüfbar. Die Hocke mit einem Viertel möglich.
Wirbelsäule: Gesamt - Im Lot. Streckhaltung der LWS. Beckengeradstand, symmetrische Taillendreiecke. Abgeschwächte paravertebrale Muskulatur.
HWS S 30/0/20, R je 60, Fje 30; BWS R je 30, Ott 30/32; LWS FBA + 30, Reklination 10 Grad, Seitneigen 10, Plateau L4-S1, Druckschmerz L5;
Grob neurologisch: Hirnnerven frei. Mittellebhafte Muskeleigenreflexe der oberen Extremität. Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Untere Extremität: Schlaffe Peronäusparese rechts mit abgeschwächter Sensibilität im Versorgungsgebiet. Muskeleigenreflexe PSR seitengleich, ASR rechts fehlend, links schwach.
Obere Extremität: Allgemein - Rechts: abgeschwächte Schultergürtelmuskulatur beidseits, insbesondere des Deltoideus. Ellbogen-, Hand-, Langefingergelenke normal konturiert. Durchblutung seitengleich. Seitengleiche Gebrauchspuren.
Schulter re S 40/0/140, F 140/0/10, Rotation je 70; Schulter li S 40/0/80, F 80/0/10, R (F0) außen 30/0/70, (F80) außen 30/0/50; Ellbogen re und li frei beweglich; Handgelenke re und li frei beweglich; Langfinger re frei beweglich; Langfinger li frei beweglich, Die Hände zeigen eine mäßig abgeschwächte intrinsische Muskulatur; Nackengriff Rechts normal, links nicht möglich; Schürzengriff beidseits möglich; Kraft seitengleich.
Untere Extremität: Allgemein - Keine Beinlängendifferenz, normale Achse. Seitengleich normale Gelenkkonturen; Umfangmaße - rechts:
Oberschenkel 30 cm, Unterschenkel 29 cm; links: Oberschenkel 42 cm, Unterschenkel 34 cm; Durchblutung beidseits im Vorfußbereich etwas herabgesetzt. Seitengleiche Gebrauchspuren. Die Hauttrophik, im Zehenbereich auf beiden Seiten gestört und reduziert, rechts etwas stärker ausgeprägt. Hüfte re und li S 0/0/100, R je 20, F je 20; Knie re S 0/0/150, + positives Zohlenzeichen, gutes Patellaspiel, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen. Knie li S 0/0/150, + positives Zohlenzeichen, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel; Ob. Sg re aktiv keine Beweglichkeit. Passiv S 0/0/40; li aktiv und passiv S 20/0/40; Unt. Sg re keine Beweglichkeit, li je 5; Füße: Spreizfuß mit Hammerzehen 2-4 rechts mehr als links, beginnender Hallux valgus beidseits, deutlich trophische Störung der Haut in beiden Vorfüßen.
Diagnosen:
Beurteilung: Bei XXXX besteht eine mittelgradige Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Versteifung der unteren Lendenwirbelsäulensegmente nach Operation verbunden mit chronischen Belastungsschmerzen. Daneben besteht eine schlaffe Lähmung des Peronealnerven der rechten Seite. An der unteren Extremität ist nach Hüftgelenksersatz rechts eine gute Beweglichkeit, Beugung über 90°, vorliegend, im Bereich der linken Seite sind radiologisch geringe Abnützungszeichen feststellbar, der Bewegungsumfang ist gut und seitengleich. An der oberen Extremität ist die Überkopffunktion im linken Schultergelenk eingeschränkt. Bis zur Horizontalen ist aber die Kraftentwicklung und Funktion seitengleich. Funktionell bedeutet dies eine Verminderung der maximalen Gehleistung, kurze Gehstrecken können zurückgelegt werden, und einer mäßigen Beeinträchtigung beim Überwinden von Niveauunterschieden. Die Verwendung von einfachen Hilfsmitteln wie UA-Krücken oder Gehstöcken ist uneingeschränkt möglich. Haltegriffe können verwendet werden.
Zur Untersuchung am 06.03.2015 ist BF mit einer UA Krücken gekommen, bei der Erstbegutachtung (02.10.2013) wurden 2 UA Krücken verwendet, im Rahmen der neurologischen Untersuchung (15.07.2014) wurden keine Gehhilfen verwendet. Aus orthopädischer Sicht ist dies nicht widersprüchlich, zumal durch die Abnützung im Bereich der Wirbelsäule, die von einer chronischen Schmerzhaftigkeit begleitet ist, das Vorliegen einer Peronäuslähmung rechts, der Hüfttotalendoprothese rechts und der beginnenden Abnützung der linken Hüfte, Zustandsbilder eintreten können, wo Gehhilfen (Krücken, Gehstock, Wanderstock) verwendet werden müssen.
Zu den Einwendungen: Die Verwendung von UA- Krücken ist durchaus nachvollziehbar und verbessert die Gangstabilität und die Gehleistung. Koordinativ bestehen keine höhergradigen Einschränkungen, sodass die UA Krücken kein höhergradiges Hindernis darstellen.
Die in erster Instanz vorgelegten Befunde belegen den Krankheitsverlauf.
Zu den in zweiter Instanz vorgelegten Befunden: Die angegebene ausgeprägte Coxarthrose links ist aus der verfügbaren Befundlage nicht zu belegen. Eine Einschränkung der Gehleistung ist dokumentiert. Aus den weiteren Ausführungen sind keine neuen Erkenntnisse gegeben.
In Bezug auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel sind keine Änderungen zum Gutachten der ersten Instanz Dris. XXXX und zweiten Instanz Dris. XXXX fassbar.
7. Mit Schreiben vom 04.05.2015 wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 03.06.2015 zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Mit dem Schreiben vom 26.05.2015 hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass es ihm entgegen den Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Wie im Befund Dris. XXXX beschrieben, bestünden ein Zustand nach Komplikationen einer Lendenwirbelsäulenoperation mit anschließender Peronäuslähmung sowie zusätzlich ein Zustand nach Hüft-TEP und eine ausgeprägte Coxarthrose links. Dem Beschwerdeführer sei es nur möglich sich mit Hilfe von Unterarmstützkrücken fortzubewegen und sei die Gehstrecke durch die stattgehabte Wirbelsäulenoperation und die Hüfterkrankung massiv eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei maximal in der Lage, eine Wegstrecke von 40 m bis 50 m zu bewältigen. Sohin sei die Erreichung eines öffentlichen Verkehrsmittels keinesfalls gewährleistet.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2015 wurden der Beschwerdeführer, der gewillkürte Vertreter und die belangte Behörde sowie der medizinische Sachverständige Dr. XXXX zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2015 geladen.
Am 15.09.2015 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er für den 16.10.2015 verhindert sei, weil an diesem Tag eine Augenoperation durchgeführt werde.
Mit dem am 25.09.2015 im Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben hat der Beschwerdeführer einen augenärztlichen Befundbericht über die für den 16.10.2015 geplante Augenoperation in Vorlage gebracht.
9. Mit dem Schreiben vom 24.09.2015 wurden der Beschwerdeführer, der gewillkürte Vertreter und die belangte Behörde sowie der medizinische Sachverständige Dr. XXXX informiert, dass die für den 16.10.2015 anberaumte mündliche Verhandlung auf den 20.11.2015 verlegt wird.
Am 20.11.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, der gewillkürte Vertreter und der medizinische Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.
Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen Stellung. Der Beschwerdeführer beschreib ausführlich, welche Bewegungsabläufe er - unter den unterschiedlichen Bedingungen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - in der Lage ist durchzuführen. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden eingehend erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 04.05.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind vollständig und weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.
Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen iVm dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen waren jedoch geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates gegeben ist bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.
Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2012/09/0132 mit Hinweis E 9. Dezember 2010, 2010/09/0166) Der Beschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Er hat den erkennenden Senat davon überzeugt, dass für den Fall, dass er beide Unterarmstützkrücken in einer Hand halten muss, um sich an einem Griff entlangzuziehen, aufgrund des eingeschränkten Bewegungsumfanges der oberen Extremitäten in Verbindung mit den Funktionsdefiziten der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule, nicht gewährleistet ist, dass er Niveauunterschiede beim Hinabsteigen hinreichend sicher überwinden kann.
Die Ausführungen Dris. XXXX, dass bei Personen mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen Defiziten - unabhängig vom Lebensalter - ausreichend Gewöhnungs- und Anpassungseffekte eintreten würden, ist nicht plausibel. Auf Befragen konnte er auch nicht begründen, worin sich konkret beim Beschwerdeführer diese Effekte äußern. Ausweichend hat der Sachverständige lediglich darauf verwiesen, dass der Erfolg von der geistigen Leistungsfähigkeit der Betroffenen abhänge. Er kenne deutlich ältere Patienten, welche nach Hüftoperationen mit Krücken sehr gut zurechtkommen würden und deutlich jüngere, welche zu ungeschickt seien um Krücken zu verwenden. Für die Beurteilung der Anpassung bzw. Gewöhnung des Beschwerdeführers im Umgang mit seinen Funktionseinschränkungen ist in dieser Allgemeinheit nichts zu gewinnen.
Es ist auch festzuhalten, dass die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches geeignet wäre, die Angaben des Beschwerdeführers allenfalls in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Der Beschwerdeführer kann zwar kurze Wegstrecken unter Verwendung einer, allenfalls zweier Unterarmstützkrücken und einer Peronäusschiene zurücklegen und ist auch die gefährdungsfreie Benützung öffentlicher Verkehrsmittel während der Fahrt gewährleistet. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im gegenständlichen Fall ist die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Beachtung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen jedoch beim Be- und Entsteigen nicht ausreichend gewährleistet. Die Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates des Beschwerdeführers ist im Zusammenwirken der orthopädischen und neurologischen Defizite der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dadurch erheblich eingeschränkt.
Da festgestellt worden ist, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen somit ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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