L511 2110866-1•BVwG L511 2110866-1
L511 2110866-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2015
Beitragsnachverrechnung, Berechnung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verzugszinsen
L511 2110866-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte EUSTACCHIO SCHAAR, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 04.05.2015, Beitragskontonummer XXXX , Zahl:
XXXX ,
A)
I. den Beschluss gefasst:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im Hinblick auf die Pflicht zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 14.972,85 sowie Verzugszinsen in der Höhe von EUR 2.881,56 in diesem Ausmaß behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
II. zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird im Hinblick auf die Pflicht zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 842,09 sowie Verzugszinsen in der Höhe von EUR 204,21 stattgegeben und der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 04.05.2015, Beitragskontonummer XXXX , Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG in diesem Ausmaß ersatzlos behoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer hat Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 18.077,09 sowie Verzugszinsen in der Höhe von EUR 5.293,29, sohin einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 23.370,39 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [SGKK]
1.1. Die SGKK führte ab März 2013 eine Gemeinsame Prüfung der Lohnabhängigen Abgaben (GPLA) bei der beschwerdeführenden Partei durch.
1.1.1. Im Zuge dieser GPLA ergingen am 28.05.2013 eine Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO sowie am 30.05.2013 zwei Prüfberichte, einer über einen Nachverrechnungsbetrag von EUR 40.030,16 und Verzugszinsen idH von EUR 8.484,14, sowie einer über einen Nachverrechnungsbetrag von EUR 18.037,97 und Verzugszinsen idH von EUR 5.271,29.
1.2. Mit Schreiben vom 05.07.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei die Bescheiderlassung hinsichtlich dieser Beitragsforderungen gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG.
1.2.1. Mit Schreiben vom 24.02.2014, 15.04.2014, 07.07.2014 und 23.07.2014 forderte die SGKK die beschwerdeführende Partei zur Vorlage von Unterlagen auf, um einen Bescheid erstellen zu können.
1.2.2. Im Zuge der Bescheiderstellung ergingen am 18.09.2014 eine Niederschrift, sowie am 23.09.2014 ein Prüfbericht über einen Nachverrechnungsbetrag von EUR 881,21 und Verzugszinsen idH von EUR 226,21 und am 25.09.2015 ein Prüfbericht über eine Nachverrechnungsgutschrift von EUR 25.057,31 und einer Gutschrift der Verzugszinsen idH von EUR 5.602,58.
1.3. Mit Bescheid vom 04.05.2015, zugestellt 06.05.2015, am Beitragskontonummer XXXX , Zahl: XXXX , verpflichtete die SGKK in Spruchpunkt I die beschwerdeführende Partei gemäß § 35 Abs. 1 ASVG, die von der SGKK mit Beitragsabrechnungen vom 30.05.2013, 23.09.2014 und 25.09.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 33.892,02 an die SGKK zu entrichten. In Spruchpunkt II wurde die beschwerdeführenden Partei als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die von der SGKK mit Beitragsabrechnungen vom 30.05.2013, 23.09.2014 und 25.09.2014 festgesetzten Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 8.379,06 an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 6 BMSVG ausgesprochen und nimmt Bezug auf die Beitragsabrechnungen vom 30.05.2013, vom 23.09.2014 und vom 25.09.2014, sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 04.05.2015, GZ XXXX , welche jeweils einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellten.
1.3.1. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass mit Versicherungspflichtbescheid zu den in der Anlage 1 und 2 namentlich angeführten Personen die Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung festgestellt worden sei, sodass die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident sei. Die Nachverrechnung basiere darauf, dass in den konkreten Fällen keine beitragsfreien Bezüge gemäß § 49 Abs. 2 [gemeint: Abs. 3] Z 28 ASVG (pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen) vorlägen, da es sich bei den zu Grunde liegenden Tätigkeiten nicht um Wettkampfsport, sondern um prophylaktische Maßnahmen handle. Die Regelung des § 49 Abs. 7 ASVG iVm der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen sei ebenso nicht anwendbar, da es sich bei der beschwerdeführenden Partei nicht um einen bundesweit agierenden Gesundheitsverein handle.
2.1. Mit Schreiben vom 02.06.2015, Poststempel vom selben Tag, eingelangt am 05.06.2015 bei der SGKK, erhob der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid der SGKK.
2.1.1. Die beschwerdeführende Partei verwies einleitend auf den Umstand, dass ihr der der Entscheidung im angefochtenen Bescheid zugrundegelegte und zum integrierten Bestandteil erklärte Versicherungspflichtbescheid weder zugestellt noch zur Kenntnis gelangt und auch keiner anderen Person zugestellt worden sei, was eine inhaltlich vollständige Beschwerde unmöglich mache.
2.1.2. Im Hinblick auf das Vorliegen von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen [PRAE] iSd § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Gesetzgeber keine Trennung in Wettkampf und Nichtwettkampfsport vorgenommen habe, sondern diese Ausnahme von der Versicherungspflicht generell für gemeinnützige Breitensportvereine vorgesehen habe. Auch sei die beschwerdeführende Partei ein bundesweit agierender Verein.
2.1.3. Angeregt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002 idF Nr. 493/2013, soweit sie den unbestimmten Begriff "Gesundheitsverein" bzw. "bundesweit agierend" betrifft, wegen Gesetzwidrigkeit beantragen.
3. Beschwerdevorentscheidung und Beschwerdevorlage
3.1. Ein ergänzendes Ermittlungsverfahren fand der Aktenlage zu Folge nicht statt.
3.2. Mit Bescheid vom 12.06.2015, zugestellt am 16.06.2015, Beitragskontonummer XXXX , Zahl: XXXX , änderte die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG den Bescheid vom 04.05.2015, GZ XXXX , im Spruch (nur) dahingehend ab, dass der Verweis auf den Versicherungspflichtbescheid vom 04.05.2015, GZ XXXX weggelassen wurde.
3.2.1. Zum bisherigen Verfahren wurde begründend ausgeführt, dass der Versicherungspflichtbescheid tatsächlich nicht existiere und daher die Versicherungspflicht im Sinne der Verfahrensökonomie als Vorfrage in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt werde.
3.2.2. Im Hinblick auf die strittige Frage des Vorliegens von beitragsfreien Bezüge gemäß § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG bleibe die SGKK bei ihrer bereits im Bescheid getroffenen Entscheidung.
3.2.3. Der Anlage 1 und Anlage 2 der Beschwerdevorentscheidung [BVE] sind die Namen, teilweise die Sozialversicherungsnummern, die Beitragsgruppen und der Zeitraum der Nachversicherung ersichtlich, nicht jedoch eine individuelle Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit.
3.3. Mit Schreiben vom 30.06.2015, Poststempel vom selben Tag, beantragte der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3.3.1. Einleitend wies die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass die Vorgangsweise der SGKK, zunächst auf einen nicht existenten Versicherungspflichtbescheid zu verweisen, und sodann die Klärung der Versicherungspflicht als Vorfrage in der BVE vorzunehmen, im Ergebnis dazu führe, dass der beschwerdeführenden Partei die Beschwerdefrist gegen den erst mit der BVE vorliegenden vollständig begründeten Bescheid um zwei Wochen verkürzt worden sei und sie damit in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter samt Gewährung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen verletzt worden sei, insbesondere da die SGKK die Begründung ihrer BVE an die vorgebrachten Beschwerdepunkte angepasst habe.
3.3.2. Die beschwerdeführenden Partei verwies sodann auf ihre Beschwerde vom 02.06.2015, erhob diese zur Begründung der Unrichtigkeit der nunmehrigen BVE und brachte im Wesentlichen inhaltlich gleich vor wie in der Beschwerde.
3.4. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Beschwerdevorlage vom 20.07.2015 die Beschwerde samt nicht durchnummeriertem Verwaltungsakt vor und nahm in einem extra Schreiben zur Beschwerde Stellung, worin sie ihre bisherige Rechtsansicht vertiefte.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]
4.1. Das BVwG holte Bescheide des Finanzamtes Salzburg Stadt ein (OZ 2-8, 14), informierte die beschwerdeführende Partei darüber und brachte dieser auch die Beschwerdevorlage der SGKK zur Kenntnis (OZ 13).
4.2. Das BVwG führte in der Sache der beschwerdeführenden Partei am 11.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 15), an der alle Verfahrensparteien teilnahmen.
4.3. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ L511 2110866-1/20E, behob das BVwG die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 12.06.2015, Zahl: XXXX , weil mit dieser die Abänderungsbefugnis überschritten worden war (OZ 20).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der von der SGKK gegenständlich vorgeschriebene Betrag in der Höhe von [idHv] EUR 33.892,02 sowie die Verzugszinsen idHv EUR 8.379,06 setzen sich wie folgt zusammen:
Quelle
Nachverrechnungsbetrag [NV]
Verzugszinsen [VZ]
1. Prüfbericht vom 30.05.2013 [PB1]
EUR 18.037,97
EUR 5.271,29
2. Prüfbericht vom 30.05.2013 [PB1a]
EUR 40.030,16
EUR 8.484,14
Prüfbericht vom 25.09.2014 [PB2]
EUR - 25.057,31
EUR - 5.602,58
Prüfbericht vom 23.09.2014 [PB3]
EUR 881,21
EUR 226,21
Gesamtsummen
EUR 33.892,02
EUR 8.379,06
und PB3 (entspricht der Anlage 1 der BVE)
1.2.1. Die PB1 und PB3 gliedern sich wie folgt:
Tätigkeiten / NV-Grund
NV
VZ
PB1 Gesamt
EUR 18.037,97
EUR 5.271,29
Sachbezug PKW
EUR 297,04
Platzwarte, Liegenschaftspflege ... (und Rundungsdifferenzen)
EUR 17.693,05
RP und RH
EUR 47,88
Tätigkeiten / NV-Grund
NV
VZ
PB3 Gesamt
EUR 881,21
EUR 226,21
Dienstnehmerin K
EUR 87,00
EUR 22,00
Dienstnehmer S
EUR 794,21
EUR 204,21
1.2.2. Die in den PB1 und PB3 betroffenen
Personen wurden - mit Ausnahme des nachverrechneten Sachbezuges PKW
nachverrechnet und in der Anlage 1 zur BVE angeführt.
1.2.3. Mit dem Sachbezug PKW wurde lediglich jener von Mag. R nachverrechnet, jener im Prüfbericht (im Hinblick auf die Finanzbehörden) zusätzlich angeführte und von der beschwerdeführenden Partei bestrittene Sachbezug PKW von Dr. B wurde betragsmäßig nicht erfasst, da dessen Bezüge bereits davor die Höchstbemessungsgrundlage erreicht hatten.
1.2.3.1. RP und RH (NV idHv EUR 47,88) hatten jeweils einen Werkvertrag mit der beschwerdeführenden Partei.
1.2.3.2. Im Hinblick auf die mit dem PB1 nachverrechneten Platzwarte und Liegenschaftsbetreuer, wurde im Verfahren weder die Dienstnehmereigenschaft, noch die Höhe der nachverrechneten Beträge bestritten.
1.2.4. Mit dem PB3 wurden zwei bestehende Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei, K und S, einer Beitragskorrektur unterzogen.
1.2.4.1. Im Hinblick auf die Dienstnehmerin K ist die Nachverrechnung nicht bekämpft worden.
1.2.4.2. Für den Dienstnehmer S wurde als Basis der Nachverrechnung ein auf dem Konto " XXXX - Personal extern" ausgewiesener Betrag idHv 1.917,90 herangezogen, da für die GPLA insbesondere das Aufwandskonto XXXX den Ausgangspunkt der Prüfung darstellte. Tatsächlich handelt es sich dabei jedoch nicht um eine tatsächlich erfolgte (zusätzliche) Zahlung an den Dienstnehmer S, sondern um eine interne Brutto-Refundierung des ausgezahlten Gehaltes des Dienstnehmers S von einem projektbezogenen Bankkonto an das allgemeine Bankkonto der beschwerdeführenden Partei, von dem grundsätzlich die Gehälter und die Abgaben gezahlt werden. In der Buchhaltung wurde dieser Vorgang jedoch nicht direkt verbucht, sondern im (buchhalterisch falschen) Umweg über das Aufwandskonto " XXXX - Personal extern" und das Erlöskonto " XXXX - Erlöse Sonstige Projekte" verbucht.
1.3. Zu den PB1a und PB2 (entspricht der Anlage 2 der BVE)
Tätigkeiten / NV-Grund
NV
VZ
PB1a Gesamt
EUR 40.030,16
EUR 8.484,14
PB2 Gesamt
EUR - 25.057,31
EUR - 5.602,58
Gesamtsumme
EUR 14.972,85
EUR 2.881,56
gesplittet nach Beitragsgrundlagen
N72 = geringfügig beschäftigte freie DienstnehmerInnen [DN]
EUR 7.442,18
M1R = über Geringfügigkeit beschäftigte freie DN
EUR 6.938,48
N98 = betriebliche Vorsorge für N72 und M1R
EUR 592,19
1.3.1. Die in den gemeinsam zu lesenden Prüfberichte PB1a und PB2 betroffenen Personen wurden seitens der SGKK als freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG nachverrechnet und sind soweit der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze lag in der Anlage 2 zur BVE angeführt. Soweit die Verdienste unter der Geringfügigkeitsgrenze lagen und daher eine pauschale Nachverrechnung durchgeführt wurde, finden sich die betroffenen Personen weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 der BVE wieder.
1.3.1.1. Mit dem PB2 wurde der PB1a, mit dem die von der SGKK angenommenen freien Dienstnehmer ursprünglich im Schätzweg pauschal nachverrechnet worden waren, korrigiert. Der PB2 beinhaltet nunmehr 126 unter der Geringfügigkeitsgrenze liegende und 64 über die Geringfügigkeit hinausgehende (und in der Anlage 2 der BVE erfasste) freie Dienstverhältnisse.
1.3.1.2. Dabei wurden Personen einer Beitragsnachverrechnung unterworfen, welche in verschiedenen Projekten als ÜbungsleiterInnen, TrainerInnen oder ReferentInnen tätig waren. Die Dienstnehmereigenschaft dieser Personen blieb im Verfahren strittig. Eine individuelle Zuordnung der Tätigkeiten erfolgte in der BVE nicht. Zur Feststellung der Dienstnehmereigenschaft dieser Personen, bedarf es weiterer Ermittlungen, sowie in der Folge einer Neuberechnung.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1: Aktenordner I - [IV]), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt.
2.2. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Prüfberichte [PB] vom 30.05.2013, 23.09.2014 und 25.09.2015
Verhandlungsschrift vom 11.11.2015 vor dem BVwG (OZ 15)
Bescheid und BVE der SGKK
Beschwerde und Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei
Anlage 1 und Anlage 2 der BVE
2.3.1. Die einzelnen Beträge sowie die Zuordnung der Prüfberichte in die Anlagen 1 und 2 der BVE ergeben sich aus den im Akt einliegenden Prüfberichten, die im Verfahren nicht in Frage gestellt wurden.
2.3.2. Die Feststellungen zum nachverrechneten PKW-Sachbezug ergeben sich aus dem PB1 und blieben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Verfahren unbestritten (OZ 15 S8).
2.3.3. Dass die Dienstnehmereigenschaft und die damit verbundene Nachverrechnung der im PB1 angeführten Personen mit Ausnahme der zwei Personen unbestritten blieb, sowie dass sich die Beiträge von EUR 47,88 auf Werkverträge dieser beiden Personen bezogen, ergibt sich aus der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem Verhandlungsprotokoll vom 11.11.2015 (OZ 15 S8). Die Höhe der Beträge ergibt sich aus dem PB1.
2.3.4. Die Feststellungen zur PB3 ergeben sich im Hinblick auf die Dienstnehmerin K aus dem Verhandlungsprotokoll vom 11.11.2015 (OZ 15 S9).
2.3.4.1. Dass es sich im Hinblick auf den Dienstnehmer S um eine Falschbuchung gehandelt hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Auskunft der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung (OZ 15 S9), welche in den übermittelten Unterlagen, darunter der Kontenplan, Auszüge aus den Buchhaltungskonten " XXXX - Personal extern / Projekte", " XXXX - Erlöse sonstige Projekte" und " XXXX - Gehälter", sowie das Lohnkonto von Herrn S aus dem Jahr 2011, Deckung fand (OZ 17, 19).
2.3.5. Die Feststellungen zur Anlage 2, betreffend die PB1a und PB2, ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem übermittelten Belegskonvolut (OZ 1), sowie aus dem Verhandlungsprotokoll vom 11.11.2015 (OZ 15 S5-8).
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
3.2. Trennbarkeit der Entscheidung der SGKK gemäß § 59 AVG
Gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
3.2.1. Ein Teilabspruch, der in Rechtskraft erwachsen kann, kann dann in Betracht kommen, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist (VwGH 24.09.2015, 2012/07/0083).
3.2.2. Gegenständlich wurden mit einem Nachverrechnungsbescheid unterschiedlichste Sachverhalte erfasst, was sich letztlich insofern in der BVE widerspiegelte, als jene Personen, bei denen von einem Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ausgegangen wurde, in Anlage 1 aufgezählt sind; jene bei denen von einem freien Dienstvertrag gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ausgegangen wurde, finden sich (zumindest teilweise [siehe dazu II.1.]) in Anlage 2 wieder. Diese unterschiedlichen Dienstnehmergruppen können auch betragsmäßig erfasst werden, da sie bereits in den dem Bescheid zu Grunde liegenden Prüfberichten getrennt erfasst worden sind.
3.2.3. Nach Ansicht des BVwG ist daher auf Grund der Trennbarkeit des Nachverrechnungsbetrages ein nicht nur betragsmäßig sondern auch ein inhaltlich teilbarer Spruch gegeben, welcher gesonderten Absprüchen im Sinne der zitierten VwGH Judikatur zugänglich ist.
teilweise Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG
(im Hinblick auf die Anlage 2 der BVE)
Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (§ 28 Abs. 2 Z1 VwGVG) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 Z2 VwGVG). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
3.3.1. Bis zum 31.12.2013 war es den Rechtsmittelbehörden gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass die Rechtsmittelbehörden die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnten, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
3.3.1.1. Bei dieser Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG sprechenden Gesichtspunkte war zu berücksichtigen, dass ein Verfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern vor allem auch, dass der Gesetzgeber zur Sicherung der Qualität des Verfahrens auch einen Instanzenzug, im Fall des Asylverfahrens etwa zunächst zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz (UBAS) sowie später zur einem Gericht (Asylgerichtshof), als besonderen Garanten eines fairen Verfahrens einrichtete. Diese Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens sei aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde kommt und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache degradiert ist (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118 mwN; 30.06.2011, 2008/23/1107; 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084). Auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens soll daher eine ernsthafte Prüfung eines Antrages nicht erst bei der Rechtsmittelbehörde beginnen und zugleich bei dieser enden. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglichte es daher der Kontrollinstanz, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion der Berufungsbehörde als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH 22.12.2002, 2000/20/0236; 21.11.2002, 2000/20/0084).
3.3.1.2. Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle insofern Rechnung getragen, als er einerseits der erstinstanzlichen Behörde in § 14 VwGVG die Möglichkeit einer umfassenden Beschwerdevorentscheidung eingeräumt hat um Verfahrensmängel zu sanieren, und andererseits, den Verwaltungsgerichten in § 28 Abs. 3 VwGVG eine, gegenüber der bisherigen Rechtslage erweiterte, Kassationsbefugnis eingeräumt hat, welche sich darin äußert, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für eine Kassation weggefallen ist (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG Anm1; §18 VwGVG Anm11]).
3.3.1.3. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur zu § 28 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29) nunmehr davon aus, dass das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, es verlangt, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird aber insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3.3.2. Die gegenständliche teilweise Behebung und Zurückverweisung bezieht sich auf die Beträge aus der PB1a und der PB2, denen als Sachverhalt die Einbeziehung von Personen in die Beitragsnachverrechnung zu Grunde liegt, die in Projekten als ÜbungsleiterInnen, TrainerInnen oder ReferentInnen tätig waren, und die teilweise in der Anlage 2 der BVE erfasst wurden.
3.3.2.1. Die Vorschreibung von Beiträgen setzt voraus, dass ein Dienstverhältnis besteht. Wird - wie gegenständlich - das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bestritten, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (für viele VwGH 29.01.2014, Ro 2014/08/0004).
3.3.3. Den von der SGKK im Bescheid nachverrechneten 190 freien Dienstverhältnissen liegen unterschiedliche Tätigkeiten zu Grunde, wobei diese weder im Bescheid, noch im Prüfbericht den einzelnen Personen individuell zugeordnet wurden. Wie sich in der vor dem BVwG am 11.11.2015 durchgeführten Verhandlung an einigen exemplarischen Beschäftigungsverhältnissen zeigte, konnte die SGKK diese Zuordnungen auch aus dem von ihr vorgelegten vorhandenen Belegskonvolut nicht ohne weiteres vornehmen. Im Zuge dieser Verhandlung ergab sich auch, dass sich die Dienstnehmereigenschaft einiger Personen insbesondere im innerbetrieblichen Vergleich als zweifelhaft darstellt und als nicht geklärt anzusehen ist. Der derzeitige Ermittlungsstand ermöglicht somit keine abschließende Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens der Dienstnehmereigenschaft in den 190 nachverrechneten Fällen.
3.3.4. In Hinblick auf die Anlage 2 zur BVE und die damit verbundenen PB1a und PB2 liegen zum gegebenen Zeitpunkt keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse vor, welche das Bundesverwaltungsgericht zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen könnte. Es handelt sich dabei schon deshalb um besonders gravierende Ermittlungslücken, da es sich im gegenständlichen (Teil)Verfahren um die relevante Vorfrage handelt und damit sämtliche für das Verfahren unerlässliche Ermittlungen vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wären (vgl. dazu VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.3.4.1. Die SGKK ist in der Verhandlung (OZ 15 S5, 6, 8) selbst davon ausgegangen, dass die diesbezüglich noch zu tätigenden Ermittlungen einfacher, rascher und kostensparender durch sie selbst durchzuführen sind, da es für diese Ermittlungen eines gemeinsames Durchgehens der betroffenen Personen - wie dies im Wege einer GPLA etwa der Fall ist - mit den vor Ort seitens der beschwerdeführenden Partei vorhandenen Buchhaltungsunterlagen (Belege, Kontoauszügen, ... ) sowie den seitens der SGKK vorhandenen entsprechenden Prüf- und Nachverrechnungsprogrammen bedarf. Da ohne diese speziellen Programme eine Neuberechnung nach Auskunft der belangten Behörde (OZ 15 S8) auch nicht möglich ist, sind auch die diesbezüglichen Ermittlungen zielführender und kostensparender durch die belangte Behörde selbst durchführbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
teilweise Stattgabe der Beschwerde (im Hinblick auf die Anlage 1 der BVE)
3.4.1. Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, E 13.11.1978, 822/78) bildet.
3.4.2. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass mit dem PB1 Werkverträge idHV EUR 47,88, und mit dem PB3 Beiträge idHv EUR 794,21, die auf einer Refundierung und nicht auf einer zusätzlichen Leistung basierten, nachverrechnet wurden.
3.4.2.1. Weder die Werkverträge noch die Refundierung einer Zahlung von einem Projekt an das andere kann aber eine Beitragspflicht auslösen, weshalb die Nachverrechnung der Beträge idHv EUR 842,09 sowie die Vorschreibung der damit verbundenen Verzugszinsen idHv EUR 204,21 rechtswidrig waren. Der Beschwerde ist daher in diesem Ausmaß stattzugeben.
3.4.3. Im Hinblick auf die übrigen in der Anlage 1 (der die PB1 und PB3 zugrunde liegen) angeführten Dienstnehmer, wurde deren Dienstnehmereigenschaft und die Höhe der nachverrechneten Beträge von der Partei ebenso wenig bestritten, wie die Nachverrechnung des Sachbezuges PKW. Bis zur Feststellung der diesbezüglichen Versicherungspflicht im Bescheid wurden für diese Dienstnehmer keine Beiträge gemäß § 58 Abs. 2 ASVG entrichtet.
3.4.3.1. Die diesbezügliche Nachverrechnung der Beiträge idHv EUR 18.077,10 (EUR 17.990,09 aus der PB1 und EUR 87,00 aus der PB3) sowie die Vorschreibung der damit verbundenen Verzugszinsen idHv EUR 5.293,29 (EUR 5.271,29 aus dem PB1 und EUR 22,00 aus dem PB3) erfolgten somit zu Recht, weshalb die Beschwerde in diesem Ausmaß abzuweisen ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Im Hinblick auf Spruchpunkt I. besteht zur Frage unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf eine klare und aktuelle unter Punkt II.3.4. wiedergegebene Rechtsprechung (insbesondere VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zu Spruchpunkt II liegt der Schwerpunkt im gegenständlichen Verfahren auf der Beweiswürdigung zur Sachverhaltsfeststellung. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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